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E-595/2021

E-595/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 25. November 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass er am 13. Oktober 2020 in Italien registriert worden war. B. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 30. November 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Bis zum Ablauf der diesbezüglichen Antwortfrist (am 30. Januar 2021) ging keine Stellungnahme zu diesem Übernahmeersuchen ein. C. Am 1. Dezember 2020 fand die sogenannte Personalienaufnahme mit dem Beschwerdeführer statt. Dieser gab dabei zu Protokoll, er sei ein Araber aus B._______. Seinen Heimatstaat habe er am (...) Oktober 2020 verlassen; danach sei er über Italien am 25. November 2020 illegal in die Schweiz eingereist. D. Am 10. Dezember 2020 wurde ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt. Dabei gewährte das SEM ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer gab an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er sei homosexuell und in Italien deswegen diskriminierend behandelt worden. Zudem würden Araber in Italien allgemein nicht gut aufgenommen. Seinen Gesundheitszustand beschrieb er als gut; auf die Frage seines Rechtsvertreters, worum es bei einem von ihm zuvor beiläufig erwähnten Arzttermin gehe, gab der Beschwerdeführer an, es gehe nicht um etwas Gravierendes. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 (eröffnet am Folgetag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylverfahren einzutreten; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für seine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 11. Februar 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind ebenfalls erfüllt.

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der illegalen Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens fest (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel vorab geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Er sei (...) volljährig geworden und habe der Vorinstanz erklärt, dass er homosexuell sei und er deswegen in Italien diskriminierend behandelt worden sei. Aus den Akten werde nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände den italienischen Behörden mitgeteilt worden seien und ob das SEM in dieser Hinsicht irgendwelche Nachforschungen betrieben habe. Es falle auch auf, dass das Ersuchen an die italienischen Behörden schon vor der Durchführung des Dublin-Gesprächs gestellt worden sei. Nachdem das SEM somit damals eine vollständige Anfrage an die italienischen Behörden noch gar nicht habe stellen können, wäre von der Vorinstanz zu erwarten gewesen, dass sie das Dublin-Büro Italien im Nachhinein über die relevanten Umstände informieren würde; auch dies habe jedoch nicht stattgefunden. Aufgrund dieser formellen Mängel sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen war das SEM nicht verpflichtet, den italienischen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens weitergehende Informationen zu seiner persönlichen Situation zu liefern. Für das Einholen individueller Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung bestand und besteht ebenfalls keine Ver-anlassung. Der Sachverhalt ist vollständig und korrekt festgestellt worden.

E. 5.3 Die (Eventual-) Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (Rechtsbegehren 2 und 3) sind abzuweisen.

E. 6.1 Inhaltlich lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei in einer "schlechten gesundheitlichen Verfassung". In Italien, wo er wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden sei, bestünden aufgrund der Mängel des dortigen Asylsystems keine Vorgaben zur Identifizierung von verletzlichen Asylsuchenden. Diese würden deshalb während des Asylverfahrens keine adäquate Betreuung erhalten und hätten ein grosses Risiko, letztlich auf der Strasse zu landen. Die angemessene Betreuung und Unterbringung des Beschwerdeführers sei unter diesen Umständen in Italien nicht gewähreistet. Die Schweiz müsse aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auf sein Asylgesuch eintreten. Schliesslich habe die Vorinstanz auch zu Unrecht eine umfassende Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen unterlassen. Dies stelle eine Ermessensunterschreitung und damit die Verletzung von Bundesrecht dar.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers zur Lage Asylsuchender in Italien keine Veranlassung.

E. 6.3.1 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für gravierende Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung nach Italien gab er im Gegenteil ausdrücklich zu Protokoll, sein Gesundheitszustand sei gut (vgl. SEM-Aktenstück A17 S. 2). Auf Nachfrage des SEM-Sachbearbeiters beim medizinischen Personal des Bundesasylzentrums ergab sich im Wesentlichen bloss, dass beim Beschwerdeführer dort in den drei Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs eine Infektion mit Papilloma-Viren diagnostiziert und eine Verbrennung an der Hand behandelt worden war (vgl. A40). In der Beschwerde werden die angeblich schwerwiegenden Gesundheitsprobleme des volljährigen Beschwerdeführers ebenfalls in keiner Weise substanziiert.

E. 6.3.2 Auch zur angeblich diskriminierenden Behandlung in Italien wegen seiner sexuellen Orientierung hat der Beschwerdeführer weder beim Dublin-Gespräch noch in seinem Rechtsmittel inhaltlich geäussert. Es handelt sich auch bei diesen Vorbringen um unbelegte und unsubstanziierte Parteibehauptungen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist.

E. 6.5 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

E. 6.6 Italien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-bewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren wird mit diesem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 11. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-595/2021 Urteil vom 17. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 25. November 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass er am 13. Oktober 2020 in Italien registriert worden war. B. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 30. November 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Bis zum Ablauf der diesbezüglichen Antwortfrist (am 30. Januar 2021) ging keine Stellungnahme zu diesem Übernahmeersuchen ein. C. Am 1. Dezember 2020 fand die sogenannte Personalienaufnahme mit dem Beschwerdeführer statt. Dieser gab dabei zu Protokoll, er sei ein Araber aus B._______. Seinen Heimatstaat habe er am (...) Oktober 2020 verlassen; danach sei er über Italien am 25. November 2020 illegal in die Schweiz eingereist. D. Am 10. Dezember 2020 wurde ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt. Dabei gewährte das SEM ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer gab an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er sei homosexuell und in Italien deswegen diskriminierend behandelt worden. Zudem würden Araber in Italien allgemein nicht gut aufgenommen. Seinen Gesundheitszustand beschrieb er als gut; auf die Frage seines Rechtsvertreters, worum es bei einem von ihm zuvor beiläufig erwähnten Arzttermin gehe, gab der Beschwerdeführer an, es gehe nicht um etwas Gravierendes. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 (eröffnet am Folgetag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylverfahren einzutreten; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien für seine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 11. Februar 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind ebenfalls erfüllt. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der illegalen Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens fest (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel vorab geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Er sei (...) volljährig geworden und habe der Vorinstanz erklärt, dass er homosexuell sei und er deswegen in Italien diskriminierend behandelt worden sei. Aus den Akten werde nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände den italienischen Behörden mitgeteilt worden seien und ob das SEM in dieser Hinsicht irgendwelche Nachforschungen betrieben habe. Es falle auch auf, dass das Ersuchen an die italienischen Behörden schon vor der Durchführung des Dublin-Gesprächs gestellt worden sei. Nachdem das SEM somit damals eine vollständige Anfrage an die italienischen Behörden noch gar nicht habe stellen können, wäre von der Vorinstanz zu erwarten gewesen, dass sie das Dublin-Büro Italien im Nachhinein über die relevanten Umstände informieren würde; auch dies habe jedoch nicht stattgefunden. Aufgrund dieser formellen Mängel sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen war das SEM nicht verpflichtet, den italienischen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens weitergehende Informationen zu seiner persönlichen Situation zu liefern. Für das Einholen individueller Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung bestand und besteht ebenfalls keine Ver-anlassung. Der Sachverhalt ist vollständig und korrekt festgestellt worden. 5.3 Die (Eventual-) Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (Rechtsbegehren 2 und 3) sind abzuweisen. 6. 6.1 Inhaltlich lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei in einer "schlechten gesundheitlichen Verfassung". In Italien, wo er wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden sei, bestünden aufgrund der Mängel des dortigen Asylsystems keine Vorgaben zur Identifizierung von verletzlichen Asylsuchenden. Diese würden deshalb während des Asylverfahrens keine adäquate Betreuung erhalten und hätten ein grosses Risiko, letztlich auf der Strasse zu landen. Die angemessene Betreuung und Unterbringung des Beschwerdeführers sei unter diesen Umständen in Italien nicht gewähreistet. Die Schweiz müsse aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auf sein Asylgesuch eintreten. Schliesslich habe die Vorinstanz auch zu Unrecht eine umfassende Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen unterlassen. Dies stelle eine Ermessensunterschreitung und damit die Verletzung von Bundesrecht dar. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers zur Lage Asylsuchender in Italien keine Veranlassung. 6.3 6.3.1 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für gravierende Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung nach Italien gab er im Gegenteil ausdrücklich zu Protokoll, sein Gesundheitszustand sei gut (vgl. SEM-Aktenstück A17 S. 2). Auf Nachfrage des SEM-Sachbearbeiters beim medizinischen Personal des Bundesasylzentrums ergab sich im Wesentlichen bloss, dass beim Beschwerdeführer dort in den drei Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs eine Infektion mit Papilloma-Viren diagnostiziert und eine Verbrennung an der Hand behandelt worden war (vgl. A40). In der Beschwerde werden die angeblich schwerwiegenden Gesundheitsprobleme des volljährigen Beschwerdeführers ebenfalls in keiner Weise substanziiert. 6.3.2 Auch zur angeblich diskriminierenden Behandlung in Italien wegen seiner sexuellen Orientierung hat der Beschwerdeführer weder beim Dublin-Gespräch noch in seinem Rechtsmittel inhaltlich geäussert. Es handelt sich auch bei diesen Vorbringen um unbelegte und unsubstanziierte Parteibehauptungen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist. 6.5 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 6.6 Italien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Dublin-III-VO.

7. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-bewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Beschwerdeverfahren wird mit diesem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 11. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: