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D-2023/2022

D-2023/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-09 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch einem Entscheid zuzuführen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch einem Entscheid zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2023/2022 Urteil vom 9. Juni 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er am 24. September 2019 zu seiner Person befragt sowie am 4. November 2019 und am 15. Januar 2020 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er am 30. Januar 2020 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass er im Nachgang zur Anhörung verschiedene Beweismittel einreichte und am 21. April 2021 eine ergänzende Anhörung stattfand, dass der Beschwerdeführer nach der ergänzenden Anhörung weitere Beweismittel einreichte und die aktuell letzte Eingabe von Beweismitteln am 14. September 2021 erfolgte, dass der Beschwerdeführer ferner am 6. Dezember 2021, am 17. Januar 2022, am 17. Februar 2022 und am 18. März 2022 Verfahrensstandanfra-gen sowie Gesuche um prioritäre Behandlung an die Vorinstanz richtete, dass er dabei im Rahmen seiner vierten Eingabe ausdrücklich die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ankündigte, falls bis zum 28. März 2022 kein Asylentscheid vorliege, dass nach Aktenlage die Vorinstanz seit der Anhörung vom 21. April 2021 auf keines der Schreiben des Beschwerdeführers reagiert hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2022 beim Bundes-verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend mitzuteilen, wie der aktuelle Stand des Verfahrens ist und welche Abklärungen noch im Gange seien beziehungsweise noch konkret vorgenommen werden müssen, dass er ferner beantragte die Vorinstanz anzuweisen, sein Asylgesuch beförderlich zu behandeln und innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme einem Entscheid zuzuführen, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess, das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2022 anerkannte, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits übermässig lang andaure und gleichzeitig bis spätestens Ende Juli einen Entscheid in der Sache ankündigte, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]) entscheidet, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a) und das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist, dass sich Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung richten, dass die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht, dass ein Anspruch anzunehmen ist, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer vorliegend bei der Vorinstanz um Asyl ersuchte und diese über Asylgesuche in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf vorliegende Sache einzutreten ist, dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wogegen es sich nicht dazu äussert, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da das Gericht - unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen - nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keine inhaltlichen Gründe für die Verfahrensverzögerung nennt, sondern eine übermässig lange Verzögerung selbst einräumt und lediglich auf die akuten Belastungen der Vorinstanz hinweist, dass ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung jedoch nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c), dass aufgrund der Aktenlage angesichts der Untätigkeit des SEM während über einem Jahr nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und erneut seit der ergänzenden Anhörung sowie mangels Reaktion auf die Anfragen seitens des Beschwerdeführers als offensichtlich erscheint und von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 m.w.H.), dass in vorliegender Sache angesichts der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV augenscheinlich missachtet worden ist und sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde daher als offensichtlich begründet erweist, dass nach dem Gesagten die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2019 zu behandeln und die Sache rasch einem Entscheid zuzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Abklärungen umgehend an die Hand zu nehmen, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) haben, dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) ist, dass in der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote bei einem Zeitaufwand von 6.70 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 193.85.- sowie Auslagen ein Gesamtaufwand von Fr. 1348.80 geltend gemacht werden, dass dieser Aufwand in zeitlicher Hinsicht sowie bezüglich Spesenpauschale als zu hoch erscheint und somit entsprechend zu kürzen ist, dass die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 800.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch einem Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: