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E-6177/2019

E-6177/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohn- sitz in D._______ im Regionalstaat Oromia, verliess ihr Heimatland ge- mäss eigenen Angaben am 3. Dezember 2015 und gelangte auf dem Luft- weg via Griechenland am (…) Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie am

11. Januar 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. B. Am 14. Januar 2016 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Reisegrün- den befragt. Am 13. Oktober 2017 wurde sie durch das SEM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel- tend, als ethnische Oromo habe sie nicht in Sicherheit leben können. Die äthiopischen Behörden hätten Angehörige der Oromo willkürlich getötet und deren Einforderung von elementaren Rechten sei als terroristische Tä- tigkeit angesehen worden. Sie sei in einer Studentenbewegung aktiv ge- wesen. An der Universität E._______ sei es zu Unruhen gekommen, wo- raufhin sie Geld für die Verletzten sowie die betroffenen Familien gesam- melt habe. Sie habe zudem an Demonstrationen teilgenommen, so im Jahre 2005 an den Protesten gegen gefälschte Wahlresultate oder im Jahr 2014 gegen den Masterplan der Regierung in Addis Abeba. Sie sei 2005 deswegen für sechs Tage und 2014 für rund vierzehn Tage inhaftiert wor- den. Obwohl ihr unterstellt worden sei, der Oromo-Befreiungsfront (OLF) anzugehören, sei sie weder deren Mitglied noch Mitglied einer anderen po- litischen Organisation oder Partei gewesen. Sie sei lediglich eine Sympa- thisantin aller Organisationen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetz- ten. Einmal sei ihr von Unbekannten in einem Auto gedroht worden, dass sie wieder ins Gefängnis gehen müsse, wenn sie nicht von ihren Tätigkei- ten ablasse. Als sie im Jahre 2015 eine Gerichtsvorladung des äthiopi- schen Federal High Court erhalten habe, habe sie ihr Heimatland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Dieser habe sie körperlich angegriffen und se- xuell genötigt. In der Schweiz habe sie an zahlreichen Demonstrationen für die Anliegen der Oromo teilgenommen. An Protestaktionen habe sie einmal (…) vorge-

E-6177/2019 Seite 3 lesen für Leute, die für die Oromo etwas geleistet hätten. Aufnahmen da- von seien sowohl als Fotografien vorhanden als auch auf Youtube veröf- fentlicht worden. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin folgende Ak- ten ins Recht: Ihre Geburtsurkunde (in Kopie), ihre Identitätskarte im Origi- nal, eine Gerichtsvorladung des äthiopischen Federal High Court aus dem Jahre 2008 des äthiopischen Kalenders (2015 nach gregorianischem Ka- lender) im Original, Schuldiplome und Arbeitsdokumente, ein Dokument ih- rer (…) in amharischer Sprache aus dem Jahre 2005 äthiopischer Kalender (2012 nach gregorianischem Kalender), Fotos von ihr als (…) in Äthiopien sowie von ihren Teilnahmen an Demonstrationen und an Festen in der Schweiz sowie von ihrer Familie. D. Am (…) wurde ihr erstes Kind geboren. Es wurde in das Asylverfahren ein- bezogen. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 – eröffnet am 23. Oktober 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 20. November 2019 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu verfügen und subeventualiter die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G. Am 22. November 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeeingang und hielt dabei fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab- warten.

E-6177/2019 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut und verzichtete unter demselben Vorbehalt auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. I. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung vom 3. Dezember 2019 zu den Akten. J. Am 6. Dezember 2019 lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen bisherigen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. Dezember 2019 zur Kenntnis geschickt. L. Am (…) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin geboren. Es wird in das Asylverfahren miteinbezogen. M. Am 8. November 2021 wurde das Härtefallgesuch des Lebenspartners der Beschwerdeführerin und Vaters ihrer Kinder, F._______ (N […]), gutge- heissen. Seither ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B im Kanton G._______. N. Am 3. März 2022 hiess das SEM das Kantonswechselgesuch der Be- schwerdeführenden gestützt auf den Anspruch auf Einheit der Familie gut. O. Angesichts dieser neuen Ausgangslage wurde das SEM am 29. April 2022 erneut zur Vernehmlassung eingeladen. P. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 zog das SEM seinen Entscheid vom

18. Oktober 2019 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.

E-6177/2019 Seite 5 Q. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2022 wurden die Beschwerdefüh- renden um Mitteilung ersucht, ob sie an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wollten. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 be- stätigten die Beschwerdeführenden, dass sie an der Beschwerde festhiel- ten. Zudem sei es ihnen ein Anliegen, dass sowohl in der Folge des In- struktionsverfahrens als auch im Urteil die französische Sprache verwen- det werde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101 [SR 142.31]); für das vorliegende Verfahren gilt das bishe- rige Recht (vgl. Abs.1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be- schwerdeführerin und ihre Kinder sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.3 Durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit vorinstanzlicher Verfügung vom 12. Mai 2022 sind die entsprechenden – subsidiär gestell- ten – Rechtsbegehren betreffend Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs gegenstandslos geworden.

E. 1.4 Der erstmals mit Eingabe vom 31. Mai 2022 sinngemäss gestellte An- trag der Beschwerdeführerin um Fortführung des Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache ist abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren ist ge- mäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in der Regel die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend: Deutsch).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

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E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe formelle Rügen geltend. Sie moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzu- reichend festgestellt, indem sie sich auf eine Befragung gestützt habe, bei der die Beschwerdeführerin Verständnisschwierigkeiten gehabt habe. Die wenigen Ungenauigkeiten ihrer Aussagen seien auf ihren psychischen Zu- stand beziehungsweise die im Heimatland erfahrene unmenschliche Haft und die in der Schweiz erlebte Vergewaltigung sowie auf Verständnisprob- leme an der Anhörung zurückzuführen. So sei sie nur zu Beginn der Anhö- rung gefragt worden, ob sie die dolmetschende Person richtig verstehe.

E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe werden weder Sachverhaltselemente vor- getragen, die in der Anhörung nicht zur Sprache gekommen waren, noch werden die erwähnten Widersprüchlichkeiten der Aussagen der Beschwer- deführerin aufgelöst. Die pauschale Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die dolmetschende Person nicht richtig verstanden, findet in den Ak- ten keine Stütze. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise auf Ver- ständigungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmet- scherin zu entnehmen. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerks- vertretung hat keine entsprechenden Bemerkungen angebracht. Die Be- schwerdeführerin hat zudem unterschriftlich bestätigt, dass ihr das Proto- koll vorgelesen und in eine ihr verständliche Sprache übersetzt wurde. An- zeichen einer Traumatisierung, die das Aussageverhalten der Beschwer- deführerin beeinträchtigt hätte, sind ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, indem sie die aktuelle Lage in Äthiopien ausser Acht gelas- sen, beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig erstellt, indem sie die Gerichtsvorladung als unecht qualifiziert habe, vermengt sie die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli- chen Würdigung der Sache beziehungsweise eines Beweismittels. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen beziehungsweise eines Beweismittels gelangt als die Beschwerdeführerin, liegt weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch ein Ermessensmissbrauch. Die entsprechenden Vorbringen werden daher im materiellen Teil behandelt (vgl. dazu unten E. 6).

E. 3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache zwecks erneuter Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl- entscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Ver- folgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa- tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu- gunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksich- tigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hin- weisen).

E. 5.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdefüh- rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es führte dazu aus, eine in- terne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich bei der eingereich- ten Vorladung des äthiopischen Federal High Court um eine Totalfälschung handle. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Eingabe vom 29. November 2018 daran festgehalten habe, dass es sich um ein Original handle, bestünden daran begründete Zweifel. Diese Zweifel erhär- teten sich durch die widersprüchlichen Antworten der Beschwerdeführerin. So habe sie an der BzP vorgebracht, die Vorladung auf indirektem Weg über den Onkel erhalten zu haben, der für sie gebürgt habe. Sie selbst sei

E-6177/2019 Seite 8 bei (…) gewesen. Anlässlich der Anhörung habe sie indessen ausgesagt, die Vorladung direkt erhalten zu haben. Auf den Widerspruch angespro- chen, habe sie diesen nicht befriedigend aufzulösen vermocht. Somit gelte als erwiesen, dass ihrem zentralen Vorbringen, wonach sie sich vor einer dritten Verhaftung fürchte, jegliche Grundlage entzogen sei.

Weiter führte das SEM aus, die Lage in Äthiopien habe sich seit dem Früh- ling 2018 grundlegend verändert. Die innenpolitische Situation lasse den Schluss zu, dass sich seit Einreichung des Asylgesuchs die Lage insbe- sondere mit Blick auf Angehörige der Oromo und die OLF, aber auch allge- mein gebessert habe. Selbst Personen mit hohem politischen Profil könn- ten nach Äthiopien zurückkehren, ohne dass sie inhaftiert oder einem Ri- siko einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt würden. Daraus folge, dass auch bei Wahrunterstellung die Vorladung ungeeignet wäre, Asylrele- vanz zu entfalten. Dasselbe gelte für ihre Demonstrationsteilnahmen in Äthiopien und Verhaftungen, womit deren Glaubhaftigkeit nicht überprüft werden müsse. Zu ihren geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits aufgeführt – keine politisch mo- tivierte Verfolgung der äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen kön- nen. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlas- sen ihres Heimatstaats als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthio- pischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegeg- nerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Da in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behör- den allen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten beziehungsweise sei eine Überwachung der politischen Aktivitäten angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Staatsangehörigen nicht möglich. Die äthio- pischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifi- zierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden je- doch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin sich in besonderem Masse exponiert habe und sie zum «harten Kern» der aktiven oppositionellen Exiläthiopier/-innen gehöre. Daher lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

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E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen zunächst eine Wie- derholung ihrer Ausreisegründe entgegen. Sie habe unter der damaligen Regierung weder ein freies Leben führen noch ihren Beruf wählen können. Daher habe sie sich an Studentendemonstrationen beteiligt und Spenden gesammelt. Deswegen sei sie zweimal inhaftiert und danach bedroht und physisch angegriffen worden. Obwohl das SEM die eingereichte Gerichts- vorladung als Fälschung qualifiziere, führe es keine Elemente an, die Zwei- fel an der Authentizität erlaubten. Es handle sich demnach um ein echtes Dokument, welches angemessen zu würdigen sei. Weiter sei die vor- instanzliche Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Tat- sache, dass sich die Lage in Äthiopien seit Frühling 2018 grundlegend ver- ändert habe, bei einer Rückkehr nichts mehr zu befürchten habe, unzutref- fend. Aus verschiedenem Zeugenaussagen, sowie einem Bericht von Am- nesty International (AI) gehe nämlich hervor, dass diejenigen am meisten bedroht würden, die politisch aktiv seien. Auch wenn die äthiopische Re- gierung ein Friedensabkommen mit Eritrea unterzeichnet habe, zeige die Erfahrung, dass solche Friedensabkommen nicht eingehalten würden und weiterhin von einer Situation genereller Gewalt auszugehen sei. Die Vor- instanz habe somit die reelle Situation in Äthiopien nicht richtig beachtet. Die Beschwerdeführerin sei sinngemäss insbesondere wegen ihrer Aktivi- täten bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt.

E. 6 Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed und den damit einhergehenden Reformen zunächst verbes- sert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskriti- schen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vor- ging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthio- pien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF, die Bewegung Ginbot 7, aber insbe- sondere auch die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. < https://www.hrw.org/news/2019/04/ 04/ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-freedom-association >; abgerufen am 23. Juni 2022).

E-6177/2019 Seite 11 Die Lage ist seit 2020 durch den Widerstand mehrerer ethnischer Minder- heiten wieder angespannt. Die Tigray haben den entscheidenden Einfluss verloren, den sie durch die Tigray People’s Liberation Front (TPLF) auf die äthiopische Regierung ausübten; die Amharen sind jetzt die Volksgruppe, die die führenden Positionen einnimmt. Im November 2020 begann eine von der TPLF angeführte Rebellion in Tigray, und seither weitete sich der Konflikt mit der äthiopischen Armee erheblich aus. Es gibt aber grundsätz- lich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteil des BVGer E-4547/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2; E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.2 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen, namentlich der Wahl eines Angehörigen der Volksgruppe der Oromo als Regierungschef, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrem Engagement für diese Gruppe einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist die vorinstanzliche Auffassung zu bestäti- gen. Die von der Vorinstanz durchgeführte Authentizitätsprüfung und deren Er- gebnis sind nicht zu beanstanden. Dabei scheint es gerechtfertigt, die wis- senschaftlichen Erkenntnisse der Überprüfung zur Vermeidung eines Lern- effekts nicht explizit darzulegen. Das öffentliche Interesse, Erkenntnisse über konkrete Fälschungsmerkmale geheimzuhalten, ist zwecks Verhinde- rung zukünftiger Fälschungen regelmässig hoch. Sodann hat das SEM in seiner Bitte um Stellungnahme vom 19. November 2018 zusammenfas- send festgehalten, dass der Stempel und das Erscheinungsbild der einge- reichten Gerichtsvorladung nicht dem Vergleichsmaterial entsprächen. Vor diesem Grund kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe das ent- sprechende Beweismittel «ohne Grund» als Fälschung qualifiziert. Die Vor- instanz ist sodann darin zu bestätigen, dass die Totalfälschung eines Be- weismittels bereits die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage stellt und ihrem Kernvorbringen – der Furcht vor einer dritten Inhaftierung

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– dadurch vorliegend die Grundlage entzogen wird. Aufgrund ihrer teil- weise widersprüchlichen Äusserungen werden diese Zweifel bestätigt, zu- mal es der Beschwerdeführerin weder in der Anhörung noch auf Beschwer- deebene gelingt, diese Widersprüchlichkeiten aufzulösen. Es werden mit- hin keinerlei stichhaltige Argumente aufgeführt, die für die Authentizität des Dokumentes und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprächen. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Behauptun- gen ohne konkrete Anhaltspunkte.

E. 6.2 Die Frage, ob die geschilderten Behelligungen der äthiopischen Behör- den, namentlich die erlebte Haft, glaubhaft ist, kann in Bestätigung der vor- instanzlichen Ansicht offenbleiben, da aus den nachstehenden Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht erfüllt sind. Im Kern bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei von den äthiopischen Behörden aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Oromo und ihrem En- gagement für diese Volksgruppe in flüchtlingsrechtlich relevantem Aus- mass verfolgt worden. Die politische Situation in Äthiopien hat sich indes- sen seit der Ausreise der Beschwerdeführerin Ende 2015 in bedeutendem Masse verändert. Am 2. April 2018 hat Abiy Ahmed sein Amt als erster Mi- nisterpräsident Äthiopiens mit Oromo-Volkszugehörigkeit angetreten. Da- her ist der Frage nachzugehen, ob die von der Beschwerdeführerin be- hauptete Verfolgungsmotivation zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch plausibel erscheint. Es ist an dieser Stelle auf den als Referenzurteil publi- zierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom

E. 6.3 Sodann ergibt sich auch aus den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil. Wie soeben ausgeführt, ist zum heutigen Zeitpunkt das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr seitens der äthiopischen Behörden zu verneinen (vgl. oben E. 6.2). Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend exilpolitische Tätigkeiten zu bestätigen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen (vgl. oben E. 5.1).

E. 7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Auch die Beschwerdeschrift vermag dieser Einschätzung nichts entgegenzuhalten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. Mai 2022 die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat und angesichts der al- ternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigen sich pra- xisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit sie noch Anfechtungsgegenstand bildet – Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.

E. 11.1 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die diesbezüglich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom

21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstands- losigkeit davon auszugehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten und sie mit ihren subsidiär gestellten Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht durchgedrungen wäre.

E. 11.3 Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Partei- entschädigung zuzusprechen.

Da mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG

E-6177/2019 Seite 13 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist indes von der Auflage von Verfahrenskosten insgesamt abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6177/2019 X_START Urteil vom 5. Juli 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Äthiopien, alle vertreten durch Pavel Vasilevski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ im Regionalstaat Oromia, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 3. Dezember 2015 und gelangte auf dem Luftweg via Griechenland am (...) Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie am 11. Januar 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. B. Am 14. Januar 2016 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Reisegründen befragt. Am 13. Oktober 2017 wurde sie durch das SEM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, als ethnische Oromo habe sie nicht in Sicherheit leben können. Die äthiopischen Behörden hätten Angehörige der Oromo willkürlich getötet und deren Einforderung von elementaren Rechten sei als terroristische Tätigkeit angesehen worden. Sie sei in einer Studentenbewegung aktiv gewesen. An der Universität E._______ sei es zu Unruhen gekommen, woraufhin sie Geld für die Verletzten sowie die betroffenen Familien gesammelt habe. Sie habe zudem an Demonstrationen teilgenommen, so im Jahre 2005 an den Protesten gegen gefälschte Wahlresultate oder im Jahr 2014 gegen den Masterplan der Regierung in Addis Abeba. Sie sei 2005 deswegen für sechs Tage und 2014 für rund vierzehn Tage inhaftiert worden. Obwohl ihr unterstellt worden sei, der Oromo-Befreiungsfront (OLF) anzugehören, sei sie weder deren Mitglied noch Mitglied einer anderen politischen Organisation oder Partei gewesen. Sie sei lediglich eine Sympathisantin aller Organisationen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten. Einmal sei ihr von Unbekannten in einem Auto gedroht worden, dass sie wieder ins Gefängnis gehen müsse, wenn sie nicht von ihren Tätigkeiten ablasse. Als sie im Jahre 2015 eine Gerichtsvorladung des äthiopischen Federal High Court erhalten habe, habe sie ihr Heimatland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Dieser habe sie körperlich angegriffen und sexuell genötigt. In der Schweiz habe sie an zahlreichen Demonstrationen für die Anliegen der Oromo teilgenommen. An Protestaktionen habe sie einmal (...) vorgelesen für Leute, die für die Oromo etwas geleistet hätten. Aufnahmen davon seien sowohl als Fotografien vorhanden als auch auf Youtube veröffentlicht worden. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin folgende Akten ins Recht: Ihre Geburtsurkunde (in Kopie), ihre Identitätskarte im Original, eine Gerichtsvorladung des äthiopischen Federal High Court aus dem Jahre 2008 des äthiopischen Kalenders (2015 nach gregorianischem Kalender) im Original, Schuldiplome und Arbeitsdokumente, ein Dokument ihrer (...) in amharischer Sprache aus dem Jahre 2005 äthiopischer Kalender (2012 nach gregorianischem Kalender), Fotos von ihr als (...) in Äthiopien sowie von ihren Teilnahmen an Demonstrationen und an Festen in der Schweiz sowie von ihrer Familie. D. Am (...) wurde ihr erstes Kind geboren. Es wurde in das Asylverfahren einbezogen. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 - eröffnet am 23. Oktober 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 20. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu verfügen und subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 22. November 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeeingang und hielt dabei fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut und verzichtete unter demselben Vorbehalt auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung vom 3. Dezember 2019 zu den Akten. J. Am 6. Dezember 2019 lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. Dezember 2019 zur Kenntnis geschickt. L. Am (...) wurde das zweite Kind der Beschwerdeführerin geboren. Es wird in das Asylverfahren miteinbezogen. M. Am 8. November 2021 wurde das Härtefallgesuch des Lebenspartners der Beschwerdeführerin und Vaters ihrer Kinder, F._______ (N [...]), gutgeheissen. Seither ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B im Kanton G._______. N. Am 3. März 2022 hiess das SEM das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf den Anspruch auf Einheit der Familie gut. O. Angesichts dieser neuen Ausgangslage wurde das SEM am 29. April 2022 erneut zur Vernehmlassung eingeladen. P. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 zog das SEM seinen Entscheid vom 18. Oktober 2019 teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2022 wurden die Beschwerdeführenden um Mitteilung ersucht, ob sie an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wollten. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 bestätigten die Beschwerdeführenden, dass sie an der Beschwerde festhielten. Zudem sei es ihnen ein Anliegen, dass sowohl in der Folge des Instruktionsverfahrens als auch im Urteil die französische Sprache verwendet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101 [SR 142.31]); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit vorinstanzlicher Verfügung vom 12. Mai 2022 sind die entsprechenden - subsidiär gestellten - Rechtsbegehren betreffend Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden. 1.4 Der erstmals mit Eingabe vom 31. Mai 2022 sinngemäss gestellte Antrag der Beschwerdeführerin um Fortführung des Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache ist abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in der Regel die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend: Deutsch).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe formelle Rügen geltend. Sie moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt, indem sie sich auf eine Befragung gestützt habe, bei der die Beschwerdeführerin Verständnisschwierigkeiten gehabt habe. Die wenigen Ungenauigkeiten ihrer Aussagen seien auf ihren psychischen Zustand beziehungsweise die im Heimatland erfahrene unmenschliche Haft und die in der Schweiz erlebte Vergewaltigung sowie auf Verständnisprobleme an der Anhörung zurückzuführen. So sei sie nur zu Beginn der Anhörung gefragt worden, ob sie die dolmetschende Person richtig verstehe. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe werden weder Sachverhaltselemente vorgetragen, die in der Anhörung nicht zur Sprache gekommen waren, noch werden die erwähnten Widersprüchlichkeiten der Aussagen der Beschwerdeführerin aufgelöst. Die pauschale Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die dolmetschende Person nicht richtig verstanden, findet in den Akten keine Stütze. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin zu entnehmen. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hat keine entsprechenden Bemerkungen angebracht. Die Beschwerdeführerin hat zudem unterschriftlich bestätigt, dass ihr das Protokoll vorgelesen und in eine ihr verständliche Sprache übersetzt wurde. Anzeichen einer Traumatisierung, die das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtigt hätte, sind ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, indem sie die aktuelle Lage in Äthiopien ausser Acht gelassen, beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig erstellt, indem sie die Gerichtsvorladung als unecht qualifiziert habe, vermengt sie die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache beziehungsweise eines Beweismittels. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen beziehungsweise eines Beweismittels gelangt als die Beschwerdeführerin, liegt weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch ein Ermessensmissbrauch. Die entsprechenden Vorbringen werden daher im materiellen Teil behandelt (vgl. dazu unten E. 6). 3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache zwecks erneuter Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es führte dazu aus, eine interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich bei der eingereichten Vorladung des äthiopischen Federal High Court um eine Totalfälschung handle. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Eingabe vom 29. November 2018 daran festgehalten habe, dass es sich um ein Original handle, bestünden daran begründete Zweifel. Diese Zweifel erhärteten sich durch die widersprüchlichen Antworten der Beschwerdeführerin. So habe sie an der BzP vorgebracht, die Vorladung auf indirektem Weg über den Onkel erhalten zu haben, der für sie gebürgt habe. Sie selbst sei bei (...) gewesen. Anlässlich der Anhörung habe sie indessen ausgesagt, die Vorladung direkt erhalten zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie diesen nicht befriedigend aufzulösen vermocht. Somit gelte als erwiesen, dass ihrem zentralen Vorbringen, wonach sie sich vor einer dritten Verhaftung fürchte, jegliche Grundlage entzogen sei. Weiter führte das SEM aus, die Lage in Äthiopien habe sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Die innenpolitische Situation lasse den Schluss zu, dass sich seit Einreichung des Asylgesuchs die Lage insbesondere mit Blick auf Angehörige der Oromo und die OLF, aber auch allgemein gebessert habe. Selbst Personen mit hohem politischen Profil könnten nach Äthiopien zurückkehren, ohne dass sie inhaftiert oder einem Risiko einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt würden. Daraus folge, dass auch bei Wahrunterstellung die Vorladung ungeeignet wäre, Asylrelevanz zu entfalten. Dasselbe gelte für ihre Demonstrationsteilnahmen in Äthiopien und Verhaftungen, womit deren Glaubhaftigkeit nicht überprüft werden müsse. Zu ihren geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits aufgeführt - keine politisch motivierte Verfolgung der äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaats als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Da in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten beziehungsweise sei eine Überwachung der politischen Aktivitäten angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Staatsangehörigen nicht möglich. Die äthiopischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin sich in besonderem Masse exponiert habe und sie zum «harten Kern» der aktiven oppositionellen Exiläthiopier/-innen gehöre. Daher lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen zunächst eine Wiederholung ihrer Ausreisegründe entgegen. Sie habe unter der damaligen Regierung weder ein freies Leben führen noch ihren Beruf wählen können. Daher habe sie sich an Studentendemonstrationen beteiligt und Spenden gesammelt. Deswegen sei sie zweimal inhaftiert und danach bedroht und physisch angegriffen worden. Obwohl das SEM die eingereichte Gerichtsvorladung als Fälschung qualifiziere, führe es keine Elemente an, die Zweifel an der Authentizität erlaubten. Es handle sich demnach um ein echtes Dokument, welches angemessen zu würdigen sei. Weiter sei die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sich die Lage in Äthiopien seit Frühling 2018 grundlegend verändert habe, bei einer Rückkehr nichts mehr zu befürchten habe, unzutreffend. Aus verschiedenem Zeugenaussagen, sowie einem Bericht von Amnesty International (AI) gehe nämlich hervor, dass diejenigen am meisten bedroht würden, die politisch aktiv seien. Auch wenn die äthiopische Regierung ein Friedensabkommen mit Eritrea unterzeichnet habe, zeige die Erfahrung, dass solche Friedensabkommen nicht eingehalten würden und weiterhin von einer Situation genereller Gewalt auszugehen sei. Die Vorinstanz habe somit die reelle Situation in Äthiopien nicht richtig beachtet. Die Beschwerdeführerin sei sinngemäss insbesondere wegen ihrer Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist die vorinstanzliche Auffassung zu bestätigen. Die von der Vorinstanz durchgeführte Authentizitätsprüfung und deren Ergebnis sind nicht zu beanstanden. Dabei scheint es gerechtfertigt, die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Überprüfung zur Vermeidung eines Lerneffekts nicht explizit darzulegen. Das öffentliche Interesse, Erkenntnisse über konkrete Fälschungsmerkmale geheimzuhalten, ist zwecks Verhinderung zukünftiger Fälschungen regelmässig hoch. Sodann hat das SEM in seiner Bitte um Stellungnahme vom 19. November 2018 zusammenfassend festgehalten, dass der Stempel und das Erscheinungsbild der eingereichten Gerichtsvorladung nicht dem Vergleichsmaterial entsprächen. Vor diesem Grund kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe das entsprechende Beweismittel «ohne Grund» als Fälschung qualifiziert. Die Vor-instanz ist sodann darin zu bestätigen, dass die Totalfälschung eines Beweismittels bereits die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage stellt und ihrem Kernvorbringen - der Furcht vor einer dritten Inhaftierung - dadurch vorliegend die Grundlage entzogen wird. Aufgrund ihrer teilweise widersprüchlichen Äusserungen werden diese Zweifel bestätigt, zumal es der Beschwerdeführerin weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene gelingt, diese Widersprüchlichkeiten aufzulösen. Es werden mithin keinerlei stichhaltige Argumente aufgeführt, die für die Authentizität des Dokumentes und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprächen. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Behauptungen ohne konkrete Anhaltspunkte. 6.2 Die Frage, ob die geschilderten Behelligungen der äthiopischen Behörden, namentlich die erlebte Haft, glaubhaft ist, kann in Bestätigung der vor-instanzlichen Ansicht offenbleiben, da aus den nachstehenden Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht erfüllt sind. Im Kern bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei von den äthiopischen Behörden aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Oromo und ihrem Engagement für diese Volksgruppe in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden. Die politische Situation in Äthiopien hat sich indessen seit der Ausreise der Beschwerdeführerin Ende 2015 in bedeutendem Masse verändert. Am 2. April 2018 hat Abiy Ahmed sein Amt als erster Ministerpräsident Äthiopiens mit Oromo-Volkszugehörigkeit angetreten. Daher ist der Frage nachzugehen, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungsmotivation zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch plausibel erscheint. Es ist an dieser Stelle auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed und den damit einhergehenden Reformen zunächst verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF, die Bewegung Ginbot 7, aber insbesondere auch die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. ; abgerufen am 23. Juni 2022). Die Lage ist seit 2020 durch den Widerstand mehrerer ethnischer Minderheiten wieder angespannt. Die Tigray haben den entscheidenden Einfluss verloren, den sie durch die Tigray People's Liberation Front (TPLF) auf die äthiopische Regierung ausübten; die Amharen sind jetzt die Volksgruppe, die die führenden Positionen einnimmt. Im November 2020 begann eine von der TPLF angeführte Rebellion in Tigray, und seither weitete sich der Konflikt mit der äthiopischen Armee erheblich aus. Es gibt aber grundsätzlich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteil des BVGer E-4547/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2; E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.2 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen, namentlich der Wahl eines Angehörigen der Volksgruppe der Oromo als Regierungschef, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrem Engagement für diese Gruppe einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. 6.3 Sodann ergibt sich auch aus den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil. Wie soeben ausgeführt, ist zum heutigen Zeitpunkt das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr seitens der äthiopischen Behörden zu verneinen (vgl. oben E. 6.2). Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend exilpolitische Tätigkeiten zu bestätigen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen (vgl. oben E. 5.1).

7. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Auch die Beschwerdeschrift vermag dieser Einschätzung nichts entgegenzuhalten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. Mai 2022 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat und angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie noch Anfechtungsgegenstand bildet - Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11. 11.1 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die diesbezüglich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstands-losigkeit davon auszugehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten und sie mit ihren subsidiär gestellten Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht durchgedrungen wäre. 11.3 Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Partei-entschädigung zuzusprechen. Da mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist indes von der Auflage von Verfahrenskosten insgesamt abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: