Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1736/2025 vom 4. April 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
E. 2.2.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Anlässlich der Befragung durch die kantonalen Behörden am 20. März 2025 gab der Beschwerdeführer an, er sei vor zirka 15 Tagen in die Schweiz eingereist und habe sich zuvor in Österreich aufgehalten. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer übersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben. Angesichts dessen erweist sich sein Vorbringen, er habe nie angegeben, vor 15 Tagen in die Schweiz eingereist zu sein, als aktenwidrig. Vor diesem Hintergrund ist die sinngemäss in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Informationspflicht im Sinn von Art. 34 Dublin-III-VO unbegründet.
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer legt weder substantiiert dar noch ist ersichtlich, dass die Zuständigkeit Österreichs erloschen sein könnte. Ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten für mindestens drei Monate im Sinn von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO wird weder vorgebracht noch bestehen Hinweise dafür. Die österreichischen Behörden haben mit ihrer expliziten Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO denn auch bestätigt, dass sie sich weiterhin für dessen Asylverfahren als zuständig erachten.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinlänglich erstellt, weshalb der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 4 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3176/2025 Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 23. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 1. November 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. Oktober 2022 bereits in Österreich um Asyl ersucht hatte. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Österreich an (bestätigt mit Urteil des BVGer E-5891/2022 vom 5. Januar 2023). Am 5. Juni 2023 wurde er nach Österreich überstellt. B. B.a Mit Eingabe vom 10. März 2025 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG (SR. 142.31) entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, sich beim Migrationsamt des Kantons B._______ zu melden. Anlässlich einer Befragung am 20. März 2025 gewährten ihm die kantonalen Behörden das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Österreich und zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme. Am 31. März 2025 gewährte ihm die Vorinstanz schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich. Das gleichentags gestellte Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz hiessen die österreichischen Behörden am 1. April 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit undatierter Eingabe (Eingang SEM: 9. April 2025) liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. B.b Mit Verfügung vom 23. April 2025 trat die Vorinstanz auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Österreich an. C. C.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. C.b Am 2. Mai 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1736/2025 vom 4. April 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 2.2. 2.2.1. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Anlässlich der Befragung durch die kantonalen Behörden am 20. März 2025 gab der Beschwerdeführer an, er sei vor zirka 15 Tagen in die Schweiz eingereist und habe sich zuvor in Österreich aufgehalten. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer übersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben. Angesichts dessen erweist sich sein Vorbringen, er habe nie angegeben, vor 15 Tagen in die Schweiz eingereist zu sein, als aktenwidrig. Vor diesem Hintergrund ist die sinngemäss in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Informationspflicht im Sinn von Art. 34 Dublin-III-VO unbegründet. 2.2.2. Der Beschwerdeführer legt weder substantiiert dar noch ist ersichtlich, dass die Zuständigkeit Österreichs erloschen sein könnte. Ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten für mindestens drei Monate im Sinn von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO wird weder vorgebracht noch bestehen Hinweise dafür. Die österreichischen Behörden haben mit ihrer expliziten Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO denn auch bestätigt, dass sie sich weiterhin für dessen Asylverfahren als zuständig erachten.
3. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinlänglich erstellt, weshalb der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
4. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: