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E-2558/2023

E-2558/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2022 zusammen mit ihrem Kind in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 20. Okto- ber 2022 ergab, dass sie am 11. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopiert und registriert worden war. C. Am 25. Oktober 2022 wurde die Personalienaufnahme der Beschwerde- führenden durchgeführt. D. Am 10. November 2022 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihr zuge- wiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. E. Am 8. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch mit der Be- schwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei gab sie ihr Einverständnis zur Durchführung des Gesprächs ohne ihre Rechtsvertretung, welche aus Ka- pazitätsgründen nicht teilnehmen könne. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei nach ihrer Ankunft in Kro- atien von der Polizei im Wald angehalten und in ein Gefängnis geführt wor- den. Nachdem sie gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke zu geben, sei sie entlassen, von der Polizei mit dem Auto weggebracht und irgendwo abgesetzt worden. Sie habe kein Asylgesuch gestellt. Danach sei sie weiter zu Fuss gelaufen und über Slowenien sowie Italien mit dem Zug in die Schweiz gereist. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Möglichkeit der Rückführung nach Kroatien sowie zu

E-2558/2023 Seite 3 ihrem Gesundheitszustand machte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen geltend, sie habe in Kroatien nie ein Asylgesuch stellen wollen. Die Schweiz sei von Anfang an ihr Ziel gewesen. In Kroatien hätten die Polizis- ten sie schlecht behandelt. Sie sei nie in einem Camp untergebracht wor- den. Niemand habe mit ihrem Kind Mitleid gehabt und sie seien zwei Tage ohne Essen und Wasser in einem Wald gewesen. Sie habe vergeblich um Wasser gefragt. Niemand habe ihr Essen verkaufen wollen. Da sie kein Essen gehabt habe, habe sie ihr Baby nicht stillen können. Ihr Kind sei krank geworden und fast gestorben. Sie habe die Polizisten vergeblich nach Medikamenten gefragt. Da sie wegen eines Dammbruchs bei der Ge- burt operiert worden war, habe sie beim Laufen Schmerzen gehabt. Zu Ihrer Gesundheit gab sie an, sie habe von der Pflege Medikamente er- halten. Sie sei auch beim Gynäkologen gewesen. Sie wurde darauf auf- merksam gemacht, sich bei Bedarf an MedicHelp zu wenden. F. Die Beschwerdeführerin reichte zwei Reisepässe und zwei Dokumente aus Kroatien (Décision de retour) zu den Akten. G. Am 20. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. H. Die kroatischen Behörden stimmten am 18. Februar 2023 respektive am

19. April 2023 – vollständige Zustimmung für beide Beschwerdeführenden nach einem entsprechenden Hinweis des SEM vom 21. März 2023 – dem Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. I. Am 30. März 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zugewiesen. J. Es wurden mehrere medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerde- führerin sowie das Kind in den Akten (ärztliche Berichte vom 28. November 2022, 3., 9. und 14. Dezember 2022 sowie 13., 19. und 22. Januar 2023,

3. Februar 2023 und 9. März 2023) zu den Akten gegeben.

E-2558/2023 Seite 4 K. Mit Verfügung vom 21. April 2023 – eröffnet am 27. April 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und forderte sie auf, die Schweiz spä- testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzu- treten und ihre Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörden, vorderhand von ei- ner Überstellung nach Kroatien abzusehen. Ferner beantragten sie die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente von Kroatien einge- reicht. M. Die Instruktionsrichterin setzte am 8. Mai 2023 den Vollzug der Überstel- lung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. N. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlas- sung unter Hinweis auf die Ziffern 26, 35 f. und 38 ff. der Beschwerdeschrift eingeladen.

E-2558/2023 Seite 5 O. Die Vorinstanz verzichtete mit Mitteilung vom 25. Mai 2023 angesichts des am 22. März 2023 ergangenen Referenzurteils E-1488/2020 auf eine Ver- nehmlassung.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Ver- fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die entsprechenden formellen

E-2558/2023 Seite 6 Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der an- gefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Vorab wird geltend gemacht, das SEM habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit den neuesten Berichterstattungen zu Kro- atien auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung bestehe überwie- gend aus Textbausteinen und genüge den Anforderungen an die Untersu- chungs- und Begründungspflicht nicht. Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden hinreichend abzuklä- ren, nicht vollumfänglich nachgekommen. Es reiche nicht, medizinische Unterlagen erst am 21. April 2023 anzufragen, nachdem das Übernahme- gesuch bereits am 20. Dezember 2022 gestellt worden sei. Die jüngsten ärztlichen Berichte seien von der Frauenklinik vom 14. Dezember 2022 (betreffend die Beschwerdeführerin) und von Dr. med. D._______ vom

9. März 2023 (betreffend Kind). Es liege betreffend die Beschwerdeführerin seit dem 14. Dezember 2022 keine neue Diagnose vor. Mit einer jährlichen Untersuchung sei es nicht getan. Dasselbe gelte für das Kind.

E. 3.3.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht wahrgenommen hätte. Es ist gestützt auf wiederholte umfangreiche Abklärungen der Schweizer Botschaft zum Schluss gelangt,

E-2558/2023 Seite 7 dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben. Dabei würden sie regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt, sowie bei ihrer Ankunft über ihr Recht informiert, einen Asylantrag zu stellen. Weiter hat das SEM die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vorge- brachten Argumente (Fehlverhalten kroatischer Polizisten), welche gegen ihre Überstellung nach Kroatien sprechen könnten, gehört und in seinem Entscheid berücksichtigt. Es wies sie auf den Rechtsweg hin, wobei sich die Beschwerdeführerin nötigenfalls an einen Anwalt oder karitative Orga- nisationen wenden könnte. Dabei hat es hinreichend differenziert aufge- zeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten las- sen. Das SEM hat sodann geprüft, ob den Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Non-Refoulement- Gebots drohen würde. In diesem Zusammenhang liegt keine Gehörsver- letzung vor. Des Weiteren konnten die Beschwerdeführenden denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten.

E. 3.3.2 Ferner hatte das SEM gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Anlass, von sich aus weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Probleme im Zu- sammenhang mit Geburten im Juni 2022 und 2010 in Burundi. Die behan- delnden Ärzte empfahlen regelmässige gynäkologische Untersuchungen einmal pro Jahr und bezüglich des Kindes eine Wiedervorstellung bei Ver- schlechterung der bei ihm festgestellten Symptome (RSV-Bronchiolitis) und Trinkschwäche. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten wur- den dem Kind überdies ein guter Allgemeinzustand und eine gute Entwick- lung attestiert.

E. 3.3.3 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch das SEM nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Begründungs- pflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nach- folgend zu prüfen.

E. 3.4 Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter die lange Zeitspanne zwischen der Zustimmung der kroatischen Behörden und dem Erlass der angefochtenen Verfügung.

E-2558/2023 Seite 8

E. 3.4.1 Dazu ist allgemein festzuhalten, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 BV jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot) hat. Diese Verfassungs- garantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Spezifische spezialgesetzliche Behand- lungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrens- dauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-4842/2021 vom 30. Januar 2022, E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.4.2 Vorliegend ist den Beschwerdeführenden zwar zuzustimmen, dass ihr Verfahren mehrere Monate gedauert hat und für die Entscheide in Dub- lin-Verfahren kürzere Behandlungsfristen gelten (Art. 37 Abs. 1 AsylG). In- des handelt es sich dabei um Ordnungsfristen (vgl. Urteil des BVGer D-4842/2021 vom 30. Januar 2022, E. 5.2.1 m. w. H.). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das SEM übermässig lang untätig geblie- ben ist. In der Zeitspanne hatten die Beschwerdeführenden zudem Gele- genheit, ihre gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen, wobei sie diese Möglichkeiten auch in Anspruch genommen haben. Nachdem sich die Vorinstanz noch einmal nach dem aktuellen Stand der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden erkundigt hatte, fällte sie ihren Ent- scheid. Insgesamt kann aufgrund der Verfahrensdauer nicht eine Verlet- zung von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt werden.

E. 3.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbe- gründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfest- stellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das dies- bezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des

E-2558/2023 Seite 9 zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge- stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh- men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An- trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten haben. Die kroatischen Be- hörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 18. Februar und 19. April 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenz- übertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes Take-Charge (Auf- nahme-)Verfahren.

E-2558/2023 Seite 10 Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien ist somit gegeben. Die Be- schwerdeführenden bestreiten diese denn auch nicht.

E. 6 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen geltend, es sei nicht garantiert, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und/oder Versor- gung und ein faires Asylverfahren erhalten würden. Ein Bericht der Schwei- zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zeige die Missstände im kroatischen Asyl- wesen auf und rate von der Überstellung insbesondere von verletzlichen Personen sowie bei drohender Verletzung des Kindeswohls nach Kroatien ab. Gleichzeitig verweisen sie auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT). Die Problematik der Pushbacks betreffe nicht nur die Grenzregion, wo es auch zu Menschenrechtsverletzungen komme. Bezüglich des Hinweises des SEM zu einem funktionierenden Justizsystem in Kroatien sei fraglich, wie eine asylsuchende Person ohne Ortskenntnis oder kroatische respek- tive englische Sprachkenntnisse in der Lage sein solle, eine juristische Stelle ausfindig zu machen. Zudem sei dies auch mangels finanzieller Mit- tel nicht umsetzbar. Weiter erschliesse sich nicht hinreichend, wie die an- gefragte Schweizer Botschaft zu ihrer Schlussfolgerung gelangt sei, wo- nach bis heute keine Hinweise auf generelle systematische Schwachstel- len im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden seien. Die konkreten Quellenangaben würden nicht offengelegt. Gemäss Nach- fragen der SFH bei örtlichen NGO's und zahlreichen weiteren aktuellen Be- richte stelle sich die Situation für Asylsuchende und die NGO's in Kroatien grundlegend anders dar und es könne nicht von einem fairen Asylverfahren ausgegangen werden. Kettenabschiebungen könnten nicht ausgeschlos- sen werden. Jede Kontaktaufnahme von Asylsuchenden mit den kroatischen Sicher- heitskräften könne zu physischer und/oder psychischer Gewalt und zu ei- nem illegalen Pushback führen und damit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Aus diesen Gründen auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ein- zutreten.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die

E-2558/2023 Seite 11 Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 7.1.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom

22. März 2023 wurde die bisher bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der – angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete – Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfüg- baren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weni- ger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies sys- tematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine

E-2558/2023 Seite 12 erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asyl- verfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren er- halten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen ei- nes Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbeson- dere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten wür- den der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot flies- senden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 7.1.3 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch sub- staniierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden nicht. 8. 8.1 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu- nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme recht- fertigen würde, Kroatien würde sie dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei- ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übri- gen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen

E-2558/2023 Seite 13 zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 Die Beschwerdeführenden wiesen auf ihre gesundheitliche Situation hin. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese im Falle einer Überstellung nach Kroatien verschlechtern würde. 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde- führerin war wegen Unterleibsschmerzen im Nachgang an ihre Geburten respektive Problemen nach einer Operation wegen Dammbruchs bei ei- nem Gynäkologen. Es wurde ihr eine unspezifische Vulvodynie sowie eine vaginale Candidose diagnostiziert. Zudem wurde auch eine muskuloske- lettale Genese in Betracht gezogen. Es wurden ihr Medikamente verschrie- ben und eine Wiedervorstellung bei Beschwerdepersistenz empfohlen. Sie solle sich regelmässig einmal pro Jahr gynäkologisch untersuchen lassen. Die nachfolgenden gynäkologischen Abstriche und Tests waren unauffällig. Das Kind war wegen Husten, Fieber und Atembeschwerden in ärztlicher Behandlung, wobei ihm eine RSV-Bronchiolitis diagnostiziert wurde. In den nachfolgenden Behandlungen wurde eine Wiedervorstellung bei Ver- schlechterung der Symptome und Trinkschwäche empfohlen. Überdies wurden dem Kind ein guter Allgemeinzustand und eine gute Entwicklung attestiert. Gemäss der Pflege waren die Beschwerdeführenden letztmals am 9. März 2023 vorstellig. Auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren allfälligen Behandlungen vorgebracht. Auch sonst konnten sie nicht

E-2558/2023 Seite 14 nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Gestützt auf die vorliegenden An- gaben kann somit nicht der Schluss gezogen werden, der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführenden rechtfertige eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 8.3.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver- pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng- lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be- treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behör- den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, wer- den den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Mo- dalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spe- zifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III- VO). 8.4 8.4.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blick- winkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

– hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs- gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum ver- fügt – nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res- pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.4.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserun- gen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 8.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist

E-2558/2023 Seite 15 festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).

E. 8.1 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden.

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde sie dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden wiesen auf ihre gesundheitliche Situation hin. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese im Falle einer Überstellung nach Kroatien verschlechtern würde.

E. 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin war wegen Unterleibsschmerzen im Nachgang an ihre Geburten respektive Problemen nach einer Operation wegen Dammbruchs bei einem Gynäkologen. Es wurde ihr eine unspezifische Vulvodynie sowie eine vaginale Candidose diagnostiziert. Zudem wurde auch eine muskuloskelettale Genese in Betracht gezogen. Es wurden ihr Medikamente verschrieben und eine Wiedervorstellung bei Beschwerdepersistenz empfohlen. Sie solle sich regelmässig einmal pro Jahr gynäkologisch untersuchen lassen. Die nachfolgenden gynäkologischen Abstriche und Tests waren unauffällig. Das Kind war wegen Husten, Fieber und Atembeschwerden in ärztlicher Behandlung, wobei ihm eine RSV-Bronchiolitis diagnostiziert wurde. In den nachfolgenden Behandlungen wurde eine Wiedervorstellung bei Verschlechterung der Symptome und Trinkschwäche empfohlen. Überdies wurden dem Kind ein guter Allgemeinzustand und eine gute Entwicklung attestiert. Gemäss der Pflege waren die Beschwerdeführenden letztmals am 9. März 2023 vorstellig. Auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren allfälligen Behandlungen vorgebracht. Auch sonst konnten sie nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Gestützt auf die vorliegenden Angaben kann somit nicht der Schluss gezogen werden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden rechtfertige eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 8.3.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 8.4.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 8.4.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2023 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah- renskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2558/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2558/2023 Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Burundi, beide vertreten durch Kerstin Krüger, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2022 zusammen mit ihrem Kind in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 20. Oktober 2022 ergab, dass sie am 11. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopiert und registriert worden war. C. Am 25. Oktober 2022 wurde die Personalienaufnahme der Beschwerdeführenden durchgeführt. D. Am 10. November 2022 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. E. Am 8. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch mit der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei gab sie ihr Einverständnis zur Durchführung des Gesprächs ohne ihre Rechtsvertretung, welche aus Kapazitätsgründen nicht teilnehmen könne. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei nach ihrer Ankunft in Kroatien von der Polizei im Wald angehalten und in ein Gefängnis geführt worden. Nachdem sie gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke zu geben, sei sie entlassen, von der Polizei mit dem Auto weggebracht und irgendwo abgesetzt worden. Sie habe kein Asylgesuch gestellt. Danach sei sie weiter zu Fuss gelaufen und über Slowenien sowie Italien mit dem Zug in die Schweiz gereist. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Möglichkeit der Rückführung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Kroatien nie ein Asylgesuch stellen wollen. Die Schweiz sei von Anfang an ihr Ziel gewesen. In Kroatien hätten die Polizisten sie schlecht behandelt. Sie sei nie in einem Camp untergebracht worden. Niemand habe mit ihrem Kind Mitleid gehabt und sie seien zwei Tage ohne Essen und Wasser in einem Wald gewesen. Sie habe vergeblich um Wasser gefragt. Niemand habe ihr Essen verkaufen wollen. Da sie kein Essen gehabt habe, habe sie ihr Baby nicht stillen können. Ihr Kind sei krank geworden und fast gestorben. Sie habe die Polizisten vergeblich nach Medikamenten gefragt. Da sie wegen eines Dammbruchs bei der Geburt operiert worden war, habe sie beim Laufen Schmerzen gehabt. Zu Ihrer Gesundheit gab sie an, sie habe von der Pflege Medikamente erhalten. Sie sei auch beim Gynäkologen gewesen. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, sich bei Bedarf an MedicHelp zu wenden. F. Die Beschwerdeführerin reichte zwei Reisepässe und zwei Dokumente aus Kroatien (Décision de retour) zu den Akten. G. Am 20. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. H. Die kroatischen Behörden stimmten am 18. Februar 2023 respektive am 19. April 2023 - vollständige Zustimmung für beide Beschwerdeführenden nach einem entsprechenden Hinweis des SEM vom 21. März 2023 - dem Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. I. Am 30. März 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zugewiesen. J. Es wurden mehrere medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin sowie das Kind in den Akten (ärztliche Berichte vom 28. November 2022, 3., 9. und 14. Dezember 2022 sowie 13., 19. und 22. Januar 2023, 3. Februar 2023 und 9. März 2023) zu den Akten gegeben. K. Mit Verfügung vom 21. April 2023 - eröffnet am 27. April 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten und ihre Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörden, vorderhand von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Ferner beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente von Kroatien eingereicht. M. Die Instruktionsrichterin setzte am 8. Mai 2023 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. N. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Ziffern 26, 35 f. und 38 ff. der Beschwerdeschrift eingeladen. O. Die Vorinstanz verzichtete mit Mitteilung vom 25. Mai 2023 angesichts des am 22. März 2023 ergangenen Referenzurteils E-1488/2020 auf eine Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die entsprechenden formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Vorab wird geltend gemacht, das SEM habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit den neuesten Berichterstattungen zu Kroatien auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und genüge den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht. Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden hinreichend abzuklären, nicht vollumfänglich nachgekommen. Es reiche nicht, medizinische Unterlagen erst am 21. April 2023 anzufragen, nachdem das Übernahmegesuch bereits am 20. Dezember 2022 gestellt worden sei. Die jüngsten ärztlichen Berichte seien von der Frauenklinik vom 14. Dezember 2022 (betreffend die Beschwerdeführerin) und von Dr. med. D._______ vom 9. März 2023 (betreffend Kind). Es liege betreffend die Beschwerdeführerin seit dem 14. Dezember 2022 keine neue Diagnose vor. Mit einer jährlichen Untersuchung sei es nicht getan. Dasselbe gelte für das Kind. 3.3.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht wahrgenommen hätte. Es ist gestützt auf wiederholte umfangreiche Abklärungen der Schweizer Botschaft zum Schluss gelangt, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren haben. Dabei würden sie regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt, sowie bei ihrer Ankunft über ihr Recht informiert, einen Asylantrag zu stellen. Weiter hat das SEM die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Argumente (Fehlverhalten kroatischer Polizisten), welche gegen ihre Überstellung nach Kroatien sprechen könnten, gehört und in seinem Entscheid berücksichtigt. Es wies sie auf den Rechtsweg hin, wobei sich die Beschwerdeführerin nötigenfalls an einen Anwalt oder karitative Organisationen wenden könnte. Dabei hat es hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Das SEM hat sodann geprüft, ob den Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde. In diesem Zusammenhang liegt keine Gehörsverletzung vor. Des Weiteren konnten die Beschwerdeführenden denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. 3.3.2 Ferner hatte das SEM gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Anlass, von sich aus weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit Geburten im Juni 2022 und 2010 in Burundi. Die behandelnden Ärzte empfahlen regelmässige gynäkologische Untersuchungen einmal pro Jahr und bezüglich des Kindes eine Wiedervorstellung bei Verschlechterung der bei ihm festgestellten Symptome (RSV-Bronchiolitis) und Trinkschwäche. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten wurden dem Kind überdies ein guter Allgemeinzustand und eine gute Entwicklung attestiert. 3.3.3 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch das SEM nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 3.4 Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter die lange Zeitspanne zwischen der Zustimmung der kroatischen Behörden und dem Erlass der angefochtenen Verfügung. 3.4.1 Dazu ist allgemein festzuhalten, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 BV jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot) hat. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Spezifische spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-4842/2021 vom 30. Januar 2022, E. 3.2 m.w.H.). 3.4.2 Vorliegend ist den Beschwerdeführenden zwar zuzustimmen, dass ihr Verfahren mehrere Monate gedauert hat und für die Entscheide in Dublin-Verfahren kürzere Behandlungsfristen gelten (Art. 37 Abs. 1 AsylG). Indes handelt es sich dabei um Ordnungsfristen (vgl. Urteil des BVGer D-4842/2021 vom 30. Januar 2022, E. 5.2.1 m. w. H.). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das SEM übermässig lang untätig geblieben ist. In der Zeitspanne hatten die Beschwerdeführenden zudem Gelegenheit, ihre gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen, wobei sie diese Möglichkeiten auch in Anspruch genommen haben. Nachdem sich die Vorinstanz noch einmal nach dem aktuellen Stand der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden erkundigt hatte, fällte sie ihren Entscheid. Insgesamt kann aufgrund der Verfahrensdauer nicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt werden. 3.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten haben. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 18. Februar und 19. April 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes Take-Charge (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien ist somit gegeben. Die Beschwerdeführenden bestreiten diese denn auch nicht.

6. Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, es sei nicht garantiert, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und/oder Versorgung und ein faires Asylverfahren erhalten würden. Ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zeige die Missstände im kroatischen Asylwesen auf und rate von der Überstellung insbesondere von verletzlichen Personen sowie bei drohender Verletzung des Kindeswohls nach Kroatien ab. Gleichzeitig verweisen sie auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT). Die Problematik der Pushbacks betreffe nicht nur die Grenzregion, wo es auch zu Menschenrechtsverletzungen komme. Bezüglich des Hinweises des SEM zu einem funktionierenden Justizsystem in Kroatien sei fraglich, wie eine asylsuchende Person ohne Ortskenntnis oder kroatische respektive englische Sprachkenntnisse in der Lage sein solle, eine juristische Stelle ausfindig zu machen. Zudem sei dies auch mangels finanzieller Mittel nicht umsetzbar. Weiter erschliesse sich nicht hinreichend, wie die angefragte Schweizer Botschaft zu ihrer Schlussfolgerung gelangt sei, wonach bis heute keine Hinweise auf generelle systematische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden seien. Die konkreten Quellenangaben würden nicht offengelegt. Gemäss Nachfragen der SFH bei örtlichen NGO's und zahlreichen weiteren aktuellen Berichte stelle sich die Situation für Asylsuchende und die NGO's in Kroatien grundlegend anders dar und es könne nicht von einem fairen Asylverfahren ausgegangen werden. Kettenabschiebungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Jede Kontaktaufnahme von Asylsuchenden mit den kroatischen Sicherheitskräften könne zu physischer und/oder psychischer Gewalt und zu einem illegalen Pushback führen und damit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Aus diesen Gründen auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.1.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die bisher bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.1.3 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substaniierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden nicht. 8. 8.1 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde sie dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 Die Beschwerdeführenden wiesen auf ihre gesundheitliche Situation hin. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese im Falle einer Überstellung nach Kroatien verschlechtern würde. 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin war wegen Unterleibsschmerzen im Nachgang an ihre Geburten respektive Problemen nach einer Operation wegen Dammbruchs bei einem Gynäkologen. Es wurde ihr eine unspezifische Vulvodynie sowie eine vaginale Candidose diagnostiziert. Zudem wurde auch eine muskuloskelettale Genese in Betracht gezogen. Es wurden ihr Medikamente verschrieben und eine Wiedervorstellung bei Beschwerdepersistenz empfohlen. Sie solle sich regelmässig einmal pro Jahr gynäkologisch untersuchen lassen. Die nachfolgenden gynäkologischen Abstriche und Tests waren unauffällig. Das Kind war wegen Husten, Fieber und Atembeschwerden in ärztlicher Behandlung, wobei ihm eine RSV-Bronchiolitis diagnostiziert wurde. In den nachfolgenden Behandlungen wurde eine Wiedervorstellung bei Verschlechterung der Symptome und Trinkschwäche empfohlen. Überdies wurden dem Kind ein guter Allgemeinzustand und eine gute Entwicklung attestiert. Gemäss der Pflege waren die Beschwerdeführenden letztmals am 9. März 2023 vorstellig. Auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren allfälligen Behandlungen vorgebracht. Auch sonst konnten sie nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Gestützt auf die vorliegenden Angaben kann somit nicht der Schluss gezogen werden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden rechtfertige eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 8.3.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.4 8.4.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.4.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 8.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: