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D-2006/2023

D-2006/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2006/2023 Urteil vom 26. April 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, (...), Türkei, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie gemäss einem Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 27. Januar 2023 bereits am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass sie am 31. Januar 2023 die ihr zugewiesene Rechtsvertreterin im Bundesasylzentrum (BAZ) mit der Wahrung ihrer Interessen mandatierte, dass ihr anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 8. Februar 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass sie bezüglich ihrer Gesundheit angab, körperlich gesund, jedoch psychisch angeschlagen zu sein, dass sie weiter ausführte, ihr Heimatland am 6. Juni 2022 verlassen zu haben, dass ihr in Kroatien die Fingerabdrücke gewaltsam abgenommen worden seien, sie aber kein Asylgesuch gestellt habe, dass sie in der Folge nach Zagreb in ein Camp gebracht worden sei, welches sie nach einer Woche wieder verlassen habe, dass sie daraufhin nach Serbien gegangen und dort ungefähr sechs Monate lang geblieben sei, bevor sie am 22. oder 23. Januar 2023 mit der Hilfe eines Schleppers in Richtung Schweiz weitergereist sei, dass sie als Beleg die Quittung eines serbischen Hotels für einen Aufenthalt vom 17. Juni bis zum 21. Oktober 2022 zu den Akten reichte, dass ihr volljähriger Sohn B._______ (N [...]) gleichzeitig mit ihr in der Schweiz angekommen sei und ein Asylgesuch gestellt habe, dass in der Schweiz ihre Schwester sowie weitere Verwandte leben würden, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren wolle, da sie dort von der Polizei misshandelt, beleidigt und gedemütigt worden sei und auch die Situation im Camp sehr schlimm gewesen sei, dass das SEM die kroatischen Behörden am 8. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Ersuchen am 22. Februar 2023 gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM am 8. März 2023 die beantragte private Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bei ihrer Schwester vorübergehend bewilligte, dass der BAZ-Gesundheitsdienst dem SEM am 3. April 2023 auf Nachfrage hin mitteilte, dass für die Beschwerdeführerin weder durchgeführte noch geplante Arzttermine registriert seien, dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2023 - gleichentags eröffnet -auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie weiter darum ersuchte, sie sei unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2023 in elektronischer Form vorlagen und der Instruktionsrichter gleichentags den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet und das Urteil nur summarisch begründet wird (vgl. Art. 111a AsylG), dass die angefochtene Verfügung auf Italienisch, die Beschwerde jedoch auf Deutsch verfasst wurde, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls auf Deutsch geführt werden kann (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe in seinem Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien in Bezug auf ihren Aufenthalt in Serbien unpräzise und unzutreffende Angaben gemacht, womit ein ungültiges Ersuchen vorliege, dass das SEM namentlich keine ausführliche Befragung durchgeführt und keine hinreichende Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen habe und auch die Tatsache, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn in der Schweiz um Asyl ersucht habe, nicht erwähnt habe, dass sich diese Rügen als unbegründet erweisen, dass die Beschwerdeführerin selber insgesamt nur sehr vage Angaben zu ihrem Aufenthalt in Serbien gemacht und abgesehen von einer Hotelquittung, welche nota bene nur einen Teil der behaupteten gesamten Aufenthaltsdauer abdeckt, keine weiteren Beweismittel vorgelegt hat, dass eine Hotelquittung grundsätzlich (höchstens) als Indiz gilt (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014, Verzeichnis B, Ziff. II.3), dass ein solches Dokument jedoch leicht fälschbar ist, vorliegend - beispielsweise aufgrund fehlender Preisangaben - konkrete Zweifel an dessen Authentizität bestehen, und die Beschwerdeführerin auch keine Angaben dazu macht, wie sie in den Besitz der Quittung gelangt sein will, dass es unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM den diesbezüglichen Sachverhalt als genügend erstellt erachtete, die Beschwerdeführerin nicht weiter dazu befragte und dementsprechend den kroatischen Behörden keine zusätzlichen, den angeblichen Aufenthalt in Serbien betreffende Informationen übermittelte, dass das SEM den kroatischen Behörden nach dem Gesagten sämtliche für die Beurteilung eines allfälligen Erlöschens der Zuständigkeit gemäss Art. 19 Dublin-III-VO erforderlichen Informationen - behauptete Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Serbien vom 17. Juni 2022 bis 22./23. Januar 2023, Hotelquittung für die Zeit vom 17. Juni bis 21. Oktober 2022 als einziges Beweismittel - übermittelte, dass schliesslich auch nicht ersichtlich ist, weshalb das SEM verpflichtet gewesen wäre, die kroatischen Behörden zu informieren, dass der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, der gemäss ihren eigenen Angaben nicht mit ihr gereist ist, ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, dass es sich weder beim volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin noch bei ihrer in der Schweiz lebenden Schwester um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ein mögliches, im Rahmen von Art. 16 Dublin-III-VO zu berücksichtigendem Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn beziehungsweise zur Schwester nur vage Angaben macht und insbesondere wenig darüber bekannt wird, wie die Beziehung zu diesen Personen vor und während der Flucht gelebt wurde, dass unter diesen Umständen keine genügenden Anhaltspunkte für ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis bestehen und es auch nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen hat, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend erstellt, wobei sie insbesondere darauf hinweist, dass die Vorinstanz verpflichtet sei, Opfer von Folter zu identifizieren und entsprechend zu schützen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte, dass es ihr psychisch nicht gut gehe (vgl. SEM-Akte 14/4), jedoch im vorinstanzlichen Verfahren keine medizinischen Unterlagen einreichte und sie gemäss der Auskunft des Gesundheitsdiensts des BAZ D._______ keine Arzttermine hatte (vgl. SEM-Akten 23/1 und 24/1), dass sie in der Beschwerde geltend macht, in ihrer Heimat wiederholt Opfer von Übergriffen durch die Behörden geworden zu sein und im Jahr 2015 einem schrecklichen Selbstmordattentat habe beiwohnen müssen, bei welchem sie zahlreiche Freunde verloren habe, dass sie seitdem traumatisiert und auf psychologische Behandlung sowie die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen sei, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss einem mit der Beschwerde eingereichten Notfallbericht des (...) vom 10. April 2023 der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine arterielle Hypertonie besteht und sie zu einer ambulanten Therapie angemeldet worden ist, dass aus dem Arztbericht nicht geschlossen werden kann, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin könnte sich in einer Weise verschlechtert haben, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würde, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin demnach hinreichend abgeklärt wurde und diesbezüglich kein Verfahrensfehler erkennbar ist, dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen offensteht, die entsprechenden Verfolgungsgründe bei den für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen kroatischen Behörden geltend zu machen und allfällige Beweismittel dazu einzureichen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1619/2021 vom 10. Mai 2021, S. 7/8), dass sich nach dem Gesagten die formellen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, unter Vorbehalt der von Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfassten Situationen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und am (...) 2022 daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. SEM-Akte 9/1), dass die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2023 gemäss der Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Dublin-Befragung zwar angab, ihr seien die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden, in ihrer Beschwerdeschrift jedoch nicht bestreitet, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. Beschwerde, Ziff. II 2.), dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich die Beschwerdeführerin in Kroatien nicht registrieren lassen wollte, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass somit von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auszugehen ist, dass daran auch die gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erteilte Zustimmung Kroatiens nichts ändert, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgende (abschliessende) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, dass es sich bei der diesbezüglich geäusserten Befürchtung der Beschwerdeführerin, von den kroatischen Behörden nach Serbien abgeschoben zu werden, um eine blosse Mutmassung handelt, welche nicht geeignet ist, die Rechtmässigkeit einer Überstellung nach Kroatien in Frage zu stellen, dass die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass die geltend gemachte Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes von der Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass nach dem Gesagten keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, man habe sie in Kroatien schlecht behandelt, sie sei von der Polizei gedemütigt, misshandelt und beleidigt worden und die Situation in den überfüllten Einrichtungen sei unmenschlich, dass sie unter Verweis auf zahlreiche Berichte internationaler Organisationen bezüglich der systematisch schlechten Behandlung von Asylsuchenden auch die Gefahr von Kettenabschiebungen vorbrachte, sowie ausführte, dass die Türkei in Kroatien auf der Liste der sicheren Drittstaaten stehe, weshalb im Jahr 2021 kein einziges Asylgesuch einer türkischen Person positiv beurteilt worden sei, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren (Take-back-Verfahren) im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3, F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1), dass das Bundesverwaltungsgericht zwar anerkennt, dass die Situation von Asylsuchenden in Kroatien schwierig sein kann, es jedoch nicht davon ausgeht, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, die kroatischen Behörden würden der Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asyl- beziehungsweise allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal in Kroatien auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet ist, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, im Fall der Rückführung nach Kroatien drohe eine Abschiebung in die Türkei, daher objektiv nicht begründet ist, dass auch eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies für die Beschwerdeführerin nicht zutrifft, zumal es sich bei ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht um eine Situation im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung handelt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013]) sowie den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass somit auch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführerin würde in Kroatien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. etwa Urteil des BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2.3), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, gehalten sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten, die Behandlungsbedürftigkeit und die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Vorinstanz habe die Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen unzureichend vorgenommen, indem sie diese lediglich textbausteinartig verneinte und dadurch ihr Ermessen unterschritten habe, dass die angefochtene Verfügung jedoch auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erfahrungen in Kroatien sowie ihre gesundheitliche Situation in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat, dass daher auch kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, womit auch der am 14. April 2023 erteilte Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand: