Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5447/2021 Urteil vom 22. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2021 in die Schweiz einreiste und tags darauf im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ("Eurodac") durch das SEM ergab, dass er am 7. September 2021 in Italien aufgegriffen und am 8. September 2021 daktyloskopisch erfasst worden war, dass das SEM die italienischen Behörden am 6. Oktober 2021 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass am 7. Oktober 2021 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und er dabei vom SEM zu seiner Person, zu seinen Reise- und Identitätspapieren sowie zu seinem Reiseweg befragt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 8. Oktober 2021 die ihm gemäss Art. 102f ff. AsylG zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass am 18. Oktober 2021 das persönliche Dublin-Gespräch durchgeführt wurde, wobei dem Beschwerdeführer - im Beisein seiner Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass er bezüglich der Zuständigkeit Italiens und der allfälligen Wegweisung dorthin vorbrachte, er habe sein Heimatland vermutlich in diesem Jahr verlassen und sei mit dem Boot nach Italien gelangt, dass er nach der Abgabe der Fingerabdrücke keinen weiteren Kontakt mit den italienischen Behörden gehabt und auch nicht versucht habe, ein Asylgesuch zu stellen, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil es dort Drogenbanditen und Personen gebe, welche mit Waffen rumlaufen würden und er mit solchen Leuten nichts zu tun haben wolle, dass er von einer Person mit einer Waffe angegriffen worden sei und er einer solchen Situation nicht nochmals ausgesetzt werden wolle, dass er ein guter Mensch sei und nur arbeiten wolle, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorbrachte, es gehe ihm gut, wobei er zurzeit erkältet sei und deshalb in der Nacht an Atemproblemen leide, dass durch das SEM getätigte Abklärungen bei der Pflege des BAZ C._______ ergaben, dass sich der Beschwerdeführer nie bei Medic-Help gemeldet hatte und entsprechend keine medizinischen Datenblätter oder Arztberichte existieren, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 - eröffnet am 10. Dezember 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) anordnete, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich ist, dass die Rechtsvertretung das Mandat gestützt auf Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 52b Abs. 3 und Art. 52e der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) niederlegte und den Beschwerdeführer entsprechend über seine weiteren rechtlichen Möglichkeiten informierte (Art. 52e AsylV 1), dass die Rechtsvertretung innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerdeeingabe einreichte, dass vielmehr der Beschwerdeführer selbständig mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 (Datum des Poststempels: 15. Dezember 2021; Posteingang BVGer: 16. Dezember 2021) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er zur Begründung vorbrachte, ihm seien in Italien die Fingerabdrücke unter Zwang von Polizeibeamten abgenommen worden, dass er auf der Strasse habe schlafen müssen und sich in seiner Unterkunft Kriminelle aufgehalten hätten, dass er nur durch Italien gereist sei, um zu seiner Freundin in die Schweiz zu gelangen, dass er beantragte, zu ihr in ihre Privatunterkunft ziehen zu können, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass darauf hinzuweisen ist, dass die Rechtsvertretung, welche das Mandat gestützt auf Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 52b Abs. 3 und Art. 52e AsylV 1 niederlegt, im Sinne einer geordneten Verfahrensführung die Mandatsniederlegung schriftlich zuhanden der Vorakten kundzutun hätte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit asylrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Reihenfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass demgegenüber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1, m.w.H.), dass wenn eine antragsstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die Zuständigkeit gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, dass gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke (Eurodac-Datenbank) feststeht, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2021 in Italien aufgegriffen und tags darauf daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. SEM-Akte 1110729-7/1 und 1110729-8/1), was von diesem nicht bestritten wurde, dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 6. Oktober 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. SEM-Akte 1110729-10/7), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers damit gegeben ist, dass sein Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens zudem weder mit den Vorbringen in der Befragung vom 18. Oktober 2021 noch den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2021 zu negieren vermag, dass nachfolgend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zunächst zu prüfen ist, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist, dass Italien Signatarstaat der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, was vom SEM zutreffend festgehalten wurde, dass die Schweiz gleichzeitig auch davon ausgehen darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylverfahren erkannt haben, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht, gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts indes davon auszugehen ist, Italien halte die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ein (vgl. etwa das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; vgl. ferner Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6), dass am 20. Dezember 2020 das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, welches eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vorsieht, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde, dass das neue Aufnahmesystem vergleichbar ist mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestanden hat, dass nach dem Anmeldeverfahren die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt werden, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offensteht, dass Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität geniessen (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5), dass der EGMR im Urteil M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19 zur selben Einschätzung gelangt ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht hierzu im eben zitierten Referenzurteil explizit geäussert hat (siehe dort a.a.O. E. 10.6), dass nachdem der Beschwerdeführer im Dublin Gespräch angegeben hat, in Italien nie ein Asylgesuch gestellt zu haben, seiner allgemeinen Kritik am Gesetzesdekret Nr. 130 einerseits und dem Vorgehen der Behörden in seinem konkreten Fall andererseits ohnehin zum Vornherein die Grundlage entzogen ist, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass ferner die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen ist, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass vorliegend kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Angaben auf seiner Durchreise durch Italien nicht um Aufnahme in das italienische Asylverfahren bemüht habe, die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern, dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ebenso wenig dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass er in Italien den geltend gemachten Angriff durch eine bewaffnete Person tatsächlich erlebt hat, dass er im Rahmen der Dublin-Überstellung erneut eines solchen ausgesetzt wäre, indessen nicht wahrscheinlich ist, dass es sich - wie das SEM zu Recht festgehalten hat - bei Italien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die zuständigen Stellen wenden kann, sollte er sich von den italienischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden in Italien annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass damit nicht davon auszugehen ist, er würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend machte, er habe auf der Strasse schlafen müssen, festzuhalten ist, dass Italien, wie erwähnt, die Aufnahmerichtlinie umgesetzt hat und er sich daher - allenfalls mit Unterstützung einer karikativen oder kirchlichen Organisation - an die zuständigen Behörden wenden könnte, um eine Unterkunft und soziale Unterstützung zu erhalten, dass bezüglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle arbeiten, festzuhalten ist, dass von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein Grossteil der italienischen Bevölkerung betroffen ist und in Italien, ebenso wenig wie in anderen Ländern, kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeitsstelle besteht, er sich im Falle einer vorübergehenden Einschränkung jedoch ebenso an die italienischen Behörden wenden könnte, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 m.w.H.) und der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 m.H. oder seit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 130 ebenfalls Urteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5 und 11.1), dass zudem keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine allenfalls nötige adäquate medizinische Behandlung für die von im Dublin-Gespräch erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. SEM-Akte 1110729-16/2) verweigern würde, dass die geltend gemachte Erkältung im Übrigen ohnehin nicht als schwer oder akut erscheint, da er sich - obwohl er von der Vorinstanz auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe im BAZ hingewiesen wurde (vgl. SEM-Akte 1110729-16/2) - nicht in ärztliche Behandlung begab (vgl. SEM-Akte 1110729-24/1), dass sich aus der Überstellung nach Italien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass sich somit ein Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK vorliegend nicht gebietet, dass sodann hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er möchte mit seiner Freundin in der Schweiz zusammenleben, darauf hinzuweisen ist, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter / Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl., 2021, S. 304; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365 und statt vieler Urteile des BVGer D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2 oder E-736/2019 vom 2. November 2020 E. 8.2.2), dass vorliegend aufgrund mangelnder Angaben des Beschwerdeführers zur Beziehung mit seiner angeblich in der Schweiz lebenden Freundin, welche er erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte, nicht von einer gefestigten, bereits längere Zeit andauernden respektive eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens) ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin somit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK erachtet werden können, womit der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass nach dem gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK besteht, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass somit Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt, dass allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4786/2021 vom 5. November 2021 E. 8.6 oder F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.9, je m.w.H), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: