Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt.
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verknüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Spanien eingereist zu sein und sich dort aufgehalt zu haben. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 18. August 2022 gut. Die Zuständigkeit Spaniens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Im Rahmen des Dublin-Gesprächs brachte der Beschwerdeführer vor, in Deutschland und den Niederlanden von bestimmten Leuten bedroht und geschlagen worden zu sein und er die gleichen Probleme bekommen könnte, da sich diese Leute überall befinden würden. Auf Beschwerdeebene macht er geltend, bei einer Rückkehr nach Spanien die geschehenen Albträume wieder erleben zu müssen. Er habe auch gesundheitliche Probleme psychischer wie physischer Art. In der Schweiz sei Stück für Stück auf dem Weg zur Besserung in eine Zukunft ohne Medikamente.
E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-2131/2021 vom 17. Mai 2021 E. 4.2). Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, auch denen auf Beschwerdeebene, nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.3 Weiter ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung in Spanien offensteht, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm die gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 4.4 Ferner kann davon ausgegangen werden, dass Spanien über ein funktionierendes Polizeiwesen verfügt, das in der Lage ist, die Bewohnerinnen und Bewohner des Landes im Bedarfsfall zu schützen und Verbrechen wirksam zu bekämpfen. Was die vorgebrachte Angst vor seinen angeblichen Verfolgern betrifft - welche er auf Beschwerdeebene im Übrigen nicht mehr geltend macht - ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass er sich im Fall entsprechender Befürchtungen jederzeit an die spanischen (Polizei-)Behörden wenden kann.
E. 4.5 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann dann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 4.6 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind - soweit sich aus den Akten (vgl. Arztbericht vom 10. August 2022) ergibt und eine Hautinfektion am rechten Fuss diagnostiziert wird - nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.7 Aufgrund der Diagnose ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss. Vielmehr ist eine adäquate medizinische und psychiatrische Behandlung auch in Spanien möglich. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass Spanien ihm gegenüber seine sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Ansprüche auf Zugang zur erforderlichen medizinischen Grundversorgung verweigern könnte. Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.7).
E. 4.8 Festzuhalten ist ferner, dass die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die Behörden des Aufnahmestaates vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit zudem eine Reservemedikation mitgegeben werden.
E. 4.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Spanien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und Art. 102m Abs. 1 AsylG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3732/2022 Urteil vom 1. September 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 3. Dezember 2020 in Deutschland, am 28. Mai 2021 in den Niederlanden und am 6. Januar 2022 erneut in Deutschland registriert worden war. C. Am 26. Juli 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung. D. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 5. August 2022 im Rahmen des Dublin-Gesprächs und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands, den Niederlanden und Spaniens für die Prüfung seines Asylgesuchs. Der Beschwerdeführer gab an, die deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch abgewiesen und ihn in der Folge nach Spanien als zuständigen Mitgliedsstaat überstellt. In Spanien habe er kein Asylgesuch eingereicht. Ebenso habe er in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht, dort jedoch keinen Asylentscheid erhalten. Das zweite Mal habe er in Deutschland keinen Asylantrag gestellt, sondern sei immer noch im System gewesen. Er sei am 20. Juni 2022 von den deutschen Behörden nach Spanien überstellt worden. Von dort sei er mit dem Zug via Frankreich in die Schweiz eingereist. Er führte gegen die Zuständigkeit Deutschlands, der Niederlande und Spaniens aus, er sei in all diesen Ländern von Leuten aus dem Rif-Gebirge und Albanien bedroht und in den Niederlanden auch verletzt worden. E. Ein am 9. August 2022 an die deutschen Behörden gerichtetes Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) lehnten die deutschen Behörden am 12. August 2022 - mit Verweis auf die Zuständigkeit Spaniens - ab. F. Am 12. August 2022 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die spanischen Behörden stimmten dem Gesuch am 18. August 2022 zu. G. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer ärztlich wegen einer Hautverletzung am rechten Fuss behandelt. Ein am 18. August 2022 angesetzter Termin beim Hausarzt nahm der Beschwerdeführer gemäss Akten unentschuldigt nicht wahr. H. Mit Verfügung vom 19. August 2022 - eröffnet am 22. August 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Spanien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. I. Am 22. August 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. August 2022 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, unzulässig und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. K. Dem Bundesverwaltungsgericht lagen die vorinstanzlichen Akten am 31. August 2022 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verknüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Spanien eingereist zu sein und sich dort aufgehalt zu haben. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 18. August 2022 gut. Die Zuständigkeit Spaniens ist somit grundsätzlich gegeben. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Im Rahmen des Dublin-Gesprächs brachte der Beschwerdeführer vor, in Deutschland und den Niederlanden von bestimmten Leuten bedroht und geschlagen worden zu sein und er die gleichen Probleme bekommen könnte, da sich diese Leute überall befinden würden. Auf Beschwerdeebene macht er geltend, bei einer Rückkehr nach Spanien die geschehenen Albträume wieder erleben zu müssen. Er habe auch gesundheitliche Probleme psychischer wie physischer Art. In der Schweiz sei Stück für Stück auf dem Weg zur Besserung in eine Zukunft ohne Medikamente. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-2131/2021 vom 17. Mai 2021 E. 4.2). Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, auch denen auf Beschwerdeebene, nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3 Weiter ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung in Spanien offensteht, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm die gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4.4 Ferner kann davon ausgegangen werden, dass Spanien über ein funktionierendes Polizeiwesen verfügt, das in der Lage ist, die Bewohnerinnen und Bewohner des Landes im Bedarfsfall zu schützen und Verbrechen wirksam zu bekämpfen. Was die vorgebrachte Angst vor seinen angeblichen Verfolgern betrifft - welche er auf Beschwerdeebene im Übrigen nicht mehr geltend macht - ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass er sich im Fall entsprechender Befürchtungen jederzeit an die spanischen (Polizei-)Behörden wenden kann. 4.5 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann dann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.6 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind - soweit sich aus den Akten (vgl. Arztbericht vom 10. August 2022) ergibt und eine Hautinfektion am rechten Fuss diagnostiziert wird - nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.7 Aufgrund der Diagnose ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss. Vielmehr ist eine adäquate medizinische und psychiatrische Behandlung auch in Spanien möglich. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass Spanien ihm gegenüber seine sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Ansprüche auf Zugang zur erforderlichen medizinischen Grundversorgung verweigern könnte. Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.7). 4.8 Festzuhalten ist ferner, dass die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die Behörden des Aufnahmestaates vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit zudem eine Reservemedikation mitgegeben werden. 4.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Spanien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und Art. 102m Abs. 1 AsylG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann