Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. De Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 in Griechenland in- ternationaler Schutz gewährt worden war. C. C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 7. November 2023 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom
28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re- gierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C.b Griechenland stimmte diesem Ersuchen am 9. November 2023 zu. D. Am 4. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich eines per- sönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintre- tensentscheid und zu seiner Rückführung nach Griechenland gewährt. Er gab dabei zu Protokoll, er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Grie- chenland nicht weiter habe leben können. Nach Erhalt des Schutztitels in Griechenland habe er keinerlei Unterstützung – namentlich keine Unter- kunft und kein Geld – erhalten. Deshalb habe er sich keinen Reisepass beschaffen und auch die für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung gefor- derte Summe von 300 Euro nicht bezahlen können. Er sei nur dank der Unterstützung durch Landsleute über die Runden gekommen. Auch die medizinische Versorgung in Griechenland sei nicht gut gewesen. Überdies sei er in Athen zwei Mal von anderen Flüchtlingen zusammengeschlagen, mit Messerstichen verletzt und ausgeraubt worden. Er habe deswegen ein- mal zwölf Tage und einmal zehn Tage im Krankenhaus verbracht. Abgese- hen von einer Erkältung, für welche er Medikamente erhalten habe, sei er gesund.
E-4957/2024 Seite 3 E. Auf eine Anfrage des SEM vom 17. Juli 2024 hin bestätigten die griechi- schen Behörden gleichentags, dass ihre Rückübernahmezusicherung vom
9. November 2023 weiterhin Gültigkeit habe. F. Am 29. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte gleichentags ihre Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 7. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantrag- te, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei an- zuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; jedenfalls sei die Unzulässigkeit respektive Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland festzustellen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinischer Versor- gung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei su- perprovisorisch auszusetzen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Au- gust 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nachdem ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), ist auf den Antrag auf deren Wiederherstellung nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde auf die prekären Lebensum- stände und die ständige Gewaltsituation verwiesen, mit denen der Be- schwerdeführer in Griechenland konfrontiert gewesen sei. Bei einer Rück- kehr drohe ihm faktisch erneut die unmittelbare Obdachlosigkeit, ohne Aus- sichten auf soziale Integration. Hierin sei eine klare Verletzung von Art. 3 EMRK zu erblicken, da Griechenland bisher offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen ihm gegenüber nachzukommen. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Ver- fügung habe es von seiner Seite keiner weiteren Ausführungen betreffend die schlechten Lebensbedingungen in Griechenland bedurft, und das SEM habe nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er hätte treffen können. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einfordern oder sich sonstwie aus der drohenden erneuten Obdachlosigkeit befreien könnte. In verschiedenen Länderberichten zu Griechenland würden die schlechten Lebensbedingun- gen und die fehlende Unterstützung von Asylsuchenden sowie von Perso- nen mit Schutzstatus bemängelt. Personen mit internationalem Schutzsta- tus hätten in Griechenland überdies keinen Zugang zu wirksamen Rechts- behelfen.
E. 5.2 Falls einer schutzsuchenden Person in einem anderen Mitgliedstaat eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise von Art. 3 EMRK drohe, beschlage dies ge- mäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht nur die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Abschiebeandrohung, sondern
E-4957/2024 Seite 6 führe zur Rechtswidrigkeit des Nichteintretensentscheids. Diese Voraus- setzungen seien vorliegend erfüllt. Alle in Griechenland Schutzberechtigten würden sich in einer Situation oder Gefahr extremer materieller Not befin- den, und eine Wegweisung verstosse unabhängig vom individuellen Ge- sundheitszustand der betroffenen Person gegen Art. 3 EMRK. Die Situa- tion für Personen mit Schutzstatus in Griechenland sei in verschiedener Hinsicht als prekär zu bewerten; der gewährte Schutz existiere lediglich auf dem Papier. Es stehe keine Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum zur Verfügung, und die wenigsten international Schutzberechtigten hätten ef- fektiven Zugang zum Arbeitsmarkt. Ebenso seien sie zumeist nicht in der Lage, die hohen Voraussetzungen zu erfüllen, um Sozialleistungen und staatliche Beihilfen beantragen zu können. Psychologische und psychiatri- sche Angebote für Asylsuchende und Inhaber beziehungsweise Inhaber- innen des Schutzstatus würden gänzlich fehlen. Es existiere keine staatli- che Unterstützung, was dazu führe, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland in aller Regel mit Obdachlosigkeit konfrontiert seien und da- für kämpfen müssten, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dies gelte in einem besonderen Masse für international Schutzberechtigte, die, wie der Beschwerdeführer, nach Griechenland zurückgeführt werden soll- ten.
E. 5.3 Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers in Kombination mit dem fehlenden Wohnraum und nichtexistentem Zugang zu sozialen Diens- ten bestehe für ihn die ernsthafte Gefahr ("real risk") in Griechenland in eine Situation extremer materieller Armut zu geraten und seine elemen- tarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Damit verstosse Griechenland gegen diverse Rechte, die dem Beschwerdeführer aus der FK sowie Art. 26, 27, 29, 30 und 32 Qualifikationsrichtlinie zustehen wür- den. Es könne nicht einfach pauschal auf die Ratifizierung der Qualifikati- onsverordnung durch Griechenland verwiesen werden.
E. 5.4 Das SEM habe es unterlassen, die Situation in Griechenland detailliert zu analysieren und diese Analyse bezogen auf den vorliegenden Einzelfall konkret zu würdigen. Daher sei die Sache eventualiter zu vertiefen Abklä- rung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
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E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht eine unvollständige Erstellung des Sach- verhalts geltend und führt aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Si- tuation in Griechenland detailliert zu analysieren und diese im vorliegenden Einzelfall konkret zu würdigen.
E. 6.3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaf- fen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfang- reiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind viel- mehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange- zeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 6.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, welches einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 6.4 Eine Durchsicht der angefochtenen Verfügung ergibt, dass die Vor- instanz die allgemeine Lage Schutzberechtigter in Griechenland sowie die persönliche Situation des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft ge- prüft und ihren Entscheid in angemessener Ausführlichkeit begründet hat. Der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Grie- chenland folgt, als vom Beschwerdeführer verlangt, betrifft – wie auch die geltend gemachten Mängel des griechischen Asylsystems – nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist Gegen- stand der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Das SEM ist seiner Ab- klärungspflicht insgesamt hinreichend nachgekommen, hat den Sachver- halt vollständig festgestellt und seine Verfügung rechtsgenüglich begrün- det.
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E. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in wel- chem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 7.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er verfügt über eine gültige griechische Aufenthalts- bewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rücküber- nahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
E. 7.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem – bisher nicht revidierten – Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 7.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH in den in der Beschwerde zitierten Urteilen definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird; dieser Aspekt ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu beurteilen (nachfolgend E. 9.2.2 ff.; vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsge- richt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte
E-4957/2024 Seite 10 Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedri- gende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2).
E. 9.2.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, sowie die in der Be- schwerdeschrift zitierten Berichte und der Verweis auf die europäische Praxis zum Umgang mit Schutzberechtigten in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden In- formationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Beschwerdefüh- rer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich dort somit – wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht auf- gezeigt hat – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbe- sondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Ver- sorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus- gesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Betreffend die vom Beschwer- deführer vorgebrachten gewaltsamen Übergriffe durch andere Flüchtlinge bemerkte das SEM zu Recht, dass die griechischen Behörden betreffend Bedrohungen durch Privatpersonen grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-4458/2024, D-4463/2024 und D-4467/2024 vom 22. Juli 2024 E. 9.4). Aus den eingereichten Fotografien zur Dokumentation der erlitte- nen Verletzungen kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es lie- gen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer men- schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 9.2.4 Der Beschwerdeführer vermag insgesamt die Annahme der grund- sätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen.
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E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt be- züglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 9.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behör- den im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus- setzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individu- ellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermu- tung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirt- schaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechen- land mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuwei- sen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling in Grie- chenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihm obliegt, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist; alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhal- ten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschie- denen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert wer- den, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. a.a.O. E. 9). Den Akten sind überdies keine Hinweise für ernsthafte gesundheitliche Probleme des
E-4957/2024 Seite 12 Beschwerdeführers zu entnehmen, die einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen würden. Es besteht demnach kein Grund, ihn als beson- ders vulnerabel einzustufen.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Ga- rantien betreffend eine adäquate Unterbringung einzuholen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der entsprechende, subeventualiter gestellte Antrag ebenfalls abzuweisen ist.
E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechen- land ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-4957/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4957/2024 Urteil vom 14. August 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. De Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. C. C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 7. November 2023 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C.b Griechenland stimmte diesem Ersuchen am 9. November 2023 zu. D. Am 4. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid und zu seiner Rückführung nach Griechenland gewährt. Er gab dabei zu Protokoll, er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Griechenland nicht weiter habe leben können. Nach Erhalt des Schutztitels in Griechenland habe er keinerlei Unterstützung - namentlich keine Unterkunft und kein Geld - erhalten. Deshalb habe er sich keinen Reisepass beschaffen und auch die für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung geforderte Summe von 300 Euro nicht bezahlen können. Er sei nur dank der Unterstützung durch Landsleute über die Runden gekommen. Auch die medizinische Versorgung in Griechenland sei nicht gut gewesen. Überdies sei er in Athen zwei Mal von anderen Flüchtlingen zusammengeschlagen, mit Messerstichen verletzt und ausgeraubt worden. Er habe deswegen einmal zwölf Tage und einmal zehn Tage im Krankenhaus verbracht. Abgesehen von einer Erkältung, für welche er Medikamente erhalten habe, sei er gesund. E. Auf eine Anfrage des SEM vom 17. Juli 2024 hin bestätigten die griechischen Behörden gleichentags, dass ihre Rückübernahmezusicherung vom 9. November 2023 weiterhin Gültigkeit habe. F. Am 29. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte gleichentags ihre Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 7. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; jedenfalls sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland festzustellen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nachdem ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), ist auf den Antrag auf deren Wiederherstellung nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde auf die prekären Lebensumstände und die ständige Gewaltsituation verwiesen, mit denen der Beschwerdeführer in Griechenland konfrontiert gewesen sei. Bei einer Rückkehr drohe ihm faktisch erneut die unmittelbare Obdachlosigkeit, ohne Aussichten auf soziale Integration. Hierin sei eine klare Verletzung von Art. 3 EMRK zu erblicken, da Griechenland bisher offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen ihm gegenüber nachzukommen. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Ver-fügung habe es von seiner Seite keiner weiteren Ausführungen betreffend die schlechten Lebensbedingungen in Griechenland bedurft, und das SEM habe nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er hätte treffen können. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einfordern oder sich sonstwie aus der drohenden erneuten Obdachlosigkeit befreien könnte. In verschiedenen Länderberichten zu Griechenland würden die schlechten Lebensbedingungen und die fehlende Unterstützung von Asylsuchenden sowie von Personen mit Schutzstatus bemängelt. Personen mit internationalem Schutzstatus hätten in Griechenland überdies keinen Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen. 5.2 Falls einer schutzsuchenden Person in einem anderen Mitgliedstaat eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise von Art. 3 EMRK drohe, beschlage dies gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht nur die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Abschiebeandrohung, sondern führe zur Rechtswidrigkeit des Nichteintretensentscheids. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Alle in Griechenland Schutzberechtigten würden sich in einer Situation oder Gefahr extremer materieller Not befinden, und eine Wegweisung verstosse unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand der betroffenen Person gegen Art. 3 EMRK. Die Situation für Personen mit Schutzstatus in Griechenland sei in verschiedener Hinsicht als prekär zu bewerten; der gewährte Schutz existiere lediglich auf dem Papier. Es stehe keine Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum zur Verfügung, und die wenigsten international Schutzberechtigten hätten effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt. Ebenso seien sie zumeist nicht in der Lage, die hohen Voraussetzungen zu erfüllen, um Sozialleistungen und staatliche Beihilfen beantragen zu können. Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Inhaber beziehungsweise Inhaber-innen des Schutzstatus würden gänzlich fehlen. Es existiere keine staatliche Unterstützung, was dazu führe, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland in aller Regel mit Obdachlosigkeit konfrontiert seien und dafür kämpfen müssten, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dies gelte in einem besonderen Masse für international Schutzberechtigte, die, wie der Beschwerdeführer, nach Griechenland zurückgeführt werden sollten. 5.3 Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers in Kombination mit dem fehlenden Wohnraum und nichtexistentem Zugang zu sozialen Diensten bestehe für ihn die ernsthafte Gefahr ("real risk") in Griechenland in eine Situation extremer materieller Armut zu geraten und seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Damit verstosse Griechenland gegen diverse Rechte, die dem Beschwerdeführer aus der FK sowie Art. 26, 27, 29, 30 und 32 Qualifikationsrichtlinie zustehen würden. Es könne nicht einfach pauschal auf die Ratifizierung der Qualifikationsverordnung durch Griechenland verwiesen werden. 5.4 Das SEM habe es unterlassen, die Situation in Griechenland detailliert zu analysieren und diese Analyse bezogen auf den vorliegenden Einzelfall konkret zu würdigen. Daher sei die Sache eventualiter zu vertiefen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 6.2 Der Beschwerdeführer macht eine unvollständige Erstellung des Sachverhalts geltend und führt aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Situation in Griechenland detailliert zu analysieren und diese im vorliegenden Einzelfall konkret zu würdigen. 6.3 6.3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 6.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, welches einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 6.4 Eine Durchsicht der angefochtenen Verfügung ergibt, dass die Vorinstanz die allgemeine Lage Schutzberechtigter in Griechenland sowie die persönliche Situation des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft geprüft und ihren Entscheid in angemessener Ausführlichkeit begründet hat. Der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland folgt, als vom Beschwerdeführer verlangt, betrifft - wie auch die geltend gemachten Mängel des griechischen Asylsystems - nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist Gegenstand der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Das SEM ist seiner Abklärungspflicht insgesamt hinreichend nachgekommen, hat den Sachverhalt vollständig festgestellt und seine Verfügung rechtsgenüglich begründet. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 7.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 7.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH in den in der Beschwerde zitierten Urteilen definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird; dieser Aspekt ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu beurteilen (nachfolgend E. 9.2.2 ff.; vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2). 9.2.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, sowie die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und der Verweis auf die europäische Praxis zum Umgang mit Schutzberechtigten in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich dort somit - wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gewaltsamen Übergriffe durch andere Flüchtlinge bemerkte das SEM zu Recht, dass die griechischen Behörden betreffend Bedrohungen durch Privatpersonen grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4458/2024, D-4463/2024 und D-4467/2024 vom 22. Juli 2024 E. 9.4). Aus den eingereichten Fotografien zur Dokumentation der erlittenen Verletzungen kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 9.2.4 Der Beschwerdeführer vermag insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 9.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9.3.4 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihm obliegt, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist; alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. a.a.O. E. 9). Den Akten sind überdies keine Hinweise für ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen, die einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen würden. Es besteht demnach kein Grund, ihn als besonders vulnerabel einzustufen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Garantien betreffend eine adäquate Unterbringung einzuholen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der entsprechende, subeventualiter gestellte Antrag ebenfalls abzuweisen ist. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: