Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylge- such. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger- abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. Juni 2023 bereits in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. B. B.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenann- ten Dublin-Gesprächs vom 31. Juli 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreich für die Durchführung des Asyl- verfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. B.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die österreichischen Asylbehörden hätten seinen Asylantrag abgelehnt. Die Ablehnung seines Asylgesuchs sei auf die mangelhafte Übersetzung seiner Anhörung zu- rückzuführen. Aufgrund seines Transfers in ein anderes Camp und einer Krankheit zu diesem Zeitpunkt habe er damals keine Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht. C. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 31. Juli 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 16. November 2023 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Überstellung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf- schiebende Wirkung zukomme.
E-6457/2023 Seite 3 E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt vom 22. November 2023 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde ge- gen diesen Entscheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Am 23. November 2023 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Die vor- instanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E-6457/2023 Seite 4
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des
– hier interessierenden – Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin- III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4–6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E-6457/2023 Seite 5
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht- liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 5. Juni 2023 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte.
E. 4.2 Nachdem die österreichischen Behörden den Antrag des SEM vom
31. Juli 2023 auf Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht innert Frist beantwortet haben (vgl. Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO), ist – in Anwendung der Zustimmungsfiktion infolge der sogenannten Verfristung – davon aus- zugehen, sie hätten dem Aufnahmegesuch stillschweigend stattgegeben; dies zieht die Verpflichtung nach sich, die Person aufzunehmen und ange- messene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 4.3 Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers, wonach Österreich seinen Asylantrag abgelehnt habe, nichts: Die grundsätzliche Zuständigkeit jedes Dublin-Mitgliedstaats umfasst auch ein allfälliges Weg- weisungsverfahren nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. FILZWIESER / SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K.11 zu Art. 18). Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darum ersucht, ihn angesichts des negativen Asylentscheids in Österreich in der Schweiz zu seinen Asylgründen anzuhören, besteht dazu nach dem Ge- sagten offensichtlich weder Möglichkeit noch Veranlassung.
E. 5.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte für Schwachstellen der österreichischen Asylverfahren und der Aufnahmebe- dingungen für asylsuchende Personen in Österreich im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gibt, welche die Gefahr einer un-
E-6457/2023 Seite 6 menschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 EU-Grund- rechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemein- samen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationa- len Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Etwas anderes macht letztlich auch der Beschwerdeführer nicht geltend, auch wenn er sich enttäuscht über den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich zeigt.
E. 5.2 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der negative Entscheid der öster- reichischen Asylbehörden nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen wäre. An dieser Einschätzung vermag auch die Kritik des Beschwerdeführers an der Übersetzung seiner Anhörung in Österreich nichts zu ändern, zumal er selbst darauf hinwies, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, die Übersetzung zu bemängeln oder Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid einzulegen (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch act. 12/2 S. 1). Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer (erfolgten oder zukünftigen) Verletzung des Refoulement-Verbots durch Österreich zu entnehmen.
E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint:
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs von Schmerzen im linken Arm respektive der linken Hand, Schlafstörungen und einer nicht näher beschriebenen Krankheit in Österreich berichtete, steht dies einer Überstellung offensichtlich nicht entgegen: Die zwangs-
E-6457/2023 Seite 7 weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend offen- sichtlich nicht gegeben.
E. 6.3 Weitere Überstellungshindernisse machte der Beschwerdeführer nicht geltend.
E. 6.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens- spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak- ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht ent- hält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber ist bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Österreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden damit gegenstandslos. Der am 23. No- vember 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-6457/2023 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6457/2023 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. Juni 2023 bereits in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. B. B.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 31. Juli 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreich für die Durchführung des Asyl-verfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. B.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die österreichischen Asylbehörden hätten seinen Asylantrag abgelehnt. Die Ablehnung seines Asylgesuchs sei auf die mangelhafte Übersetzung seiner Anhörung zurückzuführen. Aufgrund seines Transfers in ein anderes Camp und einer Krankheit zu diesem Zeitpunkt habe er damals keine Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht. C. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 31. Juli 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 16. November 2023 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Überstellung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. November 2023 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Am 23. November 2023 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Die vor-instanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nachKapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein andererMitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oderStaatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aushumanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht-liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 5. Juni 2023 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. 4.2 Nachdem die österreichischen Behörden den Antrag des SEM vom 31. Juli 2023 auf Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht innert Frist beantwortet haben (vgl. Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO), ist - in Anwendung der Zustimmungsfiktion infolge der sogenannten Verfristung - davon auszugehen, sie hätten dem Aufnahmegesuch stillschweigend stattgegeben; dies zieht die Verpflichtung nach sich, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 4.3 Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers, wonach Österreich seinen Asylantrag abgelehnt habe, nichts: Die grundsätzliche Zuständigkeit jedes Dublin-Mitgliedstaats umfasst auch ein allfälliges Wegweisungsverfahren nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K.11 zu Art. 18). Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darum ersucht, ihn angesichts des negativen Asylentscheids in Österreich in der Schweiz zu seinen Asylgründen anzuhören, besteht dazu nach dem Gesagten offensichtlich weder Möglichkeit noch Veranlassung. 5. 5.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte für Schwachstellen der österreichischen Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gibt, welche die Gefahr einer un-menschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemein-samen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Etwas anderes macht letztlich auch der Beschwerdeführer nicht geltend, auch wenn er sich enttäuscht über den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich zeigt. 5.2 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der negative Entscheid der österreichischen Asylbehörden nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen wäre. An dieser Einschätzung vermag auch die Kritik des Beschwerdeführers an der Übersetzung seiner Anhörung in Österreich nichts zu ändern, zumal er selbst darauf hinwies, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, die Übersetzung zu bemängeln oder Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid einzulegen (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch act. 12/2 S. 1). Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer (erfolgten oder zukünftigen) Verletzung des Refoulement-Verbots durch Österreich zu entnehmen. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint: 6.2 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs von Schmerzen im linken Arm respektive der linken Hand, Schlafstörungen und einer nicht näher beschriebenen Krankheit in Österreich berichtete, steht dies einer Überstellung offensichtlich nicht entgegen: Die zwangs-weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. 6.3 Weitere Überstellungshindernisse machte der Beschwerdeführer nicht geltend. 6.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber ist bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Österreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden damit gegenstandslos. Der am 23. November 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: