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F-4049/2021

F-4049/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-11 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 10. August 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn im Dublin-Verfahren nach Italien weg. Diese Verfügung erwuchs am 30. August 2016 in Rechtskraft und er wurde am 23. November 2016 nach Italien überstellt. B. Am 8. August 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei B._______ aufgegriffen und kontrolliert. Gleichentags wurde er durch den Migrationsdienst des Kantons B._______ gestützt auf Art. 76a AIG (SR 142.20) in Haft genommen. Am 9. August 2021 gewährte ihm der Migrationsdienst das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren und einer allfälligen Wegweisung dorthin. Er gab an, die Wegweisung nach Italien stelle ein Problem für ihn dar. Er habe sich drei Jahre dort aufgehalten, aber es gebe politische Probleme und er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu integrieren oder ein Leben aufzubauen. Er habe gedacht, die Schweiz sei besser, was aber nicht der Fall sei. C. Am 12. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden gaben innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellungnahme ab. D. Mit Verfügung vom 27. August 2021 (eröffnet am 2. September 2021) ordnete die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an. Zudem stellte sie fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. E. Gegen diese Wegweisungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie den Verzicht auf eine Überstellung nach Italien. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 30. September 2021 hob die Instruktionsrichterin den am 14. September 2021 angeordneten Vollzugsstopp auf.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraus.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich somit illegal hier auf. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG sind erfüllt. Die Wegweisung nach Italien wurde zu Recht angeordnet.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Gemäss dieser Bestimmung verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Art. 83 Abs. 1-4 AIG ist im Kontext von Dublin-Wegweisungen nach Art. 64a AIG sinngemäss anwendbar.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, er wolle nicht nach Italien zurückkehren. Sinngemäss bringt er vor, er habe in den europäischen Ländern, in denen er sich aufgehalten habe, dieselben Probleme wie in Afghanistan gehabt und fühle sich deswegen immer noch unsicher. Dies habe bei ihm zu psychischen Problemen geführt. Er habe in der Schweiz Zuflucht gesucht vor den Konflikten mit seinen Landsleuten.

E. 4.3 In seiner relativ kurzen Laienbeschwerde erhebt er keine konkreten Einwände gegen die von der Vorinstanz angeordnete Überstellung nach Italien. Seine Ausführungen im Rahmen der Befragung vom 9. August 2021, wonach es in Italien politische Probleme gebe und er keine Möglichkeit gehabt habe, sich dort zu integrieren oder ein Leben aufzubauen, sind zudem als pauschale Vorbringen zu werten, denen für den Ausgang des Verfahrens keine Relevanz zukommt.

E. 4.4 Überdies ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ferner ist davon auszugehen, dass Italien die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.

E. 4.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4049/2021 Urteil vom 11. Oktober 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 27. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 10. August 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn im Dublin-Verfahren nach Italien weg. Diese Verfügung erwuchs am 30. August 2016 in Rechtskraft und er wurde am 23. November 2016 nach Italien überstellt. B. Am 8. August 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei B._______ aufgegriffen und kontrolliert. Gleichentags wurde er durch den Migrationsdienst des Kantons B._______ gestützt auf Art. 76a AIG (SR 142.20) in Haft genommen. Am 9. August 2021 gewährte ihm der Migrationsdienst das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren und einer allfälligen Wegweisung dorthin. Er gab an, die Wegweisung nach Italien stelle ein Problem für ihn dar. Er habe sich drei Jahre dort aufgehalten, aber es gebe politische Probleme und er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu integrieren oder ein Leben aufzubauen. Er habe gedacht, die Schweiz sei besser, was aber nicht der Fall sei. C. Am 12. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden gaben innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellungnahme ab. D. Mit Verfügung vom 27. August 2021 (eröffnet am 2. September 2021) ordnete die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an. Zudem stellte sie fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. E. Gegen diese Wegweisungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie den Verzicht auf eine Überstellung nach Italien. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 30. September 2021 hob die Instruktionsrichterin den am 14. September 2021 angeordneten Vollzugsstopp auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich somit illegal hier auf. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG sind erfüllt. Die Wegweisung nach Italien wurde zu Recht angeordnet. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Gemäss dieser Bestimmung verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Art. 83 Abs. 1-4 AIG ist im Kontext von Dublin-Wegweisungen nach Art. 64a AIG sinngemäss anwendbar. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, er wolle nicht nach Italien zurückkehren. Sinngemäss bringt er vor, er habe in den europäischen Ländern, in denen er sich aufgehalten habe, dieselben Probleme wie in Afghanistan gehabt und fühle sich deswegen immer noch unsicher. Dies habe bei ihm zu psychischen Problemen geführt. Er habe in der Schweiz Zuflucht gesucht vor den Konflikten mit seinen Landsleuten. 4.3 In seiner relativ kurzen Laienbeschwerde erhebt er keine konkreten Einwände gegen die von der Vorinstanz angeordnete Überstellung nach Italien. Seine Ausführungen im Rahmen der Befragung vom 9. August 2021, wonach es in Italien politische Probleme gebe und er keine Möglichkeit gehabt habe, sich dort zu integrieren oder ein Leben aufzubauen, sind zudem als pauschale Vorbringen zu werten, denen für den Ausgang des Verfahrens keine Relevanz zukommt. 4.4 Überdies ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ferner ist davon auszugehen, dass Italien die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 4.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Fabienne Hasler Versand: