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D-2851/2018

D-2851/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und am (...) in B._______ geboren (vgl. vorinstanzliche Akten A1). A.a Am 9. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (BzP [vgl. A4]). Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ethnischer (...) (...) Glaubens und in D._______ im Distrikt E._______ in der Provinz Nangarhar geboren. Sein Geburtsdatum sei der (...) 1995 beziehungsweise er sei 19, vielleicht aber auch 21 Jahre alt; jedenfalls sei er mit der Erfassung des Geburtsjahrs 1995 einverstanden. Im Alter von etwa acht Jahren sei er mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern ([...] Brüder, [...] Schwestern) nach Pakistan gezogen und dort in einem Flüchtlingslager namens (...) aufgewachsen. Sein Vater habe es versäumt, einen Flüchtlingsausweis für die Familie zu beantragen. Er selbst habe sich zwar mehrmals bei den pakistanischen Behörden in Lahore um einen entsprechenden Ausweis bemüht, letztmals etwa vor neun Monaten, aber er sei immer wieder vertröstet worden. Er habe daher illegal in Pakistan gelebt. Eine Schule habe er nie besucht. Er habe viele Jahre in einer (...) gearbeitet. Vor etwa drei Jahren sei sein ältester Bruder nach Afghanistan zurückgekehrt und arbeite dort als Polizist. Vor etwa acht Monaten seien auch er und die restliche Familie in das Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt, nachdem die afghanische Regierung mit den pakistanischen Behörden eine Vereinbarung über die Rückschaffung von Flüchtlingen abgeschlossen habe. Die Lage in Afghanistan sei aber allgemein sehr schlecht gewesen. Während seine Mutter dort geblieben sei, habe sich sein Vater nach etwa vier Monaten entschlossen, wieder in Pakistan Arbeit zu suchen. Er sei mit dem Vater und drei Geschwistern, die in Pakistan die Schule besucht hätten, nach G._______ zurückgekehrt und habe dort die Arbeit in der Kaugummi-Fabrik wieder aufgenommen. Ein weiterer Grund für die Rückkehr nach G._______ sei die medizinische Behandlung eines Bruders gewesen, der in Afghanistan wegen einer Mine eine Hand verloren habe. Da seine Familie Schulden gehabt habe, habe er sich entschlossen, in Europa Arbeit zu suchen, um so die Schulden abbezahlen zu können. Am 3. Januar 2016 habe er Pakistan deshalb verlassen und sei via den Iran und die Türkei nach Europa gelangt. Seine Tazkera, die er sich im Jahr 2013 im Distrikt E._______ habe ausstellen lassen, habe er bei seiner Mutter in Afghanistan zurückgelassen. A.b Am 21. März 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an (vgl. A21). Er reichte seine Tazkera ein (vgl. A20) und führte aus, sein Vater, der gegenwärtig in Afghanistan lebe, habe ihm das Dokument zukommen lassen. Er habe sich dieses ausstellen lassen, nachdem er von Pakistan nach Afghanistan ausgeschafft worden sei, beziehungsweise bereits früher anlässlich einer freiwilligen Reise nach Afghanistan im Jahr 2013. Er sei damals (...) gewesen, aber da man für die Ausstellung einer Tazkera volljährig sein müsse, habe der Beamte von sich aus beim Alter (...) hingeschrieben. Er wisse nicht, weshalb das Dokument kein Ausstellungsdatum trage und die Rubrik "Nationalität" leer sei, vielleicht sei die Schrift verblasst. Er wisse auch nicht, warum sein Name F._______ darauf nicht vermerkt sei, er habe diesen dem afghanischen Beamten gegenüber genannt. Er sei in D._______ im Distrikt E._______ geboren. Im Alter von vier oder sechs Jahren sei er mit seinen Eltern und den (...) ältesten Geschwistern - die (...) jüngeren seien erst später in Pakistan zur Welt gekommen - von Afghanistan nach Pakistan gezogen, wobei er den Grund für den Umzug nicht nennen könne. Sie hätten sich in G._______, dem Wohnort eines Onkels väterlicherseits, der schon lange im (...) ansässig gewesen sei, niedergelassen; zunächst hätten sie im Haus des Onkels gewohnt und später ein eigenes Haus gemietet. Er habe nie in einem Flüchtlingslager gelebt. In G._______ habe auch kein solches existiert. Sein Vater habe sich zwar um die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments bemüht, aber vergebens. Er sei nie selbst einer Behörde in Pakistan vorstellig geworden. Er sei zwar öfters von der pakistanischen Polizei kontrolliert worden, habe sich aber immer freikaufen können, so dass er wegen der Papierlosigkeit keine weiteren Probleme gehabt habe. Seine jüngeren Geschwister hätten in Pakistan eine private Schule besucht. Er sei hingegen Analphabet. Er habe seit seiner Kindheit gearbeitet; in einem Hotel und manchmal auf dem Bau, aber hauptsächlich in der (...), in der er ein geregeltes Einkommen samt Überzeitentschädigung erhalten habe. Auch sei die Arbeitgeberin nach einem Arbeitsunfall für die medizinische Versorgung aufgekommen. Im Jahr 2015 sei seine Familie nach Afghanistan ausgeschafft worden, wobei sie keinen Ausschaffungsbescheid von den pakistanischen Behörden erhalten hätten und auch nicht an die Grenze gebracht worden seien; sie seien lediglich aus dem Haus gejagt worden. Nach der Ausschaffung habe seine Familie zunächst in B._______ gelebt und sei dann ins Heimatdorf D._______ zurückgekehrt. Etwa vier bis sechs oder etwa acht Monate nach der Ausschaffung seien sein Vater und ein Bruder bei einem Anschlag auf einen Bazar verletzt worden und hätten sich zur medizinischen Behandlung wieder nach G._______ begeben. Er selbst habe in Afghanistan Probleme bekommen, nachdem er einmal mit einem Mädchen allein in einem Zimmer gewesen und dabei von dessen Mutter erwischt worden sei. Er habe seiner Mutter davon berichtet und sie habe ihn angehalten, sofort zu seinem Vater nach Pakistan zu gehen. Der Vater sei dann zu der Familie des Mädchens gegangen, um mit dieser zu verhandeln. Diese habe aber eine grosse Geldsumme verlangt, die sein Vater nicht gehabt habe. Die Familie des Mädchens habe dann die Taliban geholt und diese hätten seinen Vater Ende 2015 mitgenommen, während zehn bis fünfzehn Tagen festgehalten und misshandelt. Erst auf Druck der Weissbärtigen sei er freigekommen. Sein Vater habe ihn in der Folge davor gewarnt, wieder nach Afghanistan zu gehen. Bei einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten. Aber auch in Pakistan bestehe die Gefahr, dass ihn die Familie des Mädchens finden und ihm etwas antun könnte. Am 3. Januar 2016 habe er Pakistan daher verlassen und sei via den Iran und die Türkei nach Europa gelangt. Im Jahr 2017 sei seine Familie wieder von Pakistan nach Afghanistan ausgeschafft worden. Auch der Onkel aus G._______ sei dorthin zurückgekehrt. Der älteste Bruder, der in Afghanistan als Polizist gearbeitet habe, sei zwischenzeitlich als Märtyrer gestorben. Im Rahmen der Anhörung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es die eingereichte Tazkera als mutmassliche Fälschung gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) einziehe. Aufgrund der Aktenlage zweifle es die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit an und beabsichtige, die Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei Afghane, verfüge aber nebst der Tazkera über keine Dokumente. Auf seinem Mobiltelefon könne er Bilder seines Vaters und seines Bruders in Militärkleidung sowie ein Video über die Ausschaffung von Menschen nach Afghanistan, auf dem er nicht zu sehen sei, zeigen. Seinen Aufenthalt in Pakistan könne er nicht belegen. B. B.a Mit Verfügung vom 18. April 2018 - eröffnet am 20. April 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ausschloss. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchende seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe weder gültige Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und des Herkunftslands beizutragen. Die ins Recht gelegte Tazkera sei als mutmassliche Fälschung eingezogen worden. Das Dokument nenne als Ausstellungsort den Distrikt H._______, bezeichne das Alter des Beschwerdeführers 2014/2015 mit 18 Jahren und führe als Zeugen einen Cousin väterlicherseits auf. Die Angaben des Beschwerdeführers seien damit nicht in Einklang zu bringen (Ausstellung 2013 im Distrikt E._______; Altersangabe (...); Anwesenheit eines nicht mit dem Beschwerdeführer verwandten Dorfbewohners) und es sei somit offensichtlich, dass die Tazkera nicht echt sei. Darüber hinaus trage sie kein Ausstelldatum und nenne weder den Nachnamen des Beschwerdeführers noch die Staatsangehörigkeit. Die Einreichung einer unechten Tazkera wecke Zweifel an der vorgebrachten afghanischen Staatsangehörigkeit. Die vom Beschwerdeführer auf dem Telefon gespeicherten Fotos des Vaters und eines Bruders in Militäruniform und ein Video über die Ausschaffung von Afghanen aus Pakistan seien keine tauglichen Beweismittel für die Klärung der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, weshalb diese auch nicht als Ausdrucke zu den Akten genommen worden seien. Überdies erwecke die geschilderte Lebensgeschichte angesichts erheblicher Widersprüche (Umzug von Afghanistan nach Pakistan im Alter von acht beziehungsweise vier bis sechs Jahren, zusammen mit allen (...) respektive nur (...) Geschwistern; Aufwachsen in einem Flüchtlingslager beziehungsweise kein Aufenthalt in einem Flüchtlingslager) weitere Zweifel an der geltend gemachten Herkunft. Einen Grund für das Verlassen des Heimatlands habe der Beschwerdeführer nicht nennen können und sein diesbezügliches Desinteresse sei als Indiz dafür zu werten, dass er die ersten Jahre seines Lebens nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan verbracht habe. Seine Vertrautheit mit dem gregorianischen Kalender und die Unfähigkeit, die Jahreszahl 2013 im afghanischen Kalender zu nennen, seien für einen angeblichen Afghanen befremdend. Auch lasse die Angabe, die jüngeren Geschwister hätten in Pakistan eine Privatschule besucht, Zweifel an der eigenen fehlenden Schulbildung aufkommen. Es sei denn auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei, zumal seine Angaben zu dem, was auf der Tazkera stehe und was er auf dem Personalienblatt geschrieben habe, auf seine Lese- und Schreibfähigkeit hindeuten würden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Illegalität des Aufenthalts in Pakistan seien widersprüchlich (Versäumnis des Vaters, Flüchtlingsausweis zu beantragen, respektive vergebliche diesbezügliche Bemühungen des Vaters; keinerlei eigene Bemühungen respektive mehrere eigene, vergebliche Versuche) und nicht nachvollziehbar (keine Kenntnisse über internationale Hilfs- oder andere Organisationen in Pakistan). Die vorgebrachte Abschiebung nach Afghanistan, nachdem er bei vorgängigen Polizeikontrollen immer wieder freigelassen und nie ausgeschafft worden sei, erscheine unglaubhaft, entbehre das geschilderte Prozedere (kein Ausschaffungsbefehl, keine Begleitung zur Grenze, lediglich Vertreibung aus dem Wohnhaus) doch jeglicher Logik. Die genannten Arbeitsbedingungen in der (...), in welcher der Beschwerdeführer jahrelang habe arbeiten können (geregeltes Einkommen, Überzeitentschädigung, kostenlose medizinische Behandlung nach Arbeitsunfall), würden nicht auf einen illegal anwesenden Arbeitnehmer hindeuten, lehre doch die Erfahrung, dass illegal Beschäftigte nicht von solchen Leistungen profitieren könnten. Es werde zwar nicht in Frage gestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen (...) handle, der im pakistanischen (...) gelebt habe. Seine Identität stehe aber nicht fest und es bestünden massive Zweifel an der geltend gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen finanzieller Schulden nach Europa gekommen zu sein, und bestätigt, alle Asylgründe genannt zu haben. Die erst bei der Anhörung vorgebrachten Probleme in Afghanistan wegen des Zusammenseins mit einem Mädchen seien als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm nicht gelungen, die afghanische Staatsangehörigkeit glaubhaft darzulegen. Vielmehr bestünden Indizien auf eine Herkunft ausserhalb Afghanistans, insbesondere Pakistan. Es könne mutmasslich davon ausgegangen werden, dass er eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder gar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Da eine Herkunft aus Afghanistan dennoch nicht gänzlich auszuschliessen sei, sei der Vollzug dorthin unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auszuschliessen. Ein Vollzug nach Pakistan wäre zulässig, da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105]) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen könne ferner nicht angenommen werden, dass er über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Im Übrigen sei er jung, gesund und arbeitsfähig und es wäre ihm zuzumuten, auch ohne Unterstützung eines familiären Netzwerks wieder Fuss am früheren Wohnort zu fassen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten würden zudem keine existenzbedrohende, gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende Situation darstellen. C. C.a Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Mai 2018 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (...). Er sei in Afghanistan geboren, aber in jungen Jahren mit seiner Familie nach Pakistan gezogen. Sie seien noch mehrmals von Pakistan nach Afghanistan und wieder zurück nach Pakistan gezogen, bis er sich aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan und familiärer Schwierigkeiten sowie der Illegalität des Aufenthalts in Pakistan schliesslich im Jahr 2016 zur Reise nach Europa entschlossen habe. Er habe weder in Pakistan noch in Afghanistan eine Schule besucht. Erst in der Schweiz habe er sich einige Lese- und Schreibkenntnisse angeeignet. Bei der BzP habe er sich noch nicht getraut, den Vorfall mit dem Mädchen zu erzählen. Das SEM zweifle zu Unrecht an seiner afghanischen Staatsbürgerschaft. Er habe seine Tazkera eingereicht, aber das SEM habe diese nicht gewürdigt beziehungsweise zu Unrecht als Fälschung deklariert. Zum weiteren Beweis der afghanischen Staatsangehörigkeit reiche er seinen Bruder I._______ betreffende Dokumente ein (Foto, Polizeiausweis, Tazkera-Kopie, Flugtickets). Der Bruder habe für die afghanische Polizei gearbeitet und sei letztes Jahr als Märtyrer gestorben. Die besagten Dokumente, die sein Cousin an die Adresse eines in der Schweiz wohnhaften Freundes geschickt habe (vgl. Zustellkuvert), würden belegen, dass sein Bruder afghanischer Staatsbürger sei. Damit sei auch seine afghanische Staatsangehörigkeit belegt. Der Eingabe lag eine weitere Tazkera bei. D. Am 18. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 5 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1).

E. 6.1 Wie in E. 5 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend erachtete das SEM die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Den zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer ein ethnischer (...) ist, der im pakistanischen (...) gelebt hat, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versucht. Seine Identität steht nicht fest und seine Staatsangehörigkeit ist unbekannt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft vermögen nicht zu überzeugen. Allein die Tatsache, dass er Paschtu spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für eine afghanische Staatsbürgerschaft dar. Auch mit der ins Recht gelegten Tazkera, die weder den Nachnamen des Beschwerdeführers noch die Staatsangehörigkeit oder ein Ausstellungsdatum nennt, vermag der Beschwerdeführer seine Identität nicht zu belegen. Die Rüge, das SEM habe dieses Dokument zu Unrecht als mutmassliche Fälschung deklariert, geht fehl, stehen die Angaben auf der Tazkera zum Alter des Beschwerdeführers im Ausstellungszeitpunkt ([...]), zum Ausstellungsjahr (2014/2015), dem Zeugen (Cousin) und dem Distrikt (H._______) doch in gänzlichem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers (vermerktes Alter im Ausstellungszeitpunkt: (...); Ausstellungsjahr: 2013; Zeuge: Dorfbewohner; Distrikt: E._______). Die Einreichung eines unechten Beweismittels trägt nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei und die fehlende Beibringung eines rechtsgenüglichen Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 16. Mai 2018 eingereichte weitere (Original-)Tazkera vermag die Identität des Beschwerdeführers nicht zu klären, trägt sie doch die gleiche Nummer ([...]), dasselbe Foto des Beschwerdeführers und den gleichen Stempel wie das vom SEM eingezogene Dokument, weist jedoch teils andere Einträge auf, was auf eine nachträgliche Veränderung hindeuten lässt. Hinsichtlich der ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer Tazkera, welche einem Bruder des Beschwerdeführers gehöre, ist darauf hinzuweisen, dass Ausweispapiere vermeintlicher Verwandter die Identität des Beschwerdeführers nicht zu beweisen vermögen. Auch die weiteren, auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, welche dem Bruder des Beschwerdeführers zuzuordnen seien (Polizeiausweis, Foto, Flugtickets), vermögen die angebliche Verwandtschaft nicht zu belegen und sind somit nicht geeignet, zur Klärung der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beizutragen. Aufgrund der Aktenlage stehen weder die Personalien des Beschwerdeführers noch seine Staatsangehörigkeit und sein Lebenslauf fest.

E. 6.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern Staat. Er hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu verantworten, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Aufenthaltsstaat Pakistan, wonach er sich dort illegal aufgehalten und seine Familie Schulden gehabt habe, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind - wie vorstehend ausgeführt - unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfülle, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Präzisierend bleibt anzuführen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einen Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unter Verweis auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (grundsätzliche Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan) ausgeschlossen hat (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer vermochte die afghanische Staatsangehörigkeit zwar nicht glaubhaft zu machen, indes ist eine Herkunft aus Afghanistan nicht gänzlich auszuschliessen. Insoweit hat das SEM den Vollzug nach Afghanistan zu Recht ausgeschlossen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde aber nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2851/2018 Urteil vom 18. September 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und am (...) in B._______ geboren (vgl. vorinstanzliche Akten A1). A.a Am 9. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (BzP [vgl. A4]). Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ethnischer (...) (...) Glaubens und in D._______ im Distrikt E._______ in der Provinz Nangarhar geboren. Sein Geburtsdatum sei der (...) 1995 beziehungsweise er sei 19, vielleicht aber auch 21 Jahre alt; jedenfalls sei er mit der Erfassung des Geburtsjahrs 1995 einverstanden. Im Alter von etwa acht Jahren sei er mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern ([...] Brüder, [...] Schwestern) nach Pakistan gezogen und dort in einem Flüchtlingslager namens (...) aufgewachsen. Sein Vater habe es versäumt, einen Flüchtlingsausweis für die Familie zu beantragen. Er selbst habe sich zwar mehrmals bei den pakistanischen Behörden in Lahore um einen entsprechenden Ausweis bemüht, letztmals etwa vor neun Monaten, aber er sei immer wieder vertröstet worden. Er habe daher illegal in Pakistan gelebt. Eine Schule habe er nie besucht. Er habe viele Jahre in einer (...) gearbeitet. Vor etwa drei Jahren sei sein ältester Bruder nach Afghanistan zurückgekehrt und arbeite dort als Polizist. Vor etwa acht Monaten seien auch er und die restliche Familie in das Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt, nachdem die afghanische Regierung mit den pakistanischen Behörden eine Vereinbarung über die Rückschaffung von Flüchtlingen abgeschlossen habe. Die Lage in Afghanistan sei aber allgemein sehr schlecht gewesen. Während seine Mutter dort geblieben sei, habe sich sein Vater nach etwa vier Monaten entschlossen, wieder in Pakistan Arbeit zu suchen. Er sei mit dem Vater und drei Geschwistern, die in Pakistan die Schule besucht hätten, nach G._______ zurückgekehrt und habe dort die Arbeit in der Kaugummi-Fabrik wieder aufgenommen. Ein weiterer Grund für die Rückkehr nach G._______ sei die medizinische Behandlung eines Bruders gewesen, der in Afghanistan wegen einer Mine eine Hand verloren habe. Da seine Familie Schulden gehabt habe, habe er sich entschlossen, in Europa Arbeit zu suchen, um so die Schulden abbezahlen zu können. Am 3. Januar 2016 habe er Pakistan deshalb verlassen und sei via den Iran und die Türkei nach Europa gelangt. Seine Tazkera, die er sich im Jahr 2013 im Distrikt E._______ habe ausstellen lassen, habe er bei seiner Mutter in Afghanistan zurückgelassen. A.b Am 21. März 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an (vgl. A21). Er reichte seine Tazkera ein (vgl. A20) und führte aus, sein Vater, der gegenwärtig in Afghanistan lebe, habe ihm das Dokument zukommen lassen. Er habe sich dieses ausstellen lassen, nachdem er von Pakistan nach Afghanistan ausgeschafft worden sei, beziehungsweise bereits früher anlässlich einer freiwilligen Reise nach Afghanistan im Jahr 2013. Er sei damals (...) gewesen, aber da man für die Ausstellung einer Tazkera volljährig sein müsse, habe der Beamte von sich aus beim Alter (...) hingeschrieben. Er wisse nicht, weshalb das Dokument kein Ausstellungsdatum trage und die Rubrik "Nationalität" leer sei, vielleicht sei die Schrift verblasst. Er wisse auch nicht, warum sein Name F._______ darauf nicht vermerkt sei, er habe diesen dem afghanischen Beamten gegenüber genannt. Er sei in D._______ im Distrikt E._______ geboren. Im Alter von vier oder sechs Jahren sei er mit seinen Eltern und den (...) ältesten Geschwistern - die (...) jüngeren seien erst später in Pakistan zur Welt gekommen - von Afghanistan nach Pakistan gezogen, wobei er den Grund für den Umzug nicht nennen könne. Sie hätten sich in G._______, dem Wohnort eines Onkels väterlicherseits, der schon lange im (...) ansässig gewesen sei, niedergelassen; zunächst hätten sie im Haus des Onkels gewohnt und später ein eigenes Haus gemietet. Er habe nie in einem Flüchtlingslager gelebt. In G._______ habe auch kein solches existiert. Sein Vater habe sich zwar um die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments bemüht, aber vergebens. Er sei nie selbst einer Behörde in Pakistan vorstellig geworden. Er sei zwar öfters von der pakistanischen Polizei kontrolliert worden, habe sich aber immer freikaufen können, so dass er wegen der Papierlosigkeit keine weiteren Probleme gehabt habe. Seine jüngeren Geschwister hätten in Pakistan eine private Schule besucht. Er sei hingegen Analphabet. Er habe seit seiner Kindheit gearbeitet; in einem Hotel und manchmal auf dem Bau, aber hauptsächlich in der (...), in der er ein geregeltes Einkommen samt Überzeitentschädigung erhalten habe. Auch sei die Arbeitgeberin nach einem Arbeitsunfall für die medizinische Versorgung aufgekommen. Im Jahr 2015 sei seine Familie nach Afghanistan ausgeschafft worden, wobei sie keinen Ausschaffungsbescheid von den pakistanischen Behörden erhalten hätten und auch nicht an die Grenze gebracht worden seien; sie seien lediglich aus dem Haus gejagt worden. Nach der Ausschaffung habe seine Familie zunächst in B._______ gelebt und sei dann ins Heimatdorf D._______ zurückgekehrt. Etwa vier bis sechs oder etwa acht Monate nach der Ausschaffung seien sein Vater und ein Bruder bei einem Anschlag auf einen Bazar verletzt worden und hätten sich zur medizinischen Behandlung wieder nach G._______ begeben. Er selbst habe in Afghanistan Probleme bekommen, nachdem er einmal mit einem Mädchen allein in einem Zimmer gewesen und dabei von dessen Mutter erwischt worden sei. Er habe seiner Mutter davon berichtet und sie habe ihn angehalten, sofort zu seinem Vater nach Pakistan zu gehen. Der Vater sei dann zu der Familie des Mädchens gegangen, um mit dieser zu verhandeln. Diese habe aber eine grosse Geldsumme verlangt, die sein Vater nicht gehabt habe. Die Familie des Mädchens habe dann die Taliban geholt und diese hätten seinen Vater Ende 2015 mitgenommen, während zehn bis fünfzehn Tagen festgehalten und misshandelt. Erst auf Druck der Weissbärtigen sei er freigekommen. Sein Vater habe ihn in der Folge davor gewarnt, wieder nach Afghanistan zu gehen. Bei einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten. Aber auch in Pakistan bestehe die Gefahr, dass ihn die Familie des Mädchens finden und ihm etwas antun könnte. Am 3. Januar 2016 habe er Pakistan daher verlassen und sei via den Iran und die Türkei nach Europa gelangt. Im Jahr 2017 sei seine Familie wieder von Pakistan nach Afghanistan ausgeschafft worden. Auch der Onkel aus G._______ sei dorthin zurückgekehrt. Der älteste Bruder, der in Afghanistan als Polizist gearbeitet habe, sei zwischenzeitlich als Märtyrer gestorben. Im Rahmen der Anhörung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es die eingereichte Tazkera als mutmassliche Fälschung gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) einziehe. Aufgrund der Aktenlage zweifle es die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit an und beabsichtige, die Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei Afghane, verfüge aber nebst der Tazkera über keine Dokumente. Auf seinem Mobiltelefon könne er Bilder seines Vaters und seines Bruders in Militärkleidung sowie ein Video über die Ausschaffung von Menschen nach Afghanistan, auf dem er nicht zu sehen sei, zeigen. Seinen Aufenthalt in Pakistan könne er nicht belegen. B. B.a Mit Verfügung vom 18. April 2018 - eröffnet am 20. April 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ausschloss. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchende seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe weder gültige Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und des Herkunftslands beizutragen. Die ins Recht gelegte Tazkera sei als mutmassliche Fälschung eingezogen worden. Das Dokument nenne als Ausstellungsort den Distrikt H._______, bezeichne das Alter des Beschwerdeführers 2014/2015 mit 18 Jahren und führe als Zeugen einen Cousin väterlicherseits auf. Die Angaben des Beschwerdeführers seien damit nicht in Einklang zu bringen (Ausstellung 2013 im Distrikt E._______; Altersangabe (...); Anwesenheit eines nicht mit dem Beschwerdeführer verwandten Dorfbewohners) und es sei somit offensichtlich, dass die Tazkera nicht echt sei. Darüber hinaus trage sie kein Ausstelldatum und nenne weder den Nachnamen des Beschwerdeführers noch die Staatsangehörigkeit. Die Einreichung einer unechten Tazkera wecke Zweifel an der vorgebrachten afghanischen Staatsangehörigkeit. Die vom Beschwerdeführer auf dem Telefon gespeicherten Fotos des Vaters und eines Bruders in Militäruniform und ein Video über die Ausschaffung von Afghanen aus Pakistan seien keine tauglichen Beweismittel für die Klärung der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, weshalb diese auch nicht als Ausdrucke zu den Akten genommen worden seien. Überdies erwecke die geschilderte Lebensgeschichte angesichts erheblicher Widersprüche (Umzug von Afghanistan nach Pakistan im Alter von acht beziehungsweise vier bis sechs Jahren, zusammen mit allen (...) respektive nur (...) Geschwistern; Aufwachsen in einem Flüchtlingslager beziehungsweise kein Aufenthalt in einem Flüchtlingslager) weitere Zweifel an der geltend gemachten Herkunft. Einen Grund für das Verlassen des Heimatlands habe der Beschwerdeführer nicht nennen können und sein diesbezügliches Desinteresse sei als Indiz dafür zu werten, dass er die ersten Jahre seines Lebens nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan verbracht habe. Seine Vertrautheit mit dem gregorianischen Kalender und die Unfähigkeit, die Jahreszahl 2013 im afghanischen Kalender zu nennen, seien für einen angeblichen Afghanen befremdend. Auch lasse die Angabe, die jüngeren Geschwister hätten in Pakistan eine Privatschule besucht, Zweifel an der eigenen fehlenden Schulbildung aufkommen. Es sei denn auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei, zumal seine Angaben zu dem, was auf der Tazkera stehe und was er auf dem Personalienblatt geschrieben habe, auf seine Lese- und Schreibfähigkeit hindeuten würden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Illegalität des Aufenthalts in Pakistan seien widersprüchlich (Versäumnis des Vaters, Flüchtlingsausweis zu beantragen, respektive vergebliche diesbezügliche Bemühungen des Vaters; keinerlei eigene Bemühungen respektive mehrere eigene, vergebliche Versuche) und nicht nachvollziehbar (keine Kenntnisse über internationale Hilfs- oder andere Organisationen in Pakistan). Die vorgebrachte Abschiebung nach Afghanistan, nachdem er bei vorgängigen Polizeikontrollen immer wieder freigelassen und nie ausgeschafft worden sei, erscheine unglaubhaft, entbehre das geschilderte Prozedere (kein Ausschaffungsbefehl, keine Begleitung zur Grenze, lediglich Vertreibung aus dem Wohnhaus) doch jeglicher Logik. Die genannten Arbeitsbedingungen in der (...), in welcher der Beschwerdeführer jahrelang habe arbeiten können (geregeltes Einkommen, Überzeitentschädigung, kostenlose medizinische Behandlung nach Arbeitsunfall), würden nicht auf einen illegal anwesenden Arbeitnehmer hindeuten, lehre doch die Erfahrung, dass illegal Beschäftigte nicht von solchen Leistungen profitieren könnten. Es werde zwar nicht in Frage gestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen (...) handle, der im pakistanischen (...) gelebt habe. Seine Identität stehe aber nicht fest und es bestünden massive Zweifel an der geltend gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen finanzieller Schulden nach Europa gekommen zu sein, und bestätigt, alle Asylgründe genannt zu haben. Die erst bei der Anhörung vorgebrachten Probleme in Afghanistan wegen des Zusammenseins mit einem Mädchen seien als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm nicht gelungen, die afghanische Staatsangehörigkeit glaubhaft darzulegen. Vielmehr bestünden Indizien auf eine Herkunft ausserhalb Afghanistans, insbesondere Pakistan. Es könne mutmasslich davon ausgegangen werden, dass er eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder gar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Da eine Herkunft aus Afghanistan dennoch nicht gänzlich auszuschliessen sei, sei der Vollzug dorthin unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auszuschliessen. Ein Vollzug nach Pakistan wäre zulässig, da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105]) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen könne ferner nicht angenommen werden, dass er über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Im Übrigen sei er jung, gesund und arbeitsfähig und es wäre ihm zuzumuten, auch ohne Unterstützung eines familiären Netzwerks wieder Fuss am früheren Wohnort zu fassen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten würden zudem keine existenzbedrohende, gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende Situation darstellen. C. C.a Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Mai 2018 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (...). Er sei in Afghanistan geboren, aber in jungen Jahren mit seiner Familie nach Pakistan gezogen. Sie seien noch mehrmals von Pakistan nach Afghanistan und wieder zurück nach Pakistan gezogen, bis er sich aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan und familiärer Schwierigkeiten sowie der Illegalität des Aufenthalts in Pakistan schliesslich im Jahr 2016 zur Reise nach Europa entschlossen habe. Er habe weder in Pakistan noch in Afghanistan eine Schule besucht. Erst in der Schweiz habe er sich einige Lese- und Schreibkenntnisse angeeignet. Bei der BzP habe er sich noch nicht getraut, den Vorfall mit dem Mädchen zu erzählen. Das SEM zweifle zu Unrecht an seiner afghanischen Staatsbürgerschaft. Er habe seine Tazkera eingereicht, aber das SEM habe diese nicht gewürdigt beziehungsweise zu Unrecht als Fälschung deklariert. Zum weiteren Beweis der afghanischen Staatsangehörigkeit reiche er seinen Bruder I._______ betreffende Dokumente ein (Foto, Polizeiausweis, Tazkera-Kopie, Flugtickets). Der Bruder habe für die afghanische Polizei gearbeitet und sei letztes Jahr als Märtyrer gestorben. Die besagten Dokumente, die sein Cousin an die Adresse eines in der Schweiz wohnhaften Freundes geschickt habe (vgl. Zustellkuvert), würden belegen, dass sein Bruder afghanischer Staatsbürger sei. Damit sei auch seine afghanische Staatsangehörigkeit belegt. Der Eingabe lag eine weitere Tazkera bei. D. Am 18. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

5. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legt; beziehungsweise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1). 6. 6.1 Wie in E. 5 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend erachtete das SEM die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Den zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer ein ethnischer (...) ist, der im pakistanischen (...) gelebt hat, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versucht. Seine Identität steht nicht fest und seine Staatsangehörigkeit ist unbekannt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft vermögen nicht zu überzeugen. Allein die Tatsache, dass er Paschtu spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für eine afghanische Staatsbürgerschaft dar. Auch mit der ins Recht gelegten Tazkera, die weder den Nachnamen des Beschwerdeführers noch die Staatsangehörigkeit oder ein Ausstellungsdatum nennt, vermag der Beschwerdeführer seine Identität nicht zu belegen. Die Rüge, das SEM habe dieses Dokument zu Unrecht als mutmassliche Fälschung deklariert, geht fehl, stehen die Angaben auf der Tazkera zum Alter des Beschwerdeführers im Ausstellungszeitpunkt ([...]), zum Ausstellungsjahr (2014/2015), dem Zeugen (Cousin) und dem Distrikt (H._______) doch in gänzlichem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers (vermerktes Alter im Ausstellungszeitpunkt: (...); Ausstellungsjahr: 2013; Zeuge: Dorfbewohner; Distrikt: E._______). Die Einreichung eines unechten Beweismittels trägt nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei und die fehlende Beibringung eines rechtsgenüglichen Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 16. Mai 2018 eingereichte weitere (Original-)Tazkera vermag die Identität des Beschwerdeführers nicht zu klären, trägt sie doch die gleiche Nummer ([...]), dasselbe Foto des Beschwerdeführers und den gleichen Stempel wie das vom SEM eingezogene Dokument, weist jedoch teils andere Einträge auf, was auf eine nachträgliche Veränderung hindeuten lässt. Hinsichtlich der ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer Tazkera, welche einem Bruder des Beschwerdeführers gehöre, ist darauf hinzuweisen, dass Ausweispapiere vermeintlicher Verwandter die Identität des Beschwerdeführers nicht zu beweisen vermögen. Auch die weiteren, auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, welche dem Bruder des Beschwerdeführers zuzuordnen seien (Polizeiausweis, Foto, Flugtickets), vermögen die angebliche Verwandtschaft nicht zu belegen und sind somit nicht geeignet, zur Klärung der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beizutragen. Aufgrund der Aktenlage stehen weder die Personalien des Beschwerdeführers noch seine Staatsangehörigkeit und sein Lebenslauf fest. 6.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern Staat. Er hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu verantworten, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Aufenthaltsstaat Pakistan, wonach er sich dort illegal aufgehalten und seine Familie Schulden gehabt habe, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind - wie vorstehend ausgeführt - unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfülle, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Präzisierend bleibt anzuführen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einen Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unter Verweis auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (grundsätzliche Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan) ausgeschlossen hat (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer vermochte die afghanische Staatsangehörigkeit zwar nicht glaubhaft zu machen, indes ist eine Herkunft aus Afghanistan nicht gänzlich auszuschliessen. Insoweit hat das SEM den Vollzug nach Afghanistan zu Recht ausgeschlossen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde aber nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: