Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin suchte - gemeinsam mit ihrem Vater (Beschwerdeverfahren D-5283/2017) und ihrem Bruder (Beschwerdeverfahren D-5288/2017) - am 22. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihr gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab sie an, sie sei am (...) in Nepal geboren und bezeichnete sich als tibetische Staatsangehörige (vgl. vorinstanzliche Akten A3). B. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. C. Anlässlich des Personalienaufnahme-Gesprächs im Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei ethnische Tibeterin, in C._______ in Nepal geboren und habe immer in C._______ gewohnt. Sie habe keine Staatsangehörigkeit, sondern sei staatenlos. Sie habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt. Ihre Mutter sei verstorben. Sie habe Nepal am 20. Juli 2015 verlassen und sei via Italien am 22. Juli 2015 in die Schweiz gelangt (vgl. A12). D. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das SEM vom 16. November 2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe nie Identitätsdokumente gehabt. Geboren sei sie in Nepal, aber sie habe nicht die nepalesische Staatsangehörigkeit und in Nepal auch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Sie habe die erste bis fünfte Klasse in der (...) in E._______/F._______ besucht. Anschliessend habe sie die sechste bis zur zehnten Klasse in der (...) in G._______/F._______ absolviert. Beide Schulen würden von der tibetischen Exil-Regierung betrieben. Eine nepalesische Schule habe sie nie besucht. Für weitere Studiengänge hätte sie Papiere benötigt, die sie nicht gehabt habe. Auch habe sie ohne Papiere kein Mobiltelefon kaufen oder den Führerschein machen können. Ihre Familie habe immer an derselben Adresse (...) gelebt. Vor den Erdbeben im Jahr 2015 habe ihre Familie keine konkreten Probleme mit den nepalesischen Behörden gehabt. Bei dem Erdbeben am 25. April 2015 sei aber ihre Mutter ums Leben gekommen und sie hätten gehört, dass die Polizei die Toten registrieren wolle. Dadurch hätte die Gefahr bestanden, dass ihr illegaler Aufenthalt entdeckt und sie danach nach China ausgeschafft würde, zumal China vermehrt Druck auf die nepalesischen Behörden ausübe. In China drohe Tibetern die Inhaftierung oder Tötung. Effektiv gesehen habe sie nach dem Erdbeben aber keine nepalesischen Beamten. Bis zur Ausreise habe sie mit ihrem Vater und Bruder noch zwei bis drei Monate in einem Zelt in ihrem Quartier gelebt. Nachbarn hätten ihnen dabei geholfen, an Wasser und Essen zu kommen (vgl. A45). E. Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf ihre Identität bedürfe. Es werde deshalb nicht weiter im Verfahrens-zentrum B._______, sondern im erweiterten Verfahren ausserhalb der Testphase behandelt und sie dem Kanton B._______ zugewiesen. F. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in Nepal um Abklärungen. Der entsprechend von der Botschaft in Auftrag gegebene Bericht datiert vom 14. März 2016 und wurde dem SEM am 16. März 2016 zugestellt. Demnach habe das Wohnhaus der Beschwerdeführerin nicht gefunden werden können. Sie sei in dem Quartier, in dem sie ihr Leben verbracht habe, anhand von Fotos auch nicht erkannt worden. In den Registern der (...) in H._______ und der (...) in G._______ sei der Name der Beschwerdeführerin nicht aufgeführt. Mit Schreiben vom 13. April 2016 informierte das SEM den Vater der Beschwerdeführerin über die Botschaftsabklärung. Es brachte ihm den wesentlichen Inhalt der Anfrage sowie des Botschaftsberichts zur Kenntnis und gewährte ihm und seiner Tochter dazu das rechtliche Gehör. G. In der Stellungnahme vom 25. April 2016 brachte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihr Wohnhaus nicht gefunden worden sei. Viele Häuser seien aber - wie ihres - bei dem Erdbeben zerstört worden. Viele Nachbarn seien zudem Nepalesen gewesen und sie hätten zu diesen keinen Kontakt gepflegt. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Schulbesuchs häufig ausserhaus gewesen. Die (...) sei während der Erdbeben teilweise zerstört worden und habe den Schulbetrieb aus Sicherheitsgründen nicht wieder aufnehmen können. Vielleicht habe es bei dem Erdbeben Datenverluste gegeben; anders könne er sich die Nichtregistrierung der Tochter nicht erklärten. Auch ihre fehlende Registrierung bei der (...) sei für ihn nicht nachvollziehbar; vielleicht habe das Erdbeben auch einen Effekt auf die dortigen Bücher gehabt. H. H.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 und 7. Juli 2017 (erneuter Versand) teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass die Erklärungen ihres Vaters in der Stellungnahme vom 25. April 2017 die Diskrepanzen zwischen den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung und ihren Vorbringen nicht aufzulösen vermöchten. Es gehe daher davon aus, dass sie ihre Identität, den Lebenslauf und ihre Aufenthaltsorte nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe. Es beabsichtige, die Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern und sie gegebenenfalls nach "Staat unbekannt" wegzuweisen. Es räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern. H.b In ihrer (gemeinsam mit ihrem Vater und dem Bruder unterzeichneten) Stellungnahme vom 26. Juli 2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie wisse nicht, was es bedeute, nach "Staat unbekannt" weggewiesen zu werden. Sie sei in Nepal geboren und zur Schule gegangen. Aber das Erdbeben im Jahr 2015 habe ihr dortiges Leben zerstört und sie habe von den nepalesischen Behörden keine Hilfe erhalten, da sie keinen legalen Aufenthaltsstatus gehabt habe. Ihre Familie habe keine andere Lösung gesehen, als das Land zu verlassen, zumal sich der Druck Chinas in den letzten Jahren verstärkt habe, so dass man sich als Tibeter in Nepal nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie habe von dem Fall einer Tibeterin gehört, die anfangs 2017 von der Schweiz nach Nepal ausgeschafft und dort nach der Ankunft verhaftet worden sei. Sie fürchte sich vor einem gleichen Schicksal. Die Staatsangehörigkeit könne sie nicht angeben, da sie nie Papiere besessen habe. Wenn die Schweiz Tibet als Teil Chinas betrachte, sei sie chinesische Staatsangehörige. Eine andere Staatsbürgerschaft habe sie nicht. Für Tibeter sei es fast unmöglich, die nepalesische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Tibeter seien in Nepal höchstens geduldet wie der beiliegende Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2013 ("China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal") zeige. Sie habe keinen Kontakt mehr zu Nepal und könne deshalb keine Beweise für ihre Angaben einreichen. I. I.a Mit Verfügung vom 17. August 2017 - eröffnet am 19. August 2017 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. I.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchende seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Die Beschwerdeführerin habe keine Identitätsdokumente oder Beweismittel, welche die geltend gemachte Identität und den behaupteten Lebenslauf belegen würden, eingereicht. Ihre Aussagen würden nicht den Tatsachen entsprechen, wie die Abklärung der Schweizer Vertretung in Nepal gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die gegen die Richtigkeit der Erkenntnisse der Botschaft sprechen würden. Die Abklärungen vor Ort hätten aufgezeigt, dass nicht nur einzelne, sondern sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihres Vaters und ihres Bruders unzutreffend seien. Zwar sei es grundsätzlich denkbar, dass Schulregister bei einer Naturkatastrophe vernichtet würden, aber dennoch wäre anzunehmen, dass man die Beschwerdeführerin in den fraglichen Schulen auch so kennen würde, zumal sie diese bis zur zehnten Klasse und bis kurz vor ihrer Ausreise aus Nepal besucht habe. Auch mit ihrer Stellungnahme betreffend die Änderung ihrer Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" vermöge sie die Widersprüche in ihren Aussagen nicht aufzulösen. Aus dem SFH-Bericht vom 15. August 2013 gehe vielmehr hervor, dass es sich bei tibetischen Flüchtlingen und ihren Kindern, die vor 1990 in Nepal eingereist seien, um niedergelassene Personen handle, welche die Möglichkeit hätten, einen Identitätsausweis für Flüchtlinge ("Refugee Identity Card" [RC]) zu erwerben, der den legalen Aufenthalt belege und den Inhaber vor Rückschaffung nach China schütze. Die Familie der Beschwerdeführerin halte sich laut den Aussagen ihres Vaters seit (...) in Nepal auf. Damit zähle sie zu denjenigen, die ihren Status in Nepal hätten legalisieren können. Die Aussage der Beschwerdeführerin, in Nepal über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfügt zu haben, sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität den Schweizer Behörden gegenüber nicht offengelegt habe. Indem sie falsche Angaben zur Identität und dem Lebenslauf gemacht habe, habe sie die Mitwirkungspflicht verletzt. Sie sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, aber ihre Identität - insbesondere Name und Staatsangehörigkeit - sei nicht geklärt. Durch die nicht wahrheitsgetreue Offenlegung der Identität verunmögliche sie dem SEM die Prüfung ihrer Asylvorbringen. Mit ihrem Verhalten habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedürfe. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten. Ein Vollzug nach China sei jedoch zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung auszuschliessen, da bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne und ihnen in China gegebenenfalls unmenschliche Behandlung drohen würde. J. J.a Mit (einer von ihrem Vater und ihrem Bruder gemeinsam unterzeichneten) Eingabe vom 16. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. September 2017 - um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie könne keine Ausweisdokumente einreichen, da sie keine solchen besitze. Dem beiliegenden Bericht von Human Rights Watch (HRW) von 2014 sei zu entnehmen, dass die nepalesische Regierung Mitte 1990 allmählich aufgehört habe, Tibetern RC auszustellen. Auch die SFH bestätige, dass später geborene Kinder keine RC mehr bekommen hätten. Selbst wenn ihre Eltern den Flüchtlingsstatus gehabt hätten, hätte sie somit keine Chance auf Erhalt einer RC gehabt. Als die nepalesischen Behörden beabsichtigt hätten, die bei den Erdbeben Verstorbenen zu registrieren, habe ihr Vater Angst bekommen. Wenn die nepalesischen Behörden sie entdeckt hätten, wären sie wohl festgenommen worden. Ein Schlepper habe ihnen gefälschte Dokumente besorgt. Im Übrigen verweise sie auf die Beschwerdeausführungen ihres Vaters. Bei einer Rückschaffung nach Nepal würde ihr eine nachfolgende Abschiebung nach China und dort eine Festnahme drohen. Sollte ihr kein Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht werden, sei sie zumindest wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In Nepal habe sie als papierlose Tibeterin keine Zukunftsperspektiven. Sie hoffe vielmehr, in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren zu können. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin somit den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen der Beschwerdeführerin während der Befragungen seien nicht glaubhaft. Insbesondere die Angabe, wonach ihre Familie fast 50 Jahre in Nepal gelebt habe, ohne jegliche Papiere zu besitzen, bleibe realitätsfremd. Das SEM gehe davon aus, dass bereits in den 1970er-Jahren ausführliche Informationen über die Möglichkeit eines legalen Aufenthalts in der tibetischen Diaspora in Nepal zirkuliert seien. Die in der Beschwerde zitierten Berichte der SFH und des UNHCR würden sich nicht auf die persönliche Situation der Familie der Beschwerdeführerin beziehen und daher vorliegend keinen Beweiswert aufweisen. Die vom Vater der Beschwerdeführerin geltend gemachte Analogie zwischen seiner Situation und den Problemen von Tibetern in Indien sowie der "Sans Papiers" in der Schweiz sei irrelevant. Auch sei zweifelhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin als (...)-jähriger Mann das Konzept der Staatsangehörigkeit nicht verstehe. Es gelinge der Beschwerdeführerin insgesamt nicht, ihre fehlende Glaubwürdigkeit durch ausführliche, realitätsnahe und erlebnisbasierte Aussagen wiederherzustellen. Der Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur allgemeinen Situation von Tibetern in Nepal genüge im vorliegenden Einzelfall nicht. M. In ihrer (wiederum vom Vater und dem Bruder gemeinsam unterzeichneten) Replik vom 30. Oktober 2017 entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2981/2012 von Mai 2014 die Situation der Tibeter in Nepal analysiert. Sie verweise auf die diesbezüglich herangezogenen Literaturquellen zum Erwerb der RC und nepalesischen Staatsbürgerschaft. Weshalb die entsprechenden Bemühungen ihres Grossvaters erfolglos geblieben seien, wisse sie nicht. Im Übrigen weise sie nochmals auf die Gefahr einer Kettenabschiebung nach China hin. Da die Schweiz eine tibetische Staatsbürgerschaft nicht anerkenne, sei sie chinesische Staatsangehörige. Für die weitere Ausbildung in Nepal wären Ausweisdokumente nötig gewesen. Es gebe deshalb dort für sie keine Zukunft, zumal ihre Familie nach dem Erdbeben alles verloren habe. Sie ersuche zumindest um Gewährung der vorläufigen Aufnahme und verweise hinsichtlich ihrer hiesigen Integrationsbemühungen auf die beiliegenden Schul- und Schnupperzeugnisse vom 10. Februar 2017, 14. Juli 2017 und 22. Oktober 2017.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 4.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1).
E. 4.2 Bezüglich Personen tibetischer Ethnie präzisierte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 5.1 Wie in E. 4 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht, dass sie ihre wahre Identität zu verschleiern versucht. Ihre Staatsangehörigkeit ist unbekannt. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für eine chinesische Staatsbürgerschaft dar. Die Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz explizit auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde, hat weder Reise- oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beizutragen, eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde lediglich den Nachweis zu erbringen hat, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1). Diesen Nachweis hat das SEM vorliegend mittels der eingeholten Botschaftsabklärung erbracht. Die Abklärungen vor Ort in Nepal haben keinen Hinweis auf einen effektiven dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihren Status ergeben. Vielmehr hat sich gezeigt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf nicht zutreffen. Selbst wenn die Erdbeben im Frühling 2015 bei den genannten Schulen zu Datenverlusten in den Registern geführt hätten, wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin dort - zumindest in der (...), die sie bis kurz vor der Ausreise besucht habe - namentlich bekannt gewesen wäre. Auch steht die Angabe ihres Vaters in der Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 25. April 2016, sie hätten zu den Nachbarn in ihrem Wohnviertel keinen Kontakt gepflegt und deshalb auf den Fotos auch nicht erkannt werden können, im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 16. November 2015, wonach durchaus ein nachbarschaftlicher Kontakt bestanden habe, seien sie doch von den Nachbarn nach den Erdbeben tatkräftig unterstützt worden. Im Übrigen erwiesen sich auch die Angaben ihres Vaters zu seiner Arbeitsstelle in F._______ und ihres Bruders zu seinem Schulbesuch als unzutreffend. Damit stehen weder die Personalien der Beschwerdeführerin noch ihre Staatsangehörigkeit und ihr Lebenslauf fest.
E. 5.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht die Beschwerdeführerin den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in ihrem tatsächlichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern Staat. Unter Verweis auf BVGE 2014/12, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile im Wohnsitzstaat Nepal, wonach sie sich dort illegal aufgehalten habe, eine höhere Ausbildung, der Erwerb eines Mobiltelefons und der Erhalt eines Führerscheins ihr deshalb verwehrt gewesen und ihre dortige Existenzgrundlage durch die Erdbeben im April 2015 zerstört worden sei, so schwierig die Situation nach den Erbeben gewesen sein mag, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.
E. 5.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Die Beschwerdeführerin hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und ihre Identität und Staatsangehörigkeit sowie ihre persönlichen Verhältnisse stehen - wie vorstehend ausgeführt - bis heute nicht fest. Durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung ihrer wahren Identität verunmöglicht sie die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, und welchen Status sie an ihrem bisherigen Aufenthaltsort hatte. In Berücksichtigung der in E. 4 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die - wie die Beschwerdeführerin - ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 25. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5335/2017 Urteil vom 6. August 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2017. Sachverhalt: A. Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin suchte - gemeinsam mit ihrem Vater (Beschwerdeverfahren D-5283/2017) und ihrem Bruder (Beschwerdeverfahren D-5288/2017) - am 22. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihr gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab sie an, sie sei am (...) in Nepal geboren und bezeichnete sich als tibetische Staatsangehörige (vgl. vorinstanzliche Akten A3). B. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. C. Anlässlich des Personalienaufnahme-Gesprächs im Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei ethnische Tibeterin, in C._______ in Nepal geboren und habe immer in C._______ gewohnt. Sie habe keine Staatsangehörigkeit, sondern sei staatenlos. Sie habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt. Ihre Mutter sei verstorben. Sie habe Nepal am 20. Juli 2015 verlassen und sei via Italien am 22. Juli 2015 in die Schweiz gelangt (vgl. A12). D. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das SEM vom 16. November 2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe nie Identitätsdokumente gehabt. Geboren sei sie in Nepal, aber sie habe nicht die nepalesische Staatsangehörigkeit und in Nepal auch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Sie habe die erste bis fünfte Klasse in der (...) in E._______/F._______ besucht. Anschliessend habe sie die sechste bis zur zehnten Klasse in der (...) in G._______/F._______ absolviert. Beide Schulen würden von der tibetischen Exil-Regierung betrieben. Eine nepalesische Schule habe sie nie besucht. Für weitere Studiengänge hätte sie Papiere benötigt, die sie nicht gehabt habe. Auch habe sie ohne Papiere kein Mobiltelefon kaufen oder den Führerschein machen können. Ihre Familie habe immer an derselben Adresse (...) gelebt. Vor den Erdbeben im Jahr 2015 habe ihre Familie keine konkreten Probleme mit den nepalesischen Behörden gehabt. Bei dem Erdbeben am 25. April 2015 sei aber ihre Mutter ums Leben gekommen und sie hätten gehört, dass die Polizei die Toten registrieren wolle. Dadurch hätte die Gefahr bestanden, dass ihr illegaler Aufenthalt entdeckt und sie danach nach China ausgeschafft würde, zumal China vermehrt Druck auf die nepalesischen Behörden ausübe. In China drohe Tibetern die Inhaftierung oder Tötung. Effektiv gesehen habe sie nach dem Erdbeben aber keine nepalesischen Beamten. Bis zur Ausreise habe sie mit ihrem Vater und Bruder noch zwei bis drei Monate in einem Zelt in ihrem Quartier gelebt. Nachbarn hätten ihnen dabei geholfen, an Wasser und Essen zu kommen (vgl. A45). E. Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf ihre Identität bedürfe. Es werde deshalb nicht weiter im Verfahrens-zentrum B._______, sondern im erweiterten Verfahren ausserhalb der Testphase behandelt und sie dem Kanton B._______ zugewiesen. F. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in Nepal um Abklärungen. Der entsprechend von der Botschaft in Auftrag gegebene Bericht datiert vom 14. März 2016 und wurde dem SEM am 16. März 2016 zugestellt. Demnach habe das Wohnhaus der Beschwerdeführerin nicht gefunden werden können. Sie sei in dem Quartier, in dem sie ihr Leben verbracht habe, anhand von Fotos auch nicht erkannt worden. In den Registern der (...) in H._______ und der (...) in G._______ sei der Name der Beschwerdeführerin nicht aufgeführt. Mit Schreiben vom 13. April 2016 informierte das SEM den Vater der Beschwerdeführerin über die Botschaftsabklärung. Es brachte ihm den wesentlichen Inhalt der Anfrage sowie des Botschaftsberichts zur Kenntnis und gewährte ihm und seiner Tochter dazu das rechtliche Gehör. G. In der Stellungnahme vom 25. April 2016 brachte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihr Wohnhaus nicht gefunden worden sei. Viele Häuser seien aber - wie ihres - bei dem Erdbeben zerstört worden. Viele Nachbarn seien zudem Nepalesen gewesen und sie hätten zu diesen keinen Kontakt gepflegt. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Schulbesuchs häufig ausserhaus gewesen. Die (...) sei während der Erdbeben teilweise zerstört worden und habe den Schulbetrieb aus Sicherheitsgründen nicht wieder aufnehmen können. Vielleicht habe es bei dem Erdbeben Datenverluste gegeben; anders könne er sich die Nichtregistrierung der Tochter nicht erklärten. Auch ihre fehlende Registrierung bei der (...) sei für ihn nicht nachvollziehbar; vielleicht habe das Erdbeben auch einen Effekt auf die dortigen Bücher gehabt. H. H.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 und 7. Juli 2017 (erneuter Versand) teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass die Erklärungen ihres Vaters in der Stellungnahme vom 25. April 2017 die Diskrepanzen zwischen den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung und ihren Vorbringen nicht aufzulösen vermöchten. Es gehe daher davon aus, dass sie ihre Identität, den Lebenslauf und ihre Aufenthaltsorte nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe. Es beabsichtige, die Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern und sie gegebenenfalls nach "Staat unbekannt" wegzuweisen. Es räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern. H.b In ihrer (gemeinsam mit ihrem Vater und dem Bruder unterzeichneten) Stellungnahme vom 26. Juli 2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie wisse nicht, was es bedeute, nach "Staat unbekannt" weggewiesen zu werden. Sie sei in Nepal geboren und zur Schule gegangen. Aber das Erdbeben im Jahr 2015 habe ihr dortiges Leben zerstört und sie habe von den nepalesischen Behörden keine Hilfe erhalten, da sie keinen legalen Aufenthaltsstatus gehabt habe. Ihre Familie habe keine andere Lösung gesehen, als das Land zu verlassen, zumal sich der Druck Chinas in den letzten Jahren verstärkt habe, so dass man sich als Tibeter in Nepal nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie habe von dem Fall einer Tibeterin gehört, die anfangs 2017 von der Schweiz nach Nepal ausgeschafft und dort nach der Ankunft verhaftet worden sei. Sie fürchte sich vor einem gleichen Schicksal. Die Staatsangehörigkeit könne sie nicht angeben, da sie nie Papiere besessen habe. Wenn die Schweiz Tibet als Teil Chinas betrachte, sei sie chinesische Staatsangehörige. Eine andere Staatsbürgerschaft habe sie nicht. Für Tibeter sei es fast unmöglich, die nepalesische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Tibeter seien in Nepal höchstens geduldet wie der beiliegende Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2013 ("China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal") zeige. Sie habe keinen Kontakt mehr zu Nepal und könne deshalb keine Beweise für ihre Angaben einreichen. I. I.a Mit Verfügung vom 17. August 2017 - eröffnet am 19. August 2017 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. I.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchende seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Die Beschwerdeführerin habe keine Identitätsdokumente oder Beweismittel, welche die geltend gemachte Identität und den behaupteten Lebenslauf belegen würden, eingereicht. Ihre Aussagen würden nicht den Tatsachen entsprechen, wie die Abklärung der Schweizer Vertretung in Nepal gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die gegen die Richtigkeit der Erkenntnisse der Botschaft sprechen würden. Die Abklärungen vor Ort hätten aufgezeigt, dass nicht nur einzelne, sondern sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihres Vaters und ihres Bruders unzutreffend seien. Zwar sei es grundsätzlich denkbar, dass Schulregister bei einer Naturkatastrophe vernichtet würden, aber dennoch wäre anzunehmen, dass man die Beschwerdeführerin in den fraglichen Schulen auch so kennen würde, zumal sie diese bis zur zehnten Klasse und bis kurz vor ihrer Ausreise aus Nepal besucht habe. Auch mit ihrer Stellungnahme betreffend die Änderung ihrer Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" vermöge sie die Widersprüche in ihren Aussagen nicht aufzulösen. Aus dem SFH-Bericht vom 15. August 2013 gehe vielmehr hervor, dass es sich bei tibetischen Flüchtlingen und ihren Kindern, die vor 1990 in Nepal eingereist seien, um niedergelassene Personen handle, welche die Möglichkeit hätten, einen Identitätsausweis für Flüchtlinge ("Refugee Identity Card" [RC]) zu erwerben, der den legalen Aufenthalt belege und den Inhaber vor Rückschaffung nach China schütze. Die Familie der Beschwerdeführerin halte sich laut den Aussagen ihres Vaters seit (...) in Nepal auf. Damit zähle sie zu denjenigen, die ihren Status in Nepal hätten legalisieren können. Die Aussage der Beschwerdeführerin, in Nepal über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfügt zu haben, sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität den Schweizer Behörden gegenüber nicht offengelegt habe. Indem sie falsche Angaben zur Identität und dem Lebenslauf gemacht habe, habe sie die Mitwirkungspflicht verletzt. Sie sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, aber ihre Identität - insbesondere Name und Staatsangehörigkeit - sei nicht geklärt. Durch die nicht wahrheitsgetreue Offenlegung der Identität verunmögliche sie dem SEM die Prüfung ihrer Asylvorbringen. Mit ihrem Verhalten habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedürfe. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten. Ein Vollzug nach China sei jedoch zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung auszuschliessen, da bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne und ihnen in China gegebenenfalls unmenschliche Behandlung drohen würde. J. J.a Mit (einer von ihrem Vater und ihrem Bruder gemeinsam unterzeichneten) Eingabe vom 16. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. September 2017 - um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie könne keine Ausweisdokumente einreichen, da sie keine solchen besitze. Dem beiliegenden Bericht von Human Rights Watch (HRW) von 2014 sei zu entnehmen, dass die nepalesische Regierung Mitte 1990 allmählich aufgehört habe, Tibetern RC auszustellen. Auch die SFH bestätige, dass später geborene Kinder keine RC mehr bekommen hätten. Selbst wenn ihre Eltern den Flüchtlingsstatus gehabt hätten, hätte sie somit keine Chance auf Erhalt einer RC gehabt. Als die nepalesischen Behörden beabsichtigt hätten, die bei den Erdbeben Verstorbenen zu registrieren, habe ihr Vater Angst bekommen. Wenn die nepalesischen Behörden sie entdeckt hätten, wären sie wohl festgenommen worden. Ein Schlepper habe ihnen gefälschte Dokumente besorgt. Im Übrigen verweise sie auf die Beschwerdeausführungen ihres Vaters. Bei einer Rückschaffung nach Nepal würde ihr eine nachfolgende Abschiebung nach China und dort eine Festnahme drohen. Sollte ihr kein Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht werden, sei sie zumindest wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In Nepal habe sie als papierlose Tibeterin keine Zukunftsperspektiven. Sie hoffe vielmehr, in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren zu können. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin somit den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen der Beschwerdeführerin während der Befragungen seien nicht glaubhaft. Insbesondere die Angabe, wonach ihre Familie fast 50 Jahre in Nepal gelebt habe, ohne jegliche Papiere zu besitzen, bleibe realitätsfremd. Das SEM gehe davon aus, dass bereits in den 1970er-Jahren ausführliche Informationen über die Möglichkeit eines legalen Aufenthalts in der tibetischen Diaspora in Nepal zirkuliert seien. Die in der Beschwerde zitierten Berichte der SFH und des UNHCR würden sich nicht auf die persönliche Situation der Familie der Beschwerdeführerin beziehen und daher vorliegend keinen Beweiswert aufweisen. Die vom Vater der Beschwerdeführerin geltend gemachte Analogie zwischen seiner Situation und den Problemen von Tibetern in Indien sowie der "Sans Papiers" in der Schweiz sei irrelevant. Auch sei zweifelhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin als (...)-jähriger Mann das Konzept der Staatsangehörigkeit nicht verstehe. Es gelinge der Beschwerdeführerin insgesamt nicht, ihre fehlende Glaubwürdigkeit durch ausführliche, realitätsnahe und erlebnisbasierte Aussagen wiederherzustellen. Der Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur allgemeinen Situation von Tibetern in Nepal genüge im vorliegenden Einzelfall nicht. M. In ihrer (wiederum vom Vater und dem Bruder gemeinsam unterzeichneten) Replik vom 30. Oktober 2017 entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2981/2012 von Mai 2014 die Situation der Tibeter in Nepal analysiert. Sie verweise auf die diesbezüglich herangezogenen Literaturquellen zum Erwerb der RC und nepalesischen Staatsbürgerschaft. Weshalb die entsprechenden Bemühungen ihres Grossvaters erfolglos geblieben seien, wisse sie nicht. Im Übrigen weise sie nochmals auf die Gefahr einer Kettenabschiebung nach China hin. Da die Schweiz eine tibetische Staatsbürgerschaft nicht anerkenne, sei sie chinesische Staatsangehörige. Für die weitere Ausbildung in Nepal wären Ausweisdokumente nötig gewesen. Es gebe deshalb dort für sie keine Zukunft, zumal ihre Familie nach dem Erdbeben alles verloren habe. Sie ersuche zumindest um Gewährung der vorläufigen Aufnahme und verweise hinsichtlich ihrer hiesigen Integrationsbemühungen auf die beiliegenden Schul- und Schnupperzeugnisse vom 10. Februar 2017, 14. Juli 2017 und 22. Oktober 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4. 4.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1). 4.2 Bezüglich Personen tibetischer Ethnie präzisierte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5. 5.1 Wie in E. 4 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht, dass sie ihre wahre Identität zu verschleiern versucht. Ihre Staatsangehörigkeit ist unbekannt. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für eine chinesische Staatsbürgerschaft dar. Die Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz explizit auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde, hat weder Reise- oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beizutragen, eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde lediglich den Nachweis zu erbringen hat, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1). Diesen Nachweis hat das SEM vorliegend mittels der eingeholten Botschaftsabklärung erbracht. Die Abklärungen vor Ort in Nepal haben keinen Hinweis auf einen effektiven dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihren Status ergeben. Vielmehr hat sich gezeigt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf nicht zutreffen. Selbst wenn die Erdbeben im Frühling 2015 bei den genannten Schulen zu Datenverlusten in den Registern geführt hätten, wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin dort - zumindest in der (...), die sie bis kurz vor der Ausreise besucht habe - namentlich bekannt gewesen wäre. Auch steht die Angabe ihres Vaters in der Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 25. April 2016, sie hätten zu den Nachbarn in ihrem Wohnviertel keinen Kontakt gepflegt und deshalb auf den Fotos auch nicht erkannt werden können, im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 16. November 2015, wonach durchaus ein nachbarschaftlicher Kontakt bestanden habe, seien sie doch von den Nachbarn nach den Erdbeben tatkräftig unterstützt worden. Im Übrigen erwiesen sich auch die Angaben ihres Vaters zu seiner Arbeitsstelle in F._______ und ihres Bruders zu seinem Schulbesuch als unzutreffend. Damit stehen weder die Personalien der Beschwerdeführerin noch ihre Staatsangehörigkeit und ihr Lebenslauf fest. 5.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht die Beschwerdeführerin den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in ihrem tatsächlichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern Staat. Unter Verweis auf BVGE 2014/12, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile im Wohnsitzstaat Nepal, wonach sie sich dort illegal aufgehalten habe, eine höhere Ausbildung, der Erwerb eines Mobiltelefons und der Erhalt eines Führerscheins ihr deshalb verwehrt gewesen und ihre dortige Existenzgrundlage durch die Erdbeben im April 2015 zerstört worden sei, so schwierig die Situation nach den Erbeben gewesen sein mag, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 5.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Die Beschwerdeführerin hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und ihre Identität und Staatsangehörigkeit sowie ihre persönlichen Verhältnisse stehen - wie vorstehend ausgeführt - bis heute nicht fest. Durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung ihrer wahren Identität verunmöglicht sie die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, und welchen Status sie an ihrem bisherigen Aufenthaltsort hatte. In Berücksichtigung der in E. 4 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die - wie die Beschwerdeführerin - ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 25. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: