Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Einzig auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten, da den Beschwerden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.
E. 1.4 Antragsgemäss wurden die Verfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Die Beschwerdeführenden haben im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorin-stanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben.
E. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten.
E. 7 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. B AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3).
E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann dieser Praxis entsprechend und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 9.4 Den Beschwerdeführenden ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. So bemerkt das SEM zu Recht, dass die griechischen Behörden betreffend Bedrohungen durch Privatpersonen grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 8.2). Die diagnostizierten medizinischen Leiden sind offensichtlich nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie die Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen könnten. Sie sind daher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1). Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringe, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus. Die Vorinstanz sei gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. ebd. E. 11.5.3). Das SEM qualifizierte die Beschwerdeführenden zu Recht nicht als besonders vulnerable Personen. Aus den in den Akten liegenden medizinischen Dokumenten ergibt sich folgendes Bild: Gemäss Nachfrage beim Gesundheitsdienst des BAZ vom 26. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer 1 bisher keine gesundheitlichen Leiden geltend gemacht. Gemäss Nachfrage betreffend die Beschwerdeführerin 2 habe sie im Rahmen der Erstkontrolle angegeben, einen (...) zu haben sowie unter (...)schmerzen zu leiden. Ausserdem sei eine Impfnotwendigkeit festgestellt worden, weshalb bereits eine erste Impfung erfolgt sei und weitere Impfungen geplant seien. Andere Beschwerden habe sie bisher gegenüber dem Gesundheitspersonal nicht geltend gemacht und es seien - abgesehen von den ausstehenden Impfterminen - keine Arzttermine geplant. Bezüglich den Beschwerdeführer 3 ergibt sich aus dem Arztbericht vom (...) 2024, dass er an Schmerzen (...) und an Migräne leide. Dem Arztbericht vom (...) 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 4 ist zu entnehmen, dass sie an (...), (...)schmerzen und an (...) leide. Im Arztbericht vom (...) 2024 wurde ihr zusätzlich eine nicht näher bezeichnete (...) diagnostiziert. Die von der Beschwerdeführerin 2 behaupteten psychischen Probleme haben trotz ärztlicher Konsultationen keinen Eingang in die Arztberichte gefunden und wurden erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs und ohne weitere Konkretisierung geltend gemacht, weshalb sie nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass die Beschwerdeführerin 2 als besonders vulnerable Person zu qualifizieren wäre. Die Vorinstanz war angesichts dieser Einschätzung nicht gehalten, vertiefte Abklärungen hinsichtlich des allfälligen Bestehens besonders begünstigender Umstände im Falle einer Rückkehr vorzunehmen. In Anbetracht dieser Krankheitsbilder sind die Beschwerdeführenden nicht als äusserst vulnerabel zu bezeichnen.
E. 10.3 Da die Beschwerdeführenden nicht als äusserst vulnerable Personen im Sinne des Referenzurteils einzustufen sind, müssten sie die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umstossen. Dies ist ihnen nicht gelungen. Das Gericht erachtet es zwar als glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland unter schwierigen Bedingungen gelebt haben. Praxisgemäss ist es ihnen aber zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Bei allfälligen Bedrohungslagen seitens Privater können sie sich um staatlichen Schutz bemühen. Die Behauptung, die Polizei sei in ihrem Fall untätig geblieben und würde dies auch in Zukunft weiterhin tun, selbst wenn sich die Bedrohungslage seitens des Verlobten konkretisieren würde, überzeugt aufgrund der Pauschalität der Aussage nicht.
E. 10.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den Zugang zu medizinischer Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der eventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, abzuweisen ist.
E. 10.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 11 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind folglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 13.2 Demzufolge sind die aufgrund der Vereinigung praxisgemäss erhöhten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'150.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4458/2024, D-4463/2024 und D-4467/2024 Urteil vom 22. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 3, D._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 4 Afghanistan alle vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügungen des SEM vom 5. Juli 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Eltern [Beschwerdeführende 3 und 4] sowie ihre zwei volljährigen Kinder [Beschwerdeführende 1 und 2]) suchten am 16. Juni 2024 im Rahmen einer Personen- und Zollkontrolle in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Kontrolle wurden gültige griechische Reisedokumente sowie gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden sichergestellt. B. Ein Abgleich der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. C. Am 19. Juni 2024 gewährte das SEM ihnen das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland. Mit Eingaben mittels der am 20. Juni 2024 mandatierten gemeinsamen Rechtsvertretung vom 26. Juni 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. D. Am 19. respektive 20. Juni 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diesen Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 25. Juni 2024 zu und teilten überdies mit, dass die Beschwerdeführenden am 1. respektive 2. April 2024 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. E. Mit gemeinsamer Eingabe vom 5. Juli 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Entscheidentwürfen des SEM Stellung. F. Mit Verfügungen vom 5. Juli 2024 - eröffnet am 8. Juli 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Das SEM begründete seine Verfügungen im Wesentlichen damit, dass sich Griechenland, wo die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt seien, bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei. Zu den Vollzugshindernissen erwog das SEM, dass die griechischen Behörden betreffend die geltend gemachte Bedrohung seitens des Verlobten der Beschwerdeführerin 2 als schutzwillig und schutzfähig zu erachten seien und die Beschwerdeführenden sich bei drohenden Übergriffen an die staatlichen Stellen wenden könnten. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt und Personen mit Schutzstatus könnten sich auf entsprechende Garantien berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum, Beschäftigung und medizinische Versorgung respektive gleichgestellt seien mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung von Unterkunft. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen gemäss Qualifikationsrichtlinie nicht nachkommen, könnten die Beschwerdeführenden diese auf dem Rechtsweg einfordern. Überdies könnten sie sich zwecks Unterstützung auch an private und internationale Organisationen wenden. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und stünden einer Rückkehr nach Griechenland nicht entgegen. Dem Vorbringen, sie hätten in Griechenland keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können, sei zu entgegnen, dass die griechische Gesetzgebung für anerkannte Flüchtlinge einen uneingeschränkten und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt vorsehe. Griechenland verfüge über eine hinreichende medizinische Versorgung und gemäss Qualifikationsrichtlinie sei der Zugang dazu gewährleistet. Ohnehin sei bei den Beschwerdeführenden kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, die Legalvermutung, wonach eine Rückkehr nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei, zu widerlegen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um besonders vulnerable Personen, weshalb keine begünstigenden Faktoren vorzuliegen hätten. Dies gelte insbesondere auch für die Beschwerdeführerin 2. Diese habe erstmals im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen als besonders vulnerabel zu gelten habe. Aus den Akten des Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums (BAZ) gehe einzig hervor, dass sie im Rahmen der Erstkontrolle angegeben habe, einen unregelmässigen Zyklus zu haben und unter Periodenschmerzen zu leiden. Ausserdem sei eine Impfnotwendigkeit festgestellt worden, weshalb bereits ein erster Impftermin erfolgt sei. Weitere Beschwerden habe sie nicht geltend gemacht. Daraus sei zu schliessen, dass ihre psychische und physische Gesundheit nicht derart beeinträchtigt sei, als dass sie (dringlicher) medizinischer Behandlung bedürfte respektive als besonders vulnerabel zu gelten hätte. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 würden zwar an gesundheitlichen Beschwerden leiden, die jedoch nicht als schwerwiegend zu bezeichnen seien und keiner dringlichen Behandlung bedürfen würden. Auch sie seien daher nicht als besonders vulnerabel zu erachten. G. Am 8. Juli 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Mit Eingaben ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 15. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden jeweils Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, verbunden mit einem Eintreten auf die Asylgesuche. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien bei den griechischen Behörden spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Vereinigung der Verfahren sowie um aufschiebende Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben, dass sie von ihrem Verlobten bedroht werde und psychische Probleme habe. Abklärungen seitens des SEM hätten diesbezüglich aber keine stattgefunden. Das SEM habe es auch unterlassen, die konkrete Situation der Beschwerdeführenden vor Ort in Griechenland hinreichend abzuklären. In materieller Hinsicht wendeten die Beschwerdeführenden ein, dass die Situation in Griechenland für Personen mit Schutzstatus sehr schlecht sei. Schutzberechtigte seien bezüglich Unterkunft auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen, da der Staat weder Wohnraum zur Verfügung stelle noch Unterstützung anbiete. Nichtregierungsorganisationen würden nur in geringem Umfang Wohnraum anbieten, weshalb es höchst unwahrscheinlich sei, einen Platz zu finden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt gestalte sich für Schutzberechtigte wesentlich schwieriger. Dies liege nebst administrativen Hürden an den mangelnden Sprachkenntnissen sowie dem Fehlen sozialer Netze. In der Praxis seien die wenigsten Schutzberechtigten in der Lage, die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialleistungen zu erfüllen. Der tatsächliche Zugang zu den Gesundheitsdiensten sei sowohl für Ausländerinnen und Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung mangels Ressourcen und hinreichenden Kapazitäten erschwert. Darüber hinaus bestünden administrative Hürden bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer, ohne die kein Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung gewährt werde. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden als besonders vulnerabel zu qualifizieren seien. So würden sie vom Verlobten der Beschwerdeführerin 2 bedroht. Die Beschwerdeführenden hätten sich erfolglos um Schutz bemüht. Auch finanzielle Unterstützung hätten sie - trotz entsprechender Bemühungen - nicht erhalten. Sie hätten kein soziales Netz in Griechenland. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin 2 an psychischen Problemen leide. Sie sei aufgrund der Misshandlungen, Drohungen und Verfolgungen traumatisiert, könne kaum schlafen und traue sich nicht alleine raus. Die Beschwerdeführerin 4 habe Rückenprobleme und starke Schmerzen aufgrund von Implantaten, leide an einer Hautkrankheit und habe Hämatome. Der Beschwerdeführer 3 habe Knieschmerzen und Migräne. In Griechenland hätten sie keine medizinische Versorgung erhalten. Bei einer Rückkehr bestehe folglich eine ernsthafte Gefahr («real risk») unfreiwillig in eine Situation extremer materieller Armut zu geraten und die elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, weshalb Art. 3 EMRK dem Vollzug entgegenstehe. Die deutsche Rechtsprechung bewerte die Rückführung nach Griechenland mittlerweile als unzulässig. Eine ähnliche Entwicklung sei auch in den Niederlanden und in Frankreich festzustellen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Einzig auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten, da den Beschwerden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.4 Antragsgemäss wurden die Verfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Die Beschwerdeführenden haben im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorin-stanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten.
7. Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. B AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann dieser Praxis entsprechend und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.4 Den Beschwerdeführenden ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. So bemerkt das SEM zu Recht, dass die griechischen Behörden betreffend Bedrohungen durch Privatpersonen grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 8.2). Die diagnostizierten medizinischen Leiden sind offensichtlich nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie die Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen könnten. Sie sind daher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1). Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringe, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus. Die Vorinstanz sei gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. ebd. E. 11.5.3). Das SEM qualifizierte die Beschwerdeführenden zu Recht nicht als besonders vulnerable Personen. Aus den in den Akten liegenden medizinischen Dokumenten ergibt sich folgendes Bild: Gemäss Nachfrage beim Gesundheitsdienst des BAZ vom 26. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer 1 bisher keine gesundheitlichen Leiden geltend gemacht. Gemäss Nachfrage betreffend die Beschwerdeführerin 2 habe sie im Rahmen der Erstkontrolle angegeben, einen (...) zu haben sowie unter (...)schmerzen zu leiden. Ausserdem sei eine Impfnotwendigkeit festgestellt worden, weshalb bereits eine erste Impfung erfolgt sei und weitere Impfungen geplant seien. Andere Beschwerden habe sie bisher gegenüber dem Gesundheitspersonal nicht geltend gemacht und es seien - abgesehen von den ausstehenden Impfterminen - keine Arzttermine geplant. Bezüglich den Beschwerdeführer 3 ergibt sich aus dem Arztbericht vom (...) 2024, dass er an Schmerzen (...) und an Migräne leide. Dem Arztbericht vom (...) 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 4 ist zu entnehmen, dass sie an (...), (...)schmerzen und an (...) leide. Im Arztbericht vom (...) 2024 wurde ihr zusätzlich eine nicht näher bezeichnete (...) diagnostiziert. Die von der Beschwerdeführerin 2 behaupteten psychischen Probleme haben trotz ärztlicher Konsultationen keinen Eingang in die Arztberichte gefunden und wurden erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs und ohne weitere Konkretisierung geltend gemacht, weshalb sie nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass die Beschwerdeführerin 2 als besonders vulnerable Person zu qualifizieren wäre. Die Vorinstanz war angesichts dieser Einschätzung nicht gehalten, vertiefte Abklärungen hinsichtlich des allfälligen Bestehens besonders begünstigender Umstände im Falle einer Rückkehr vorzunehmen. In Anbetracht dieser Krankheitsbilder sind die Beschwerdeführenden nicht als äusserst vulnerabel zu bezeichnen. 10.3 Da die Beschwerdeführenden nicht als äusserst vulnerable Personen im Sinne des Referenzurteils einzustufen sind, müssten sie die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umstossen. Dies ist ihnen nicht gelungen. Das Gericht erachtet es zwar als glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland unter schwierigen Bedingungen gelebt haben. Praxisgemäss ist es ihnen aber zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Bei allfälligen Bedrohungslagen seitens Privater können sie sich um staatlichen Schutz bemühen. Die Behauptung, die Polizei sei in ihrem Fall untätig geblieben und würde dies auch in Zukunft weiterhin tun, selbst wenn sich die Bedrohungslage seitens des Verlobten konkretisieren würde, überzeugt aufgrund der Pauschalität der Aussage nicht. 10.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den Zugang zu medizinischer Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der eventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, abzuweisen ist. 10.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
11. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind folglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 13. 13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 13.2 Demzufolge sind die aufgrund der Vereinigung praxisgemäss erhöhten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'150.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'150.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: