Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) - gelangte am (...) in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1313/2010 vom 8. April 2010 nicht ein. Mit Urteil D-2706/2010 vom 26. April 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht sodann auf das am 20. April 2010 beim BFM eingegangene Revisionsgesuch ebenfalls nicht ein und überwies die Eingabe unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Wiedererwägungsgesuchs an das BFM. Mit Verfügung vom 12. August 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. A.c Am 22. März 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch ein. A.d Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. A.e Mit Urteil D-3791/2011 vom 22. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 4. Juli 2011 gegen die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 ab. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 3. Januar 2013 zum Verlassen der Schweiz an. B. Am 18. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein in französischer Sprache gehaltenes, aufgrund der Begründung auf den Wegweisungsvollzug bezogenes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zur Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Familie zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der zuständige Kanton sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren beantragte er, es sei in Bezug auf den zuständigen Kanton ein Wechsel vom Kanton C._______ in den Kanton D._______ vorzunehmen, damit er dort einen gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn sowie dessen Mutter begründen könne. C. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit am 31. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2013 ab und stellte fest, die Verfügung vom 3. Juni 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 1. März 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer in französischer Sprache gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm zur Wahrung des Grundsatzes der Familieneinheit die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und es sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, bis zum entsprechenden Entscheid von Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister des am (...) geborenen Kindes E._______, welches er am (...) als seinen Sohn anerkannte und auf seinen Nachnamen eintragen liess, sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Sohnes bei.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist in deutscher Sprache gehalten, weshalb gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
E. 3.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).
E. 4.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im ordentlichen Asylverfahren die Gründe, weshalb man ihn nicht in sein Heimatland zurückschicken dürfe, ausführlich und mit Beweisdokumenten dargelegt habe, wobei dennoch unverständlicherweise der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden sei. Der Sachverhalt sei sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht mit der nötigen Sorgfalt untersucht und es seien keine Massnahmen zur Prüfung der eingereichten Beweismittel angeordnet worden. Bisher noch nicht gewürdigt worden sei der Umstand, dass er am (...) Vater des Kindes E._______ geworden sei. Seit der Schwangerschaft begebe er sich regelmässig zur Kindsmutter und seiner zukünftigen Ehefrau F._______, geb. (...) N (...), und wolle mit ihr einen gemeinsamen Haushalt errichten, weshalb er ihre Adresse als Zustelladresse gewählt habe. Sie und der gemeinsame Sohn seien im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Die Kinderschutzkonvention gebiete es klar, dass vom Vollzug der Wegweisung abzusehen sei und er deshalb vorläufig aufgenommen werden müsse. Ausserdem sei das Kindeswohl zu beachten und die Entwicklung des Kindes bestmöglich zu gewährleisten. Ein Kind dürfe nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt werden. Der Beschwerdeführer berief sich dabei auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie auf Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 4.2 Das BFM hielt in seinem abweisenden Wiedererwägungsentscheid fest, dass eine Wiedererwägung eines Entscheids grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn einzig eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen oder eine neue Beurteilung von Rechtsfragen angestrebt werde, weshalb auf den Teil, in welchem der Beschwerdeführer lediglich Urteilskritik ausübe, nicht eingegangen werde. Sodann erwachse ihm aus der Kindesanerkennung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG und Art. 8 EMRK kein Anspruch auf vorläufige Aufnahme. Das Kind sei lediglich im Besitze einer B-Bewilligung. Ausserdem erstaune, dass in der Mitteilung der Kindsanerkennung vom (...) seine Personalien eingetragen worden seien, obwohl er bisher keine heimatlichen Ausweisdokumente zu den Akten gereicht habe. Insofern er aus der Kindesanerkennung einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu begründen versuche, habe er sich an die zuständige Ausländerbehörde zu wenden.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde - abgesehen von erneuten Ausführungen zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit zum Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) - die im Wiedererwägungsgesuch angeführten Vorbringen, weshalb diesbezüglich auf die Akten zu verweisen ist.
E. 5.1 Als neuen, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3791/2011 vom 22. November 2012 eingetretenen Sachverhalt macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am (...) das am (...) geborene Kind E._______ als Sohn anerkannt. Dieses Kind verfüge in der Schweiz über eine B-Bewilligung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Geburt vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3791/2011 vom 22. November 2012 ereignete und dem Beschwerdeführer somit - unbeachtlich der erfolgten Anerkennung - dieser Sachverhalt schon bekannt gewesen sein dürfte, führte er doch aus, dass er schon während der Schwangerschaft sich regelmässig zu seiner zukünftigen Ehefrau und Mutter seines Kindes begeben habe. Dies wurde jedoch im vorgehenden Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Im Wiedererwägungsgesuch wird nicht begründet, weshalb dieser Umstand nicht schon damals dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Anerkennung seines Sohnes, der hier eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht relevant ist.
E. 5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31, EMARK 1999 Nr. 1, EMARK 2002 Nr. 7).
E. 5.3 Die Kindsmutter, F._______, wurde zwar im Rahmen der humanitären Aktion 2000 mit Verfügung vom (...) vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Aktuell ist sie indessen im Besitz einer am (...) erteilten Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) und verfügt somit nicht über ein aus dem AsylG abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen kann.
E. 5.4 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Andere nahe Angehörige können einbezogen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (BVGE 2007 Nr. 47, mit weiteren Hinweisen). Unter gewissen Umständen lässt sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es genannten Artikel verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht) verfügen (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit weiteren Hinweisen).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich bei F._______ um seine zukünftige Ehefrau handelt und er diese vor als auch nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes regelmässig besuche. Diese Behauptungen wurden weder substantiiert dargelegt noch genauer ausgeführt. Aufgrund der dürftigen Aussagen kann in casu nicht mit Sicherheit von einer gefestigten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Sohn sowie der Kindsmutter ausgegangen werden. Inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, wurde nicht begründet. Unbesehen dieser Ausführungen ist vorliegend wesentlich, dass Sohn E._______ nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, weshalb der Beschwerdeführer daher auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Mit einem Vollzug der Wegweisung wird auch das in Art. 12 EMRK festgelegte Recht auf Eheschliessung nicht eingeschränkt, steht es dem Beschwerdeführer doch offen, seine diesbezüglichen Bemühungen vom Ausland aus fortzusetzen. Ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).
E. 5.6 Betreffend das Beschwerdevorbringen, das Kindeswohl sei vorliegend zu berücksichtigen, ist festzustellen, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts aus Art. 9 und 10 KRK in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f. mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 3b S. 367). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, den Kontakt auch im Rahmen eines Besuchsrechts zu seinem Kind aufrecht zu erhalten. Ebenso steht es ihm frei, bei der zuständigen Ausländerbehörde um Erteilung einer Bewilligung nachzusuchen.
E. 5.7 In der Beschwerde wird erneut in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) eingegangen. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens sein könnten. Bereits im Urteil D-3791/2011 vom 22. November 2012 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vertieft auseinander und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Es ist daher auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen und auf genanntes Urteil zu verweisen, zumal keine Umstände vorgebracht werden, die diesbezüglich auf eine wesentlich veränderte Sachlage schliessen liessen. Qualifizierte Gründe, die das erwähnte Urteil als fehlerhaft erscheinen lassen, wären in einem allfälligen Revisionsverfahren zu prüfen.
E. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesentlich veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würde.
E. 6 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben. Zudem wurde eine Bedürftigkeit lediglich behauptet, indessen nicht belegt. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht stattzugeben.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.3 Aufgrund des Entscheids in der Sache erweisen sich die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1115/2013 Urteil vom 11. April 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) - gelangte am (...) in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1313/2010 vom 8. April 2010 nicht ein. Mit Urteil D-2706/2010 vom 26. April 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht sodann auf das am 20. April 2010 beim BFM eingegangene Revisionsgesuch ebenfalls nicht ein und überwies die Eingabe unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Wiedererwägungsgesuchs an das BFM. Mit Verfügung vom 12. August 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. A.c Am 22. März 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch ein. A.d Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. A.e Mit Urteil D-3791/2011 vom 22. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 4. Juli 2011 gegen die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 ab. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 3. Januar 2013 zum Verlassen der Schweiz an. B. Am 18. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein in französischer Sprache gehaltenes, aufgrund der Begründung auf den Wegweisungsvollzug bezogenes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zur Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Familie zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der zuständige Kanton sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren beantragte er, es sei in Bezug auf den zuständigen Kanton ein Wechsel vom Kanton C._______ in den Kanton D._______ vorzunehmen, damit er dort einen gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn sowie dessen Mutter begründen könne. C. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit am 31. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2013 ab und stellte fest, die Verfügung vom 3. Juni 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 1. März 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer in französischer Sprache gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm zur Wahrung des Grundsatzes der Familieneinheit die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und es sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, bis zum entsprechenden Entscheid von Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister des am (...) geborenen Kindes E._______, welches er am (...) als seinen Sohn anerkannte und auf seinen Nachnamen eintragen liess, sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Sohnes bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist in deutscher Sprache gehalten, weshalb gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. 3.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). 4. 4.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im ordentlichen Asylverfahren die Gründe, weshalb man ihn nicht in sein Heimatland zurückschicken dürfe, ausführlich und mit Beweisdokumenten dargelegt habe, wobei dennoch unverständlicherweise der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden sei. Der Sachverhalt sei sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht mit der nötigen Sorgfalt untersucht und es seien keine Massnahmen zur Prüfung der eingereichten Beweismittel angeordnet worden. Bisher noch nicht gewürdigt worden sei der Umstand, dass er am (...) Vater des Kindes E._______ geworden sei. Seit der Schwangerschaft begebe er sich regelmässig zur Kindsmutter und seiner zukünftigen Ehefrau F._______, geb. (...) N (...), und wolle mit ihr einen gemeinsamen Haushalt errichten, weshalb er ihre Adresse als Zustelladresse gewählt habe. Sie und der gemeinsame Sohn seien im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Die Kinderschutzkonvention gebiete es klar, dass vom Vollzug der Wegweisung abzusehen sei und er deshalb vorläufig aufgenommen werden müsse. Ausserdem sei das Kindeswohl zu beachten und die Entwicklung des Kindes bestmöglich zu gewährleisten. Ein Kind dürfe nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt werden. Der Beschwerdeführer berief sich dabei auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie auf Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 4.2 Das BFM hielt in seinem abweisenden Wiedererwägungsentscheid fest, dass eine Wiedererwägung eines Entscheids grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn einzig eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen oder eine neue Beurteilung von Rechtsfragen angestrebt werde, weshalb auf den Teil, in welchem der Beschwerdeführer lediglich Urteilskritik ausübe, nicht eingegangen werde. Sodann erwachse ihm aus der Kindesanerkennung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG und Art. 8 EMRK kein Anspruch auf vorläufige Aufnahme. Das Kind sei lediglich im Besitze einer B-Bewilligung. Ausserdem erstaune, dass in der Mitteilung der Kindsanerkennung vom (...) seine Personalien eingetragen worden seien, obwohl er bisher keine heimatlichen Ausweisdokumente zu den Akten gereicht habe. Insofern er aus der Kindesanerkennung einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu begründen versuche, habe er sich an die zuständige Ausländerbehörde zu wenden. 4.3 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde - abgesehen von erneuten Ausführungen zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit zum Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) - die im Wiedererwägungsgesuch angeführten Vorbringen, weshalb diesbezüglich auf die Akten zu verweisen ist. 5. 5.1 Als neuen, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3791/2011 vom 22. November 2012 eingetretenen Sachverhalt macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am (...) das am (...) geborene Kind E._______ als Sohn anerkannt. Dieses Kind verfüge in der Schweiz über eine B-Bewilligung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Geburt vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3791/2011 vom 22. November 2012 ereignete und dem Beschwerdeführer somit - unbeachtlich der erfolgten Anerkennung - dieser Sachverhalt schon bekannt gewesen sein dürfte, führte er doch aus, dass er schon während der Schwangerschaft sich regelmässig zu seiner zukünftigen Ehefrau und Mutter seines Kindes begeben habe. Dies wurde jedoch im vorgehenden Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Im Wiedererwägungsgesuch wird nicht begründet, weshalb dieser Umstand nicht schon damals dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Anerkennung seines Sohnes, der hier eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht relevant ist. 5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31, EMARK 1999 Nr. 1, EMARK 2002 Nr. 7). 5.3 Die Kindsmutter, F._______, wurde zwar im Rahmen der humanitären Aktion 2000 mit Verfügung vom (...) vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Aktuell ist sie indessen im Besitz einer am (...) erteilten Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) und verfügt somit nicht über ein aus dem AsylG abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen kann. 5.4 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Andere nahe Angehörige können einbezogen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (BVGE 2007 Nr. 47, mit weiteren Hinweisen). Unter gewissen Umständen lässt sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es genannten Artikel verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht) verfügen (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit weiteren Hinweisen). 5.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich bei F._______ um seine zukünftige Ehefrau handelt und er diese vor als auch nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes regelmässig besuche. Diese Behauptungen wurden weder substantiiert dargelegt noch genauer ausgeführt. Aufgrund der dürftigen Aussagen kann in casu nicht mit Sicherheit von einer gefestigten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Sohn sowie der Kindsmutter ausgegangen werden. Inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, wurde nicht begründet. Unbesehen dieser Ausführungen ist vorliegend wesentlich, dass Sohn E._______ nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, weshalb der Beschwerdeführer daher auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Mit einem Vollzug der Wegweisung wird auch das in Art. 12 EMRK festgelegte Recht auf Eheschliessung nicht eingeschränkt, steht es dem Beschwerdeführer doch offen, seine diesbezüglichen Bemühungen vom Ausland aus fortzusetzen. Ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). 5.6 Betreffend das Beschwerdevorbringen, das Kindeswohl sei vorliegend zu berücksichtigen, ist festzustellen, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts aus Art. 9 und 10 KRK in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f. mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 3b S. 367). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, den Kontakt auch im Rahmen eines Besuchsrechts zu seinem Kind aufrecht zu erhalten. Ebenso steht es ihm frei, bei der zuständigen Ausländerbehörde um Erteilung einer Bewilligung nachzusuchen. 5.7 In der Beschwerde wird erneut in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) eingegangen. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens sein könnten. Bereits im Urteil D-3791/2011 vom 22. November 2012 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vertieft auseinander und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Es ist daher auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen und auf genanntes Urteil zu verweisen, zumal keine Umstände vorgebracht werden, die diesbezüglich auf eine wesentlich veränderte Sachlage schliessen liessen. Qualifizierte Gründe, die das erwähnte Urteil als fehlerhaft erscheinen lassen, wären in einem allfälligen Revisionsverfahren zu prüfen. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesentlich veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würde.
6. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben. Zudem wurde eine Bedürftigkeit lediglich behauptet, indessen nicht belegt. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht stattzugeben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.3 Aufgrund des Entscheids in der Sache erweisen sich die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: