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D-5288/2017

D-5288/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte - gemeinsam mit seinem Vater (Beschwerdeverfahren D-5283/2017) und seiner Schwester (Beschwerdeverfahren D-5335/2017) - am 22. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei am (...) in Nepal geboren und bezeichnete sich als tibetischen Staatsangehörigen (vgl. vorinstanzliche Akten A2). B. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. C. Anlässlich des Personalienaufnahme-Gesprächs im Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei ethnischer Tibeter, in C._______ in Nepal geboren und habe immer in C._______/D._______ gewohnt. Er habe keine Staatsangehörigkeit, sondern sei staatenlos, und habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt. Seine Mutter sei am 25. April 2015 verstorben. Er habe Nepal am 20. Juli 2015 verlassen und sei via Dubai und Italien am 22. Juli 2015 in die Schweiz gelangt (vgl. A7). D. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das SEM vom 16. November 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nie über Identitätsdokumente verfügt. Geboren sei er in Nepal und habe dort immer an derselben Adresse in C._______/D._______ gelebt. Er habe bis zur zehnten Klasse die Schule (...) der tibetischen Exil-Regierung in E._______/F._______ besucht und während der Schulzeit im dortigen Internat gewohnt. Der Rektor der Schule sei Tibeter, finanziert werde sie von westlichen Sponsoren. Er hätte gerne noch die elfte und zwölfte Klasse absolviert, aber dafür hätte er an eine nepalesische Schule wechseln müssen, wofür er Papiere benötigt hätte, die er nicht gehabt habe. Nach Abschluss der zehnten Klasse im Jahr (...) habe er deshalb eine Arbeitsstelle gesucht. Er habe bei der Suche Freunde um Hilfe gebeten, aber dennoch keine Arbeit gefunden, da er in Nepal keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Sein Vater, der als Kleinkind mit seinen Eltern aus der Gegend um G._______ in Tibet geflohen sei, habe im (...) in F._______ in einer (...) gearbeitet. Ob sein Vater die chinesische Staatsangehörigkeit habe, wisse er nicht. Die Situation für Tibeter sei in Nepal generell schwierig. China übe vermehrt Druck auf die nepalesischen Behörden aus. Er habe gehört, dass Tibeter, die nach China ausgewiesen würden, dort getötet würden. Bei dem Erdbeben am 25. April 2015 sei seine Mutter ums Leben gekommen und nachdem die Behörden angekündigt hätten, die Toten registrieren zu wollen, habe die Gefahr bestanden, dass der illegale Aufenthalt seiner Familie auffliegen würde. Ob die nepalesischen Behörden den Tod der Mutter, die am 26. April 2015 kremiert worden sei, effektiv registriert hätten, wisse er nicht; er sei nie mit diesen in Kontakt gekommen. Er habe nach dem Erdbeben noch zwei bis drei Monate mit seinem Vater und seiner Schwester in einem Zelt in ihrem Wohnquartier gelebt. Nachbarn hätten ihnen mit Wasser von ihrem Brunnen geholfen und von Hilfsgruppen hätten sie Essen und Bedarfsgüter erhalten. Da er sein Schulzeugnis nicht mehr gefunden habe, habe er im Hinblick auf die weitere Arbeitssuche etwa anderthalb Monate nach dem Erdbeben bei seinem ehemaligen Lehrer eine Neuausstellung beantragt; dies aber vergeblich, da er den Verlust erst von der Polizei hätte bestätigen lassen müssen. Am 20. Juli 2015 habe er Nepal auf dem Luftweg verlassen (vgl. A28). E. Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf seine Identität bedürfe. Es werde deshalb nicht weiter im Verfahrenszentrum B._______, sondern im erweiterten Verfahren ausserhalb der Testphase behandelt, und er werde dem Kanton B._______ zugewiesen. F. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in Nepal um Abklärungen. Der entsprechend von der Botschaft in Auftrag gegebene Bericht datiert vom 14. März 2016 und wurde dem SEM am 16. März 2016 zugestellt. Demnach habe das Wohnhaus des Beschwerdeführers nicht gefunden werden können. Er sei in dem Quartier, in dem er sein Leben verbracht habe, anhand von Fotos auch nicht erkannt worden. Eine der genannten Schule ähnliche lautende Schule namens (...) in H._______/F._______ habe ausfindig gemacht werden können. Diese werde aber nicht von der tibetischen Exilregierung in Nepal betrieben; eine solche Exilregierung sei auch nicht bekannt. Es handle sich um eine Privatschule. In deren Register sei der Name des Beschwerdeführers nicht aufgeführt. Mit Schreiben vom 13. April 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Botschaftsabklärung. Es brachte ihm den wesentlichen Inhalt der Anfrage sowie des Botschaftsberichts zur Kenntnis und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. G. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb sein Wohnhaus nicht gefunden worden sei. Viele Häuser seien aber - wie seines - bei dem Erdbeben zerstört worden. Viele Nachbarn seien zudem Nepalesen gewesen und er habe zu diesen keinen Kontakt gepflegt. Ausserdem sei er oft ausserhaus gewesen, da er während der Schulzeit im Internat geschlafen habe. Er habe die (...) und nicht die (...) besucht. Zudem habe er die Schule bereits vor einigen Jahren verlassen und auch gehört, dass diese später umgezogen sei. Er habe nicht gesagt, dass die besagte Schule von der tibetischen Exilregierung betrieben werde, sondern dass es sich um eine tibetische Schule handle, das heisst, dass deren Besitzer ein Tibeter sei. H. H.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 und 7. Juli 2017 (erneuter Versand) teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass seine Erklärungen in der Stellungnahme vom 25. April 2017 die Diskrepanzen zwischen den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung und seinen Vorbringen nicht aufzulösen vermöchten. Es gehe daher davon aus, dass er seine Identität, den Lebenslauf und seine Aufenthaltsorte nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe. Es beabsichtige, die Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern und ihn gegebenenfalls nach "Staat unbekannt" wegzuweisen. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern. H.b In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er wisse nicht, was es bedeute, nach "Staat unbekannt" weggewiesen zu werden. Er sei in Nepal geboren und zur Schule gegangen. Aber das Erdbeben im Jahr 2015 habe sein dortiges Leben zerstört und er habe von den nepalesischen Behörden keine Hilfe erhalten, da er keine legalen Aufenthaltsstatus gehabt habe. Seine Familie habe keine andere Lösung gesehen, als das Land zu verlassen, zumal sich der Druck Chinas in den letzten Jahren verstärkt habe, so dass man sich als Tibeter in Nepal nicht mehr sicher gefühlt habe. Er habe von dem Fall einer Tibeterin gehört, die anfangs 2017 von der Schweiz nach Nepal ausgeschafft und dort nach der Ankunft verhaftet worden sei. Er fürchte sich vor einem gleichen Schicksal. Die Staatsangehörigkeit könne er nicht angeben, da er nie Papiere besessen habe. Wenn die Schweiz Tibet als Teil Chinas betrachte, sei er chinesischer Staatsangehöriger. Eine andere Staatsbürgerschaft habe er nicht. Für Tibeter sei es fast unmöglich, die nepalesische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Tibeter seien in Nepal höchstens geduldet wie der beiliegende Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2013 ("China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal") zeige. Er habe keinen Kontakt mehr zu Nepal und könne deshalb keine Beweise für seine Angaben einreichen. I. I.a Mit Verfügung vom 17. August 2017 - eröffnet am 19. August 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. I.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchende seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente oder Beweismittel, welche die geltend gemachte Identität und den behaupteten Lebenslauf belegen würden, eingereicht. Seine Aussagen würden nicht den Tatsachen entsprechen, wie die Abklärung der Schweizer Vertretung in Nepal gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die gegen die Richtigkeit der Erkenntnisse der Botschaft sprechen würden. Die Abklärungen vor Ort hätten aufgezeigt, dass nicht nur einzelne, sondern sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Vaters und seiner Schwester unzutreffend seien. Auch mit seiner Stellungnahme betreffend die Änderung seiner Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" vermöge er die Widersprüche in seinen Aussagen nicht aufzulösen. Aus dem SFH-Bericht vom 15. August 2013 gehe vielmehr hervor, dass es sich bei tibetischen Flüchtlingen und ihren Kindern, die vor 1990 in Nepal eingereist seien, um niedergelassene Personen handle, welche die Möglichkeit hätten, einen Identitätsausweis für Flüchtlinge ("Refugee Identity Card" [RC]) zu erwerben, der den legalen Aufenthalt belege und den Inhaber vor Rückschaffung nach China schütze. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich laut den Aussagen seines Vaters seit (...) in Nepal auf. Damit zähle sie zu denjenigen, die ihren Status in Nepal hätten legalisieren können. Die Aussage des Beschwerdeführers, in Nepal über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfügt zu haben, sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er seine Identität den Schweizer Behörden gegenüber nicht offengelegt habe. Indem er falsche Angaben zur Identität und dem Lebenslauf gemacht habe, habe er die Mitwirkungspflicht verletzt. Er sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, aber seine Identität - insbesondere Name und Staatsangehörigkeit - sei nicht geklärt. Durch die nicht wahrheitsgetreue Offenlegung der Identität verunmögliche er dem SEM die Prüfung seiner Asylvorbringen. Mit seinem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedürfe. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten. Ein Vollzug nach China sei jedoch zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung auszuschliessen sei, da bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne und ihnen in China gegebenenfalls unmenschliche Behandlung drohen würde. J. J.a Mit (einer von seinem Vater und seiner Schwester gemeinsam unterzeichneten) Eingabe vom 16. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. September 2017 - um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne keine Ausweisdokumente einreichen, da er keine solchen besitze. Dem beiliegenden Bericht von Human Rights Watch (HRW) von 2014 sei zu entnehmen, dass die nepalesische Regierung Mitte 1990 allmählich aufgehört habe, Tibetern RC auszustellen. Auch die SFH bestätige, dass später geborene Kinder keine RC mehr bekommen hätten. Selbst wenn seine Eltern den Flüchtlingsstatus gehabt hätten, hätte er somit keine Chance auf Erhalt einer RC gehabt. Als die nepalesischen Behörden beabsichtigt hätten, die bei den Erdbeben Verstorbenen zu registrieren, habe sein Vater Angst bekommen. Wenn die nepalesischen Behörden sie entdeckt hätten, wären sie wohl festgenommen worden. Ein Schlepper habe ihnen gefälschte Dokumente besorgt. Im Übrigen verweise er auf die Beschwerdeausführungen seines Vaters. Bei einer Rückschaffung nach Nepal würde ihm eine nachfolgende Abschiebung nach China und dort eine Festnahme drohen. Sollte ihm kein Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht werden, sei er zumindest wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In Nepal habe er als papierloser Tibeter keine Zukunftsperspektiven. Er hoffe vielmehr, in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren zu können. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer somit den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen.. L. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragungen seien nicht glaubhaft. Insbesondere die Angabe, wonach seine Familie fast 50 Jahre in Nepal gelebt habe, ohne jegliche Papiere zu besitzen, bleibe realitätsfremd. Das SEM gehe davon aus, dass bereits in den 1970er-Jahren ausführliche Informationen über die Möglichkeit eines legalen Aufenthalts in der tibetischen Diaspora in Nepal zirkuliert seien. Die in der Beschwerde zitierten Berichte der SFH und des UNHCR würden sich nicht auf die persönliche Situation der Familie des Beschwerdeführers beziehen und daher vorliegend keinen Beweiswert aufweisen. Die vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachte Analogie zwischen seiner Situation und den Problemen von Tibetern in Indien sowie der "Sans Papiers" in der Schweiz sei irrelevant. Auch sei zweifelhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers als (...)-jähriger Mann das Konzept der Staatsangehörigkeit nicht verstehe. Es gelinge dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, seine fehlende Glaubwürdigkeit durch ausführliche, realitätsnahe und erlebnisbasierte Aussagen wiederherzustellen. Der Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur allgemeinen Situation von Tibetern in Nepal genüge im vorliegenden Einzelfall nicht. M. In seiner (wiederum vom Vater und der Schwester gemeinsam unterzeichneten) Replik vom 30. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2981/2012 von Mai 2014 die Situation der Tibeter in Nepal analysiert. Er verweise auf die diesbezüglich herangezogenen Literaturquellen zum Erwerb der RC und der nepalesischen Staatsbürgerschaft. Weshalb die entsprechenden Bemühungen seines Grossvaters erfolglos geblieben seien, wisse er nicht. Im Übrigen weise er nochmals auf die Gefahr einer Kettenabschiebung nach China hin. Da die Schweiz eine tibetische Staatsbürgerschaft nicht anerkenne, sei er chinesischer Staatsangehöriger. Er habe in Nepal die Schule nur bis zur zehnten Klasse besuchen können. Für die weitere Ausbildung wären Ausweisdokumente nötig gewesen. Es gebe deshalb dort für ihn keine Zukunft, zumal seine Familie nach dem Erdbeben alles verloren habe. Er ersuche zumindest um Gewährung einer vorläufigen Aufnahme und verweise hinsichtlich seiner hiesigen Integrationsbemühungen auf das beiliegende Arbeitszeugnis vom 28. Oktober 2016 (befristeter Einsatz in einem [...] im Rahmen eines Integrationsprogramms).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 4.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1).

E. 4.2 Bezüglich Personen tibetischer Ethnie präzisierte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 5.1 Wie in E. 4 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versucht. Seine Staatsangehörigkeit ist unbekannt. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für eine chinesische Staatsbürgerschaft dar. Der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz explizit auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde, hat weder Reise- oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beizutragen, eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde lediglich den Nachweis zu erbringen hat, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1). Diesen Nachweis hat das SEM vorliegend mittels der eingeholten Botschaftsabklärung erbracht. Die Abklärungen vor Ort in Nepal haben keinen Hinweis auf einen effektiven dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen Status ergeben. Vielmehr hat sich gezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf nicht zutreffen. Die von ihm genannte Schule (...) konnte nicht ausfindig gemacht werden und in der ähnlich lautenden (...) ist er in den Registern nicht aufgeführt. Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 25. April 2016, er habe die (...) besucht und die Schule im Übrigen bereits vor einigen Jahren verlassen und auch gehört, dass diese später umgezogen sei, vermag das Abklärungsergebnis nicht in Frage zu stellen, zumal er seinen Angaben bei der Anhörung vom 16. November 2015 zufolge noch kurz vor der Ausreise aus Nepal zwecks Neuausstellung des Schulzeugnisses Kontakt mit seinem ehemaligen Lehrer gehabt habe und ihm somit der Name und die Adresse der Schule geläufig gewesen sein müssten. Auch steht seine Angabe in der Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 25. April 2016, er habe zu den Nachbarn in seinem Wohnviertel keinen Kontakt gepflegt und deshalb auf den Fotos auch nicht erkannt werden können, im Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Anhörung vom 16. November 2015, wonach er vor Ort viele Freunde gehabt habe, die er auch bei der Arbeitssuche um Hilfe gebeten habe, und auch darüber hinaus durchaus ein nachbarschaftlicher Kontakt bestanden habe, sei seine Familie doch von den Nachbarn nach den Erdbeben tatkräftig unterstützt worden. Im Übrigen erwiesen sich auch die Angaben seines Vaters zu seiner Arbeitsstelle in F._______ und seiner Schwester zu ihrem Schulbesuch als unzutreffend. Damit stehen weder die Personalien des Beschwerdeführers noch seine Staatsangehörigkeit und sein Lebenslauf fest.

E. 5.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern Staat. Unter Verweis auf BVGE 2014/12, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Wohnsitzstaat Nepal, wonach er sich dort illegal aufgehalten habe, eine höhere Schulbildung ihm deshalb verwehrt gewesen und seine dortige Existenzgrundlage durch die Erdbeben im April 2015 zerstört worden sei, so schwierig die Situation nach den Erdbeben gewesen sein mag, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen - wie vorstehend ausgeführt - bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. In Berücksichtigung der in E. 4 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die - wie der Beschwerdeführer - ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 25. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5288/2017 Urteil vom 6. August 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte - gemeinsam mit seinem Vater (Beschwerdeverfahren D-5283/2017) und seiner Schwester (Beschwerdeverfahren D-5335/2017) - am 22. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei am (...) in Nepal geboren und bezeichnete sich als tibetischen Staatsangehörigen (vgl. vorinstanzliche Akten A2). B. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. C. Anlässlich des Personalienaufnahme-Gesprächs im Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei ethnischer Tibeter, in C._______ in Nepal geboren und habe immer in C._______/D._______ gewohnt. Er habe keine Staatsangehörigkeit, sondern sei staatenlos, und habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt. Seine Mutter sei am 25. April 2015 verstorben. Er habe Nepal am 20. Juli 2015 verlassen und sei via Dubai und Italien am 22. Juli 2015 in die Schweiz gelangt (vgl. A7). D. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das SEM vom 16. November 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nie über Identitätsdokumente verfügt. Geboren sei er in Nepal und habe dort immer an derselben Adresse in C._______/D._______ gelebt. Er habe bis zur zehnten Klasse die Schule (...) der tibetischen Exil-Regierung in E._______/F._______ besucht und während der Schulzeit im dortigen Internat gewohnt. Der Rektor der Schule sei Tibeter, finanziert werde sie von westlichen Sponsoren. Er hätte gerne noch die elfte und zwölfte Klasse absolviert, aber dafür hätte er an eine nepalesische Schule wechseln müssen, wofür er Papiere benötigt hätte, die er nicht gehabt habe. Nach Abschluss der zehnten Klasse im Jahr (...) habe er deshalb eine Arbeitsstelle gesucht. Er habe bei der Suche Freunde um Hilfe gebeten, aber dennoch keine Arbeit gefunden, da er in Nepal keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Sein Vater, der als Kleinkind mit seinen Eltern aus der Gegend um G._______ in Tibet geflohen sei, habe im (...) in F._______ in einer (...) gearbeitet. Ob sein Vater die chinesische Staatsangehörigkeit habe, wisse er nicht. Die Situation für Tibeter sei in Nepal generell schwierig. China übe vermehrt Druck auf die nepalesischen Behörden aus. Er habe gehört, dass Tibeter, die nach China ausgewiesen würden, dort getötet würden. Bei dem Erdbeben am 25. April 2015 sei seine Mutter ums Leben gekommen und nachdem die Behörden angekündigt hätten, die Toten registrieren zu wollen, habe die Gefahr bestanden, dass der illegale Aufenthalt seiner Familie auffliegen würde. Ob die nepalesischen Behörden den Tod der Mutter, die am 26. April 2015 kremiert worden sei, effektiv registriert hätten, wisse er nicht; er sei nie mit diesen in Kontakt gekommen. Er habe nach dem Erdbeben noch zwei bis drei Monate mit seinem Vater und seiner Schwester in einem Zelt in ihrem Wohnquartier gelebt. Nachbarn hätten ihnen mit Wasser von ihrem Brunnen geholfen und von Hilfsgruppen hätten sie Essen und Bedarfsgüter erhalten. Da er sein Schulzeugnis nicht mehr gefunden habe, habe er im Hinblick auf die weitere Arbeitssuche etwa anderthalb Monate nach dem Erdbeben bei seinem ehemaligen Lehrer eine Neuausstellung beantragt; dies aber vergeblich, da er den Verlust erst von der Polizei hätte bestätigen lassen müssen. Am 20. Juli 2015 habe er Nepal auf dem Luftweg verlassen (vgl. A28). E. Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf seine Identität bedürfe. Es werde deshalb nicht weiter im Verfahrenszentrum B._______, sondern im erweiterten Verfahren ausserhalb der Testphase behandelt, und er werde dem Kanton B._______ zugewiesen. F. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in Nepal um Abklärungen. Der entsprechend von der Botschaft in Auftrag gegebene Bericht datiert vom 14. März 2016 und wurde dem SEM am 16. März 2016 zugestellt. Demnach habe das Wohnhaus des Beschwerdeführers nicht gefunden werden können. Er sei in dem Quartier, in dem er sein Leben verbracht habe, anhand von Fotos auch nicht erkannt worden. Eine der genannten Schule ähnliche lautende Schule namens (...) in H._______/F._______ habe ausfindig gemacht werden können. Diese werde aber nicht von der tibetischen Exilregierung in Nepal betrieben; eine solche Exilregierung sei auch nicht bekannt. Es handle sich um eine Privatschule. In deren Register sei der Name des Beschwerdeführers nicht aufgeführt. Mit Schreiben vom 13. April 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Botschaftsabklärung. Es brachte ihm den wesentlichen Inhalt der Anfrage sowie des Botschaftsberichts zur Kenntnis und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. G. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb sein Wohnhaus nicht gefunden worden sei. Viele Häuser seien aber - wie seines - bei dem Erdbeben zerstört worden. Viele Nachbarn seien zudem Nepalesen gewesen und er habe zu diesen keinen Kontakt gepflegt. Ausserdem sei er oft ausserhaus gewesen, da er während der Schulzeit im Internat geschlafen habe. Er habe die (...) und nicht die (...) besucht. Zudem habe er die Schule bereits vor einigen Jahren verlassen und auch gehört, dass diese später umgezogen sei. Er habe nicht gesagt, dass die besagte Schule von der tibetischen Exilregierung betrieben werde, sondern dass es sich um eine tibetische Schule handle, das heisst, dass deren Besitzer ein Tibeter sei. H. H.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 und 7. Juli 2017 (erneuter Versand) teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass seine Erklärungen in der Stellungnahme vom 25. April 2017 die Diskrepanzen zwischen den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung und seinen Vorbringen nicht aufzulösen vermöchten. Es gehe daher davon aus, dass er seine Identität, den Lebenslauf und seine Aufenthaltsorte nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe. Es beabsichtige, die Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern und ihn gegebenenfalls nach "Staat unbekannt" wegzuweisen. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern. H.b In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er wisse nicht, was es bedeute, nach "Staat unbekannt" weggewiesen zu werden. Er sei in Nepal geboren und zur Schule gegangen. Aber das Erdbeben im Jahr 2015 habe sein dortiges Leben zerstört und er habe von den nepalesischen Behörden keine Hilfe erhalten, da er keine legalen Aufenthaltsstatus gehabt habe. Seine Familie habe keine andere Lösung gesehen, als das Land zu verlassen, zumal sich der Druck Chinas in den letzten Jahren verstärkt habe, so dass man sich als Tibeter in Nepal nicht mehr sicher gefühlt habe. Er habe von dem Fall einer Tibeterin gehört, die anfangs 2017 von der Schweiz nach Nepal ausgeschafft und dort nach der Ankunft verhaftet worden sei. Er fürchte sich vor einem gleichen Schicksal. Die Staatsangehörigkeit könne er nicht angeben, da er nie Papiere besessen habe. Wenn die Schweiz Tibet als Teil Chinas betrachte, sei er chinesischer Staatsangehöriger. Eine andere Staatsbürgerschaft habe er nicht. Für Tibeter sei es fast unmöglich, die nepalesische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Tibeter seien in Nepal höchstens geduldet wie der beiliegende Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2013 ("China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal") zeige. Er habe keinen Kontakt mehr zu Nepal und könne deshalb keine Beweise für seine Angaben einreichen. I. I.a Mit Verfügung vom 17. August 2017 - eröffnet am 19. August 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. I.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchende seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente oder Beweismittel, welche die geltend gemachte Identität und den behaupteten Lebenslauf belegen würden, eingereicht. Seine Aussagen würden nicht den Tatsachen entsprechen, wie die Abklärung der Schweizer Vertretung in Nepal gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die gegen die Richtigkeit der Erkenntnisse der Botschaft sprechen würden. Die Abklärungen vor Ort hätten aufgezeigt, dass nicht nur einzelne, sondern sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Vaters und seiner Schwester unzutreffend seien. Auch mit seiner Stellungnahme betreffend die Änderung seiner Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" vermöge er die Widersprüche in seinen Aussagen nicht aufzulösen. Aus dem SFH-Bericht vom 15. August 2013 gehe vielmehr hervor, dass es sich bei tibetischen Flüchtlingen und ihren Kindern, die vor 1990 in Nepal eingereist seien, um niedergelassene Personen handle, welche die Möglichkeit hätten, einen Identitätsausweis für Flüchtlinge ("Refugee Identity Card" [RC]) zu erwerben, der den legalen Aufenthalt belege und den Inhaber vor Rückschaffung nach China schütze. Die Familie des Beschwerdeführers halte sich laut den Aussagen seines Vaters seit (...) in Nepal auf. Damit zähle sie zu denjenigen, die ihren Status in Nepal hätten legalisieren können. Die Aussage des Beschwerdeführers, in Nepal über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfügt zu haben, sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er seine Identität den Schweizer Behörden gegenüber nicht offengelegt habe. Indem er falsche Angaben zur Identität und dem Lebenslauf gemacht habe, habe er die Mitwirkungspflicht verletzt. Er sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, aber seine Identität - insbesondere Name und Staatsangehörigkeit - sei nicht geklärt. Durch die nicht wahrheitsgetreue Offenlegung der Identität verunmögliche er dem SEM die Prüfung seiner Asylvorbringen. Mit seinem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedürfe. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten. Ein Vollzug nach China sei jedoch zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung auszuschliessen sei, da bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne und ihnen in China gegebenenfalls unmenschliche Behandlung drohen würde. J. J.a Mit (einer von seinem Vater und seiner Schwester gemeinsam unterzeichneten) Eingabe vom 16. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. September 2017 - um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne keine Ausweisdokumente einreichen, da er keine solchen besitze. Dem beiliegenden Bericht von Human Rights Watch (HRW) von 2014 sei zu entnehmen, dass die nepalesische Regierung Mitte 1990 allmählich aufgehört habe, Tibetern RC auszustellen. Auch die SFH bestätige, dass später geborene Kinder keine RC mehr bekommen hätten. Selbst wenn seine Eltern den Flüchtlingsstatus gehabt hätten, hätte er somit keine Chance auf Erhalt einer RC gehabt. Als die nepalesischen Behörden beabsichtigt hätten, die bei den Erdbeben Verstorbenen zu registrieren, habe sein Vater Angst bekommen. Wenn die nepalesischen Behörden sie entdeckt hätten, wären sie wohl festgenommen worden. Ein Schlepper habe ihnen gefälschte Dokumente besorgt. Im Übrigen verweise er auf die Beschwerdeausführungen seines Vaters. Bei einer Rückschaffung nach Nepal würde ihm eine nachfolgende Abschiebung nach China und dort eine Festnahme drohen. Sollte ihm kein Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht werden, sei er zumindest wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In Nepal habe er als papierloser Tibeter keine Zukunftsperspektiven. Er hoffe vielmehr, in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren zu können. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer somit den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen.. L. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragungen seien nicht glaubhaft. Insbesondere die Angabe, wonach seine Familie fast 50 Jahre in Nepal gelebt habe, ohne jegliche Papiere zu besitzen, bleibe realitätsfremd. Das SEM gehe davon aus, dass bereits in den 1970er-Jahren ausführliche Informationen über die Möglichkeit eines legalen Aufenthalts in der tibetischen Diaspora in Nepal zirkuliert seien. Die in der Beschwerde zitierten Berichte der SFH und des UNHCR würden sich nicht auf die persönliche Situation der Familie des Beschwerdeführers beziehen und daher vorliegend keinen Beweiswert aufweisen. Die vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachte Analogie zwischen seiner Situation und den Problemen von Tibetern in Indien sowie der "Sans Papiers" in der Schweiz sei irrelevant. Auch sei zweifelhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers als (...)-jähriger Mann das Konzept der Staatsangehörigkeit nicht verstehe. Es gelinge dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, seine fehlende Glaubwürdigkeit durch ausführliche, realitätsnahe und erlebnisbasierte Aussagen wiederherzustellen. Der Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur allgemeinen Situation von Tibetern in Nepal genüge im vorliegenden Einzelfall nicht. M. In seiner (wiederum vom Vater und der Schwester gemeinsam unterzeichneten) Replik vom 30. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2981/2012 von Mai 2014 die Situation der Tibeter in Nepal analysiert. Er verweise auf die diesbezüglich herangezogenen Literaturquellen zum Erwerb der RC und der nepalesischen Staatsbürgerschaft. Weshalb die entsprechenden Bemühungen seines Grossvaters erfolglos geblieben seien, wisse er nicht. Im Übrigen weise er nochmals auf die Gefahr einer Kettenabschiebung nach China hin. Da die Schweiz eine tibetische Staatsbürgerschaft nicht anerkenne, sei er chinesischer Staatsangehöriger. Er habe in Nepal die Schule nur bis zur zehnten Klasse besuchen können. Für die weitere Ausbildung wären Ausweisdokumente nötig gewesen. Es gebe deshalb dort für ihn keine Zukunft, zumal seine Familie nach dem Erdbeben alles verloren habe. Er ersuche zumindest um Gewährung einer vorläufigen Aufnahme und verweise hinsichtlich seiner hiesigen Integrationsbemühungen auf das beiliegende Arbeitszeugnis vom 28. Oktober 2016 (befristeter Einsatz in einem [...] im Rahmen eines Integrationsprogramms). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4. 4.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1). 4.2 Bezüglich Personen tibetischer Ethnie präzisierte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5. 5.1 Wie in E. 4 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versucht. Seine Staatsangehörigkeit ist unbekannt. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für eine chinesische Staatsbürgerschaft dar. Der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz explizit auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde, hat weder Reise- oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beizutragen, eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde lediglich den Nachweis zu erbringen hat, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1). Diesen Nachweis hat das SEM vorliegend mittels der eingeholten Botschaftsabklärung erbracht. Die Abklärungen vor Ort in Nepal haben keinen Hinweis auf einen effektiven dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen Status ergeben. Vielmehr hat sich gezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf nicht zutreffen. Die von ihm genannte Schule (...) konnte nicht ausfindig gemacht werden und in der ähnlich lautenden (...) ist er in den Registern nicht aufgeführt. Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 25. April 2016, er habe die (...) besucht und die Schule im Übrigen bereits vor einigen Jahren verlassen und auch gehört, dass diese später umgezogen sei, vermag das Abklärungsergebnis nicht in Frage zu stellen, zumal er seinen Angaben bei der Anhörung vom 16. November 2015 zufolge noch kurz vor der Ausreise aus Nepal zwecks Neuausstellung des Schulzeugnisses Kontakt mit seinem ehemaligen Lehrer gehabt habe und ihm somit der Name und die Adresse der Schule geläufig gewesen sein müssten. Auch steht seine Angabe in der Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 25. April 2016, er habe zu den Nachbarn in seinem Wohnviertel keinen Kontakt gepflegt und deshalb auf den Fotos auch nicht erkannt werden können, im Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Anhörung vom 16. November 2015, wonach er vor Ort viele Freunde gehabt habe, die er auch bei der Arbeitssuche um Hilfe gebeten habe, und auch darüber hinaus durchaus ein nachbarschaftlicher Kontakt bestanden habe, sei seine Familie doch von den Nachbarn nach den Erdbeben tatkräftig unterstützt worden. Im Übrigen erwiesen sich auch die Angaben seines Vaters zu seiner Arbeitsstelle in F._______ und seiner Schwester zu ihrem Schulbesuch als unzutreffend. Damit stehen weder die Personalien des Beschwerdeführers noch seine Staatsangehörigkeit und sein Lebenslauf fest. 5.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern Staat. Unter Verweis auf BVGE 2014/12, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Wohnsitzstaat Nepal, wonach er sich dort illegal aufgehalten habe, eine höhere Schulbildung ihm deshalb verwehrt gewesen und seine dortige Existenzgrundlage durch die Erdbeben im April 2015 zerstört worden sei, so schwierig die Situation nach den Erdbeben gewesen sein mag, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 5.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen - wie vorstehend ausgeführt - bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. In Berücksichtigung der in E. 4 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die - wie der Beschwerdeführer - ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 25. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: