Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 3. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde gleichentags der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am 4. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zur Person befragt und ihr am 12. August 2015 die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreterin zugewiesen. Am 21. August 2015 wurde ein beratendes Vorgespräch durchgeführt zwecks Abklärung, ob allenfalls ein anderer europäischer Staat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, und hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin. Am 30. September 2015 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. C. Die Beschwerdeführerin gab - ohne Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten (nur Kopie einer angeblich somalischen Geburtsurkunde) - an, somalische Staatsangehörige zu sein und ihr ganzes Leben bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in B.________ verbracht zu haben. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, am 25. Februar 2015 sei sie von maskierten al-Shabab-Anhängern zuerst auf offener Strasse und am nächsten Tag zuhause unter Todesdrohung zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nachdem sie am nächsten Tag auf dem Schulweg erneut einem vermummten Mann begegnet sei, der ihr zur Ausführung von Aufträgen der al-Shabab ein Telefon überreicht habe, habe ihre Mutter noch am selben Tag ihre Ausreise organisiert. Mittlerweile sei ihre Familie aus B.________ verschwunden und sie habe bisher ihren jetzigen Aufenthaltsort nicht in Erfahrung bringen können. Im Rahmen der Anhörung 30. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der von ihr angegebenen somalischen Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit gewährt. D. Am 14. Oktober 2015 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 15. Oktober 2015 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. E. Mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 16. Oktober 2015 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Feststellung der somalischen Staatsangehörigkeit, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte die Rechtsvertreterin das Original der im vorinstanzlichen Verfahren bereits in Kopie eingereichten Geburtsurkunde ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2015 beantragte das SEM - nachdem es die Geburtsurkunde im Original einer Echtheitsprüfung unterzogen hatte - die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht ein. K. In ihrer Replik vom 1. Dezember 2015 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung dazu aufgefordert worden sei, von persönlich Erlebtem zu erzählen, und ihr Fragen zu ihrem angeblichen Heimatstaat gestellt worden seien. Sie habe die behauptete Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit weder belegen noch substantiiert von ihrem angeblichen Leben in Mogadischu erzählen können. So habe sie bisher trotz Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente, sondern lediglich eine Kopie einer Geburtsurkunde eingereicht. Sie habe erklärt, ein Bekannter habe das Dokument für sie kürzlich erneut ausstellen lassen, da das Original zusammen mit ihrer Familie verschwunden sei. Auf die Frage, wer dieser Bekannte sei und weshalb er sich um die Beschaffung des Dokumentes gekümmert habe, habe die Beschwerdeführerin ausweichend geantwortet, es sei ein Nachbar, der dem gleichen Clan angehöre, jemand, der ihrer Familie nahestehe, gewesen (vgl. A22 S. 3). Auf die Frage, weshalb das Dokument auf den 20. Mai 2013 datiert sei, habe die Beschwerdeführerin erklärt, die al-Shabab habe damals Unruhen in der Stadt verursacht, weshalb jeder Somalier von der Regierung ein solches Dokument erhalten habe (vgl. A22 S. 3). Auch auf Nachfrage habe sie den Zusammenhang zwischen den Unruhen und der Ausstellung des Dokuments nicht erklären können. Dem SEM sei nicht bekannt, dass 2013 jeder Somalier von der Regierung ein solches Dokument erhalten habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur eingereichten Geburtsurkunde seien unsubstantiiert und konstruiert. Im Weiteren seien die Angaben zur somalischen Währung widersprüchlich und realitätsfern ausgefallen. Auch sei das Wissen der Beschwerdeführerin über die Clanzugehörigkeit mangelhaft. Zwar habe sie ihre angebliche Clan-Zugehörigkeit bis zur Sub-Sub-Clan-Stufe nennen können, indessen nicht gewusst, welcher Clan-Familie der C._______-Clan angehöre, und nichts Substantielles über diesen ausgesagt. Auf ihr mangelhaftes Wissen angesprochen, habe sie darauf hingewiesen, das könne ihr Vater wissen, aber nicht sie (vgl. A22 S. 24). Jedoch sei es in Somalia üblich, dass auch junge Personen im Detail über ihren Clan Bescheid wüssten. Auch die Schilderung des Alltags in Mogadischu sei unsubstantiiert ausgefallen (keine nähere Beschreibung der Häuser im Quartier, keine bildhafte Schilderung eines Spaziergangs entlang des Lidos, keine geografische Kenntnis des Flughafens, keine Kenntnis des Altstadtquartiers, Kenntnis nur einer Strasse in B._______, Beschreibung des Alltagslebens unter Kontrolle der al-Shabab ohne Realkennzeichen). Ebenso habe die Beschwerdeführerin die Ausreise aus Somalia nur knapp und stichwortartig geschildert. Ihre Erklärung, sie sei zuvor nie gereist und habe Angst gehabt, weshalb sie sich nicht mehr an die Reise zu erinnern vermöge (vgl. A22 S. 19), überzeuge nicht. Die genannten Zweifel an ihrer somalischen Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit habe die Beschwerdeführerin, am Ende der Anhörung mit diesen im Einzelnen konfrontiert, nicht zu beseitigen vermocht.
E. 4.2 Aufgrund der Zweifel an der somalischen Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit sei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, in Mogadischu Behelligungen durch die al-Shabab ausgesetzt gewesen zu sein, die Grundlage entzogen. Nichtsdestotrotz seien die Asylvorbringen auch für sich alleine betrachtet unglaubhaft. So sei die Schilderung der geltend gemachten Zwangsrekrutierung unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, näher anzugeben, warum die al-Shabab gerade sie habe rekrutieren wollen und welche Aufgaben sie hätte erfüllen sollen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin die Familie nicht um Hilfe gebeten und den Vorschlag ihres Vaters, sie zur Schule zu begleiten, abgelehnt habe (vgl. A22 S. 18).
E. 4.3 Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin noch jung sei und aus einfachen Verhältnissen stamme, weshalb sie nicht alle Fragen verstanden habe. Sie habe sich meist zuhause aufgehalten oder in ihrem Quartier bewegt, weshalb sie nicht ganz B.________ kenne. Hierzu sei festzuhalten, dass auch junge Personen mit wenig Bildung detailliert über selbst Erlebtes erzählen könnten. Was den weiteren Hinweis in der Stellungnahme betreffe, wonach die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen und ihre Konzentrationsfähigkeit wegen starker Kopfschmerzen an der Anhörung reduziert gewesen sei, sei festzuhalten, dass sie im Rahmen der Anhörung mehrfach gefragt worden sei, ob sie sich konzentrieren könne, was sie jeweils bejaht habe. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme hinsichtlich ihrer Antworten zur somalischen Währung, wonach sie müde gewesen sei und mit 50 Somali eigentlich 50'0000 Somali-Schilling gemeint habe, würden die diesbezüglichen widersprüchlichen beziehungsweise realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführerin nicht plausibel erklären, habe sie an der Anhörung doch genügend Zeit gehabt, um ihre widersprüchlichen Aussagen zur Währung zu erklären. Im Weiteren könne, entgegen der gegenteiligen Auffassung in der Stellungnahme, auch von einer jungen Frau aus armen Verhältnissen erwartet werden, dass diese irgendeinen Bezug zu Flughäfen, Airlines und Universitäten habe und dazu spontan etwas Persönliches erzählen könne. Schliesslich sei hinsichtlich der Entgegnung in der Stellungnahme, wonach die Beschwerdeführerin bei der Frage nach dem Spaziergang dem Lido entlang nicht richtig verstanden habe, was von ihr erwartet werde, darauf hinzuweisen, dass ihr die Frage nach den Eindrücken bei einem Spaziergang entlang des Lidos mehrfach unterschiedlich gestellt worden sei, um sicherzugehen, dass sie die Frage verstanden habe (vgl. A22 S. 13). Trotzdem habe die Beschwerdeführerin einen solchen Spaziergang nicht spontan und detailliert beschreiben können. Somit sei festzustellen, dass die Argumente in der Stellungnahme nicht geeignet seien, eine Änderung des Standpunktes des SEM herbeizuführen.
E. 5 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Fokus der Anhörung sei unverhältnismässig auf die Herkunft der Beschwerdeführerin (Familie, Dokumente) statt auf die geltend gemachten Asylgründe gerichtet gewesen. Wegen der zahlreichen Herkunftsfragen sei die anhörende Person zum Zeitpunkt der freien Schilderung der Asylgründe bereits voreingenommen gewesen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin zu Sachen befragt worden, von denen sie aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes und ihrer Biographie keine Kenntnis haben könne, und es sei ihr nicht Gelegenheit geboten worden, über ihr Bekanntes zu erzählen. Mit ihrer bohrenden und hartnäckigen Art habe die befragende Person kein Vertrauensklima geschaffen, vielmehr habe die Anhörung den Charakter eines Verhörs gehabt, wodurch die Beschwerdeführerin verunsichert gewesen sei.
E. 6 In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, Ziel der Anhörung zu den Asylgründen sei die vollständige Erstellung des Sachverhalts, wobei die Abklärung der Identität einer gesuchstellenden Person ein zentrales Element darstelle. Aufgrund der bereits zu Beginn der Anhörung teils rudimentären Antworten zu Familie und Herkunft sei es angezeigt gewesen, weitere diesbezügliche Fragen zu stellen. Im Prinzip sei es aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Herkunft aus Somalia nicht nötig gewesen, noch Fragen zu den Asylgründen zu stellen. Nichtsdestotrotz sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten worden, ihre Asylvorbringen darzulegen, wobei ihr, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, nicht nur eine einzige Frage gestellt worden sei (vgl. A28 S. 17). Auch sei der Beschwerdeführerin sehr wohl Gelegenheit gegeben worden, über ihr bekannte Dinge zu sprechen, so zum Beispiel über die Umgebung ihres Quartiers (vgl. A22, S. 12). Damit habe sie die Möglichkeit gehabt, gemäss ihrer Bildung und ihres kulturellen Hintergrunds auf ihre eigene Art zu erzählen, zumal die Frage einfach und umgangssprachlich formuliert worden sei, was belege, dass sich die befragende Person darum bemüht habe, dem Alter und dem Hintergrund der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Schliesslich sei das von der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene eingereichte Original der im vorinstanzlichen Verfahren bereits in Kopie eingereichten Geburtsurkunde am 12. November 2015 durch das Grenzwachtkorps geprüft worden. Aufgrund von fehlendem Vergleichsmaterial könne die Echtheit des Dokuments nicht abschliessend geprüft werden (vgl. A31). In der ergänzenden Aktennotiz der Sachbearbeiterin Inland D&I werde festgehalten, dass das Dokument in einer für offizielle Dokumente unüblichen Art bedruckt sei. Das Papier enthalte ein Wasserzeichen, das jedoch nicht in den Datenbanken beschrieben sei. Die Stempel seien per Nassstempel angebracht (vgl. A32).
E. 7 In ihrer Replik vom 1. Dezember 2015 hielt die Rechtsvertreterin im Wesentlichen fest, da das eingereichte Dokument offensichtlich nicht abschliessend auf seine Echtheit geprüft werden könne, könne dieses bloss wegen unüblicher Herstellungsart nicht als gefälscht beurteilt werden. Vielmehr sei im Zweifel für die Beschwerdeführerin zu entscheiden und das Dokument als echt einzustufen. Im Weiteren dispensiere eine Verschleierung der Identität die Vorinstanz nicht davon, im Rahmen der Anhörung die asylsuchende Person auch zu ihren Asylgründen zu befragen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt der Anhörung darauf hingewiesen worden, alle Fragen detailliert zu beantworten, sondern lediglich im Zusammenhang mit einzelnen Fragen dazu aufgefordert worden, in diesem Zusammenhang detaillierter zu antworten.
E. 8.1 Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die Asylsuchenden ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legen beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1 S. 76 f.). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung detailliert und in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, aus welchen Gründen sie die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft erachtet, und sich dabei hinreichend mit den Entgegnungen in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche weder in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 noch auf Beschwerdeebene entkräftet werden können. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Protokoll der Anhörung keine konkreten Hinweise auf eine verminderte Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben, gab diese doch auf entsprechende Fragen an, sich (trotz Kopfschmerzen) konzentrieren zu können (vgl. A22 S. 6 und 12). Auch der Befragungsstil der befragenden Person ist entgegen der gegenteiligen Behauptung der Rechtsvertreterin nicht zu beanstanden, sondern ist vielmehr als sachgerecht, fair und ausgewogen zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin sehr wohl Gelegenheit gegeben wurde, über ihr Bekanntes zu sprechen, so zum Beispiel über die Umgebung ihres Quartiers (vgl. A22, S. 12). Der pauschale Hinweis der Rechtsvertreterin, dass die Beschwerdeführerin noch jung sei und aus einfachen Verhältnissen stamme, weshalb sie nicht alle Fragen verstanden habe, vermag die offenkundig fehlenden Kenntnisse über ihren angeblichen Herkunftsort nicht plausibel zu erklären, zumal die Fragen einfach und umgangssprachlich formuliert wurden, was belegt, dass sich die befragende Person darum bemüht hat, dem Alter und dem Bildungsstand der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Im Weiteren versteht es sich von selbst, dass die befragende Person nicht die Pflicht trifft, den zu Befragenden ausdrücklich darauf hinzuweisen, alle Fragen möglichst ausführlich zu beantworten.
E. 8.3 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der somalischen Geburtsurkunde im Original die geltend gemachte somalische Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht zu belegen, handelt es sich doch hierbei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7). Da die Identität der Beschwerdeführerin nicht belegt ist, ist unabhängig von der umstrittenen Frage der Echtheit des Dokumentes ohnehin nicht überprüfbar, ob es sich bei der in der Geburtsurkunde genannten Person um die Beschwerdeführerin handelt.
E. 8.4 Aufgrund der Zweifel an der somalischen Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit ist den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, in B._______ Behelligungen durch die al-Shabab ausgesetzt gewesen zu sein, die Grundlage entzogen. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen auch für sich alleine betrachtet unglaubhaft sind. So ist die Schilderung der geltend gemachten Zwangsrekrutierung unsubstantiiert, stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht eingegangen wird.
E. 8.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 10.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.3.2 S. 4 f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihrer Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit gemacht hat. Somit ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unbekannt, zumal auch die von ihr als Beweis für ihre Identität eingereichten Papiere - wie vorstehend dargelegt - nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Was die nicht gravierenden gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin betrifft (u.a. Kopfschmerzen, Vitamin-Mangel, übermässige Menstruationsbeschwerden), so ist davon auszugehen, dass diese auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin behandelbar sind. Die Beschwerdeführerin hat somit die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen.
E. 10.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen, zumal nicht davon auszugehen ist, es habe sich an ihrer finanziellen Situation etwas geändert. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6884/2015 Urteil vom 22. März 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, nach eigenen Angaben Somalia, vertreten durch lic. iur. Lena Erni, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 3. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde gleichentags der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am 4. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zur Person befragt und ihr am 12. August 2015 die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreterin zugewiesen. Am 21. August 2015 wurde ein beratendes Vorgespräch durchgeführt zwecks Abklärung, ob allenfalls ein anderer europäischer Staat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, und hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin. Am 30. September 2015 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. C. Die Beschwerdeführerin gab - ohne Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten (nur Kopie einer angeblich somalischen Geburtsurkunde) - an, somalische Staatsangehörige zu sein und ihr ganzes Leben bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in B.________ verbracht zu haben. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, am 25. Februar 2015 sei sie von maskierten al-Shabab-Anhängern zuerst auf offener Strasse und am nächsten Tag zuhause unter Todesdrohung zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nachdem sie am nächsten Tag auf dem Schulweg erneut einem vermummten Mann begegnet sei, der ihr zur Ausführung von Aufträgen der al-Shabab ein Telefon überreicht habe, habe ihre Mutter noch am selben Tag ihre Ausreise organisiert. Mittlerweile sei ihre Familie aus B.________ verschwunden und sie habe bisher ihren jetzigen Aufenthaltsort nicht in Erfahrung bringen können. Im Rahmen der Anhörung 30. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der von ihr angegebenen somalischen Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit gewährt. D. Am 14. Oktober 2015 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 15. Oktober 2015 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. E. Mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 16. Oktober 2015 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Feststellung der somalischen Staatsangehörigkeit, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte die Rechtsvertreterin das Original der im vorinstanzlichen Verfahren bereits in Kopie eingereichten Geburtsurkunde ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2015 beantragte das SEM - nachdem es die Geburtsurkunde im Original einer Echtheitsprüfung unterzogen hatte - die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht ein. K. In ihrer Replik vom 1. Dezember 2015 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung dazu aufgefordert worden sei, von persönlich Erlebtem zu erzählen, und ihr Fragen zu ihrem angeblichen Heimatstaat gestellt worden seien. Sie habe die behauptete Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit weder belegen noch substantiiert von ihrem angeblichen Leben in Mogadischu erzählen können. So habe sie bisher trotz Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente, sondern lediglich eine Kopie einer Geburtsurkunde eingereicht. Sie habe erklärt, ein Bekannter habe das Dokument für sie kürzlich erneut ausstellen lassen, da das Original zusammen mit ihrer Familie verschwunden sei. Auf die Frage, wer dieser Bekannte sei und weshalb er sich um die Beschaffung des Dokumentes gekümmert habe, habe die Beschwerdeführerin ausweichend geantwortet, es sei ein Nachbar, der dem gleichen Clan angehöre, jemand, der ihrer Familie nahestehe, gewesen (vgl. A22 S. 3). Auf die Frage, weshalb das Dokument auf den 20. Mai 2013 datiert sei, habe die Beschwerdeführerin erklärt, die al-Shabab habe damals Unruhen in der Stadt verursacht, weshalb jeder Somalier von der Regierung ein solches Dokument erhalten habe (vgl. A22 S. 3). Auch auf Nachfrage habe sie den Zusammenhang zwischen den Unruhen und der Ausstellung des Dokuments nicht erklären können. Dem SEM sei nicht bekannt, dass 2013 jeder Somalier von der Regierung ein solches Dokument erhalten habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur eingereichten Geburtsurkunde seien unsubstantiiert und konstruiert. Im Weiteren seien die Angaben zur somalischen Währung widersprüchlich und realitätsfern ausgefallen. Auch sei das Wissen der Beschwerdeführerin über die Clanzugehörigkeit mangelhaft. Zwar habe sie ihre angebliche Clan-Zugehörigkeit bis zur Sub-Sub-Clan-Stufe nennen können, indessen nicht gewusst, welcher Clan-Familie der C._______-Clan angehöre, und nichts Substantielles über diesen ausgesagt. Auf ihr mangelhaftes Wissen angesprochen, habe sie darauf hingewiesen, das könne ihr Vater wissen, aber nicht sie (vgl. A22 S. 24). Jedoch sei es in Somalia üblich, dass auch junge Personen im Detail über ihren Clan Bescheid wüssten. Auch die Schilderung des Alltags in Mogadischu sei unsubstantiiert ausgefallen (keine nähere Beschreibung der Häuser im Quartier, keine bildhafte Schilderung eines Spaziergangs entlang des Lidos, keine geografische Kenntnis des Flughafens, keine Kenntnis des Altstadtquartiers, Kenntnis nur einer Strasse in B._______, Beschreibung des Alltagslebens unter Kontrolle der al-Shabab ohne Realkennzeichen). Ebenso habe die Beschwerdeführerin die Ausreise aus Somalia nur knapp und stichwortartig geschildert. Ihre Erklärung, sie sei zuvor nie gereist und habe Angst gehabt, weshalb sie sich nicht mehr an die Reise zu erinnern vermöge (vgl. A22 S. 19), überzeuge nicht. Die genannten Zweifel an ihrer somalischen Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit habe die Beschwerdeführerin, am Ende der Anhörung mit diesen im Einzelnen konfrontiert, nicht zu beseitigen vermocht. 4.2 Aufgrund der Zweifel an der somalischen Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit sei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, in Mogadischu Behelligungen durch die al-Shabab ausgesetzt gewesen zu sein, die Grundlage entzogen. Nichtsdestotrotz seien die Asylvorbringen auch für sich alleine betrachtet unglaubhaft. So sei die Schilderung der geltend gemachten Zwangsrekrutierung unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, näher anzugeben, warum die al-Shabab gerade sie habe rekrutieren wollen und welche Aufgaben sie hätte erfüllen sollen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin die Familie nicht um Hilfe gebeten und den Vorschlag ihres Vaters, sie zur Schule zu begleiten, abgelehnt habe (vgl. A22 S. 18). 4.3 Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin noch jung sei und aus einfachen Verhältnissen stamme, weshalb sie nicht alle Fragen verstanden habe. Sie habe sich meist zuhause aufgehalten oder in ihrem Quartier bewegt, weshalb sie nicht ganz B.________ kenne. Hierzu sei festzuhalten, dass auch junge Personen mit wenig Bildung detailliert über selbst Erlebtes erzählen könnten. Was den weiteren Hinweis in der Stellungnahme betreffe, wonach die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen und ihre Konzentrationsfähigkeit wegen starker Kopfschmerzen an der Anhörung reduziert gewesen sei, sei festzuhalten, dass sie im Rahmen der Anhörung mehrfach gefragt worden sei, ob sie sich konzentrieren könne, was sie jeweils bejaht habe. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme hinsichtlich ihrer Antworten zur somalischen Währung, wonach sie müde gewesen sei und mit 50 Somali eigentlich 50'0000 Somali-Schilling gemeint habe, würden die diesbezüglichen widersprüchlichen beziehungsweise realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführerin nicht plausibel erklären, habe sie an der Anhörung doch genügend Zeit gehabt, um ihre widersprüchlichen Aussagen zur Währung zu erklären. Im Weiteren könne, entgegen der gegenteiligen Auffassung in der Stellungnahme, auch von einer jungen Frau aus armen Verhältnissen erwartet werden, dass diese irgendeinen Bezug zu Flughäfen, Airlines und Universitäten habe und dazu spontan etwas Persönliches erzählen könne. Schliesslich sei hinsichtlich der Entgegnung in der Stellungnahme, wonach die Beschwerdeführerin bei der Frage nach dem Spaziergang dem Lido entlang nicht richtig verstanden habe, was von ihr erwartet werde, darauf hinzuweisen, dass ihr die Frage nach den Eindrücken bei einem Spaziergang entlang des Lidos mehrfach unterschiedlich gestellt worden sei, um sicherzugehen, dass sie die Frage verstanden habe (vgl. A22 S. 13). Trotzdem habe die Beschwerdeführerin einen solchen Spaziergang nicht spontan und detailliert beschreiben können. Somit sei festzustellen, dass die Argumente in der Stellungnahme nicht geeignet seien, eine Änderung des Standpunktes des SEM herbeizuführen. 5. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Fokus der Anhörung sei unverhältnismässig auf die Herkunft der Beschwerdeführerin (Familie, Dokumente) statt auf die geltend gemachten Asylgründe gerichtet gewesen. Wegen der zahlreichen Herkunftsfragen sei die anhörende Person zum Zeitpunkt der freien Schilderung der Asylgründe bereits voreingenommen gewesen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin zu Sachen befragt worden, von denen sie aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes und ihrer Biographie keine Kenntnis haben könne, und es sei ihr nicht Gelegenheit geboten worden, über ihr Bekanntes zu erzählen. Mit ihrer bohrenden und hartnäckigen Art habe die befragende Person kein Vertrauensklima geschaffen, vielmehr habe die Anhörung den Charakter eines Verhörs gehabt, wodurch die Beschwerdeführerin verunsichert gewesen sei. 6. In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, Ziel der Anhörung zu den Asylgründen sei die vollständige Erstellung des Sachverhalts, wobei die Abklärung der Identität einer gesuchstellenden Person ein zentrales Element darstelle. Aufgrund der bereits zu Beginn der Anhörung teils rudimentären Antworten zu Familie und Herkunft sei es angezeigt gewesen, weitere diesbezügliche Fragen zu stellen. Im Prinzip sei es aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Herkunft aus Somalia nicht nötig gewesen, noch Fragen zu den Asylgründen zu stellen. Nichtsdestotrotz sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten worden, ihre Asylvorbringen darzulegen, wobei ihr, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, nicht nur eine einzige Frage gestellt worden sei (vgl. A28 S. 17). Auch sei der Beschwerdeführerin sehr wohl Gelegenheit gegeben worden, über ihr bekannte Dinge zu sprechen, so zum Beispiel über die Umgebung ihres Quartiers (vgl. A22, S. 12). Damit habe sie die Möglichkeit gehabt, gemäss ihrer Bildung und ihres kulturellen Hintergrunds auf ihre eigene Art zu erzählen, zumal die Frage einfach und umgangssprachlich formuliert worden sei, was belege, dass sich die befragende Person darum bemüht habe, dem Alter und dem Hintergrund der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Schliesslich sei das von der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene eingereichte Original der im vorinstanzlichen Verfahren bereits in Kopie eingereichten Geburtsurkunde am 12. November 2015 durch das Grenzwachtkorps geprüft worden. Aufgrund von fehlendem Vergleichsmaterial könne die Echtheit des Dokuments nicht abschliessend geprüft werden (vgl. A31). In der ergänzenden Aktennotiz der Sachbearbeiterin Inland D&I werde festgehalten, dass das Dokument in einer für offizielle Dokumente unüblichen Art bedruckt sei. Das Papier enthalte ein Wasserzeichen, das jedoch nicht in den Datenbanken beschrieben sei. Die Stempel seien per Nassstempel angebracht (vgl. A32). 7. In ihrer Replik vom 1. Dezember 2015 hielt die Rechtsvertreterin im Wesentlichen fest, da das eingereichte Dokument offensichtlich nicht abschliessend auf seine Echtheit geprüft werden könne, könne dieses bloss wegen unüblicher Herstellungsart nicht als gefälscht beurteilt werden. Vielmehr sei im Zweifel für die Beschwerdeführerin zu entscheiden und das Dokument als echt einzustufen. Im Weiteren dispensiere eine Verschleierung der Identität die Vorinstanz nicht davon, im Rahmen der Anhörung die asylsuchende Person auch zu ihren Asylgründen zu befragen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt der Anhörung darauf hingewiesen worden, alle Fragen detailliert zu beantworten, sondern lediglich im Zusammenhang mit einzelnen Fragen dazu aufgefordert worden, in diesem Zusammenhang detaillierter zu antworten. 8. 8.1 Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die Asylsuchenden ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legen beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1 S. 76 f.). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung detailliert und in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, aus welchen Gründen sie die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft erachtet, und sich dabei hinreichend mit den Entgegnungen in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche weder in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 noch auf Beschwerdeebene entkräftet werden können. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Protokoll der Anhörung keine konkreten Hinweise auf eine verminderte Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben, gab diese doch auf entsprechende Fragen an, sich (trotz Kopfschmerzen) konzentrieren zu können (vgl. A22 S. 6 und 12). Auch der Befragungsstil der befragenden Person ist entgegen der gegenteiligen Behauptung der Rechtsvertreterin nicht zu beanstanden, sondern ist vielmehr als sachgerecht, fair und ausgewogen zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin sehr wohl Gelegenheit gegeben wurde, über ihr Bekanntes zu sprechen, so zum Beispiel über die Umgebung ihres Quartiers (vgl. A22, S. 12). Der pauschale Hinweis der Rechtsvertreterin, dass die Beschwerdeführerin noch jung sei und aus einfachen Verhältnissen stamme, weshalb sie nicht alle Fragen verstanden habe, vermag die offenkundig fehlenden Kenntnisse über ihren angeblichen Herkunftsort nicht plausibel zu erklären, zumal die Fragen einfach und umgangssprachlich formuliert wurden, was belegt, dass sich die befragende Person darum bemüht hat, dem Alter und dem Bildungsstand der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Im Weiteren versteht es sich von selbst, dass die befragende Person nicht die Pflicht trifft, den zu Befragenden ausdrücklich darauf hinzuweisen, alle Fragen möglichst ausführlich zu beantworten. 8.3 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der somalischen Geburtsurkunde im Original die geltend gemachte somalische Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht zu belegen, handelt es sich doch hierbei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7). Da die Identität der Beschwerdeführerin nicht belegt ist, ist unabhängig von der umstrittenen Frage der Echtheit des Dokumentes ohnehin nicht überprüfbar, ob es sich bei der in der Geburtsurkunde genannten Person um die Beschwerdeführerin handelt. 8.4 Aufgrund der Zweifel an der somalischen Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit ist den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, in B._______ Behelligungen durch die al-Shabab ausgesetzt gewesen zu sein, die Grundlage entzogen. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen auch für sich alleine betrachtet unglaubhaft sind. So ist die Schilderung der geltend gemachten Zwangsrekrutierung unsubstantiiert, stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht eingegangen wird. 8.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.3.2 S. 4 f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihrer Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit gemacht hat. Somit ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unbekannt, zumal auch die von ihr als Beweis für ihre Identität eingereichten Papiere - wie vorstehend dargelegt - nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Was die nicht gravierenden gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin betrifft (u.a. Kopfschmerzen, Vitamin-Mangel, übermässige Menstruationsbeschwerden), so ist davon auszugehen, dass diese auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin behandelbar sind. Die Beschwerdeführerin hat somit die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen. 10.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen, zumal nicht davon auszugehen ist, es habe sich an ihrer finanziellen Situation etwas geändert. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Merkli Versand: