Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 13. Februar 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 24. Februar 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt. Eine eingehende Anhörung fand am 10. März 2015 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden im Kosovo in eine Blutrache verwickelt sei. Er sei bereits im Juni 2014 in die Schweiz gelangt und sei mit Verfügung des BFM (...) 2014 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Die Beschwerdeführenden seien von der Blutrache ebenfalls betroffen und könnten deshalb ihr Haus nicht mehr verlassen. C. Mit Verfügung vom 11. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1713/2015 vom 22. März 2015 gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. Mit Verfügung vom 2. April 2015 (Eröffnung am selben Tag) lehnte das SEM das Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 AsylG).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie seien und in C._______ (Kosovo) leben würden. Ihr Ehemann respektive Vater lebe seit Juni 2014 in der Schweiz und wurde am 22. August 2014 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Im Kosovo seien sie in eine Blutrache verwickelt, wodurch eine Bedrohungslage für die ganze Familie bestehe und sie das Haus nicht mehr hätten verlassen können. Schliesslich sei der Sohn auf seinen Vater angewiesen, weshalb sie in die Schweiz gekommen seien.
E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die von der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geschilderte Bedrohungslage nicht glaubhaft sei. Gemäss Kanun seien Frauen und Kinder nicht von Blutrache betroffen. Die anderslautende Behauptung der Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend erklärt werden können. So seien die Ausführungen allgemein ausgefallen und Gefährdungsmomente hätten nicht geschildert werden können. Es gebe in den Aussagen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind direkt und persönlich gefährdet seien. Nur weil die gegnerische Familie zu keinen Gesprächen bereit sei und eine Besa ablehne, bedeute dies noch nicht, dass eine Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn bestehe. Die Schilderung, sie habe ihr Haus seit Bestehen der Blutrache lediglich zweimal verlassen, um ihre Eltern zu besuchen, sei ausweichend und widersprüchlich, zumal sie später in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sie habe das Haus auch zwecks Ausstellung der Identitätskarte verlassen. Ferner würde es einen grossen Zufall darstellen, dass sie gerade an dem Tag ausser Haus gewesen sei, als der Vertreter der schweizerischen Botschaft die Familie des Ehemannes besucht habe. Weiter habe sie geschildert, ihre Schwägerin, die Ehefrau des Mannes, welcher den Mord begangen habe, der die Blutrache ausgelöst habe, gehe öfters zu ihrer Familie und besuche ihren Mann gelegentlich im Gefängnis. Daraus könne geschlossen werden, dass die Furcht vor Verfolgung subjektiver Natur sei. Die gegnerische Familie habe anlässlich einer Botschaftsabklärung bestätigt, dass sie kein Interesse daran habe, an den Kindern und der Familie des Ehemannes Rache zu nehmen. Dies entkräfte auch das Vorbringen, das Kind habe die Schule nicht besuchen können, wobei zudem anzumerken sei, dass das Kind derzeit gar nicht schulpflichtig sei. Schliesslich stelle der Wunsch, dass das Kind beim Vater leben könne, keinen Asylgrund dar.
E. 5.3 In der Beschwerde wird diesen Ausführungen entgegnet, die Beschwerdeführenden ständen im Kosovo aufgrund der Blutrache unter einem enormen psychischen Druck und seien gesellschaftlich geächtet. Sie würden das Haus kaum mehr verlassen und könnten ihre sozialen Kontakte kaum noch pflegen. Daher würden sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Gemäss dem Grundsatz der Einheit der Familie seien die Beschwerdeführenden zumindest in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes respektive Vaters einzubeziehen, zumal das SEM nicht darzulegen vermocht habe, inwiefern die Berufung auf diesen Grundsatz missbräuchlich sein solle. Denn der blosse Umstand eines (erfolglosen) Asylgesuchs reiche für diese Annahme nicht aus. Es würde der ratio legis von Art. 44 AsylG widersprechen, würde man dessen Anwendung vom Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bzw. von der Tatsache abhängig machen, ob die Familie zusammen oder - wie vorliegend - zeitlich gestaffelt um Asyl nachsuchte. Schliesslich sei es auch nicht zumutbar, ein (...) Kind seinem Vater zu entreissen.
E. 6 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. Denn bei der geltend gemachten Blutrache handelt es sich um eine Verfolgung, der kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt. Somit erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht und deren Asylgesuch ist abzulehnen. Auf die Frage der Relevanz der geltend gemachten Blutrache ist in nachstehender Erwägung 9.2 zum Wegweisungsvollzug einzugehen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 9.2 Die unter Hinweis auf die Erwägungen des SEM wohl zu verneinende Fragen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der Blutrache einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wären, kann an dieser Stelle offenbleiben, da die Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme des in der Schweiz lebenden Ehemannes respektive Vaters einzuschliessen sind. Gemäss Art. 44 AsylG ist im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass im Falle der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmitglieds die ganze Familie aufzunehmen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es können insbesondere dann Ausnahmen angezeigt sein, wenn das aufzunehmende Familienmitglied die Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt; ebenso in jenen Fällen, in denen eine Familienvereinigung ohne Weiteres im Ausland möglich wäre. Schliesslich sind Ausnahmen auch in eigentlichen Missbrauchsfällen denkbar, wobei die blosse Tatsache eines erfolglosen Asylgesuchs für sich allein nicht genügt, um diesbezüglich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Familiennachzugsvorschriften anzunehmen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5999/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 5.1, E-367/2010 vom 28. September 2010 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 12 E. 7b, EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ee f. und EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.). In Anwendung dieser Ausnahmeregelung steht es einem Familienmitglied beispielsweise nicht frei, beliebig in sein Heimatland auszureisen, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Notwendigkeit wieder in die Schweiz zurückzukehren und unter Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit eine vorläufige Aufnahme zu erwirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 12 E. 7.d.bb, wobei in diesem Verfahren eine zerrüttete Ehe bestand). Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden wurde mit Verfügung des BFM vom 22. August 2014 in der Schweiz wegen der sich aus der Blutrache ergebenden Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Ersatzmassnahme wurde bisher nicht aufgehoben, so dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen sind. Das SEM begründet die Abweichung von diesem Grundsatz hauptsächlich mit dem Umstand, dass auch die Beschwerdeführenden die Voraussetzung des Familiennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zu erfüllen hätten, da es sonst zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung anderer vorläufig Aufgenommen kommen würde. Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn Art. 44 AsylG, welcher auf Personen, welche aus der Schweiz weggewiesen worden sind, anzuwenden ist, führt die Kriterien von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht explizit auf. Vielmehr sind in solchen Fällen nicht die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG zu prüfen, sondern die oben skizzierten, durch die Gerichtspraxis entwickelten Grundsätze und dabei insbesondere der Frage nachzugehen, ob die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie missbräuchlich erfolgt. Dies ist vorliegend klar zu verneinen. Eine Vereinigung der Familie im Heimatland ist aufgrund der Blutfehde nicht möglich. Genauso sind keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich. Ebenfalls zu verneinen ist der offensichtliche Missbrauch. Gemäss Ansicht der Vorinstanz liege dieser deshalb vor, weil das Asylgesuch der Beschwerdeführenden offensichtlich unbegründet sei und es daher lediglich eingeleitet worden sei, um dadurch die Bestimmungen über den "ordentlichen" Familiennachzug zu umgehen. Allerdings kann - wie bereits weiter oben ausgeführt - bei einem abgelehnten Asylgesuch nicht unbesehen auf eine offensichtliche Missbräuchlichkeit geschlossen werden. Anhaltspunkte, dass eine tatsächliche Familiengemeinschaft nicht mehr bestehe, wie dies in EMARK 2004 Nr. 12 der Fall war oder auch in anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abgehandelt wurde (vgl. etwa Urteil E-5999/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 5.2), sind nicht ersichtlich. Gegen einen offensichtlichen Missbrauch spricht auch, dass sich die Familie der Beschwerdeführenden in einer Blutfehde befindet. Das Argument der Vorinstanz, Kinder und Frauen hätten gemäss den Regeln des Kanuns nichts zu befürchten, vermag nur bedingt zu überzeugen, zumal diese Regeln regelmässig nicht eingehalten werden, wodurch auch Kinder gezwungen sein können, das Haus nicht zu verlassen (vgl. etwa Immigration and Refugee Board of Canada: Kosovo: Blood feuds and availability of state protection (2010-September 2013), 10. Oktober 2013, < http://www.ecoi.net/local_link/261946/ 388218_de.html >, abgerufen am 17.04.2015). Aus dem Umstand der Blutfehde resultiert somit, selbst wenn dieser aufgrund mangelnder Intensität die Schwelle zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu erreichen vermag, eine äusserst schwierige Lebenssituation. Das Argument, die Gesuchseinreichung habe einzig eine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen bezweckt, ist deshalb nicht haltbar.
E. 9.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher gutzuheissen, sowie die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2015 beantragt wurde. Demgegenüber ist sie betreffend den Asyl- und Wegweisungspunkt (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs) abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, wodurch keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.1 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des SEM demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 200.- festzusetzen. 11.2 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ist gutzuheissen. Herr Christian Hoffs ist als amtlicher Rechtbeistand zuzuordnen. Für den abzuweisenden Teil der Beschwerde ist ihm unter Hinweis auf die soeben gemachten Erwägungen zu Lasten des Gerichts eine um die Hälfte reduzierte amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. April 2015 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Herr Christian Hoffs wird rückwirkend als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- auszurichten.
- Herrn Christian Hoffs wird ein reduziertes amtliches Honorar von Fr. 200.- zu Lasten des Gerichts zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2254/2015 Urteil vom 17. April 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), und ihr Kind B._______, geboren (...), Kosovo, beide vertreten durch Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 13. Februar 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 24. Februar 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt. Eine eingehende Anhörung fand am 10. März 2015 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden im Kosovo in eine Blutrache verwickelt sei. Er sei bereits im Juni 2014 in die Schweiz gelangt und sei mit Verfügung des BFM (...) 2014 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Die Beschwerdeführenden seien von der Blutrache ebenfalls betroffen und könnten deshalb ihr Haus nicht mehr verlassen. C. Mit Verfügung vom 11. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1713/2015 vom 22. März 2015 gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. Mit Verfügung vom 2. April 2015 (Eröffnung am selben Tag) lehnte das SEM das Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie seien und in C._______ (Kosovo) leben würden. Ihr Ehemann respektive Vater lebe seit Juni 2014 in der Schweiz und wurde am 22. August 2014 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Im Kosovo seien sie in eine Blutrache verwickelt, wodurch eine Bedrohungslage für die ganze Familie bestehe und sie das Haus nicht mehr hätten verlassen können. Schliesslich sei der Sohn auf seinen Vater angewiesen, weshalb sie in die Schweiz gekommen seien. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die von der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geschilderte Bedrohungslage nicht glaubhaft sei. Gemäss Kanun seien Frauen und Kinder nicht von Blutrache betroffen. Die anderslautende Behauptung der Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend erklärt werden können. So seien die Ausführungen allgemein ausgefallen und Gefährdungsmomente hätten nicht geschildert werden können. Es gebe in den Aussagen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind direkt und persönlich gefährdet seien. Nur weil die gegnerische Familie zu keinen Gesprächen bereit sei und eine Besa ablehne, bedeute dies noch nicht, dass eine Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn bestehe. Die Schilderung, sie habe ihr Haus seit Bestehen der Blutrache lediglich zweimal verlassen, um ihre Eltern zu besuchen, sei ausweichend und widersprüchlich, zumal sie später in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sie habe das Haus auch zwecks Ausstellung der Identitätskarte verlassen. Ferner würde es einen grossen Zufall darstellen, dass sie gerade an dem Tag ausser Haus gewesen sei, als der Vertreter der schweizerischen Botschaft die Familie des Ehemannes besucht habe. Weiter habe sie geschildert, ihre Schwägerin, die Ehefrau des Mannes, welcher den Mord begangen habe, der die Blutrache ausgelöst habe, gehe öfters zu ihrer Familie und besuche ihren Mann gelegentlich im Gefängnis. Daraus könne geschlossen werden, dass die Furcht vor Verfolgung subjektiver Natur sei. Die gegnerische Familie habe anlässlich einer Botschaftsabklärung bestätigt, dass sie kein Interesse daran habe, an den Kindern und der Familie des Ehemannes Rache zu nehmen. Dies entkräfte auch das Vorbringen, das Kind habe die Schule nicht besuchen können, wobei zudem anzumerken sei, dass das Kind derzeit gar nicht schulpflichtig sei. Schliesslich stelle der Wunsch, dass das Kind beim Vater leben könne, keinen Asylgrund dar. 5.3 In der Beschwerde wird diesen Ausführungen entgegnet, die Beschwerdeführenden ständen im Kosovo aufgrund der Blutrache unter einem enormen psychischen Druck und seien gesellschaftlich geächtet. Sie würden das Haus kaum mehr verlassen und könnten ihre sozialen Kontakte kaum noch pflegen. Daher würden sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Gemäss dem Grundsatz der Einheit der Familie seien die Beschwerdeführenden zumindest in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes respektive Vaters einzubeziehen, zumal das SEM nicht darzulegen vermocht habe, inwiefern die Berufung auf diesen Grundsatz missbräuchlich sein solle. Denn der blosse Umstand eines (erfolglosen) Asylgesuchs reiche für diese Annahme nicht aus. Es würde der ratio legis von Art. 44 AsylG widersprechen, würde man dessen Anwendung vom Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bzw. von der Tatsache abhängig machen, ob die Familie zusammen oder - wie vorliegend - zeitlich gestaffelt um Asyl nachsuchte. Schliesslich sei es auch nicht zumutbar, ein (...) Kind seinem Vater zu entreissen.
6. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. Denn bei der geltend gemachten Blutrache handelt es sich um eine Verfolgung, der kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt. Somit erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht und deren Asylgesuch ist abzulehnen. Auf die Frage der Relevanz der geltend gemachten Blutrache ist in nachstehender Erwägung 9.2 zum Wegweisungsvollzug einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2 Die unter Hinweis auf die Erwägungen des SEM wohl zu verneinende Fragen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der Blutrache einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wären, kann an dieser Stelle offenbleiben, da die Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme des in der Schweiz lebenden Ehemannes respektive Vaters einzuschliessen sind. Gemäss Art. 44 AsylG ist im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass im Falle der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmitglieds die ganze Familie aufzunehmen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es können insbesondere dann Ausnahmen angezeigt sein, wenn das aufzunehmende Familienmitglied die Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt; ebenso in jenen Fällen, in denen eine Familienvereinigung ohne Weiteres im Ausland möglich wäre. Schliesslich sind Ausnahmen auch in eigentlichen Missbrauchsfällen denkbar, wobei die blosse Tatsache eines erfolglosen Asylgesuchs für sich allein nicht genügt, um diesbezüglich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Familiennachzugsvorschriften anzunehmen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5999/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 5.1, E-367/2010 vom 28. September 2010 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 12 E. 7b, EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ee f. und EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.). In Anwendung dieser Ausnahmeregelung steht es einem Familienmitglied beispielsweise nicht frei, beliebig in sein Heimatland auszureisen, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Notwendigkeit wieder in die Schweiz zurückzukehren und unter Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit eine vorläufige Aufnahme zu erwirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 12 E. 7.d.bb, wobei in diesem Verfahren eine zerrüttete Ehe bestand). Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden wurde mit Verfügung des BFM vom 22. August 2014 in der Schweiz wegen der sich aus der Blutrache ergebenden Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Ersatzmassnahme wurde bisher nicht aufgehoben, so dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen sind. Das SEM begründet die Abweichung von diesem Grundsatz hauptsächlich mit dem Umstand, dass auch die Beschwerdeführenden die Voraussetzung des Familiennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zu erfüllen hätten, da es sonst zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung anderer vorläufig Aufgenommen kommen würde. Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn Art. 44 AsylG, welcher auf Personen, welche aus der Schweiz weggewiesen worden sind, anzuwenden ist, führt die Kriterien von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht explizit auf. Vielmehr sind in solchen Fällen nicht die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG zu prüfen, sondern die oben skizzierten, durch die Gerichtspraxis entwickelten Grundsätze und dabei insbesondere der Frage nachzugehen, ob die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie missbräuchlich erfolgt. Dies ist vorliegend klar zu verneinen. Eine Vereinigung der Familie im Heimatland ist aufgrund der Blutfehde nicht möglich. Genauso sind keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich. Ebenfalls zu verneinen ist der offensichtliche Missbrauch. Gemäss Ansicht der Vorinstanz liege dieser deshalb vor, weil das Asylgesuch der Beschwerdeführenden offensichtlich unbegründet sei und es daher lediglich eingeleitet worden sei, um dadurch die Bestimmungen über den "ordentlichen" Familiennachzug zu umgehen. Allerdings kann - wie bereits weiter oben ausgeführt - bei einem abgelehnten Asylgesuch nicht unbesehen auf eine offensichtliche Missbräuchlichkeit geschlossen werden. Anhaltspunkte, dass eine tatsächliche Familiengemeinschaft nicht mehr bestehe, wie dies in EMARK 2004 Nr. 12 der Fall war oder auch in anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abgehandelt wurde (vgl. etwa Urteil E-5999/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 5.2), sind nicht ersichtlich. Gegen einen offensichtlichen Missbrauch spricht auch, dass sich die Familie der Beschwerdeführenden in einer Blutfehde befindet. Das Argument der Vorinstanz, Kinder und Frauen hätten gemäss den Regeln des Kanuns nichts zu befürchten, vermag nur bedingt zu überzeugen, zumal diese Regeln regelmässig nicht eingehalten werden, wodurch auch Kinder gezwungen sein können, das Haus nicht zu verlassen (vgl. etwa Immigration and Refugee Board of Canada: Kosovo: Blood feuds and availability of state protection (2010-September 2013), 10. Oktober 2013, , abgerufen am 17.04.2015). Aus dem Umstand der Blutfehde resultiert somit, selbst wenn dieser aufgrund mangelnder Intensität die Schwelle zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu erreichen vermag, eine äusserst schwierige Lebenssituation. Das Argument, die Gesuchseinreichung habe einzig eine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen bezweckt, ist deshalb nicht haltbar. 9.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher gutzuheissen, sowie die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2015 beantragt wurde. Demgegenüber ist sie betreffend den Asyl- und Wegweisungspunkt (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs) abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, wodurch keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.1 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des SEM demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 200.- festzusetzen. 11.2 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ist gutzuheissen. Herr Christian Hoffs ist als amtlicher Rechtbeistand zuzuordnen. Für den abzuweisenden Teil der Beschwerde ist ihm unter Hinweis auf die soeben gemachten Erwägungen zu Lasten des Gerichts eine um die Hälfte reduzierte amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. April 2015 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Herr Christian Hoffs wird rückwirkend als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- auszurichten.
6. Herrn Christian Hoffs wird ein reduziertes amtliches Honorar von Fr. 200.- zu Lasten des Gerichts zugesprochen.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: