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D-1713/2015

D-1713/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 13. Februar 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 24. Februar 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt. Eine eingehende Anhörung fand am 10. März 2015 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden im Kosovo in eine Blutrache verwickelt sei. Er sei bereits im Juni 2014 in die Schweiz gelangt und sei mit Verfügung des BFM (...) 2014 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Die Beschwerdeführenden seien von der Blutrache ebenfalls betroffen und könnten deshalb ihr Haus nicht mehr verlassen. C. Mit Verfügung vom 11. März 2015 (Eröffnung am 11. März 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt von der verfügenden Behörde unter anderem, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wurde. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 Dieser Pflicht ist das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht nachgekommen. Gemäss Art. 44 AsylG hat das SEM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Diese Bestimmung geht, wie bereits in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1115/2013 vom 11. April 2013 E. 5.2 m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM (...) 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, da ihm aufgrund der Blutrache im Heimatland eine Behandlung droht, die gegen Art. 3 EMRK verstösst. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern die Beschwerdeführenden aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen seien, fehlt in der angefochtenen Verfügung. Die Begründung ist daher als ungenügend zu bezeichnen. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 und BVGE 2008/14 E. 4.1). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Punkt die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/47 E. 3.3.4). Aufgrund des Umstandes, dass eine Auseinandersetzung mit einer zentralen Frage des vorliegenden Falles in der Begründung der vor­instanzlichen Verfügung gänzlich fehlt, ist von einer gravierenden Verletzung auszugehen, wodurch eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht angezeigt erscheint.

E. 5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur etwaigen Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird aufgrund des Obsiegens gegenstandslos.

E. 7 Trotz Obsiegens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteikosten angefallen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1713/2015 Urteil vom 22. März 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), und ihr Kind B._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 13. Februar 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 24. Februar 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt. Eine eingehende Anhörung fand am 10. März 2015 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden im Kosovo in eine Blutrache verwickelt sei. Er sei bereits im Juni 2014 in die Schweiz gelangt und sei mit Verfügung des BFM (...) 2014 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Die Beschwerdeführenden seien von der Blutrache ebenfalls betroffen und könnten deshalb ihr Haus nicht mehr verlassen. C. Mit Verfügung vom 11. März 2015 (Eröffnung am 11. März 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt von der verfügenden Behörde unter anderem, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wurde. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 Dieser Pflicht ist das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht nachgekommen. Gemäss Art. 44 AsylG hat das SEM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Diese Bestimmung geht, wie bereits in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1115/2013 vom 11. April 2013 E. 5.2 m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM (...) 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, da ihm aufgrund der Blutrache im Heimatland eine Behandlung droht, die gegen Art. 3 EMRK verstösst. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern die Beschwerdeführenden aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen seien, fehlt in der angefochtenen Verfügung. Die Begründung ist daher als ungenügend zu bezeichnen. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 und BVGE 2008/14 E. 4.1). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Punkt die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/47 E. 3.3.4). Aufgrund des Umstandes, dass eine Auseinandersetzung mit einer zentralen Frage des vorliegenden Falles in der Begründung der vor­instanzlichen Verfügung gänzlich fehlt, ist von einer gravierenden Verletzung auszugehen, wodurch eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht angezeigt erscheint.

5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur etwaigen Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird aufgrund des Obsiegens gegenstandslos.

7. Trotz Obsiegens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteikosten angefallen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: