Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Juni 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac, vgl. SEM-Akten 1100132-8/1) vom (...) Juni 2021 ergab, dass er am (...) 2021 in B._______ (Italien) aufgegriffen und tags darauf registriert worden war. A.a Am 28. Juni 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. B. Am 30. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme statt. C. Im Rahmen des Dublingesprächs vom 5. Juli 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1100132-15/2 [nachfolgend A]-15). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei von der Türkei herkommend mit dem Schiff nach Italien gereist. Die italienischen Behörden hätten ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er habe insgesamt gut drei Wochen in Quarantäne verbracht, teilweise auf einem Schiff, bevor er einen Ausweis erhalten habe, den er dann wieder verloren habe. Nach Kontaktaufnahme mit seinem Schlepper und dessen Bezahlung durch seine Familie sei er am 22. Juni 2021 in die Schweiz gereist. Hinsichtlich einer möglichen Überstellung nach Italien gab er an, dort niemanden zu haben. Hier in der Schweiz habe er hingegen (...). Zum medizinischen Sachverhalt brachte er zu Protokoll, dass er (...)probleme habe. Ansonsten sei er gesund. D. Mit Verfügung vom 3. September 2021 - eröffnet am 6. September 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien - welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist - an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 6. September 2021 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Beschwerde vom 13. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Ausserdem beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie die Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden des Kantons Solothurn mittels vorsorglicher Massnahmen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Wenn ein Antragsteller, der aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben gegenüber der Vorinstanz im April 2021 illegal über Italien in den Dublin-Raum gelangt. Dies deckt sich auch mit den vorliegenden Eurodac-Daten (vgl. SEM-Akten 1100132-8/1). Die italienischen Behörden haben den Antrag der Vorinstanz vom 28. Juni 2021 auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht in der dafür vorgesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Somit ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er möchte in der Schweiz bleiben, da er hier (...) habe, demgegenüber aber niemanden in Italien, ist zwar sein Wunsch verständlich. Das SEM hat aber zu Recht festgestellt, dieser Umstand sei nicht zuständigkeitsbegründend, da es sich bei den (...) des Beschwerdeführers nicht um Verwandte im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Auf Beschwerdestufe ergänzt der Beschwerdeführer, dass er in Sri Lanka sehr lange von seiner Familie getrennt und inhaftiert gewesen sei, weshalb es eine grosse Entlastung für ihn sei - insbesondere auch hinsichtlich seiner psychischen Gesundheit - bei den Familienangehörigen in der Schweiz zu sein. Ein Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich aber auch aus diesen nun geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht (vgl. zum Gesundheitszustand nachfolgend E. 7.3.2). Soweit der Beschwerdeführer systemische Mängel im italienischen Asylsystem geltend macht, ist auf die nachfolgende Erwägung 6 zu verweisen. Wenn er schliesslich vorbringt, sein Ziel sei (nebst Australien) nur die Schweiz gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers sei grundsätzlich gegeben.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist es verpflichtet, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8).
E. 6.1 In der Beschwerde werden unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen mehrere Mängel im italienischen Asylwesen geltend gemacht. Es sei unter den momentanen Umständen nicht klar, ob der Beschwerdeführer in Italien überhaupt Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer Unterbringung haben werde. Asylsuchende hätten grundsätzlich nur noch Zugang zu den Notunterkünften (und teilweise nicht einmal mehr das), wo es weder genügend medizinische noch psychologische Betreuung noch angemessene sanitäre Anlagen gebe und die hygienischen Zustände sehr schlecht seien. Menschen aus den Asylstrukturen würden auch auf Schiffen in Quarantäne untergebracht. Nach dem dortigen Aufenthalt würden sie nicht automatisch in die angestammten Unterkünfte zurückgebracht, und es werde auch nicht garantiert, dass sie wieder ins Asylverfahren aufgenommen würden. Dies gelte auch für Dublin-Rückkehrer. Insgesamt sei davon auszugehen, dass in Italien systematische Mängel bestünden in Bezug auf die Unterbringung von Asylsuchenden, deren medizinische Versorgung und die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Bei einer Rückkehr laufe er Gefahr, wieder auf der Strasse zu landen, nicht genug Essen und Trinken zu erhalten oder gar unter unmenschlichen Bedingungen und grundlos inhaftiert zu werden. Eine Überstellung nach Italien sei als Verletzung von Art. 3 EMRK zu werten.
E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6 sowie die Urteile des BVGer E-595/2021 vom 17. Februar 2021 E. 6.2, D-6450/2020 vom 12. Februar 2021 E. 5.3 und F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.3). Die Hinweise in der Beschwerde auf diverse Berichte vermögen daran nichts zu ändern.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht.
E. 7.2 Das SEM hält zu Recht fest, es stehe dem Beschwerdeführer frei, nach seiner Überstellung ein Asylverfahren in Italien zu durchlaufen. Es obliege den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Schliesslich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er könne in Italien kein Asylgesuch stellen und werde nach seiner Ankunft direkt eine Wegweisungsverfügung erhalten und inhaftiert werden, gehen aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise hervor. Er selbst hatte sich entschieden, dort kein Asylgesuch einzureichen und hat angegeben, er sei nicht lange in Italien geblieben, da die Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei. Es bestehen gerade auch in seinem Fall keine Hinweise darauf, dass er keinen Zugang zum Asylverfahren hätte. Vielmehr hatte er unter anderem ausgeführt, er sei von den italienischen Behörden empfangen worden und habe auch einen Ausweis erhalten (vgl. Dublingespräch S. 1). Seine Befürchtung er habe in Italien ohne Prüfung seiner Asylvorbringen eine sogenannte Kettenabschiebung zu befürchten, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), ist unbegründet. Aus dem erstmals auf Beschwerdeebene erhobenen Argument, bei einer Rückkehr nach Italien laufe er Gefahr, nicht mit genügend Essen und Trinken versorgt zu werden, kann er offensichtlich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit der Einreichung eines Asylgesuches in Italien wird er Zugang zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalten. Er kann sich an die italienischen Behörden wenden - nötigenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen dort tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten.
E. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte er aus, er habe (...)probleme, ansonsten ginge es ihm gut. Der E-Mail der Pflege des BAZ C._______ an das SEM vom 1. September 2021 (vgl. SEM-Akten 1100132-A25/1) sowie dem (...) des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten 1100132-21/1) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im August 2021 an (....) erkrankte und mittlerweile genesen ist. Auf Beschwerdeebene fügt der Beschwerdeführer hinzu, er leide unter psychischen Problemen, da er in Sri Lanka schwerer Folter und einer langen Inhaftierung ausgesetzt gewesen sei. Er schlafe sehr schlecht, habe Mühe klare Gedanken zu fassen und leide unter der Trennung von seiner Familie. Er habe diese Probleme nicht erwähnt, da das SEM ihm eine einlässlichere Befragung zu den Fluchtgründen in Aussicht gestellt habe. Das SEM müsse bei den italienischen Behörden zumindest individuelle Garantien hinsichtlich seines Zugangs zur notwendigen gesundheitlichen Behandlung einholen, denn es sei allgemein bekannt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien in der Praxis sehr stark eingeschränkt sei. Ein weiteres grosses Problem bei der Gesundheitsversorgung seien die Kosten von Medikamenten, da diese de facto von den Asylsuchenden selbst bezahlt werden müssten. Hinzu komme schliesslich, dass das schwach aufgestellte italienische Gesundheitssystem durch COVID-19 komplett überlastet sei. Das SEM habe seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt beziehungsweise berücksichtigt.
E. 7.3.3 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Frage stellen zu wollen, handelt es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 7.3.1). Das SEM hatte sich anlässlich des Dublingesprächs ausdrücklich nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigt. Dieser hat erklärt, neben den (...)schmerzen keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Das SEM hat dennoch bei der Pflege des BAZ nach dem Gesundheitszustand und den erfolgten Behandlungen des Beschwerdeführers gefragt. Dieser hat sich bis zum 1. September 2021 - bis auf die (...) - nie bei der Pflege gemeldet und auch keine Medikamente erhalten. Gegenteiliges wurde auch von der Rechtsvertretung - die dem Beschwerdeführer bis zum Entscheid des SEM zur Seite gestanden hat - nicht geltend gemacht, obwohl sie laut Ausführungen des SEM sämtlich medizinische Akten erhalten hat. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Beschwerden sind offensichtlich ebenfalls nicht derart gravierend, dass sie im Rahmen von Art. 3 EMRK zu beachten wären. Allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers können in Italien erfolgen, wo der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 a.a.O. E. 6.2.7). Strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen nach Italien gelten nur für schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, womit es - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung bedarf. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nötigenfalls bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen würden. Die Vorinstanz hat damit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern es zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen wäre. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 8 Hinsichtlich der sogenannten Souveränitätsklausel ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Überprüfung, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Folglich ist der nur subeventuell gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen.
E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie den eingereichten Beweismitteln erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 14. September 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 12.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen, bereits bei Eingang der Begehren als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.4 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung durch die Vorinstanz auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4060/2021 Urteil vom 23. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Juni 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac, vgl. SEM-Akten 1100132-8/1) vom (...) Juni 2021 ergab, dass er am (...) 2021 in B._______ (Italien) aufgegriffen und tags darauf registriert worden war. A.a Am 28. Juni 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. B. Am 30. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme statt. C. Im Rahmen des Dublingesprächs vom 5. Juli 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1100132-15/2 [nachfolgend A]-15). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei von der Türkei herkommend mit dem Schiff nach Italien gereist. Die italienischen Behörden hätten ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er habe insgesamt gut drei Wochen in Quarantäne verbracht, teilweise auf einem Schiff, bevor er einen Ausweis erhalten habe, den er dann wieder verloren habe. Nach Kontaktaufnahme mit seinem Schlepper und dessen Bezahlung durch seine Familie sei er am 22. Juni 2021 in die Schweiz gereist. Hinsichtlich einer möglichen Überstellung nach Italien gab er an, dort niemanden zu haben. Hier in der Schweiz habe er hingegen (...). Zum medizinischen Sachverhalt brachte er zu Protokoll, dass er (...)probleme habe. Ansonsten sei er gesund. D. Mit Verfügung vom 3. September 2021 - eröffnet am 6. September 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien - welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist - an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 6. September 2021 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Beschwerde vom 13. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Ausserdem beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie die Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden des Kantons Solothurn mittels vorsorglicher Massnahmen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Wenn ein Antragsteller, der aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.3 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben gegenüber der Vorinstanz im April 2021 illegal über Italien in den Dublin-Raum gelangt. Dies deckt sich auch mit den vorliegenden Eurodac-Daten (vgl. SEM-Akten 1100132-8/1). Die italienischen Behörden haben den Antrag der Vorinstanz vom 28. Juni 2021 auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht in der dafür vorgesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Somit ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er möchte in der Schweiz bleiben, da er hier (...) habe, demgegenüber aber niemanden in Italien, ist zwar sein Wunsch verständlich. Das SEM hat aber zu Recht festgestellt, dieser Umstand sei nicht zuständigkeitsbegründend, da es sich bei den (...) des Beschwerdeführers nicht um Verwandte im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Auf Beschwerdestufe ergänzt der Beschwerdeführer, dass er in Sri Lanka sehr lange von seiner Familie getrennt und inhaftiert gewesen sei, weshalb es eine grosse Entlastung für ihn sei - insbesondere auch hinsichtlich seiner psychischen Gesundheit - bei den Familienangehörigen in der Schweiz zu sein. Ein Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich aber auch aus diesen nun geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht (vgl. zum Gesundheitszustand nachfolgend E. 7.3.2). Soweit der Beschwerdeführer systemische Mängel im italienischen Asylsystem geltend macht, ist auf die nachfolgende Erwägung 6 zu verweisen. Wenn er schliesslich vorbringt, sein Ziel sei (nebst Australien) nur die Schweiz gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers sei grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist es verpflichtet, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8). 6. 6.1 In der Beschwerde werden unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen mehrere Mängel im italienischen Asylwesen geltend gemacht. Es sei unter den momentanen Umständen nicht klar, ob der Beschwerdeführer in Italien überhaupt Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer Unterbringung haben werde. Asylsuchende hätten grundsätzlich nur noch Zugang zu den Notunterkünften (und teilweise nicht einmal mehr das), wo es weder genügend medizinische noch psychologische Betreuung noch angemessene sanitäre Anlagen gebe und die hygienischen Zustände sehr schlecht seien. Menschen aus den Asylstrukturen würden auch auf Schiffen in Quarantäne untergebracht. Nach dem dortigen Aufenthalt würden sie nicht automatisch in die angestammten Unterkünfte zurückgebracht, und es werde auch nicht garantiert, dass sie wieder ins Asylverfahren aufgenommen würden. Dies gelte auch für Dublin-Rückkehrer. Insgesamt sei davon auszugehen, dass in Italien systematische Mängel bestünden in Bezug auf die Unterbringung von Asylsuchenden, deren medizinische Versorgung und die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Bei einer Rückkehr laufe er Gefahr, wieder auf der Strasse zu landen, nicht genug Essen und Trinken zu erhalten oder gar unter unmenschlichen Bedingungen und grundlos inhaftiert zu werden. Eine Überstellung nach Italien sei als Verletzung von Art. 3 EMRK zu werten. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6 sowie die Urteile des BVGer E-595/2021 vom 17. Februar 2021 E. 6.2, D-6450/2020 vom 12. Februar 2021 E. 5.3 und F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.3). Die Hinweise in der Beschwerde auf diverse Berichte vermögen daran nichts zu ändern. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht. 7.2 Das SEM hält zu Recht fest, es stehe dem Beschwerdeführer frei, nach seiner Überstellung ein Asylverfahren in Italien zu durchlaufen. Es obliege den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Schliesslich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er könne in Italien kein Asylgesuch stellen und werde nach seiner Ankunft direkt eine Wegweisungsverfügung erhalten und inhaftiert werden, gehen aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise hervor. Er selbst hatte sich entschieden, dort kein Asylgesuch einzureichen und hat angegeben, er sei nicht lange in Italien geblieben, da die Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei. Es bestehen gerade auch in seinem Fall keine Hinweise darauf, dass er keinen Zugang zum Asylverfahren hätte. Vielmehr hatte er unter anderem ausgeführt, er sei von den italienischen Behörden empfangen worden und habe auch einen Ausweis erhalten (vgl. Dublingespräch S. 1). Seine Befürchtung er habe in Italien ohne Prüfung seiner Asylvorbringen eine sogenannte Kettenabschiebung zu befürchten, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), ist unbegründet. Aus dem erstmals auf Beschwerdeebene erhobenen Argument, bei einer Rückkehr nach Italien laufe er Gefahr, nicht mit genügend Essen und Trinken versorgt zu werden, kann er offensichtlich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit der Einreichung eines Asylgesuches in Italien wird er Zugang zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalten. Er kann sich an die italienischen Behörden wenden - nötigenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen dort tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte er aus, er habe (...)probleme, ansonsten ginge es ihm gut. Der E-Mail der Pflege des BAZ C._______ an das SEM vom 1. September 2021 (vgl. SEM-Akten 1100132-A25/1) sowie dem (...) des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten 1100132-21/1) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im August 2021 an (....) erkrankte und mittlerweile genesen ist. Auf Beschwerdeebene fügt der Beschwerdeführer hinzu, er leide unter psychischen Problemen, da er in Sri Lanka schwerer Folter und einer langen Inhaftierung ausgesetzt gewesen sei. Er schlafe sehr schlecht, habe Mühe klare Gedanken zu fassen und leide unter der Trennung von seiner Familie. Er habe diese Probleme nicht erwähnt, da das SEM ihm eine einlässlichere Befragung zu den Fluchtgründen in Aussicht gestellt habe. Das SEM müsse bei den italienischen Behörden zumindest individuelle Garantien hinsichtlich seines Zugangs zur notwendigen gesundheitlichen Behandlung einholen, denn es sei allgemein bekannt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien in der Praxis sehr stark eingeschränkt sei. Ein weiteres grosses Problem bei der Gesundheitsversorgung seien die Kosten von Medikamenten, da diese de facto von den Asylsuchenden selbst bezahlt werden müssten. Hinzu komme schliesslich, dass das schwach aufgestellte italienische Gesundheitssystem durch COVID-19 komplett überlastet sei. Das SEM habe seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt beziehungsweise berücksichtigt. 7.3.3 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Frage stellen zu wollen, handelt es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 7.3.1). Das SEM hatte sich anlässlich des Dublingesprächs ausdrücklich nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigt. Dieser hat erklärt, neben den (...)schmerzen keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Das SEM hat dennoch bei der Pflege des BAZ nach dem Gesundheitszustand und den erfolgten Behandlungen des Beschwerdeführers gefragt. Dieser hat sich bis zum 1. September 2021 - bis auf die (...) - nie bei der Pflege gemeldet und auch keine Medikamente erhalten. Gegenteiliges wurde auch von der Rechtsvertretung - die dem Beschwerdeführer bis zum Entscheid des SEM zur Seite gestanden hat - nicht geltend gemacht, obwohl sie laut Ausführungen des SEM sämtlich medizinische Akten erhalten hat. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Beschwerden sind offensichtlich ebenfalls nicht derart gravierend, dass sie im Rahmen von Art. 3 EMRK zu beachten wären. Allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers können in Italien erfolgen, wo der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 a.a.O. E. 6.2.7). Strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen nach Italien gelten nur für schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, womit es - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung bedarf. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nötigenfalls bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen würden. Die Vorinstanz hat damit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern es zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen wäre. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8. Hinsichtlich der sogenannten Souveränitätsklausel ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Überprüfung, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Folglich ist der nur subeventuell gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen.
9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie den eingereichten Beweismitteln erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 14. September 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. 12.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 12.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen, bereits bei Eingang der Begehren als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.4 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung durch die Vorinstanz auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand: