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D-5283/2017

D-5283/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte - gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn (Beschwerdeverfahren D-5288/2017) und der im damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Tochter (Beschwerdeverfahren D-5335/2017) - am 22. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei am (...) in Nepal geboren und bezeichnete sich als tibetischen Staatsangehörigen (vgl. vorinstanzliche Akten A2). B. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. C. Anlässlich des Personalienaufnahme-Gesprächs im Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei ethnischer Tibeter und in C._______ in der Volksrepublik China geboren. Er sei staatenlos. Seit dem Jahr (...) habe er in Nepal gelebt. Dort habe er im Jahr (...) geheiratet. Seine Ehefrau sei am 25. April 2015 verstorben. Er habe Nepal am 20. Juli 2015 verlassen und sei am 22. Juli 2015 von Italien her in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere könne er nicht einreichen, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt (vgl. A35). D. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das SEM vom 16. November 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in D._______/C._______ in der Provinz E._______ in Tibet geboren und deshalb tibetischer Staatsangehöriger. Im Jahr (...) sei er mit seinen Eltern im Zug der damaligen Auswanderungswelle aufgrund der allgemeinen Lage in Tibet nach Nepal geflohen. Seither habe er illegal in F._______/G._______ gelebt; immer an derselben Adresse respektive demselben Platz ([...]). Sein Vater habe sich nach der Ankunft in Nepal registrieren lassen, aber vergeblich versucht, beim zuständigen nepalesischen Büro "CDO" eine Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus zu bekommen. Es sei den Eltern gesagt worden, sie seien zu spät respektive nicht in Nepal geboren und sollten nach Tibet zurückgehen. Auch er habe sich später um einen Aufenthaltsstatus bemüht, aber man habe ihn ignoriert. Generell hätten ihnen die Nepalesen Angst eingeflösst, da immer wieder Dinge wie "Ihr seid nicht hier geboren", "Geht wieder zurück" gesagt worden seien. Mit Hilfs- oder Nichtregierungsorganisationen habe er keinen Kontakt gehabt. Er habe in F._______/G._______ drei Jahre eine Schule namens (...) besucht; diese sei eine "Swiss Foundation" der (...). Von der vierten bis zur neunten Klasse habe er dann eine nepalesische Regierungsschule besucht. Von 1995 bis 2015 habe er im (...) in G._______ in einer (...) gearbeitet. Es habe sich dabei um einen eher kleinen Betrieb mit etwa 50-60 Mitarbeiter gehandelt. Seine Eltern seien beide krank gewesen und im Dezember 2010 (Vater) respektive April 2015 (Mutter) gestorben. Am 25. April 2015 sei auch seine Ehefrau ums Leben gekommen, als ihr Haus bei den schweren Erdbeben eingestürzt sei. Die Regierung habe zwar gesagt, sie würden für das Haus Geld bekommen, aber als dann fünf Tage nach dem Erdbeben jemand - er wisse nicht von welchem Amt - gekommen sei, hätten sie Dokumente vorweisen müssen, die sie nicht gehabt hätten. Seither hätten sie sich in einem Zeltlager aufgehalten. Am Abend des 20. Juli 2015 habe er Nepal mit seinen Kindern verlassen. Sie seien von G._______ nach Abu Dhabi geflogen. Bei einer Rückkehr nach Nepal befürchte er, inhaftiert und nach Tibet zurückgeschafft zu werden. Es sei allgemein bekannt, dass Nepal vermehrt mit China zusammenarbeite. In China drohe ihm der Tod; er sei zwar nie politisch tätig gewesen, aber man höre ja von den schlimmen Dingen, die Chinesen den Tibetern antun würden (vgl. A44). E. Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf seine Identität bedürfe. Es werde deshalb nicht weiter im Verfahrenszentrum B._______, sondern im erweiterten Verfahren ausserhalb der Testphase behandelt und er dem Kanton B._______ zugewiesen. F. F.a Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in Nepal um Abklärungen. Der entsprechend von der Botschaft in Auftrag gegebene Bericht datiert vom 14. März 2016 und wurde dem SEM am 16. März 2016 zugestellt. Demnach habe das Wohnhaus des Beschwerdeführers nicht gefunden werden können. Er sei in dem Quartier, in dem er gelebt habe, anhand von Fotos auch nicht erkannt worden. Dasselbe gelte für seine Kinder. Eine Schule namens (...) existiere nicht, hingegen gebe es eine Schule namens "(...)", die von der (...) betrieben werde. Der Name des Beschwerdeführers sei in den Registern dieser Schule aber nicht aufgeführt. Eine Organisation namens "Swiss Foundation" habe in G._______ nicht ausfindig gemacht werden können. Im (...) existiere keine (...). Die Namen der Kinder seien in den Registern der diesbezüglich genannten Schulen nicht aufgeführt. Mit Schreiben vom 13. April 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Botschaftsabklärung. Es brachte ihm den wesentlichen Inhalt der Anfrage sowie des Botschaftsberichts zur Kenntnis und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. F.b In seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb sein Wohnhaus nicht gefunden worden sei. Viele Häuser seien aber - wie seines - bei dem Erdbeben zerstört worden. Viele Nachbarn seien Nepalesen gewesen und sie hätten keinen Kontakt zu ihnen gepflegt. Tagsüber habe er gearbeitet und die Kinder seien in Internatsschulen gewesen und nur ein bis zwei Mal pro Monat nach Hause gekommen. Er habe nicht die (...), sondern die (...) besucht. Aber diese sei schon vor langer Zeit, vor etwa 30 Jahren, geschlossen worden. Von einer "Swiss Foundation" habe er nicht gesprochen, sondern gesagt, dass die (...) von der Schweiz unterstützt werde. Er habe bei der (...) 25 Jahre lang gearbeitet und wisse nicht, weshalb diese nicht habe gefunden werden können. Vielleicht habe sie den Betrieb eingestellt. Er könne auch nicht nachvollziehen, weshalb der Name seiner Tochter in den Schulen nicht habe gefunden werden können. Vielleicht habe es aufgrund der Erdbeben Datenverluste gegeben. G. G.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 und 7. Juli 2017 (erneuter Versand) teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass seine Erklärungen in der Stellungnahme vom 25. April 2017 die Diskrepanzen zwischen den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung und seinen Vorbringen nicht aufzulösen vermöchten. Es gehe daher davon aus, dass er seine Identität, den Lebenslauf und seine Aufenthaltsorte nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe. Es beabsichtige, die Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern und ihn gegebenenfalls nach "Staat unbekannt" wegzuweisen. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern. G.b In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er wisse nicht, was es bedeute, nach "Staat unbekannt" weggewiesen zu werden. Er habe fast (...) Jahre in Nepal gelebt, seine Kinder seien dort geboren und zur Schule gegangen. Aber das Erdbeben im Jahr 2015 habe ihr dortiges Leben zerstört und er habe keine andere Lösung gesehen, als das Land zu verlassen, zumal sich der Druck Chinas in den letzten Jahren verstärkt habe, so dass man sich als Tibeter in Nepal nicht mehr sicher gefühlt habe. Er habe von dem Fall einer Tibeterin gehört, die anfangs 2017 von der Schweiz nach Nepal ausgeschafft und dort nach der Ankunft verhaftet worden sei. Er fürchte sich vor einem gleichen Schicksal. Die Staatsangehörigkeit könne er nicht angeben, da er nie Papiere besessen habe. Wenn die Schweiz Tibet als Teil Chinas betrachte, sei er chinesischer Staatsangehöriger. Eine andere Staatsangehörigkeit habe er nicht. Für Tibeter sei es fast unmöglich, die nepalesische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Tibeter seien in Nepal höchstens geduldet wie der beiliegende Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2013 ("China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal") zeige. Er habe keinen Kontakt mehr zu Nepal und könne deshalb keine Beweise für seine Angaben einreichen. H. H.a Mit Verfügung vom 17. August 2017 - eröffnet am 19. August 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. H.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchende seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente oder Beweismittel, welche die geltend gemachte Identität und den behaupteten Lebenslauf belegen würden, eingereicht. Hinsichtlich des Geburtsorts habe er widersprüchliche Angaben gemacht (Nepal beziehungsweise China). Auch seine Aussagen zum Lebenslauf seien widersprüchlich und würden nicht den Tatsachen entsprechen, wie die Abklärung der Schweizer Vertretung in Nepal gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die gegen die Richtigkeit der Erkenntnisse der Botschaft sprechen würden. Die Abklärungen vor Ort hätten aufgezeigt, dass nicht nur einzelne, sondern sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Kinder unzutreffend seien. Zwar sei es grundsätzlich denkbar, dass die ehemalige Arbeitsstelle zwischenzeitlich den Betrieb eingestellt habe, aber selbst dann wäre davon auszugehen, dass die besagte (...) im (...) bekannt wäre, zumal der Beschwerdeführer dort während 25 Jahren tätig gewesen sein wolle. Auch mit seiner Stellungnahme betreffend die Änderung seiner Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" vermöge er die Widersprüche in seinen Aussagen nicht aufzulösen. Aus dem SFH-Bericht vom 15. August 2013 gehe vielmehr hervor, dass es sich bei tibetischen Flüchtlingen und ihren Kindern, die vor 1990 in Nepal eingereist seien, um niedergelassene Personen handle, welche die Möglichkeit hätten, einen Identitätsausweis für Flüchtlinge ("Refugee Identity Card" [RC]) zu erwerben, der den legalen Aufenthalt belege und den Inhaber vor Rückschaffung nach China schütze. Laut den Angaben des Beschwerdeführers halte sich seine Familie seit (...) in Nepal auf. Damit zähle sie zu denjenigen, die ihren Status in Nepal hätten legalisieren können. Die Aussage des Beschwerdeführers, in Nepal über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfügt zu haben, sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft, zumal seine Angaben zur Verweigerung eines Aufenthaltstitels weder detailliert noch erlebnisbasiert ausgefallen seien. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Identität den Schweizer Behörden gegenüber nicht offengelegt habe. Indem er falsche Angaben zur Identität und dem Lebenslauf gemacht habe, habe er die Mitwirkungspflicht verletzt. Er sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, aber seine Identität - insbesondere Name und Staatsangehörigkeit - sei nicht geklärt. Durch die nicht wahrheitsgetreue Offenlegung der Identität verunmögliche er dem SEM die Prüfung seiner Asylvorbringen. Mit seinem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedürfe. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten. Ein Vollzug nach China sei jedoch zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung auszuschliessen, da bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne und ihnen in China gegebenenfalls unmenschliche Behandlung drohen würde. I. I.a Mit (einer von seinen Kindern gemeinsam unterzeichneten) Eingabe vom 16. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. September 2017 - um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne keine Ausweisdokumente einreichen, da er keine solchen besitze. Seine Eltern seien anfangs der (...)er-Jahre aus Tibet geflüchtet, weil sie nicht unter der Herrschaft der Chinesen hätten leben wollen. Das Anliegen seines Vaters nach der Ankunft in Nepal, den Flüchtlingsstatus zu bekommen, sei von den nepalesischen Behörden nicht geprüft worden. Dem Vater sei gesagt worden, er sei zu spät. Dasselbe sei ihm passiert, als er es als junger Mann nochmals versucht habe. Er und seine Familie hätten die abschlägigen Antworten akzeptiert, zumal sie nicht gewusst hätten, wie sie sich dagegen hätten wehren können. Den beiliegenden Berichten sei zu entnehmen, dass das UNHCR schätze, dass die Hälfte aller vor 1990 eingereisten Tibeter keine RC in Nepal erhalten hätten. Laut der SFH seien zudem vor 1990 ausgestellte RC in späteren Jahren nicht mehr erneuert worden. Auch wenn vor 1990 eingereiste Tibeter Anrecht auf eine RC gehabt hätten, heisse dies somit nicht, dass alle eine bekommen hätten. Auch in Indien hätten nicht alle dort zwischen 1950 und 1987 geborenen Tibeter einen Pass erhalten, obwohl sie darauf Anspruch gehabt hätten. In der Schweiz würden auch "Sans Papiers" leben. Seine Kinder hätten aufgrund der fehlenden Papiere die Schule nicht fortführen können und er habe für sie keine Perspektiven mehr gesehen. Auch hätten sie in Angst gelebt, nach China ausgeschafft zu werden. Er verstehe das Konzept der Staatsangehörigkeit nicht. Er habe nie Dokumente besessen. Wenn Tibet nicht als eigenständiges Land angesehen werde, sei er Chinese. Geboren sei er in C._______ in Tibet. Hinsichtlich des Vorwurfs undetaillierter Aussagen weise er darauf hin, dass er nur auf die Fragen geantwortet habe, die ihm gestellt worden seien. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, sich kurzzufassen. Dem Botschaftsbericht könne keine Wichtigkeit zugemessen werden, seien doch viele Menschen nach dem Erdbeben aus dem betreffenden Wohnquartier weggezogen. Bei einer Rückschaffung nach Nepal würde ihm eine Abschiebung nach China drohen, wo ihm wiederum eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung im Ausland drohe. Sollte ihm kein Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht werden, sei er zumindest wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In Nepal habe er als papierloser Tibeter keine Zukunftsperspektiven. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer somit den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen des Beschwerdeführers bei den Befragungen seien nicht glaubhaft. Insbesondere die Angabe, wonach seine Familie fast 50 Jahre in Nepal gelebt habe, ohne jegliche Papiere zu besitzen, bleibe realitätsfremd. Zum einen gehe das SEM davon aus, dass bereits in den 1970er-Jahren Informationen über die Möglichkeit eines legalen Aufenthalts in der tibetischen Diaspora in Nepal zirkuliert seien. Zum anderen habe der Beschwerdeführer die Behauptung, sein Vater habe sich um den Erhalt des Flüchtlingsstatus bemüht, weder mit detaillierten Angaben noch Beweismitteln untermauern können. Die in der Beschwerde zitierten Berichte der SFH und des UNHCR würden sich nicht auf die persönliche Situation der Familie des Beschwerdeführers beziehen und daher vorliegend keinen Beweiswert aufweisen. Die geltend gemachte Analogie zwischen der Situation des Beschwerdeführers und den Problemen von Tibetern in Indien sowie der "Sans Papiers" in der Schweiz sei irrelevant. Auch sei zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer als (...)-jähriger Mann das Konzept der Staatsangehörigkeit nicht verstehe. Es gelinge ihm insgesamt nicht, seine fehlende Glaubwürdigkeit durch ausführliche, realitätsnahe und erlebnisbasierte Aussagen wiederherzustellen. Der Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur allgemeinen Situation von Tibetern in Nepal genüge im vorliegenden Einzelfall nicht. L. In seiner (wiederum von seinen Kindern gemeinsam unterzeichneten) Replik vom 30. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sein Vater habe ihm nur mündlich von dem vergeblichen Bemühen, sich in Nepal registrieren zu lassen, berichtet. Es sei realitätsfremd zu glauben, dass man in Nepal bei Nichtausstellung eines Ausweisdokumentes einen schriftlichen Beleg erhalte. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2981/2012 von Mai 2014 die Situation der Tibeter in Nepal analysiert. Er verweise auf die diesbezüglich herangezogenen Literaturquellen zum Erwerb der RC und nepalesischen Staatsbürgerschaft. Weshalb die Bemühungen seines Vaters erfolglos geblieben seien, wisse er nicht. Im Übrigen weise er nochmals auf die Gefahr einer Kettenabschiebung nach China hin. Da die Schweiz eine tibetische Staatsbürgerschaft nicht anerkenne, sei er chinesischer Staatsangehöriger. Seine Kinder hätten in Nepal die Schule nur bis zur zehnten Klasse besuchen können. Für die weitere Ausbildung wären Ausweisdokumente nötig gewesen. Es gebe deshalb dort für sie keine Zukunft, zumal sie nach dem Erdbeben alles verloren hätten. Er ersuche zumindest um Gewährung einer vorläufigen Aufnahme und verweise hinsichtlich seiner hiesigen Integrationsbemühungen auf das beiliegende Arbeitszeugnis vom 28. Oktober 2016 (befristeter Einsatz in einem [...] im Rahmen eines Integrationsprogramms).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 4.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1).

E. 4.2 Bezüglich Personen tibetischer Ethnie präzisierte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 5.1 Wie in E. 4 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versucht. Seine Staatsangehörigkeit ist unbekannt. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für eine chinesische Staatsbürgerschaft dar. Der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz explizit auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde, hat weder Reise- oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beizutragen, eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde lediglich den Nachweis zu erbringen hat, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1). Diesen Nachweis hat das SEM vorliegend mittels der eingeholten Botschaftsabklärung erbracht. Die Abklärungen vor Ort in Nepal haben keinen Hinweis auf einen effektiven dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen Status ergeben. Vielmehr hat sich gezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf nicht zutreffen. Selbst wenn die (...) im (...) in G._______ zwischenzeitlich den Betrieb eingestellt haben sollte, wäre anzunehmen, dass diese dort namentlich bekannt wäre, habe der Beschwerdeführer doch über 25 Jahre bei dieser gearbeitet. Auch steht seine Angabe in der Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 25. April 2016, er und seine Kinder hätten zu den Nachbarn in ihrem Wohnviertel keinen Kontakt gepflegt und deshalb auf den Fotos auch nicht erkannt werden können, im Widerspruch zu den Aussagen seiner Kinder, wonach durchaus ein nachbarschaftlicher Kontakt bestanden habe, seien sie doch von den Nachbarn nach den Erdbeben tatkräftig unterstützt worden. Im Übrigen erwiesen sich auch die Angaben der Kinder zu den von ihnen besuchten Schulen als unzutreffend. Damit stehen weder die Personalien des Beschwerdeführers noch seine Staatsangehörigkeit und sein Lebenslauf fest.

E. 5.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern Staat. Unter Verweis auf BVGE 2014/12, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Wohnsitzstaat Nepal, wonach er sich dort illegal aufgehalten habe und seine dortige Existenzgrundlage durch die Erdbeben im April 2015 zerstört worden sei, so schwierig die Situation nach den Erdbeben gewesen sein mag, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen - wie vorstehend ausgeführt - bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. In Berücksichtigung der in E. 4 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die - wie der Beschwerdeführer - ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 25. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5283/2017 Urteil vom 6. August 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte - gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn (Beschwerdeverfahren D-5288/2017) und der im damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Tochter (Beschwerdeverfahren D-5335/2017) - am 22. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei am (...) in Nepal geboren und bezeichnete sich als tibetischen Staatsangehörigen (vgl. vorinstanzliche Akten A2). B. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. C. Anlässlich des Personalienaufnahme-Gesprächs im Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei ethnischer Tibeter und in C._______ in der Volksrepublik China geboren. Er sei staatenlos. Seit dem Jahr (...) habe er in Nepal gelebt. Dort habe er im Jahr (...) geheiratet. Seine Ehefrau sei am 25. April 2015 verstorben. Er habe Nepal am 20. Juli 2015 verlassen und sei am 22. Juli 2015 von Italien her in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere könne er nicht einreichen, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt (vgl. A35). D. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das SEM vom 16. November 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in D._______/C._______ in der Provinz E._______ in Tibet geboren und deshalb tibetischer Staatsangehöriger. Im Jahr (...) sei er mit seinen Eltern im Zug der damaligen Auswanderungswelle aufgrund der allgemeinen Lage in Tibet nach Nepal geflohen. Seither habe er illegal in F._______/G._______ gelebt; immer an derselben Adresse respektive demselben Platz ([...]). Sein Vater habe sich nach der Ankunft in Nepal registrieren lassen, aber vergeblich versucht, beim zuständigen nepalesischen Büro "CDO" eine Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus zu bekommen. Es sei den Eltern gesagt worden, sie seien zu spät respektive nicht in Nepal geboren und sollten nach Tibet zurückgehen. Auch er habe sich später um einen Aufenthaltsstatus bemüht, aber man habe ihn ignoriert. Generell hätten ihnen die Nepalesen Angst eingeflösst, da immer wieder Dinge wie "Ihr seid nicht hier geboren", "Geht wieder zurück" gesagt worden seien. Mit Hilfs- oder Nichtregierungsorganisationen habe er keinen Kontakt gehabt. Er habe in F._______/G._______ drei Jahre eine Schule namens (...) besucht; diese sei eine "Swiss Foundation" der (...). Von der vierten bis zur neunten Klasse habe er dann eine nepalesische Regierungsschule besucht. Von 1995 bis 2015 habe er im (...) in G._______ in einer (...) gearbeitet. Es habe sich dabei um einen eher kleinen Betrieb mit etwa 50-60 Mitarbeiter gehandelt. Seine Eltern seien beide krank gewesen und im Dezember 2010 (Vater) respektive April 2015 (Mutter) gestorben. Am 25. April 2015 sei auch seine Ehefrau ums Leben gekommen, als ihr Haus bei den schweren Erdbeben eingestürzt sei. Die Regierung habe zwar gesagt, sie würden für das Haus Geld bekommen, aber als dann fünf Tage nach dem Erdbeben jemand - er wisse nicht von welchem Amt - gekommen sei, hätten sie Dokumente vorweisen müssen, die sie nicht gehabt hätten. Seither hätten sie sich in einem Zeltlager aufgehalten. Am Abend des 20. Juli 2015 habe er Nepal mit seinen Kindern verlassen. Sie seien von G._______ nach Abu Dhabi geflogen. Bei einer Rückkehr nach Nepal befürchte er, inhaftiert und nach Tibet zurückgeschafft zu werden. Es sei allgemein bekannt, dass Nepal vermehrt mit China zusammenarbeite. In China drohe ihm der Tod; er sei zwar nie politisch tätig gewesen, aber man höre ja von den schlimmen Dingen, die Chinesen den Tibetern antun würden (vgl. A44). E. Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf seine Identität bedürfe. Es werde deshalb nicht weiter im Verfahrenszentrum B._______, sondern im erweiterten Verfahren ausserhalb der Testphase behandelt und er dem Kanton B._______ zugewiesen. F. F.a Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in Nepal um Abklärungen. Der entsprechend von der Botschaft in Auftrag gegebene Bericht datiert vom 14. März 2016 und wurde dem SEM am 16. März 2016 zugestellt. Demnach habe das Wohnhaus des Beschwerdeführers nicht gefunden werden können. Er sei in dem Quartier, in dem er gelebt habe, anhand von Fotos auch nicht erkannt worden. Dasselbe gelte für seine Kinder. Eine Schule namens (...) existiere nicht, hingegen gebe es eine Schule namens "(...)", die von der (...) betrieben werde. Der Name des Beschwerdeführers sei in den Registern dieser Schule aber nicht aufgeführt. Eine Organisation namens "Swiss Foundation" habe in G._______ nicht ausfindig gemacht werden können. Im (...) existiere keine (...). Die Namen der Kinder seien in den Registern der diesbezüglich genannten Schulen nicht aufgeführt. Mit Schreiben vom 13. April 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Botschaftsabklärung. Es brachte ihm den wesentlichen Inhalt der Anfrage sowie des Botschaftsberichts zur Kenntnis und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. F.b In seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb sein Wohnhaus nicht gefunden worden sei. Viele Häuser seien aber - wie seines - bei dem Erdbeben zerstört worden. Viele Nachbarn seien Nepalesen gewesen und sie hätten keinen Kontakt zu ihnen gepflegt. Tagsüber habe er gearbeitet und die Kinder seien in Internatsschulen gewesen und nur ein bis zwei Mal pro Monat nach Hause gekommen. Er habe nicht die (...), sondern die (...) besucht. Aber diese sei schon vor langer Zeit, vor etwa 30 Jahren, geschlossen worden. Von einer "Swiss Foundation" habe er nicht gesprochen, sondern gesagt, dass die (...) von der Schweiz unterstützt werde. Er habe bei der (...) 25 Jahre lang gearbeitet und wisse nicht, weshalb diese nicht habe gefunden werden können. Vielleicht habe sie den Betrieb eingestellt. Er könne auch nicht nachvollziehen, weshalb der Name seiner Tochter in den Schulen nicht habe gefunden werden können. Vielleicht habe es aufgrund der Erdbeben Datenverluste gegeben. G. G.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 und 7. Juli 2017 (erneuter Versand) teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass seine Erklärungen in der Stellungnahme vom 25. April 2017 die Diskrepanzen zwischen den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung und seinen Vorbringen nicht aufzulösen vermöchten. Es gehe daher davon aus, dass er seine Identität, den Lebenslauf und seine Aufenthaltsorte nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe. Es beabsichtige, die Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern und ihn gegebenenfalls nach "Staat unbekannt" wegzuweisen. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern. G.b In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er wisse nicht, was es bedeute, nach "Staat unbekannt" weggewiesen zu werden. Er habe fast (...) Jahre in Nepal gelebt, seine Kinder seien dort geboren und zur Schule gegangen. Aber das Erdbeben im Jahr 2015 habe ihr dortiges Leben zerstört und er habe keine andere Lösung gesehen, als das Land zu verlassen, zumal sich der Druck Chinas in den letzten Jahren verstärkt habe, so dass man sich als Tibeter in Nepal nicht mehr sicher gefühlt habe. Er habe von dem Fall einer Tibeterin gehört, die anfangs 2017 von der Schweiz nach Nepal ausgeschafft und dort nach der Ankunft verhaftet worden sei. Er fürchte sich vor einem gleichen Schicksal. Die Staatsangehörigkeit könne er nicht angeben, da er nie Papiere besessen habe. Wenn die Schweiz Tibet als Teil Chinas betrachte, sei er chinesischer Staatsangehöriger. Eine andere Staatsangehörigkeit habe er nicht. Für Tibeter sei es fast unmöglich, die nepalesische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Tibeter seien in Nepal höchstens geduldet wie der beiliegende Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2013 ("China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal") zeige. Er habe keinen Kontakt mehr zu Nepal und könne deshalb keine Beweise für seine Angaben einreichen. H. H.a Mit Verfügung vom 17. August 2017 - eröffnet am 19. August 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. H.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchende seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente oder Beweismittel, welche die geltend gemachte Identität und den behaupteten Lebenslauf belegen würden, eingereicht. Hinsichtlich des Geburtsorts habe er widersprüchliche Angaben gemacht (Nepal beziehungsweise China). Auch seine Aussagen zum Lebenslauf seien widersprüchlich und würden nicht den Tatsachen entsprechen, wie die Abklärung der Schweizer Vertretung in Nepal gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die gegen die Richtigkeit der Erkenntnisse der Botschaft sprechen würden. Die Abklärungen vor Ort hätten aufgezeigt, dass nicht nur einzelne, sondern sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Kinder unzutreffend seien. Zwar sei es grundsätzlich denkbar, dass die ehemalige Arbeitsstelle zwischenzeitlich den Betrieb eingestellt habe, aber selbst dann wäre davon auszugehen, dass die besagte (...) im (...) bekannt wäre, zumal der Beschwerdeführer dort während 25 Jahren tätig gewesen sein wolle. Auch mit seiner Stellungnahme betreffend die Änderung seiner Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" vermöge er die Widersprüche in seinen Aussagen nicht aufzulösen. Aus dem SFH-Bericht vom 15. August 2013 gehe vielmehr hervor, dass es sich bei tibetischen Flüchtlingen und ihren Kindern, die vor 1990 in Nepal eingereist seien, um niedergelassene Personen handle, welche die Möglichkeit hätten, einen Identitätsausweis für Flüchtlinge ("Refugee Identity Card" [RC]) zu erwerben, der den legalen Aufenthalt belege und den Inhaber vor Rückschaffung nach China schütze. Laut den Angaben des Beschwerdeführers halte sich seine Familie seit (...) in Nepal auf. Damit zähle sie zu denjenigen, die ihren Status in Nepal hätten legalisieren können. Die Aussage des Beschwerdeführers, in Nepal über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfügt zu haben, sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft, zumal seine Angaben zur Verweigerung eines Aufenthaltstitels weder detailliert noch erlebnisbasiert ausgefallen seien. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Identität den Schweizer Behörden gegenüber nicht offengelegt habe. Indem er falsche Angaben zur Identität und dem Lebenslauf gemacht habe, habe er die Mitwirkungspflicht verletzt. Er sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, aber seine Identität - insbesondere Name und Staatsangehörigkeit - sei nicht geklärt. Durch die nicht wahrheitsgetreue Offenlegung der Identität verunmögliche er dem SEM die Prüfung seiner Asylvorbringen. Mit seinem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedürfe. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten. Ein Vollzug nach China sei jedoch zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung auszuschliessen, da bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne und ihnen in China gegebenenfalls unmenschliche Behandlung drohen würde. I. I.a Mit (einer von seinen Kindern gemeinsam unterzeichneten) Eingabe vom 16. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. September 2017 - um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne keine Ausweisdokumente einreichen, da er keine solchen besitze. Seine Eltern seien anfangs der (...)er-Jahre aus Tibet geflüchtet, weil sie nicht unter der Herrschaft der Chinesen hätten leben wollen. Das Anliegen seines Vaters nach der Ankunft in Nepal, den Flüchtlingsstatus zu bekommen, sei von den nepalesischen Behörden nicht geprüft worden. Dem Vater sei gesagt worden, er sei zu spät. Dasselbe sei ihm passiert, als er es als junger Mann nochmals versucht habe. Er und seine Familie hätten die abschlägigen Antworten akzeptiert, zumal sie nicht gewusst hätten, wie sie sich dagegen hätten wehren können. Den beiliegenden Berichten sei zu entnehmen, dass das UNHCR schätze, dass die Hälfte aller vor 1990 eingereisten Tibeter keine RC in Nepal erhalten hätten. Laut der SFH seien zudem vor 1990 ausgestellte RC in späteren Jahren nicht mehr erneuert worden. Auch wenn vor 1990 eingereiste Tibeter Anrecht auf eine RC gehabt hätten, heisse dies somit nicht, dass alle eine bekommen hätten. Auch in Indien hätten nicht alle dort zwischen 1950 und 1987 geborenen Tibeter einen Pass erhalten, obwohl sie darauf Anspruch gehabt hätten. In der Schweiz würden auch "Sans Papiers" leben. Seine Kinder hätten aufgrund der fehlenden Papiere die Schule nicht fortführen können und er habe für sie keine Perspektiven mehr gesehen. Auch hätten sie in Angst gelebt, nach China ausgeschafft zu werden. Er verstehe das Konzept der Staatsangehörigkeit nicht. Er habe nie Dokumente besessen. Wenn Tibet nicht als eigenständiges Land angesehen werde, sei er Chinese. Geboren sei er in C._______ in Tibet. Hinsichtlich des Vorwurfs undetaillierter Aussagen weise er darauf hin, dass er nur auf die Fragen geantwortet habe, die ihm gestellt worden seien. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, sich kurzzufassen. Dem Botschaftsbericht könne keine Wichtigkeit zugemessen werden, seien doch viele Menschen nach dem Erdbeben aus dem betreffenden Wohnquartier weggezogen. Bei einer Rückschaffung nach Nepal würde ihm eine Abschiebung nach China drohen, wo ihm wiederum eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung im Ausland drohe. Sollte ihm kein Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht werden, sei er zumindest wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In Nepal habe er als papierloser Tibeter keine Zukunftsperspektiven. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer somit den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen des Beschwerdeführers bei den Befragungen seien nicht glaubhaft. Insbesondere die Angabe, wonach seine Familie fast 50 Jahre in Nepal gelebt habe, ohne jegliche Papiere zu besitzen, bleibe realitätsfremd. Zum einen gehe das SEM davon aus, dass bereits in den 1970er-Jahren Informationen über die Möglichkeit eines legalen Aufenthalts in der tibetischen Diaspora in Nepal zirkuliert seien. Zum anderen habe der Beschwerdeführer die Behauptung, sein Vater habe sich um den Erhalt des Flüchtlingsstatus bemüht, weder mit detaillierten Angaben noch Beweismitteln untermauern können. Die in der Beschwerde zitierten Berichte der SFH und des UNHCR würden sich nicht auf die persönliche Situation der Familie des Beschwerdeführers beziehen und daher vorliegend keinen Beweiswert aufweisen. Die geltend gemachte Analogie zwischen der Situation des Beschwerdeführers und den Problemen von Tibetern in Indien sowie der "Sans Papiers" in der Schweiz sei irrelevant. Auch sei zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer als (...)-jähriger Mann das Konzept der Staatsangehörigkeit nicht verstehe. Es gelinge ihm insgesamt nicht, seine fehlende Glaubwürdigkeit durch ausführliche, realitätsnahe und erlebnisbasierte Aussagen wiederherzustellen. Der Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur allgemeinen Situation von Tibetern in Nepal genüge im vorliegenden Einzelfall nicht. L. In seiner (wiederum von seinen Kindern gemeinsam unterzeichneten) Replik vom 30. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sein Vater habe ihm nur mündlich von dem vergeblichen Bemühen, sich in Nepal registrieren zu lassen, berichtet. Es sei realitätsfremd zu glauben, dass man in Nepal bei Nichtausstellung eines Ausweisdokumentes einen schriftlichen Beleg erhalte. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2981/2012 von Mai 2014 die Situation der Tibeter in Nepal analysiert. Er verweise auf die diesbezüglich herangezogenen Literaturquellen zum Erwerb der RC und nepalesischen Staatsbürgerschaft. Weshalb die Bemühungen seines Vaters erfolglos geblieben seien, wisse er nicht. Im Übrigen weise er nochmals auf die Gefahr einer Kettenabschiebung nach China hin. Da die Schweiz eine tibetische Staatsbürgerschaft nicht anerkenne, sei er chinesischer Staatsangehöriger. Seine Kinder hätten in Nepal die Schule nur bis zur zehnten Klasse besuchen können. Für die weitere Ausbildung wären Ausweisdokumente nötig gewesen. Es gebe deshalb dort für sie keine Zukunft, zumal sie nach dem Erdbeben alles verloren hätten. Er ersuche zumindest um Gewährung einer vorläufigen Aufnahme und verweise hinsichtlich seiner hiesigen Integrationsbemühungen auf das beiliegende Arbeitszeugnis vom 28. Oktober 2016 (befristeter Einsatz in einem [...] im Rahmen eines Integrationsprogramms). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4. 4.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1). 4.2 Bezüglich Personen tibetischer Ethnie präzisierte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5. 5.1 Wie in E. 4 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versucht. Seine Staatsangehörigkeit ist unbekannt. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für eine chinesische Staatsbürgerschaft dar. Der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz explizit auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde, hat weder Reise- oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beizutragen, eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde lediglich den Nachweis zu erbringen hat, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1). Diesen Nachweis hat das SEM vorliegend mittels der eingeholten Botschaftsabklärung erbracht. Die Abklärungen vor Ort in Nepal haben keinen Hinweis auf einen effektiven dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen Status ergeben. Vielmehr hat sich gezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf nicht zutreffen. Selbst wenn die (...) im (...) in G._______ zwischenzeitlich den Betrieb eingestellt haben sollte, wäre anzunehmen, dass diese dort namentlich bekannt wäre, habe der Beschwerdeführer doch über 25 Jahre bei dieser gearbeitet. Auch steht seine Angabe in der Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 25. April 2016, er und seine Kinder hätten zu den Nachbarn in ihrem Wohnviertel keinen Kontakt gepflegt und deshalb auf den Fotos auch nicht erkannt werden können, im Widerspruch zu den Aussagen seiner Kinder, wonach durchaus ein nachbarschaftlicher Kontakt bestanden habe, seien sie doch von den Nachbarn nach den Erdbeben tatkräftig unterstützt worden. Im Übrigen erwiesen sich auch die Angaben der Kinder zu den von ihnen besuchten Schulen als unzutreffend. Damit stehen weder die Personalien des Beschwerdeführers noch seine Staatsangehörigkeit und sein Lebenslauf fest. 5.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern Staat. Unter Verweis auf BVGE 2014/12, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Wohnsitzstaat Nepal, wonach er sich dort illegal aufgehalten habe und seine dortige Existenzgrundlage durch die Erdbeben im April 2015 zerstört worden sei, so schwierig die Situation nach den Erdbeben gewesen sein mag, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 5.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen - wie vorstehend ausgeführt - bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. In Berücksichtigung der in E. 4 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die - wie der Beschwerdeführer - ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 25. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: