Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie - suchte am 7. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 14. Januar 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 10. November 2017 hörte das SEM sie vertieft zu den Asylgründen an. B. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie aus C._______ stamme, wo sie während (...) Jahre die Schule besucht und im Jahre 1994 geheiratet habe. In den Neunzigerjahren habe D._______ einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem drei Personen ums Leben gekommen seien. Die Familie der Opfer habe Rache geschworen und D._______ schliesslich umgebracht. Ihr Ehemann habe den Irak in der Folge aufgrund von Drohungen seitens der Opferfamilie in Richtung Schweiz verlassen, wo er sich später von ihr habe scheiden lassen und erneut geheiratet habe. Aufgrund der Drohungen der Opferfamilie seien auch sie und ihre Kinder in Gefahr gewesen, weshalb sie C._______ ebenfalls verlassen und fortan in Dohuk gelebt hätten. Sie habe in Dohuk in einem (...) und später in einer (...) gearbeitet. Ihre Kinder hätten die Schule besucht, wobei die beiden Söhne in der schulfreien Zeit in einer (...) gearbeitet hätten. Im Jahre (...) sei ihr Exmann besuchshalber im Irak gewesen und habe der Familie mitgeteilt, dass die Opferfamilie aufgrund der Sicherheitslage in C._______ ebenfalls in den Nordirak umgesiedelt sei. Die Opferfamilie, die sich nun wiederum in ihrer Reichweite aufgehalten habe, habe sich gemäss Auskünften von Verwandten nach dem Verbleib ihrer Familie erkundigt. Von den Nachbarn habe sie auch erfahren, dass sich eines Abends mehrere Araber in ihrer Abwesenheit vor ihrem Haus aufgehalten hätten, was gemäss ihrer Vermutung eben diese Opferfamilie gewesen sei. Um ihre (...) Söhne vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen zu schützen, habe der Exmann entschieden, mit ihnen in die Türkei auszureisen. Nach kurzer Zeit in der Türkei seien die Söhne zum Vater in die Schweiz weitergereist. Weil die Opferfamilie weiterhin nach ihrer Familie gefragt habe, habe sie die Tochter aus Angst nicht mehr zur Schule gehen lassen. Da sie sich ständig Sorgen gemacht und ihre beiden Söhne vermisst habe, habe sie den Irak gemeinsam mit der Tochter im (...) 2015 verlassen und sei via die Türkei und Griechenland in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - eröffnet am 23. Juli 2018 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. August 2018 liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte sie, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen beziehungsweise sie sei über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Mit Schreiben vom 23. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid abgeschlossen ist, erweist sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben), welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären, als gegenstandslos. Da im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten (die erfahrungsgemäss allerdings nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden), keine solche Datenbekanntgabe hervorgeht, ist auf den Antrag, entsprechend orientiert zu werden, ebenfalls als gegenstandslos nicht einzutreten.
E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Aus den dargelegten Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des D._______ in den Neunzigerjahren, welche sie, beziehungsweise die Familienangehörigen dazu gebracht haben, nach Dohuk umzuziehen, lasse sich für sie oder ihre Kinder keine Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Hierfür müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fusse. Solche konkreten Hinweise seien den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Gemäss ihren Angaben sei weder ihr noch den Kindern in Dohuk je etwas zugestossen. Die dargelegten Verfolgungsbemühungen vonseiten der erwähnten Familie beruhten lediglich auf Vermutungen oder auf Auskünften von Drittpersonen. Als fluchtauslösendes Element habe die Beschwerdeführerin sodann die Anwesenheit der besagten Familie im Nordirak erwähnt. Aus dieser Information alleine lasse sich keine unmittelbare Verfolgungsfurcht ableiten. So sei objektiv nicht ersichtlich, inwiefern vonseiten der erwähnten Familie ein konkretes Verfolgungsinteresse bestehen solle, beziehungsweise inwiefern die erwähnte Familie über (...) Jahre nach dem Verkehrsunfall des D._______ an ihr oder den Kindern einen Racheakt ausüben wolle. Da die geltend gemachte Bedrohungslage sich lediglich auf Vermutungen stütze, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie oder die Kinder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu gewärtigen hätten. Schliesslich seien auch den Akten des Exmannes oder ihrer Kinder keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohungslage zu entnehmen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird hingegen vorgebracht, dass entgegen der An-sicht der Vorinstanz eine Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen würden. Der Irak könne das Leben der Bevölkerung nicht sichern und, weil die Regierung unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen sei, würden die Frauen nicht geschützt. Obwohl die Sicherheitskräfte in C._______ sowie Dohuk von dieser Problematik Bescheid wüssten, hätten sie dagegen nichts unternommen. Der D._______ sei damals in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, wobei drei Personen gestorben seien. Er sei deswegen verhaftet worden. Nach dreieinhalb Jahren Gefängnis sei er freigekommen und habe dann C._______ verlassen müssen. Er sei jedoch zurückgekehrt, weil er seine Mutter habe besuchen wollen und sei dann leider durch die Opferfamilie getötet worden. Dann habe diese Opferfamilie eine lange Zeit ihre Familie verfolgt, um Rache zu nehmen. Von C._______ sei sie mit ihrer Familie in den Nordirak nach Dohuk umgezogen, wo das Leben eine Weile sicherer gewesen sei. Die Opferfamilie sei ihnen jedoch schliesslich auf die Spur gekommen, weshalb sie den Irak haben verlassen müssen. Sie sei alleinerziehende Mutter und seit sie in der Schweiz sei, habe sich ihre Gesundheit massiv verschlechtert. Sie habe starke (...)schmerzen. Im Fall einer Rückkehr in den Irak würde sie sich mit massiven Gefahren konfrontiert sehen. Sie würde zur Zielscheibe der Opferfamilie, die Rache wolle und könnte nicht auf eigenen Beinen stehen. Eine Erwerbstätigkeit zu finden sei fast unmöglich. C._______ sei sowieso zerstört und in Dohuk habe sie als Frau, insbesondere als geschiedene Frau, keine Chance einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Moment sei sie wegen ihrer (...)schmerzen sowieso arbeitsunfähig. Sie brauche medizinische Behandlung, die bei einer Rückkehr in den Irak nicht möglich wäre. Die Familie des Exmannes sei auch nicht damit einverstanden, dass sie in den Irak zurückgehe und eventuell würde sie auch von dieser Familie umgebracht werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfolgenden Gründen zu Recht verneint hat.
E. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen infolge Blutrache liegt kein asylrelevantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4219/2015 vom 30. Juli 2015 S. 8 und D-2254/2015 vom 17. April 2015 E. 6). Weiter ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sind, zumal die Beschwerdeführerin die vorgetragene Verfolgung in Dohuk nur auf Vermutungen und vage Auskünfte von Nachbarn stützen kann ([...]). Mithin liegt keine objektiv begründete subjektive Furcht vor.
E. 6.3 Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Gemäss BVGE 2008/4 sind die Sicherheits- und Justizbehörden der nordirakischen autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie die von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern der vier nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (a.a.O. E. 6.1-6.7). Diese Einschätzung wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit. Vorliegend finden sich keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens oder der Schutzfähigkeit der Behörden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben gar nicht bei den zuständigen staatlichen Organen um Schutz ersucht. Sie brachte lediglich vor, dass die Behörden in solchen Konflikten "gar nichts" machen könnten und die Stammtraditionen immer gewinnen würden, weshalb sie das Gefühl gehabt habe, dass die Behörden ihr nicht helfen könnten ([...]). Der einzig mit der Annahme, dass die Behörden gar nichts würden ausrichten können, begründete Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine persönliche Kontaktierung der Sicherheitsbehörden vermag nicht eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden auszuweisen. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, die Behörden hätten ihr den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihr Hilfe aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr vor Nachstellungen seitens privater Drittpersonen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu.
E. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch die Beschwerdeführerin angeführten Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen, da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich ist und da die staatlichen Behörden im vorliegenden Fall als schutzfähig und schutzwillig zu qualifizieren sind und es der Beschwerdeführerin auch zuzumuten gewesen wäre, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen anstatt den subsidiären Schutz des Asyls zu beanspruchen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in nach Dohuk ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.4.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in Dohuk dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Verweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen.
E. 8.4.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Dohuk lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3; bestätigt in Urteil des BVGer D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 8.3).
E. 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.2 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.4).
E. 8.5.3 Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Kindern über (...) Jahre in Dohuk gelebt und spricht sehr gut Kurdisch ([...]), sie hat (...) Jahre die Schule besucht und Arbeitserfahrung in der (...) und als (...) ([...]). Mit ihrem Einkommen und dem Einkommen, das sich die Kinder in der schulfreien Zeit dazuverdient haben, konnte die Familie gut leben ([...]). Gemäss eigenen Angaben hatte sie keine Mühe, die Kinder alleine grosszuziehen ([...]). Ihre Kinder sind mittlerweile auch alle volljährig. In Dohuk verfügt die Beschwerdeführerin nach wie vor über einen Bruder, bei dem sie früher auch mit ihren Kindern gewohnt hat ([...]). Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend macht und vorbringt, ihre Gesundheit habe sich seit sie in der Schweiz sei massiv verschlechtert und sie habe (...)schmerzen, ist festzuhalten, dass sie noch in der Anhörung ausgeführt hat, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie sei lediglich wegen des Todes ihrer Mutter sehr traurig ([...]). Entgegen der Beschwerde wurde auch kein Beleg für die geltend gemachten Probleme nachgereicht. Zudem ist zu beachten, dass eine medizinische Notlage gemäss Praxis ohnehin nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lassen indessen nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Eine adäquate Behandelbarkeit im Nordirak ist anzunehmen und es ist auch davon auszugehen, dass die Grundversorgung mit den notwendigen Medikamenten sichergestellt ist. Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. zur medizinischen Versorgung im Nordirak Urteil des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8-10.8.8.2). Angesichts dieser Umstände ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtlos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4769/2018 Urteil vom 11. September 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Sahin Necmettin, OFFICE AVANTI, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie - suchte am 7. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 14. Januar 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 10. November 2017 hörte das SEM sie vertieft zu den Asylgründen an. B. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie aus C._______ stamme, wo sie während (...) Jahre die Schule besucht und im Jahre 1994 geheiratet habe. In den Neunzigerjahren habe D._______ einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem drei Personen ums Leben gekommen seien. Die Familie der Opfer habe Rache geschworen und D._______ schliesslich umgebracht. Ihr Ehemann habe den Irak in der Folge aufgrund von Drohungen seitens der Opferfamilie in Richtung Schweiz verlassen, wo er sich später von ihr habe scheiden lassen und erneut geheiratet habe. Aufgrund der Drohungen der Opferfamilie seien auch sie und ihre Kinder in Gefahr gewesen, weshalb sie C._______ ebenfalls verlassen und fortan in Dohuk gelebt hätten. Sie habe in Dohuk in einem (...) und später in einer (...) gearbeitet. Ihre Kinder hätten die Schule besucht, wobei die beiden Söhne in der schulfreien Zeit in einer (...) gearbeitet hätten. Im Jahre (...) sei ihr Exmann besuchshalber im Irak gewesen und habe der Familie mitgeteilt, dass die Opferfamilie aufgrund der Sicherheitslage in C._______ ebenfalls in den Nordirak umgesiedelt sei. Die Opferfamilie, die sich nun wiederum in ihrer Reichweite aufgehalten habe, habe sich gemäss Auskünften von Verwandten nach dem Verbleib ihrer Familie erkundigt. Von den Nachbarn habe sie auch erfahren, dass sich eines Abends mehrere Araber in ihrer Abwesenheit vor ihrem Haus aufgehalten hätten, was gemäss ihrer Vermutung eben diese Opferfamilie gewesen sei. Um ihre (...) Söhne vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen zu schützen, habe der Exmann entschieden, mit ihnen in die Türkei auszureisen. Nach kurzer Zeit in der Türkei seien die Söhne zum Vater in die Schweiz weitergereist. Weil die Opferfamilie weiterhin nach ihrer Familie gefragt habe, habe sie die Tochter aus Angst nicht mehr zur Schule gehen lassen. Da sie sich ständig Sorgen gemacht und ihre beiden Söhne vermisst habe, habe sie den Irak gemeinsam mit der Tochter im (...) 2015 verlassen und sei via die Türkei und Griechenland in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - eröffnet am 23. Juli 2018 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. August 2018 liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte sie, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen beziehungsweise sie sei über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Mit Schreiben vom 23. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid abgeschlossen ist, erweist sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben), welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären, als gegenstandslos. Da im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten (die erfahrungsgemäss allerdings nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden), keine solche Datenbekanntgabe hervorgeht, ist auf den Antrag, entsprechend orientiert zu werden, ebenfalls als gegenstandslos nicht einzutreten. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Aus den dargelegten Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des D._______ in den Neunzigerjahren, welche sie, beziehungsweise die Familienangehörigen dazu gebracht haben, nach Dohuk umzuziehen, lasse sich für sie oder ihre Kinder keine Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Hierfür müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fusse. Solche konkreten Hinweise seien den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Gemäss ihren Angaben sei weder ihr noch den Kindern in Dohuk je etwas zugestossen. Die dargelegten Verfolgungsbemühungen vonseiten der erwähnten Familie beruhten lediglich auf Vermutungen oder auf Auskünften von Drittpersonen. Als fluchtauslösendes Element habe die Beschwerdeführerin sodann die Anwesenheit der besagten Familie im Nordirak erwähnt. Aus dieser Information alleine lasse sich keine unmittelbare Verfolgungsfurcht ableiten. So sei objektiv nicht ersichtlich, inwiefern vonseiten der erwähnten Familie ein konkretes Verfolgungsinteresse bestehen solle, beziehungsweise inwiefern die erwähnte Familie über (...) Jahre nach dem Verkehrsunfall des D._______ an ihr oder den Kindern einen Racheakt ausüben wolle. Da die geltend gemachte Bedrohungslage sich lediglich auf Vermutungen stütze, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie oder die Kinder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu gewärtigen hätten. Schliesslich seien auch den Akten des Exmannes oder ihrer Kinder keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohungslage zu entnehmen. 4.2 In der Beschwerde wird hingegen vorgebracht, dass entgegen der An-sicht der Vorinstanz eine Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen würden. Der Irak könne das Leben der Bevölkerung nicht sichern und, weil die Regierung unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen sei, würden die Frauen nicht geschützt. Obwohl die Sicherheitskräfte in C._______ sowie Dohuk von dieser Problematik Bescheid wüssten, hätten sie dagegen nichts unternommen. Der D._______ sei damals in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, wobei drei Personen gestorben seien. Er sei deswegen verhaftet worden. Nach dreieinhalb Jahren Gefängnis sei er freigekommen und habe dann C._______ verlassen müssen. Er sei jedoch zurückgekehrt, weil er seine Mutter habe besuchen wollen und sei dann leider durch die Opferfamilie getötet worden. Dann habe diese Opferfamilie eine lange Zeit ihre Familie verfolgt, um Rache zu nehmen. Von C._______ sei sie mit ihrer Familie in den Nordirak nach Dohuk umgezogen, wo das Leben eine Weile sicherer gewesen sei. Die Opferfamilie sei ihnen jedoch schliesslich auf die Spur gekommen, weshalb sie den Irak haben verlassen müssen. Sie sei alleinerziehende Mutter und seit sie in der Schweiz sei, habe sich ihre Gesundheit massiv verschlechtert. Sie habe starke (...)schmerzen. Im Fall einer Rückkehr in den Irak würde sie sich mit massiven Gefahren konfrontiert sehen. Sie würde zur Zielscheibe der Opferfamilie, die Rache wolle und könnte nicht auf eigenen Beinen stehen. Eine Erwerbstätigkeit zu finden sei fast unmöglich. C._______ sei sowieso zerstört und in Dohuk habe sie als Frau, insbesondere als geschiedene Frau, keine Chance einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Moment sei sie wegen ihrer (...)schmerzen sowieso arbeitsunfähig. Sie brauche medizinische Behandlung, die bei einer Rückkehr in den Irak nicht möglich wäre. Die Familie des Exmannes sei auch nicht damit einverstanden, dass sie in den Irak zurückgehe und eventuell würde sie auch von dieser Familie umgebracht werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfolgenden Gründen zu Recht verneint hat. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen infolge Blutrache liegt kein asylrelevantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4219/2015 vom 30. Juli 2015 S. 8 und D-2254/2015 vom 17. April 2015 E. 6). Weiter ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sind, zumal die Beschwerdeführerin die vorgetragene Verfolgung in Dohuk nur auf Vermutungen und vage Auskünfte von Nachbarn stützen kann ([...]). Mithin liegt keine objektiv begründete subjektive Furcht vor. 6.3 Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Gemäss BVGE 2008/4 sind die Sicherheits- und Justizbehörden der nordirakischen autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie die von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern der vier nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (a.a.O. E. 6.1-6.7). Diese Einschätzung wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit. Vorliegend finden sich keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens oder der Schutzfähigkeit der Behörden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben gar nicht bei den zuständigen staatlichen Organen um Schutz ersucht. Sie brachte lediglich vor, dass die Behörden in solchen Konflikten "gar nichts" machen könnten und die Stammtraditionen immer gewinnen würden, weshalb sie das Gefühl gehabt habe, dass die Behörden ihr nicht helfen könnten ([...]). Der einzig mit der Annahme, dass die Behörden gar nichts würden ausrichten können, begründete Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine persönliche Kontaktierung der Sicherheitsbehörden vermag nicht eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden auszuweisen. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, die Behörden hätten ihr den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihr Hilfe aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr vor Nachstellungen seitens privater Drittpersonen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch die Beschwerdeführerin angeführten Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen, da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich ist und da die staatlichen Behörden im vorliegenden Fall als schutzfähig und schutzwillig zu qualifizieren sind und es der Beschwerdeführerin auch zuzumuten gewesen wäre, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen anstatt den subsidiären Schutz des Asyls zu beanspruchen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in nach Dohuk ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 8.4.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in Dohuk dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Verweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. 8.4.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Dohuk lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3; bestätigt in Urteil des BVGer D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 8.3). 8.5 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.2 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.4). 8.5.3 Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Kindern über (...) Jahre in Dohuk gelebt und spricht sehr gut Kurdisch ([...]), sie hat (...) Jahre die Schule besucht und Arbeitserfahrung in der (...) und als (...) ([...]). Mit ihrem Einkommen und dem Einkommen, das sich die Kinder in der schulfreien Zeit dazuverdient haben, konnte die Familie gut leben ([...]). Gemäss eigenen Angaben hatte sie keine Mühe, die Kinder alleine grosszuziehen ([...]). Ihre Kinder sind mittlerweile auch alle volljährig. In Dohuk verfügt die Beschwerdeführerin nach wie vor über einen Bruder, bei dem sie früher auch mit ihren Kindern gewohnt hat ([...]). Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend macht und vorbringt, ihre Gesundheit habe sich seit sie in der Schweiz sei massiv verschlechtert und sie habe (...)schmerzen, ist festzuhalten, dass sie noch in der Anhörung ausgeführt hat, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie sei lediglich wegen des Todes ihrer Mutter sehr traurig ([...]). Entgegen der Beschwerde wurde auch kein Beleg für die geltend gemachten Probleme nachgereicht. Zudem ist zu beachten, dass eine medizinische Notlage gemäss Praxis ohnehin nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lassen indessen nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Eine adäquate Behandelbarkeit im Nordirak ist anzunehmen und es ist auch davon auszugehen, dass die Grundversorgung mit den notwendigen Medikamenten sichergestellt ist. Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. zur medizinischen Versorgung im Nordirak Urteil des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8-10.8.8.2). Angesichts dieser Umstände ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtlos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: