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E-5765/2019

E-5765/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-09 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 18. Februar 2016 wurde er zur Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. B. Mit Schreiben vom 31. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch demnach in der Schweiz geprüft werde. C. Am 11. April 2017 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. D. Am 2. August 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen nach und ersuchte um Auskunftserteilung über den Stand seines Verfahrens. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. E. Der Beschwerdeführer stellte am 24. Januar 2018 ein Gesuch um Beschleunigung seines Verfahrens und erkundigte sich neuerlich nach dem Stand des Verfahrens. Dieses Schreiben blieb ebenfalls unbeantwortet. F. Mit Schreiben vom 28. September 2018 wurde dem SEM das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem rubrizierten Rechtsvertreter angezeigt. Handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Auskunft nach dem Verfahrensstand und reichte weitere Unterlagen zur Untermauerung seiner Vorbringen nach, die in der Zwischenzeit neu entstanden seien. Diese Eingabe blieb unbeantwortet. G. Handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter ersuchte der Beschwerdeführer am 2. Januar 2019 abermals um Informationen hinsichtlich des Standes seines Verfahrens. H. Das SEM bestätigte mit Schreiben vom 7. Januar 2019 sowohl den Eingang der Eingabe vom 28. September 2018 samt Beilagen sowie den Erhalt des Schreibens vom 2. Januar 2019. Anknüpfend an die eingereichten Unterlagen und Dokumente forderte die Vorinstanz zum Zwecke der vollständigen Sachverhaltserstellung und unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (Art. 8 AsylG) die Einreichung weiterer Dokumente, samt entsprechender Übersetzungen, bis zum 8. Februar 2019 ein. I. Der Beschwerdeführer liess der Vorinstanz mit Eingabe vom 1. Februar 2019 die verlangten Unterlagen und Dokumente zukommen, soweit sich diese hätten beschaffen lassen. Ausserdem ersuchte er erneut um rasche Verfahrenserledigung. Diese Eingabe blieb unbeantwortet. J. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 drängte der Beschwerdeführer auf eine rasche Erledigung und ersuchte um beschleunigte Behandlung seines Verfahrens. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. K. Am 3. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um beschleunigte Behandlung und Erledigung und stellte der Vorinstanz im Falle einer neuerlichen Nichtbeantwortung seines Schreibens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. L. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 bestätigte das SEM den Erhalt der Eingabe vom 1. Februar 2019, samt Beilagen, sowie der Schreiben vom 2. Mai 2019 und 3. Juli 2019. Ausserdem monierte die Vorinstanz die Unvollständigkeit der Eingabe vom 1. Februar 2019. Der Beschwerdeführer habe bis dato ohne ersichtlichen respektive überzeugenden Grund nicht sämtliche, vom SEM verlangten, Dokumente eingereicht. Unter anderem unter Verweis auf dieses Versäumnis des Beschwerdeführers habe die Sachverhaltsabklärung nicht abgeschlossen werden können. Unter Fristansetzung bis zum 19. August 2019 bezeichnete die Vorinstanz erneut die, ihrer Ansicht nach, fehlenden Dokumente, und ersuchte den Beschwerdeführer um deren Einreichung. Dieses vorinstanzliche Schreiben kreuzte sich mit einem weiteren Erkundigungsschreiben nach dem Verfahrensstand, das der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sozialarbeiter verfasst hatte und das gleichentags beim SEM eintraf. M. Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Eingabe vom 16. August 2019 die verlangten Unterlagen und Dokumente zukommen und beantragte erneut eine rasche Behandlung und Erledigung seines hängigen Verfahrens. N. Am 27. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um beschleunigte Behandlung und Erledigung seines Verfahrens und behielt sich ausdrücklich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, sollte sein Schreiben unbeantwortet bleiben. O. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sich sein Asylgesuch in konkreter Behandlung befände, es sich allerdings noch nicht als spruchreif erweise. So bald wie möglich wolle das SEM den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen informieren und bestätigte ausserdem den Erhalt der Eingabe vom 16. August 2019, samt Beilagen, sowie des Schreibens vom 27. September 2019. P. Mit Eingabe vom 1. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mandatieren Rechtsvertreter - Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Feststellung, dass die Behandlung seines Asylgesuchs zu lange dauere und dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt sei, sowie die Anweisung an das SEM, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu behandeln und zu erledigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersucht um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verfahren dauere ohne objektiven Grund unangemessen lange. Er habe mehrmals beim SEM um Beschleunigung des Verfahrens ersucht und dargelegt, dass die lange Wartezeit ihn sehr belaste und auch seiner psychischen Gesundheit sowie seinen Integrationsbemühungen insgesamt abträglich sei. Es liege eine Rechtsverzögerung vor, zumal er bereits alle relevanten Unterlagen, inklusive der vom SEM nachgeforderten Dokumente und Unterlagen samt Übersetzungen eingereicht habe.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, das SEM verweigere den Erlass einer Verfügung, noch das Verhalten des SEM einen solchen Schluss zulässt, ist die vorliegende Beschwerde allein unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen.

E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der entsprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwvG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.4 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.5 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf mit einer solchen nicht beliebig lange zugewartet werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der, der betroffenen Person zumutbaren, Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).

E. 1.6 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich in den diversen, bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er sich nach dem Verfahrensstand erkundigte und um baldige Verfahrenserledigung ersuchte. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen Auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt spezieller Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2. m.w.H.).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 VwVG e contrario wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend darzulegen ist, als unbegründet erweist und demnach abzuweisen ist.

E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).

E. 4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.

E. 5.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich brachte. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann diesbezüglich nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).

E. 5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren teilweise schleppend voranging. Der Beschwerdeführer hat am 11. Februar 2016 um Asyl nachgesucht und wurde am 11. April 2017 einlässlich befragt. Im August desselben Jahres und im Januar und September 2018 sowie im Januar 2019 ersuchte er jeweils um Mitteilung zum Verfahrensstandes. Erst am 7. Januar 2019 reagierte das SEM aber auf seine Anfragen und auch erst zu diesem Zeitpunkt forderte es den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Dokumente und Beweismittel auf. Das Verfahren blieb daher seit der Anhörung im April 2017 offensichtlich über einen längeren Zeitraum unbearbeitet, dies obwohl der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch inhaltliche Vorbringen tätigte und neue Beweismittel einreichte. Aus den Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, dass nach der Anhörung seitens des SEM zunächst weitere Schritte unternommen wurden, das Verfahren der Spruchreife zuzuführen. In Anbetracht der sodann wiederholt unbeantwortet gebliebenen Nachfragen zum Verfahrensstand könnte für diesen Zeitraum von einer Verschleppung des Verfahrens allenfalls gesprochen werden. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat und das SEM seit dem 7. Januar 2019 auf die weitere Erstellung des offensichtlich komplexen Sachverhalts hinwirkt. So wurde der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zur Einreichung weiterer als notwendig für die Beurteilung erachteter Beweismittel aufgefordert. Nach Ansicht der Vorinstanz kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nur unzureichend nach und ihm wurde mit Schreiben vom 18. Juli 2019 nochmals Frist angesetzt, zur Einreichung weiterer, genau bezeichneter Beweismittel. Am 16. August 2019 trafen die Beweismittel beim SEM ein. Bei den erwähnten Unterlagen handelt es sich namentlich um Gerichtsunterlagen aus der Türkei betreffend ein Verfahren, zu dem im Jahre 2019 Verhandlungen durchgeführt wurden (Anklageschrift vom [...], Verhandlungsprotokolle vom [...] und [...]). Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer denn auch auf, die entsprechenden Verhandlungsprotokolle einzureichen. Am 27. September 2019, mithin einen Monat später ersuchte der Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung und Erledigung des Verfahrens und behielt sich zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor. Das SEM reagierte auf dieses Schreiben am 10. Oktober 2019 und hielt fest, dass sich das Verfahren aus Sicht des SEM noch nicht als spruchreif erweise, aber es den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen informieren werde. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. November 2019 konnte daher nicht von einer Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, und Entsprechendes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten, dass die vom SEM eingeforderten Mitwirkungshandlungen zur Beschaffung weiterer Beweismittel einer Verzögerung dienten oder nicht notwendig für die Beurteilung des Gesuchs wären.

E. 5.4 Angesichts dieser konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es deshalb nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzustellen. Es kann zwar nicht bestritten werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers tatsächlich bereits überaus lange andauert. Dennoch betrifft das Verfahren nach Einschätzung der Vorinstanz zu wesentlichen Teilen auch Sachverhalte, die sich erst in den vergangenen Monaten zutrugen. Insofern liegen die jüngsten Amtshandlungen des SEM - also das Einfordern weiterer Unterlagen sowie die Orientierung über die aktuell mangelnde Spruchreife - nicht weit genug zurück, um eine Rechtsverzögerung zu begründen.

E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. November 2019 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM, welches dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hat, ihn so bald wie möglich über das weitere Vorgehen zu informieren. Es bleibt an dieser Stelle sodann anzumerken, dass das SEM generell im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtungen einer geordneten Verfahrensführung jeweils gehalten ist, auf Anfragen zum Verfahrensstand zeitnah zu reagieren.

E. 7 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Gesuch auf Verzicht der Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 8 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5765/2019 Urteil vom 9. Dezember 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck-Kadima, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren); N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 18. Februar 2016 wurde er zur Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. B. Mit Schreiben vom 31. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch demnach in der Schweiz geprüft werde. C. Am 11. April 2017 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. D. Am 2. August 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen nach und ersuchte um Auskunftserteilung über den Stand seines Verfahrens. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. E. Der Beschwerdeführer stellte am 24. Januar 2018 ein Gesuch um Beschleunigung seines Verfahrens und erkundigte sich neuerlich nach dem Stand des Verfahrens. Dieses Schreiben blieb ebenfalls unbeantwortet. F. Mit Schreiben vom 28. September 2018 wurde dem SEM das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem rubrizierten Rechtsvertreter angezeigt. Handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Auskunft nach dem Verfahrensstand und reichte weitere Unterlagen zur Untermauerung seiner Vorbringen nach, die in der Zwischenzeit neu entstanden seien. Diese Eingabe blieb unbeantwortet. G. Handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter ersuchte der Beschwerdeführer am 2. Januar 2019 abermals um Informationen hinsichtlich des Standes seines Verfahrens. H. Das SEM bestätigte mit Schreiben vom 7. Januar 2019 sowohl den Eingang der Eingabe vom 28. September 2018 samt Beilagen sowie den Erhalt des Schreibens vom 2. Januar 2019. Anknüpfend an die eingereichten Unterlagen und Dokumente forderte die Vorinstanz zum Zwecke der vollständigen Sachverhaltserstellung und unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (Art. 8 AsylG) die Einreichung weiterer Dokumente, samt entsprechender Übersetzungen, bis zum 8. Februar 2019 ein. I. Der Beschwerdeführer liess der Vorinstanz mit Eingabe vom 1. Februar 2019 die verlangten Unterlagen und Dokumente zukommen, soweit sich diese hätten beschaffen lassen. Ausserdem ersuchte er erneut um rasche Verfahrenserledigung. Diese Eingabe blieb unbeantwortet. J. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 drängte der Beschwerdeführer auf eine rasche Erledigung und ersuchte um beschleunigte Behandlung seines Verfahrens. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. K. Am 3. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um beschleunigte Behandlung und Erledigung und stellte der Vorinstanz im Falle einer neuerlichen Nichtbeantwortung seines Schreibens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. L. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 bestätigte das SEM den Erhalt der Eingabe vom 1. Februar 2019, samt Beilagen, sowie der Schreiben vom 2. Mai 2019 und 3. Juli 2019. Ausserdem monierte die Vorinstanz die Unvollständigkeit der Eingabe vom 1. Februar 2019. Der Beschwerdeführer habe bis dato ohne ersichtlichen respektive überzeugenden Grund nicht sämtliche, vom SEM verlangten, Dokumente eingereicht. Unter anderem unter Verweis auf dieses Versäumnis des Beschwerdeführers habe die Sachverhaltsabklärung nicht abgeschlossen werden können. Unter Fristansetzung bis zum 19. August 2019 bezeichnete die Vorinstanz erneut die, ihrer Ansicht nach, fehlenden Dokumente, und ersuchte den Beschwerdeführer um deren Einreichung. Dieses vorinstanzliche Schreiben kreuzte sich mit einem weiteren Erkundigungsschreiben nach dem Verfahrensstand, das der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sozialarbeiter verfasst hatte und das gleichentags beim SEM eintraf. M. Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Eingabe vom 16. August 2019 die verlangten Unterlagen und Dokumente zukommen und beantragte erneut eine rasche Behandlung und Erledigung seines hängigen Verfahrens. N. Am 27. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um beschleunigte Behandlung und Erledigung seines Verfahrens und behielt sich ausdrücklich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, sollte sein Schreiben unbeantwortet bleiben. O. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sich sein Asylgesuch in konkreter Behandlung befände, es sich allerdings noch nicht als spruchreif erweise. So bald wie möglich wolle das SEM den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen informieren und bestätigte ausserdem den Erhalt der Eingabe vom 16. August 2019, samt Beilagen, sowie des Schreibens vom 27. September 2019. P. Mit Eingabe vom 1. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mandatieren Rechtsvertreter - Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Feststellung, dass die Behandlung seines Asylgesuchs zu lange dauere und dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt sei, sowie die Anweisung an das SEM, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu behandeln und zu erledigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersucht um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verfahren dauere ohne objektiven Grund unangemessen lange. Er habe mehrmals beim SEM um Beschleunigung des Verfahrens ersucht und dargelegt, dass die lange Wartezeit ihn sehr belaste und auch seiner psychischen Gesundheit sowie seinen Integrationsbemühungen insgesamt abträglich sei. Es liege eine Rechtsverzögerung vor, zumal er bereits alle relevanten Unterlagen, inklusive der vom SEM nachgeforderten Dokumente und Unterlagen samt Übersetzungen eingereicht habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, das SEM verweigere den Erlass einer Verfügung, noch das Verhalten des SEM einen solchen Schluss zulässt, ist die vorliegende Beschwerde allein unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der entsprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwvG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.4 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf mit einer solchen nicht beliebig lange zugewartet werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der, der betroffenen Person zumutbaren, Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). 1.6 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich in den diversen, bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er sich nach dem Verfahrensstand erkundigte und um baldige Verfahrenserledigung ersuchte. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen Auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach einzutreten.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt spezieller Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2. m.w.H.).

3. Gestützt auf Art. 57 VwVG e contrario wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend darzulegen ist, als unbegründet erweist und demnach abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 5. 5.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich brachte. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann diesbezüglich nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). 5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren teilweise schleppend voranging. Der Beschwerdeführer hat am 11. Februar 2016 um Asyl nachgesucht und wurde am 11. April 2017 einlässlich befragt. Im August desselben Jahres und im Januar und September 2018 sowie im Januar 2019 ersuchte er jeweils um Mitteilung zum Verfahrensstandes. Erst am 7. Januar 2019 reagierte das SEM aber auf seine Anfragen und auch erst zu diesem Zeitpunkt forderte es den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Dokumente und Beweismittel auf. Das Verfahren blieb daher seit der Anhörung im April 2017 offensichtlich über einen längeren Zeitraum unbearbeitet, dies obwohl der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch inhaltliche Vorbringen tätigte und neue Beweismittel einreichte. Aus den Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, dass nach der Anhörung seitens des SEM zunächst weitere Schritte unternommen wurden, das Verfahren der Spruchreife zuzuführen. In Anbetracht der sodann wiederholt unbeantwortet gebliebenen Nachfragen zum Verfahrensstand könnte für diesen Zeitraum von einer Verschleppung des Verfahrens allenfalls gesprochen werden. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat und das SEM seit dem 7. Januar 2019 auf die weitere Erstellung des offensichtlich komplexen Sachverhalts hinwirkt. So wurde der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zur Einreichung weiterer als notwendig für die Beurteilung erachteter Beweismittel aufgefordert. Nach Ansicht der Vorinstanz kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nur unzureichend nach und ihm wurde mit Schreiben vom 18. Juli 2019 nochmals Frist angesetzt, zur Einreichung weiterer, genau bezeichneter Beweismittel. Am 16. August 2019 trafen die Beweismittel beim SEM ein. Bei den erwähnten Unterlagen handelt es sich namentlich um Gerichtsunterlagen aus der Türkei betreffend ein Verfahren, zu dem im Jahre 2019 Verhandlungen durchgeführt wurden (Anklageschrift vom [...], Verhandlungsprotokolle vom [...] und [...]). Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer denn auch auf, die entsprechenden Verhandlungsprotokolle einzureichen. Am 27. September 2019, mithin einen Monat später ersuchte der Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung und Erledigung des Verfahrens und behielt sich zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor. Das SEM reagierte auf dieses Schreiben am 10. Oktober 2019 und hielt fest, dass sich das Verfahren aus Sicht des SEM noch nicht als spruchreif erweise, aber es den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen informieren werde. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. November 2019 konnte daher nicht von einer Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, und Entsprechendes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten, dass die vom SEM eingeforderten Mitwirkungshandlungen zur Beschaffung weiterer Beweismittel einer Verzögerung dienten oder nicht notwendig für die Beurteilung des Gesuchs wären. 5.4 Angesichts dieser konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es deshalb nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzustellen. Es kann zwar nicht bestritten werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers tatsächlich bereits überaus lange andauert. Dennoch betrifft das Verfahren nach Einschätzung der Vorinstanz zu wesentlichen Teilen auch Sachverhalte, die sich erst in den vergangenen Monaten zutrugen. Insofern liegen die jüngsten Amtshandlungen des SEM - also das Einfordern weiterer Unterlagen sowie die Orientierung über die aktuell mangelnde Spruchreife - nicht weit genug zurück, um eine Rechtsverzögerung zu begründen.

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. November 2019 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM, welches dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hat, ihn so bald wie möglich über das weitere Vorgehen zu informieren. Es bleibt an dieser Stelle sodann anzumerken, dass das SEM generell im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtungen einer geordneten Verfahrensführung jeweils gehalten ist, auf Anfragen zum Verfahrensstand zeitnah zu reagieren.

7. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Gesuch auf Verzicht der Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

8. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg