Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sunnitischer Araber aus dem Gouverne- ment B._______ (nördlicher Teil des Zentraliraks) – stellte am 5. Januar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. Januar 2025 wurde er zu sei- nen Personalien befragt; am 16. Januar 2025 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in C._______ geboren und habe dort rund 35 Jahre lang gelebt, bis er mit seiner Familie in die Gouvernements-Hauptstadt D._______ umgezogen sei. Er habe im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie gearbeitet, die im grossen Stil Vieh- und Fischzucht sowie Milchwirtschaft betrieben, mit Dat- teln gehandelt und Ländereien sowie Immobilien besessen habe. Vor dem Sturz der Regierung Saddam Husseins sei sein Vater Kadermitglied der Baath-Partei und mit dem damaligen Staatspräsidenten befreundet gewe- sen. Seine reiche Familie habe im lrak einen gewissen Bekanntheitsgrad. A.c Nach dem Tod Saddam Husseins hätten Mitglieder der schiitischen Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq begonnen, gegen Personen vorzugehen, die wohl- habend gewesen seien oder Beziehungen zum ehemaligen Präsidenten Hussein unterhalten hätten. Zunächst sei es zu Schutzgeld-Erpressungen und zur Konfiszierung von Vieh gekommen. Mit der Zeit sei die Miliz mäch- tiger geworden und die Situation habe sich verschlechtert, so dass es keine Sicherheit mehr in der Region gegeben habe. Die Asa’ib Ahl al-Haqq habe seine Familie von ihrem Land vertreiben wollen und angefangen Druck auf ihn auszuüben, die Ländereien und Immobilien zu einem Spottpreis an die Miliz zu veräussern; ausserdem sei von ihm ein Schutzgeld von 500'000 US$ verlangt worden. Als er sich geweigert habe, sei das Haus der Familie von der Miliz gestürmt worden. Sein Vater und er seien glück- licherweise zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und hätten sich nach telefonischen Drohungen eines Milizkaders dazu entschieden, die Heimatregion zu verlassen und in die Autonome Region Kurdistan (ARK) zu flüchten. Sie seien daher von zirka 2021 bis Ende 2024 in E._______ wohnhaft gewesen. Versuche, die familiären Besitztümer in D._______ von E._______ aus zu verkaufen, seien gescheitert, weil die Miliz die Lände- reien und Immobilien sowie das Vieh bereits in Besitz genommen habe. Als er in E._______ erfahren habe, dass sich die Miliz dort nach ihm erkundigt habe, habe er befürchtet von Kurden an die Miliz verraten oder von dieser auch dort behelligt zu werden. Deshalb habe er sich dazu entschieden, den Heimatstaat im Dezember 2024 mit seinen Eltern zu verlassen. Seine Frau
E-760/2025 Seite 3 und die beiden Kinder habe er in E._______ zurückgelassen. Die Eltern seien dann in der Türkei geblieben, während er die Schweiz weitergereist sei. A.d Der Beschwerdeführer reichte neben Identitätspapieren unter ande- rem eine Fotografie des Milizenführers Qais Al-Khazali und dessen Assis- tenten sowie den Screenshot eines Telefonats zwischen ihm und dem Letz- teren zu den Akten. B. Am 23. Januar 2024 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsver- tretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden. Er gab an, dass die Miliz ihn zuerst foltern und dann töten würde, wenn er in den Irak zurückkehren würde. Seine in der ARK lebende Schwester habe ihn soeben telefonisch darüber informiert, dass die Miliz nun auch sie bedrohe. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 – eröffnet am gleichen Tag – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab; das SEM verfügte zudem die Weg- weisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und hän- digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Am 27. Januar 2025 setzte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM von der Beendigung des Mandatsverhältnisses in Kenntnis. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer diesen Asyl- entscheid durch seinen neuen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs- gericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver- fügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingsei- genschaft; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an- zuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. Februar 2025 in digitaler Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am glei- chen Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang des Rechtsmittels
E-760/2025 Seite 4 und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens vorerst in der Schweiz abwarten dürfe.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwech- sels und mit summarischer Begründung des Urteils zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesent- lichen Folgendes aus: Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verfol- gungsmassnahmen der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq in D._______ seien be- dauerlich, hätten aber mit dem Umzug der Familie in die ARK vor mehr als drei Jahren ihr Ende gefunden. Nach dieser Umsiedelung habe es gemäss seinen Angaben keine weiteren konkreten Vorfälle mehr gegeben, die ihn oder seine Familie betroffen hätten. Zudem habe die Miliz die Ländereien und das Vieh der Familie bereits in Besitz genommen und ihr Ziel erreicht; es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein weitergehendes Verfol- gungsinteresse am Beschwerdeführer bestehen sollte. Seine Befürchtung, in E._______ von Kurden an die Miliz verraten zu werden, habe er nicht konkretisieren oder nachvollziehbar begründen können. Die geltend ge- machten Verfolgungsmassnahmen dieser Miliz könnten demnach mangels Aktualität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Die subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei zwar nachvollziehbar; es gebe aber
E-760/2025 Seite 5 keine hinreichenden Hinweise darauf, dass sie auch objektiv begründet sei. Der Beschwerdeführer habe sich der Verfolgung durch den Wegzug in die ARK entziehen können. An dieser Feststellung vermöge auch das Vor- bringen, seine Schwester habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Miliz nach ihm gesucht und ihre Familie bedroht habe, nichts zu ändern. So habe er lediglich von Drittpersonen von der angeblichen Suche nach ihm erfahren, was keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bele- gen vermöge.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verwies in der Begründung seines Rechtsmit- tels auf die Beziehungen der Familie zum ehemaligen Präsidenten Sad- dam Hussein. Sein Vater sei ein Kader der Bath-Partei und ein Freund des Präsidenten gewesen, der das Haus der Familie besucht habe. Diese sei reich und während der Herrschaft von Saddam Hussein privilegiert gewe- sen. Nach dem Sturz des Regimes seien Baath-Mitglieder und Verbündete Saddam Husseins massiv verfolgt worden, darunter auch seine Familie. Der Grossteil des Familienvermögens sei bereits illegal beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst in E._______ verste- cken können. Als ihm klar geworden sei, dass sein Leben auch dort in Ge- fahr gewesen sei, habe er den Irak verlassen müssen. Die vom Iran und der Hisbollah gegründete Asa’ib Ahl al-Haqq sei eine der stärksten Milizen im Irak und für zahlreiche terroristische Anschläge verantwortlich. Ihr Ziel sei es, die schiitische Dominanz im Irak zu stärken. Ein Sunnit, dessen Familie mit dem Regime von Saddam Hussein in Verbindung gebracht werde und bereits als Zielobjekt definiert worden sei, habe im Irak gegen diese Miliz keine Chance.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-760/2025 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint hat. Es kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen der Be- schwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Ergän- zend ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG ge- nannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.
E. 5.3 Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich den Behelligungen der schiitischen Miliz in D._______ im Jahr 2021 durch einen Umzug in die ARK entziehen konnte. Hätte die Miliz ein weitergehendes Verfolgungsinteresse an seiner Familie gehabt, hätte er kaum mehrere Jahre bis zur Ausreise unbehelligt in E._______ leben kön- nen, das nur rund 200 km von D._______ entfernt liegt. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesfalls seine Frau und die beiden Kinder zurückgelassen hätte und alleine aus dem Irak aus- gereist wäre, zumal nach seinen Angaben finanzielle Aspekte keine Rolle spielten.
E. 5.4 An diesen Feststellungen vermögen auch die behaupteten Erkundigun- gen der Miliz bei der Schwester in F._______ nichts zu ändern, zumal die- ses Vorbringen bezeichnenderweise nach Bekanntgabe des negativen Verfügungsentwurfs des SEM erstmals vorgetragen und bisher weder sub- stanziiert noch belegt wurde; dieses Vorbringen erscheint daher nachge- schoben.
E. 5.5 Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die ARK mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungshandlungen befürchten muss, hat er bei dieser Aktenlage nicht glaubhaft machen kön- nen.
E-760/2025 Seite 7
E. 5.6 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner langjähri- gen Praxis davon ausgeht, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der ARK in der Lage und willens sind, den Einwohnern der vier nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. bereits BVGE 2008/4 E. 6); diese Feststellung gilt grundsätzlich auch für Angehörige der arabi- schen Ethnie, die in der Region ihren Wohnsitz haben (vgl. a.a.O. E. 6.6.1; zudem das Urteil D-4769/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). Es ist da- von auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall von Behelligun- gen durch eine schiitische Miliz an die Behörden der weitgehend sunniti- schen besiedelten ARK wenden und von diesen Schutz erhältlich machen könnte.
E. 5.7 Schliesslich hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die in D._______ erlittenen schwerwiegenden Nachteile erst 2021 – viele Jahre nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003 – einge- setzt haben sollen (vgl. SEM-act. 14/17 ad F91). Dies lässt eine Abrech- nung mit An-hängern Saddam Husseins oder ehemaligen Baathisten nicht naheliegend erscheinen, vielmehr ist von einem letztlich kriminellen Hinter- grund der Konfiszierungen und Behelligungen durch die schiitische Miliz auszugehen. Ob diese Massnahmen überhaupt flüchtlingsrechtlich rele- vant motiviert waren, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen al- lerdings offen bleiben.
E. 5.8 Das SEM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerde- führers zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-760/2025 Seite 8 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in die ARK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
E-760/2025 Seite 9 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm angesichts der Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen.
E. 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in E._______ (vgl. die nachfolgende E. 7.3.1) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In den kurdischen Provinzen des Nordirak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die Anord- nung des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK ist praxisgemäss in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil D-319/2021 vom 19. März 2024 E. 14 m.w.H.).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer ist zwar arabischer Ethnie, hat aber mit seiner Familie problemlos in E._______ Wohnsitz nehmen können, wobei ihn auch sein grosser Reichtum unterstützt haben dürfte (vgl. SEM-act. 14/17 ad F54 ff., insbes. F57: "Ich kann sagen, dass ich ein reicher Mann war. Ich hatte in E._______ Geld […]"). Ausserdem hat er bereits mehrere Jahre dort gelebt.
E. 7.3.3 Gesundheitliche Probleme oder andere individuelle Unzumutbar- keitsindizien hat der Beschwerdeführer – auch auf Beschwerdeebene – nicht geltend gemacht. Er kann demnach ohne Weiteres zu seiner Familie nach E._______ zurückkehren.
E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch vorliegend als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-760/2025 Seite 10
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung – ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit – abzuweisen ist. Mit vorliegendem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-760/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-760/2025 Urteil vom 11. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sunnitischer Araber aus dem Gouvernement B._______ (nördlicher Teil des Zentraliraks) - stellte am 5. Januar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. Januar 2025 wurde er zu seinen Personalien befragt; am 16. Januar 2025 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in C._______ geboren und habe dort rund 35 Jahre lang gelebt, bis er mit seiner Familie in die Gouvernements-Hauptstadt D._______ umgezogen sei. Er habe im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie gearbeitet, die im grossen Stil Vieh- und Fischzucht sowie Milchwirtschaft betrieben, mit Datteln gehandelt und Ländereien sowie Immobilien besessen habe. Vor dem Sturz der Regierung Saddam Husseins sei sein Vater Kadermitglied der Baath-Partei und mit dem damaligen Staatspräsidenten befreundet gewesen. Seine reiche Familie habe im lrak einen gewissen Bekanntheitsgrad. A.c Nach dem Tod Saddam Husseins hätten Mitglieder der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq begonnen, gegen Personen vorzugehen, die wohlhabend gewesen seien oder Beziehungen zum ehemaligen Präsidenten Hussein unterhalten hätten. Zunächst sei es zu Schutzgeld-Erpressungen und zur Konfiszierung von Vieh gekommen. Mit der Zeit sei die Miliz mächtiger geworden und die Situation habe sich verschlechtert, so dass es keine Sicherheit mehr in der Region gegeben habe. Die Asa'ib Ahl al-Haqq habe seine Familie von ihrem Land vertreiben wollen und angefangen Druck auf ihn auszuüben, die Ländereien und Immobilien zu einem Spottpreis an die Miliz zu veräussern; ausserdem sei von ihm ein Schutzgeld von 500'000 US$ verlangt worden. Als er sich geweigert habe, sei das Haus der Familie von der Miliz gestürmt worden. Sein Vater und er seien glücklicherweise zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und hätten sich nach telefonischen Drohungen eines Milizkaders dazu entschieden, die Heimatregion zu verlassen und in die Autonome Region Kurdistan (ARK) zu flüchten. Sie seien daher von zirka 2021 bis Ende 2024 in E._______ wohnhaft gewesen. Versuche, die familiären Besitztümer in D._______ von E._______ aus zu verkaufen, seien gescheitert, weil die Miliz die Ländereien und Immobilien sowie das Vieh bereits in Besitz genommen habe. Als er in E._______ erfahren habe, dass sich die Miliz dort nach ihm erkundigt habe, habe er befürchtet von Kurden an die Miliz verraten oder von dieser auch dort behelligt zu werden. Deshalb habe er sich dazu entschieden, den Heimatstaat im Dezember 2024 mit seinen Eltern zu verlassen. Seine Frau und die beiden Kinder habe er in E._______ zurückgelassen. Die Eltern seien dann in der Türkei geblieben, während er die Schweiz weitergereist sei. A.d Der Beschwerdeführer reichte neben Identitätspapieren unter anderem eine Fotografie des Milizenführers Qais Al-Khazali und dessen Assistenten sowie den Screenshot eines Telefonats zwischen ihm und dem Letzteren zu den Akten. B. Am 23. Januar 2024 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden. Er gab an, dass die Miliz ihn zuerst foltern und dann töten würde, wenn er in den Irak zurückkehren würde. Seine in der ARK lebende Schwester habe ihn soeben telefonisch darüber informiert, dass die Miliz nun auch sie bedrohe. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 - eröffnet am gleichen Tag - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab; das SEM verfügte zudem die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Am 27. Januar 2025 setzte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM von der Beendigung des Mandatsverhältnisses in Kenntnis. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer diesen Asylentscheid durch seinen neuen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2025 in digitaler Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang des Rechtsmittels und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens vorerst in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung des Urteils zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus: Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verfolgungsmassnahmen der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq in D._______ seien bedauerlich, hätten aber mit dem Umzug der Familie in die ARK vor mehr als drei Jahren ihr Ende gefunden. Nach dieser Umsiedelung habe es gemäss seinen Angaben keine weiteren konkreten Vorfälle mehr gegeben, die ihn oder seine Familie betroffen hätten. Zudem habe die Miliz die Ländereien und das Vieh der Familie bereits in Besitz genommen und ihr Ziel erreicht; es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein weitergehendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestehen sollte. Seine Befürchtung, in E._______ von Kurden an die Miliz verraten zu werden, habe er nicht konkretisieren oder nachvollziehbar begründen können. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen dieser Miliz könnten demnach mangels Aktualität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Die subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei zwar nachvollziehbar; es gebe aber keine hinreichenden Hinweise darauf, dass sie auch objektiv begründet sei. Der Beschwerdeführer habe sich der Verfolgung durch den Wegzug in die ARK entziehen können. An dieser Feststellung vermöge auch das Vorbringen, seine Schwester habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Miliz nach ihm gesucht und ihre Familie bedroht habe, nichts zu ändern. So habe er lediglich von Drittpersonen von der angeblichen Suche nach ihm erfahren, was keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermöge. 3.2 Der Beschwerdeführer verwies in der Begründung seines Rechtsmittels auf die Beziehungen der Familie zum ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein. Sein Vater sei ein Kader der Bath-Partei und ein Freund des Präsidenten gewesen, der das Haus der Familie besucht habe. Diese sei reich und während der Herrschaft von Saddam Hussein privilegiert gewesen. Nach dem Sturz des Regimes seien Baath-Mitglieder und Verbündete Saddam Husseins massiv verfolgt worden, darunter auch seine Familie. Der Grossteil des Familienvermögens sei bereits illegal beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst in E._______ verstecken können. Als ihm klar geworden sei, dass sein Leben auch dort in Gefahr gewesen sei, habe er den Irak verlassen müssen. Die vom Iran und der Hisbollah gegründete Asa'ib Ahl al-Haqq sei eine der stärksten Milizen im Irak und für zahlreiche terroristische Anschläge verantwortlich. Ihr Ziel sei es, die schiitische Dominanz im Irak zu stärken. Ein Sunnit, dessen Familie mit dem Regime von Saddam Hussein in Verbindung gebracht werde und bereits als Zielobjekt definiert worden sei, habe im Irak gegen diese Miliz keine Chance. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint hat. Es kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen der Be-schwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. 5.3 Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich den Behelligungen der schiitischen Miliz in D._______ im Jahr 2021 durch einen Umzug in die ARK entziehen konnte. Hätte die Miliz ein weitergehendes Verfolgungsinteresse an seiner Familie gehabt, hätte er kaum mehrere Jahre bis zur Ausreise unbehelligt in E._______ leben können, das nur rund 200 km von D._______ entfernt liegt. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesfalls seine Frau und die beiden Kinder zurückgelassen hätte und alleine aus dem Irak ausgereist wäre, zumal nach seinen Angaben finanzielle Aspekte keine Rolle spielten. 5.4 An diesen Feststellungen vermögen auch die behaupteten Erkundigungen der Miliz bei der Schwester in F._______ nichts zu ändern, zumal dieses Vorbringen bezeichnenderweise nach Bekanntgabe des negativen Verfügungsentwurfs des SEM erstmals vorgetragen und bisher weder substanziiert noch belegt wurde; dieses Vorbringen erscheint daher nachgeschoben. 5.5 Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die ARK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungshandlungen befürchten muss, hat er bei dieser Aktenlage nicht glaubhaft machen können. 5.6 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner langjährigen Praxis davon ausgeht, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der ARK in der Lage und willens sind, den Einwohnern der vier nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. bereits BVGE 2008/4 E. 6); diese Feststellung gilt grundsätzlich auch für Angehörige der arabischen Ethnie, die in der Region ihren Wohnsitz haben (vgl. a.a.O. E. 6.6.1; zudem das Urteil D-4769/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall von Behelligungen durch eine schiitische Miliz an die Behörden der weitgehend sunnitischen besiedelten ARK wenden und von diesen Schutz erhältlich machen könnte. 5.7 Schliesslich hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die in D._______ erlittenen schwerwiegenden Nachteile erst 2021 - viele Jahre nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003 - eingesetzt haben sollen (vgl. SEM-act. 14/17 ad F91). Dies lässt eine Abrechnung mit An-hängern Saddam Husseins oder ehemaligen Baathisten nicht naheliegend erscheinen, vielmehr ist von einem letztlich kriminellen Hintergrund der Konfiszierungen und Behelligungen durch die schiitische Miliz auszugehen. Ob diese Massnahmen überhaupt flüchtlingsrechtlich relevant motiviert waren, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen allerdings offen bleiben. 5.8 Das SEM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in die ARK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm angesichts der Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in E._______ (vgl. die nachfolgende E. 7.3.1) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In den kurdischen Provinzen des Nordirak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die Anordnung des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK ist praxisgemäss in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil D-319/2021 vom 19. März 2024 E. 14 m.w.H.). 7.3.2 Der Beschwerdeführer ist zwar arabischer Ethnie, hat aber mit seiner Familie problemlos in E._______ Wohnsitz nehmen können, wobei ihn auch sein grosser Reichtum unterstützt haben dürfte (vgl. SEM-act. 14/17 ad F54 ff., insbes. F57: "Ich kann sagen, dass ich ein reicher Mann war. Ich hatte in E._______ Geld [...]"). Ausserdem hat er bereits mehrere Jahre dort gelebt. 7.3.3 Gesundheitliche Probleme oder andere individuelle Unzumutbarkeitsindizien hat der Beschwerdeführer - auch auf Beschwerdeebene - nicht geltend gemacht. Er kann demnach ohne Weiteres zu seiner Familie nach E._______ zurückkehren. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch vorliegend als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit - abzuweisen ist. Mit vorliegendem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: