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E-2617/2024

E-2617/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2 Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.

E. 3 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Österreich für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei, nachdem dieser dort am 5. Juli 2023 ein Asylgesuch eingereicht und die österreichischen Behörden seiner Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hätten. Mit den beiden eingereichten Belegen (einem Zahnarztbeleg und einer unleserlichen Anwaltsrechnung) aus der Türkei könne er den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes nicht rechtsgenüglich beweisen. Es komme hinzu, dass solche Belege auch über das Internet und unter Beihilfe von Dritten verfügbar gemacht oder gar leicht gefälscht und käuflich erworben würden. Seine Aussagen zu seiner angeblichen Rückreise in die Türkei und seiner erneuten Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten seien sodann sehr allgemein gehalten, stereotyp und ohne Detailangaben ausgefallen, weshalb das Geschilderte nicht erlebt wirke. Vor dem Hintergrund, dass er sich als Jugendlicher im Rahmen einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz aufgehalten habe und der Anwesenheit zahlreicher Familienangehöriger, widerspreche die Rückreise mit einem Schlepper jeglicher Logik. Aus den gesamten Umständen sei vielmehr zu schliessen, dass er aus Österreich direkt in die Schweiz zu den Familienangehörigen gelangt sei. Seine Erklärungen im persönlichen Gespräch änderten an dieser Einschätzung nichts. Über all diese Umstände seien die österreichischen Behörden auch informiert worden und sie hätten schliesslich, nach Remonstration, seiner Rückübernahme zugestimmt. Sodann stellte es fest, es lägen in Österreich keine systemischen Schwachstellen vor und aus der Anwesenheit der Verwandten in der Schweiz, bei welchen es sich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-IIII-VO handle, vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal auch kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Es stünden dem Vollzug der Wegweisung schliesslich auch keine medizinischen Gründe entgegen und es gebe auch sonst keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass er nach seinem Aufenthalt in Österreich im Juli 2023 in die Türkei zurückgekehrt sei, was er auch mit den neuen Beweismitteln belegen könne. Er moniert, der Umstand, dass die österreichischen Behörden das Rückübernahmegesuch zunächst abgelehnt hätten, zeige, dass sein Vorbringen nicht von vornherein unglaubhaft sei. Sodann bemängelt er, dass das SEM nicht begründe, wo anders als in der Türkei er sich sonst aufgehalten haben solle, und weshalb er dann mit dem Asylgesuch bis am 18. März 2024 zugewartet hätte, statt es nach der dreimonatigen Frist gemäss Art.19 Abs. 2 Dublin-III-VO einzureichen. Des Weiteren bringt er vor, dass er hier in der Schweiz in engem Kontakt zu einem Arbeitgeber stehe, der ihn aufgrund seiner überdurchschnittlichen Qualifikation für seinen Betrieb gewinnen wolle, zumal es ihm trotz erheblichen Suchbemühungen nicht gelungen sei, die offene Stelle zu besetzen. Entsprechend werde er demnächst bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch einreichen und das Gericht über den Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden halten.

E. 6 Das Gericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Auf die in allen Punkten zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden:

E. 6.1 Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten (aus dem Schengenraum) gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen, werden Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat». Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln gemäss der Verordnung sind die vorgelegten Indizien zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art», welche im Sinne der Verordnung nicht als Beweismittel gelten (Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Dublin-III-VO; Anhang 2 der Durchführungsverordnung). Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen oder sogenannte Indizien gemäss der Dublin-III-VO, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6).

E. 6.1.1 Aus dem Umstand, dass die österreichischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers erst auf Remonstration hin zugestimmt hätten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr sind sie offenkundig nach nochmaliger Überprüfung der vom SEM zur Verfügung gestellten Aktenstücke und vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen sowie der entsprechenden Einschätzung des SEM auf deren Plausibilität hin zur Kenntnis gelangt, dass sie den Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate nicht nachweisen können im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, auf welche sie im Remonstrationsschreiben vom 19. April 2024 explizit hingewiesen wurden (A28).

E. 6.1.2 Ebenfalls nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus den zusammen mit der Beschwerde eingereichten 3 Fotografien. Bei den ersten beiden, die den Beschwerdeführer je in einem Innenraum zeigen, ist nicht ansatzweise erkennbar, wo sie aufgenommen worden sind; das letzte, aus dem wohl der Schluss gezogen werden soll, es sei auf dem Gelände der Ege Universität aufgenommen worden, wirkt konstruiert. Unabhängig davon ist keines der Bilder datiert, und es wird auch nicht ansatzweise erklärt, in welchem Zusammenhang, wann und wo sie aufgenommen worden sein sollen, und inwiefern sie geeignet wären, einen dreimonatigen (oder längeren) Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1.3 Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer die Verteilung der Beweislast, wenn er meint, das SEM habe zu begründen, wo anders als in der Türkei er sich denn sonst seit seinem Verschwinden in Österreich nach der Einreichung eines Asylgesuches dort aufgehalten haben sollte. Entscheidend ist, dass er in einer Gesamtbetrachtung seiner Vorbringen und der eingereichten Beweismittel nicht nachzuweisen vermag und nicht glaubhaft machen kann, er habe sich drei oder mehr Monate ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten. Im Übrigen sprechen nebst den vom SEM aufgezeigten durchaus weitere Umstände gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So etwa, dass er erst auf ausdrückliche Konfrontation hin eingestand, im Sommer 2023 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben (A21), während er sich in seinen Schilderungen bis dahin darauf beschränkte, er sei von Zypern in die Türkei zurückgekehrt und habe sich bis zur aktuellen Ausreise aus der Türkei dort aufgehalten. Tatsächlich mag nicht ganz nachvollziehbar sein, weshalb er - bei der Vermutung des SEM, er habe sich in all den Monaten in der Schweiz bei seiner Familie aufgehalten - das Asylgesuch nicht umgehend nach Ablauf der drei Monate nach seinem Verschwinden in Österreich gestellt hat. Das reicht allerdings bei weitem nicht, um den vom SEM korrekterweise gezogenen Schluss in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer auch hier wieder die Beweislastverteilung verkennt.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer laut Eurodac am 5. Juli 2023 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat und die dortigen Behörden seiner Wiederaufnahme am 22. April 2024 zugestimmt haben. Eine (offizielle) Ausreise aus Österreich ist hingegen weder vermerkt noch vom Beschwerdeführer (etwa mittels Ausreisestempel im Pass) belegt. Er hat keinerlei Beweismittel mit hinreichender Beweiskraft hinsichtlich eines mindestens dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb der Dublin-Mitgliedstaaten eingereicht und seine Vorbringen zu seinem angeblich mehr als siebenmonatigen Aufenthalt im Heimatstaat (seitens dessen er im Übrigen verfolgt sein will) sind unsubstantiiert, teilweise nicht nachvollziehbar und in der Gesamtwürdigung unglaubhaft. Demnach ist vorliegend die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erloschen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer legt sodann keine konkreten und ernsthaften Gründe dar, dass die österreichischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen behandeln würden. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die österreichischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Österreich hat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt und wird sein Asylverfahren weiterführen respektive wieder aufnehmen. Es liegen offensichtlich keine Gründe vor, welche im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf systematische Schwachstellen im österreichischen Asyl- und Wegweisungsverfahren hinweisen und zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Es bestehen somit keine Gründe für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Sodann hat das SEM zu Recht festgestellt, der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich stünden keine gesundheitlichen Gründe entgegen und aus der Anwesenheit seiner Brüder und übrigen Verwandten in der Schweiz vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch aus dem Umstand, dass er früher über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt und der Gemeinde damals mitgeteilt habe, er reise (nur) zu Bildungszwecken in die Türkei, worauf er in seiner Beschwerde verweist, vermag er keinen Grund für einen Selbsteintritt zu setzen. Gleiches gilt betreffend sein Vorbringen, er habe eine Arbeitsstelle in Aussicht und werde ein entsprechendes Bewilligungsverfahren einleiten. Den Ausgang dieses Verfahrens hat er gegebenenfalls im Ausland abzuwarten.

E. 7.2 Es liegen insgesamt keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor und die angefochtene Verfügung ist auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das SEM hat den Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen und es sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt und ist angesichts seiner Versicherung gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde, er verfüge über umfangreichere finanzielle Mittel (A6, S. 3), zweifelhaft. Unabhängig davon erweist sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzuweisen und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2617/2024 Urteil vom 3. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sprach am 20. Februar 2024 zusammen mit seinem Bruder bei den Einwohnerdiensten B._______ vor und teilte mit, er sei am 12. Februar 2024 ohne gültiges Visum in die Schweiz eingereist, weil er sein Studium in Zypern nicht beenden könne. Er beabsichtige, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, um sein Studium hier zu beenden. Am 14. März 2024 fand beim Migrationsdienst der Stadt B._______ ein Gespräch zu diesem Sachverhalt statt (Protokoll in den SEM-Akten 1320948 [A]6). Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei von Zypern auf dem Luftweg zuerst in die Türkei und von dort mit dem Lastwagen in die Schweiz gelangt. Daraufhin erklärte die zuständige Person dem Beschwerdeführer die Rechtslage: Nachdem er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne, halte er sich illegal in der Schweiz auf. Er habe wieder auszureisen und vom Ausland her ein Gesuch um Erteilung eines Visums D zwecks Bewilligung des Aufenthalts zu Studienzwecken zu stellen; den Ausgang des Verfahrens habe er im Ausland abzuwarten. Auf Nachfrage hin erläuterte die zuständige Person, dass die ehemalige Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen und dieser Entscheid rechtskräftig sei. Der Beschwerdeführer erklärte schliesslich, er wolle keinen Wegweisungsentscheid erhalten, sondern ein Asylgesuch einreichen. B. Am 18. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ um Asyl. Er reichte eine türkische Identitätskarte, eine abgelaufene schweizerische Niederlassungsbewilligung, einen Entscheid vom 30. November 2016 betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung sowie die entsprechende Rechtskraftbescheinigung, alle Dokumente in Kopie, zu den Akten. Am 20. März 2024 überwies die Migrationsbehörde der Stadt B._______ dem SEM den anlässlich des Gesprächs vom 14. März 2024 eingezogenen originalen Reisepass des Beschwerdeführers mit Gültigkeitsdatum 15. Juli 2026. C. Am 21. März 2024 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Vollmacht zu Gunsten der zugewiesenen Rechtsvertretung. D. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. E. Am 22. März 2024 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 27. März 2024 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt (A21). Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, die Türkei letztmals am 10. Februar 2024 verlassen zu haben. Er sei mit einem LKW in die Schweiz gereist, ohne auf dem Weg einen Halt gemacht zu haben. Er sei letztmals vor circa zehn Monaten in Zypern gewesen, wo er studiert habe, anschliessend habe er sich bis zur Ausreise in der Türkei aufgehalten. Angesprochen auf das in Österreich registrierte Asylgesuch, erklärte er, bereits einmal probiert zu haben, zu seiner Familie in die Schweiz zu gelangen. Auf dem Weg habe es Probleme gegeben, weswegen er in Österreich habe Halt machen müssen. Der Schlepper habe ihn dann auf dem Rückweg wieder in die Türkei zurückgebracht. Seine Dokumente seien ihm aber in Österreich abgenommen worden, weswegen er illegal zurückgekehrt sei. Der Ausweis, der ihm in Österreich abgenommen worden sei, sei nicht der Pass gewesen, welchen er nun in der Schweiz abgegeben habe. In Österreich sei ihm lediglich die ID-Karte abgenommen worden. Den Pass habe er kurzfristig im Auto seines Bruders «verloren», auch die österreichische Polizei habe ihn nicht finden können, weswegen sie die ID-Karte genommen habe. Nach einer Weile habe er seinen Pass dann aber wieder im Auto seines Bruders gefunden, weswegen er diesen nun in der Schweiz habe abgeben können. Nach Beweisen für seine Ausreise in die Türkei gefragt, liess der Beschwerdeführer undatierte fremdsprachige Unterlagen einer zahnärztlichen Klinik aus der Türkei ein, die unter anderem ein Behandlungsprotokoll mit Terminen zwischen dem 10. Juli und dem 5. Februar 2024 enthalten, und kündigte weitere Beweismittel an. Nach dem Grund für seine Rückreise in die Türkei gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe zum Zahnarzt gehen müssen. Nach seiner ersten Reise nach Österreich sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen, weswegen seine Eltern ihm geraten hätten, in die Türkei zurückzukehren, anstatt seine Zahnbeschwerden in Österreich oder in der Schweiz behandeln zu lassen. Schliesslich gab er an, die erste Reise mit dem Schlepper nach Österreich habe circa EUR 15'000.- und die Reise in die Schweiz das zweite Mal circa EUR 8'000.- gekostet. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs, inwiefern es Gründe gebe, die gegen eine Wegweisung nach Österreich als möglicherweise zuständigem Staat zur Behandlung seines Asylgesuches spreche, gab der Beschwerdeführer an, er kenne in Österreich niemanden, in der Schweiz habe er seine Familie (vier Brüder, wobei einer Schweizerischer Staatsangehöriger sei und drei die C-Bewilligung hätten sowie diverse weitere Verwandte). Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich gut, hin und wieder sei er etwas grippig. F. Am 28. März 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübername des Beschwerdeführers. Dabei informierte es sie über die wesentlichen Umstände und erklärte, weshalb es die geltend gemachte Rückreise in die Türkei respektive den Aufenthalt dort bis zur Einreise in die Schweiz nicht für glaubhaft erachte. Es legte dem Übernahmeersuchen nebst dem Eurodac-Auszug das Protokoll des persönlichen Gesprächs, eine Passkopie sowie die Zahnarztbelege aus der Türkei bei. G. Mit Eingabe vom 28. März 2024 ersuchte die Rechtsvertretung das SEM, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, die seinen Aufenthalt in der Türkei belegen könnten, beschafft habe, spätestens bis zum 5. April 2024. H. Am 2. April 2024 wiesen die zuständigen österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen ab. Sie begründeten die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Antragstellung in Österreich am 5. Juli 2023 untergetaucht und seither unbekannten Aufenthalts sei, weshalb das Asylverfahren eingestellt worden sei. Im Übrigen erachteten sie die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Territoriums der Mitgliedstaaten für schlüssig, womit die Zuständigkeit Österreichs erloschen sei. I. Mit Eingabe vom 4. April 2024 reichte die Rechtsvertretung eine Rechnung der Anwältin des Gesuchstellers in der Türkei für eine Besprechung ein, die am 25. November 2023 stattgefunden habe und bei welcher der Beschwerdeführer persönlich anwesend gewesen sei. J. Am 19. April 2024 remonstrierte das SEM bei den österreichischen Behörden. Es monierte insbesondere, dass diese sich in ihrer Ablehnung nicht mit den fundierten Argumenten, weshalb die Erklärungen des Beschwerdeführers nicht plausibel seien, auseinandergesetzt habe. Sodann verwies es sie darauf, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Pflichten im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO nur erlöschen würden, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen könne, dass der Antragsteller oder eine andere Person, um deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht worden sei, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, reine Mutmassungen reichten nicht aus. Abschliessend ersuchte das SEM die österreichischen Behörden, in rechtskonformer Anwendung der massgeblichen Bestimmungen den Nachweis für das Verlassen des Dublin-Raums zu erbringen. K. Am 22. April 2024 stimmten die österreichischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. L. Mit Verfügung vom 22. April 2024 - eröffnet am 24. April 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Österreich an und hielt fest, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, ansonsten er unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Weiter beauftragte es den zuständigen Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. M. Am 24. April 2024 setzte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses zum Beschwerdeführer in Kenntnis. N. Mit Beschwerde vom 25. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 22. April 2024. Er beantragt mittels vorformulierter Rechtsbegehren die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und die Prüfung seines Asylgesuches in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Einräumung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer drei Fotoauszüge bei, die seinen Aufenthalt in der Türkei zu belegen vermöchten. O. Mittels vorsorglicher Massnahme setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 29. April 2024 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

2. Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.

3. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Österreich für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei, nachdem dieser dort am 5. Juli 2023 ein Asylgesuch eingereicht und die österreichischen Behörden seiner Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hätten. Mit den beiden eingereichten Belegen (einem Zahnarztbeleg und einer unleserlichen Anwaltsrechnung) aus der Türkei könne er den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes nicht rechtsgenüglich beweisen. Es komme hinzu, dass solche Belege auch über das Internet und unter Beihilfe von Dritten verfügbar gemacht oder gar leicht gefälscht und käuflich erworben würden. Seine Aussagen zu seiner angeblichen Rückreise in die Türkei und seiner erneuten Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten seien sodann sehr allgemein gehalten, stereotyp und ohne Detailangaben ausgefallen, weshalb das Geschilderte nicht erlebt wirke. Vor dem Hintergrund, dass er sich als Jugendlicher im Rahmen einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz aufgehalten habe und der Anwesenheit zahlreicher Familienangehöriger, widerspreche die Rückreise mit einem Schlepper jeglicher Logik. Aus den gesamten Umständen sei vielmehr zu schliessen, dass er aus Österreich direkt in die Schweiz zu den Familienangehörigen gelangt sei. Seine Erklärungen im persönlichen Gespräch änderten an dieser Einschätzung nichts. Über all diese Umstände seien die österreichischen Behörden auch informiert worden und sie hätten schliesslich, nach Remonstration, seiner Rückübernahme zugestimmt. Sodann stellte es fest, es lägen in Österreich keine systemischen Schwachstellen vor und aus der Anwesenheit der Verwandten in der Schweiz, bei welchen es sich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-IIII-VO handle, vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal auch kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Es stünden dem Vollzug der Wegweisung schliesslich auch keine medizinischen Gründe entgegen und es gebe auch sonst keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass er nach seinem Aufenthalt in Österreich im Juli 2023 in die Türkei zurückgekehrt sei, was er auch mit den neuen Beweismitteln belegen könne. Er moniert, der Umstand, dass die österreichischen Behörden das Rückübernahmegesuch zunächst abgelehnt hätten, zeige, dass sein Vorbringen nicht von vornherein unglaubhaft sei. Sodann bemängelt er, dass das SEM nicht begründe, wo anders als in der Türkei er sich sonst aufgehalten haben solle, und weshalb er dann mit dem Asylgesuch bis am 18. März 2024 zugewartet hätte, statt es nach der dreimonatigen Frist gemäss Art.19 Abs. 2 Dublin-III-VO einzureichen. Des Weiteren bringt er vor, dass er hier in der Schweiz in engem Kontakt zu einem Arbeitgeber stehe, der ihn aufgrund seiner überdurchschnittlichen Qualifikation für seinen Betrieb gewinnen wolle, zumal es ihm trotz erheblichen Suchbemühungen nicht gelungen sei, die offene Stelle zu besetzen. Entsprechend werde er demnächst bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch einreichen und das Gericht über den Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden halten. 6. Das Gericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Auf die in allen Punkten zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden: 6.1 Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten (aus dem Schengenraum) gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen, werden Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat». Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln gemäss der Verordnung sind die vorgelegten Indizien zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art», welche im Sinne der Verordnung nicht als Beweismittel gelten (Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Dublin-III-VO; Anhang 2 der Durchführungsverordnung). Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen oder sogenannte Indizien gemäss der Dublin-III-VO, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6). 6.1.1 Aus dem Umstand, dass die österreichischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers erst auf Remonstration hin zugestimmt hätten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr sind sie offenkundig nach nochmaliger Überprüfung der vom SEM zur Verfügung gestellten Aktenstücke und vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen sowie der entsprechenden Einschätzung des SEM auf deren Plausibilität hin zur Kenntnis gelangt, dass sie den Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate nicht nachweisen können im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, auf welche sie im Remonstrationsschreiben vom 19. April 2024 explizit hingewiesen wurden (A28). 6.1.2 Ebenfalls nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus den zusammen mit der Beschwerde eingereichten 3 Fotografien. Bei den ersten beiden, die den Beschwerdeführer je in einem Innenraum zeigen, ist nicht ansatzweise erkennbar, wo sie aufgenommen worden sind; das letzte, aus dem wohl der Schluss gezogen werden soll, es sei auf dem Gelände der Ege Universität aufgenommen worden, wirkt konstruiert. Unabhängig davon ist keines der Bilder datiert, und es wird auch nicht ansatzweise erklärt, in welchem Zusammenhang, wann und wo sie aufgenommen worden sein sollen, und inwiefern sie geeignet wären, einen dreimonatigen (oder längeren) Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.1.3 Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer die Verteilung der Beweislast, wenn er meint, das SEM habe zu begründen, wo anders als in der Türkei er sich denn sonst seit seinem Verschwinden in Österreich nach der Einreichung eines Asylgesuches dort aufgehalten haben sollte. Entscheidend ist, dass er in einer Gesamtbetrachtung seiner Vorbringen und der eingereichten Beweismittel nicht nachzuweisen vermag und nicht glaubhaft machen kann, er habe sich drei oder mehr Monate ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten. Im Übrigen sprechen nebst den vom SEM aufgezeigten durchaus weitere Umstände gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So etwa, dass er erst auf ausdrückliche Konfrontation hin eingestand, im Sommer 2023 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben (A21), während er sich in seinen Schilderungen bis dahin darauf beschränkte, er sei von Zypern in die Türkei zurückgekehrt und habe sich bis zur aktuellen Ausreise aus der Türkei dort aufgehalten. Tatsächlich mag nicht ganz nachvollziehbar sein, weshalb er - bei der Vermutung des SEM, er habe sich in all den Monaten in der Schweiz bei seiner Familie aufgehalten - das Asylgesuch nicht umgehend nach Ablauf der drei Monate nach seinem Verschwinden in Österreich gestellt hat. Das reicht allerdings bei weitem nicht, um den vom SEM korrekterweise gezogenen Schluss in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer auch hier wieder die Beweislastverteilung verkennt. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer laut Eurodac am 5. Juli 2023 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat und die dortigen Behörden seiner Wiederaufnahme am 22. April 2024 zugestimmt haben. Eine (offizielle) Ausreise aus Österreich ist hingegen weder vermerkt noch vom Beschwerdeführer (etwa mittels Ausreisestempel im Pass) belegt. Er hat keinerlei Beweismittel mit hinreichender Beweiskraft hinsichtlich eines mindestens dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb der Dublin-Mitgliedstaaten eingereicht und seine Vorbringen zu seinem angeblich mehr als siebenmonatigen Aufenthalt im Heimatstaat (seitens dessen er im Übrigen verfolgt sein will) sind unsubstantiiert, teilweise nicht nachvollziehbar und in der Gesamtwürdigung unglaubhaft. Demnach ist vorliegend die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erloschen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer legt sodann keine konkreten und ernsthaften Gründe dar, dass die österreichischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen behandeln würden. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die österreichischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Österreich hat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt und wird sein Asylverfahren weiterführen respektive wieder aufnehmen. Es liegen offensichtlich keine Gründe vor, welche im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf systematische Schwachstellen im österreichischen Asyl- und Wegweisungsverfahren hinweisen und zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Es bestehen somit keine Gründe für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Sodann hat das SEM zu Recht festgestellt, der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich stünden keine gesundheitlichen Gründe entgegen und aus der Anwesenheit seiner Brüder und übrigen Verwandten in der Schweiz vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch aus dem Umstand, dass er früher über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt und der Gemeinde damals mitgeteilt habe, er reise (nur) zu Bildungszwecken in die Türkei, worauf er in seiner Beschwerde verweist, vermag er keinen Grund für einen Selbsteintritt zu setzen. Gleiches gilt betreffend sein Vorbringen, er habe eine Arbeitsstelle in Aussicht und werde ein entsprechendes Bewilligungsverfahren einleiten. Den Ausgang dieses Verfahrens hat er gegebenenfalls im Ausland abzuwarten. 7.2 Es liegen insgesamt keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor und die angefochtene Verfügung ist auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das SEM hat den Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen und es sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt und ist angesichts seiner Versicherung gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde, er verfüge über umfangreichere finanzielle Mittel (A6, S. 3), zweifelhaft. Unabhängig davon erweist sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzuweisen und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: