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F-1736/2025

F-1736/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Insbesondere ist von einem bekannten Aufenthaltsort und einem aktuellen Interesse am Beschwerdeverfahren auszugehen (Art. 8 Abs. 3 AsylG und Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Österreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist und das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, die zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO führen würden.

E. 2.2 Eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO ist bei der vorliegenden Aktenlage ebenfalls nicht festzustellen. So hat die Beschwerdeführerin keine Informationen vorzulegen vermocht, die geeignet wären, eindeutig zu belegen, dass es sich im Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung in Österreich bei der Beziehung zu B._______ um eine Familienbeziehung im Sinn von Art. 9 Dublin-III-VO handelte (zur ausnahmsweisen Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO im Wiederaufnahmeverfahren siehe Urteil des BVGer F-869/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz musste die von der Beschwerdeführerin als ihren religiös getrauten Ehemann bezeichnete Person daher nicht zur Kernfamilie im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zählen (siehe auch E. 2.3). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs bleibt folglich bestehen.

E. 2.3 Ferner bestehen keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse, die einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erforderlich machen: Zwar ist Art. 8 EMRK im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen, wenn eine tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren hierbei sind bei nicht verheirateten Paaren das gemeinsame Wohnen beziehungsweise der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflechtung, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das gegenseitige Interesse und die Bindung der Partner (vgl. Urteile des BVGer E-5548/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 8.3 m.w.H. sowie F-869/2024 E. 8.2). Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenerweise nicht über ein offizielles Heiratsdokument betreffend die virtuell vollzogene religiöse Trauung. Die beschwerdeweisen Vorbringen, das Paar habe in der Türkei zwar nie zusammen gelebt, jedoch viele Ausflüge zusammen unternommen und seit der Ausreise von B._______ seit Jahren täglich virtuellen Kontakt gepflegt, reicht nicht aus, um eine eheähnliche, dauerhaft gefestigte Beziehung zu begründen. Aufgrund der Aktenlage ist demnach nicht von einer seit längerer Zeit tatsächlich gelebten, eng verflochtenen Beziehung im Sinn von Art. 8 EMRK auszugehen, die gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zum Schutz des Familienlebens erfordern würde. Soweit die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene auf das geltend gemachte eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren aufmerksam macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Die Beschwerdeführerin kann dieses auch im Ausland abwarten. Die Vorinstanz hat die Umstände der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ im Übrigen ausreichend und korrekt gewürdigt, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht zu erblicken ist.

E. 2.4 Die Vorinstanz hat zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt, in Österreich von einer Drittperson angegriffen worden zu sein. Sie hat diesbezüglich zutreffend gewürdigt, dass Österreich ein schutzfähiger Rechtsstaat ist, an dessen Behörden sie sich zu ihrem Schutz wenden kann. Ebenso wurden die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (hormonell bedingte Menstruationsstörungen, psychische Belastungen wie Verfolgungsängste, Albträume und depressive Verstimmungen) rechtsprechungskonform geprüft. Zusammengefasst hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Österreich angeordnet.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fallen der am 13. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp sowie die am 26. März 2025 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1736/2025 Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Turkmenistan, vertreten durch Chiara A. Donati, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. März 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 5. Dezember 2024 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Am 29. Januar 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid sowie zur Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. In diesem Zusammenhang erklärte sie, dass sie religiös verheiratet sei und ihr religiös getrauter Ehemann in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe. Eine Rückkehr nach Österreich komme für sie zudem nicht in Frage, da sie dort von einer Drittperson angegriffen worden sei, die sie vergewaltigen wollte. C. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 23. Januar 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 23. Januar 2025 gut. D. Am 31. Januar 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf schriftlichem Wege das rechtliche Gehör zu ihrer Beziehung mit B._______, den sie als ihren Ehemann bezeichnet. Die Beschwerdeführerin nahm fristgerecht mit Eingabe vom 6. Februar 2025 dazu Stellung. Sie gab an, B._______ im Sommer 2018 an einer Hochzeit kennengelernt zu haben. Da er aus der Türkei hätte fliehen müssen und in der Schweiz Asyl erhalten habe, hätten sie ihre Beziehung hauptsächlich über Video-Telefonie aufrechterhalten. Am 15. Januar 2024 habe eine religiöse Trauung stattgefunden, zu der B._______ online zugeschaltet gewesen sei, da er sich bereits in der Schweiz befunden habe. Eine zivilstandsrechtliche Anerkennung der Ehe in der Türkei sei nicht möglich gewesen, da er dort weiterhin gesucht werde und daher nicht in die Türkei zurückkehren könne. Dem Schreiben beigefügt waren eine Bestätigung der durch den Imam durchgeführten religiösen Trauung, ein Screenshot eines Videoanrufs zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als exemplarischer Beleg ihrer gelebten Beziehung sowie Bilder der religiösen Trauung. E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 informierte die Vorinstanz die österreichischen Behörden über die religiöse Eheschliessung und teilte ihnen mit, dass die geltend gemachte Ehe nicht im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO anerkannt werde. F. Mit Verfügung vom 6. März 2025 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Österreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Am 12. März 2025 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Des Weiteren beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 13. März 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. I. Mit Verfügung vom 14. März 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin offenzulegen und ihr Rechtsschutzinteresse darzulegen, da das ZEMIS-Portal (eGov) sie seit dem 9. März 2025 als «verschwunden» verzeichnete. In ihrer fristgerechten Eingabe vom 21. März 2025 erklärte die Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin habe sich nach einer einmaligen Übernachtung ausserorts seit dem 10. März 2025 ununterbrochen in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufgehalten. J. Am 26. März 2025 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Insbesondere ist von einem bekannten Aufenthaltsort und einem aktuellen Interesse am Beschwerdeverfahren auszugehen (Art. 8 Abs. 3 AsylG und Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Österreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist und das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, die zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO führen würden. 2.2. Eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO ist bei der vorliegenden Aktenlage ebenfalls nicht festzustellen. So hat die Beschwerdeführerin keine Informationen vorzulegen vermocht, die geeignet wären, eindeutig zu belegen, dass es sich im Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung in Österreich bei der Beziehung zu B._______ um eine Familienbeziehung im Sinn von Art. 9 Dublin-III-VO handelte (zur ausnahmsweisen Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO im Wiederaufnahmeverfahren siehe Urteil des BVGer F-869/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz musste die von der Beschwerdeführerin als ihren religiös getrauten Ehemann bezeichnete Person daher nicht zur Kernfamilie im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zählen (siehe auch E. 2.3). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs bleibt folglich bestehen. 2.3. Ferner bestehen keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse, die einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erforderlich machen: Zwar ist Art. 8 EMRK im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen, wenn eine tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren hierbei sind bei nicht verheirateten Paaren das gemeinsame Wohnen beziehungsweise der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflechtung, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das gegenseitige Interesse und die Bindung der Partner (vgl. Urteile des BVGer E-5548/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 8.3 m.w.H. sowie F-869/2024 E. 8.2). Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenerweise nicht über ein offizielles Heiratsdokument betreffend die virtuell vollzogene religiöse Trauung. Die beschwerdeweisen Vorbringen, das Paar habe in der Türkei zwar nie zusammen gelebt, jedoch viele Ausflüge zusammen unternommen und seit der Ausreise von B._______ seit Jahren täglich virtuellen Kontakt gepflegt, reicht nicht aus, um eine eheähnliche, dauerhaft gefestigte Beziehung zu begründen. Aufgrund der Aktenlage ist demnach nicht von einer seit längerer Zeit tatsächlich gelebten, eng verflochtenen Beziehung im Sinn von Art. 8 EMRK auszugehen, die gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zum Schutz des Familienlebens erfordern würde. Soweit die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene auf das geltend gemachte eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren aufmerksam macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Die Beschwerdeführerin kann dieses auch im Ausland abwarten. Die Vorinstanz hat die Umstände der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ im Übrigen ausreichend und korrekt gewürdigt, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht zu erblicken ist. 2.4. Die Vorinstanz hat zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt, in Österreich von einer Drittperson angegriffen worden zu sein. Sie hat diesbezüglich zutreffend gewürdigt, dass Österreich ein schutzfähiger Rechtsstaat ist, an dessen Behörden sie sich zu ihrem Schutz wenden kann. Ebenso wurden die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (hormonell bedingte Menstruationsstörungen, psychische Belastungen wie Verfolgungsängste, Albträume und depressive Verstimmungen) rechtsprechungskonform geprüft. Zusammengefasst hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Österreich angeordnet.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fallen der am 13. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp sowie die am 26. März 2025 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: