Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 2. Dezember 2021 in die Schweiz ein, wo er im Bundesasylzentrum Zürich gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Ab- gleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 20. November 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Am 16. Dezember 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Ebenfalls am 16. Dezember 2021 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer im Rahmen des Dublin-Gesprächs und im Beisein der zugewiese- nen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig- keit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachver- halt. Hierbei erklärte er im Wesentlichen, nicht in dieses Land zurückkehren zu wollen, weil er dort ein schwieriges Leben gehabt habe. Wäre er in Ita- lien geblieben, wäre er heute tot. Auf die Frage, weshalb er trotz Aufent- haltsberechtigung beziehungsweise Identitätspapieren draussen gelebt und geschlafen habe, antwortete er, sich plötzlich auf der Strasse befunden zu haben. Die italienischen Behörden hätten ihm nicht geholfen, obwohl er sich an viele Orte gewendet habe, beispielsweise an die Questura (Polizei- wache) und auch an zwei Kirchenvereine. Auf der Polizeiwache habe man ihm nicht mitgeteilt, weshalb ihm keine Hilfe gewährt werde. Zum Gesund- heitszustand gab er an, dass es ihm gut gehe (SEM act. 20). D. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am
27. Dezember 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM act. 22). E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 (eröffnet am 29. Dezember 2021)
F-52/2022 Seite 3 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 24). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu er- klären. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) für zuständig zu erklären; subeventualiter sie die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersucht er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Er- teilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). G. Am 6. Januar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über- stellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür-
F-52/2022 Seite 4 diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- verfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied- staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
F-52/2022 Seite 5 erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi- tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen- über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei- nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 20. November 2017 in Italien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 7). Die italienischen Behörden stimmten dem entsprechenden Übernahmeersuchen am 27. Dezember 2021 zu. Die Zu- stimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 22). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden syste- mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
F-52/2022 Seite 6 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner knappen, sehr pauschal gehal- ten Rechtsmitteleingabe geltend, die institutionelle Versorgung asylsu- chender Personen in Italien sei derart prekär, dass er wochenlang auf der Strasse gelebt habe. Niemand habe sich für seinen Fall für zuständig er- klärt und die Behörden hätten sich nicht für ihn interessiert. Hätte er sich weiterhin dort aufgehalten, wäre er heute tot. Zudem sei sein psychischer Zustand angeschlagen. Er werde wegen «Cold Urtikaria» ärztlich behan- delt. Weitere Abklärungen und eine adäquate Behandlung erwiesen sich deshalb als notwendig.
E. 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asyl- system erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsu- chende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisheri- gen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszu- gehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am
20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Geset- zesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Ge- setzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahme- systems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Auf- nahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-
F-52/2022 Seite 7 Dekrets bestanden hat. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsu- chenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accog- lienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsu- chenden – also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen – offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstel- lung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5).
E. 7.3 Die italienischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu, wes- halb davon auszugehen ist, dass er dieses Land verlassen hat, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Italien hat damit signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren zu übernehmen. Dem Beschwerde- führer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, das dortige Asylverfahren fortführen zu lassen. Seine wenig substantiierten Äusserun- gen zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen widersprechen sowohl den vorinstanzlichen Erkenntnissen als auch denjenigen des Bundesverwal- tungsgerichts. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang denn auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Be- hörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrens- richtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Re- foulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen pau- schalen Äusserungen indes nicht. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg ein- fordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglich- keit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. An der unter E. 7.2 skizzierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten.
E. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
F-52/2022 Seite 8 ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer er- krankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lücken- lose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Ge- währleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Eine sol- che Situation liegt hier offenkundig nicht vor.
E. 7.6 Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom
16. Dezember 2021 an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auf Be- schwerdeebene schob er nach, dass er sich psychisch angeschlagen fühle, weil ihm die Unsicherheit zusetze. Ausserdem leide er an einer Käl- teurtikaria. Laut einem Arztbericht des Ambulatoriums X.______ vom
20. Dezember 2021 besteht bei ihm der Verdacht auf «Cold Urtikaria equi- valent». Der Betroffene wurde deshalb angehalten, sich deswegen selb- ständig ins Dermatologische Ambulatorium Y._______ zu begeben. So- dann wurde für den 12. Januar 2022 ein Folgetermin im Ambulatorium X._______ vereinbart (SEM act. 21). Sonstige Beschwerden wurden nicht diagnostiziert. Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Beschwerdefüh- rer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Italien ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
E. 7.7 Der Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von
F-52/2022 Seite 9 zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu er- warten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Ebenso wenig abzuwarten sind die Ergebnisse der auf den 12. Januar 2022 festgesetzten Konsultation.
E. 7.8 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizini- sche Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Perso- nen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil E-962/2019 E. 6.2.7 oder seit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 130 ebenfalls Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstel- lung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Über- stellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figuriert die Diag- nose «Verdacht auf Cold Urtikaria equivalent» doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 23).
E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Be- handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
F-52/2022 Seite 10 ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Der am 6. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah- renskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
F-52/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: F-52/2022 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Embrach, ad (…) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-52/2022 Urteil vom 10. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2021 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 2. Dezember 2021 in die Schweiz ein, wo er im Bundesasylzentrum Zürich gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 20. November 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Am 16. Dezember 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Ebenfalls am 16. Dezember 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs und im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er im Wesentlichen, nicht in dieses Land zurückkehren zu wollen, weil er dort ein schwieriges Leben gehabt habe. Wäre er in Italien geblieben, wäre er heute tot. Auf die Frage, weshalb er trotz Aufenthaltsberechtigung beziehungsweise Identitätspapieren draussen gelebt und geschlafen habe, antwortete er, sich plötzlich auf der Strasse befunden zu haben. Die italienischen Behörden hätten ihm nicht geholfen, obwohl er sich an viele Orte gewendet habe, beispielsweise an die Questura (Polizeiwache) und auch an zwei Kirchenvereine. Auf der Polizeiwache habe man ihm nicht mitgeteilt, weshalb ihm keine Hilfe gewährt werde. Zum Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm gut gehe (SEM act. 20). D. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 27. Dezember 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM act. 22). E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 (eröffnet am 29. Dezember 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 24). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) für zuständig zu erklären; subeventualiter sie die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). G. Am 6. Januar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 20. November 2017 in Italien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 7). Die italienischen Behörden stimmten dem entsprechenden Übernahmeersuchen am 27. Dezember 2021 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 22). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner knappen, sehr pauschal gehalten Rechtsmitteleingabe geltend, die institutionelle Versorgung asylsuchender Personen in Italien sei derart prekär, dass er wochenlang auf der Strasse gelebt habe. Niemand habe sich für seinen Fall für zuständig erklärt und die Behörden hätten sich nicht für ihn interessiert. Hätte er sich weiterhin dort aufgehalten, wäre er heute tot. Zudem sei sein psychischer Zustand angeschlagen. Er werde wegen «Cold Urtikaria» ärztlich behandelt. Weitere Abklärungen und eine adäquate Behandlung erwiesen sich deshalb als notwendig. 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestanden hat. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5). 7.3 Die italienischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu, weshalb davon auszugehen ist, dass er dieses Land verlassen hat, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Italien hat damit signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren zu übernehmen. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, das dortige Asylverfahren fortführen zu lassen. Seine wenig substantiierten Äusserungen zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen widersprechen sowohl den vorinstanzlichen Erkenntnissen als auch denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang denn auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Äusserungen indes nicht. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. An der unter E. 7.2 skizzierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor. 7.6 Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. Dezember 2021 an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auf Beschwerdeebene schob er nach, dass er sich psychisch angeschlagen fühle, weil ihm die Unsicherheit zusetze. Ausserdem leide er an einer Kälteurtikaria. Laut einem Arztbericht des Ambulatoriums X.______ vom 20. Dezember 2021 besteht bei ihm der Verdacht auf «Cold Urtikaria equivalent». Der Betroffene wurde deshalb angehalten, sich deswegen selbständig ins Dermatologische Ambulatorium Y._______ zu begeben. Sodann wurde für den 12. Januar 2022 ein Folgetermin im Ambulatorium X._______ vereinbart (SEM act. 21). Sonstige Beschwerden wurden nicht diagnostiziert. Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Italien ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 7.7 Der Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Ebenso wenig abzuwarten sind die Ergebnisse der auf den 12. Januar 2022 festgesetzten Konsultation. 7.8 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil E-962/2019 E. 6.2.7 oder seit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 130 ebenfalls Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figuriert die Diagnose «Verdacht auf Cold Urtikaria equivalent» doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 23).
8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Der am 6. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Embrach, ad (...)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)