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E-2028/2021

E-2028/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Gesuchsteller - ein Tamile aus der Nordprovinz - stellte am 1. Oktober 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich seiner Befragungen durch das SEM führte er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen aus, er sei zwischen 1990 und 2006 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahr (...) habe er bei einem Gefecht mit der Armee eine schwere Verletzung erlitten. Ab dem Jahr 2011 sei er einige Male von Soldaten und von Polizisten des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen und verhört worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen und Verfolgungsmassnahmen sei er Ende September 2014 aus Sri Lanka in die Schweiz geflohen. B. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 28. Januar 2016 - eröffnet am 29. Januar 2016 - die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Asylentscheid wurde mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. C. In seiner Beschwerde gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht räumte der Gesuchsteller ein, seine bei den Befragungen protokollierten Angaben seien teilweise falsch gewesen. Er sei (...) 2005 aus der LTTE-Organisation ausgetreten und (...) 2005 von drei singhalesisch sprechenden Personen in Zivil festgenommen, auf die Polizeistation gebracht und verhört worden. Dort habe er zugegeben, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. In der Folge sei er mit der Aufforderung entlassen worden, sich zur Verfügung zu halten. Im (...)2006 sei er nach Indien gereist und habe dort bis zur Weiterreise in die Schweiz gelebt. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde in seinem Urteil (...) vom (...) 2016 ab. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht im Wesentlichen die Unglaubhaftigkeit der (alten und neuen) Vorbringen des Gesuchstellers - sowie eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - fest. II. E. Mit einer Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 3. April 2017 stellte der Gesuchsteller ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch). Zur inhaltlichen Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei den LTTE im Jahr 1990 beigetreten und habe die Tigers im Jahr 2004 verlassen. Als er sich zwei Jahre später für eine Hochzeit in Indien aufgehalten habe, sei seine Wohnung in Sri Lanka von der Polizei durchsucht worden. Deshalb habe er sich damals dazu entschieden, in Indien zu bleiben. Weil jedoch der indische Nachrichtendienst auf ihn aufmerksam geworden sei, habe er in die Schweiz flüchten müssen. Neu wurde zudem geltend gemacht, dass er am (...) zur Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat in C._______ erschienen sei. Dabei habe er feststellen müssen, dass die sri-lankischen Behörden von seiner Verbindung zu den LTTE sowie von seinen Tätigkeiten mit Kaderaufgaben Kenntnis gehabt hätten. Deshalb und weil er mittlerweile überdies ein erhebliches exilpolitisches Engagement aufweise, müsse er bei einer Rückkehr in das Heimatland mit Verfolgung rechnen. F. Mit Verfügung vom 16. August 2017 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchstellers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Zur Begründung wurde auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen hingewiesen. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung (und gegen eine Zwischenverfügung des SEM vom 8. September 2017 betreffend Akteneinsicht) erhobene Beschwerde im Urteil (...) / (...) vom (...) 2019 unter Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Gesuchstellers ab. Ausserdem wurden mehrere Rechtsbegehren und Beweisanträge betreffend eine angebliche Verletzung von Datenschutzbestimmungen abgewiesen. III. H. Am 14. Februar 2020 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein drittes Asylgesuch (Mehrfachgesuch) einreichen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der in den vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem habe er sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz intensiviert und sei nun auch deswegen gefährdet. Schliesslich habe sich die innenpolitische Situation in Sri Lanka massiv verschärft, was Personen mit seinem Risikoprofil einer zusätzlichen Verfolgungsgefahr aussetze. I. Mit Verfügung vom 13. März 2020 wies das SEM das dritte Mehrfach-gesuch ab und verfügte erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, alle vom Gesuchsteller bisher vorgetragenen Asylgründe seien von SEM und Bundesverwaltungsgericht nun wiederholt als unglaubhaft qualifiziert worden. Eine im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichte Fotografie, die ihn angeblich als LTTE-Kämpfer zeige, weise klare Spuren einer digitalen Bildbearbeitung auf. Ein exponiertes exilpolitisches Engagement, das bei einer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen könnte, sei den Akten nicht zu entnehmen. Die aktuellen politischen Verhältnisse in Sri Lanka würden nicht zu einer konkreten Gefährdung des Gesuchstellers führen. J. Der Gesuchsteller liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. April 2020 auch diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Materiell liess er die Aufhebung der SEM-Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventuell unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in der Schweiz, subeventuell unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. K. K.a Die für dieses Beschwerdeverfahren (...) zuständige Instruktionsrichterin Freihofer forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. April 2020 unter anderem dazu auf, bis zum 7. Mai 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. In dieser Verfügung wurde dem Gesuchsteller wunschgemäss der für dieses Beschwerdeverfahren zuständige Spruchkörper bekanntgegeben. K.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2020 liess der Gesuchsteller unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen. Ausserdem beantragte er, die ihm mitgeteilten Zweitrichterin und der ihm mitgeteilte Drittrichter seien durch Richterinnen oder Richter zu ersetzen, die einer anderen politischen Partei angehören würden. K.c Instruktionsrichterin Freihofer wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Gesuchsteller eine dreitägige Notfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. K.d Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht überwiesen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2020 liess der Gesuchsteller beantragen, Richterin Freihofer müsse in seinem Beschwerde-verfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in den Ausstand treten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Qualifikation der Beschwerde vom 7. Mai 2020 als offensichtlich unbegründet entbehre jeder Logik und sei methodisch völlig falsch sowie realitätsfremd; diese Qualifikation mache augenfällig, dass diese Bundesverwaltungsrichterin in der Sache offensichtlich voreingenommen sei und der materiellen Beurteilung in ihrer Zwischenverfügung vorgreife. Ausserdem habe sie ihm nicht mitgeteilt, dass die beiden mitrichtenden Personen ausgewechselt würden, sondern sei in ihrer Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 nicht einmal ansatzweise auf die beanstandete Zusammensetzung der Richterbank eingegangen. Diese Unterlassung stelle den eigentlichen "'Höhepunkt der schweren fachlichen Fehler von Bundesverwaltungsrichterin Gabriela Freihofer" dar. M. Instruktionsrichterin Freihofer sistierte mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 das Beschwerdeverfahren (...) bis zum Abschluss des gegen sie gerichteten Ausstandsverfahrens. IV. N. Im Ausstandsbegehren gegen Richterin Freihofer vom 26. Mai 2020 wurden mehrere prozessuale Begehren im Zusammenhang mit der Bestimmung des Spruchkörpers gestellt. O. Die für das Ausstandsverfahren (...) zuständige Instruktionsrichterin Beck Kadima trat mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 auf einen dieser Anträge unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein und wies einen Antrag auf Fristansetzung zwecks Einreichung einer Ergänzung des Rechtsmittels ab; sie bot zudem Richterin Freihofer Gelegenheit, sich zu den Ausstandsvorbringen zu äussern. P. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter wiedererwägungsweise beantragen, auf alle in der Eingabe vom 26. Mai 2020 gestellten Rechtsbegehren einzutreten und diese gutzuheissen. Andernfalls werde beantragt, dass auch diese Richterin in den Ausstand trete. Q. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 nahm Richterin Freihofer Stellung zum gegen sie gerichteten Ausstandsbegehren und beantragte dessen Abweisung. R. In einer Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020 zog Richterin BeckKadima ihre Verfügung vom 28. Mai 2020 in Wiedererwägung, soweit darin der Antrag auf Setzen einer Frist zwecks Einreichung einer Ergänzung der Begründung des Rechtsmittels abgewiesen worden war. Sie brachte dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Richterin Freihofer zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, sich innert Frist dazu vernehmen zu lassen. S. In der Stellungnahme vom 26. Juni 2020 liess der Gesuchsteller innert Frist fordern, Instruktionsrichterin Beck Kadima müsse ebenfalls in den Ausstand treten. Am zugrundeliegenden Ausstandbegehren gegenüber Richterin Freihofer werde festgehalten. Zudem dürfe das vorliegende zweite Ausstandsbegehren nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden. V. T. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2021 stellte Richterin Beck Kadima unter anderem fest, dass sie vom Gesuchsteller respektive seinem Rechtsvertreter ausdrücklich darum ersucht worden sei, in den Ausstand zu treten. Aus ihrer Sicht seien zwar keine Ausstandsgründe ersichtlich, trotzdem habe sie das Begehren zur allfälligen Behandlung und Eröffnung eines neuen Verfahrens am 26. April 2021 an die Präsidentin der Abteilung V weitergeleitet. Diese habe nun ein neues Ausstandsverfahren unter der Verfahrensnummer E-2028/2021 eröffnet. Das zuvor eingeleitete Ausstandsverfahren (gegen Richterin Freihofer) werde demnach bis zur Erledigung des Verfahrens E-2028/2021 sistiert.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen solcher Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1.).

E. 2 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht - unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson - in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG).

E. 3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Die Eingaben vom 3. und 26. Juni 2020 beinhalten ein solches Begehren (in der ersten Stellungnahme noch in eventualiter, in der zweiten in unbedingt-expliziter Form). Die Einreichung der Begehren erfolgte innert nützlicher Frist (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 3.a m.w.H.). Der Gesuchsteller ist im Verfahren (...) Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 4 Gemäss Art. 36 Abs. 2 BGG hat sich die von einem Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. Vorliegend hat Richterin Beck Kadima - in Kenntnis der bei ihr eingereichten Ausstandsbegehren - bereits in ihrer Zwischenverfügung vom 3. Mai 2021 festgestellt, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe ersichtlich seien. Auf das Einholen einer erneuten Stellungnahme kann verzichtet werden, und das Ausstandsbegehren E-2028/2021 erweist sich als spruchreif. Abgesehen davon wäre es in mehr als einer Hinsicht seltsam, eine von der vereinigten Bundesversammlung gewählte Richterin um eine Stellungnahme zuhanden der Akten zu ersuchen, ob sie selber der Meinung sei, sie sei "ihrer Sinne mächtig" und verfüge namentlich über die notwendigen kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten um ihr Amt ausüben zu können (vgl. Eingabe vom 3. Juni 2020 S. 4 f., Eingabe vom 26. Juni 2020 S. 2 ff.).

E. 5.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleisten den in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch jeder Person darauf, dass ihre Sache von einem respektive einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beziehungsweise Richterin ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je m.w.H.).

E. 5.2 Eine Partei muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen, sondern es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, m.w.H.).

E. 6.1 Das Ausstandsverfahren gegen Richterin Beck Kadima hat den folgenden Hintergrund:

E. 6.2 Im vorangegangenen Ausstandsbegehren gegen Richterin Freihofer vom 26. Mai 2020 (erstes, mittlerweile sistiertes Ausstandsverfahren [...]) war unter anderem beantragt worden, es sei unverzüglich darzulegen, ob die mit dem Ausstandsbegehren betrauten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Personen ausgewählt worden seien. Dem Gesuchsteller sei zudem Einsicht in die diesbezügliche Datei der Zuteilungs-Software des Gerichts zu gewähren. Überdies sei offenzulegen, wer diese Auswahl des Richterkollegiums getroffen habe. Im Nachgang an diese Offenlegung sei sodann eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung (recte: Gesuchsergänzung) zu gewähren.

E. 6.3 Die für das Ausstandsverfahren (...) zuständige Instruktionsrichterin Beck Kadima trat mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 auf den Antrag betreffend Mitteilung der Zufälligkeit der Zusammensetzung der Spruchkörperbildung (unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) nicht ein, wies den Antrag auf Fristansetzung zwecks Einreichung einer Gesuchsergänzung ab und bot Richterin Freihofer Gelegenheit, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. In der Verfügung wurde festgehalten, über die weiteren prozessualen Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein.

E. 6.4.1 Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er habe in der Eingabe vom 26. Mai 2020 gar nicht beantragt, das BVGer habe umgehend zu bestätigen, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt worden sei; vielmehr habe er beantragt, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, ob die mit der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Die entsprechende Erwägung und die Formulierung im Dispositiv der Zwischenverfügung von Richterin Beck Kadima hätten "nicht das Geringste" mit dem am 26. Mai 2020 formulierten Rechtsbegehren zu tun. Eine inhaltliche Begründung sei der Zwischenverfügung nicht zu entnehmen, und auf den Antrag auf Einsicht in die Datei der Zuteilungs-Software, mit welcher der Spruchkörper kreiert worden sei, sei die Instruktionsrichterin überhaupt nicht eingegangen.

E. 6.4.2 Für das Vorgehen von Richterin Beck Kadima gebe es - nachdem absichtliches Ignorieren oder Falschverstehen aufgrund der Amts- und Berufspflichten von Gerichtspersonen ausgeschlossen werden könne - genau zwei Erklärungsmöglichkeiten: Entweder handle es sich um ein Versehen oder es fehle der Richterin am erforderlichen Textverständnis, um das Rechtsbegehren korrekt behandeln zu können.

E. 6.4.3 Vorerst werde davon ausgegangen, dass es sich um ein blosses Versehen handle, weshalb wiedererwägungsweise beantragt werde, auf das in der Eingabe vom 26. Mai 2020 gestellte Rechtsbegehren einzutreten und dieses gemäss dem tatsächlichen Inhalt zu beantworten. Die Richterin werde zur vollständigen Beantwortung aller in diesem Rechtsbegehren enthaltenen Anträge aufgefordert. Falls es sich nicht um ein Versehen handle und an der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 festgehalten werde, werde beantragt, dass auch diese Richterin in den Ausstand trete. Diesfalls wäre nämlich der Ausstandsgrund der "anderen Gründe" gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG gegeben: Zwingende Voraussetzung für die Ausübung einer richterlichen Tätigkeit sei traditionellerweise, dass eine Gerichtsperson "ihrer Sinne mächtig" sei und somit die notwendigen Wahrnehmungen machen könne, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu verstehen und zu beurteilen. Dazu gehöre insbesondere auch die Fähigkeit einen Text zu verstehen. Würden solche Fähigkeiten fehlen, sei eine korrekte Beurteilung einer Sache durch diese Gerichtsperson objektiv unmöglich, und es liege somit zumindest der Anschein der Befangenheit vor.

E. 6.4.4 Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020 zog Richterin Beck Kadima ihre Verfügung vom 28. Mai 2020 in Wiedererwägung, soweit darin der Antrag auf Setzen einer Frist zwecks Einreichung einer Ergänzung der Begründung des Rechtsmittels abgewiesen worden war. Sie wies erneut darauf hin, dass die noch hängigen Prozessanträge zu gegebener Zeit behandelt würden, brachte dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Richterin Freihofer vom 8. Juni 2020 zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, sich innert Frist dazu vernehmen zu lassen.

E. 6.4.5 In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2020 liess der Gesuchstellers innert Frist fordern, Instruktionsrichterin Beck Kadima müsse in den Ausstand treten. Am vorhergehenden Ausstandbegehren gegenüber Richterin Gabriela Freihofer werde festgehalten. Zudem dürfe das vorliegende Ausstandsbegehren nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden. Mit ihren Ausführungen in der Verfügung vom 11. Juni 2020 habe Richterin Beck Kadima ihr "offensichtliches Textunverständnis" bestätigt. Zudem habe sie unnötiger- und komplizierterweise ein deutlich formuliertes Rechtsbegehren in mehrere Teilanträge zerlegt und aus völlig sinnfremden und willkürlichen Überlegungen - nur teilweise - behandelt. Die Richterin scheine nicht zu verstehen, dass es sich bei diesem Rechtsbegehren um eine Einheit handle. Weshalb ihr "die Beantwortung dieser wohlgemerkt einfachen Frage dermassen grosse Schwierigkeiten" bereite, sei nicht nachvollziehbar. Es sei klar, dass es im Rechtsbegehren um die Beantwortung einer einzigen Frage gehe. Weil die Richterin offensichtlich nicht imstande sei, diese zu beantworten, müsse zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass ihr die Fähigkeit fehle, das Rechtsbegehren textlich zu verstehen. Zudem würden ihre beinahe kafkaesken Instruktionsmethoden Verwirrung stiften und nichts zu einer effizienten Problemlösung beitragen. Dass sie es nicht einmal für nötig halte, eine inhaltliche Begründung für ihr Vorgehen abzugeben, setze ihrem Handeln endgültig eine unrühmliche Krone auf. Richterin Beck Kadima habe in der vorliegenden Sache jegliche Objektivität verloren; es liege zumindest der Anschein der Befangenheit vor. Die Stellungnahme von Bundesverwaltungsrichterin Freihofer entbehre jeder rechtstaatlichen Grundlage und sei ganz offensichtlich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Die Aussagen dieser Richterin würden auf ein äusserst spezielles Machtverständnis schliessen lassen. Die Überlegungen von Richterin Freihofer seien erschreckend, schockierend und skandalös. Sie würden deutlich aufzeigen, wie massiv die schweren fachlichen Fehler von Richterin Freihofer im vorliegenden Verfahren wiegen würden und ihre Befangenheit endgültig zementieren. Die "bemerkenswerte Unfähigkeit" der Bundesverwaltungsrichterinnen Beck Kadima und Freihofer, bezogen auf den mehrfach erwähnten Antrag, werfe die Frage auf, ob es überhaupt Richterinnen oder Richter, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber der Abteilungen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts" gebe, die in der Lage seien, über das vorliegende Ausstandsbegehren zu entscheiden. Dies sei zu verneinen, weil seit August 2018 ausnahmslos alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V - darunter namentlich auch Richterin Beck Kadima - und unzählige Gerichtsschreibende an Urteilen mitgewirkt hätten, in denen der unterzeichnete Rechtsanwalt für das Stellen von unzulässigen Anträgen bestraft worden sei, indem die entsprechenden Anteile der Verfahrenskosten ihm persönlich zur Bezahlung auferlegt worden seien; dies mit Begründungen, die an juristischer Fehlerhaftigkeit kaum zu überbieten seien. Wie die Richterinnen Freihofer und Beck Kadima auf den Antrag zur Offenlegung des konkreten Mechanismus und der dahinterstehenden Software zur Bestimmung der verantwortlichen Gerichtspersonen reagiert hätten, unterstreiche exemplarisch die völlig fehlende Objektivität dieser Gerichtspersonen in dieser Sache, da sie offensichtlich eigene Interessen hätten. Das Gleiche gelte auch für die übrigen Gerichtspersonen der Abteilungen IV-VI (Richterinnen, Richter und Gerichtsschreibende).

E. 7.1 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 26. Juni 2020 unter Hinweis auf die Praxis der Asylabteilungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Anträgen des Rechtsvertreters sowie der Auferlegung von Verfahrenskosten geltend, das vorliegende Ausstandsbegehren dürfe nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt werden.

E. 7.2 Ausstandsgründe können nach Lehre und Praxis grundsätzlich nur gegen einzelne Gerichtspersonen geltend gemacht werden, nicht aber gegen das Gericht als Ganzes oder gegen seine Organisationseinheiten (vgl. Isabelle Häner, Art. 34 BGG, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneu-bühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 6 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 174 Rz. 3.70 m.w.H.). Namentlich kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Fall von pauschalen Ausstandsbegehren bei jeder Gerichtsperson zu prüfen, ob im Einzelfall allenfalls ein Ausstandsgrund vorliegen könnte, würde dies doch regelmässig zu einer Lahmlegung des Justizbetriebs führen (vgl. Urteil BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2, insbes. E. 3.2.3 m.w.H.).

E. 7.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeverfahrens hatte bereits einmal beantragt, dass ein Ausstandsbegehren - gegen einen Richter und eine Gerichtsschreiberin der Abteilung IV - nicht von Gerichtspersonen einer der beiden Asylabteilungen (Abt. IV und V) behandelt werden dürfe, weil diese alle ebenfalls befangen seien. Jenes Verfahren wurde in der Folge der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung zugeteilt. Diese hielt in diesem Zusammenhang allerdings unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbes. BGE 105 Ib 301 E. 1b) fest, dass die Gutheissung solcher pauschaler und unsubstanziierter Anträge zur vorläufigen Ausschaltung der Rechtsprechung mehrerer Organisationseinheiten führen würde und solchen Begehren deshalb nicht entsprochen werden könne (vgl. Urteil BVGer [...], a.a.O. E. 3.2.4 ff.).

E. 7.4 Der Antrag des Gesuchstellers, sein Ausstandsbegehren gegen Richterin Beck Kadima dürfe nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt werden, ist unter Hinweis auf diese Erwägungen abzuweisen.

E. 7.5 Das Ausstandsbegehren ist damit in der im Rubrum aufgeführten Besetzung zu beurteilen.

E. 8.1 Gemäss Art. 34 BGG liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn eine Gerichtsperson ein persönliches Interesse an der Sache hat (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG), in einer anderen Stellung damit bereits einmal befasst war (Bst. b), oder enge partnerschaftliche (Bst. c) beziehungsweise familiäre (Bst. d) Bande zu einer Partei, deren Vertretung oder einer Person aufweist, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war. Sodann hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte (Bst. e; vgl. hierzu und zum Folgenden statt vieler: Zwischenentscheid des BVGer A-2342/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.2 m.w.H.; Häner, a.a.O. Rz. 6-21; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.58 ff., insbesondere Rz. 3.61-69).

E. 8.2 Der vom Gesuchsteller angerufenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Häner, a.a.O., Rz. 6, 16 und 17). Indessen ist aber auch hier eine konkrete Begründung voraus-zusetzen, aus welcher erkennbar wird, weshalb eine den Ausstand der betreffenden Gerichtsperson erfordernde "andere" Tatsache vorliegen soll (vgl. Urteil des BVGer E-1243/2009 vom 7. Mai 2009 E. 4.1).

E. 8.3.1 Der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter vertreten die Meinung, Richterin Beck Kadima sei nicht "ihrer Sinne mächtig" und verfüge insbesondere nicht über die nötigen sprachlichen Kompetenzen, um ein Rechtsbegehren des Gesuchstellers korrekt behandeln zu können; sie weise mit Bezug auf diesen Antrag eine "bemerkenswerte Unfähigkeit" auf.

E. 8.3.2 Wären diese Behauptungen berechtigt, würde sich ein derartiges richterliches Unvermögen zweifellos nicht nur auf ein einzelnes Verfahren auswirken, sondern die generelle Fähigkeit einer Gerichtsperson betreffen, ihr Amt korrekt auszuüben. Es drängt sich damit vorab die Frage auf, ob derartige Vorwürfe potenziell überhaupt geeignet wären, Ausstandsgründe im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG zu bilden.

E. 8.3.3 Diese juristische Frage kann hier aber deshalb offenbleiben, weil nach der unmittelbaren gerichtsalltäglichen Wahrnehmung der drei hier urteilenden Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts die langjährige Kammer- und Abteilungspräsidentin Beck Kadima ganz offensichtlich über die erforderlichen kognitiven und sprachlichen Kompetenzen verfügt, um ihr Amt als Richterin korrekt (und erfolgreich) auszuüben.

E. 8.3.4 Den Gesuchsteller und seinen Rechtsvertreter treiben in Tat und Wahrheit denn auch offenkundig nicht die Sorge um die sprachlichen Kompetenzen einer Richterin des Bundesverwaltungsgerichts an. Vielmehr handelt es sich bei ihren diffamierenden Äusserungen inhaltlich um eine leicht durchschaubare Scheinargumentation, mit der sie versuchen, ihrer Vorstellung von der richtigen Anwendung des Asylrechts im (mittlerweile dritten) Asylverfahren des Gesuchstellers zum Durchbruch zu verhelfen; möglicherweise spielt auch das Motiv eine Rolle, durch das Einlegen immer neuer Gesuche, Rechtsmittel und Ausstandsbegehren die Verlängerung des Aufenthaltsrechts des Gesuchstellers in der Schweiz zu bewirken (vgl. Art. 42 AsylG). Der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter haben mit ihren Eingaben vom 3. und 26. Juni 2021 die Instruktionsrichterin in die Zwangssituation versetzt, entweder all ihren ungewöhnlichen prozessualen Begehren vollumfänglich zu entsprechen oder aber das (Ausstands-) Verfahren sistieren zu müssen, bis gegen das Folge-Ausstandsbegehren gegen sie entschieden ist. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Gesuchstellers und seines Rechtsvertreters lässt jeden Respekt vor der Unabhängigkeit richterlicher Entscheidfindung vermissen und ist in aller Deutlichkeit zu verurteilen. Das Ausstandsbegehren erweist sich diesbezüglich als offensichtlich unbegründet.

E. 8.4.1 Der zweite Vorwurf, mit dem ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG begründet werden soll, richtet sich gegen die Art, wie Richterin Beck Kadima das Ausstandsverfahren (...) (gegen Richterin Freihofer) instruiert habe.

E. 8.4.2 Der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter verkennen offensichtlich, dass nicht sie den Gang des Instruktionsverfahrens definieren, sondern die von der Abteilungsleitung eingesetzte Instruktionsrichterin (Art. 39 Abs. 1 VGG, Art. 31 Abs. 2 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).

E. 8.4.3 Richterin Beck Kadima hatte sich in ihren Instruktionsverfügungen vom 28. Mai 2020 und 11. Juni 2020 dazu entschieden, noch nicht sämtliche prozessualen Begehren zu behandeln. Bei beiden Verfügungen hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die noch nicht beantworteten Anträge zu einem späteren Zeitpunkt behandelt würden (vgl. Verfügungen vom 28. Mai 2020 und vom 11. Juni 2020, je S. 3). Sie entschied sich bei ihrer Instruktionstätigkeit demnach für eine zeitliche Staffelung der Behandlung der gänzlich unterschiedlichen Teilbegehren (Antrag auf Auskunft über die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung, auf Bekanntgabe allfälliger Kriterien bei einer nicht-zufälligen Bestimmung, auf Einsicht in die "Datei" der den Spruchkörper bestimmenden Software des Gerichts, auf Bekanntgabe der diese Software bedienenden Person und auf Setzen einer Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels). Dies lag in ihrer Instruktionskompetenz und ist nicht zu beanstanden. Von einer "völlig sinnfremden und willkürlichen Vorgehensweise" oder von "beinahe kafkaesken Methoden" (Eingabe vom 26. Juni 2020 S. 2 und 4) kann keine Rede sein.

E. 8.4.4 Auch in diesem Zusammenhang liegen demnach offenkundig keine Ausstandsgründe vor.

E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsbegehren gegen Richterin Beck Kadima als offensichtlich unbegründet. Es ist abzuweisen. Das Ausstandsverfahren (...) (gegen Richterin Freihofer) ist wieder aufzunehmen. Die Akten sind zur Weiterführung jenes Verfahrens an die zuständige Instruktionsrichterin Beck Kadima zu überweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mutwillige Prozessführung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 VGKE vorliegt, sind die Kosten auf Fr. 1500.- festzusetzen.

E. 11.1 Der Rechtsvertreter hat beim Bundesverwaltungsgericht in Asyl-sachen bisher mehr als 20 Ausstandsbegehren eingereicht, von denen die meisten mit angeblichen Fehlleistungen und der fachlichen Inkompetenz gewisser (oder aller) Asylrichterinnen und Asylrichter begründet wurden (Verfahren [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]). Keines dieser Gesuche wurde bisher gutgeheissen.

E. 11.2 Das Bundesgericht tritt in seiner Praxis auf rechtsmissbräuchliche Ausstandsbegehren nicht ein (vgl. etwa Urteile BGer 1B_234/2009 vom 10. September 2009 E. 2 oder 1B_102/2007 vom 4. Juni 2007). Für den Fall, dass der Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter in Zukunft weitere missbräuchliche Ausstandsbegehren einreichen sollten, behält sich auch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 38 VGG vor, auf solche Gesuche nicht einzutreten (vgl. auch Art. 6 AsylG und Art. 42 Abs. 7 BGG) und gegebenenfalls die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers persönlich aufzuerlegen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2, Urteil BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Vorbehalten bleiben auch das Ergreifen disziplinarischer Massnahmen gemäss Art. 60 VwVG und diesfalls eine Information der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Rechts-anwälte (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das in der vorliegenden Sache gegen die Abteilungen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
  2. Das Ausstandsbegehren gegen Richterin Beck Kadima wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an die Richterinnen Beck Kadima und Freihofer und an das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2028/2021 Urteil vom 15. Juni 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt B._______, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren im Ausstandsverfahren (...)(betreffend Beschwerdeverfahren [...]: Mehrfach-Asylgesuch und Wegweisung / [...]). Sachverhalt: I. A. Der Gesuchsteller - ein Tamile aus der Nordprovinz - stellte am 1. Oktober 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich seiner Befragungen durch das SEM führte er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen aus, er sei zwischen 1990 und 2006 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahr (...) habe er bei einem Gefecht mit der Armee eine schwere Verletzung erlitten. Ab dem Jahr 2011 sei er einige Male von Soldaten und von Polizisten des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen und verhört worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen und Verfolgungsmassnahmen sei er Ende September 2014 aus Sri Lanka in die Schweiz geflohen. B. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 28. Januar 2016 - eröffnet am 29. Januar 2016 - die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Asylentscheid wurde mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. C. In seiner Beschwerde gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht räumte der Gesuchsteller ein, seine bei den Befragungen protokollierten Angaben seien teilweise falsch gewesen. Er sei (...) 2005 aus der LTTE-Organisation ausgetreten und (...) 2005 von drei singhalesisch sprechenden Personen in Zivil festgenommen, auf die Polizeistation gebracht und verhört worden. Dort habe er zugegeben, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. In der Folge sei er mit der Aufforderung entlassen worden, sich zur Verfügung zu halten. Im (...)2006 sei er nach Indien gereist und habe dort bis zur Weiterreise in die Schweiz gelebt. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde in seinem Urteil (...) vom (...) 2016 ab. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht im Wesentlichen die Unglaubhaftigkeit der (alten und neuen) Vorbringen des Gesuchstellers - sowie eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - fest. II. E. Mit einer Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 3. April 2017 stellte der Gesuchsteller ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch). Zur inhaltlichen Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei den LTTE im Jahr 1990 beigetreten und habe die Tigers im Jahr 2004 verlassen. Als er sich zwei Jahre später für eine Hochzeit in Indien aufgehalten habe, sei seine Wohnung in Sri Lanka von der Polizei durchsucht worden. Deshalb habe er sich damals dazu entschieden, in Indien zu bleiben. Weil jedoch der indische Nachrichtendienst auf ihn aufmerksam geworden sei, habe er in die Schweiz flüchten müssen. Neu wurde zudem geltend gemacht, dass er am (...) zur Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat in C._______ erschienen sei. Dabei habe er feststellen müssen, dass die sri-lankischen Behörden von seiner Verbindung zu den LTTE sowie von seinen Tätigkeiten mit Kaderaufgaben Kenntnis gehabt hätten. Deshalb und weil er mittlerweile überdies ein erhebliches exilpolitisches Engagement aufweise, müsse er bei einer Rückkehr in das Heimatland mit Verfolgung rechnen. F. Mit Verfügung vom 16. August 2017 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchstellers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Zur Begründung wurde auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen hingewiesen. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung (und gegen eine Zwischenverfügung des SEM vom 8. September 2017 betreffend Akteneinsicht) erhobene Beschwerde im Urteil (...) / (...) vom (...) 2019 unter Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Gesuchstellers ab. Ausserdem wurden mehrere Rechtsbegehren und Beweisanträge betreffend eine angebliche Verletzung von Datenschutzbestimmungen abgewiesen. III. H. Am 14. Februar 2020 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein drittes Asylgesuch (Mehrfachgesuch) einreichen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der in den vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem habe er sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz intensiviert und sei nun auch deswegen gefährdet. Schliesslich habe sich die innenpolitische Situation in Sri Lanka massiv verschärft, was Personen mit seinem Risikoprofil einer zusätzlichen Verfolgungsgefahr aussetze. I. Mit Verfügung vom 13. März 2020 wies das SEM das dritte Mehrfach-gesuch ab und verfügte erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, alle vom Gesuchsteller bisher vorgetragenen Asylgründe seien von SEM und Bundesverwaltungsgericht nun wiederholt als unglaubhaft qualifiziert worden. Eine im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichte Fotografie, die ihn angeblich als LTTE-Kämpfer zeige, weise klare Spuren einer digitalen Bildbearbeitung auf. Ein exponiertes exilpolitisches Engagement, das bei einer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen könnte, sei den Akten nicht zu entnehmen. Die aktuellen politischen Verhältnisse in Sri Lanka würden nicht zu einer konkreten Gefährdung des Gesuchstellers führen. J. Der Gesuchsteller liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. April 2020 auch diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Materiell liess er die Aufhebung der SEM-Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventuell unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in der Schweiz, subeventuell unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. K. K.a Die für dieses Beschwerdeverfahren (...) zuständige Instruktionsrichterin Freihofer forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. April 2020 unter anderem dazu auf, bis zum 7. Mai 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. In dieser Verfügung wurde dem Gesuchsteller wunschgemäss der für dieses Beschwerdeverfahren zuständige Spruchkörper bekanntgegeben. K.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2020 liess der Gesuchsteller unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen. Ausserdem beantragte er, die ihm mitgeteilten Zweitrichterin und der ihm mitgeteilte Drittrichter seien durch Richterinnen oder Richter zu ersetzen, die einer anderen politischen Partei angehören würden. K.c Instruktionsrichterin Freihofer wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Gesuchsteller eine dreitägige Notfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. K.d Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht überwiesen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2020 liess der Gesuchsteller beantragen, Richterin Freihofer müsse in seinem Beschwerde-verfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in den Ausstand treten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Qualifikation der Beschwerde vom 7. Mai 2020 als offensichtlich unbegründet entbehre jeder Logik und sei methodisch völlig falsch sowie realitätsfremd; diese Qualifikation mache augenfällig, dass diese Bundesverwaltungsrichterin in der Sache offensichtlich voreingenommen sei und der materiellen Beurteilung in ihrer Zwischenverfügung vorgreife. Ausserdem habe sie ihm nicht mitgeteilt, dass die beiden mitrichtenden Personen ausgewechselt würden, sondern sei in ihrer Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 nicht einmal ansatzweise auf die beanstandete Zusammensetzung der Richterbank eingegangen. Diese Unterlassung stelle den eigentlichen "'Höhepunkt der schweren fachlichen Fehler von Bundesverwaltungsrichterin Gabriela Freihofer" dar. M. Instruktionsrichterin Freihofer sistierte mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 das Beschwerdeverfahren (...) bis zum Abschluss des gegen sie gerichteten Ausstandsverfahrens. IV. N. Im Ausstandsbegehren gegen Richterin Freihofer vom 26. Mai 2020 wurden mehrere prozessuale Begehren im Zusammenhang mit der Bestimmung des Spruchkörpers gestellt. O. Die für das Ausstandsverfahren (...) zuständige Instruktionsrichterin Beck Kadima trat mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 auf einen dieser Anträge unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein und wies einen Antrag auf Fristansetzung zwecks Einreichung einer Ergänzung des Rechtsmittels ab; sie bot zudem Richterin Freihofer Gelegenheit, sich zu den Ausstandsvorbringen zu äussern. P. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter wiedererwägungsweise beantragen, auf alle in der Eingabe vom 26. Mai 2020 gestellten Rechtsbegehren einzutreten und diese gutzuheissen. Andernfalls werde beantragt, dass auch diese Richterin in den Ausstand trete. Q. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 nahm Richterin Freihofer Stellung zum gegen sie gerichteten Ausstandsbegehren und beantragte dessen Abweisung. R. In einer Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020 zog Richterin BeckKadima ihre Verfügung vom 28. Mai 2020 in Wiedererwägung, soweit darin der Antrag auf Setzen einer Frist zwecks Einreichung einer Ergänzung der Begründung des Rechtsmittels abgewiesen worden war. Sie brachte dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Richterin Freihofer zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, sich innert Frist dazu vernehmen zu lassen. S. In der Stellungnahme vom 26. Juni 2020 liess der Gesuchsteller innert Frist fordern, Instruktionsrichterin Beck Kadima müsse ebenfalls in den Ausstand treten. Am zugrundeliegenden Ausstandbegehren gegenüber Richterin Freihofer werde festgehalten. Zudem dürfe das vorliegende zweite Ausstandsbegehren nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden. V. T. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2021 stellte Richterin Beck Kadima unter anderem fest, dass sie vom Gesuchsteller respektive seinem Rechtsvertreter ausdrücklich darum ersucht worden sei, in den Ausstand zu treten. Aus ihrer Sicht seien zwar keine Ausstandsgründe ersichtlich, trotzdem habe sie das Begehren zur allfälligen Behandlung und Eröffnung eines neuen Verfahrens am 26. April 2021 an die Präsidentin der Abteilung V weitergeleitet. Diese habe nun ein neues Ausstandsverfahren unter der Verfahrensnummer E-2028/2021 eröffnet. Das zuvor eingeleitete Ausstandsverfahren (gegen Richterin Freihofer) werde demnach bis zur Erledigung des Verfahrens E-2028/2021 sistiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen solcher Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1.).

2. Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht - unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson - in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG).

3. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Die Eingaben vom 3. und 26. Juni 2020 beinhalten ein solches Begehren (in der ersten Stellungnahme noch in eventualiter, in der zweiten in unbedingt-expliziter Form). Die Einreichung der Begehren erfolgte innert nützlicher Frist (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 3.a m.w.H.). Der Gesuchsteller ist im Verfahren (...) Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 36 Abs. 2 BGG hat sich die von einem Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. Vorliegend hat Richterin Beck Kadima - in Kenntnis der bei ihr eingereichten Ausstandsbegehren - bereits in ihrer Zwischenverfügung vom 3. Mai 2021 festgestellt, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe ersichtlich seien. Auf das Einholen einer erneuten Stellungnahme kann verzichtet werden, und das Ausstandsbegehren E-2028/2021 erweist sich als spruchreif. Abgesehen davon wäre es in mehr als einer Hinsicht seltsam, eine von der vereinigten Bundesversammlung gewählte Richterin um eine Stellungnahme zuhanden der Akten zu ersuchen, ob sie selber der Meinung sei, sie sei "ihrer Sinne mächtig" und verfüge namentlich über die notwendigen kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten um ihr Amt ausüben zu können (vgl. Eingabe vom 3. Juni 2020 S. 4 f., Eingabe vom 26. Juni 2020 S. 2 ff.). 5. 5.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleisten den in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch jeder Person darauf, dass ihre Sache von einem respektive einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beziehungsweise Richterin ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je m.w.H.). 5.2 Eine Partei muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen, sondern es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, m.w.H.). 6. 6.1 Das Ausstandsverfahren gegen Richterin Beck Kadima hat den folgenden Hintergrund: 6.2 Im vorangegangenen Ausstandsbegehren gegen Richterin Freihofer vom 26. Mai 2020 (erstes, mittlerweile sistiertes Ausstandsverfahren [...]) war unter anderem beantragt worden, es sei unverzüglich darzulegen, ob die mit dem Ausstandsbegehren betrauten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Personen ausgewählt worden seien. Dem Gesuchsteller sei zudem Einsicht in die diesbezügliche Datei der Zuteilungs-Software des Gerichts zu gewähren. Überdies sei offenzulegen, wer diese Auswahl des Richterkollegiums getroffen habe. Im Nachgang an diese Offenlegung sei sodann eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung (recte: Gesuchsergänzung) zu gewähren. 6.3 Die für das Ausstandsverfahren (...) zuständige Instruktionsrichterin Beck Kadima trat mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 auf den Antrag betreffend Mitteilung der Zufälligkeit der Zusammensetzung der Spruchkörperbildung (unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) nicht ein, wies den Antrag auf Fristansetzung zwecks Einreichung einer Gesuchsergänzung ab und bot Richterin Freihofer Gelegenheit, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. In der Verfügung wurde festgehalten, über die weiteren prozessualen Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein. 6.4 6.4.1 Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er habe in der Eingabe vom 26. Mai 2020 gar nicht beantragt, das BVGer habe umgehend zu bestätigen, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt worden sei; vielmehr habe er beantragt, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, ob die mit der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Die entsprechende Erwägung und die Formulierung im Dispositiv der Zwischenverfügung von Richterin Beck Kadima hätten "nicht das Geringste" mit dem am 26. Mai 2020 formulierten Rechtsbegehren zu tun. Eine inhaltliche Begründung sei der Zwischenverfügung nicht zu entnehmen, und auf den Antrag auf Einsicht in die Datei der Zuteilungs-Software, mit welcher der Spruchkörper kreiert worden sei, sei die Instruktionsrichterin überhaupt nicht eingegangen. 6.4.2 Für das Vorgehen von Richterin Beck Kadima gebe es - nachdem absichtliches Ignorieren oder Falschverstehen aufgrund der Amts- und Berufspflichten von Gerichtspersonen ausgeschlossen werden könne - genau zwei Erklärungsmöglichkeiten: Entweder handle es sich um ein Versehen oder es fehle der Richterin am erforderlichen Textverständnis, um das Rechtsbegehren korrekt behandeln zu können. 6.4.3 Vorerst werde davon ausgegangen, dass es sich um ein blosses Versehen handle, weshalb wiedererwägungsweise beantragt werde, auf das in der Eingabe vom 26. Mai 2020 gestellte Rechtsbegehren einzutreten und dieses gemäss dem tatsächlichen Inhalt zu beantworten. Die Richterin werde zur vollständigen Beantwortung aller in diesem Rechtsbegehren enthaltenen Anträge aufgefordert. Falls es sich nicht um ein Versehen handle und an der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 festgehalten werde, werde beantragt, dass auch diese Richterin in den Ausstand trete. Diesfalls wäre nämlich der Ausstandsgrund der "anderen Gründe" gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG gegeben: Zwingende Voraussetzung für die Ausübung einer richterlichen Tätigkeit sei traditionellerweise, dass eine Gerichtsperson "ihrer Sinne mächtig" sei und somit die notwendigen Wahrnehmungen machen könne, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu verstehen und zu beurteilen. Dazu gehöre insbesondere auch die Fähigkeit einen Text zu verstehen. Würden solche Fähigkeiten fehlen, sei eine korrekte Beurteilung einer Sache durch diese Gerichtsperson objektiv unmöglich, und es liege somit zumindest der Anschein der Befangenheit vor. 6.4.4 Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020 zog Richterin Beck Kadima ihre Verfügung vom 28. Mai 2020 in Wiedererwägung, soweit darin der Antrag auf Setzen einer Frist zwecks Einreichung einer Ergänzung der Begründung des Rechtsmittels abgewiesen worden war. Sie wies erneut darauf hin, dass die noch hängigen Prozessanträge zu gegebener Zeit behandelt würden, brachte dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Richterin Freihofer vom 8. Juni 2020 zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, sich innert Frist dazu vernehmen zu lassen. 6.4.5 In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2020 liess der Gesuchstellers innert Frist fordern, Instruktionsrichterin Beck Kadima müsse in den Ausstand treten. Am vorhergehenden Ausstandbegehren gegenüber Richterin Gabriela Freihofer werde festgehalten. Zudem dürfe das vorliegende Ausstandsbegehren nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden. Mit ihren Ausführungen in der Verfügung vom 11. Juni 2020 habe Richterin Beck Kadima ihr "offensichtliches Textunverständnis" bestätigt. Zudem habe sie unnötiger- und komplizierterweise ein deutlich formuliertes Rechtsbegehren in mehrere Teilanträge zerlegt und aus völlig sinnfremden und willkürlichen Überlegungen - nur teilweise - behandelt. Die Richterin scheine nicht zu verstehen, dass es sich bei diesem Rechtsbegehren um eine Einheit handle. Weshalb ihr "die Beantwortung dieser wohlgemerkt einfachen Frage dermassen grosse Schwierigkeiten" bereite, sei nicht nachvollziehbar. Es sei klar, dass es im Rechtsbegehren um die Beantwortung einer einzigen Frage gehe. Weil die Richterin offensichtlich nicht imstande sei, diese zu beantworten, müsse zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass ihr die Fähigkeit fehle, das Rechtsbegehren textlich zu verstehen. Zudem würden ihre beinahe kafkaesken Instruktionsmethoden Verwirrung stiften und nichts zu einer effizienten Problemlösung beitragen. Dass sie es nicht einmal für nötig halte, eine inhaltliche Begründung für ihr Vorgehen abzugeben, setze ihrem Handeln endgültig eine unrühmliche Krone auf. Richterin Beck Kadima habe in der vorliegenden Sache jegliche Objektivität verloren; es liege zumindest der Anschein der Befangenheit vor. Die Stellungnahme von Bundesverwaltungsrichterin Freihofer entbehre jeder rechtstaatlichen Grundlage und sei ganz offensichtlich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Die Aussagen dieser Richterin würden auf ein äusserst spezielles Machtverständnis schliessen lassen. Die Überlegungen von Richterin Freihofer seien erschreckend, schockierend und skandalös. Sie würden deutlich aufzeigen, wie massiv die schweren fachlichen Fehler von Richterin Freihofer im vorliegenden Verfahren wiegen würden und ihre Befangenheit endgültig zementieren. Die "bemerkenswerte Unfähigkeit" der Bundesverwaltungsrichterinnen Beck Kadima und Freihofer, bezogen auf den mehrfach erwähnten Antrag, werfe die Frage auf, ob es überhaupt Richterinnen oder Richter, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber der Abteilungen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts" gebe, die in der Lage seien, über das vorliegende Ausstandsbegehren zu entscheiden. Dies sei zu verneinen, weil seit August 2018 ausnahmslos alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V - darunter namentlich auch Richterin Beck Kadima - und unzählige Gerichtsschreibende an Urteilen mitgewirkt hätten, in denen der unterzeichnete Rechtsanwalt für das Stellen von unzulässigen Anträgen bestraft worden sei, indem die entsprechenden Anteile der Verfahrenskosten ihm persönlich zur Bezahlung auferlegt worden seien; dies mit Begründungen, die an juristischer Fehlerhaftigkeit kaum zu überbieten seien. Wie die Richterinnen Freihofer und Beck Kadima auf den Antrag zur Offenlegung des konkreten Mechanismus und der dahinterstehenden Software zur Bestimmung der verantwortlichen Gerichtspersonen reagiert hätten, unterstreiche exemplarisch die völlig fehlende Objektivität dieser Gerichtspersonen in dieser Sache, da sie offensichtlich eigene Interessen hätten. Das Gleiche gelte auch für die übrigen Gerichtspersonen der Abteilungen IV-VI (Richterinnen, Richter und Gerichtsschreibende). 7. 7.1 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 26. Juni 2020 unter Hinweis auf die Praxis der Asylabteilungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Anträgen des Rechtsvertreters sowie der Auferlegung von Verfahrenskosten geltend, das vorliegende Ausstandsbegehren dürfe nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt werden. 7.2 Ausstandsgründe können nach Lehre und Praxis grundsätzlich nur gegen einzelne Gerichtspersonen geltend gemacht werden, nicht aber gegen das Gericht als Ganzes oder gegen seine Organisationseinheiten (vgl. Isabelle Häner, Art. 34 BGG, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneu-bühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 6 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 174 Rz. 3.70 m.w.H.). Namentlich kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Fall von pauschalen Ausstandsbegehren bei jeder Gerichtsperson zu prüfen, ob im Einzelfall allenfalls ein Ausstandsgrund vorliegen könnte, würde dies doch regelmässig zu einer Lahmlegung des Justizbetriebs führen (vgl. Urteil BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2, insbes. E. 3.2.3 m.w.H.). 7.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeverfahrens hatte bereits einmal beantragt, dass ein Ausstandsbegehren - gegen einen Richter und eine Gerichtsschreiberin der Abteilung IV - nicht von Gerichtspersonen einer der beiden Asylabteilungen (Abt. IV und V) behandelt werden dürfe, weil diese alle ebenfalls befangen seien. Jenes Verfahren wurde in der Folge der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung zugeteilt. Diese hielt in diesem Zusammenhang allerdings unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbes. BGE 105 Ib 301 E. 1b) fest, dass die Gutheissung solcher pauschaler und unsubstanziierter Anträge zur vorläufigen Ausschaltung der Rechtsprechung mehrerer Organisationseinheiten führen würde und solchen Begehren deshalb nicht entsprochen werden könne (vgl. Urteil BVGer [...], a.a.O. E. 3.2.4 ff.). 7.4 Der Antrag des Gesuchstellers, sein Ausstandsbegehren gegen Richterin Beck Kadima dürfe nicht durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt werden, ist unter Hinweis auf diese Erwägungen abzuweisen. 7.5 Das Ausstandsbegehren ist damit in der im Rubrum aufgeführten Besetzung zu beurteilen. 8. 8.1 Gemäss Art. 34 BGG liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn eine Gerichtsperson ein persönliches Interesse an der Sache hat (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG), in einer anderen Stellung damit bereits einmal befasst war (Bst. b), oder enge partnerschaftliche (Bst. c) beziehungsweise familiäre (Bst. d) Bande zu einer Partei, deren Vertretung oder einer Person aufweist, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war. Sodann hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte (Bst. e; vgl. hierzu und zum Folgenden statt vieler: Zwischenentscheid des BVGer A-2342/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.2 m.w.H.; Häner, a.a.O. Rz. 6-21; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.58 ff., insbesondere Rz. 3.61-69). 8.2 Der vom Gesuchsteller angerufenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Häner, a.a.O., Rz. 6, 16 und 17). Indessen ist aber auch hier eine konkrete Begründung voraus-zusetzen, aus welcher erkennbar wird, weshalb eine den Ausstand der betreffenden Gerichtsperson erfordernde "andere" Tatsache vorliegen soll (vgl. Urteil des BVGer E-1243/2009 vom 7. Mai 2009 E. 4.1). 8.3 8.3.1 Der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter vertreten die Meinung, Richterin Beck Kadima sei nicht "ihrer Sinne mächtig" und verfüge insbesondere nicht über die nötigen sprachlichen Kompetenzen, um ein Rechtsbegehren des Gesuchstellers korrekt behandeln zu können; sie weise mit Bezug auf diesen Antrag eine "bemerkenswerte Unfähigkeit" auf. 8.3.2 Wären diese Behauptungen berechtigt, würde sich ein derartiges richterliches Unvermögen zweifellos nicht nur auf ein einzelnes Verfahren auswirken, sondern die generelle Fähigkeit einer Gerichtsperson betreffen, ihr Amt korrekt auszuüben. Es drängt sich damit vorab die Frage auf, ob derartige Vorwürfe potenziell überhaupt geeignet wären, Ausstandsgründe im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG zu bilden. 8.3.3 Diese juristische Frage kann hier aber deshalb offenbleiben, weil nach der unmittelbaren gerichtsalltäglichen Wahrnehmung der drei hier urteilenden Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts die langjährige Kammer- und Abteilungspräsidentin Beck Kadima ganz offensichtlich über die erforderlichen kognitiven und sprachlichen Kompetenzen verfügt, um ihr Amt als Richterin korrekt (und erfolgreich) auszuüben. 8.3.4 Den Gesuchsteller und seinen Rechtsvertreter treiben in Tat und Wahrheit denn auch offenkundig nicht die Sorge um die sprachlichen Kompetenzen einer Richterin des Bundesverwaltungsgerichts an. Vielmehr handelt es sich bei ihren diffamierenden Äusserungen inhaltlich um eine leicht durchschaubare Scheinargumentation, mit der sie versuchen, ihrer Vorstellung von der richtigen Anwendung des Asylrechts im (mittlerweile dritten) Asylverfahren des Gesuchstellers zum Durchbruch zu verhelfen; möglicherweise spielt auch das Motiv eine Rolle, durch das Einlegen immer neuer Gesuche, Rechtsmittel und Ausstandsbegehren die Verlängerung des Aufenthaltsrechts des Gesuchstellers in der Schweiz zu bewirken (vgl. Art. 42 AsylG). Der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter haben mit ihren Eingaben vom 3. und 26. Juni 2021 die Instruktionsrichterin in die Zwangssituation versetzt, entweder all ihren ungewöhnlichen prozessualen Begehren vollumfänglich zu entsprechen oder aber das (Ausstands-) Verfahren sistieren zu müssen, bis gegen das Folge-Ausstandsbegehren gegen sie entschieden ist. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Gesuchstellers und seines Rechtsvertreters lässt jeden Respekt vor der Unabhängigkeit richterlicher Entscheidfindung vermissen und ist in aller Deutlichkeit zu verurteilen. Das Ausstandsbegehren erweist sich diesbezüglich als offensichtlich unbegründet. 8.4 8.4.1 Der zweite Vorwurf, mit dem ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG begründet werden soll, richtet sich gegen die Art, wie Richterin Beck Kadima das Ausstandsverfahren (...) (gegen Richterin Freihofer) instruiert habe. 8.4.2 Der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter verkennen offensichtlich, dass nicht sie den Gang des Instruktionsverfahrens definieren, sondern die von der Abteilungsleitung eingesetzte Instruktionsrichterin (Art. 39 Abs. 1 VGG, Art. 31 Abs. 2 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). 8.4.3 Richterin Beck Kadima hatte sich in ihren Instruktionsverfügungen vom 28. Mai 2020 und 11. Juni 2020 dazu entschieden, noch nicht sämtliche prozessualen Begehren zu behandeln. Bei beiden Verfügungen hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die noch nicht beantworteten Anträge zu einem späteren Zeitpunkt behandelt würden (vgl. Verfügungen vom 28. Mai 2020 und vom 11. Juni 2020, je S. 3). Sie entschied sich bei ihrer Instruktionstätigkeit demnach für eine zeitliche Staffelung der Behandlung der gänzlich unterschiedlichen Teilbegehren (Antrag auf Auskunft über die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung, auf Bekanntgabe allfälliger Kriterien bei einer nicht-zufälligen Bestimmung, auf Einsicht in die "Datei" der den Spruchkörper bestimmenden Software des Gerichts, auf Bekanntgabe der diese Software bedienenden Person und auf Setzen einer Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels). Dies lag in ihrer Instruktionskompetenz und ist nicht zu beanstanden. Von einer "völlig sinnfremden und willkürlichen Vorgehensweise" oder von "beinahe kafkaesken Methoden" (Eingabe vom 26. Juni 2020 S. 2 und 4) kann keine Rede sein. 8.4.4 Auch in diesem Zusammenhang liegen demnach offenkundig keine Ausstandsgründe vor.

9. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsbegehren gegen Richterin Beck Kadima als offensichtlich unbegründet. Es ist abzuweisen. Das Ausstandsverfahren (...) (gegen Richterin Freihofer) ist wieder aufzunehmen. Die Akten sind zur Weiterführung jenes Verfahrens an die zuständige Instruktionsrichterin Beck Kadima zu überweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mutwillige Prozessführung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 VGKE vorliegt, sind die Kosten auf Fr. 1500.- festzusetzen. 11. 11.1 Der Rechtsvertreter hat beim Bundesverwaltungsgericht in Asyl-sachen bisher mehr als 20 Ausstandsbegehren eingereicht, von denen die meisten mit angeblichen Fehlleistungen und der fachlichen Inkompetenz gewisser (oder aller) Asylrichterinnen und Asylrichter begründet wurden (Verfahren [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]). Keines dieser Gesuche wurde bisher gutgeheissen. 11.2 Das Bundesgericht tritt in seiner Praxis auf rechtsmissbräuchliche Ausstandsbegehren nicht ein (vgl. etwa Urteile BGer 1B_234/2009 vom 10. September 2009 E. 2 oder 1B_102/2007 vom 4. Juni 2007). Für den Fall, dass der Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter in Zukunft weitere missbräuchliche Ausstandsbegehren einreichen sollten, behält sich auch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 38 VGG vor, auf solche Gesuche nicht einzutreten (vgl. auch Art. 6 AsylG und Art. 42 Abs. 7 BGG) und gegebenenfalls die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers persönlich aufzuerlegen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2, Urteil BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Vorbehalten bleiben auch das Ergreifen disziplinarischer Massnahmen gemäss Art. 60 VwVG und diesfalls eine Information der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Rechts-anwälte (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das in der vorliegenden Sache gegen die Abteilungen IV-VI des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Das Ausstandsbegehren gegen Richterin Beck Kadima wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an die Richterinnen Beck Kadima und Freihofer und an das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay