Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) - gelangte am 9. Januar 2010 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er an, dass er seit dem Jahr 2005 aktives Mitglied der politisch-religiösen Gruppe Bundu Dia Kongo (BDK) sei und die kongolesische Armee und Agenten der Agence National des Renseignements (ANR) am 8. März 2008 in der Kirche der BDK in Matadi (Bas-Congo) zahlreiche BDK-Mitglieder getötet oder festgenommen hätten. Er sei an diesem Tag ebenfalls in der Kirche gewesen, habe aber fliehen können. Seither werde er von den Sicherheitskräften gesucht. A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1313/2010 vom 8. April 2010 nicht ein. Mit Urteil D-2706/2010 vom 26. April 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht sodann auf das am 19. April 2010 gestellte Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch ebenfalls nicht ein und überwies die Eingabe unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Wiedererwägungsgesuchs an das BFM. Mit Verfügung vom 12. August 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. B. B.a Am 22. März 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein zweites Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 25. März 2011 und die Anhörung zu den Asylgründen am 10. Mai 2011 statt. B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im März 2010 in sein Heimatland zurückgekehrt. Dort sei er am 20. Mai 2010 von Agenten der ANR wegen seinen politischen Aktivitäten (Mobilisierung und Sensibilisierung der Bevölkerung im Februar 2008 in Seke Banza und anlässlich des Ereignisses vom 8. März 2008 in Matadi) festgenommen worden und ins Gefängnis von Matadi (Camp Molayi) überführt worden, nachdem Angehörige eines feindlichen Clans ihn angezeigt hätten. Am Unabhängigkeitstag sei es ihm gelungen, aus dem Gefängnis zu fliehen. Er habe das Land verlassen und sei nach einer längeren Reise im November 2010 nach Frankreich gelangt. Er habe dort ein Asylgesuch eingereicht, welches am 21. Januar 2011 abgelehnt worden sei. Um eine Ausschaffung zu vermeiden, sei er auf eigene Faust in sein Heimatland zurückgekehrt. Kurze Zeit später sei er auf eine neuerliche Denunziation hin wieder festgenommen worden. Allerdings sei es ihm noch am gleichen Tag geglückt, zusammen mit weiteren Insassen aus dem Gefängnis zu fliehen. In der Folge hätten sich seine Fluchtgefährten am 27. Februar 2011 an einem Attentat auf den Präsidenten Kabila beteiligt. Nachdem dieses fehlgeschlagen sei, seien die Attentäter festgenommen worden. Unter Folter hätten sie den Behörden seinen Namen angegeben. Als er dies erfahren habe, sei er ausser Landes geflohen. Er sei erneut nach Europa gereist und schliesslich am 22. März 2011 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er an einer Kundgebung gegen Kabila teilgenommen, an welcher er vor laufender Kamera betont habe, dass Kabila gehen müsse. An dieser Kundgebung hätten auch Geheimdienstangehörige seines Heimatstaates teilgenommen. Diese würden über Informationen verfügen; sie wüssten, wer gegen die Regierung sei. B.c Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Bestätigungsschreiben der BDK (vom 4. Februar 2010 und 2. März 2010) ein. Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 reichte er sodann Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement (zwei DVDs mit Filmaufnahmen) ein. C. C.a Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 - eröffnet am 6. Juni 2011 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C.b Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Asylbegründung insbesondere auf eine gegen ihn bestehende Vorverfolgung berufe, die zu weiteren Verfolgungsmassnahmen geführt haben soll. Die Vorverfolgung habe er bereits im ersten Asylverfahren als Asylbegründung vorgetragen. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens seien seine Asylvorbringen indes als unglaubhaft taxiert und das Asylgesuch deshalb abgelehnt worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe die Asylbegründung für unglaubhaft erachtet. Da der Beschwerdeführer die angeblichen neuen Verfolgungsmassnahmen aus der für unglaubhaft taxierten Vorverfolgung ableite, würden grundsätzliche und nahezu unüberwindbare Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorliegenden Asylbegründung entstehen. Überdies habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Schweiz nach dem ersten Asylverfahren im März 2010 verlassen und sei in die Heimat zurückgekehrt. Dort sei er am 20. Mai 2010 festgenommen worden. Diese angebliche Rückkehr sei jedoch anzuzweifeln. So habe seine Rechtsvertreterin noch am 19. Mai 2010 die Asylbehörden schriftlich um eine Bestätigung ersucht, dass der Beschwerdeführer den Revisionsentscheid (recte: Wiedererwägungsentscheid) in der Schweiz abwarten könne. Folglich würden dadurch die Zweifel noch verstärkt. Der Beschwerdeführer habe sich zudem in zahlreiche, nicht vollständig aufgeführte Widersprüche verstrickt. So habe er in der BzP zunächst angegeben, nach seiner im Januar 2011 erfolgten Rückkehr aus Frankreich sei er in einen Hinterhalt geraten und danach in eine Haftanstalt überführt worden. Dort sei er lange geblieben (BFM-Akten B 4/15 S. 6). Kurz danach habe er hingegen erklärt, dass er noch am Tage seiner Festnahme aus der Haft habe fliehen können (a.a.O.). Diese Vorbringen würden sich widersprechen. Weiter habe er zunächst erklärt, er sei im März 2011 aus der Haftanstalt geflohen. Später habe er indes behauptet, die Flucht am 23. Januar 2011 unternommen zu haben (a.a.O. S. 9). Auch diese Vorbringen seien widersprüchlich. Sodann habe er behauptet, er sei am 20. Mai 2010 nachts festgenommen und danach zehn Tage lang festgehalten worden (a.a.O. S. 7). Später habe er jedoch angegeben, am Unabhängigkeitstag (30. Juni) geflohen zu sein (a.a.O. S. 8). Diese Angaben seien nicht miteinander vereinbar. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Der Beschwerdeführer habe zwar mehrere Schreiben der BDK zu den Akten gereicht. Es sei aber allgemein bekannt, dass solche Dokumente in seinem Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Diese Schreiben seien damit nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verhaftungen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. In Bezug auf die Teilnahme an einer Kundgebung gegen Kabila in der Schweiz sei festzuhalten, dass daraus noch kein besonderes politisches Profil ableitbar sei. Überdies könnten politische Parteien heute in Kongo (Kinshasa) weitgehend frei tätig sein. Den Akten liessen sich folglich keine konkreten Anzeichen für eine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohende Verfolgung entnehmen. Diese Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. D. D.a Gegen die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und den Flüchtlingsstatus zu erteilen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit seiner Rechtsvertreterin als "Armenanwältin" zu gewähren. Im Fall der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei es ihm zu gestatten, den Kostenvorschuss in Raten zu bezahlen. D.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation durch das von BDK-Mitgliedern persönlich bei der Schweizer Botschaft in Kinshasa deponierte Schreiben der Parteileitung vom 14. Juni 2011 ausgewiesen sei. Der Anzweiflung des BFM, der Beschwerdeführer habe die Schweiz im Frühjahr 2010 nicht verlassen, sei entgegenzuhalten, dass der Kanton dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, der Wegweisungsentscheid sei noch aktuell. Der Beschwerdeführer habe sich daher nicht auf den Antrag seiner Rechtsvertreterin auf Abwarten des Wiedererwägungsentscheids in der Schweiz verlassen und sei freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt, weil er keinesfalls eine Ausschaffung gewollt habe. Seine Abreise werde dadurch bestätigt, dass das an ihn adressierte Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 19. April 2010 retour gekommen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen keine falschen Angaben gemacht, sondern es habe offensichtlich Missverständnisse betreffend der ersten und der zweiten Inhaftierung gegeben. Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung gegen Kabila in der Schweiz sei sodann festzuhalten, dass Regimekritiker und Oppositionelle (so auch BDK-Mitglieder) in Europa von der ANR gesucht und in Kongo (Kinshasa) verhaftet oder getötet würden, was auch die umliegenden Länder festgestellt hätten. Es stimme daher nicht, dass aus den Aktivitäten des Beschwerdeführers kein politisches Profil ableitbar sei. D.c Als Beilagen zur Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie des (angeblich bei der Schweizer Botschaft in Kinshasa deponierten) Schreibens der BDK vom 14. Juni 2011 betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers, eine DVD mit Beiträgen zu Verhaftungen und Attentaten auf kongolesische Aktivisten und ein Retourcouvert mit Unterlagen (Beweismittelbeilage 4) einreichen. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter anderem drei DVDs ein. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Juli 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. F.b Der Kostenvorschuss ging am 27. Juli 2011 bei der Gerichtskasse ein. G. Mit Schreiben vom 25. August 2011 reichte der Beschwerdeführer Fotos betreffend seine Teilnahme an einer Demonstration am (...) und ein Arztzeugnis (...) vom 22. August 2011 ein. H. Am 28. September 2011 gab der Beschwerdeführer eine Vorladung des ANR-Postens Mvuzi für den 20. Mai 2010 (in Kopie), einen Flyer zur Kundgebung vom (...) bei der UNO in Genf sowie Fotos des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an dieser Kundgebung zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 14. November 2011 liess der Beschwerdeführer das Original der Vorladung für den 20. Mai 2010 und Fotos bezüglich der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers vom (...) sowie ein Schreiben des behandelnden Therapeuten einreichen. J. Mit Schreiben vom 23. November 2011 wurde sodann ein Abklärungsbericht (...) vom 16. August 2011 betreffend eine posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers eingereicht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht - ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftungen in Kongo (Kinshasa) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. C.b vorstehend). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorverfolgung im vorliegenden Verfahren auch bestätigt wird, indem er seine angebliche politische Aktivität in Seke Banza und seine anschliessende Verhaftung im Februar 2008 - ohne nachvollziehbaren Grund - erst anlässlich des zweiten Asylverfahrens erwähnte. Dies ist umso erstaunlicher, als er damals im Gefängnis angeblich gefoltert wurde (vgl. B 14/14 S. 8).
E. 5.2 Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Festnahmen führen zur Annahme, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung stützt. Das Beschwerdevorbringen, es habe offensichtlich Missverständnisse gegeben, ist - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2011 ausgeführt - nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche aufzulösen, zumal der Beschwerdeführer die Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigte. Die Festnahmen sind zudem auch durch das eingereichte Schreiben der BDK vom 14. Juni 2011 nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn dieses Schreiben tatsächlich von BDK-Mitgliedern bei der Schweizer Botschaft in Kinshasa deponiert wurde, ist aufgrund der vom BFM aufgezeigten Widersprüche in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeit der BDK handeln dürfte. Für den geringen Beweiswert dieses Schreibens (und der beiden anderen BDK-Schreiben) spricht zudem die Tatsache, dass der Name des Unterschreibenden (Chargé Politique) in jedem der drei Schreiben unterschiedlich geschrieben ist (Nimi di Bonzi, Nimi di Mbonzi, Nimi di Mbozi). Überdies ist die Festnahme vom 20. Mai 2010 auch nicht durch die am 14. November 2011 im "Original" eingereichte Vorladung glaubhaft gemacht, da das entsprechende Dokument aufgrund seiner Qualität (Stempel-, Papier-, Druckqualität; gesamtes Erscheinungsbild) nicht beweistauglich ist. Der 20. Mai 2010 war zudem ein Donnerstag und nicht wie auf der Vorladung angegeben ein Mittwoch. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen nie erklärte, eine Vorladung erhalten zu haben, was weder in der Beschwerde noch bei Einreichung der Vorladung erläutert wurde. Nach dem Gesagten bestehen berechtigte Zweifel in Bezug auf die behauptete Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland, wobei sich diesbezüglich eine weitergehende Erörterung aufgrund der Vielzahl von Unglaubhaftigkeitselementen erübrigt.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftungen in Kongo (Kinshasa) zu Recht die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG abgesprochen hat.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements (Teilnahme an Demonstrationen) in der Schweiz erfüllt.
E. 6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 6.2.2 Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachfluchtgrund, wenn konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Der blosse Hinweis darauf, dass die heimatlichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten, reicht somit noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
E. 6.3.1 Es ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine vor seiner Ausreise bereits bestehende politisch motivierte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. Aus dieser Tatsache lässt sich zwar noch nicht zwingend auf ein fehlendes Interesse des Staates an seinen exilpolitischen Aktivitäten schliessen. Sie dient aber als erster Hinweis für die Unwahrscheinlichkeit des staatlichen Interesses an seinen Exilaktivitäten.
E. 6.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an mehreren regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen hat. Alleine aus diesen Demonstrationsteilnahmen lässt sich allerdings - wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2011 ausgeführt hat - noch kein besonderes politisches Profil des Beschwerdeführers ableiten, welches ihn ins Interesse der kongolesischen Behörden gerückt hätte. Eine besondere Exponierung des Beschwerdeführers ist auf den eingereichten Beweismittel nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Aus den Beweismitteln geht sodann nicht hervor, dass die Behörden seines Heimatstaates von seiner Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz Kenntnis gehabt und ihn insbesondere namentlich identifiziert hätten. So sind keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, wonach die heimatlichen Behörden wegen den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Es ist daher unwahrscheinlich, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) zu Repressionsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG führt, weshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die übrigen Beweismittel etwas zu ändern.
E. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis davon aus, dass keine (landesweite) Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-12/2008 vom 15. Mai 2012 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3). 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat vor Einreichung seines ersten Asylgesuchs in Kinshasa gelebt. Er verfügt über eine solide schulische Ausbildung und eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker. Seit dem Jahr 2005 betrieb er einen einträglichen Warenhandel zwischen Matadi und Kinshasa. Bezüglich seiner Angaben zu seiner Familie und dem sozialen Umfeld bestehen Unklarheiten. So erklärte er an der BzP zum ersten Asylgesuch, seine Mutter und seine drei Geschwister würden in Kinshasa leben (A 1/12 S. 4). An der BzP zum zweiten Asylgesuch erwähnte er seine Mutter nicht mehr und machte auch zum Aufenthaltsort seiner Geschwister keine Angaben. Immerhin erwähnte er an der zweiten BzP, dass er noch Onkel und Tanten in Kongo (Kinshasa) habe, konnte allerdings auch zu deren Aufenthaltsort keine Angaben machen (B 4/15 S. 4). Seinen Cousin Raoul (vgl. a.a.O. S. 7) erwähnte er sodann im Zusammenhang mit der Frage nach Familienangehörigen nicht. Es entsteht daher der Verdacht, der Beschwerdeführer lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort im Dunkeln. Bei dieser Sachlage können die genauen Verhältnisse nicht geklärt werden und sind vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vielmehr ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den entsprechenden Beschwerdevorbringen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn nach der Rückkehr - wenn nötig - bei der Sicherung seines Existenzminimums unterstützen kann. 9.3.4 9.3.4.1 Es stellt sich noch die Frage, ob der Wegweisungsvollzug wegen dessen gesundheitlicher Probleme unzumutbar erscheint. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 9.3.4.2 Dem Abklärungsbericht (...) vom 16. August 2011 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurde, welche eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dringend indiziert. Diese Diagnose ist allerdings - wie ebenfalls aus dem Bericht zu entnehmen ist - aufgrund einer nur teilweise strukturierten Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer entstanden und stützt sich vor allem auf die im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers. Aus dem Abklärungsbericht geht weiter hervor, dass sich die Medikamentencompliance und die Terminwahrnehmung als schwankend herausstellten. Zudem verblieben aufgrund sprachlicher Verständigung mittels Dolmetscher Unklarheiten in der Einschätzung. Aus dem Bericht geht jedenfalls nicht ein derart schweres Krankheitsbild hervor, zumal die therapeutischen Massnahmen im Behandlungsverlauf zu leichter Besserung führten, dass eine Behandlung nicht auch im Heimatland durchgeführt werden könnte. In Kinshasa verfügt das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba unter anderem über eine Psychiatrieabteilung und bietet auch Gratisbehandlungen an. Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen Zentrum TELEMA oder bei Psychologinnen internationaler Organisationen ist eine Behandlung möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen der Schweiz zu vergleichen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011). Was überdies die Finanzierung einer allfälligen Therapie anbelangt, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Juli 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3791/2011 Urteil vom 22. November 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic.iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin, Koch & Schneider, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) - gelangte am 9. Januar 2010 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er an, dass er seit dem Jahr 2005 aktives Mitglied der politisch-religiösen Gruppe Bundu Dia Kongo (BDK) sei und die kongolesische Armee und Agenten der Agence National des Renseignements (ANR) am 8. März 2008 in der Kirche der BDK in Matadi (Bas-Congo) zahlreiche BDK-Mitglieder getötet oder festgenommen hätten. Er sei an diesem Tag ebenfalls in der Kirche gewesen, habe aber fliehen können. Seither werde er von den Sicherheitskräften gesucht. A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1313/2010 vom 8. April 2010 nicht ein. Mit Urteil D-2706/2010 vom 26. April 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht sodann auf das am 19. April 2010 gestellte Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch ebenfalls nicht ein und überwies die Eingabe unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Wiedererwägungsgesuchs an das BFM. Mit Verfügung vom 12. August 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. B. B.a Am 22. März 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein zweites Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 25. März 2011 und die Anhörung zu den Asylgründen am 10. Mai 2011 statt. B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im März 2010 in sein Heimatland zurückgekehrt. Dort sei er am 20. Mai 2010 von Agenten der ANR wegen seinen politischen Aktivitäten (Mobilisierung und Sensibilisierung der Bevölkerung im Februar 2008 in Seke Banza und anlässlich des Ereignisses vom 8. März 2008 in Matadi) festgenommen worden und ins Gefängnis von Matadi (Camp Molayi) überführt worden, nachdem Angehörige eines feindlichen Clans ihn angezeigt hätten. Am Unabhängigkeitstag sei es ihm gelungen, aus dem Gefängnis zu fliehen. Er habe das Land verlassen und sei nach einer längeren Reise im November 2010 nach Frankreich gelangt. Er habe dort ein Asylgesuch eingereicht, welches am 21. Januar 2011 abgelehnt worden sei. Um eine Ausschaffung zu vermeiden, sei er auf eigene Faust in sein Heimatland zurückgekehrt. Kurze Zeit später sei er auf eine neuerliche Denunziation hin wieder festgenommen worden. Allerdings sei es ihm noch am gleichen Tag geglückt, zusammen mit weiteren Insassen aus dem Gefängnis zu fliehen. In der Folge hätten sich seine Fluchtgefährten am 27. Februar 2011 an einem Attentat auf den Präsidenten Kabila beteiligt. Nachdem dieses fehlgeschlagen sei, seien die Attentäter festgenommen worden. Unter Folter hätten sie den Behörden seinen Namen angegeben. Als er dies erfahren habe, sei er ausser Landes geflohen. Er sei erneut nach Europa gereist und schliesslich am 22. März 2011 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz habe er an einer Kundgebung gegen Kabila teilgenommen, an welcher er vor laufender Kamera betont habe, dass Kabila gehen müsse. An dieser Kundgebung hätten auch Geheimdienstangehörige seines Heimatstaates teilgenommen. Diese würden über Informationen verfügen; sie wüssten, wer gegen die Regierung sei. B.c Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem zwei Bestätigungsschreiben der BDK (vom 4. Februar 2010 und 2. März 2010) ein. Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 reichte er sodann Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement (zwei DVDs mit Filmaufnahmen) ein. C. C.a Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 - eröffnet am 6. Juni 2011 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C.b Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Asylbegründung insbesondere auf eine gegen ihn bestehende Vorverfolgung berufe, die zu weiteren Verfolgungsmassnahmen geführt haben soll. Die Vorverfolgung habe er bereits im ersten Asylverfahren als Asylbegründung vorgetragen. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens seien seine Asylvorbringen indes als unglaubhaft taxiert und das Asylgesuch deshalb abgelehnt worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe die Asylbegründung für unglaubhaft erachtet. Da der Beschwerdeführer die angeblichen neuen Verfolgungsmassnahmen aus der für unglaubhaft taxierten Vorverfolgung ableite, würden grundsätzliche und nahezu unüberwindbare Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorliegenden Asylbegründung entstehen. Überdies habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Schweiz nach dem ersten Asylverfahren im März 2010 verlassen und sei in die Heimat zurückgekehrt. Dort sei er am 20. Mai 2010 festgenommen worden. Diese angebliche Rückkehr sei jedoch anzuzweifeln. So habe seine Rechtsvertreterin noch am 19. Mai 2010 die Asylbehörden schriftlich um eine Bestätigung ersucht, dass der Beschwerdeführer den Revisionsentscheid (recte: Wiedererwägungsentscheid) in der Schweiz abwarten könne. Folglich würden dadurch die Zweifel noch verstärkt. Der Beschwerdeführer habe sich zudem in zahlreiche, nicht vollständig aufgeführte Widersprüche verstrickt. So habe er in der BzP zunächst angegeben, nach seiner im Januar 2011 erfolgten Rückkehr aus Frankreich sei er in einen Hinterhalt geraten und danach in eine Haftanstalt überführt worden. Dort sei er lange geblieben (BFM-Akten B 4/15 S. 6). Kurz danach habe er hingegen erklärt, dass er noch am Tage seiner Festnahme aus der Haft habe fliehen können (a.a.O.). Diese Vorbringen würden sich widersprechen. Weiter habe er zunächst erklärt, er sei im März 2011 aus der Haftanstalt geflohen. Später habe er indes behauptet, die Flucht am 23. Januar 2011 unternommen zu haben (a.a.O. S. 9). Auch diese Vorbringen seien widersprüchlich. Sodann habe er behauptet, er sei am 20. Mai 2010 nachts festgenommen und danach zehn Tage lang festgehalten worden (a.a.O. S. 7). Später habe er jedoch angegeben, am Unabhängigkeitstag (30. Juni) geflohen zu sein (a.a.O. S. 8). Diese Angaben seien nicht miteinander vereinbar. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Der Beschwerdeführer habe zwar mehrere Schreiben der BDK zu den Akten gereicht. Es sei aber allgemein bekannt, dass solche Dokumente in seinem Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Diese Schreiben seien damit nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verhaftungen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. In Bezug auf die Teilnahme an einer Kundgebung gegen Kabila in der Schweiz sei festzuhalten, dass daraus noch kein besonderes politisches Profil ableitbar sei. Überdies könnten politische Parteien heute in Kongo (Kinshasa) weitgehend frei tätig sein. Den Akten liessen sich folglich keine konkreten Anzeichen für eine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohende Verfolgung entnehmen. Diese Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. D. D.a Gegen die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und den Flüchtlingsstatus zu erteilen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit seiner Rechtsvertreterin als "Armenanwältin" zu gewähren. Im Fall der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei es ihm zu gestatten, den Kostenvorschuss in Raten zu bezahlen. D.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation durch das von BDK-Mitgliedern persönlich bei der Schweizer Botschaft in Kinshasa deponierte Schreiben der Parteileitung vom 14. Juni 2011 ausgewiesen sei. Der Anzweiflung des BFM, der Beschwerdeführer habe die Schweiz im Frühjahr 2010 nicht verlassen, sei entgegenzuhalten, dass der Kanton dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, der Wegweisungsentscheid sei noch aktuell. Der Beschwerdeführer habe sich daher nicht auf den Antrag seiner Rechtsvertreterin auf Abwarten des Wiedererwägungsentscheids in der Schweiz verlassen und sei freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt, weil er keinesfalls eine Ausschaffung gewollt habe. Seine Abreise werde dadurch bestätigt, dass das an ihn adressierte Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 19. April 2010 retour gekommen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen keine falschen Angaben gemacht, sondern es habe offensichtlich Missverständnisse betreffend der ersten und der zweiten Inhaftierung gegeben. Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung gegen Kabila in der Schweiz sei sodann festzuhalten, dass Regimekritiker und Oppositionelle (so auch BDK-Mitglieder) in Europa von der ANR gesucht und in Kongo (Kinshasa) verhaftet oder getötet würden, was auch die umliegenden Länder festgestellt hätten. Es stimme daher nicht, dass aus den Aktivitäten des Beschwerdeführers kein politisches Profil ableitbar sei. D.c Als Beilagen zur Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie des (angeblich bei der Schweizer Botschaft in Kinshasa deponierten) Schreibens der BDK vom 14. Juni 2011 betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers, eine DVD mit Beiträgen zu Verhaftungen und Attentaten auf kongolesische Aktivisten und ein Retourcouvert mit Unterlagen (Beweismittelbeilage 4) einreichen. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter anderem drei DVDs ein. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Juli 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. F.b Der Kostenvorschuss ging am 27. Juli 2011 bei der Gerichtskasse ein. G. Mit Schreiben vom 25. August 2011 reichte der Beschwerdeführer Fotos betreffend seine Teilnahme an einer Demonstration am (...) und ein Arztzeugnis (...) vom 22. August 2011 ein. H. Am 28. September 2011 gab der Beschwerdeführer eine Vorladung des ANR-Postens Mvuzi für den 20. Mai 2010 (in Kopie), einen Flyer zur Kundgebung vom (...) bei der UNO in Genf sowie Fotos des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an dieser Kundgebung zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 14. November 2011 liess der Beschwerdeführer das Original der Vorladung für den 20. Mai 2010 und Fotos bezüglich der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers vom (...) sowie ein Schreiben des behandelnden Therapeuten einreichen. J. Mit Schreiben vom 23. November 2011 wurde sodann ein Abklärungsbericht (...) vom 16. August 2011 betreffend eine posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht - ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftungen in Kongo (Kinshasa) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. C.b vorstehend). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorverfolgung im vorliegenden Verfahren auch bestätigt wird, indem er seine angebliche politische Aktivität in Seke Banza und seine anschliessende Verhaftung im Februar 2008 - ohne nachvollziehbaren Grund - erst anlässlich des zweiten Asylverfahrens erwähnte. Dies ist umso erstaunlicher, als er damals im Gefängnis angeblich gefoltert wurde (vgl. B 14/14 S. 8). 5.2 Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Festnahmen führen zur Annahme, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung stützt. Das Beschwerdevorbringen, es habe offensichtlich Missverständnisse gegeben, ist - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2011 ausgeführt - nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche aufzulösen, zumal der Beschwerdeführer die Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigte. Die Festnahmen sind zudem auch durch das eingereichte Schreiben der BDK vom 14. Juni 2011 nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn dieses Schreiben tatsächlich von BDK-Mitgliedern bei der Schweizer Botschaft in Kinshasa deponiert wurde, ist aufgrund der vom BFM aufgezeigten Widersprüche in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeit der BDK handeln dürfte. Für den geringen Beweiswert dieses Schreibens (und der beiden anderen BDK-Schreiben) spricht zudem die Tatsache, dass der Name des Unterschreibenden (Chargé Politique) in jedem der drei Schreiben unterschiedlich geschrieben ist (Nimi di Bonzi, Nimi di Mbonzi, Nimi di Mbozi). Überdies ist die Festnahme vom 20. Mai 2010 auch nicht durch die am 14. November 2011 im "Original" eingereichte Vorladung glaubhaft gemacht, da das entsprechende Dokument aufgrund seiner Qualität (Stempel-, Papier-, Druckqualität; gesamtes Erscheinungsbild) nicht beweistauglich ist. Der 20. Mai 2010 war zudem ein Donnerstag und nicht wie auf der Vorladung angegeben ein Mittwoch. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen nie erklärte, eine Vorladung erhalten zu haben, was weder in der Beschwerde noch bei Einreichung der Vorladung erläutert wurde. Nach dem Gesagten bestehen berechtigte Zweifel in Bezug auf die behauptete Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland, wobei sich diesbezüglich eine weitergehende Erörterung aufgrund der Vielzahl von Unglaubhaftigkeitselementen erübrigt. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftungen in Kongo (Kinshasa) zu Recht die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG abgesprochen hat. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements (Teilnahme an Demonstrationen) in der Schweiz erfüllt. 6.2 6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 6.2.2 Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachfluchtgrund, wenn konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Der blosse Hinweis darauf, dass die heimatlichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten, reicht somit noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. 6.3 6.3.1 Es ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine vor seiner Ausreise bereits bestehende politisch motivierte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. Aus dieser Tatsache lässt sich zwar noch nicht zwingend auf ein fehlendes Interesse des Staates an seinen exilpolitischen Aktivitäten schliessen. Sie dient aber als erster Hinweis für die Unwahrscheinlichkeit des staatlichen Interesses an seinen Exilaktivitäten. 6.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an mehreren regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen hat. Alleine aus diesen Demonstrationsteilnahmen lässt sich allerdings - wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2011 ausgeführt hat - noch kein besonderes politisches Profil des Beschwerdeführers ableiten, welches ihn ins Interesse der kongolesischen Behörden gerückt hätte. Eine besondere Exponierung des Beschwerdeführers ist auf den eingereichten Beweismittel nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Aus den Beweismitteln geht sodann nicht hervor, dass die Behörden seines Heimatstaates von seiner Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz Kenntnis gehabt und ihn insbesondere namentlich identifiziert hätten. So sind keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, wonach die heimatlichen Behörden wegen den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Es ist daher unwahrscheinlich, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) zu Repressionsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG führt, weshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die übrigen Beweismittel etwas zu ändern. 8. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis davon aus, dass keine (landesweite) Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-12/2008 vom 15. Mai 2012 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3). 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat vor Einreichung seines ersten Asylgesuchs in Kinshasa gelebt. Er verfügt über eine solide schulische Ausbildung und eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker. Seit dem Jahr 2005 betrieb er einen einträglichen Warenhandel zwischen Matadi und Kinshasa. Bezüglich seiner Angaben zu seiner Familie und dem sozialen Umfeld bestehen Unklarheiten. So erklärte er an der BzP zum ersten Asylgesuch, seine Mutter und seine drei Geschwister würden in Kinshasa leben (A 1/12 S. 4). An der BzP zum zweiten Asylgesuch erwähnte er seine Mutter nicht mehr und machte auch zum Aufenthaltsort seiner Geschwister keine Angaben. Immerhin erwähnte er an der zweiten BzP, dass er noch Onkel und Tanten in Kongo (Kinshasa) habe, konnte allerdings auch zu deren Aufenthaltsort keine Angaben machen (B 4/15 S. 4). Seinen Cousin Raoul (vgl. a.a.O. S. 7) erwähnte er sodann im Zusammenhang mit der Frage nach Familienangehörigen nicht. Es entsteht daher der Verdacht, der Beschwerdeführer lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort im Dunkeln. Bei dieser Sachlage können die genauen Verhältnisse nicht geklärt werden und sind vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vielmehr ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den entsprechenden Beschwerdevorbringen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn nach der Rückkehr - wenn nötig - bei der Sicherung seines Existenzminimums unterstützen kann. 9.3.4 9.3.4.1 Es stellt sich noch die Frage, ob der Wegweisungsvollzug wegen dessen gesundheitlicher Probleme unzumutbar erscheint. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 9.3.4.2 Dem Abklärungsbericht (...) vom 16. August 2011 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurde, welche eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dringend indiziert. Diese Diagnose ist allerdings - wie ebenfalls aus dem Bericht zu entnehmen ist - aufgrund einer nur teilweise strukturierten Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer entstanden und stützt sich vor allem auf die im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens als nicht glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers. Aus dem Abklärungsbericht geht weiter hervor, dass sich die Medikamentencompliance und die Terminwahrnehmung als schwankend herausstellten. Zudem verblieben aufgrund sprachlicher Verständigung mittels Dolmetscher Unklarheiten in der Einschätzung. Aus dem Bericht geht jedenfalls nicht ein derart schweres Krankheitsbild hervor, zumal die therapeutischen Massnahmen im Behandlungsverlauf zu leichter Besserung führten, dass eine Behandlung nicht auch im Heimatland durchgeführt werden könnte. In Kinshasa verfügt das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba unter anderem über eine Psychiatrieabteilung und bietet auch Gratisbehandlungen an. Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen Zentrum TELEMA oder bei Psychologinnen internationaler Organisationen ist eine Behandlung möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen der Schweiz zu vergleichen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011). Was überdies die Finanzierung einer allfälligen Therapie anbelangt, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Juli 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: