Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2022 im Bundesasylzentrum Basel ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 28. September 2021 nach Italien ge- langt und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Am 15. Januar 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs und im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 24. Feb- ruar 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer all- fälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, in Italien bedroht zu werden. Man wolle ihn umbringen. Es handle sich um eine Bande, welche ihn bereits in Algerien bedroht und be- stohlen habe. Zum Gesundheitszustand gab er an, ein gebrochenes Knie gehabt zu haben. Ausserdem sei ihm in Algerien auf die Augen geschlagen worden, weshalb er manchmal tränende Augen bekomme und schlecht sehe. Auch seine linke Schulter schmerze, was wiederum Kopfschmerzen auslöse (SEM act. 16). D. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am
13. April 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (SEM act. 20). E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und for- derte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem
F-2279/2022 Seite 3 Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 23). Der Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 eröffnet. Am 16. Mai 2022 legte die zugewiesene Parteivertretung das Mandat nieder (SEM act. 24 und 25). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Mai 2022 beantragte der Beschwerdefüh- rer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer act. 1). G. Am 20. April 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-2279/2022 Seite 4
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines so- genannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen- über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 3.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung
F-2279/2022 Seite 5 des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber- tritts. Die Dublin-III-VO räumten den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 28. September 2021 in Italien aufge- griffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 8). Die italienischen Behörden stimmten dem entsprechenden Übernahmeer- suchen am 13. April 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 20). Die grundsätzliche Zuständigkeit Itali- ens ist somit gegeben.
E. 4.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden syste- mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 5.1 Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9). Es obliegt dem Be- schwerdeführer, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang so- wie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ein konkretes und ernsthaftes Risiko, die italienischen Be- hörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz un- ter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Italien ist ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzfähig, als auch schutzwillig ist und an die sich der
F-2279/2022 Seite 6 Beschwerdeführer bei Bedarf wenden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-547/2022 vom 9. Februar 2022). Es darf auch davon ausgegan- gen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner pauschal gehaltenen Rechts- mitteleingabe vom 19. Mai 2022 im Wesentlichen geltend, das neue italie- nische Aufnahmesystem habe nur sehr bescheidene Verbesserungen ge- bracht. Aus einem aktuellen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe (SFH) vom Januar 2020 gehe klar hervor, dass sich die Situation für Asylsuchende allein durch diese Gesetzesänderung keineswegs verbes- sert habe. Bei einer Überstellung nach Italien riskiere er, die nötige Unter- stützung nicht zu erhalten; eventuell finde er nicht einmal Platz in einer Unterkunft. Des Weiteren sei er in Italien der Verfolgung durch eine Bande ausgesetzt, die ihn schon in Algerien bedroht habe. Ausserdem leide er an starken Knieschmerzen. Es bestehe keine Garantie, dass er vor Ort Zu- gang zu medizinischer Versorgung haben werde.
E. 6.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asyl- system erkannt. Zwar steht das dortige Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Er- kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Ur- teil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Letzteres sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets geändert
F-2279/2022 Seite 7 wurden und ein eng verflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem im- plementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingun- gen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbes- sert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Auf- nahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazi- one) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden – also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen
– offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erst- aufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde in Italien daktyloskopisch erfasst. Es steht ihm nach erfolgter Überstellung in dieses Land offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den eben beschriebenen asylrechtli- chen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Seine allgemein gehaltenen Äusse- rungen zum italienischen Asylsystem widersprechen sowohl den vor- instanzlichen Erkenntnissen als auch denjenigen des Bundesverwaltungs- gerichts. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein kon- kretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationa- len Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss- achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völker- rechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hin- weise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, weder mit seinen pauschalen Ausführungen noch seinen Verweisen auf den nicht einzelfallbezogenen Bericht der SFH vom Januar 2020. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung kann er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden mini- malen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tä- tigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. An der unter E. 7.2 skiz- zierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten.
F-2279/2022 Seite 8
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer anführt, von einer Bande bedroht zu wer- den (dasselbe sagte er anlässlich des Dublin-Gesprächs ebenfalls mit Blick auf eine allfällige Überstellung nach Frankreich [SEM act. 16]), gilt es klar- zustellen, dass er nicht geltend machte, den Schutz der italienischen Be- hörden in Anspruch genommen zu haben. Es steht ihm frei, sich im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen an die schutzfähigen und schutz- willigen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. etwa Ur- teil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.2 m.H.).
E. 6.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 6.6 Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom
24. Februar 2022 an, an Kniebeschwerden zu leiden, die auf eine frühere Fraktur zurückzuführen seien. Aufgrund erlittener Schläge habe er sodann tränende Augen. Zudem schmerze ihn die linke Schulter, was zu Kopf- schmerzen führe. Wegen Ohrenbeschwerden hat er sich am 12. April 2022 für eine Ohrenspülung in die Pflege des Bundesasylzentrums begeben. Bei dieser Gelegenheit äusserte er ebenfalls den Wunsch, die Kniebeschwer- den abklären zu lassen (SEM act. 21).
E. 6.7 Die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträch- tigungen sind bei Weitem nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 6.8 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen somit keine kon- kreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate me- dizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung
F-2279/2022 Seite 9 hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstel- lung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Über- stellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die gel- tend gemachten gesundheitlichen Probleme (Kniebeschwerden, schmer- zende Schulter, Augenbeschwerden) doch in der Beschreibung der Über- stellungsmodalitäten (SEM act. 22).
E. 6.9 Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung.
E. 7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien, gemäss Dublin- III-VO, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
F-2279/2022 Seite 10 Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 12 Der am 20. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur- teil dahin.
E. 13 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-2279/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Daniel Grimm Versand: F-2279/2022 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Flumenthal, ad Ref-Nr. (…) – das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2279/2022 Urteil vom 27. Mai 2022 Besetzung Einzelrichterin Claudia Cotting-Schalch, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Algerien, BAZ Flumenthal, Schachenstrasse 99, 4543 Deitingen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2022 im Bundesasylzentrum Basel ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 28. September 2021 nach Italien gelangt und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Am 15. Januar 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs und im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, in Italien bedroht zu werden. Man wolle ihn umbringen. Es handle sich um eine Bande, welche ihn bereits in Algerien bedroht und bestohlen habe. Zum Gesundheitszustand gab er an, ein gebrochenes Knie gehabt zu haben. Ausserdem sei ihm in Algerien auf die Augen geschlagen worden, weshalb er manchmal tränende Augen bekomme und schlecht sehe. Auch seine linke Schulter schmerze, was wiederum Kopfschmerzen auslöse (SEM act. 16). D. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 13. April 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (SEM act. 20). E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 23). Der Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 eröffnet. Am 16. Mai 2022 legte die zugewiesene Parteivertretung das Mandat nieder (SEM act. 24 und 25). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer act. 1). G. Am 20. April 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumten den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 28. September 2021 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 8). Die italienischen Behörden stimmten dem entsprechenden Übernahmeersuchen am 13. April 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 20). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 5. 5.1 Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9). Es obliegt dem Beschwerdeführer, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ein konkretes und ernsthaftes Risiko, die italienischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Italien ist ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzfähig, als auch schutzwillig ist und an die sich der Beschwerdeführer bei Bedarf wenden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-547/2022 vom 9. Februar 2022). Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner pauschal gehaltenen Rechtsmitteleingabe vom 19. Mai 2022 im Wesentlichen geltend, das neue italienische Aufnahmesystem habe nur sehr bescheidene Verbesserungen gebracht. Aus einem aktuellen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2020 gehe klar hervor, dass sich die Situation für Asylsuchende allein durch diese Gesetzesänderung keineswegs verbessert habe. Bei einer Überstellung nach Italien riskiere er, die nötige Unterstützung nicht zu erhalten; eventuell finde er nicht einmal Platz in einer Unterkunft. Des Weiteren sei er in Italien der Verfolgung durch eine Bande ausgesetzt, die ihn schon in Algerien bedroht habe. Ausserdem leide er an starken Knieschmerzen. Es bestehe keine Garantie, dass er vor Ort Zugang zu medizinischer Versorgung haben werde. 6.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das dortige Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Letzteres sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets geändert wurden und ein eng verflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5). 6.3 Der Beschwerdeführer wurde in Italien daktyloskopisch erfasst. Es steht ihm nach erfolgter Überstellung in dieses Land offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den eben beschriebenen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Seine allgemein gehaltenen Äusserungen zum italienischen Asylsystem widersprechen sowohl den vor-instanzlichen Erkenntnissen als auch denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, weder mit seinen pauschalen Ausführungen noch seinen Verweisen auf den nicht einzelfallbezogenen Bericht der SFH vom Januar 2020. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung kann er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. An der unter E. 7.2 skizzierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer anführt, von einer Bande bedroht zu werden (dasselbe sagte er anlässlich des Dublin-Gesprächs ebenfalls mit Blick auf eine allfällige Überstellung nach Frankreich [SEM act. 16]), gilt es klarzustellen, dass er nicht geltend machte, den Schutz der italienischen Behörden in Anspruch genommen zu haben. Es steht ihm frei, sich im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.2 m.H.). 6.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.6 Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. Februar 2022 an, an Kniebeschwerden zu leiden, die auf eine frühere Fraktur zurückzuführen seien. Aufgrund erlittener Schläge habe er sodann tränende Augen. Zudem schmerze ihn die linke Schulter, was zu Kopfschmerzen führe. Wegen Ohrenbeschwerden hat er sich am 12. April 2022 für eine Ohrenspülung in die Pflege des Bundesasylzentrums begeben. Bei dieser Gelegenheit äusserte er ebenfalls den Wunsch, die Kniebeschwerden abklären zu lassen (SEM act. 21). 6.7 Die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind bei Weitem nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.8 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Kniebeschwerden, schmerzende Schulter, Augenbeschwerden) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 22). 6.9 Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung.
7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien, gemäss Dublin-III-VO, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
12. Der am 20. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Flumenthal, ad Ref-Nr. (...)
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)