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E-5935/2020

E-5935/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 11. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am (…) Januar 2016 und am (…) Februar 2016 in B._______ daktyloskopisch erfasst worden war. B. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2016 im Rahmen der Befra- gung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und machte dabei geltend, er habe 17 Jahre lang die Schule besucht und ver- füge über einen Uniabschluss in (…). Seine Familie sei aufgrund des An- schlusses seines Bruders bei der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gefoltert und unter Druck gesetzt worden. Auch er selbst habe sich politisch für die Partei engagiert und sei dazu mehrmals in den Irak gereist. Die Polizei habe deshalb gegen ihn ermittelt und ihn beschatten lassen. Als er im Jahr 2007 offiziell in den Irak gegangen sei, sei er in C._______ verhaftet und misshandelt worden. Während seines Studiums sei ebenfalls gegen ihn ermittelt und er sei auch damals bereits festgenommen worden. Er habe seine Tätigkeiten für die Partei daher im Geheimen ausführen müssen. Zu- letzt habe er sich in D._______ aufgehalten. Dort habe die Polizei selbst bei Freunden von ihm nach ihm gesucht. Er habe Angst bekommen und sei in den Irak gegangen. Als er von dort aus Kontakt zu seinen Eltern auf- genommen habe, hätten diese ihm mitgeteilt, dass das Militär auch bei ihnen zu Hause nach ihm gesucht habe. Deshalb sei er mit einem Schlep- per über E._______ in F._______ gereist und von dort aus weiter Richtung Schweiz zu seinem Bruder. In B._______ habe er beim ersten Grenzüber- tritt vier Tage im Gefängnis verbracht und beim zweiten eineinhalb Tage. Anschliessend sei er jedes Mal wieder nach G._______ zurückgeschickt worden. Nach B._______ wolle er nicht zurück. Gesundheitlich leide er mo- mentan unter Augenproblemen und Atembeschwerden. C. Mit Schreiben vom 31. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.

E-5935/2020 Seite 3 D. Am 11. April 2017 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, aufgewachsen sei er in ei- nem Dorf nahe der armenischen Grenze in der Provinz H._______. Wäh- rend des Studiums ([…]) habe er in I._______ gelebt. Zudem habe er zwi- schendurch immer wieder in D._______ gewohnt. Mit 18 Jahren sei er zwecks Arbeit in D._______ gewesen und später habe er dort gelebt, um politische Tätigkeiten durchzuführen. Seine Eltern und einer seiner Brüder (J._______) würden auch heute noch in seinem Heimatdorf leben. J._______ sei erst kürzlich entlassen worden, da ihm vorgeworfen werde, kurdische Propaganda betrieben zu haben. Hinzu sei noch der Vorwurf des Terrorismus gekommen. Seine gesamte Familie sei politisch bei der PKK engagiert und deshalb fichiert. In den Augen des Staates würden sie als Staatsfeinde gelten. J._______ sei bereits im Jahr 19(…) schwer gefoltert und vom Staatsicherheitsgericht (DGM) angeklagt worden. Sein älterer Bruder (K._______, N […]) habe sich in die Berge zur Guerilla begeben, woraufhin seine Familie unter Druck gesetzt worden sei. Sein Vater sei da- raufhin zum Scheinmitglied in einer staatsfreundlichen Partei geworden, um dadurch dem Druck des Staates zu entkommen. Er selbst sei während seiner politischen Tätigkeit mehrmals festgenommen, inhaftiert und miss- handelt worden. Zu einer Anklageerhebung seitens der Behörden habe es nie gereicht, weshalb die jeweiligen gegen ihn laufenden Strafuntersuchun- gen eingestellt worden seien. Nach seinem Studium habe er trotz guter Noten und zahlreicher Bewer- bungen keine Stelle für eine akademische Karriere an einer Universität er- halten. Daher habe er jeweils während sechs bis sieben Monaten in der Landwirtschaft oder auf dem Bau gearbeitet und die restliche Zeit politische Tätigkeiten ausgeübt. Um diese verrichten zu können, sei er mehrmals in den Irak gereist, wo er eine entsprechende Ausbildung erhalten habe. Be- gonnen habe sein politisches Engagement mit 18 Jahren. Während des Studiums habe er sich bei der "Kurt Ogrenci Hareketi" beziehungsweise Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi (YDG-H; Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung), dem Jugendflügel der PKK, für Unterricht in kurdischer Sprache eingesetzt. Seine politische Tätigkeit während des Studiums und danach habe insbesondere darin bestanden, die Bevölkerung über die Ge- schichte der Kurden aufzuklären. Er habe über einen politischen Vorgeset- zen und einen Codenamen verfügt. Zudem habe er Anlässe organisiert und dazu den Leuten von Terminen für Protestaktionen berichtet, damit diese

E-5935/2020 Seite 4 an den Aktionen hätten teilnehmen können. Er selbst sei zwar kein Partei- mitglied, aber seine politischen Tätigkeiten habe er im Rahmen der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP), Halkların Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demokratischen Partei der Völker), der Koma Civakên Kurdistan (KCK) und auch der PKK ausgeübt. Bei seiner Tätigkeit sei es einzig um die Aufklärung der Menschen über die Situation der Kurden ge- gangen, er habe niemanden aufgefordert, sich einer dieser Parteien anzu- schliessen. Er sei zwar zu Ausbildungszwecken in den Camps im Nordirak gewesen, habe aber keine Personen für L._______ rekrutiert. Eine Waf- fenausbildung habe er dort nicht erhalten. Er sei generell gegen Gewalt und gegen das Töten. Den letzten Monat vor seiner Flucht habe er im Irak in M._______ bei Freunden verbracht. Dort habe er aber nicht bleiben können, da die Demo- kratische Partei Kurdistans (KDP) die PKK aufgefordert habe, das Gebiet zu verlassen. Diese Freunde seien es auch gewesen, die ihm mitgeteilt hätten, dass er keine Aufenthaltsbewilligung im Irak erhalten werde, weil die KDP Beziehungen zur (türkischen) Partei für Gerechtigkeit und Auf- schwung (AKP) pflege. Die Peshmerga hätten aufgrund seiner Tätigkeiten für die PKK ebenfalls gewollt, dass er M._______ verlasse. Seitdem er in der Schweiz sei, besuche er den kurdischen Verein und nehme an Anlässen teil. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein ihn sowie ein seinen Bruder betreffendes Befragungsprotokoll, mehrere Einstellungsverfügungen von verschiedenen türkischen Staatsanwalt- schaften beide betreffend sowie seine Prüfungsergebnisse und seinen Stu- dienabschluss zu den Akten. E. E.a Am 12. April 2017 übermittelte das SEM das Dossier des Beschwer- deführers zum ersten Mal zur Prüfung dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB). E.b Der NDB äusserte in seiner Stellungnahme vom 28. April 2017 sicher- heitsrechtliche Bedenken in Bezug auf den weiteren Verbleib des Be- schwerdeführers in der Schweiz. F. Mit Schreiben vom 2. August 2017 teilte der Beschwerdeführer der Vor-

E-5935/2020 Seite 5 instanz mit, seine Familie stehe in der Heimat unter dem Druck der türki- schen Sicherheitskräfte. Diese hätten das Haus seiner Eltern mehrmals durchsucht und sich bei diesen nach seinem Verbleib erkundigt. Zur Unter- mauerung seines Vorbringens reichte er ein Protokoll der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend die Hausdurchsuchung bei seinen Eltern vom 14. April 2017 im Original sowie eine Kopie der beglaubigten deut- schen Übersetzung des Protokolls zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 28. September 2018 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe den rubrizierten Rechtsvertreter neu mit der Wah- rung seiner Interessen beauftragt. Zudem reichte er ein Verhandlungspro- tokoll der 2. Strafkammer in N._______ sowie eine Bescheinigung seines türkischen Anwalts, welche belege, dass gegen ihn in der Türkei erneut ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, zu den Akten. Sämtliche Dokumente wurden inklusive beglaubigter deutscher Übersetzung eingereicht. Weiter ersuchte der Rechtsvertreter aufgrund der bereits zweijährigen Verfahrens- dauer um Auskunft über den Verfahrensstand. H. H.a Am 7. Januar 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ge- stützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auf, weitere Dokumente (inklusive Übersetzung) betreffend sein Verfahren in der Türkei einzu- reichen. H.b Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am 1. Februar 2019 nach und reichte mehrere Dokumente, unter anderem einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl vom 16. Mai 2017 betreffend Propagandatätigkeit für eine Terrororganisation, begangen am 14. April 2017, ein. I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 sowie 3. Juli 2019 ersuchte der Beschwer- deführer die Vorinstanz um beschleunigte Behandlung und rasche Erledi- gung des Verfahrens. Zudem behielt er sich im Schreiben vom 3. Juli 2019 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vor. J. J.a Am 18. Juli 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Berück- sichtigung seiner Eingaben vom 1. Februar 2019, 2. Mai 2019 und 3. Juli 2019 mit, er habe das wohl aussagekräftigste Dokument – die Anklage-

E-5935/2020 Seite 6 schrift der Staatsanwaltschaft N._______ – noch nicht eingereicht. Wes- halb dies bis anhin nicht geschehen sei, lasse sich den Eingaben nicht ent- nehmen. Er werde daher aufgefordert, die Anklageschrift sowie das Ge- richtsprotokoll der zweiten Kammer (beides inklusive Übersetzung) einzu- reichen. Für den Fall, dass er insbesondere die angeforderte Anklage- schrift nicht einreiche, werde davon ausgegangen, diese werde bewusst vorenthalten. J.b Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2019 zuhanden des SEM die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N._______ vom 19. Januar 2018, zwei Verhandlungsprotokolle vom 21. März 2019 und 11. Juni 2019 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 7. Mai 2019, wonach er an einer (…) und (…) und (…) leide, ein. Er müsse täglich Medikamente einnehmen und es bestehe ein Verdacht auf eine (…). Ergänzend dazu führte er aus, die An- klage sei aufgrund von Facebook-Einträgen im Jahr 2017 gegen ihn erho- ben worden. Die türkische Staatsanwaltschaft habe als Tatzeitpunkt den (…) April 2017 und als Erfolgsort N._______ genannt. Insofern sei irrele- vant, dass er sich zum Zeitpunkt der ihm zu Last gelegten Straftat bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Des Weiteren ersuchte er abermals um beschleunigte Behandlung seines Verfahrens. K. K.a Am 1. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung beim Bundesverwal- tungsgericht ein. K.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde als Rechtsver- zögerungsbeschwerde entgegen und wies sie mit Urteil E-5765/2019 vom

9. Dezember 2019 ab. L. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020, 30. März 2020, 27. Mai 2020 (unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 22. Mai 2020, wonach er an einer […] und […] leide) und 20. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Auskunft über den Verfahrensstand sowie um beschleunigte Behandlung und Erledigung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer liess am 24. August 2020 abermals beim Bundes- verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben.

E-5935/2020 Seite 7 M. Am 9. September 2020 wurde das Dossier des Beschwerdeführers erneut dem NDB zur Prüfung übermittelt. N. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärungen des NDB vom

28. April 2017 sowie 22. September 2020 gewährt. Das SEM teilte ihm zu- dem mit, dass es in Betracht ziehe, ihn zwar als Flüchtling anzuerkennen, sein Asylgesuch aber gestützt auf Art. 53 Bst. b AsylG abzulehnen. O. Am 8. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und führte dabei aus, aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Tür- kei (Propaganda für den kurdischen Freiheitskampf inklusive Organisation und Teilnahme an Protestaktionen, Mitwirkung seiner Verwandten an kur- dischen Guerillakämpfen, eigene Meinung über den Krieg zwischen der Türkei und der PKK) könne nicht gesagt werden, dass er die innere und äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG ge- fährde. Sodann könne aus der Benutzung eines Codenamens nicht darauf geschlossen werden, er habe direkt als PKK-Mitglied verdeckte Tätigkeiten ausgeführt. Er habe den Codenamen aufgrund seiner Propagandatätigkeit lediglich zu seinem eigenen Schutz vor den türkischen Behörden verwen- det. Auch aus seinen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Demonstra- tionen, Besuch des kurdischen Vereins/kurdischer Anlässe) könne keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz abgeleitet werden. Somit seien ihm keine individuell vorwerfbaren Verhaltensweisen anzulasten, womit von ihm auch keine konkrete Gefährdung ausgehe. Die vom NDB geltend gemacht abstrakte Gefährdung reiche nicht aus, um ihn von der Asylgewährung auszuschliessen. P. Mit Verfügung vom 4. November 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 53 Bst. b AsylG ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei- sung vorläufig auf. Q. Mit Abschreibungsentscheid E-4201/2020 vom 10. November 2020

E-5935/2020 Seite 8 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwer- de vom 24. August 2020 infolge Gegenstandslosigkeit ab. R. Mit Eingabe vom 26. November 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 4. November 2020 aufzu- heben und in der Folge sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewäh- ren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbei- stand beantragt. S. Am 30. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. T. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 verzichtete die Instruktionsrich- terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Beur- teilung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand auf später. U. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer im Rah- men einer weiteren Eingabe aus, obwohl die Türkei nach wie vor eine ag- gressive Aussenpolitik betreibe und sich in mehreren Regionen aktiv an militärischen Auseinandersetzungen beteilige, hätten – entgegen der An- nahme in der angefochtenen Verfügung – in der Schweiz bis anhin keine Auseinandersetzungen zwischen der türkischen und kurdischen Diaspora stattgefunden. Des Weiteren wurde eine Stellungnahme zur Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 Bst. b AsylG vom 18. Dezember 2020 von Amnesty International (AI) zu den Akten gereicht.

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. No- vember 2020 gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei asylun- würdig im Sinn von Art. 53 Bst. b AsylG und sein Asylgesuch sei deshalb abzulehnen.

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E. 4.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG je- doch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder – wie vorliegend vom SEM an- genommen – die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz ver- letzt haben oder gefährden (Bst. b).

E. 4.2 Um eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz anzunehmen genügt es, wenn auf der Basis konkreter Indizien ernsthafte Gründe vorliegen, wel- che die Annahme einer solchen Bedrohung rechtfertigen. Dabei ist das SEM angesichts einer möglichen Gefährdung der inneren oder der äusse- ren Sicherheit der Schweiz nicht dazu gehalten, einen strikten Beweis zu erbringen. Jedoch muss es auch in diesem Zusammenhang unter Berück- sichtigung des präventiven Charakters der Gesetzesbestimmung substan- tielle Verdachtsmomente erbringen, die sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmassungen genügen demnach nicht. Das Vorliegen einer mög- lichen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz setzt eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus. Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Asylunwürdigkeit liegt aber ausschliesslich beim SEM (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/5 E. 3 und 2013/23 E. 3.3 und 8 je m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zunächst aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund der gesamten Aktenlage im Zweifel davon auszugehen sei, er würde bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in die Türkei bereits aufgrund der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe mit ernsthaften und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen haben. Damit würden sich diesbezügli- che weitere Ausführungen betreffend die Aktivitäten in den sozialen Medien im Jahr 2017 und der damit gegen ihn verbundenen Anklageerhebung in der Türkei erübrigen. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Schilde- rungen sowohl im Rahmen der formell legalen Kurdenparteien BDP bezie- hungsweise HDP als auch im direkten Umfeld der PKK politische Aktivitä- ten entfaltet. Er habe insbesondere in der faktischen PKK-Zentrale in L._______, Nordirak, mehrmals ideologische Ausbildungskurse besucht, seitens der PKK Instruktionen entgegengenommen und entsprechende po- litische Tätigkeiten durchgeführt. Greif- sowie verwertbare Anhaltspunkte

E-5935/2020 Seite 11 für eine systematische, direkte Unterstützung der PKK im Sinne eines kon- kreten Tatbeitrages an verwerflichen (mithin gravierenden und insbeson- dere auch nach hiesiger Rechtsauffassung strafbaren) Handlungen seien aufgrund seiner Angaben sowie der eingereichten Gerichtsdokumente in- dessen nicht ersichtlich. Entsprechend werde auf eine Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG verzichtet, obwohl es sich bei ihm offenkundig um ei- nen «Grenzgänger» mit sich überschneidenden Aktivitäten sowohl für die formell legalen Kurdenparteien als auch für die formell illegale PKK handle. Aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers habe das SEM bereits nach seiner Anhörung den NDB um eine Stellungnahme ersucht. Der NDB sei dabei zum Schluss gelangt, dass sich aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sicherheitsrelevante Beden- ken betreffend seinen weiteren Verbleib in der Schweiz ergäben. Er stelle zwar keine direkte Terrorbedrohung dar; aufgrund seiner Biografie und sei- ner früheren Aktivitäten müsse aber damit gerechnet werden, dass er wei- terhin PKK-Propaganda verbreite beziehungsweise Personen für die Or- ganisation rekrutiere. Dies könne ihn zu einer potentiellen Bedrohung für die innere Sicherheit der Schweiz machen. Der NDB habe an dieser Ein- schätzung anlässlich einer Rückfrage des SEM im September 2020 aus- drücklich festgehalten. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer hierzu ge- währten rechtlichen Gehörs habe dieser eine konkrete Gefährdung der in- neren Sicherheit der Schweiz durch seine Anwesenheit verneint. Eine abs- trakte Gefährdung habe er zudem als nicht ausreichend erachtet, um ihn vom Asyl auszuschliessen. Die Vorinstanz schliesse sich der Einschätzung des NDB an; dies aufgrund der einschlägigen Vorbringen des Beschwerdeführers, seines exponierten familiären Hintergrundes, seines sichtlich inneren Engagements für die kurdische Sache, seiner direkten Berührungspunkte zur PKK und seiner zu deren Gunsten vorgenommenen politischen Aktivitäten in der Türkei. Zu berücksichtigen sei auch die nach wie vor bestehende, mannigfaltige, in- nen- und aussenpolitische Spannungslage in und um die Türkei sowie die sich immer stärker manifestierenden Verwicklungen der Türkei in mehrere nahöstliche und mediterrane Spannungsherde (Syrien, Libyen, Konflikt um Nagorny-Karabach). Eine Anwendung von Art. 53 Bst. b AsylG erscheine vor diesem Hintergrund und im Lichte des manifesten öffentlichen Interes- ses der Schweiz an einer Verhinderung allfälliger und jederzeit möglicher innertürkischer Auseinandersetzungen auf Schweizer Boden auch im Sinne eines generalpräventiven «Zeichen Setzens» als geboten und auch

E-5935/2020 Seite 12 verhältnismässig. Im Rahmen der Güterabwägung sei ausserdem zu be- rücksichtigen, dass die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Flücht- ling weitgehend denjenigen Personen entspreche, denen die Schweiz Asyl gewähre. Es erscheine verständlich, dass er sich in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 für die Asylgewährung einsetze und seiner Meinung nach ein lediglich abstraktes Gefährdungsrisiko für einen Asylausschluss nicht ausreiche. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass sich die Ge- fährdungsbeurteilung des NDB auf objektiv nachvollziehbare Kriterien, na- mentlich die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen früheren Aktivitäten in der Türkei und im Nordirak sowie auf das öffentliche Sicher- heitsinteresse der Schweiz, abstütze und nicht mit einer politisch-morali- schen Wertung seines Engagements verbunden sei. Darüber hinaus spre- che auch das politische Engagement des Beschwerdeführers von der Schweiz aus, welches sich in Form von PKK-nahen Beiträgen auf Face- book manifestiere, für ein weiterhin bestehendes und aktives Interesse sei- nerseits am Kurdenkonflikt in der Türkei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, das SEM habe eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz gemäss Art. 53 Bst. b AsylG aufgrund seiner Aussagen zu Un- recht bejaht. Seine Aussagen hätten sich auf seine in der Vergangenheit und in einem anderen Land geführten Tätigkeiten bezogen und nicht auf irgendeine Tätigkeit in der Schweiz. Zur Untermauerung dieses Vorbrin- gens wiederholte er seine Ausführungen der Stellungnahme vom 8. Okto- ber 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. O). Weiter brachte er vor, das SEM habe zwar vorgängig den NDB konsultiert, selbst aber keine Abklärungen getä- tigt und sich bei seiner Verfügung lediglich mit einem Hinweis auf den Be- richt des NDB vom 28. April 2017 begnügt. Das SEM habe selbst festgestellt, dass die Türkei gegenwärtig eine sehr aggressive militärische Aussen- beziehungsweise Expansionspolitik be- treibe. Nun stelle aber er – so das SEM weiter – als von den türkischen Behörden Verfolgter sowie deren Opfer aufgrund der türkischen Aussen- politik eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar. Mit dieser Argumentation bestrafe das SEM nicht nur die Opfer der Türkei, sondern ermutige den türkischen Staat, weiterhin völkerrechtswidrige Aus- senpolitik zu betreiben. Weiter strafe das gemäss SEM gebotene und ver- hältnismässige öffentliche Interesse der Schweiz an einer Verhinderung allfälliger und jederzeit möglicher innertürkischer Auseinandersetzungen auf Schweizer Boden jede Person, welche die türkische Regierung kriti- siere, im Sinne eines generalpräventiven Zeichens pauschal ab, womit die

E-5935/2020 Seite 13 Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt werde. Es lägen denn auch weder Hinweise noch Beweise vor, welche Anlass zur Annahme geben könnten, er stelle aktuell eine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz dar. Das SEM verweise einzig und vage auf seine Biografie sowie sein Engagement für die kurdische Sache. Es sei abzulehnen, dass er als Kurde aufgrund seines Einsatzes für die kurdische Sache und Nicht- billigung der Gräueltaten des türkischen Staates eine potentielle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstelle. Betreffend seine Facebook-Posts und damit sein politisches Engagement von der Schweiz aus, welches ebenfalls als Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz angesehen werde, sei festzuhalten, dass diese Einschätzung sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit einschränke. Der Ausschluss von der Asylgewährung sei nicht verhältnismässig. Es würden keine Hinweise auf politische Aktivitäten vorliegen, welche die Ausübung seiner Grundrechte überschreiten würden und die innere und äussere Si- cherheit der Schweiz gefährden könnten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begeh- ren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; THOMAS HÄBERLI, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 48 zu Art. 62).

E. 6.2 Das SEM stützt seine Einschätzung zum Gefährdungspotential des Be- schwerdeführers in der Verfügung nahezu ausschliesslich und explizit auf die Einschätzung des NDB, ohne substantiiert darzulegen, inwiefern nach eigener Abwägung die Aktivitäten des Beschwerdeführers eine Gefähr- dung der inneren Sicherheit zu begründen vermögen. Allein der Hinweis, «aufgrund seines exponierten familiären Hintergrundes, seines sichtlichen inneren Engagements für die kurdische Sache, sowie seine direkten Be- rührungspunkte zur PKK und seine politischen Aktivitäten in der Türkei zu deren Gunsten», genügt jedenfalls nicht, um eine solche Gefährdung zu begründen. Aufgrund der vorinstanzlichen Akten ist vorliegend unstrittig, dass der Be- schwerdeführer einer politisch aktiven und exponierten Familie entstammt, namentlich war sein in der Schweiz lebender Bruder ein aktives Mitglied

E-5935/2020 Seite 14 der PKK (SEM-Akte A4/10 S. 6; A19/29 F146). Er selbst gibt an, verschie- dene prokurdische politische Aktivitäten ausgeübt und dazu Kontakt zur BDP, HDP, KCK, YDG-H und PKK gehabt zu haben (SEM-Akte F69, F137

- F286). Er sei denn auch in der PKK-Zentrale in L._______, Nordirak, ge- wesen, um dort an Ausbildungskursen teilzunehmen (SEM-Akte A4/10 S. 6; A19/29 F137 f., F174 f., F199 - F204). Zudem habe er jeweils direkt Instruktionen der PKK entgegengenommen und entsprechende politische Tätigkeiten ausgeführt (SEM-Akte A19/29 F141 - F143, F149 - F151, F171 f., F214 - F219). All dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er gibt aber auch an, nie am bewaffneten Kampf teilgenommen zu haben (SEM-Akte A19/29 F176 - F179). Das SEM unterlässt es in der angefochtenen Verfügung, sich mit diesen Aussagen des Beschwerdeführers sowie der diesbezüglichen Einschät- zung des NDB auseinanderzusetzen. Das SEM befasst sich nicht mit der Legalität dieser Aktivitäten und zeigt deren Gefährdungspotential nicht auf. Insofern ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.

E. 6.3 Die fehlende Nennung von Indizien oder substanziellen Verdachtsmo- menten dürfte wohl auch darin begründet sein, dass auch der Bericht des NDB, auf den sich das SEM stützt, in Anbetracht der Vorwürfe, die gegen den Beschwerdeführer erhoben werden, äusserst kurz und allgemein aus- gefallen ist. Es bleibt unklar, ob der NDB mit dem geltend gemachten sicht- lichen inneren Engagement des Beschwerdeführers für die kurdische Sa- che, seine direkten Berührungspunkte zur PKK und seine politischen Akti- vitäten in der Türkei zu deren Gunsten, auf die von ihm selbst geltend ge- machten Aktivitäten Bezug nimmt, oder Kenntnis von weiteren Aktivitäten oder Kontakten hat. Genannt werden solche im Bericht jedenfalls nicht. Aus den Akten des SEM geht auch nicht hervor, dass es Einsicht in weitere Unterlagen des NDB genommen hätte. Angesichts dieser Aktenlage erach- tet das Gericht den Sachverhalt bezüglich konkreter Indizien für eine Ge- fährdung der inneren Sicherheit nicht als genügend erstellt beziehungs- weise gelingt es dem SEM nicht, entsprechende konkrete Indizien akten- kundig zu machen. Diesbezüglich ist zudem anzumerken, dass es Sache des SEM sein wird, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung abzuklären, wie die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich in der Schweiz nach wie vor für die Kurden politisch einsetze (SEM-Akte A19/29 F63 - F65, F242) und immer noch mit Personen aus den Camps in L._______ in Kon- takt stehe (SEM-Akte A19/29 F209 f.) zu verstehen sind. Es ist die Aufgabe des SEM, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und entsprechend zu würdigen (vgl. Art. 12 VwVG) sowie sich anschliessend

E-5935/2020 Seite 15 im Rahmen der von Art. 53 Bst. b AsylG verlangten – bis anhin kaum er- folgten – Verhältnismässigkeitsprüfung damit auseinanderzusetzen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung die Begrün- dungspflicht, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. Gleichzeitig wurde vorliegend auch der Sachverhalt ungenügend festge- stellt.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 7.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – ange- sichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergeb- nis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich zur Kassation und Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur mög- lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streit- frage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechts- anwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwie- gender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwer- deinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Eine Kassation und Rückweisung an die Vor- instanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).

E. 7.3 Im vorliegenden Fall ist es ausgeschlossen, die fehlende Entschei- dungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts – welches in Asylsachen die einzige Be- schwerdeinstanz ist – die mangelnde Begründung der angefochtenen Ver- fügung nachzuliefern. Ebenso wenig hat es für eine vollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich er- forderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für

E-5935/2020 Seite 16 das Gericht vertretbaren Aufwand. Relevant ist auch, dass der Beschwer- deführer ansonsten einer Instanz verlieren würde. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 4. November 2020 sind aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechts- beistand werden hiermit hinfällig.

E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi- gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichti- gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1’500.– festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5935/2020 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom
  2. November 2020 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5935/2020 Urteil vom 29. Dezember 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 11. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am (...) Januar 2016 und am (...) Februar 2016 in B._______ daktyloskopisch erfasst worden war. B. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und machte dabei geltend, er habe 17 Jahre lang die Schule besucht und verfüge über einen Uniabschluss in (...). Seine Familie sei aufgrund des Anschlusses seines Bruders bei der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gefoltert und unter Druck gesetzt worden. Auch er selbst habe sich politisch für die Partei engagiert und sei dazu mehrmals in den Irak gereist. Die Polizei habe deshalb gegen ihn ermittelt und ihn beschatten lassen. Als er im Jahr 2007 offiziell in den Irak gegangen sei, sei er in C._______ verhaftet und misshandelt worden. Während seines Studiums sei ebenfalls gegen ihn ermittelt und er sei auch damals bereits festgenommen worden. Er habe seine Tätigkeiten für die Partei daher im Geheimen ausführen müssen. Zuletzt habe er sich in D._______ aufgehalten. Dort habe die Polizei selbst bei Freunden von ihm nach ihm gesucht. Er habe Angst bekommen und sei in den Irak gegangen. Als er von dort aus Kontakt zu seinen Eltern aufgenommen habe, hätten diese ihm mitgeteilt, dass das Militär auch bei ihnen zu Hause nach ihm gesucht habe. Deshalb sei er mit einem Schlepper über E._______ in F._______ gereist und von dort aus weiter Richtung Schweiz zu seinem Bruder. In B._______ habe er beim ersten Grenzübertritt vier Tage im Gefängnis verbracht und beim zweiten eineinhalb Tage. Anschliessend sei er jedes Mal wieder nach G._______ zurückgeschickt worden. Nach B._______ wolle er nicht zurück. Gesundheitlich leide er momentan unter Augenproblemen und Atembeschwerden. C. Mit Schreiben vom 31. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. D. Am 11. April 2017 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, aufgewachsen sei er in einem Dorf nahe der armenischen Grenze in der Provinz H._______. Während des Studiums ([...]) habe er in I._______ gelebt. Zudem habe er zwischendurch immer wieder in D._______ gewohnt. Mit 18 Jahren sei er zwecks Arbeit in D._______ gewesen und später habe er dort gelebt, um politische Tätigkeiten durchzuführen. Seine Eltern und einer seiner Brüder (J._______) würden auch heute noch in seinem Heimatdorf leben. J._______ sei erst kürzlich entlassen worden, da ihm vorgeworfen werde, kurdische Propaganda betrieben zu haben. Hinzu sei noch der Vorwurf des Terrorismus gekommen. Seine gesamte Familie sei politisch bei der PKK engagiert und deshalb fichiert. In den Augen des Staates würden sie als Staatsfeinde gelten. J._______ sei bereits im Jahr 19(...) schwer gefoltert und vom Staatsicherheitsgericht (DGM) angeklagt worden. Sein älterer Bruder (K._______, N [...]) habe sich in die Berge zur Guerilla begeben, woraufhin seine Familie unter Druck gesetzt worden sei. Sein Vater sei daraufhin zum Scheinmitglied in einer staatsfreundlichen Partei geworden, um dadurch dem Druck des Staates zu entkommen. Er selbst sei während seiner politischen Tätigkeit mehrmals festgenommen, inhaftiert und misshandelt worden. Zu einer Anklageerhebung seitens der Behörden habe es nie gereicht, weshalb die jeweiligen gegen ihn laufenden Strafuntersuchungen eingestellt worden seien. Nach seinem Studium habe er trotz guter Noten und zahlreicher Bewerbungen keine Stelle für eine akademische Karriere an einer Universität erhalten. Daher habe er jeweils während sechs bis sieben Monaten in der Landwirtschaft oder auf dem Bau gearbeitet und die restliche Zeit politische Tätigkeiten ausgeübt. Um diese verrichten zu können, sei er mehrmals in den Irak gereist, wo er eine entsprechende Ausbildung erhalten habe. Begonnen habe sein politisches Engagement mit 18 Jahren. Während des Studiums habe er sich bei der "Kurt Ogrenci Hareketi" beziehungsweise Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi (YDG-H; Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung), dem Jugendflügel der PKK, für Unterricht in kurdischer Sprache eingesetzt. Seine politische Tätigkeit während des Studiums und danach habe insbesondere darin bestanden, die Bevölkerung über die Geschichte der Kurden aufzuklären. Er habe über einen politischen Vorgesetzen und einen Codenamen verfügt. Zudem habe er Anlässe organisiert und dazu den Leuten von Terminen für Protestaktionen berichtet, damit diese an den Aktionen hätten teilnehmen können. Er selbst sei zwar kein Parteimitglied, aber seine politischen Tätigkeiten habe er im Rahmen der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP), Halklarin Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demokratischen Partei der Völker), der Koma Civakên Kurdistan (KCK) und auch der PKK ausgeübt. Bei seiner Tätigkeit sei es einzig um die Aufklärung der Menschen über die Situation der Kurden gegangen, er habe niemanden aufgefordert, sich einer dieser Parteien anzuschliessen. Er sei zwar zu Ausbildungszwecken in den Camps im Nordirak gewesen, habe aber keine Personen für L._______ rekrutiert. Eine Waffenausbildung habe er dort nicht erhalten. Er sei generell gegen Gewalt und gegen das Töten. Den letzten Monat vor seiner Flucht habe er im Irak in M._______ bei Freunden verbracht. Dort habe er aber nicht bleiben können, da die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) die PKK aufgefordert habe, das Gebiet zu verlassen. Diese Freunde seien es auch gewesen, die ihm mitgeteilt hätten, dass er keine Aufenthaltsbewilligung im Irak erhalten werde, weil die KDP Beziehungen zur (türkischen) Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) pflege. Die Peshmerga hätten aufgrund seiner Tätigkeiten für die PKK ebenfalls gewollt, dass er M._______ verlasse. Seitdem er in der Schweiz sei, besuche er den kurdischen Verein und nehme an Anlässen teil. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein ihn sowie ein seinen Bruder betreffendes Befragungsprotokoll, mehrere Einstellungsverfügungen von verschiedenen türkischen Staatsanwaltschaften beide betreffend sowie seine Prüfungsergebnisse und seinen Studienabschluss zu den Akten. E. E.a Am 12. April 2017 übermittelte das SEM das Dossier des Beschwerdeführers zum ersten Mal zur Prüfung dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB). E.b Der NDB äusserte in seiner Stellungnahme vom 28. April 2017 sicherheitsrechtliche Bedenken in Bezug auf den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. F. Mit Schreiben vom 2. August 2017 teilte der Beschwerdeführer der Vor-instanz mit, seine Familie stehe in der Heimat unter dem Druck der türkischen Sicherheitskräfte. Diese hätten das Haus seiner Eltern mehrmals durchsucht und sich bei diesen nach seinem Verbleib erkundigt. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte er ein Protokoll der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend die Hausdurchsuchung bei seinen Eltern vom 14. April 2017 im Original sowie eine Kopie der beglaubigten deutschen Übersetzung des Protokolls zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 28. September 2018 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe den rubrizierten Rechtsvertreter neu mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Zudem reichte er ein Verhandlungsprotokoll der 2. Strafkammer in N._______ sowie eine Bescheinigung seines türkischen Anwalts, welche belege, dass gegen ihn in der Türkei erneut ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, zu den Akten. Sämtliche Dokumente wurden inklusive beglaubigter deutscher Übersetzung eingereicht. Weiter ersuchte der Rechtsvertreter aufgrund der bereits zweijährigen Verfahrensdauer um Auskunft über den Verfahrensstand. H. H.a Am 7. Januar 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auf, weitere Dokumente (inklusive Übersetzung) betreffend sein Verfahren in der Türkei einzureichen. H.b Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am 1. Februar 2019 nach und reichte mehrere Dokumente, unter anderem einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl vom 16. Mai 2017 betreffend Propagandatätigkeit für eine Terrororganisation, begangen am 14. April 2017, ein. I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 sowie 3. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um beschleunigte Behandlung und rasche Erledigung des Verfahrens. Zudem behielt er sich im Schreiben vom 3. Juli 2019 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vor. J. J.a Am 18. Juli 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Eingaben vom 1. Februar 2019, 2. Mai 2019 und 3. Juli 2019 mit, er habe das wohl aussagekräftigste Dokument - die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N._______ - noch nicht eingereicht. Weshalb dies bis anhin nicht geschehen sei, lasse sich den Eingaben nicht entnehmen. Er werde daher aufgefordert, die Anklageschrift sowie das Gerichtsprotokoll der zweiten Kammer (beides inklusive Übersetzung) einzureichen. Für den Fall, dass er insbesondere die angeforderte Anklageschrift nicht einreiche, werde davon ausgegangen, diese werde bewusst vorenthalten. J.b Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2019 zuhanden des SEM die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N._______ vom 19. Januar 2018, zwei Verhandlungsprotokolle vom 21. März 2019 und 11. Juni 2019 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 7. Mai 2019, wonach er an einer (...) und (...) und (...) leide, ein. Er müsse täglich Medikamente einnehmen und es bestehe ein Verdacht auf eine (...). Ergänzend dazu führte er aus, die Anklage sei aufgrund von Facebook-Einträgen im Jahr 2017 gegen ihn erhoben worden. Die türkische Staatsanwaltschaft habe als Tatzeitpunkt den (...) April 2017 und als Erfolgsort N._______ genannt. Insofern sei irrelevant, dass er sich zum Zeitpunkt der ihm zu Last gelegten Straftat bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Des Weiteren ersuchte er abermals um beschleunigte Behandlung seines Verfahrens. K. K.a Am 1. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung beim Bundesverwaltungsgericht ein. K.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und wies sie mit Urteil E-5765/2019 vom 9. Dezember 2019 ab. L. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020, 30. März 2020, 27. Mai 2020 (unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 22. Mai 2020, wonach er an einer [...] und [...] leide) und 20. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Auskunft über den Verfahrensstand sowie um beschleunigte Behandlung und Erledigung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer liess am 24. August 2020 abermals beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. M. Am 9. September 2020 wurde das Dossier des Beschwerdeführers erneut dem NDB zur Prüfung übermittelt. N. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärungen des NDB vom 28. April 2017 sowie 22. September 2020 gewährt. Das SEM teilte ihm zudem mit, dass es in Betracht ziehe, ihn zwar als Flüchtling anzuerkennen, sein Asylgesuch aber gestützt auf Art. 53 Bst. b AsylG abzulehnen. O. Am 8. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und führte dabei aus, aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Türkei (Propaganda für den kurdischen Freiheitskampf inklusive Organisation und Teilnahme an Protestaktionen, Mitwirkung seiner Verwandten an kurdischen Guerillakämpfen, eigene Meinung über den Krieg zwischen der Türkei und der PKK) könne nicht gesagt werden, dass er die innere und äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG gefährde. Sodann könne aus der Benutzung eines Codenamens nicht darauf geschlossen werden, er habe direkt als PKK-Mitglied verdeckte Tätigkeiten ausgeführt. Er habe den Codenamen aufgrund seiner Propagandatätigkeit lediglich zu seinem eigenen Schutz vor den türkischen Behörden verwendet. Auch aus seinen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen, Besuch des kurdischen Vereins/kurdischer Anlässe) könne keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz abgeleitet werden. Somit seien ihm keine individuell vorwerfbaren Verhaltensweisen anzulasten, womit von ihm auch keine konkrete Gefährdung ausgehe. Die vom NDB geltend gemacht abstrakte Gefährdung reiche nicht aus, um ihn von der Asylgewährung auszuschliessen. P. Mit Verfügung vom 4. November 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 53 Bst. b AsylG ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. Q. Mit Abschreibungsentscheid E-4201/2020 vom 10. November 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. August 2020 infolge Gegenstandslosigkeit ab. R. Mit Eingabe vom 26. November 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 4. November 2020 aufzuheben und in der Folge sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. S. Am 30. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. T. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Beurteilung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand auf später. U. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Eingabe aus, obwohl die Türkei nach wie vor eine aggressive Aussenpolitik betreibe und sich in mehreren Regionen aktiv an militärischen Auseinandersetzungen beteilige, hätten - entgegen der Annahme in der angefochtenen Verfügung - in der Schweiz bis anhin keine Auseinandersetzungen zwischen der türkischen und kurdischen Diaspora stattgefunden. Des Weiteren wurde eine Stellungnahme zur Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 Bst. b AsylG vom 18. Dezember 2020 von Amnesty International (AI) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2020 gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig im Sinn von Art. 53 Bst. b AsylG und sein Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG jedoch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder - wie vorliegend vom SEM angenommen - die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b). 4.2 Um eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz anzunehmen genügt es, wenn auf der Basis konkreter Indizien ernsthafte Gründe vorliegen, welche die Annahme einer solchen Bedrohung rechtfertigen. Dabei ist das SEM angesichts einer möglichen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz nicht dazu gehalten, einen strikten Beweis zu erbringen. Jedoch muss es auch in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der Gesetzesbestimmung substantielle Verdachtsmomente erbringen, die sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmassungen genügen demnach nicht. Das Vorliegen einer möglichen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz setzt eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus. Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Asylunwürdigkeit liegt aber ausschliesslich beim SEM (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/5 E. 3 und 2013/23 E. 3.3 und 8 je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zunächst aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund der gesamten Aktenlage im Zweifel davon auszugehen sei, er würde bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in die Türkei bereits aufgrund der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe mit ernsthaften und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen haben. Damit würden sich diesbezügliche weitere Ausführungen betreffend die Aktivitäten in den sozialen Medien im Jahr 2017 und der damit gegen ihn verbundenen Anklageerhebung in der Türkei erübrigen. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Schilderungen sowohl im Rahmen der formell legalen Kurdenparteien BDP beziehungsweise HDP als auch im direkten Umfeld der PKK politische Aktivitäten entfaltet. Er habe insbesondere in der faktischen PKK-Zentrale in L._______, Nordirak, mehrmals ideologische Ausbildungskurse besucht, seitens der PKK Instruktionen entgegengenommen und entsprechende politische Tätigkeiten durchgeführt. Greif- sowie verwertbare Anhaltspunkte für eine systematische, direkte Unterstützung der PKK im Sinne eines konkreten Tatbeitrages an verwerflichen (mithin gravierenden und insbesondere auch nach hiesiger Rechtsauffassung strafbaren) Handlungen seien aufgrund seiner Angaben sowie der eingereichten Gerichtsdokumente indessen nicht ersichtlich. Entsprechend werde auf eine Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG verzichtet, obwohl es sich bei ihm offenkundig um einen «Grenzgänger» mit sich überschneidenden Aktivitäten sowohl für die formell legalen Kurdenparteien als auch für die formell illegale PKK handle. Aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers habe das SEM bereits nach seiner Anhörung den NDB um eine Stellungnahme ersucht. Der NDB sei dabei zum Schluss gelangt, dass sich aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sicherheitsrelevante Bedenken betreffend seinen weiteren Verbleib in der Schweiz ergäben. Er stelle zwar keine direkte Terrorbedrohung dar; aufgrund seiner Biografie und seiner früheren Aktivitäten müsse aber damit gerechnet werden, dass er weiterhin PKK-Propaganda verbreite beziehungsweise Personen für die Organisation rekrutiere. Dies könne ihn zu einer potentiellen Bedrohung für die innere Sicherheit der Schweiz machen. Der NDB habe an dieser Einschätzung anlässlich einer Rückfrage des SEM im September 2020 ausdrücklich festgehalten. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer hierzu gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz durch seine Anwesenheit verneint. Eine abstrakte Gefährdung habe er zudem als nicht ausreichend erachtet, um ihn vom Asyl auszuschliessen. Die Vorinstanz schliesse sich der Einschätzung des NDB an; dies aufgrund der einschlägigen Vorbringen des Beschwerdeführers, seines exponierten familiären Hintergrundes, seines sichtlich inneren Engagements für die kurdische Sache, seiner direkten Berührungspunkte zur PKK und seiner zu deren Gunsten vorgenommenen politischen Aktivitäten in der Türkei. Zu berücksichtigen sei auch die nach wie vor bestehende, mannigfaltige, innen- und aussenpolitische Spannungslage in und um die Türkei sowie die sich immer stärker manifestierenden Verwicklungen der Türkei in mehrere nahöstliche und mediterrane Spannungsherde (Syrien, Libyen, Konflikt um Nagorny-Karabach). Eine Anwendung von Art. 53 Bst. b AsylG erscheine vor diesem Hintergrund und im Lichte des manifesten öffentlichen Interesses der Schweiz an einer Verhinderung allfälliger und jederzeit möglicher innertürkischer Auseinandersetzungen auf Schweizer Boden auch im Sinne eines generalpräventiven «Zeichen Setzens» als geboten und auch verhältnismässig. Im Rahmen der Güterabwägung sei ausserdem zu berücksichtigen, dass die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Flüchtling weitgehend denjenigen Personen entspreche, denen die Schweiz Asyl gewähre. Es erscheine verständlich, dass er sich in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 für die Asylgewährung einsetze und seiner Meinung nach ein lediglich abstraktes Gefährdungsrisiko für einen Asylausschluss nicht ausreiche. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass sich die Gefährdungsbeurteilung des NDB auf objektiv nachvollziehbare Kriterien, namentlich die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen früheren Aktivitäten in der Türkei und im Nordirak sowie auf das öffentliche Sicherheitsinteresse der Schweiz, abstütze und nicht mit einer politisch-moralischen Wertung seines Engagements verbunden sei. Darüber hinaus spreche auch das politische Engagement des Beschwerdeführers von der Schweiz aus, welches sich in Form von PKK-nahen Beiträgen auf Facebook manifestiere, für ein weiterhin bestehendes und aktives Interesse seinerseits am Kurdenkonflikt in der Türkei. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, das SEM habe eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz gemäss Art. 53 Bst. b AsylG aufgrund seiner Aussagen zu Unrecht bejaht. Seine Aussagen hätten sich auf seine in der Vergangenheit und in einem anderen Land geführten Tätigkeiten bezogen und nicht auf irgendeine Tätigkeit in der Schweiz. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wiederholte er seine Ausführungen der Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. O). Weiter brachte er vor, das SEM habe zwar vorgängig den NDB konsultiert, selbst aber keine Abklärungen getätigt und sich bei seiner Verfügung lediglich mit einem Hinweis auf den Bericht des NDB vom 28. April 2017 begnügt. Das SEM habe selbst festgestellt, dass die Türkei gegenwärtig eine sehr aggressive militärische Aussen- beziehungsweise Expansionspolitik betreibe. Nun stelle aber er - so das SEM weiter - als von den türkischen Behörden Verfolgter sowie deren Opfer aufgrund der türkischen Aussenpolitik eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar. Mit dieser Argumentation bestrafe das SEM nicht nur die Opfer der Türkei, sondern ermutige den türkischen Staat, weiterhin völkerrechtswidrige Aussenpolitik zu betreiben. Weiter strafe das gemäss SEM gebotene und verhältnismässige öffentliche Interesse der Schweiz an einer Verhinderung allfälliger und jederzeit möglicher innertürkischer Auseinandersetzungen auf Schweizer Boden jede Person, welche die türkische Regierung kritisiere, im Sinne eines generalpräventiven Zeichens pauschal ab, womit die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt werde. Es lägen denn auch weder Hinweise noch Beweise vor, welche Anlass zur Annahme geben könnten, er stelle aktuell eine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz dar. Das SEM verweise einzig und vage auf seine Biografie sowie sein Engagement für die kurdische Sache. Es sei abzulehnen, dass er als Kurde aufgrund seines Einsatzes für die kurdische Sache und Nichtbilligung der Gräueltaten des türkischen Staates eine potentielle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstelle. Betreffend seine Facebook-Posts und damit sein politisches Engagement von der Schweiz aus, welches ebenfalls als Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz angesehen werde, sei festzuhalten, dass diese Einschätzung sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit einschränke. Der Ausschluss von der Asylgewährung sei nicht verhältnismässig. Es würden keine Hinweise auf politische Aktivitäten vorliegen, welche die Ausübung seiner Grundrechte überschreiten würden und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; Thomas Häberli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 48 zu Art. 62). 6.2 Das SEM stützt seine Einschätzung zum Gefährdungspotential des Beschwerdeführers in der Verfügung nahezu ausschliesslich und explizit auf die Einschätzung des NDB, ohne substantiiert darzulegen, inwiefern nach eigener Abwägung die Aktivitäten des Beschwerdeführers eine Gefährdung der inneren Sicherheit zu begründen vermögen. Allein der Hinweis, «aufgrund seines exponierten familiären Hintergrundes, seines sichtlichen inneren Engagements für die kurdische Sache, sowie seine direkten Berührungspunkte zur PKK und seine politischen Aktivitäten in der Türkei zu deren Gunsten», genügt jedenfalls nicht, um eine solche Gefährdung zu begründen. Aufgrund der vorinstanzlichen Akten ist vorliegend unstrittig, dass der Beschwerdeführer einer politisch aktiven und exponierten Familie entstammt, namentlich war sein in der Schweiz lebender Bruder ein aktives Mitglied der PKK (SEM-Akte A4/10 S. 6; A19/29 F146). Er selbst gibt an, verschiedene prokurdische politische Aktivitäten ausgeübt und dazu Kontakt zur BDP, HDP, KCK, YDG-H und PKK gehabt zu haben (SEM-Akte F69, F137 - F286). Er sei denn auch in der PKK-Zentrale in L._______, Nordirak, gewesen, um dort an Ausbildungskursen teilzunehmen (SEM-Akte A4/10 S. 6; A19/29 F137 f., F174 f., F199 - F204). Zudem habe er jeweils direkt Instruktionen der PKK entgegengenommen und entsprechende politische Tätigkeiten ausgeführt (SEM-Akte A19/29 F141 - F143, F149 - F151, F171 f., F214 - F219). All dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er gibt aber auch an, nie am bewaffneten Kampf teilgenommen zu haben (SEM-Akte A19/29 F176 - F179). Das SEM unterlässt es in der angefochtenen Verfügung, sich mit diesen Aussagen des Beschwerdeführers sowie der diesbezüglichen Einschätzung des NDB auseinanderzusetzen. Das SEM befasst sich nicht mit der Legalität dieser Aktivitäten und zeigt deren Gefährdungspotential nicht auf. Insofern ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. 6.3 Die fehlende Nennung von Indizien oder substanziellen Verdachtsmomenten dürfte wohl auch darin begründet sein, dass auch der Bericht des NDB, auf den sich das SEM stützt, in Anbetracht der Vorwürfe, die gegen den Beschwerdeführer erhoben werden, äusserst kurz und allgemein ausgefallen ist. Es bleibt unklar, ob der NDB mit dem geltend gemachten sichtlichen inneren Engagement des Beschwerdeführers für die kurdische Sache, seine direkten Berührungspunkte zur PKK und seine politischen Aktivitäten in der Türkei zu deren Gunsten, auf die von ihm selbst geltend gemachten Aktivitäten Bezug nimmt, oder Kenntnis von weiteren Aktivitäten oder Kontakten hat. Genannt werden solche im Bericht jedenfalls nicht. Aus den Akten des SEM geht auch nicht hervor, dass es Einsicht in weitere Unterlagen des NDB genommen hätte. Angesichts dieser Aktenlage erachtet das Gericht den Sachverhalt bezüglich konkreter Indizien für eine Gefährdung der inneren Sicherheit nicht als genügend erstellt beziehungsweise gelingt es dem SEM nicht, entsprechende konkrete Indizien aktenkundig zu machen. Diesbezüglich ist zudem anzumerken, dass es Sache des SEM sein wird, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung abzuklären, wie die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich in der Schweiz nach wie vor für die Kurden politisch einsetze (SEM-Akte A19/29 F63 - F65, F242) und immer noch mit Personen aus den Camps in L._______ in Kontakt stehe (SEM-Akte A19/29 F209 f.) zu verstehen sind. Es ist die Aufgabe des SEM, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und entsprechend zu würdigen (vgl. Art. 12 VwVG) sowie sich anschliessend im Rahmen der von Art. 53 Bst. b AsylG verlangten - bis anhin kaum erfolgten - Verhältnismässigkeitsprüfung damit auseinanderzusetzen. 6.4 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung die Begründungspflicht, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. Gleichzeitig wurde vorliegend auch der Sachverhalt ungenügend festgestellt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 7.3 Im vorliegenden Fall ist es ausgeschlossen, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - die mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung nachzuliefern. Ebenso wenig hat es für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Relevant ist auch, dass der Beschwerdeführer ansonsten einer Instanz verlieren würde. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 4. November 2020 sind aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden hiermit hinfällig.

9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 4. November 2020 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: