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E-4219/2015

E-4219/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4219/2015 Urteil vom 30. Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 sein Heimatland verliess und am 1. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am 8. April 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 14. April 2015 sowie der Bundesanhörung vom 30. April 2015 zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er möchte nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er dort eine Blutrache befürchte, dass im [90er Jahre] nach einem Streit zwischen seinem Vater und dem Vater der (...)familie B._______ [Mitglieder dieser Familie] bei ihnen zu Hause eingebrochen seien und seinen Vater (...) angegriffen hätten, welcher sich daraufhin gewehrt beziehungsweise mit einem Gewehr die Einbrecher bedroht sowie zum Verlassen des Hauses aufgefordert habe, dass diese daraufhin seinen Vater beleidigt hätten, woraufhin er auf die Einbrecher geschossen und dabei zwei Angehörige der Familie B._______ getötet habe, dass seit diesem Vorfall eine Blutfehde zwischen den beiden Familie bestehe und der Vater des Beschwerdeführers zu [mehreren] Jahren Haft verurteilt worden sei (mittlerweile sei er aus der Haft entlassen worden), dass zwar ein befristetes Friedensabkommen bestanden habe, die Familie B._______ jedoch zuletzt nicht weiter bereit gewesen sei, das Friedenabkommen zu verlängern, und der Beschwerdeführer, nachdem er volljährig geworden sei beziehungsweise nachdem das Friedensabkommen nicht mehr verlängert worden sei, sich nur noch im Haus aufgehalten habe, dass man versucht habe, zu vermitteln und sich zu versöhnen, die (...)familie sich allerdings geweigert und auch das Angebot, dass die Familie des Beschwerdeführers ihr Grundstück verlassen und an einen anderen Ort ziehen könnte, ausgeschlagen habe, dass die Familie B._______ nicht geäussert habe, dass sie sich rächen wolle, sondern nur erklärt habe, keine Versöhnung zu wollen, dass allerdings ein Verwandter der Getöteten manchmal (...) mit einer Waffe in der Hand gedroht habe, Angehörige aus der Familie des Beschwerdeführers eines Tages umzubringen, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen von 2011 bis 2013 in Italien aufgehalten habe und danach in die Schweiz gereist sei, wo er seither illegal weile, dass er schliesslich in der Schweiz heiraten wolle und deshalb ein Asylgesuch gestellt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juni 2015 - eröffnet am 4. Juni 2015 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es zur Begründung seiner Verfügung insbesondere anführte, die im Rahmen der Asylgesuche der Geschwister des Beschwerdeführers durchgeführte Botschaftsabklärung bestätige die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in den Grundzügen weitestgehend, weshalb die geltend gemachte Blutfehde zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie B._______ glaubhaft gemacht sei, dass die diesbezüglichen Befürchtungen gleichwohl asylrechtlich nicht relevant seien, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen aus keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] aufgeführten Gründe erfolgen würden, zumal es sich um eine private Blutfehde handle, welcher es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangle, dass im Übrigen der Bundesrat den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass bezüglich des Wegweisungsvollzugs festzuhalten sei, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm würde im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen, beziehungsweise dass es ihm nicht gelungen sei, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe, dass er im Rahmen seiner Befragungen erwiesenermassen Falschaussagen gemacht habe, indem er namentlich angegeben habe, bereits seit vier Jahren ausser Landes zu sein, obschon er im Botschaftsbericht vom (...) 2013 explizit als Teilnehmer des Gesprächs zwischen Vertretern der Schweizer Botschaft und seiner Familie erwähnt worden sei, dass auch in Bezug auf die Frage, ob in Sachen Blutfehde die Polizei eingeschaltet worden sei, Unstimmigkeiten innerhalb der Aussagen des Beschwerdeführers sowie zur Botschaftsabklärung bestehen würden, dass sodann der auslösende Vorfall für die Blutfehde bereits [viele] Jahre zurückliege, ohne dass sich die Opferfamilie jemals gerächt habe, und der Vater des Beschwerdeführers, also der eigentliche Täter und das primäre Ziel einer Blutrache, weiterhin im Kosovo lebe und sich durch die potentielle Blutrache offenbar nicht derart stark bedroht fühle, als dass er sein Heimatland verlassen müsse, dass des Weiteren dem Botschaftsbericht zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder das Elternhaus immer wieder mit dem Auto verlassen hätten, um auszugehen, was ebenfalls gegen eine erhebliche Gefährdung durch die Blutrache spreche, dass im Botschaftsbericht weiter erwähnt sei, dass ein Bruder des Beschwerdeführers im (...) 2013 mit einem Mitglied der Familie B._______ gestritten habe, was überdies dafür spreche, dass die Opferfamilie kein unmittelbares Interesse an einer Blutrache habe, ansonsten sie diese unter den geschilderten Umständen wohl längst vollzogen hätte, dass im Übrigen im Rahmen der Botschaftsabklärung der Beschwerdeführer einer fremden Person ohne zu zögern die Tür aufgemacht habe und kurz darauf der Vater dazugekommen sei, was, wenn die Familie tatsächlich von einer möglichen Blutrache ausgehen würde, ein äusserst fahrlässiges Verhalten darstellen würde, dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, weshalb er den Kosovo in dem von ihm angegeben Zeitpunkt habe verlassen müssen, zumal er keinen konkreten Anlass geltend gemacht, sondern lediglich erklärt habe, Angst gehabt zu haben, dass seiner Angabe, er habe das Land im Jahr 2011 verlassen, aufgrund der Tatsache, dass der Botschaftsbericht festhalte, er habe im (...) 2013 nach wie vor mit seiner Familie im Kosovo gelebt, ohnehin jegliche Grundlage entzogen sei, dass er schliesslich erst nach längerem Aufenthalt in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und darauf verwiesen habe, lediglich um Asyl nachzusuchen, damit er heiraten könne, weshalb seine Glaubwürdigkeit und tatsächliche Gefährdungssituation grundsätzlich in Zweifel zu ziehen seien, dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 4. Juli 2015 (Datum Poststempel: 6. Juli 2015) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sodann beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer - bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei in seinem Heimatland bedroht und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie man ihm zumuten könne, dorthin zurückzukehren, dass er sich bemüht habe, von dort wegzukommen, damit er sich als freier Mensch bewegen könne und sich nicht nach jedem zweiten Schritt umdrehen müsste, weil er befürchte, jemand ziehe eine Waffe und setzte seinem Leben ein Ende, dass in Bezug auf das Argument der Vorinstanz, sein Vater befinde sich nach wie vor im Kosovo und habe anscheinend keine Angst vor einer Blutfehde, festzuhalten sei, dass sein Vater nicht oft das Haus verlasse und er sein Leben ohnehin bereits gelebt habe beziehungsweise für ihn nur noch der Rest der Familie wichtig sei, dass ferner sein älterer Bruder, welcher ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen worden sei, unmittelbar nachdem er in sein Heimatland zurückgekehrt sei, verbal bedroht und verfolgt worden sei, woraufhin er den Kosovo wieder habe verlassen müssen, was der Beschwerdeführer freilich nicht beweisen könne, dass derzeit Bestrebungen seitens der Familie des Beschwerdeführers bestehen würden - sie hätten ein paar Männer für eine Besprechung zusammengetrommelt -, die Familie B._______ um Verzeihung zu bitten und sich mit ihr zu versöhnen, dass der Beschwerdeführer deshalb darum ersuche, sich in der Schweiz aufhalten zu dürfen, bis sich die Situation beruhigt oder die Sache ganz erledigt habe, dass seine Familie im Übrigen ihr Haus und Land habe veräussern wollen, es jedoch niemand gewagt habe, das Grundstück zu kaufen, weil die Familie B._______ jeden potentiellen Käufer bedroht habe, dass er schliesslich seine in der Schweiz wohnhafte Partnerin - das Ehevorbereitungsverfahren sei bereits eingeleitet worden - heiraten und hier mit ihr leben wolle, weshalb er darum ersuche, sich bis zur Eheschliessung in der Schweiz legal aufhalten zu dürfen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses würden abgelehnt, der Beschwerdeführer werde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten und über die übrigen Parteibegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Juli 2015 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass es bei der privaten Fehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation mangelt, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der verfeindeten Familie aus einem asylfremden Motiv erfolgten und somit asylrechtlich nicht von Belang sind, dass aufgrund der Unstimmigkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise den Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und der Botschaftsabklärung eine aktuelle Gefährdungssituation ohnehin grundsätzlich zu bezweifeln ist, dass das Staatssekretariat sodann richtig feststellte, auch das Verhalten des Beschwerdeführers erwecke nicht den Eindruck, er müsste befürchten, Opfer von Blutrache zu werden, dass er im Übrigen, selbst wenn er bereits im Jahr 2011 ausgereist wäre, wie er geltend macht, sich eine Zeit lang in seinem Heimatland als volljährige Person aufgehalten hat, ohne dass seinen Angaben gemäss ein Friedensabkommen bestanden habe beziehungsweise ihm etwas geschehen sei, wobei seine Erklärung, er habe sich die ganze Zeit im Haus aufgehalten, unter den geschilderten Umständen nicht zu überzeugen vermag, dass schliesslich gemäss den Botschaftsabklärungen der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2013 im Kosovo verblieben ist, ohne dass sich die behauptete Bedrohung verwirklicht hätte, dass das SEM sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Bundesrat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und der Beschwerdeführer sich bei Nachstellung seitens Dritter an die schutzfähigen und schutzwilligen staatlichen Behörden wenden könnte, dass des Weiteren seine Erklärung, weshalb er nicht unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt, sondern etwa zwei Jahr zugewartet hat, nicht zu überzeugen vermag beziehungsweise keinerlei asylrelevanten Hintergrund aufweist (A9/12 S. 7; A15/12 S. 7), dass schliesslich für den Verbleib in der Schweiz für ein Ehevorbereitungsverfahren die Einreichung eines Asylgesuchs nicht das rechtlich korrekte Mittel darstellt, sondern diesbezüglich die entsprechenden fremdenpolizeilichen Schritte einzuleiten sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass das Staatssekretariat zu Recht davon ausgehen durfte, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Befürchtung, im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat Opfer von Racheakten seitens der verfeindeten Familie zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, vorstehende Erwägungen umzustossen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal es sich um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung und im Heimatland über ein Familiennetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos zu bezeichnen ist, da vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, und einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, ausser diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass mit dem vorliegenden Endentscheid der Antrag auf entsprechende vorsorgliche Massnahmen ohnehin gegenstandslos geworden ist und aus den Akten nicht hervorgeht, dass entsprechende Daten bereits weitergeleitet worden wären, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: