Ausstand
Sachverhalt
I. A. Die Gesuchstellenden, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, stellten am 13. Februar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das SEM mit Verfügung vom 23. September 2021 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des entsprechenden Vollzugs. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2021 liessen die Gesuchstellenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten dabei unter anderem, das Gericht habe ihnen nach Eingang der Beschwerde unverzüglich mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Beschwerdesache betraut würden; ferner sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Personen ausgewählt worden seien; es sei ihnen Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert habe und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. C. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2021 hielt die für die betreffenden Beschwerdeverfahren E-4697/2021 respektive E-4695/2021 zuständige Instruktionsrichterin, Richterin Muriel Beck Kadima, fest, die Gesuchstellenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Spruchkörper - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten und der Anwendung von Art. 111 AsylG - bekannt gegeben. Die Gesuchstellenden wurden zudem aufgefordert, für ihre jeweiligen Beschwerdeverfahren je einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. November 2021 ersuchten die Gesuchstellenden um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses. Zudem äusserten sie sich zur Bestimmung des Spruchkörpers am Bundesverwaltungsgericht sowie explizit den Verdacht, dass je nach Bedeutung und Wichtigkeit der Sache in unzulässiger Weise Instruktionsrichterinnen und -richter der SVP (Schweizerische Volkspartei) im Spruchgremium eingesetzt würden. In den beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren sei jeweils eine Manipulation des Spruchkörpers vorgenommen und zwei der SVP angehörende Richter (Zweit- und Drittrichter) eingesetzt worden. Eine solche parteipolitisch einseitige Zusammensetzung des Spruchkörpers sei unzulässig und müsse zwingend abgeändert werden. Dies sei der verantwortlichen Instruktionsrichterin bekannt. Diese gelte als befangen, sofern keine Abänderung der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers vorgenommen werde. Es werde ein rechtsstaatlich korrekt zusammengesetzter Spruchkörper verlangt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2021 (in beiden Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021) kam die zuständige Instruktionsrichterin auf ihre Instruktion vom 28. Oktober 2021 teilweise zurück, hiess das jeweilige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hielt sie fest, das Beschwerdeverfahren E-4697/2021 werde mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes respektive Bruders E-4695/2021 koordiniert behandelt. Gleichzeitig lud sie die jeweiligen Gesuchstellenden ein, bis zum 6. Dezember 2021 dem Gericht mitzuteilen, ob sie hinsichtlich der Spruchkörperzuteilung ein Ausstandsbegehren stellen wollten. F. Mit eigener, nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichter, sondern persönlich an Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima gerichteter Eingabe vom 24. November 2021 äusserte sich der Rechtsvertreter zur Spruchkörperbildung am Gericht und ersuchte um die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Beschwerdeverfahren an die Instruktionsrichterschaft am Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 liessen die Gesuchstellenden zur Frage des Ausstandes ausführen, sie würden die Einreichung eines Ausstandsbegehrens in Erwägung ziehen. Sie ersuchten um die Offenlegung weiterer Dokumente des Gerichts zur Spruchkörperbildung inklusive Fristansetzung zur Stellungnahme zur ergänzenden Akteneinsicht (namentlich die Unterlagen betreffend den Softwarerelease des Gerichts im Frühjahr 2021 sowie die Dokumente zur Spruchkörperzuteilung, welche gemäss Auskunft gegenüber der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates beim Gericht vorliegen würden, vgl. Eingabe vom 6. Dezember 2021, S. 5). H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 hielt die Instruktionsrichterin im Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 fest, es ergebe sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen; der Vorwurf unstatthafter Manipulationen bei der Spruchkörperbildung entbehre jeglicher Grundlage; vorliegend sei aufgrund der Konnexität des Verfahrens E-4697/2021 mit dem Verfahren des Bruders/Sohnes (E-4695/2021) wie üblich eine Anpassung des automatisch generierten Spruchkörpers vorgenommen worden, damit beide Verfahren vom selben Spruchkörper behandelt werden könnten. Das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht inklusive Fristansetzung zur Nachreichung einer Stellungnahme wurde abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 äusserten sich die Gesuchstellenden nochmals zur Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht. Durch die Ausführungen der zuständigen Instruktionsrichterin Muriel Beck Kadima, wonach nicht erkennbar sei, in welcher Hinsicht die Dokumente zur Spruchkörperbildung von Entscheidrelevanz sein könnten, ergebe sich der Beweis für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes. Eine Gerichtsperson, die derart agiere und im konkreten Einzelfall vorsätzlich unrichtig entscheide, sei offensichtlich befangen. Gleichzeitig wurde um eine Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 hinsichtlich der Abweisung des Gesuches um ergänzende Akteneinsicht ersucht. J. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2021 lehnte Instruktionsrichterin Muriel Beck Kadima in den Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 ab. II. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2021 (vorweg per Telefax) liessen die Gesuchstellenden beantragen, Richterin Muriel Beck Kadima habe gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG wegen objektiver Befangenheit in den Beschwerdeverfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 in den Ausstand zu treten (Rechtsbegehren 1). Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, ob die mit dem Ausstandsbegehren gegen Richterin Muriel Beck Kadima betrauten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt würden (Rechtsbegehren 2). Das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Genannten ausgewählt würden; den Gesuchstellenden sei dabei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe (Rechtsbegehren 3); nach der Feststellung der Befangenheit von Richterin Beck Kadima sei die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und die beantragte Akteneinsicht und Fristerstreckung zu gewähren (Rechtsbegehren 4); es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Rechtsvertreter eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Rechtsbegehren 5). L. Am 10. Januar 2022 wurde ein entsprechendes Ausstandsverfahren gemäss Art. 34 ff. BGG i.V.m. Art. 38 VGG eröffnet. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter der Eingang des Ausstandsbegehrens vom 22. Dezember 2021 vom Gericht bestätigt. M. Die betroffene Gerichtsperson, Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima, wurde am 11. Januar 2022 gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG ersucht, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. N. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 nahm Richterin Beck Kadima Stellung zum gegen sie gerichteten Ausstandsbegehren und beantragte dessen Abweisung. O. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 wurden die Ausstandsverfahren E-5701/2021 und E-5702/2021 vereinigt, das Spruchgremium für den Entscheid über das Ausstandsbegehren kommuniziert und den Gesuchstellenden Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme von Richterin Muriel Beck Kadima vom 25. Januar 2022 zu äussern. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Februar 2022 nahmen die Gesuchstellenden ihr Replikrecht wahr. Dabei ergänzten sie ihre am 22. Dezember 2021 gestellten Rechtsbegehren und beantragten, es hätten sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreibenden und das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen objektiver Befangenheit bei der Beurteilung der vorliegenden Sache in den Ausstand zu treten. Der Eingabe wurde eine Kopie der Studie von Konstantin Büchel/Regina Kiener/Andreas Lienhard/Markus Roller: «Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten», publiziert in «Justice - Justiz - Giustiuzia» 2021/4, beigelegt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen solcher Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1.).
E. 2 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht - unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson - in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG).
E. 3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die beiden Ausstandsverfahren E-5701/2021 und E-5702/2021 mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 vereinigt. Es ist daher vom selben Spruchgremium in einem Urteil über beide Verfahren gleichzeitig zu entscheiden.
E. 4 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage des Ausstands respektive die Befangenheit von Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima.
E. 4.1 Mit der Eingabe vom 22. Dezember 2021 wird unter dem Titel des Ausstandsbegehrens weiter beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben (Rechtsbegehren 3). Die am Verfahren betreffend das Ausstandsbegehren beteiligten Gerichtspersonen wurden bereits mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 bekanntgegeben.
E. 4.2 Des Weiteren wird mit den Rechtsbegehren 2 und 3 beantragt, es sei Auskunft zu erteilen, wie im vorliegenden Verfahren die zuständigen Gerichtspersonen ausgewählt wurden, wobei zu bestätigen sei, dass die Auswahl zufällig getroffen wurde, andernfalls die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei sowie in weitere gerichtsinterne Dokumente zur Spruchkörperbildung am Gericht zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl der Gerichtspersonen vorgenommen habe. Die Spruchkörperzusammensetzung wurde unter der Aufsicht der Abteilungspräsidentin der Abteilung V nach Eingang des Ausstands-begehrens mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert. Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden lediglich insofern vorgenommen, als die das Ausstandsbegehren betreffenden Personen von der Zuteilung ausgeschlossen und für das mit dem vorliegenden Verfahren koordinierte Verfahren des Sohnes (E-4695/2021 respektive E-5702/2021) dasselbe Spruchgremium eingesetzt wurden. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Rechtsbegehren 2 und 3.
E. 4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c).
E. 4.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es nicht auf die Klassierung der Akte an, sondern vielmehr auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3).
E. 4.3.2 Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Sie bildet weder eine Grundlage für die Entscheidfindung, noch hat dieser Vorgang objektive Bedeutung für den zu beurteilenden Sachverhalt. Damit handelt es sich bei den einverlangten Dokumenten nicht um Akten, die dem Akteneinsichtsrecht unterstehen (vgl. zum Ganzen: Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5.4).
E. 4.3.3 Der entsprechende Teilantrag von Rechtsbegehren 3 betreffend Einsicht in die Software des Gerichts oder entsprechende Auszüge ist daher abzuweisen.
E. 5 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Die Eingabe vom 22. Dezember 2021 beinhaltet ein solches Begehren. Die Einreichung der Begehren erfolgte innert nützlicher Frist (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 3a m.w.H.). Die Gesuchstellenden sind im Verfahren E-4697/2021 respektive E-4695/2021 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 BGG hat sich die von einem Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern.
E. 6.2 Vorliegend liess sich Richterin Beck Kadima in ihrer Eingabe vom 25. Januar 2022 als die betroffene Gerichtsperson - und in Kenntnis der eingereichten Ausstandsbegehren - zum Ausstandsbegehren schriftlich vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
E. 7.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch jeder Person darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterperson ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je m.w.H.).
E. 7.2 Eine Partei muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen, sondern es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, m.w.H.).
E. 8.1 Die Gesuchstellenden begründen ihr Ausstandsbegehren gegen Richterin Beck Kadima einerseits damit, dass zwei der drei Richter des Spruchkörpers Mitglieder der SVP seien. Die Gesuchstellenden hätten einen Anspruch aus der Bundesverfassung, dass ihre Sache von einer unvoreingenommenen Richterperson beurteilt werde (vgl. Eingabe vom 22. Dezember 2021, S. 2). Instruktionsrichterin Beck Kadima wäre nach ihrer Ansicht verpflichtet gewesen, die Zusammensetzung des Spruchgremiums anzupassen beziehungsweise nach objektiven Kriterien in die Zusammensetzung einzugreifen. Richterin Beck Kadima habe wissentlich gegen diesen Grundsatz verstossen, womit der objektive Anschein der Befangenheit begründet sei.
E. 8.2 In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 liess sich Richterin Beck Kadima zum Ausstandsbegehren schriftlich vernehmen. Dabei führte sie aus, im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einsicht in die gerichtsinternen Dokumente, denen Angaben über die Spruchkörperbildung zu entnehmen seien, sei auf die Motivation des Rechtsvertreters hinzuweisen, welche dem Akteneinsichtsgesuch zugrunde liege und welche seiner Eingabe vom 12. November 2021 zu entnehmen sei. Darin werde die unzulässige Zusammensetzung des Spruchkörpers gerügt, nachdem zwei Richter (von drei) der Richterbank der SVP angehören würden, worin eine Manipulation des Spruchkörpers zu erkennen sei. Im Weiteren habe sie als zuständige Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 zum einen festgestellt, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Asylabteilungen IV und V eine Pflicht ergebe, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Auch aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 lasse sich keine entsprechende Pflicht ableiten. Zum anderen habe sie das Akteneinsichtsgesuch mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die (internen) Dokumente zur Spruchkörperzuteilung (in den entsprechenden Verfahren E-4695/2021 und E-4697/2021) von Entscheidrelevanz sein könnten. Die blosse Tatsache, dass eine Instruktionsrichterin einen für den Beschwerdeführer nachteiligen Zwischenentscheid gefällt habe, genüge nicht, um auf irgendeine Befangenheit zu schliessen, und stelle deshalb keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG dar (BVGE 2007/5). Für die Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, sei zu prüfen, ob der Verfahrensausgang durch den Entscheid über die Beurteilung der Gesuche um Akteneinsicht und Änderung des Spruchkörpers bereits in einer Art festgelegt werde, dass die Instruktionsrichterin einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sei (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119 f.). Zudem könnten richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen würden, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiere, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhe, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei besonders krassen Fehlern oder wiederholten Irrtümern, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen, der Fall sei. Die in den Zwischenverfügungen vom 8. und 16. Dezember 2021 von ihr vorgenommene summarische Einschätzung der Sachlage in den Verfahren E-4695/2021 und E-4697/2021 präjudiziere den Verfahrensausgang nicht und habe nicht zur Folge, dass sie als die zuständige Instruktionsrichterin einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre. Zudem liege weder ein besonders krasser Fehler noch ein wiederholter Irrtum vor.
E. 8.3 In der Replikeingabe vom 11. Februar 2022 wird beantragt, es habe die gesamte Richterschaft der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreibenden und das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen objektiver Befangenheit in den Ausstand zu treten (vgl. Sachverhalt oben, Bst. P).
E. 8.3.1 Der Rechtsvertreter führt in seiner Eingabe aus, er habe mit seinem Schreiben vom 24. November 2021 an alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V, darunter auch Richterin Beck Kadima sowie die Instruktionsrichterin im vorliegenden Verfahren, dokumentiert, dass die Zuteilung des Instruktionsrichters in den Verfahren des Jahres 2021, die der Rechtsvertreter geführt habe, widerrechtlich systematisch manipuliert worden sei. Er habe ferner Richterin Beck Kadima mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 mitgeteilt, dass sich der Verdacht aufdränge, dass auch bezogen auf die Auswahl weiterer Gerichtspersonen, welche den Spruchkörper bildeten, Manipulationen aufgetreten seien. Zudem habe er auf die Aussagen im Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Stände- und des Nationalrates vom 22. Juni 2021 zur Geschäftsverteilung an den eidgenössischen Gerichten verwiesen, wonach seit Februar 2021 eine erweiterte Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht bestehe und ein diesbezügliches Dokument beim Gericht erstellt werde. In seinen Eingaben vom 6. und 14. November 2021 habe er Richterin Beck Kadima um Einsicht in dieses Dokument der Spruchkörperbildung ersucht und darauf hingewiesen, dass er erst mit der Offenlegung entscheiden könne, ob bezogen auf die Bestimmung des zweiten und dritten Richters im Spruchkörper ein Ausstandsbegehren gestellt werden müsse. In ihren Verfügungen vom 8. und 16. Dezember 2021 sowie in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 werde ersichtlich, dass Richterin Beck Kadima krasse fachliche Fehler begangen habe, die die Basis für die Annahme ihrer Befangenheit begründe. Es gehe nicht um die Frage, ob eine einseitige und präjudizierende parteipolitische Zusammensetzung des Spruchkörpers zu ihrer Befangenheit führe. Richterin Beck Kadima wisse, dass solange die Dokumente zur Spruchkörperbildung dem Rechtsvertreter nicht offengelegt würden, kein rechtsgenüglich begründetes Ausstandsbegehren gegen den zweiten und dritten Richter im Spruchkörper eingereicht werden könne. Sie blockiere vorsätzlich die Offenlegung der Dokumente zur Spruchkörperbildung um zu verhindern, dass gegen den zweiten und dritten Richter im Spruchkörper vor Erlassen eines Urteils ein begründetes Ausstandsbegehren gestellt werden könne und im Wissen darum, dass so sichergestellt sei, dass der aktuelle Spruchkörper das ihr genehme Urteil fällen werde. In der Richterzeitung 2021/4 sei Ende Dezember 2021 eine Untersuchung zur automatisierten Spruchkörperbildung veröffentlicht worden. Darin seien Informationen enthalten, wonach in den Abteilungen IV und V nach Eingang der Beschwerdefälle des Rechtsvertreters das automatisierte System der Spruchkörperbildung vorsätzlich manipuliert worden sei, um den Ausgang der Verfahren durch die Zuteilung von Instruktionsrichterinnen und -richtern aus den Reihen der SVP negativ zu beeinflussen. Es sei unklar, welche Personen aus den Abteilungen IV und V für widerrechtliche Manipulationen des Spruchkörpers in den Fällen des Rechtsvertreters verantwortlich seien. Die nicht in diese Manipulation direkt involvierte Richterschaft sei trotz ihrer Kenntnis über dieses Vorgehen passiv geblieben. Der Rechtsvertreter habe in seinem Schreiben vom 24. November 2021 belegt, dass im Jahr 2021 in rund 53% der von ihm beim Gericht eingereichten Verfahren der SVP zugehörende Richterinnen und Richter die Instruktion übernommen hätten, obwohl die entsprechende Quote bei maximal 35% liege. Dies habe zu signifikant mehr negativen materiellen Asylentscheiden geführt. Obwohl seit Ende November 2021 die Existenz der Manipulationen allen Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV und V bekannt sei, sei bisher keine Reaktion seitens der Richterschaft erfolgt. Auch die Richterschaft der Abteilung VI sei in einer Vielzahl von Verfahren der Asylabteilungen tätig gewesen, weshalb auch sie für die Beurteilung der Sache wegfallen würden. Es dürften auch die der SVP angehörenden Richterinnen und Richter der Abteilungen I bis III nicht im Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens ausgewählt werden.
E. 8.3.2 Soweit die Gesuchstellenden beantragen, die vorliegende Sache dürfe nicht durch Gerichtspersonen (inklusive Gerichtsschreibende und Kanzleipersonal) der Abteilungen IV, V oder VI des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt respektive behandelt werden, ist auf diesen Antrag unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten (vgl. dazu: Urteile des BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2, insbesondere E. 3.2.3 m.w.H., E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 7 sowie E-5695/2021 und E-5704/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.1).
E. 9 Zur Begründung ihres primären Ausstandsbegehrens (Rechtsbegehren 1) tragen die Gesuchstellenden zunächst vor, Richterin Beck Kadima sei deswegen befangen, weil sie es verweigert respektive unterlassen habe, den - aus zwei der SVP angehörenden Richtern bestehenden - Spruchkörper abzuändern (vgl. Eingabe vom 12. November 2021, Sachverhalt oben, Bst. D). Anderseits ergebe sich die Befangenheit der Instruktionsrichterin aus dem Umstand, dass sie die beantragte Akteneinsicht betreffend Offenlegung der Dokumentation des Gerichts (inklusive dazugehöriger Software) abgelehnt habe (vgl. insbesondere Eingabe vom 14. Dezember 2021, Sachverhalt oben, Bst. I).
E. 9.1 Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei lässt einen Richter nicht als befangen erscheinen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 173 Rz. 3.67). Bereits daraus erhellt, dass eine rechtskonforme Zusammensetzung des Spruchkörpers mit einer Mehrheit von zwei Richtern der selben Partei für sich keinen ausstandsbegründenden Tatbestand darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass keine Pflicht bestehe, im Falle eines politischen Übergewichts innerhalb des Spruchkörpers korrigierend einzugreifen. Insbesondere ergebe sich eine solche Pflicht auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2 m.w.H.).
E. 9.1.1 Richterin Beck Kadima hat in der Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 auf diese Praxis verwiesen und dazu festgehalten, es bestünden weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Asylabteilungen IV und V eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Auch aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 lasse sich keine entsprechende Pflicht ableiten.
E. 9.1.2 In Ermangelung einer Pflicht zur "Korrektur" des Spruchkörpers in den Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 erweist sich das Ausstandsbegehren in diesem Punkt als unbegründet. Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers im Verfahren E-4697/2021 ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese am 27. Oktober 2021 angesichts der Konnexität mit dem Verfahren E-4695/2021, in welchem zuvor der Spruchkörper automatisch generiert worden war, übereinstimmend stattgefunden hat. Die Unterstellung, am Bundesverwaltungsgericht würden die vom Rechtsvertreter der Gesuchstellenden anhängig gemachten Verfahren durch bewusste, widerrechtliche Manipulation vermehrt Richtern und Richterinnen zur Instruktion und zur Mitwirkung zugeteilt, die der SVP angehören, und insbesondere sei dies in den Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 erfolgt, erweist sich als haltlos.
E. 9.2 Die Gesuchstellenden sehen ihr Ausstandsbegehren sodann darin begründet, dass die Instruktionsrichterin in den Beschwerdeverfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 die beantragte ergänzende Akteneinsicht in die Dokumentation des Gerichts zur Spruchkörperbildung inkl. elektronischer Software verweigert habe.
E. 9.2.1 Richterin Beck Kadima begründete in ihrer Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 die von ihr abgelehnte (ergänzende) Akteneinsicht damit, es sei nicht erkennbar, in welcher Hinsicht das Dokument zur Spruchkörperzuteilung, welches gemäss Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates und des Nationalrates beim Gericht existiere, von Entscheidrelevanz sei. Vorliegend ist die Stichhaltigkeit dieser summarischen Begründung nicht in vertiefter Weise zu beurteilen, sondern lediglich, ob sich daraus eine Haltung der Richterperson herauslesen lässt, welche auf eine fehlende Distanz beziehungsweise eine fehlende Ergebnisoffenheit hindeutet. Dies ist - wie nachfolgend dargelegt - zu verneinen.
E. 9.2.2 Mit der verweigerten Einsicht in die entsprechende Dokumentation des Gerichts zur Spruchkörperbildung wird keine unzulässige Einschätzung der Prozessaussichten der materiellen Asylbegehren vorweggenommen. Für die Annahme der Voreingenommenheit müssen weitere Gründe und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, zum Beispiel, dass sich eine Richterperson bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang nicht mehr offen erscheint. Inwiefern der hier betroffenen Richterperson eine solche Haltung vorgeworfen werden könnte, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellenden kann das Gericht im Instruktionsverfahren von E-4997/2021 und E-4695/2021 kein unzulässiges Vorgehen von Richterin Beck Kadima erkennen. Auch der von den Gesuchstellenden herangezogene zweite Punkt - die verweigerte ergänzende Akteneinsicht - vermag deshalb keinen ausstandsrelevanten Tatbestand zu begründen.
E. 10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich das Ausstandsbegehren gegen Richterin Muriel Beck Kadima (Rechtsbegehren 1 und 4) als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Die Verfahrensakten E-4697/2021 und E-4695/2021 sind zur Weiterführung der jeweiligen Beschwerdeverfahren an die zuständige Instruktionsrichterin zu überweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang sind die Kosten der vereinigten Verfahren den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 sowie Art. 1-3 des Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf Fr. 950.- festzusetzen. Angesichts des Unterliegens der Gesuchstellenden ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art 64 VwVG). (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren gegen Richterin Muriel Beck Kadima wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- für die vereinigten Ausstandsverfahren werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Verfahrensakten E-4697/2021 und E-4695/2021 werden zur Weiterführung der Verfahren an die bisherige Instruktionsrichterin überwiesen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, an Richterin Muriel Beck Kadima und an das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5701/2021 / E-5702/2021 Urteil vom 6. Juli 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), sowie: D._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren in den Beschwerdeverfahren E-4697/2021 / E-4695/2021 (betreffend Asyl und Wegweisung) / N (...) und N (...). Sachverhalt: I. A. Die Gesuchstellenden, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, stellten am 13. Februar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das SEM mit Verfügung vom 23. September 2021 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des entsprechenden Vollzugs. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2021 liessen die Gesuchstellenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten dabei unter anderem, das Gericht habe ihnen nach Eingang der Beschwerde unverzüglich mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Beschwerdesache betraut würden; ferner sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Personen ausgewählt worden seien; es sei ihnen Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert habe und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. C. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2021 hielt die für die betreffenden Beschwerdeverfahren E-4697/2021 respektive E-4695/2021 zuständige Instruktionsrichterin, Richterin Muriel Beck Kadima, fest, die Gesuchstellenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Spruchkörper - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten und der Anwendung von Art. 111 AsylG - bekannt gegeben. Die Gesuchstellenden wurden zudem aufgefordert, für ihre jeweiligen Beschwerdeverfahren je einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. November 2021 ersuchten die Gesuchstellenden um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses. Zudem äusserten sie sich zur Bestimmung des Spruchkörpers am Bundesverwaltungsgericht sowie explizit den Verdacht, dass je nach Bedeutung und Wichtigkeit der Sache in unzulässiger Weise Instruktionsrichterinnen und -richter der SVP (Schweizerische Volkspartei) im Spruchgremium eingesetzt würden. In den beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren sei jeweils eine Manipulation des Spruchkörpers vorgenommen und zwei der SVP angehörende Richter (Zweit- und Drittrichter) eingesetzt worden. Eine solche parteipolitisch einseitige Zusammensetzung des Spruchkörpers sei unzulässig und müsse zwingend abgeändert werden. Dies sei der verantwortlichen Instruktionsrichterin bekannt. Diese gelte als befangen, sofern keine Abänderung der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers vorgenommen werde. Es werde ein rechtsstaatlich korrekt zusammengesetzter Spruchkörper verlangt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2021 (in beiden Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021) kam die zuständige Instruktionsrichterin auf ihre Instruktion vom 28. Oktober 2021 teilweise zurück, hiess das jeweilige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hielt sie fest, das Beschwerdeverfahren E-4697/2021 werde mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes respektive Bruders E-4695/2021 koordiniert behandelt. Gleichzeitig lud sie die jeweiligen Gesuchstellenden ein, bis zum 6. Dezember 2021 dem Gericht mitzuteilen, ob sie hinsichtlich der Spruchkörperzuteilung ein Ausstandsbegehren stellen wollten. F. Mit eigener, nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichter, sondern persönlich an Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima gerichteter Eingabe vom 24. November 2021 äusserte sich der Rechtsvertreter zur Spruchkörperbildung am Gericht und ersuchte um die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Beschwerdeverfahren an die Instruktionsrichterschaft am Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 liessen die Gesuchstellenden zur Frage des Ausstandes ausführen, sie würden die Einreichung eines Ausstandsbegehrens in Erwägung ziehen. Sie ersuchten um die Offenlegung weiterer Dokumente des Gerichts zur Spruchkörperbildung inklusive Fristansetzung zur Stellungnahme zur ergänzenden Akteneinsicht (namentlich die Unterlagen betreffend den Softwarerelease des Gerichts im Frühjahr 2021 sowie die Dokumente zur Spruchkörperzuteilung, welche gemäss Auskunft gegenüber der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates beim Gericht vorliegen würden, vgl. Eingabe vom 6. Dezember 2021, S. 5). H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 hielt die Instruktionsrichterin im Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 fest, es ergebe sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen; der Vorwurf unstatthafter Manipulationen bei der Spruchkörperbildung entbehre jeglicher Grundlage; vorliegend sei aufgrund der Konnexität des Verfahrens E-4697/2021 mit dem Verfahren des Bruders/Sohnes (E-4695/2021) wie üblich eine Anpassung des automatisch generierten Spruchkörpers vorgenommen worden, damit beide Verfahren vom selben Spruchkörper behandelt werden könnten. Das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht inklusive Fristansetzung zur Nachreichung einer Stellungnahme wurde abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 äusserten sich die Gesuchstellenden nochmals zur Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht. Durch die Ausführungen der zuständigen Instruktionsrichterin Muriel Beck Kadima, wonach nicht erkennbar sei, in welcher Hinsicht die Dokumente zur Spruchkörperbildung von Entscheidrelevanz sein könnten, ergebe sich der Beweis für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes. Eine Gerichtsperson, die derart agiere und im konkreten Einzelfall vorsätzlich unrichtig entscheide, sei offensichtlich befangen. Gleichzeitig wurde um eine Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 hinsichtlich der Abweisung des Gesuches um ergänzende Akteneinsicht ersucht. J. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2021 lehnte Instruktionsrichterin Muriel Beck Kadima in den Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 ab. II. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2021 (vorweg per Telefax) liessen die Gesuchstellenden beantragen, Richterin Muriel Beck Kadima habe gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG wegen objektiver Befangenheit in den Beschwerdeverfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 in den Ausstand zu treten (Rechtsbegehren 1). Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, ob die mit dem Ausstandsbegehren gegen Richterin Muriel Beck Kadima betrauten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt würden (Rechtsbegehren 2). Das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Genannten ausgewählt würden; den Gesuchstellenden sei dabei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe (Rechtsbegehren 3); nach der Feststellung der Befangenheit von Richterin Beck Kadima sei die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und die beantragte Akteneinsicht und Fristerstreckung zu gewähren (Rechtsbegehren 4); es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Rechtsvertreter eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Rechtsbegehren 5). L. Am 10. Januar 2022 wurde ein entsprechendes Ausstandsverfahren gemäss Art. 34 ff. BGG i.V.m. Art. 38 VGG eröffnet. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter der Eingang des Ausstandsbegehrens vom 22. Dezember 2021 vom Gericht bestätigt. M. Die betroffene Gerichtsperson, Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima, wurde am 11. Januar 2022 gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG ersucht, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. N. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 nahm Richterin Beck Kadima Stellung zum gegen sie gerichteten Ausstandsbegehren und beantragte dessen Abweisung. O. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 wurden die Ausstandsverfahren E-5701/2021 und E-5702/2021 vereinigt, das Spruchgremium für den Entscheid über das Ausstandsbegehren kommuniziert und den Gesuchstellenden Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme von Richterin Muriel Beck Kadima vom 25. Januar 2022 zu äussern. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Februar 2022 nahmen die Gesuchstellenden ihr Replikrecht wahr. Dabei ergänzten sie ihre am 22. Dezember 2021 gestellten Rechtsbegehren und beantragten, es hätten sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreibenden und das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen objektiver Befangenheit bei der Beurteilung der vorliegenden Sache in den Ausstand zu treten. Der Eingabe wurde eine Kopie der Studie von Konstantin Büchel/Regina Kiener/Andreas Lienhard/Markus Roller: «Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten», publiziert in «Justice - Justiz - Giustiuzia» 2021/4, beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen solcher Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1.).
2. Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht - unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson - in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG).
3. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die beiden Ausstandsverfahren E-5701/2021 und E-5702/2021 mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 vereinigt. Es ist daher vom selben Spruchgremium in einem Urteil über beide Verfahren gleichzeitig zu entscheiden.
4. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage des Ausstands respektive die Befangenheit von Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima. 4.1 Mit der Eingabe vom 22. Dezember 2021 wird unter dem Titel des Ausstandsbegehrens weiter beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben (Rechtsbegehren 3). Die am Verfahren betreffend das Ausstandsbegehren beteiligten Gerichtspersonen wurden bereits mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 bekanntgegeben. 4.2 Des Weiteren wird mit den Rechtsbegehren 2 und 3 beantragt, es sei Auskunft zu erteilen, wie im vorliegenden Verfahren die zuständigen Gerichtspersonen ausgewählt wurden, wobei zu bestätigen sei, dass die Auswahl zufällig getroffen wurde, andernfalls die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei sowie in weitere gerichtsinterne Dokumente zur Spruchkörperbildung am Gericht zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl der Gerichtspersonen vorgenommen habe. Die Spruchkörperzusammensetzung wurde unter der Aufsicht der Abteilungspräsidentin der Abteilung V nach Eingang des Ausstands-begehrens mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert. Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden lediglich insofern vorgenommen, als die das Ausstandsbegehren betreffenden Personen von der Zuteilung ausgeschlossen und für das mit dem vorliegenden Verfahren koordinierte Verfahren des Sohnes (E-4695/2021 respektive E-5702/2021) dasselbe Spruchgremium eingesetzt wurden. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Rechtsbegehren 2 und 3. 4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). 4.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es nicht auf die Klassierung der Akte an, sondern vielmehr auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). 4.3.2 Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Sie bildet weder eine Grundlage für die Entscheidfindung, noch hat dieser Vorgang objektive Bedeutung für den zu beurteilenden Sachverhalt. Damit handelt es sich bei den einverlangten Dokumenten nicht um Akten, die dem Akteneinsichtsrecht unterstehen (vgl. zum Ganzen: Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5.4). 4.3.3 Der entsprechende Teilantrag von Rechtsbegehren 3 betreffend Einsicht in die Software des Gerichts oder entsprechende Auszüge ist daher abzuweisen.
5. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Die Eingabe vom 22. Dezember 2021 beinhaltet ein solches Begehren. Die Einreichung der Begehren erfolgte innert nützlicher Frist (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 3a m.w.H.). Die Gesuchstellenden sind im Verfahren E-4697/2021 respektive E-4695/2021 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 BGG hat sich die von einem Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. 6.2 Vorliegend liess sich Richterin Beck Kadima in ihrer Eingabe vom 25. Januar 2022 als die betroffene Gerichtsperson - und in Kenntnis der eingereichten Ausstandsbegehren - zum Ausstandsbegehren schriftlich vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. 7. 7.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch jeder Person darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterperson ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je m.w.H.). 7.2 Eine Partei muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen, sondern es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, m.w.H.). 8. 8.1 Die Gesuchstellenden begründen ihr Ausstandsbegehren gegen Richterin Beck Kadima einerseits damit, dass zwei der drei Richter des Spruchkörpers Mitglieder der SVP seien. Die Gesuchstellenden hätten einen Anspruch aus der Bundesverfassung, dass ihre Sache von einer unvoreingenommenen Richterperson beurteilt werde (vgl. Eingabe vom 22. Dezember 2021, S. 2). Instruktionsrichterin Beck Kadima wäre nach ihrer Ansicht verpflichtet gewesen, die Zusammensetzung des Spruchgremiums anzupassen beziehungsweise nach objektiven Kriterien in die Zusammensetzung einzugreifen. Richterin Beck Kadima habe wissentlich gegen diesen Grundsatz verstossen, womit der objektive Anschein der Befangenheit begründet sei. 8.2 In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 liess sich Richterin Beck Kadima zum Ausstandsbegehren schriftlich vernehmen. Dabei führte sie aus, im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einsicht in die gerichtsinternen Dokumente, denen Angaben über die Spruchkörperbildung zu entnehmen seien, sei auf die Motivation des Rechtsvertreters hinzuweisen, welche dem Akteneinsichtsgesuch zugrunde liege und welche seiner Eingabe vom 12. November 2021 zu entnehmen sei. Darin werde die unzulässige Zusammensetzung des Spruchkörpers gerügt, nachdem zwei Richter (von drei) der Richterbank der SVP angehören würden, worin eine Manipulation des Spruchkörpers zu erkennen sei. Im Weiteren habe sie als zuständige Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 zum einen festgestellt, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Asylabteilungen IV und V eine Pflicht ergebe, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Auch aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 lasse sich keine entsprechende Pflicht ableiten. Zum anderen habe sie das Akteneinsichtsgesuch mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die (internen) Dokumente zur Spruchkörperzuteilung (in den entsprechenden Verfahren E-4695/2021 und E-4697/2021) von Entscheidrelevanz sein könnten. Die blosse Tatsache, dass eine Instruktionsrichterin einen für den Beschwerdeführer nachteiligen Zwischenentscheid gefällt habe, genüge nicht, um auf irgendeine Befangenheit zu schliessen, und stelle deshalb keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG dar (BVGE 2007/5). Für die Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, sei zu prüfen, ob der Verfahrensausgang durch den Entscheid über die Beurteilung der Gesuche um Akteneinsicht und Änderung des Spruchkörpers bereits in einer Art festgelegt werde, dass die Instruktionsrichterin einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sei (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119 f.). Zudem könnten richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen würden, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiere, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhe, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei besonders krassen Fehlern oder wiederholten Irrtümern, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen, der Fall sei. Die in den Zwischenverfügungen vom 8. und 16. Dezember 2021 von ihr vorgenommene summarische Einschätzung der Sachlage in den Verfahren E-4695/2021 und E-4697/2021 präjudiziere den Verfahrensausgang nicht und habe nicht zur Folge, dass sie als die zuständige Instruktionsrichterin einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre. Zudem liege weder ein besonders krasser Fehler noch ein wiederholter Irrtum vor. 8.3 In der Replikeingabe vom 11. Februar 2022 wird beantragt, es habe die gesamte Richterschaft der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreibenden und das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen objektiver Befangenheit in den Ausstand zu treten (vgl. Sachverhalt oben, Bst. P). 8.3.1 Der Rechtsvertreter führt in seiner Eingabe aus, er habe mit seinem Schreiben vom 24. November 2021 an alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V, darunter auch Richterin Beck Kadima sowie die Instruktionsrichterin im vorliegenden Verfahren, dokumentiert, dass die Zuteilung des Instruktionsrichters in den Verfahren des Jahres 2021, die der Rechtsvertreter geführt habe, widerrechtlich systematisch manipuliert worden sei. Er habe ferner Richterin Beck Kadima mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 mitgeteilt, dass sich der Verdacht aufdränge, dass auch bezogen auf die Auswahl weiterer Gerichtspersonen, welche den Spruchkörper bildeten, Manipulationen aufgetreten seien. Zudem habe er auf die Aussagen im Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Stände- und des Nationalrates vom 22. Juni 2021 zur Geschäftsverteilung an den eidgenössischen Gerichten verwiesen, wonach seit Februar 2021 eine erweiterte Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht bestehe und ein diesbezügliches Dokument beim Gericht erstellt werde. In seinen Eingaben vom 6. und 14. November 2021 habe er Richterin Beck Kadima um Einsicht in dieses Dokument der Spruchkörperbildung ersucht und darauf hingewiesen, dass er erst mit der Offenlegung entscheiden könne, ob bezogen auf die Bestimmung des zweiten und dritten Richters im Spruchkörper ein Ausstandsbegehren gestellt werden müsse. In ihren Verfügungen vom 8. und 16. Dezember 2021 sowie in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 werde ersichtlich, dass Richterin Beck Kadima krasse fachliche Fehler begangen habe, die die Basis für die Annahme ihrer Befangenheit begründe. Es gehe nicht um die Frage, ob eine einseitige und präjudizierende parteipolitische Zusammensetzung des Spruchkörpers zu ihrer Befangenheit führe. Richterin Beck Kadima wisse, dass solange die Dokumente zur Spruchkörperbildung dem Rechtsvertreter nicht offengelegt würden, kein rechtsgenüglich begründetes Ausstandsbegehren gegen den zweiten und dritten Richter im Spruchkörper eingereicht werden könne. Sie blockiere vorsätzlich die Offenlegung der Dokumente zur Spruchkörperbildung um zu verhindern, dass gegen den zweiten und dritten Richter im Spruchkörper vor Erlassen eines Urteils ein begründetes Ausstandsbegehren gestellt werden könne und im Wissen darum, dass so sichergestellt sei, dass der aktuelle Spruchkörper das ihr genehme Urteil fällen werde. In der Richterzeitung 2021/4 sei Ende Dezember 2021 eine Untersuchung zur automatisierten Spruchkörperbildung veröffentlicht worden. Darin seien Informationen enthalten, wonach in den Abteilungen IV und V nach Eingang der Beschwerdefälle des Rechtsvertreters das automatisierte System der Spruchkörperbildung vorsätzlich manipuliert worden sei, um den Ausgang der Verfahren durch die Zuteilung von Instruktionsrichterinnen und -richtern aus den Reihen der SVP negativ zu beeinflussen. Es sei unklar, welche Personen aus den Abteilungen IV und V für widerrechtliche Manipulationen des Spruchkörpers in den Fällen des Rechtsvertreters verantwortlich seien. Die nicht in diese Manipulation direkt involvierte Richterschaft sei trotz ihrer Kenntnis über dieses Vorgehen passiv geblieben. Der Rechtsvertreter habe in seinem Schreiben vom 24. November 2021 belegt, dass im Jahr 2021 in rund 53% der von ihm beim Gericht eingereichten Verfahren der SVP zugehörende Richterinnen und Richter die Instruktion übernommen hätten, obwohl die entsprechende Quote bei maximal 35% liege. Dies habe zu signifikant mehr negativen materiellen Asylentscheiden geführt. Obwohl seit Ende November 2021 die Existenz der Manipulationen allen Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV und V bekannt sei, sei bisher keine Reaktion seitens der Richterschaft erfolgt. Auch die Richterschaft der Abteilung VI sei in einer Vielzahl von Verfahren der Asylabteilungen tätig gewesen, weshalb auch sie für die Beurteilung der Sache wegfallen würden. Es dürften auch die der SVP angehörenden Richterinnen und Richter der Abteilungen I bis III nicht im Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens ausgewählt werden. 8.3.2 Soweit die Gesuchstellenden beantragen, die vorliegende Sache dürfe nicht durch Gerichtspersonen (inklusive Gerichtsschreibende und Kanzleipersonal) der Abteilungen IV, V oder VI des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt respektive behandelt werden, ist auf diesen Antrag unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten (vgl. dazu: Urteile des BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2, insbesondere E. 3.2.3 m.w.H., E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 7 sowie E-5695/2021 und E-5704/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.1).
9. Zur Begründung ihres primären Ausstandsbegehrens (Rechtsbegehren 1) tragen die Gesuchstellenden zunächst vor, Richterin Beck Kadima sei deswegen befangen, weil sie es verweigert respektive unterlassen habe, den - aus zwei der SVP angehörenden Richtern bestehenden - Spruchkörper abzuändern (vgl. Eingabe vom 12. November 2021, Sachverhalt oben, Bst. D). Anderseits ergebe sich die Befangenheit der Instruktionsrichterin aus dem Umstand, dass sie die beantragte Akteneinsicht betreffend Offenlegung der Dokumentation des Gerichts (inklusive dazugehöriger Software) abgelehnt habe (vgl. insbesondere Eingabe vom 14. Dezember 2021, Sachverhalt oben, Bst. I). 9.1 Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei lässt einen Richter nicht als befangen erscheinen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 173 Rz. 3.67). Bereits daraus erhellt, dass eine rechtskonforme Zusammensetzung des Spruchkörpers mit einer Mehrheit von zwei Richtern der selben Partei für sich keinen ausstandsbegründenden Tatbestand darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass keine Pflicht bestehe, im Falle eines politischen Übergewichts innerhalb des Spruchkörpers korrigierend einzugreifen. Insbesondere ergebe sich eine solche Pflicht auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2 m.w.H.). 9.1.1 Richterin Beck Kadima hat in der Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 auf diese Praxis verwiesen und dazu festgehalten, es bestünden weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Asylabteilungen IV und V eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Auch aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 lasse sich keine entsprechende Pflicht ableiten. 9.1.2 In Ermangelung einer Pflicht zur "Korrektur" des Spruchkörpers in den Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 erweist sich das Ausstandsbegehren in diesem Punkt als unbegründet. Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers im Verfahren E-4697/2021 ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese am 27. Oktober 2021 angesichts der Konnexität mit dem Verfahren E-4695/2021, in welchem zuvor der Spruchkörper automatisch generiert worden war, übereinstimmend stattgefunden hat. Die Unterstellung, am Bundesverwaltungsgericht würden die vom Rechtsvertreter der Gesuchstellenden anhängig gemachten Verfahren durch bewusste, widerrechtliche Manipulation vermehrt Richtern und Richterinnen zur Instruktion und zur Mitwirkung zugeteilt, die der SVP angehören, und insbesondere sei dies in den Verfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 erfolgt, erweist sich als haltlos. 9.2 Die Gesuchstellenden sehen ihr Ausstandsbegehren sodann darin begründet, dass die Instruktionsrichterin in den Beschwerdeverfahren E-4697/2021 und E-4695/2021 die beantragte ergänzende Akteneinsicht in die Dokumentation des Gerichts zur Spruchkörperbildung inkl. elektronischer Software verweigert habe. 9.2.1 Richterin Beck Kadima begründete in ihrer Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2021 die von ihr abgelehnte (ergänzende) Akteneinsicht damit, es sei nicht erkennbar, in welcher Hinsicht das Dokument zur Spruchkörperzuteilung, welches gemäss Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates und des Nationalrates beim Gericht existiere, von Entscheidrelevanz sei. Vorliegend ist die Stichhaltigkeit dieser summarischen Begründung nicht in vertiefter Weise zu beurteilen, sondern lediglich, ob sich daraus eine Haltung der Richterperson herauslesen lässt, welche auf eine fehlende Distanz beziehungsweise eine fehlende Ergebnisoffenheit hindeutet. Dies ist - wie nachfolgend dargelegt - zu verneinen. 9.2.2 Mit der verweigerten Einsicht in die entsprechende Dokumentation des Gerichts zur Spruchkörperbildung wird keine unzulässige Einschätzung der Prozessaussichten der materiellen Asylbegehren vorweggenommen. Für die Annahme der Voreingenommenheit müssen weitere Gründe und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, zum Beispiel, dass sich eine Richterperson bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang nicht mehr offen erscheint. Inwiefern der hier betroffenen Richterperson eine solche Haltung vorgeworfen werden könnte, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellenden kann das Gericht im Instruktionsverfahren von E-4997/2021 und E-4695/2021 kein unzulässiges Vorgehen von Richterin Beck Kadima erkennen. Auch der von den Gesuchstellenden herangezogene zweite Punkt - die verweigerte ergänzende Akteneinsicht - vermag deshalb keinen ausstandsrelevanten Tatbestand zu begründen.
10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich das Ausstandsbegehren gegen Richterin Muriel Beck Kadima (Rechtsbegehren 1 und 4) als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Die Verfahrensakten E-4697/2021 und E-4695/2021 sind zur Weiterführung der jeweiligen Beschwerdeverfahren an die zuständige Instruktionsrichterin zu überweisen.
11. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der vereinigten Verfahren den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 sowie Art. 1-3 des Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf Fr. 950.- festzusetzen. Angesichts des Unterliegens der Gesuchstellenden ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art 64 VwVG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Ausstandsbegehren gegen Richterin Muriel Beck Kadima wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- für die vereinigten Ausstandsverfahren werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die Verfahrensakten E-4697/2021 und E-4695/2021 werden zur Weiterführung der Verfahren an die bisherige Instruktionsrichterin überwiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, an Richterin Muriel Beck Kadima und an das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: