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E-4219/2018

E-4219/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Er wurde am 11. Juli 2016 summarisch befragt und am 15. Mai 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ethnischer Paschtune sunnitischen Glaubens und in C._______, Disktrikt D._______, Provinz E._______, Afghanistan, geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe die Schule aufgrund des Krieges nur vier Jahre lang bis zu seinem 12. Lebensjahr besucht und danach eine Ausbildung in einer (...) absolviert. Manchmal sei er mit seinem Vater nach F._______ und G._______ zum Fischen gegangen, wobei sein Vater einen Teil des Fangs jeweils verkauft habe. Er habe einen älteren Bruder, der Afghanistan vor ihm verlassen habe und seit seiner Ausreise unbekannten Aufenthalts sei. Die Taliban hätten sein Heimatdorf aufgesucht und die Einwohner geschlagen. Einige Tage vor seiner Ausreise seien die Taliban wieder gekommen und hätten ihn sowie einen anderen Jungen mitgenommen. Sie seien in ein Gefängnis der Taliban gebracht und dort mit anderen Gefangenen in einen Raum gesperrt worden. Gemäss Vorbringen an der BzP seien die Inhaftierten aufgefordert worden, am Dschihad teilzunehmen und Selbstmordattentate zu verüben. Wer sich geweigert habe, sei verbrannt worden. Aus Angst, ebenfalls verbrannt zu werden, habe er zusammen mit dem anderen Jungen die Flucht ergriffen und sei nach Hause zu seinem Vater zurückgekehrt. Dieser habe bereits vor seiner Rückkehr Land verkauft und so die Reise finanzieren können. Laut Ausführungen an der Anhörung sei er in der Gefangenschaft von den übrigen Inhaftierten getrennt und von den Taliban gefoltert worden. Weil er sich geweigert habe, einen Anschlag auf die Nationalarmee zu verüben, hätten sie ihn mit einer Eisenstange an Kopf, Rücken und Bauch geschlagen, bis er bewusstlos gewesen sei. Noch heute würde er unter den Folgen dieser Schläge leiden. Am nächsten Tag sei ihm die Flucht gelungen. Anfang 2016 sei er von H._______ aus über den Iran in die Türkei und schliesslich in die Schweiz gelangt. Im Rahmen der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass die Vorinstanz angesichts der Aktenlage seine geltend gemachte afghanische Staatangehörigkeit anzweifle und diese neu unter «Staat unbekannt» führe. B. Am 13. September 2016 beschlagnahmte die Eidgenössische Zollverwaltung gemäss Bericht vom 27. September 2016 eine Briefsendung aus Afghanistan, die eine auf den Beschwerdeführer lautende Tazkera enthielt. Diese wurde zuhanden des SEM sichergestellt. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2018 eine Kopie dieser Tazkera zu den Akten. Das Original der Tazkera wurde vom SEM am Tag der Anhörung als mutmasslich unrechtmässig erlangtes Dokument eingezogen. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 - eröffnet am 19. Juni 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Der Vollzug nach Afghanistan wurde ausgeschlossen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 19. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde eingereicht wurden verschiedene in der Beschwerde erwähnte Beweismittel (Beschwerde S. 16, Beilgenverzeichnis), auf welche in den Erwägungen eingegangen wird. E. Am 23. Juli 2018 wurde eine Bestätigung der Mittellosigkeit vom 19. Juli 2018 beim Gericht eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde antragsgemäss der mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die am 16. August 2018 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2018 zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. H. Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4 Der (Sub-)Eventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet. Soweit gerügt wird, dass dem Beschwerdeführer zur Abklärung seiner Herkunft seitens der Vorinstanz nicht die richtigen Fragen gestellt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die durchgeführte Anhörung erachtet das Gericht in Bezug auf die Herkunft als genügend umfassend, um sie der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Identität zugrunde zu legen. Den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Asylsuchende nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu auch die Offenlegung der Identität gehöre. Obschon der Beschwerdeführer mehrfach dazu aufgefordert worden sei, habe er im Asylverfahren weder gültige Ausweispapiere noch sonstige Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beizutragen. Im Rahmen der BzP habe er vorgebracht, am (...) geboren worden zu sein. Auf Nachfrage hin sei er aber nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsjahr nach dem afghanischen Kalender anzugeben. Ebenso wenig habe er das aktuelle Jahr nach dem afghanischen Kalender nennen können. In der Anhörung habe er sich sodann nicht mehr an das in der BzP genannte Geburtsdatum erinnern können und stattdessen behauptet, dieses Datum bislang nicht genannt zu haben. Er habe auf dem Personalienblatt lediglich die Zahl «17» aufgeschrieben, was aus den Akten aber nicht ersichtlich sei. Erst nachdem ihm die entsprechende Stelle im BzP-Protokoll gezeigt worden sei, habe er seine Meinung geändert und vorgebracht, das Datum (...) an der BzP eigenständig notiert zu haben. Auch habe er an der BzP dem Befrager gesagt, er solle dieses Datum aufschreiben. Angesprochen auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum habe er sich in weitere, nicht nachvollziehbare Widersprüche verwickelt. Er habe ausgeführt, dass das Geburtsdatum vom (...) genauso in seiner Tazkera stehen würde. Die Frage, wieso ein Geburtsdatum auf einer afghanischen Tazkera nicht in dieser numerischen Form festgehalten werde, habe er nicht zu beantworten vermocht und sich auf seine geringe Schulbildung berufen. Seine erste Tazkera habe er ausserdem gemäss Ausführungen an der BzP auf der Reise verloren. Aufgrund nicht nachvollziehbarer Angaben zu diesem Dokument sei dies jedoch zu bezweifeln. Dafür spreche auch, dass er an der BzP zunächst vorgebracht habe, die erste Tazkera im Alter von zwölf Jahren erhalten zu haben, während er an der Anhörung davon gesprochen habe, mit 16 Jahren eine Tazkera ausgestellt bekommen zu haben. Diese Differenz von vier Jahren habe er damit erklärt, dass er die Tazkera nie genau angeschaut habe, was als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Auch in Bezug auf den Ausstellungsort würden sich seine Aussagen unterscheiden. So habe er an der BzP angegeben, seine erste Tazkera im Dorf I._______ erhalten zu haben, während er an der Anhörung die Ortschaft D._______ genannt habe und auf der neuen Tazkera C._______ als Ausstellungsort vermerkt sei. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er bestritten, die Aussagen an der BzP je gemacht zu haben. Was die neue Tazkera anbelange, die kein Duplikat des angeblich auf der Reise verlorenen Dokuments sei, habe er ausgeführt, diese sei von seinem Vater beschafft worden, nachdem er ihm mitgeteilt habe, er werde in der Schweiz auf ein etwaiges Alter von (...) Jahren geschätzt. Entsprechend sei auf dem Dokument vermerkt, dass er nach jetzigem Aussehen (...)-jährig sei, was offenkundig eine Falschbeurkundung sei, zumal der die Tazkera ausstellende Beamte ihn nicht zu Gesicht bekommen hätte. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer falsche Angaben zum Absender der Tazkera in Afghanistan und dem Empfänger in der Schweiz gemacht. Diese Gesamtumstände würden darauf schliessen, dass das Dokument nicht rechtmässig beschafft worden sei, was an der angeblichen afghanischen Staatsangehörigkeit zweifeln lasse. Die mangelnden Kenntnisse des afghanischen Kalenders würden im Übrigen auf eine Sozialisierung im benachbarten Pakistan hindeuten. Gegen die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit würde zudem sprechen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche nicht nachvollziehbare oder tatsachenwidrige Aussagen zu seiner angeblichen Herkunftsregion gemacht habe. Er habe beispielsweise angegeben, aus der Provinz E._______ zu stammen, deren Hauptort J._______ sei. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Hauptort angegeben, dass es dort eine Polizeistation gebe, deren Namen er vergessen hätte. In der Anhörung habe er behauptet, die Frage nach dem Hauptort der Provinz sei ihm nicht gestellt worden, was aktenwidrig sei. Auf die Frage, was J._______ sei, habe er geantwortet, dabei handle es sich um ein Grab, was tatsachenwidrig sei. Sodann habe er nach dem Namen des Flusses im Distrikt gefragt, angegeben, dieser heisse K._______. In der Anhörung habe er erklärt, den Namen K._______ nicht genannt zu haben, bei K._______ handle es sich um eine andere Provinz. Diese Antworten seien in zweierlei Hinsicht nicht richtig. Einerseits fliesse kein Fluss namens K._______ durch den Distrikt D._______, andererseits trage auch keine andere Provinz diesen Namen. Gefragt nach den Nachbardistrikten habe er keine solche nennen können, sondern zwei Dörfer angegeben. Auch betreffend F._______, einen Ort, zu welchem er gemäss eigenen Aussagen jeweils mit seinem Vater zum Fischen gefahren sei, habe er zur Lage und Zuordnung des gleichnamigen Distrikts widersprüchliche und tatsachenwidrige Angaben gemacht. Ebenso habe er zu einer bekannten Verbindungsstrasse weitere widersprüchliche Angaben gemacht, die sich alleine mit seiner geringen Schulbildung nicht begründen liessen. Ausserdem sei sein Aussageverhalten von zahlreichen Schutzbehauptungen geprägt gewesen. Des Weiteren liessen auch die Schilderungen seines Reisewegs seine afghanische Herkunft unwahrscheinlich erscheinen. So sei er von seinem Heimatdorf nach H._______ und von dort nach L._______ gereist, um die Grenze zum Iran zu überqueren, was eine äusserst umständliche und nicht nachvollziehbare Route wäre. Zudem habe er keine weiteren Angaben zur Fahrtstrecke machen können und als Ankunftsort im Iran M._______ genannt, was im Zentraliran liege. Es sei unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen Pashtunen sunnitischen Glaubens handle. Insgesamt bestünden jedoch massive Zweifel an der von ihm geltend gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit, mithin stehe seine Identität nicht fest. Was seine Asylvorbringen anbelange, werde diesen aufgrund der nicht glaubhaft gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit die Grundlage entzogen. Überdies würde das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Taliban, welche zahlreiche Dorfbewohner verbrannt hätten, nicht den Tatsachen entsprechen. Die Folterung durch die Taliban und die daraus resultierenden anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden habe er schliesslich erst im Rahmen der Anhörung erwähnt. Die Begründungen, er habe sich an der BzP gestresst gefühlt, der Reiseweg sei beschwerlich gewesen und es sei grosser Druck auf ihn ausgeübt worden, würden als Erklärung nicht überzeugen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde unter Verweis auf die zu den Akten gereichten Beweismittel entgegen, dass seine afghanische Staatsangehörigkeit klar erwiesen sei. Er habe seinem Vater ein aktuelles Foto von sich zukommen lassen, mit welchem dieser am (...) 2018 beim zuständigen Büro in D._______, wo er (der Beschwerdeführer) registriert sei, die Ausstellung einer Tazkera für ihn beantragt habe. Für die Ausstellung einer Tazkera genüge es, wenn ein Familienmitglied bei den zuständigen Behörden vorstellig werde. Für die Tazkera sei ausserdem ein neues Papier verwendet worden, welches über gewisse Sicherheitsmerkmale verfüge. Am (...) 2018 habe sein Vater die Tazkera in Kabul übersetzen und vom Aussenministerium beglaubigen lassen. Einer seiner Bekannter habe des Weiteren entfernte Verwandte in N._______, die bei einer ihrer häufigen Reisen nach Afghanistan seine Tazkera mit nach Europa gebracht und sodann in die Schweiz geschickt hätten. Dieser Bekannte habe zudem seinen Cousin in H._______ kontaktiert, woraufhin dieser zu seinem Vater (dem Vater des Beschwerdeführers) gereist sei und im Zeitraum vom (...) 2018 verschiedene Videos erstellt habe. Die mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichten Videos würden seine Vorbringen bestätigen. Nachbarn, ehemalige Mitschüler und insbesondere der Vater würden auf den Videos seine Identität und Herkunft verifizieren. Er selbst habe lediglich während vier Jahren die Schule besucht, weswegen sein Schulwissen, insbesondere das Raum- und Zeitverständnis, unterdurchschnittlich entwickelt sei. Kulturell bedingt sei ferner, dass der Stellenwert präziser Zeit- und Längenangaben in Afghanistan gering sei und beispielsweise Geburtsdaten nicht amtlich registriert würden. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass er dem Personalienblatt wenig Beachtung geschenkt habe. Andere Asylsuchende hätten ihm zudem dazu geraten, das Jahr (...) als Geburtsjahr einzutragen. Wahrscheinlich habe er das aktuelle Datum, welches ihm mitgeteilt worden sei, ebenfalls beim Geburtsdatum eingetragen. Dass er das Geburtsjahr auch nach dem afghanischen Kalender hätte angeben können, habe er damals nicht gewusst. Dieses hätte er ohnehin zunächst berechnen müssen. An der zwei Jahre später stattfindenden Anhörung habe er vergessen, dass er ein konkretes Geburtsdatum auf dem Personalienblatt vermerkt habe. Dass er den afghanischen Kalender kenne, zeige sich daran, dass er habe angeben können, wann er die Schule besucht habe - Angaben, welche im Übrigen von seinem Lehrer in den eingereichten Videos bestätigt würden. Auch seine Schrift, welche sich von den Schriftzeichen von aus Pakistan stammenden Personen unterscheide, spreche für eine Sozialisierung und Einschulung in Afghanistan. Soweit die Vorinstanz Ungereimtheiten in Bezug auf seine erste Tazkera festgestellt habe, sei festzuhalten, dass er sich mit Ausweisdokumenten nicht auskenne. Zudem sei es in Afghanistan üblich, dass eine Tazkera frühestens beim Schuleintritt benötigt werde, so dass es im Rahmen des Möglichen sei, dass er seine erste Tazkera, wie von ihm vorgebracht, im Alter von zwölf Jahren erhalten habe. Die Äusserung an der Anhörung, sein Alter auf der Tazkera sei 16, sei lediglich eine vage Vermutung gewesen und stelle mithin eine unwesentliche Ungereimtheit dar. Auch der Ausstellungsort der Tazkera habe ihn in keiner Hinsicht interessiert, weswegen er bis heute nicht wisse, welcher Ort als Ausstellungsort gelte. Die an der BzP erstellte Herkunftsabklärung sei durch eine nicht weiter qualifizierte Person ergangen, sei oberflächlich und von zahlreichen Missverständnissen geprägt gewesen. Bereits die Fragen seien untauglich gewesen, um seine Herkunft abklären zu können. Unter Berücksichtigung seiner geringen Schulbildung habe er in Bezug auf die geografischen und regionalen Fragen durchaus seine Ortskundigkeit nachweisen können. Schliesslich sei nicht entscheidwesentlich, dass er sich in Bezug auf seine Fluchtroute nicht eindeutig habe äussern können. In Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse sei festzuhalten, dass die Foltererlebnisse durch die Taliban nicht nachgeschoben seien, so wie dies die Vorinstanz ausführe. Er habe aufgrund des summarischen Charakters der BzP die Geschehnisse in Haft nicht genauer ausgeführt. In einer Gesamtbetrachtung habe er seine Vorbringen durchaus glaubhaft machen können. Aufgrund seiner afghanischen Herkunft, der glaubhaft gemachten Verfolgung durch die Taliban und des Umstands, dass der afghanische Staat weder schutzfähig noch -willig sei, erfülle er die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass an der Echtheit der eingereichten Tazkera massive Zweifel bestünden. So seien darauf vier Stempel ersichtlich, wobei zwei davon vom Innenministerium seien und diese das Jahr 1393 (2004-2005) beziehungsweise 1391 (2012-2013) aufweisen würden. Ein weiterer Stempel sei unleserlich und ein Stempel weise kein Datum auf. Keiner der Stempel weise mithin das angebliche Ausstellungsjahr 1397 (2018) auf, was allerdings zu erwarten gewesen wäre. Das Ausstellungsjahr 2018 sei nur handschriftlich vermerkt. Auch die beglaubigte Übersetzung weise eine Vielzahl von verschiedensten Stempel mit unterschiedlichen Jahreszahlen auf. Erstaunlich sei insbesondere, dass auf der Übersetzung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (11.03.1377) eingetragen sei, obwohl der Beschwerdeführer selbst vorgegeben habe, nicht zu wissen, wann er geboren sei. Das eingetragene Datum entspreche zudem nicht dem auf dem Personalienblatt und an der BzP vermerkten Geburtsdatum. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei überdies nur auf der Übersetzung, jedoch nicht auf der Tazkera im Original zu finden. Ausserdem sei bekannt, dass afghanische Identitätsdokumente leicht käuflich und fälschbar seien, so dass der nachgereichten Tazkera kaum Beweiswert zukomme. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Videos seien ebenfalls nicht tauglich, um die Zweifel an der vorgebrachten Herkunft und Identität zu zerstreuen. Die Aufnahmen würden nicht belegen, dass sich der Beschwerdeführer dort je aufgehalten habe; ausserdem könnte es sich bei den Aussagen der Personen auch um reine Gefälligkeiten handeln.

E. 5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die vom SEM angebrachten Gründe, dass es sich bei der Tazkera um eine Fälschung handle, nicht überzeugen würden. Insbesondere verfüge eine Tazkera nie über ein Ausstellungsdatum und auch das Fehlen des Geburtsdatums sei nicht entscheidend, werde doch das Alter der beantragenden Person üblicherweise von der Amtsperson anhand des Erscheinungsbildes geschätzt. Ohnehin sei das Dokument durch die Schweizerische Vertretung in Islamabad zu überprüfen, sollte an deren Echtheit weiterhin gezweifelt werden. Die Videoaufnahmen würden des Weiteren Aufschluss über seine Bio-graphie und seinen Herkunftsort geben, zumal die Informationen mit seinen eigenen Aussagen übereinstimmen würden.

E. 6.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offenlegt. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1).

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, zu bestätigen ist. Wie in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Übereinstimmend mit dem SEM wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer ethnischer Paschtune ist. Die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers sind jedoch in wesentlichen Aspekten klar widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung S. 3 ff.; oben E. 5.1). Selbst unter Berücksichtigung der geringen Schulbildung, die der Beschwerdeführer als Begründung für sein fehlendes Wissen Afghanistan betreffend heranzieht, dürften bei einem erwachsenen Staatsangehörigen gewisse Kenntnisse über seinen Heimatstaat erwartet werden. So ist im Kontext Afghanistans zwar nachvollziehbar, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kennt. Dass er aber nicht in der Lage ist, den Unterschied zwischen dem afghanischen und dem gregorianischen Kalender zu erklären beziehungsweise das aktuelle Jahr gemäss afghanischem Kalender nicht zu nennen vermochte, lässt bereits erste Zweifel aufkommen (act. A14/35 F17 ff.; A4/12 F1.06). Auch sein geographisches Wissen dürfte vor dem Hintergrund seiner geringen Schulbildung teilweise eingeschränkt sein. Dennoch ist frappant, dass der Beschwerdeführer keine der ihm an der BzP gestellten Fragen zu seiner angeblichen Herkunftsregion korrekt beantworten konnte. So hatte er nicht nur Mühe, die an sein Heimatdorf angrenzenden Provinzen, Distrikte und Dörfer zu benennen und voneinander zu unterscheiden (act. A14/35 F70 ff.; A4/12 F6.01), sondern er erkannte an der BzP nicht einmal die Bezeichnung des Hauptorts seiner Heimatprovinz (act. A4/12 F6.01). Er verwechselte den Hauptort mit einem Grab, schätzte Distanzen falsch ein, und konnte Flüsse nicht korrekt benennen, obschon er mit seinem Vater öfters fischen gegangen sein soll (act. A4/12 F6.01). Zwar vermochte er an der Anhörung gewisse Korrekturen seiner zuvor falschen Antworten anzubringen. Sein Unwissen an der BzP konnte er jedoch nicht schlüssig erklären. Auffallend ist, dass er sich, angesprochen auf die Unstimmigkeiten zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung, in weitere Widersprüche verstrickte und sich immer wieder mit Schutzbehauptungen zu behelfen versuchte. Insbesondere behauptete er anhaltend, er habe an der BzP andere Ausführungen getätigt beziehungsweise ihm seien andere Fragen gestellt worden (z.B. act. A14/35 F9 ff., F50 ff., F56 f., F73, F80 ff.). Erst auf Vorlage seiner im Protokoll festgehaltenen Aussagen an der BzP vermochte er, die Widersprüche zu erklären, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Schliesslich fällt auf, dass er an der Anhörung, welche knapp zwei Jahre nach der BzP stattgefunden hat, über ein breiteres Wissen zu Afghanistan verfügte, was sich wohl damit erklären lässt, dass er sich dieses Wissen im Hinblick auf das Asylverfahren angeeignet hat. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären, wieso er die Schule nur während vier Jahren besucht hat. Insbesondere weicht er bei den entsprechenden Antworten aus und verweist auf «Probleme» (act. A14/35 F22) beziehungsweise darauf, dass « [...] einige die Schule aufgrund von Problemen nicht besuchen könnten, einige weil sie arm sind» (act. A14/35 F24). Dem Beschwerdeführer ist es mangels Vorliegens einfacher Grundkenntnisse zu Afghanistan nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist. An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Videos nichts. Einerseits kann es sich bei den Aussagen der interviewten Personen um reine Gefälligkeiten handeln. Andererseits vermögen die Beiträge nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Auch in Bezug auf die Erlangung der während des erstinstanzlichen Asylverfahrens eingereichten Tazkera sind erhebliche Zweifel anzubringen. Zunächst hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Ort, an welchem die Tazkera ausgestellt worden sein soll, gemacht - gemäss BzP in I._______ (act. A4/12 F4.03) oder gemäss Anhörung in D._______ (act. A14/35 F32 ff.) - wobei beide Angaben mit dem auf der eingereichten Tazkera vermerkten Herkunftsort C._______ nicht übereinstimmen. Zudem stellt sich die Frage nach der Authentizität der Tazkera. Zwar ist es, entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen, nach Kenntnissen des Gerichts im Rahmen des Möglichen, dass der Vater unter Vorlage eines Fotos des Beschwerdeführers und einem Nachbarjungen als Zeugen eine Tazkera für ihn hat ausstellen lassen können. Unglaubhaft und unplausibel ist jedoch, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Tazkera gelangt sein soll. An der Anhörung brachte er vor, dass sein Vater mit Hilfe des Nachbarjungen die Tazkera an einen Paschtunen namens O._______ geschickt habe (act. A14/35 F40 ff.). Vom Sachbearbeiter an der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass der Name des Empfängers der Postsendung jedoch ein anderer sei, führte er aus, dass es sich beim Empfänger um einen Freund von O._______ handle (act. A14/35 F45), ohne aber schlüssig erklären zu können, wieso seine Tazkera an diesen Empfänger geschickt worden sein soll. In der Beschwerde wurde hingegen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kanton P._______ einen Bekannten habe, der aus dem Distrikt H._______ stamme und der über entfernte Verwandte in N._______ verfügen würde. Diese Verwandten würden ab und zu nach Afghanistan reisen. Bei der letzten Reise hätten die Verwandten die Tazkera beim Vater des Beschwerdeführers persönlich abgeholt, nach Europa mitgebracht und von N._______ per Post in die Schweiz geschickt (Beschwerde S. 4 f.). Diese Widersprüche in zentralen Punkten erhärten die bereits bestehenden Zweifel an der Authentizität der Tazkera und damit an der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers um ein Weiteres. Unbesehen davon ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Tazkeras aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit und des Umstands, dass sie ohne weiteres auch käuflich erworben werden können, grundsätzlich kaum ein Beweiswert zukommt. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten auf der eingereichten Tazkera (Vernehmlassung vom 16. August 2018) ist diese kein taugliches Beweismittel zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers.

E. 6.3 Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht erstellten Identität des Beschwerdeführers festgehalten, dass seinen Asylvorbringen in Bezug auf Afghanistan aufgrund der nicht glaubhaft gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit die Grundlage entzogen ist. Die diesbezüglichen Angaben sind aber ohnehin unplausibel und unsubstanziiert. So brachte der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Anhörung vor, während seiner Gefangenschaft von den Taliban gefoltert worden zu sein (act. A14/35 F231). Als Erklärung, wieso er die Folterung an der BzP nicht erwähnt habe, führte er aus, dass er erst ein paar Tage nach der BzP die Schmerzen wieder bemerkt habe beziehungsweise die Schmerzen im (...) erst später aufgetreten seien und er an der BzP unter Druck gestanden habe (act. A14/35 F236 f.). Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführer bislang unterlassen hat, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches seine Beschwerden belegen würde, ist die vorgebrachte Erklärung für das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache unplausibel. Schliesslich kann mit der Vorinstanz übereinstimmend festgehalten werden, dass der vom Beschwerdeführer bezeichnete Fluchtweg aus Afghanistan über den Iran in die Schweiz unplausibel ist und konstruiert wirkt. Abschliessend kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 6, s. auch act. A14/35 F192 ff.).

E. 6.4 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen Drittstaat. Er hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu verantworten, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen.

E. 6.5 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass dieser auch nicht verhindert werde, wenn ein Asylsuchender eine sinnvolle Prüfung, ob ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zu tragen, indem davon auszugehen sei, es stünden einem Wegweisungsvollzug an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Soweit eine afghanische Staatsangehörigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, sei mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan auszuschliessen.

E. 8.3 Die Erwägungen sind im Ergebnis zu bestätigen.

E. 8.3.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind - wie vorstehend ausgeführt - unglaubhaft ausgefallen. Seine Staatsangehörigkeit steht mithin nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8.3.3 Präzisierend bleibt anzuführen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einen Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unter Verweis auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ausgeschlossen hat (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer vermochte seine afghanische Staatsangehörigkeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise glaubhaft zu machen und geht - anders als die Vorinstanz - nicht davon aus, dass die Herkunft aus Afghanistan nicht gänzlich auszuschliessen ist. Das SEM hat aber den Vollzug des Beschwerdeführers insofern zu Recht ausgeschlossen, da nicht von der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird und in der Folge eine Prüfung der geltend gemachten Fluchtgründe in Bezug auf Afghanistan nicht einlässlich erfolgte.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wurde diesem jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.

E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) ist die Entschädigung auf Fr. 1'400.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'400.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4219/2018 Urteil vom 16. Dezember 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gregory Sauder; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Er wurde am 11. Juli 2016 summarisch befragt und am 15. Mai 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ethnischer Paschtune sunnitischen Glaubens und in C._______, Disktrikt D._______, Provinz E._______, Afghanistan, geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe die Schule aufgrund des Krieges nur vier Jahre lang bis zu seinem 12. Lebensjahr besucht und danach eine Ausbildung in einer (...) absolviert. Manchmal sei er mit seinem Vater nach F._______ und G._______ zum Fischen gegangen, wobei sein Vater einen Teil des Fangs jeweils verkauft habe. Er habe einen älteren Bruder, der Afghanistan vor ihm verlassen habe und seit seiner Ausreise unbekannten Aufenthalts sei. Die Taliban hätten sein Heimatdorf aufgesucht und die Einwohner geschlagen. Einige Tage vor seiner Ausreise seien die Taliban wieder gekommen und hätten ihn sowie einen anderen Jungen mitgenommen. Sie seien in ein Gefängnis der Taliban gebracht und dort mit anderen Gefangenen in einen Raum gesperrt worden. Gemäss Vorbringen an der BzP seien die Inhaftierten aufgefordert worden, am Dschihad teilzunehmen und Selbstmordattentate zu verüben. Wer sich geweigert habe, sei verbrannt worden. Aus Angst, ebenfalls verbrannt zu werden, habe er zusammen mit dem anderen Jungen die Flucht ergriffen und sei nach Hause zu seinem Vater zurückgekehrt. Dieser habe bereits vor seiner Rückkehr Land verkauft und so die Reise finanzieren können. Laut Ausführungen an der Anhörung sei er in der Gefangenschaft von den übrigen Inhaftierten getrennt und von den Taliban gefoltert worden. Weil er sich geweigert habe, einen Anschlag auf die Nationalarmee zu verüben, hätten sie ihn mit einer Eisenstange an Kopf, Rücken und Bauch geschlagen, bis er bewusstlos gewesen sei. Noch heute würde er unter den Folgen dieser Schläge leiden. Am nächsten Tag sei ihm die Flucht gelungen. Anfang 2016 sei er von H._______ aus über den Iran in die Türkei und schliesslich in die Schweiz gelangt. Im Rahmen der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass die Vorinstanz angesichts der Aktenlage seine geltend gemachte afghanische Staatangehörigkeit anzweifle und diese neu unter «Staat unbekannt» führe. B. Am 13. September 2016 beschlagnahmte die Eidgenössische Zollverwaltung gemäss Bericht vom 27. September 2016 eine Briefsendung aus Afghanistan, die eine auf den Beschwerdeführer lautende Tazkera enthielt. Diese wurde zuhanden des SEM sichergestellt. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2018 eine Kopie dieser Tazkera zu den Akten. Das Original der Tazkera wurde vom SEM am Tag der Anhörung als mutmasslich unrechtmässig erlangtes Dokument eingezogen. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 - eröffnet am 19. Juni 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Der Vollzug nach Afghanistan wurde ausgeschlossen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 19. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde eingereicht wurden verschiedene in der Beschwerde erwähnte Beweismittel (Beschwerde S. 16, Beilgenverzeichnis), auf welche in den Erwägungen eingegangen wird. E. Am 23. Juli 2018 wurde eine Bestätigung der Mittellosigkeit vom 19. Juli 2018 beim Gericht eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde antragsgemäss der mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die am 16. August 2018 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2018 zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. H. Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

4. Der (Sub-)Eventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet. Soweit gerügt wird, dass dem Beschwerdeführer zur Abklärung seiner Herkunft seitens der Vorinstanz nicht die richtigen Fragen gestellt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die durchgeführte Anhörung erachtet das Gericht in Bezug auf die Herkunft als genügend umfassend, um sie der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Identität zugrunde zu legen. Den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Asylsuchende nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu auch die Offenlegung der Identität gehöre. Obschon der Beschwerdeführer mehrfach dazu aufgefordert worden sei, habe er im Asylverfahren weder gültige Ausweispapiere noch sonstige Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beizutragen. Im Rahmen der BzP habe er vorgebracht, am (...) geboren worden zu sein. Auf Nachfrage hin sei er aber nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsjahr nach dem afghanischen Kalender anzugeben. Ebenso wenig habe er das aktuelle Jahr nach dem afghanischen Kalender nennen können. In der Anhörung habe er sich sodann nicht mehr an das in der BzP genannte Geburtsdatum erinnern können und stattdessen behauptet, dieses Datum bislang nicht genannt zu haben. Er habe auf dem Personalienblatt lediglich die Zahl «17» aufgeschrieben, was aus den Akten aber nicht ersichtlich sei. Erst nachdem ihm die entsprechende Stelle im BzP-Protokoll gezeigt worden sei, habe er seine Meinung geändert und vorgebracht, das Datum (...) an der BzP eigenständig notiert zu haben. Auch habe er an der BzP dem Befrager gesagt, er solle dieses Datum aufschreiben. Angesprochen auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum habe er sich in weitere, nicht nachvollziehbare Widersprüche verwickelt. Er habe ausgeführt, dass das Geburtsdatum vom (...) genauso in seiner Tazkera stehen würde. Die Frage, wieso ein Geburtsdatum auf einer afghanischen Tazkera nicht in dieser numerischen Form festgehalten werde, habe er nicht zu beantworten vermocht und sich auf seine geringe Schulbildung berufen. Seine erste Tazkera habe er ausserdem gemäss Ausführungen an der BzP auf der Reise verloren. Aufgrund nicht nachvollziehbarer Angaben zu diesem Dokument sei dies jedoch zu bezweifeln. Dafür spreche auch, dass er an der BzP zunächst vorgebracht habe, die erste Tazkera im Alter von zwölf Jahren erhalten zu haben, während er an der Anhörung davon gesprochen habe, mit 16 Jahren eine Tazkera ausgestellt bekommen zu haben. Diese Differenz von vier Jahren habe er damit erklärt, dass er die Tazkera nie genau angeschaut habe, was als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Auch in Bezug auf den Ausstellungsort würden sich seine Aussagen unterscheiden. So habe er an der BzP angegeben, seine erste Tazkera im Dorf I._______ erhalten zu haben, während er an der Anhörung die Ortschaft D._______ genannt habe und auf der neuen Tazkera C._______ als Ausstellungsort vermerkt sei. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er bestritten, die Aussagen an der BzP je gemacht zu haben. Was die neue Tazkera anbelange, die kein Duplikat des angeblich auf der Reise verlorenen Dokuments sei, habe er ausgeführt, diese sei von seinem Vater beschafft worden, nachdem er ihm mitgeteilt habe, er werde in der Schweiz auf ein etwaiges Alter von (...) Jahren geschätzt. Entsprechend sei auf dem Dokument vermerkt, dass er nach jetzigem Aussehen (...)-jährig sei, was offenkundig eine Falschbeurkundung sei, zumal der die Tazkera ausstellende Beamte ihn nicht zu Gesicht bekommen hätte. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer falsche Angaben zum Absender der Tazkera in Afghanistan und dem Empfänger in der Schweiz gemacht. Diese Gesamtumstände würden darauf schliessen, dass das Dokument nicht rechtmässig beschafft worden sei, was an der angeblichen afghanischen Staatsangehörigkeit zweifeln lasse. Die mangelnden Kenntnisse des afghanischen Kalenders würden im Übrigen auf eine Sozialisierung im benachbarten Pakistan hindeuten. Gegen die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit würde zudem sprechen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche nicht nachvollziehbare oder tatsachenwidrige Aussagen zu seiner angeblichen Herkunftsregion gemacht habe. Er habe beispielsweise angegeben, aus der Provinz E._______ zu stammen, deren Hauptort J._______ sei. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Hauptort angegeben, dass es dort eine Polizeistation gebe, deren Namen er vergessen hätte. In der Anhörung habe er behauptet, die Frage nach dem Hauptort der Provinz sei ihm nicht gestellt worden, was aktenwidrig sei. Auf die Frage, was J._______ sei, habe er geantwortet, dabei handle es sich um ein Grab, was tatsachenwidrig sei. Sodann habe er nach dem Namen des Flusses im Distrikt gefragt, angegeben, dieser heisse K._______. In der Anhörung habe er erklärt, den Namen K._______ nicht genannt zu haben, bei K._______ handle es sich um eine andere Provinz. Diese Antworten seien in zweierlei Hinsicht nicht richtig. Einerseits fliesse kein Fluss namens K._______ durch den Distrikt D._______, andererseits trage auch keine andere Provinz diesen Namen. Gefragt nach den Nachbardistrikten habe er keine solche nennen können, sondern zwei Dörfer angegeben. Auch betreffend F._______, einen Ort, zu welchem er gemäss eigenen Aussagen jeweils mit seinem Vater zum Fischen gefahren sei, habe er zur Lage und Zuordnung des gleichnamigen Distrikts widersprüchliche und tatsachenwidrige Angaben gemacht. Ebenso habe er zu einer bekannten Verbindungsstrasse weitere widersprüchliche Angaben gemacht, die sich alleine mit seiner geringen Schulbildung nicht begründen liessen. Ausserdem sei sein Aussageverhalten von zahlreichen Schutzbehauptungen geprägt gewesen. Des Weiteren liessen auch die Schilderungen seines Reisewegs seine afghanische Herkunft unwahrscheinlich erscheinen. So sei er von seinem Heimatdorf nach H._______ und von dort nach L._______ gereist, um die Grenze zum Iran zu überqueren, was eine äusserst umständliche und nicht nachvollziehbare Route wäre. Zudem habe er keine weiteren Angaben zur Fahrtstrecke machen können und als Ankunftsort im Iran M._______ genannt, was im Zentraliran liege. Es sei unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen Pashtunen sunnitischen Glaubens handle. Insgesamt bestünden jedoch massive Zweifel an der von ihm geltend gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit, mithin stehe seine Identität nicht fest. Was seine Asylvorbringen anbelange, werde diesen aufgrund der nicht glaubhaft gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit die Grundlage entzogen. Überdies würde das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Taliban, welche zahlreiche Dorfbewohner verbrannt hätten, nicht den Tatsachen entsprechen. Die Folterung durch die Taliban und die daraus resultierenden anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden habe er schliesslich erst im Rahmen der Anhörung erwähnt. Die Begründungen, er habe sich an der BzP gestresst gefühlt, der Reiseweg sei beschwerlich gewesen und es sei grosser Druck auf ihn ausgeübt worden, würden als Erklärung nicht überzeugen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde unter Verweis auf die zu den Akten gereichten Beweismittel entgegen, dass seine afghanische Staatsangehörigkeit klar erwiesen sei. Er habe seinem Vater ein aktuelles Foto von sich zukommen lassen, mit welchem dieser am (...) 2018 beim zuständigen Büro in D._______, wo er (der Beschwerdeführer) registriert sei, die Ausstellung einer Tazkera für ihn beantragt habe. Für die Ausstellung einer Tazkera genüge es, wenn ein Familienmitglied bei den zuständigen Behörden vorstellig werde. Für die Tazkera sei ausserdem ein neues Papier verwendet worden, welches über gewisse Sicherheitsmerkmale verfüge. Am (...) 2018 habe sein Vater die Tazkera in Kabul übersetzen und vom Aussenministerium beglaubigen lassen. Einer seiner Bekannter habe des Weiteren entfernte Verwandte in N._______, die bei einer ihrer häufigen Reisen nach Afghanistan seine Tazkera mit nach Europa gebracht und sodann in die Schweiz geschickt hätten. Dieser Bekannte habe zudem seinen Cousin in H._______ kontaktiert, woraufhin dieser zu seinem Vater (dem Vater des Beschwerdeführers) gereist sei und im Zeitraum vom (...) 2018 verschiedene Videos erstellt habe. Die mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichten Videos würden seine Vorbringen bestätigen. Nachbarn, ehemalige Mitschüler und insbesondere der Vater würden auf den Videos seine Identität und Herkunft verifizieren. Er selbst habe lediglich während vier Jahren die Schule besucht, weswegen sein Schulwissen, insbesondere das Raum- und Zeitverständnis, unterdurchschnittlich entwickelt sei. Kulturell bedingt sei ferner, dass der Stellenwert präziser Zeit- und Längenangaben in Afghanistan gering sei und beispielsweise Geburtsdaten nicht amtlich registriert würden. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass er dem Personalienblatt wenig Beachtung geschenkt habe. Andere Asylsuchende hätten ihm zudem dazu geraten, das Jahr (...) als Geburtsjahr einzutragen. Wahrscheinlich habe er das aktuelle Datum, welches ihm mitgeteilt worden sei, ebenfalls beim Geburtsdatum eingetragen. Dass er das Geburtsjahr auch nach dem afghanischen Kalender hätte angeben können, habe er damals nicht gewusst. Dieses hätte er ohnehin zunächst berechnen müssen. An der zwei Jahre später stattfindenden Anhörung habe er vergessen, dass er ein konkretes Geburtsdatum auf dem Personalienblatt vermerkt habe. Dass er den afghanischen Kalender kenne, zeige sich daran, dass er habe angeben können, wann er die Schule besucht habe - Angaben, welche im Übrigen von seinem Lehrer in den eingereichten Videos bestätigt würden. Auch seine Schrift, welche sich von den Schriftzeichen von aus Pakistan stammenden Personen unterscheide, spreche für eine Sozialisierung und Einschulung in Afghanistan. Soweit die Vorinstanz Ungereimtheiten in Bezug auf seine erste Tazkera festgestellt habe, sei festzuhalten, dass er sich mit Ausweisdokumenten nicht auskenne. Zudem sei es in Afghanistan üblich, dass eine Tazkera frühestens beim Schuleintritt benötigt werde, so dass es im Rahmen des Möglichen sei, dass er seine erste Tazkera, wie von ihm vorgebracht, im Alter von zwölf Jahren erhalten habe. Die Äusserung an der Anhörung, sein Alter auf der Tazkera sei 16, sei lediglich eine vage Vermutung gewesen und stelle mithin eine unwesentliche Ungereimtheit dar. Auch der Ausstellungsort der Tazkera habe ihn in keiner Hinsicht interessiert, weswegen er bis heute nicht wisse, welcher Ort als Ausstellungsort gelte. Die an der BzP erstellte Herkunftsabklärung sei durch eine nicht weiter qualifizierte Person ergangen, sei oberflächlich und von zahlreichen Missverständnissen geprägt gewesen. Bereits die Fragen seien untauglich gewesen, um seine Herkunft abklären zu können. Unter Berücksichtigung seiner geringen Schulbildung habe er in Bezug auf die geografischen und regionalen Fragen durchaus seine Ortskundigkeit nachweisen können. Schliesslich sei nicht entscheidwesentlich, dass er sich in Bezug auf seine Fluchtroute nicht eindeutig habe äussern können. In Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse sei festzuhalten, dass die Foltererlebnisse durch die Taliban nicht nachgeschoben seien, so wie dies die Vorinstanz ausführe. Er habe aufgrund des summarischen Charakters der BzP die Geschehnisse in Haft nicht genauer ausgeführt. In einer Gesamtbetrachtung habe er seine Vorbringen durchaus glaubhaft machen können. Aufgrund seiner afghanischen Herkunft, der glaubhaft gemachten Verfolgung durch die Taliban und des Umstands, dass der afghanische Staat weder schutzfähig noch -willig sei, erfülle er die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass an der Echtheit der eingereichten Tazkera massive Zweifel bestünden. So seien darauf vier Stempel ersichtlich, wobei zwei davon vom Innenministerium seien und diese das Jahr 1393 (2004-2005) beziehungsweise 1391 (2012-2013) aufweisen würden. Ein weiterer Stempel sei unleserlich und ein Stempel weise kein Datum auf. Keiner der Stempel weise mithin das angebliche Ausstellungsjahr 1397 (2018) auf, was allerdings zu erwarten gewesen wäre. Das Ausstellungsjahr 2018 sei nur handschriftlich vermerkt. Auch die beglaubigte Übersetzung weise eine Vielzahl von verschiedensten Stempel mit unterschiedlichen Jahreszahlen auf. Erstaunlich sei insbesondere, dass auf der Übersetzung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (11.03.1377) eingetragen sei, obwohl der Beschwerdeführer selbst vorgegeben habe, nicht zu wissen, wann er geboren sei. Das eingetragene Datum entspreche zudem nicht dem auf dem Personalienblatt und an der BzP vermerkten Geburtsdatum. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei überdies nur auf der Übersetzung, jedoch nicht auf der Tazkera im Original zu finden. Ausserdem sei bekannt, dass afghanische Identitätsdokumente leicht käuflich und fälschbar seien, so dass der nachgereichten Tazkera kaum Beweiswert zukomme. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Videos seien ebenfalls nicht tauglich, um die Zweifel an der vorgebrachten Herkunft und Identität zu zerstreuen. Die Aufnahmen würden nicht belegen, dass sich der Beschwerdeführer dort je aufgehalten habe; ausserdem könnte es sich bei den Aussagen der Personen auch um reine Gefälligkeiten handeln. 5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die vom SEM angebrachten Gründe, dass es sich bei der Tazkera um eine Fälschung handle, nicht überzeugen würden. Insbesondere verfüge eine Tazkera nie über ein Ausstellungsdatum und auch das Fehlen des Geburtsdatums sei nicht entscheidend, werde doch das Alter der beantragenden Person üblicherweise von der Amtsperson anhand des Erscheinungsbildes geschätzt. Ohnehin sei das Dokument durch die Schweizerische Vertretung in Islamabad zu überprüfen, sollte an deren Echtheit weiterhin gezweifelt werden. Die Videoaufnahmen würden des Weiteren Aufschluss über seine Bio-graphie und seinen Herkunftsort geben, zumal die Informationen mit seinen eigenen Aussagen übereinstimmen würden. 6. 6.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offenlegt. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1). 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, zu bestätigen ist. Wie in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Übereinstimmend mit dem SEM wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer ethnischer Paschtune ist. Die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers sind jedoch in wesentlichen Aspekten klar widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung S. 3 ff.; oben E. 5.1). Selbst unter Berücksichtigung der geringen Schulbildung, die der Beschwerdeführer als Begründung für sein fehlendes Wissen Afghanistan betreffend heranzieht, dürften bei einem erwachsenen Staatsangehörigen gewisse Kenntnisse über seinen Heimatstaat erwartet werden. So ist im Kontext Afghanistans zwar nachvollziehbar, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kennt. Dass er aber nicht in der Lage ist, den Unterschied zwischen dem afghanischen und dem gregorianischen Kalender zu erklären beziehungsweise das aktuelle Jahr gemäss afghanischem Kalender nicht zu nennen vermochte, lässt bereits erste Zweifel aufkommen (act. A14/35 F17 ff.; A4/12 F1.06). Auch sein geographisches Wissen dürfte vor dem Hintergrund seiner geringen Schulbildung teilweise eingeschränkt sein. Dennoch ist frappant, dass der Beschwerdeführer keine der ihm an der BzP gestellten Fragen zu seiner angeblichen Herkunftsregion korrekt beantworten konnte. So hatte er nicht nur Mühe, die an sein Heimatdorf angrenzenden Provinzen, Distrikte und Dörfer zu benennen und voneinander zu unterscheiden (act. A14/35 F70 ff.; A4/12 F6.01), sondern er erkannte an der BzP nicht einmal die Bezeichnung des Hauptorts seiner Heimatprovinz (act. A4/12 F6.01). Er verwechselte den Hauptort mit einem Grab, schätzte Distanzen falsch ein, und konnte Flüsse nicht korrekt benennen, obschon er mit seinem Vater öfters fischen gegangen sein soll (act. A4/12 F6.01). Zwar vermochte er an der Anhörung gewisse Korrekturen seiner zuvor falschen Antworten anzubringen. Sein Unwissen an der BzP konnte er jedoch nicht schlüssig erklären. Auffallend ist, dass er sich, angesprochen auf die Unstimmigkeiten zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung, in weitere Widersprüche verstrickte und sich immer wieder mit Schutzbehauptungen zu behelfen versuchte. Insbesondere behauptete er anhaltend, er habe an der BzP andere Ausführungen getätigt beziehungsweise ihm seien andere Fragen gestellt worden (z.B. act. A14/35 F9 ff., F50 ff., F56 f., F73, F80 ff.). Erst auf Vorlage seiner im Protokoll festgehaltenen Aussagen an der BzP vermochte er, die Widersprüche zu erklären, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Schliesslich fällt auf, dass er an der Anhörung, welche knapp zwei Jahre nach der BzP stattgefunden hat, über ein breiteres Wissen zu Afghanistan verfügte, was sich wohl damit erklären lässt, dass er sich dieses Wissen im Hinblick auf das Asylverfahren angeeignet hat. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären, wieso er die Schule nur während vier Jahren besucht hat. Insbesondere weicht er bei den entsprechenden Antworten aus und verweist auf «Probleme» (act. A14/35 F22) beziehungsweise darauf, dass « [...] einige die Schule aufgrund von Problemen nicht besuchen könnten, einige weil sie arm sind» (act. A14/35 F24). Dem Beschwerdeführer ist es mangels Vorliegens einfacher Grundkenntnisse zu Afghanistan nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist. An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Videos nichts. Einerseits kann es sich bei den Aussagen der interviewten Personen um reine Gefälligkeiten handeln. Andererseits vermögen die Beiträge nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Auch in Bezug auf die Erlangung der während des erstinstanzlichen Asylverfahrens eingereichten Tazkera sind erhebliche Zweifel anzubringen. Zunächst hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Ort, an welchem die Tazkera ausgestellt worden sein soll, gemacht - gemäss BzP in I._______ (act. A4/12 F4.03) oder gemäss Anhörung in D._______ (act. A14/35 F32 ff.) - wobei beide Angaben mit dem auf der eingereichten Tazkera vermerkten Herkunftsort C._______ nicht übereinstimmen. Zudem stellt sich die Frage nach der Authentizität der Tazkera. Zwar ist es, entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen, nach Kenntnissen des Gerichts im Rahmen des Möglichen, dass der Vater unter Vorlage eines Fotos des Beschwerdeführers und einem Nachbarjungen als Zeugen eine Tazkera für ihn hat ausstellen lassen können. Unglaubhaft und unplausibel ist jedoch, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Tazkera gelangt sein soll. An der Anhörung brachte er vor, dass sein Vater mit Hilfe des Nachbarjungen die Tazkera an einen Paschtunen namens O._______ geschickt habe (act. A14/35 F40 ff.). Vom Sachbearbeiter an der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass der Name des Empfängers der Postsendung jedoch ein anderer sei, führte er aus, dass es sich beim Empfänger um einen Freund von O._______ handle (act. A14/35 F45), ohne aber schlüssig erklären zu können, wieso seine Tazkera an diesen Empfänger geschickt worden sein soll. In der Beschwerde wurde hingegen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kanton P._______ einen Bekannten habe, der aus dem Distrikt H._______ stamme und der über entfernte Verwandte in N._______ verfügen würde. Diese Verwandten würden ab und zu nach Afghanistan reisen. Bei der letzten Reise hätten die Verwandten die Tazkera beim Vater des Beschwerdeführers persönlich abgeholt, nach Europa mitgebracht und von N._______ per Post in die Schweiz geschickt (Beschwerde S. 4 f.). Diese Widersprüche in zentralen Punkten erhärten die bereits bestehenden Zweifel an der Authentizität der Tazkera und damit an der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers um ein Weiteres. Unbesehen davon ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Tazkeras aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit und des Umstands, dass sie ohne weiteres auch käuflich erworben werden können, grundsätzlich kaum ein Beweiswert zukommt. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten auf der eingereichten Tazkera (Vernehmlassung vom 16. August 2018) ist diese kein taugliches Beweismittel zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers. 6.3 Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht erstellten Identität des Beschwerdeführers festgehalten, dass seinen Asylvorbringen in Bezug auf Afghanistan aufgrund der nicht glaubhaft gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit die Grundlage entzogen ist. Die diesbezüglichen Angaben sind aber ohnehin unplausibel und unsubstanziiert. So brachte der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Anhörung vor, während seiner Gefangenschaft von den Taliban gefoltert worden zu sein (act. A14/35 F231). Als Erklärung, wieso er die Folterung an der BzP nicht erwähnt habe, führte er aus, dass er erst ein paar Tage nach der BzP die Schmerzen wieder bemerkt habe beziehungsweise die Schmerzen im (...) erst später aufgetreten seien und er an der BzP unter Druck gestanden habe (act. A14/35 F236 f.). Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführer bislang unterlassen hat, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches seine Beschwerden belegen würde, ist die vorgebrachte Erklärung für das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache unplausibel. Schliesslich kann mit der Vorinstanz übereinstimmend festgehalten werden, dass der vom Beschwerdeführer bezeichnete Fluchtweg aus Afghanistan über den Iran in die Schweiz unplausibel ist und konstruiert wirkt. Abschliessend kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 6, s. auch act. A14/35 F192 ff.). 6.4 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen Drittstaat. Er hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu verantworten, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. 6.5 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass dieser auch nicht verhindert werde, wenn ein Asylsuchender eine sinnvolle Prüfung, ob ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zu tragen, indem davon auszugehen sei, es stünden einem Wegweisungsvollzug an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Soweit eine afghanische Staatsangehörigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, sei mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan auszuschliessen. 8.3 Die Erwägungen sind im Ergebnis zu bestätigen. 8.3.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind - wie vorstehend ausgeführt - unglaubhaft ausgefallen. Seine Staatsangehörigkeit steht mithin nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.3.3 Präzisierend bleibt anzuführen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einen Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unter Verweis auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ausgeschlossen hat (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer vermochte seine afghanische Staatsangehörigkeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise glaubhaft zu machen und geht - anders als die Vorinstanz - nicht davon aus, dass die Herkunft aus Afghanistan nicht gänzlich auszuschliessen ist. Das SEM hat aber den Vollzug des Beschwerdeführers insofern zu Recht ausgeschlossen, da nicht von der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird und in der Folge eine Prüfung der geltend gemachten Fluchtgründe in Bezug auf Afghanistan nicht einlässlich erfolgte.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wurde diesem jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) ist die Entschädigung auf Fr. 1'400.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'400.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: