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E-314/2020

E-314/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 21. Juli 2016 im damaligen Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche ein. Am 25. August 2016 wurden sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 7. Au- gust 2018 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an- gehört; die für den Beschwerdeführer angesetzte Anhörung musste auf- grund der Zusammensetzung des Anhörungsteams abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 2018 in einem gleichge- schlechtlichen Team angehört. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführen- den im Wesentlichen Folgendes vor: Sie seien äthiopische Staatsangehörige, ethnische Oromo und stammten aus G._______, H._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Sie seien seit dem (…) verheiratet und hätten zwei gemeinsame Kinder; die Beschwerdeführerin habe zudem eine weitere Tochter, welche zurzeit bei deren Grossmutter respektive deren Vater lebe. Im Jahr 2014 habe die Be- schwerdeführerin einen Bachelorabschluss in (…) gemacht, danach je- doch vergeblich eine Anstellung gesucht, da andere Ethnien bevorzugt worden seien. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 die zwölfte Klasse abgeschlossen und von anfangs 2014 bis im September 2015 in der (…) der Regierung gearbeitet. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe im «fünften Mo- nat» des Jahres 2014 mit anderen Studierenden gegen die Umsetzung des «Masterplans» demonstriert. Dabei sei sie festgenommen und während der etwa einmonatigen Haft im Gefängnis I._______ misshandelt worden. Nachdem sie schriftlich zugesichert habe, sich nicht mehr kritisch zu äus- sern, sei sie am (…) 2014 freigelassen worden. Danach habe sie ihre Aus- bildung abgeschlossen und bis zur Ausreise keine weiteren Probleme ge- habt.

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Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, als er in der (…) tätig gewesen sei, sei anlässlich einer Versammlung von Regierungsangestell- ten entschieden worden, dass Jugendliche vom Masterplan überzeugt wer- den sollten – er und andere anwesende Oromos hätten sich geweigert. Infolgedessen habe die Versammlung vorzeitig abgebrochen werden müs- sen. Einen Monat später habe es eine zweite Versammlung zum selben Thema gegeben, welche wiederum in einem Streit gemündet habe. Im An- schluss sei er zu seinem Vorgesetzten zitiert worden und habe unterschrei- ben müssen, dass er seine Anstellung freiwillig aufgebe. Einen Monat spä- ter habe er an einer vom Quartierverein (Afosha) organisierten Demonst- ration teilgenommen. Diese friedliche Kundgebung sei von der Polizei ge- waltsam aufgelöst worden. Am darauffolgenden Tag, am (…) 2015, habe ihn die Polizei Zuhause festgenommen. Er sei ins Gefängnis (…) in H._______ gebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Jugendliche gegen die Regierung aufgehetzt und Schülerinnen und Schüler zur De- monstrationsteilnahme aufgefordert zu haben. Er habe die Vorwürfe in Ab- rede gestellt, woraufhin er in das (…) I._______ Gefängnis verlegt worden sei – dort sei er massiv gefoltert worden. Einen Monat später habe es einen zweiten Gerichtstermin gegeben, wobei zusätzlich auch der Vorwurf erho- ben worden sei, er sei Mitglied der Adda Bilisummaa Oromoo (ABO, eng- lisch Oromo Liberation Front [OLF]). Er habe zwar mit dieser sympathisiert und habe dieser auch Geld gegeben, sei jedoch kein Mitglied gewesen. Am (…) 2016 habe eine dritte Gerichtsverhandlung stattgefunden, bei wel- cher eine Bürgschaft genehmigt worden sei, woraufhin er gleichentags frei- gelassen worden sei. Sein Vater habe ihm dargelegt, dass er die Freilas- sung mit viel Geld erwirkt habe und ihm geraten, seinen Heimatstaat um- gehend zu verlassen. Er und seine Frau seien am nächsten Tag nach J._______ gelangt. Von dort aus hätten sie ihren Heimatstaat schliesslich am (…) 2016 Richtung Kenia verlassen. Am (…) 2016 seien sie auf dem Luftweg nach Italien und sodann in die Schweiz gelangt. Seit der Einreise in die Schweiz engagiere sich der Beschwerdeführer als Sympathisant für die (…), indem er gelegentlich an Versammlungen und Informationsveran- staltungen teilnehme. Über den Stand des Gerichtsverfahrens habe er keine genaueren Informationen. B.b Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätspapiere zu den Ak- ten. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie folgende Dokumenten ein:

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- Affidavit des (…) datierend vom (…), wonach der Beschwerdefüh- rer und seine Familienangehörigen die OLF unterstützten, weshalb er – im Falle einer Rückkehr – von Seiten der Regierung, insbeson- dere der Tigrean People Liberation Front (TPLF), ernsthafte Nach- teile zu gewärtigen habe; - mehrere Arztberichte vom August 2018, gemäss derer er wegen ei- ner (…) – er sei in seinem Heimatstaat im Gefängnis gewesen und habe Probleme mit der Polizei gehabt – operativ behandelt werden musste. B.c Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichten die Beschwerdeführen- den ein Gesuch um Namensänderung für deren Kind C._______ ein. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zu- ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Gesuch um Na- mensänderung wurde gutgeheissen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Januar 2020 erho- ben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre mandatierte Rechts- vertreterin – Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und bean- tragten, diese sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung inklusive des Ver- zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die amtliche Rechtsverbeiständung ersucht. Nebst einer Kostennote und einem DHL-Zustellumschlag waren der Be- schwerdeeingabe im Wesentlichen folgende Dokumente beigelegt:

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- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ vom (…) ([…]), wo- nach der Beschwerdeführer eine Jugendgruppe namens «Kero» (nach- folgend: Qeerroo) aufgestellt habe, welche als Zweig der OLF arbeite. Als Vorsitzender habe er Mitglieder rekrutiert, illegale Demonstrationen organisiert und Geld gesammelt. Ferner habe er im Management der Terrorgruppe mitgewirkt, sich mit der Führungsebene der OLF getroffen und die Jugend aufgestachelt, gegen die Regierung zu rebellieren; - Haftbefehl vom (…) ([…]) ausgestellt durch das erstinstanzliche Gericht in H._______ und gültig bis am (…) ([…]); - Gerichtsbeschluss des Bundesgerichts H._______ vom (…) ([…]), wo- nach das Strafverfahren vorübergehend sistiert werde, da der Beschul- digte nicht auffindbar sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die damalige Rechtsvertreterin wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Schliesslich wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In ihrer Ver- nehmlassung vom 7. Februar 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 11. Februar 2020 zur Einreichung einer Replik eingeladen. Die Replik der Beschwerdefüh- renden datiert vom 10. März 2020. G. Am 16. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungs- schreiben ihres äthiopischen Rechtsvertreters inklusive Zustellumschlag zu den Akten. Im Schreiben bestätigte dieser, dass er zuvor die gerichtli- chen Angelegenheiten des Beschwerdeführers abgewickelt und ihm die Gerichtsdokumente habe zukommen lassen.

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H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Sollte das Verfahren spruchreif sein, könne das Gesuch als gegenstandslos erachtet werden, wobei ein allfälliges Honorar an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not abgetreten werde. I. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde die damalige Rechtsvertreterin aus ihrem Mandat entlassen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. J. In der Eingabe vom 21. Juli 2020 führten die Beschwerdeführenden – unter Hinweis auf mehrere öffentliche Quellen – im Wesentlichen aus, sie seien über die aktuelle Situation in ihrem Heimatstaat sehr besorgt, zumal der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen seit über zwei Wochen nicht mehr erreicht habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 wurde den Beschwerdeführen- den – im Hinblick auf eine allfällige Motivsubstitution gestützt auf Art. 62 Abs. 4 VwVG – das rechtliche Gehör gewährt. L. Mit Eingabe vom 29. September 2022 nahmen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist Stellung. Der Eingabe waren im Wesentlichen fol- gende Dokumente beigelegt: - Zeitungsbericht The Guardian, Freedom!: the mysterious movement that brought Ethiopia to a stillstand, datierend vom 13. März 2018; - Ärztliche (…) vom 4. August 2022, (…); - (…) vom 7. September 2022, den Beschwerdeführer betreffend; - Bericht des Immigration Refugee Board of Canada, Ethiopia: Treatment of members of opposition parties, particularly those of the Ethiopian

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Citizens for Social Justice Party (ECSJ, Ezema), the Oromo Federalist Congress (OFC), the Oromo Liberation Front (OLF), and the Balderas Party (2019 - August 2021), datierend vom 29. September 2021; - Arztbericht der (…), vom 25. Februar 2021, das Kind C._______ be- treffend; - Arztbericht der (…), vom 6. Oktober 2021, das Kind C._______ betref- fend; - Schreiben der (…) vom 7. Juni 2021 sowie eine E-Mail vom 5. Septem- ber 2022, das Kind C._______ betreffend; - Bericht der (…) vom 6. September 2022, das Kind C._______ betref- fend; - Standortgespräch der (…) vom 19. Januar 2022; das Kind C._______ betreffend - Arztbericht der (…), vom 14. April 2022, das Kind E._______ betref- fend; - Aufgebot der (…), vom 21. Juli 2022 in (…), das Kind E._______ be- treffend. M. Mit Eingabe vom 6. März 2023 machten die Beschwerdeführenden Aus- führungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den beiden Kindern C._______ und E._______. Zudem führten sie – unter Hin- weis auf mehrere öffentliche Quellen – aus, dass sich die Situation für op- positionellen Oromo im Heimatstaat weiter verschärft habe, weshalb zu be- fürchten sei, dass das Strafverfahren wieder aufgenommen werde. Der Eingabe war ein Arztbericht des psychiatrischen Ambulatoriums des Spi- tals (…) vom 29. Dezember 2022 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Zudem wur- den drei Arztberichte des (…), vom 8. Dezember 2022, 23. November 2022 und 9. Dezember 2022, das Kind E._______ betreffend, sowie eine E-Mail

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der (…) vom 22. Februar 2023 eingereicht, wonach die (…)abklärung bei C._______ nach wie vor laufe. N. Am 9. März 2023 wurde das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein- geladen. O. Mit Verfügung vom 3. April 2023 hob die Vorinstanz die Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. P. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wurden die Beschwerdeführenden um Mitteilung ersucht, ob sie an der Beschwerde, soweit diese nicht gegen- standslos geworden sei, festhalten wollen. Q. Mit Eingabe vom 27. April 2023 erklärten die Beschwerdeführenden, dass sie an der Beschwerde im Übrigen festhalten würden. Eingereicht wurde sodann eine Diagnosebestätigung der (…) vom 18. April 2023 betreffend das Kind C._______. R. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine ak- tualisierte Kostennote zu den Akten.

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Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das am 5. März 2020 in der Schweiz geborene Kind D._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Das SEM hat mit Verfügung vom 3. April 2023 die Verfügung vom 18. De- zember 2019 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Zif- fern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh- renden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung be- schränkt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, der von der äthiopischen Regierung im Mai 2014 einge- führte Masterplan habe in verschiedenen Städten von Oromia (Verwal- tungsregion) zu Demonstrationen geführt, infolgedessen sei es zu zahlrei- chen Inhaftierungen gekommen. Am 12. Januar 2016 habe die Regierung den Masterplan zurückgezogen und viele Häftlinge freigelassen. Im April 2018 sei mit Abiy Ahmed ein ethnischer Oromo zum Premierminister ge- wählt worden, welcher diverse Reformen angestossen habe. Die OLF und weitere Organisationen seien seit Juni 2018 nicht mehr als Terrororganisa- tionen eingestuft, viele tausende politische Häftlinge seien freigelassen worden und infolge dieser Veränderungen diverse politische Dissidenten, Journalisten und ehemalige Rebellen in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Aufgrund dieser veränderten politischen Lage sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine ernsthaften Nachteile mehr drohen würden. Die Inhaftierung sei daher als abgeschlossenes Ereignis zu erachten. Das geltend gemachte gegen den Beschwerdeführer laufende Gerichtsverfahren sei unbelegt geblieben. Er sei gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden, danach habe er keine Neuigkeiten in Bezug auf das Verfahren vernommen. Daher sei da- von auszugehen, dass dieses abgeschlossen sei, zumal die angebliche Nähe zur ABO respektive das Engagement in Anbetracht der politischen Veränderungen zum Entscheidzeitpunkt keine Grundlage mehr für eine Verurteilung bildeten. Gleiches habe für die Inhaftierung der Beschwerde- führerin zu gelten, mithin würden auch ihr keine ernsthaften Nachteile mehr drohen. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei fest- zuhalten, dass angesichts der positiven Entwicklungen der politischen Lage in Äthiopien nicht davon auszugehen sei, das niederschwellige En- gagement führe zu flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen. Das einge- reichte Schreiben der (…) vermöge die Vorfluchtgründe nicht zu belegen und – im Lichte der oben gemachten Ausführungen – könne der darin ge- machten Einschätzung zur angeblichen Gefährdung nicht gefolgt werden. Die Arztberichte seien als Indiz für die geltend gemachten Misshandlungen im Heimatstaat zu qualifizieren; da die Umstände nicht geklärt seien, könne aus diesen jedoch keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ab- geleitet werden. Die Vorbringen hielten den Anforderungen im Sinne von

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Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werde, diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien substantiiert und wider- spruchsfrei dargelegt worden. Insbesondere seine Aussagen in Bezug auf die geltend gemachte Folter wiesen etliche Realkennzeichen auf, zumal die in der Schweiz durchgeführten Operationen als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu qualifizieren seien. Sodann sei es ihm – aufgrund seiner Foltererfahrungen – in subjektiver Hinsicht nicht möglich gewesen, Gerichtsdokumente zu beschaffen, da er seine Familienangehö- rigen im Heimatstaat nicht gefährden wolle. Über seine vor Ort lebenden Geschwister sei es ihm nunmehr möglich gewesen, seinen damaligen Rechtsvertreter zu kontaktieren und die entsprechenden Gerichtsdoku- mente zu beschaffen. Aus den eingereichten Dokumenten ergebe sich auch für ihn ein überraschendes Bild, sei doch die Anklageschrift bereits am (…) 2015 verfasst und der Haftbefehl schon am (…) 2015 ausgestellt worden. Dementsprechend sei er bereits früher als bisher angenommen ins Visier der äthiopischen Strafverfolgungsbehörden geraten. Auslöser hierfür sei wohl seine Tätigkeit für den Quartierverein (Afosha). Er sei meh- rere Jahre für diesen Verein tätig und dabei für (…) zuständig gewesen. Es handle sich zwar nicht um eine politische Organisation, politische Themen seien aber dennoch diskutiert und Demonstrationen organisiert worden. Zwar werde in der Anklageschrift die Gruppe Afosha nicht namentlich ge- nannt; mit der Nennung der Gruppierung Qeerroo werde aber auf eine Ju- gendbewegung der Oromo Bezug genommen, welche für die massiven Demonstrationen Ende 2015 mitverantwortlich gemacht werde. Die grosse Anzahl von unzufriedenen Jugendlichen stelle für die heutige Regierung nach wie vor die grösste Gefahr dar. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Stadtverwaltung und dem Quartierverein sowie seiner kritischen Einstel- lung gegenüber dem Masterplan sei der Haftbefehl früher als bisher ange- nommen ausgestellt worden. Dass er sodann erst (…) 2015 verhaftet wor- den sei, sei wohl der mangelnden Koordination der verschiedenen Behör- den geschuldet. Sollten noch Zweifel am Bestand des Strafverfahrens be- stehen, werde eine Botschaftsabklärung beantragt. Schliesslich habe auch die Beschwerdeführerin ihre Vorfluchtgründe substantiiert und wider- spruchsfrei dargelegt.

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Eine erlittene Vorverfolgung löse die Regelvermutung aus, dass eine be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Die äthiopische Re- gierung habe zwar im Juni 2018 ein Amnestiegesetz erlassen, wovon Op- positionelle im In- und Ausland profitiert hätten. Dieses Gesetz sei aber zeitlich befristet gewesen und die Personen hätten sich innerhalb von sechs Monaten melden müssen. Das berüchtigte Anti-Terror-Gesetz (ATP) werde aktuell angepasst, sei aber nicht ausser Kraft gesetzt worden, weil es der Regierung als wirksames Instrument diene, um Oppositionelle für Monate ohne Anklage zu inhaftieren. Der Beschwerdeführer könne nicht von der Amnestie profitieren und werde bei einer erneuten Einreise auf- grund des Haftbefehls umgehend den Strafverfolgungsbehörden zuge- führt. Das Strafverfahren sei nicht abgeschrieben, sondern nur sistiert wor- den, offenbar bestehe immer noch ein aktuelles Strafverfolgungsinteresse. Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin betreffe, sei der zeitliche Kausalzusammenhang zur Ausreise zwar durchbrochen. Sie habe jedoch befürchtet, aufgrund der Probleme ihres Ehemanns und weil sie bereits inhaftiert gewesen sei, auch in den Fokus der äthiopischen Behörden zu geraten; ihr sei demnach wegen Reflexverfolgung Asyl zu gewähren.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, trotz mehrfacher Auf- forderung habe der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Ver- fahrens keine Dokumente zum angeblichen Gerichtsverfahren eingereicht. Der Einwand, wonach er den Vater nicht habe kontaktieren können, da er befürchtet habe, diesen zu gefährden, vermöge nicht zu überzeugen. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, den Vater respektive seinen Anwalt über Drittpersonen zu kontaktieren. Daher bestünden erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente, zumal der Ge- richtsbeschluss vom (…) auch nur in Kopie vorliege. Die eingereichten Be- weismittel seien nur von geringem Beweiswert und daher nicht geeignet, die bisherige Einschätzung umzustossen. Das vermeintlich schon im (…) 2015 eingeleitete Strafverfahren vermöge nichts an der angefochtenen Verfügung zu ändern, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch bei der Regierung gearbeitet und danach seine Anstellung freiwillig verlassen habe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sowohl der An- walt als auch der Beschwerdeführer Kenntnis über die Anklageschrift und den Haftbefehl gehabt hätten, mithin sei die angegebene Überraschung hinsichtlich der Ausstellungsdaten nicht nachvollziehbar.

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E. 5.4 Dem wird in der Replik im Wesentlichen entgegengehalten, hinsichtlich der Gründe für die verspätete Einreichung der Beweismittel werde vollum- fänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Der hei- matliche Anwalt habe die aktuellen Informationen über den Polizeiposten des ehemaligen Wohnquartiers des Beschwerdeführers beschafft, wes- halb dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden könne, dass der Ge- richtsbeschluss nur in Kopie vorliege. Sodann entspreche es nicht den Tat- sachen, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung freiwillig aufgegeben habe. Er sei von seinem Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden, seine eigene Kündigung zu unterschreiben. Da er erst anlässlich seiner Inhaftie- rung vom Haftbefehl erfahren habe, sei auch plausibel, dass er nicht be- reits vorher über das bereits (…) 2015 eingeleitete Strafverfahren informiert gewesen sei. Danach sei er in Haft gewesen und gefoltert worden, dem- nach sei seine Aufnahmefähigkeit eingeschränkt gewesen. Im Anschluss an seine Freilassung sei es nur darum gegangen, sein Leben zu retten; die rechtlichen Finessen seines Strafverfahrens hätten nicht im Vordergrund gestanden.

E. 5.5 Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 gewährte die zuständige In- struktionsrichterin den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und führte aus, es werde im Beschwerdeverfahren eine Motivsubstitution in Be- tracht gezogen, dahingehend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführen- den nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch unter demjenigen der Glaubhaftigkeit gewürdigt würden (Art. 7 AsylG). Dabei wurde festgestellt, dass sich hinsichtlich der Kernvorbringen des Be- schwerdeführers Widersprüche zwischen den Aussagen bei der BzP und der Anhörung ergeben würden. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorgebracht, dass es nach seiner Freilassung zu einem weiteren Gerichtstermin gekommen sei und er danach seinen Anwalt über die neue Anklagesituation informiert habe (vgl. SEM-act. A8/12, Pkt. 7.01). Demge- genüber habe er an der Anhörung im Wesentlichen ausgeführt, sein Anwalt sei bei den Gerichtsterminen anwesend gewesen und er habe sein Zu- hause nach seiner Freilassung am darauffolgenden Morgen verlassen (vgl. SEM-act. A36/16 F25 f.; F52 f.). Auf diese Widersprüche in der Anhörung angesprochen, habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, er könne sich auch nicht erklären, wieso diese Aussagen, welche er nicht

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getätigt habe, Eingang ins Protokoll der BzP gefunden hätten. Mit dieser Erklärung scheine dieser Widerspruch nicht aufgelöst. Sodann teilte das Gericht die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehm- lassung geäusserte Ansicht, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, wa- rum es für den Beschwerdeführer während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich gewesen sei, Dokumente zum Strafverfahren zu beschaffen. Anlässlich der Anhörung vom 4. September 2018 sei er mehr- mals darauf aufmerksam gemacht worden, er solle Gerichtsdokumente be- schaffen, zumal er bis zum Entscheid im Dezember 2019 noch einmal über ein Jahr lang Zeit gehabt habe. Dementsprechend habe auch das Gericht erste Vorbehalte an der Authentizität der eingereichten Dokumente. Mit den nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten werde sodann ein Sachverhalt geltend gemacht, welcher sich nicht mit den zuvor im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Aussagen decke. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass in den Dokumenten – anders als zuvor geltend gemacht – die angebliche Verbindung des Be- schwerdeführers zur Gruppierung Qeerroo den Ausschlag für das Verfol- gungsinteresse der äthiopischen Behörden gegeben habe – eine Gruppie- rung, welche der Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Ver- fahrens nicht erwähnt habe. Festgestellt wurde sodann, dass nebst diesen inhaltlichen Differenzen der nunmehr geltend gemachte Sachverhalt auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit den zuvor im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Aussagen übereinstimmen dürfte. In diesem Zu- sammenhang sei insbesondere hervorzuheben, dass der angeblich am (…) 2015 ausgestellte Haftbefehl in Anbetracht der damaligen Anstellung des Beschwerdeführers bei der Regierung kaum als glaubhaftes Indiz für ein Verfolgungsinteresse der äthiopischen Regierung zu qualifizieren sein dürfte. Im Lichte dieser Ausführungen besehen, scheine schliesslich auch das mit Eingabe vom 16. März 2020 zu den Akten gereichte Bestätigungs- schreiben des äthiopischen Anwalts nicht geeignet, etwas an den vorange- henden Ausführungen zu ändern.

E. 5.6 In ihrer Eingabe vom 29. September 2022 führten die Beschwerdefüh- renden im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bereits anläss- lich der Anhörung ausgeführt, dass der in der BzP geschilderte Ablauf kei- nen Sinn ergebe. Das Protokoll der BzP enthalte offenbar einige Fehler.

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Dabei könne es sich um Übersetzungsfehler oder irrtümliche Äusserungen seitens des Beschwerdeführers handeln. Er habe jedoch gegenüber der rubrizierten Rechtsvertreterin erneut darauf hingewiesen, dass er anläss- lich der BzP psychisch sehr angeschlagen gewesen sei. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch die Anmerkung der in der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV), welche aufgrund der unter- schiedlichen Inhaftierungsdaten ihrerseits Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls der BzP äusserte. Es sei bereits in der Beschwerdeschrift dar- gelegt worden, warum der Beschwerdeführer die Gerichtsdokumente erst nach dem erstinstanzlichen Asylentscheid habe beschaffen können; auch betreffend Inhalt der Dokumente sei auf ebendiese Ausführungen zu ver- weisen. Die Qeerroo-Bewegung sei ein weiter Begriff und umfasse alle jun- gen, unverheirateten Männer, welche sich für die Rechte der Oromo ein- setzten. Er habe substantiiert dargelegt, dass er sich gegenüber der Re- gierung und mit seinen Tätigkeiten für den Quartierverein für die Rechte der Oromo engagiert habe, weshalb er aus Sicht der Regierung der Qeer- roo-Bewegung zuzurechnen sei. Dass er noch bis etwa (…) 2015 in der Verwaltung angestellt gewesen sei, obwohl bereits eineinhalb Monate vor- her ein Haftbefehl bestanden habe, sei wohl auf die fehlende Koordination zwischen den verschiedenen Behörden zurückzuführen. Es werde noch einmal auf die zahlreichen Glaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen hingewiesen, wobei er insbesondere die während der Haft erlittene Folter eindrücklich geschildert habe. Dass der Beschwerdeführer auch heute noch an den Folgen der erlittenen Folter leide, sei anlässlich eines Besprechungstermin mit seiner Rechts- vertreterin deutlich geworden. Er sei in einen dissoziativen Zustand gefal- len und habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Als die alarmierte Poli- zei eingetroffen sei, habe er sich weinend auf den Boden gelegt und seine Hände aneinandergepresst, als ob er gefesselt wäre. Erst nach längerer Überzeugungsarbeit sei er bereit gewesen, mit der ebenfalls alarmierten Sanität ins Spital zu fahren, wo eine (…) verfügt worden sei. Im Rahmen der stationären, psychiatrischen Behandlung sei eine (…) diagnostiziert worden. Gegenüber den behandelnden Ärzten habe er sich dahingehend geäussert, dass er in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen inhaf- tiert und gefoltert worden sei. Zurzeit sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung, ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. In einer Gesamtschau würden demnach die Gründe, welche für die Glaubhaftigkeit

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der Vorbringen sprechen, überwiegen. Die Aktualität der Verfolgung sei zu bejahen, würden ethnische Oromo, welche sich oppositionell betätigten, nach wie vor unterdrückt, willkürlich inhaftiert und getötet. Sollte das Ge- richt wider Erwarten eine zukünftige Verfolgungsgefahr verneinen, wäre den Beschwerdeführenden eine Rückkehr in ihren Heimatstaat aus zwin- genden Gründen nicht zumutbar. Als zwingende Gründe seien in erster Li- nie traumatisierende Erlebnisse – insbesondere Folter – zu betrachten, die es der Person im Sinne einer Langzeittraumatisierung verunmöglichten, in den Heimatstaat zurückzukehren. Die erlittene Folter sowie die daraus re- sultierende Langzeittraumatisierung seien glaubhaft dargelegt; sollte das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Folter haben, werde die Erstel- lung eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll beantragt. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch aus medizinischen Gründen sowie im Hinblick auf das Kindeswohl unzumutbar. Der traumati- sierte Beschwerdeführer sei auf eine psychiatrische Behandlung angewie- sen, welche er in Äthiopien nicht erhalten werde. Die beiden Kinder hätten ebenfalls gesundheitliche Probleme. Bei C._______ bestehe der Verdacht einer (…), wobei eine (…)abklärung in Auftrag gegeben worden sei – der diesbezügliche Abschlussbericht werde nachgereicht. Gemäss den vorlie- genden Berichten sei das Kind auf eine spezifische Förderung durch heil- pädagogische Fachkräfte angewiesen, ansonsten sei es in seiner Entwick- lung gefährdet. Das jüngere Kind befinde sich aktuell in (…) und (…) Ab- klärung, da es im letzten Jahr aus unbekannten Gründen zwei Mal das Bewusstsein verloren habe. Die erforderliche medizinische Behandlung der beiden Kinder sei im Heimatstaat nicht gewährleistet, weshalb – im Falle einer Rückkehr – mit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustands zu rechnen sei. Eine Rückführung nach Äthiopien wäre somit nicht mit dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) vereinbar.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

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E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub- stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 398, Rz. 1136, BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).

E. 6.3 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als nicht asylrelevant. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt und aus- geführt, von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts werde erwogen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht allein unter dem Gesichts- punkt der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch unter dem- jenigen der Glaubhaftigkeit zu würdigen.

E. 6.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen ist, das geltend gemachte gegen ihn im Heimatstaat angehobene Strafverfahren glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen. Diesbezüg- lich ist zunächst auf die in der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 ge- machten Ausführungen zu verweisen. Die Ausführungen in der Eingabe vom 29. September 2022 respektive der Beschwerdeschrift, der Replik so- wie der Eingabe vom 6. März 2023 sind nicht geeignet, um zu einer ande- ren Einschätzung zu gelangen. Dies ist nachfolgend aufzuzeigen.

E. 6.4.2 Der in der Eingabe vom 29. September 2022 geltend gemachte Ein- wand, wonach das Protokoll der BzP einige Übersetzungsfehler oder irr- tümlich gemachte Äusserungen enthalte, vermag die widersprüchliche Darstellung des Ablaufs des angeblich gegen den Beschwerdeführer ein- geleiteten Strafverfahrens nicht aufzulösen. Zwar ist zunächst festzustel- len, dass der Widerspruch zu den unterschiedlichen Inhaftierungsdaten – gemäss BzP sei er am (…) 2015 inhaftiert worden, gemäss Anhörungspro- tokoll am (…) 2015 – vorliegend als unwesentlich erachtet wird. Daher kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer anlässlich der BzP effektiv den (…) 2015 als Inhaftierungsdatum genannt hat, oder es sich – was angesichts der Ähnlichkeit der beiden Daten nicht ausgeschlossen

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werden kann – effektiv um einen Übersetzungsfehler handelt. Demgegen- über handelt es sich bei den Widersprüchen zu den Umständen seiner Freilassung um längere Ausführungen (vgl. SEM-act. A8/17 Pkt. 7.01). Diese über mehrere Sätze protokollierten Aussagen lassen sich nicht mit den anlässlich der Anhörung gemachten Vorbringen in Einklang bringen (vgl. SEM-act. A36/16 F25 f.; F52 f.). Daher vermag der Beschwerdeführer diesen Widerspruch – selbst unter der Annahme, das Inhaftierungsdatum sei falsch protokolliert worden – nicht glaubhaft aufzulösen, zumal für das Gericht auch keine weiteren Gründe erkennbar sind, um die Richtigkeit des Protokolls der BzP in Frage zu stellen.

E. 6.4.3 Die bereits in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen, aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen gegenüber seinem Vater habe der Be- schwerdeführer sich nicht mit diesem in Verbindung setzen können, um die Gerichtsdokumente zu beschaffen (vgl. SEM-act. A36/16 F58 f.), vermö- gen ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, sich die Doku- mente durch seine Geschwister, mit welchen er eigenen Angaben zufolge in Kontakt stand (vgl. SEM-act. A36/16, F11), oder auch durch andere Be- kannte zukommen zu lassen. Dementsprechend schliesst sich das Gericht den in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 gemachten Ausführun- gen des SEM an, wonach erhebliche Zweifel an der Authentizität der nun- mehr erst auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente bestehen. Im Lichte dessen, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund des angebli- chen Strafverfahrens gezwungen gesehen haben wollen, ihren Heimat- staat zu verlassen, erscheint auch das aktenkundige Desinteresse des Be- schwerdeführers am weiteren Verlauf seines Strafverfahrens wenig nach- vollziehbar (vgl. SEM-act. A36/16 F58 f.), zumal dem Beschwerdeführer der Name seines Anwalts durchaus bekannt gewesen ist (vgl. SEM-act. A8/12 Bst. g). Sodann und wie von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Ver- nehmlassung vom 7. Februar 2020 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer respektive sein Anwalt im Besitz der Anklage- schrift und des Haftbefehls gewesen sind. Weshalb ihm der Inhalt der ge- nannten Gerichtsdokumente – insbesondere das Ausstellungsdatum des Haftbefehls und die Gründe für die Anklage – nicht bekannt gewesen sein soll, erscheint daher nicht glaubhaft dargelegt. Die Einwände in der Replik vom 10. März 2020, wonach der Beschwerdeführer traumatisiert gewesen sei und der Fokus auf der Rettung seines Lebens gelegen habe, weshalb

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er sich nicht mit den rechtlichen Finessen seines Strafverfahrens ausei- nandergesetzt habe, erscheinen daher nicht überzeugend, zumal in einem Strafprozess der Haftbefehl und die Anklageschrift von massgeblicher Be- deutung sind. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der BzP als auch bei der Anhörung ausführte, seine Freilassung sei gegen Bezahlung von (…) äthiopischen Birr erfolgt (vgl. SEM-act. A8/12 Ziff. 7.01; A36/16 F25). Es erscheint wenig nachvollziehbar, weshalb diesem Umstand mehr Bedeu- tung zukommen soll, als den Gründen für seine Anklage. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. September 2022, mit seinem Engagement im Quartierverein habe sich der Beschwerdeführer für die Rechte der O- romo eingesetzt, weshalb er in den Augen der Regierung der Gruppierung der Qeerroo zuzurechnen sei – sind daher nicht geeignet, um zu einer an- deren Einschätzung zu führen. Zudem vermag auch der Einwand, der Be- schwerdeführer sei wohl aufgrund der fehlenden Koordination zwischen den verschiedenen Behörden erst eineinhalb Monate nach Ausstellung des Haftbefehls festgenommen worden, nicht zu überzeugen.

E. 6.4.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das angeblich gegen ihn eingeleitete Strafverfahren glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen. In Anbe- tracht der obenstehenden Ausführungen kann darauf verzichtet werden, die eingereichten Beweismittel mittels Botschaftsabklärung auf ihre Au- thentizität abzuklären. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.4.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, gegen ihn angewandten Folter ist festzustellen, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich als substantiiert er- weisen (vgl. SEM-act. A36/16 F24). Die vorliegenden Akten und die mit Arztberichten belegten erheblichen psychischen Probleme des Beschwer- deführers lassen sodann auf ein traumatisierendes Erlebnis in der Vergan- genheit schliessen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat eine Inhaftierung und auch körperliche und psychische Misshandlungen erlitten oder möglicherweise miterlebt hat. Es kann aber unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese in dem von ihm geschilderten

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Zusammenhang ereigneten. Der gestellte Antrag, es sei ein Gutachten ge- mäss Istanbul-Protokoll zur Glaubhaftigkeit seiner Foltervorbringen zu er- stellen, ist daher abzuweisen.

E. 6.5.1 Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur ihrer Inhaftierung und den dabei erlittenen Misshandlungen anbelangt, ist festzustellen, dass diese ebenfalls grundsätzlich substanziiert und nachvollziehbar ausgefal- len sind (vgl. SEM-act. A29/16 F94 ff.). Eine abschliessende Beurteilung der Vorbringen kann aber unterbleiben, da die geltend gemachten Verfol- gungshandlungen auch bei unterstellter Glaubhaftmachung aus den nach- folgenden Gründen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind.

E. 6.5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst- hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol- che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver- folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zwischen den drohen- den oder erlittenen ernsthaften Nachteilen und der Ausreise der asylsu- chenden Person muss ein sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hin- sicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehen. Weiter ist mas- sgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2; 2010/57 E.2 m.w.H.).

E. 6.5.3 Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise für das Vorliegen eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der von der Beschwerdeführerin geschilderten Inhaftierung in der ersten Hälfte des Jahres 2014 und der (…) 2016, mithin zwei Jahre später erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat. Die Beschwerdeführerin hatte ei- genen Angaben gemäss nach ihrer Freilassung im (…) 2014 bis zur Aus- reise keine Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen (vgl. SEM-act. A29/16 F111 f.). Daher besteht kein Grund zur Annahme, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise noch im Fokus der heimatlichen Behörden stand. In der Be- schwerdeschrift wird diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges geltend ge- macht, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

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E. 6.6 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit Opfer von Übergriffen durch Angehörige der äthiopischen Behörden respektive Sicherheitskräfte wurden. Es liegen aber keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hatten. In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht dazu dient, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be- zweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 6.7 Auf sogenannte "zwingende Gründe" kann sich im Übrigen nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zum Thema der Lang- zeittraumatisierung erübrigen. Demnach sind auch die Voraussetzungen zur Annahme "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbin- dung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.).

E. 6.8.1 Zudem hat sich die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise der Beschwerdeführenden im (…) 2016 verändert. Am 2. April 2018 hat Abiy Ahmed sein Amt als erster Ministerpräsident Äthiopiens mit Oromo- Volkszugehörigkeit angetreten. Es ist an dieser Stelle auf den als Refe- renzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed und den damit einhergehenden Reformen zunächst verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit gros- ser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissi- denten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroris- tischen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. < https://www.hrw.org/news/ 2019/04/04/ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-freedom-asso-

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ciation >). Die OLF unterzeichnete im August 2018 eine Friedensvereinba- rung mit der äthiopischen Regierung (Reuters, Ethiopian government signs deal with Oromo rebels to end hostilities, 7. August 2018, <https://www.reu- ters.com/article/uk-ethiopia-politics-idUKKBN1KS1KN>). Im September 2018 kehrten ausserdem ehemalige OLF-Mitglieder und Anführer nach Äthiopien zurück und seit Dezember 2019 ist die OLF als offizielle politi- sche Partei registriert (Ministerie van Buitenlandse Zaken, COI Report Ethi- opia, February 2021, S. 67). Ein Teil der OLF, der sich dem Waffenstillstand nach den Wahlen im Juli 2018 widersetzte, spaltete sich als Oromo Libe- ration Army (OLA) von der OLF ab und wurde sodann im Mai 2021 von der äthiopischen Regierung als terroristische Organisation eingestuft. Seit Au- gust 2021 kollaboriert die OLA zudem mit der Tigray People’s Liberation Front (TPLF), der ehemaligen Regierungspartei, welche massgebend an dem im Jahr 2020 ausgebrochenen Konflikt in der Tigray-Region beteiligt ist (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ethiopia: Oro- mos, the Oromo Liberation Front and the Oromo Liberation Army, March 2022, 2.4 ff., <https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uplo- ads/system/uploads/attachment_data/file/1061342/ETH_CPIN_Oro- mos__OLF_and_OLA.pdf>; alle Links zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023). So begann im November 2020 eine von der TPLF angeführte Rebellion in der Region Tigray. Der Konflikt mit der äthiopischen Armee weitete sich zwischenzeitlich aus und untersteht einer grossen Volatilität. Es gibt aber grundsätzlich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteile des BVGer E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 6.3; E-6177/2019 vom 5. Juli 2022 E. 6.2; E-4547/2019 vom 22. Dezem- ber 2021 E. 4.2; E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.2 m.w.H.).

E. 6.8.2 Das niederschwellige Engagement des Beschwerdeführers zuguns- ten des Quartiervereins Afosha respektive seine kritischen Äusserungen gegen die Umsetzung des Marshallplans sind dementsprechend nicht ge- eignet, um zum heutigen, dem für den Asylentscheid massgeblichen Zeit- punkt, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen, namentlich der Wahl eines Angehörigen der Volksgruppe der Oromo als Regierungschef, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer

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flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein werden. An die- ser Einschätzung vermögen auch die in der Eingabe vom 6. März 2023 gemachten Ausführungen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden vermögen – in Anbetracht obenstehender Ausführungen – eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nicht konkret darzulegen.

E. 6.8.3 Sodann ergibt sich auch aus den exilpolitischen Tätigkeiten des Be- schwerdeführers kein Gefährdungsprofil. Wie soeben ausgeführt, ist zum heutigen Zeitpunkt das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgungsgefahr seitens der äthiopischen Behörden zu verneinen. Im Übri- gen sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend exilpolitische Tätig- keiten zu bestätigen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen (vgl. oben E. 4.1).

E. 6.8.4 Die zu den Akten gereichten Berichte, welche sich auf die allgemeine Lage in Äthiopien beziehen, sind nicht geeignet an den vorangehenden Erwägungen etwas zu ändern, weshalb sich weitere Ausführungen erübri- gen.

E. 6.9 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 3. April 2023 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der

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Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss wei- tere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu bean- standen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihres Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und der Wegweisung als solche unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist das Verfahren mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Er- ledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten hälftig den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Das SEM hat sodann durch die teilweise Wiedererwägung seiner Verfügung die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges bewirkt; die Erfolgschancen der Beschwerde waren diesbezüglich intakt.

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E. 10.2.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Von ei- ner Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ist nicht auszugehen, wes- halb auf die Auferlegung der reduzierten Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 10.3 Den Beschwerdeführenden ist die Gegenstandslosigkeit des Be- schwerdeverfahrens betreffend, im hälftigen Umfang für die ihnen erwach- senen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vo- rinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. und 15 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.4 Die Rechtvertreterin weist in der beiliegenden Kostennote vom 1. Mai 2023 einen Zeitaufwand von 27.2 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– und Auslagen von Fr. 50.– aus. Der Stundenansatz erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung der Schriftenwechsel und der wei- teren Eingaben als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 2’100.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.

E. 10.5 Das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Rechtsvertreterin, welche für das vorliegende Verfahren amtlich beigeordnet wurde, auszu- richtende amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen ist unter Anwen- dung eines nunmehr reduzierten Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. Zwi- schenverfügung vom 23. Januar 2020) auf insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. Aus- lagen und MwSt) festzusetzen (Art. 9–12 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegwei- sungsanordnung beantragt wurde. Im Übrigen erweist sich die Be- schwerde als gegenstandslos.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 2’100.– auszurichten.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Michèle Künzi wird zulasten der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’600.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-314/2020 Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Äthiopien, alle vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 21. Juli 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche ein. Am 25. August 2016 wurden sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 7. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört; die für den Beschwerdeführer angesetzte Anhörung musste aufgrund der Zusammensetzung des Anhörungsteams abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 2018 in einem gleichgeschlechtlichen Team angehört. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes vor: Sie seien äthiopische Staatsangehörige, ethnische Oromo und stammten aus G._______, H._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Sie seien seit dem (...) verheiratet und hätten zwei gemeinsame Kinder; die Beschwerdeführerin habe zudem eine weitere Tochter, welche zurzeit bei deren Grossmutter respektive deren Vater lebe. Im Jahr 2014 habe die Beschwerdeführerin einen Bachelorabschluss in (...) gemacht, danach jedoch vergeblich eine Anstellung gesucht, da andere Ethnien bevorzugt worden seien. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 die zwölfte Klasse abgeschlossen und von anfangs 2014 bis im September 2015 in der (...) der Regierung gearbeitet. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe im «fünften Monat» des Jahres 2014 mit anderen Studierenden gegen die Umsetzung des «Masterplans» demonstriert. Dabei sei sie festgenommen und während der etwa einmonatigen Haft im Gefängnis I._______ misshandelt worden. Nachdem sie schriftlich zugesichert habe, sich nicht mehr kritisch zu äussern, sei sie am (...) 2014 freigelassen worden. Danach habe sie ihre Ausbildung abgeschlossen und bis zur Ausreise keine weiteren Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, als er in der (...) tätig gewesen sei, sei anlässlich einer Versammlung von Regierungsangestellten entschieden worden, dass Jugendliche vom Masterplan überzeugt werden sollten - er und andere anwesende Oromos hätten sich geweigert. Infolgedessen habe die Versammlung vorzeitig abgebrochen werden müssen. Einen Monat später habe es eine zweite Versammlung zum selben Thema gegeben, welche wiederum in einem Streit gemündet habe. Im Anschluss sei er zu seinem Vorgesetzten zitiert worden und habe unterschreiben müssen, dass er seine Anstellung freiwillig aufgebe. Einen Monat später habe er an einer vom Quartierverein (Afosha) organisierten Demonstration teilgenommen. Diese friedliche Kundgebung sei von der Polizei gewaltsam aufgelöst worden. Am darauffolgenden Tag, am (...) 2015, habe ihn die Polizei Zuhause festgenommen. Er sei ins Gefängnis (...) in H._______ gebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Jugendliche gegen die Regierung aufgehetzt und Schülerinnen und Schüler zur Demonstrationsteilnahme aufgefordert zu haben. Er habe die Vorwürfe in Abrede gestellt, woraufhin er in das (...) I._______ Gefängnis verlegt worden sei - dort sei er massiv gefoltert worden. Einen Monat später habe es einen zweiten Gerichtstermin gegeben, wobei zusätzlich auch der Vorwurf erhoben worden sei, er sei Mitglied der Adda Bilisummaa Oromoo (ABO, englisch Oromo Liberation Front [OLF]). Er habe zwar mit dieser sympathisiert und habe dieser auch Geld gegeben, sei jedoch kein Mitglied gewesen. Am (...) 2016 habe eine dritte Gerichtsverhandlung stattgefunden, bei welcher eine Bürgschaft genehmigt worden sei, woraufhin er gleichentags freigelassen worden sei. Sein Vater habe ihm dargelegt, dass er die Freilassung mit viel Geld erwirkt habe und ihm geraten, seinen Heimatstaat umgehend zu verlassen. Er und seine Frau seien am nächsten Tag nach J._______ gelangt. Von dort aus hätten sie ihren Heimatstaat schliesslich am (...) 2016 Richtung Kenia verlassen. Am (...) 2016 seien sie auf dem Luftweg nach Italien und sodann in die Schweiz gelangt. Seit der Einreise in die Schweiz engagiere sich der Beschwerdeführer als Sympathisant für die (...), indem er gelegentlich an Versammlungen und Informationsveranstaltungen teilnehme. Über den Stand des Gerichtsverfahrens habe er keine genaueren Informationen. B.b Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätspapiere zu den Akten. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie folgende Dokumenten ein:

- Affidavit des (...) datierend vom (...), wonach der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die OLF unterstützten, weshalb er - im Falle einer Rückkehr - von Seiten der Regierung, insbesondere der Tigrean People Liberation Front (TPLF), ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe;

- mehrere Arztberichte vom August 2018, gemäss derer er wegen einer (...) - er sei in seinem Heimatstaat im Gefängnis gewesen und habe Probleme mit der Polizei gehabt - operativ behandelt werden musste. B.c Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Namensänderung für deren Kind C._______ ein. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Gesuch um Namensänderung wurde gutgeheissen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin - Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die amtliche Rechtsverbeiständung ersucht. Nebst einer Kostennote und einem DHL-Zustellumschlag waren der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen folgende Dokumente beigelegt:

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) ([...]), wonach der Beschwerdeführer eine Jugendgruppe namens «Kero» (nachfolgend: Qeerroo) aufgestellt habe, welche als Zweig der OLF arbeite. Als Vorsitzender habe er Mitglieder rekrutiert, illegale Demonstrationen organisiert und Geld gesammelt. Ferner habe er im Management der Terrorgruppe mitgewirkt, sich mit der Führungsebene der OLF getroffen und die Jugend aufgestachelt, gegen die Regierung zu rebellieren;

- Haftbefehl vom (...) ([...]) ausgestellt durch das erstinstanzliche Gericht in H._______ und gültig bis am (...) ([...]);

- Gerichtsbeschluss des Bundesgerichts H._______ vom (...) ([...]), wonach das Strafverfahren vorübergehend sistiert werde, da der Beschuldigte nicht auffindbar sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die damalige Rechtsvertreterin wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Schliesslich wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. F. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 11. Februar 2020 zur Einreichung einer Replik eingeladen. Die Replik der Beschwerdeführenden datiert vom 10. März 2020. G. Am 16. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben ihres äthiopischen Rechtsvertreters inklusive Zustellumschlag zu den Akten. Im Schreiben bestätigte dieser, dass er zuvor die gerichtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers abgewickelt und ihm die Gerichtsdokumente habe zukommen lassen. H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Sollte das Verfahren spruchreif sein, könne das Gesuch als gegenstandslos erachtet werden, wobei ein allfälliges Honorar an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not abgetreten werde. I. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde die damalige Rechtsvertreterin aus ihrem Mandat entlassen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. J. In der Eingabe vom 21. Juli 2020 führten die Beschwerdeführenden - unter Hinweis auf mehrere öffentliche Quellen - im Wesentlichen aus, sie seien über die aktuelle Situation in ihrem Heimatstaat sehr besorgt, zumal der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen seit über zwei Wochen nicht mehr erreicht habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 wurde den Beschwerdeführenden - im Hinblick auf eine allfällige Motivsubstitution gestützt auf Art. 62 Abs. 4 VwVG - das rechtliche Gehör gewährt. L. Mit Eingabe vom 29. September 2022 nahmen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist Stellung. Der Eingabe waren im Wesentlichen folgende Dokumente beigelegt:

- Zeitungsbericht The Guardian, Freedom!: the mysterious movement that brought Ethiopia to a stillstand, datierend vom 13. März 2018;

- Ärztliche (...) vom 4. August 2022, (...);

- (...) vom 7. September 2022, den Beschwerdeführer betreffend;

- Bericht des Immigration Refugee Board of Canada, Ethiopia: Treatment of members of opposition parties, particularly those of the Ethiopian Citizens for Social Justice Party (ECSJ, Ezema), the Oromo Federalist Congress (OFC), the Oromo Liberation Front (OLF), and the Balderas Party (2019 - August 2021), datierend vom 29. September 2021;

- Arztbericht der (...), vom 25. Februar 2021, das Kind C._______ betreffend;

- Arztbericht der (...), vom 6. Oktober 2021, das Kind C._______ betreffend;

- Schreiben der (...) vom 7. Juni 2021 sowie eine E-Mail vom 5. September 2022, das Kind C._______ betreffend;

- Bericht der (...) vom 6. September 2022, das Kind C._______ betreffend;

- Standortgespräch der (...) vom 19. Januar 2022; das Kind C._______ betreffend

- Arztbericht der (...), vom 14. April 2022, das Kind E._______ betreffend;

- Aufgebot der (...), vom 21. Juli 2022 in (...), das Kind E._______ betreffend. M. Mit Eingabe vom 6. März 2023 machten die Beschwerdeführenden Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den beiden Kindern C._______ und E._______. Zudem führten sie - unter Hinweis auf mehrere öffentliche Quellen - aus, dass sich die Situation für oppositionellen Oromo im Heimatstaat weiter verschärft habe, weshalb zu befürchten sei, dass das Strafverfahren wieder aufgenommen werde. Der Eingabe war ein Arztbericht des psychiatrischen Ambulatoriums des Spitals (...) vom 29. Dezember 2022 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Zudem wurden drei Arztberichte des (...), vom 8. Dezember 2022, 23. November 2022 und 9. Dezember 2022, das Kind E._______ betreffend, sowie eine E-Mail der (...) vom 22. Februar 2023 eingereicht, wonach die (...)abklärung bei C._______ nach wie vor laufe. N. Am 9. März 2023 wurde das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. O. Mit Verfügung vom 3. April 2023 hob die Vorinstanz die Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. P. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wurden die Beschwerdeführenden um Mitteilung ersucht, ob sie an der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei, festhalten wollen. Q. Mit Eingabe vom 27. April 2023 erklärten die Beschwerdeführenden, dass sie an der Beschwerde im Übrigen festhalten würden. Eingereicht wurde sodann eine Diagnosebestätigung der (...) vom 18. April 2023 betreffend das Kind C._______. R. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das am 5. März 2020 in der Schweiz geborene Kind D._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das SEM hat mit Verfügung vom 3. April 2023 die Verfügung vom 18. Dezember 2019 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung beschränkt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, der von der äthiopischen Regierung im Mai 2014 eingeführte Masterplan habe in verschiedenen Städten von Oromia (Verwaltungsregion) zu Demonstrationen geführt, infolgedessen sei es zu zahlreichen Inhaftierungen gekommen. Am 12. Januar 2016 habe die Regierung den Masterplan zurückgezogen und viele Häftlinge freigelassen. Im April 2018 sei mit Abiy Ahmed ein ethnischer Oromo zum Premierminister gewählt worden, welcher diverse Reformen angestossen habe. Die OLF und weitere Organisationen seien seit Juni 2018 nicht mehr als Terrororganisationen eingestuft, viele tausende politische Häftlinge seien freigelassen worden und infolge dieser Veränderungen diverse politische Dissidenten, Journalisten und ehemalige Rebellen in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Aufgrund dieser veränderten politischen Lage sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine ernsthaften Nachteile mehr drohen würden. Die Inhaftierung sei daher als abgeschlossenes Ereignis zu erachten. Das geltend gemachte gegen den Beschwerdeführer laufende Gerichtsverfahren sei unbelegt geblieben. Er sei gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden, danach habe er keine Neuigkeiten in Bezug auf das Verfahren vernommen. Daher sei davon auszugehen, dass dieses abgeschlossen sei, zumal die angebliche Nähe zur ABO respektive das Engagement in Anbetracht der politischen Veränderungen zum Entscheidzeitpunkt keine Grundlage mehr für eine Verurteilung bildeten. Gleiches habe für die Inhaftierung der Beschwerdeführerin zu gelten, mithin würden auch ihr keine ernsthaften Nachteile mehr drohen. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass angesichts der positiven Entwicklungen der politischen Lage in Äthiopien nicht davon auszugehen sei, das niederschwellige Engagement führe zu flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen. Das eingereichte Schreiben der (...) vermöge die Vorfluchtgründe nicht zu belegen und - im Lichte der oben gemachten Ausführungen - könne der darin gemachten Einschätzung zur angeblichen Gefährdung nicht gefolgt werden. Die Arztberichte seien als Indiz für die geltend gemachten Misshandlungen im Heimatstaat zu qualifizieren; da die Umstände nicht geklärt seien, könne aus diesen jedoch keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen abgeleitet werden. Die Vorbringen hielten den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werde, diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt worden. Insbesondere seine Aussagen in Bezug auf die geltend gemachte Folter wiesen etliche Realkennzeichen auf, zumal die in der Schweiz durchgeführten Operationen als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu qualifizieren seien. Sodann sei es ihm - aufgrund seiner Foltererfahrungen - in subjektiver Hinsicht nicht möglich gewesen, Gerichtsdokumente zu beschaffen, da er seine Familienangehörigen im Heimatstaat nicht gefährden wolle. Über seine vor Ort lebenden Geschwister sei es ihm nunmehr möglich gewesen, seinen damaligen Rechtsvertreter zu kontaktieren und die entsprechenden Gerichtsdokumente zu beschaffen. Aus den eingereichten Dokumenten ergebe sich auch für ihn ein überraschendes Bild, sei doch die Anklageschrift bereits am (...) 2015 verfasst und der Haftbefehl schon am (...) 2015 ausgestellt worden. Dementsprechend sei er bereits früher als bisher angenommen ins Visier der äthiopischen Strafverfolgungsbehörden geraten. Auslöser hierfür sei wohl seine Tätigkeit für den Quartierverein (Afosha). Er sei mehrere Jahre für diesen Verein tätig und dabei für (...) zuständig gewesen. Es handle sich zwar nicht um eine politische Organisation, politische Themen seien aber dennoch diskutiert und Demonstrationen organisiert worden. Zwar werde in der Anklageschrift die Gruppe Afosha nicht namentlich genannt; mit der Nennung der Gruppierung Qeerroo werde aber auf eine Jugendbewegung der Oromo Bezug genommen, welche für die massiven Demonstrationen Ende 2015 mitverantwortlich gemacht werde. Die grosse Anzahl von unzufriedenen Jugendlichen stelle für die heutige Regierung nach wie vor die grösste Gefahr dar. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Stadtverwaltung und dem Quartierverein sowie seiner kritischen Einstellung gegenüber dem Masterplan sei der Haftbefehl früher als bisher angenommen ausgestellt worden. Dass er sodann erst (...) 2015 verhaftet worden sei, sei wohl der mangelnden Koordination der verschiedenen Behörden geschuldet. Sollten noch Zweifel am Bestand des Strafverfahrens bestehen, werde eine Botschaftsabklärung beantragt. Schliesslich habe auch die Beschwerdeführerin ihre Vorfluchtgründe substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt. Eine erlittene Vorverfolgung löse die Regelvermutung aus, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Die äthiopische Regierung habe zwar im Juni 2018 ein Amnestiegesetz erlassen, wovon Oppositionelle im In- und Ausland profitiert hätten. Dieses Gesetz sei aber zeitlich befristet gewesen und die Personen hätten sich innerhalb von sechs Monaten melden müssen. Das berüchtigte Anti-Terror-Gesetz (ATP) werde aktuell angepasst, sei aber nicht ausser Kraft gesetzt worden, weil es der Regierung als wirksames Instrument diene, um Oppositionelle für Monate ohne Anklage zu inhaftieren. Der Beschwerdeführer könne nicht von der Amnestie profitieren und werde bei einer erneuten Einreise aufgrund des Haftbefehls umgehend den Strafverfolgungsbehörden zugeführt. Das Strafverfahren sei nicht abgeschrieben, sondern nur sistiert worden, offenbar bestehe immer noch ein aktuelles Strafverfolgungsinteresse. Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin betreffe, sei der zeitliche Kausalzusammenhang zur Ausreise zwar durchbrochen. Sie habe jedoch befürchtet, aufgrund der Probleme ihres Ehemanns und weil sie bereits inhaftiert gewesen sei, auch in den Fokus der äthiopischen Behörden zu geraten; ihr sei demnach wegen Reflexverfolgung Asyl zu gewähren. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, trotz mehrfacher Aufforderung habe der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens keine Dokumente zum angeblichen Gerichtsverfahren eingereicht. Der Einwand, wonach er den Vater nicht habe kontaktieren können, da er befürchtet habe, diesen zu gefährden, vermöge nicht zu überzeugen. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, den Vater respektive seinen Anwalt über Drittpersonen zu kontaktieren. Daher bestünden erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente, zumal der Gerichtsbeschluss vom (...) auch nur in Kopie vorliege. Die eingereichten Beweismittel seien nur von geringem Beweiswert und daher nicht geeignet, die bisherige Einschätzung umzustossen. Das vermeintlich schon im (...) 2015 eingeleitete Strafverfahren vermöge nichts an der angefochtenen Verfügung zu ändern, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch bei der Regierung gearbeitet und danach seine Anstellung freiwillig verlassen habe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sowohl der Anwalt als auch der Beschwerdeführer Kenntnis über die Anklageschrift und den Haftbefehl gehabt hätten, mithin sei die angegebene Überraschung hinsichtlich der Ausstellungsdaten nicht nachvollziehbar. 5.4 Dem wird in der Replik im Wesentlichen entgegengehalten, hinsichtlich der Gründe für die verspätete Einreichung der Beweismittel werde vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Der heimatliche Anwalt habe die aktuellen Informationen über den Polizeiposten des ehemaligen Wohnquartiers des Beschwerdeführers beschafft, weshalb dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden könne, dass der Gerichtsbeschluss nur in Kopie vorliege. Sodann entspreche es nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung freiwillig aufgegeben habe. Er sei von seinem Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden, seine eigene Kündigung zu unterschreiben. Da er erst anlässlich seiner Inhaftierung vom Haftbefehl erfahren habe, sei auch plausibel, dass er nicht bereits vorher über das bereits (...) 2015 eingeleitete Strafverfahren informiert gewesen sei. Danach sei er in Haft gewesen und gefoltert worden, demnach sei seine Aufnahmefähigkeit eingeschränkt gewesen. Im Anschluss an seine Freilassung sei es nur darum gegangen, sein Leben zu retten; die rechtlichen Finessen seines Strafverfahrens hätten nicht im Vordergrund gestanden. 5.5 Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 gewährte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und führte aus, es werde im Beschwerdeverfahren eine Motivsubstitution in Betracht gezogen, dahingehend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch unter demjenigen der Glaubhaftigkeit gewürdigt würden (Art. 7 AsylG). Dabei wurde festgestellt, dass sich hinsichtlich der Kernvorbringen des Beschwerdeführers Widersprüche zwischen den Aussagen bei der BzP und der Anhörung ergeben würden. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorgebracht, dass es nach seiner Freilassung zu einem weiteren Gerichtstermin gekommen sei und er danach seinen Anwalt über die neue Anklagesituation informiert habe (vgl. SEM-act. A8/12, Pkt. 7.01). Demgegenüber habe er an der Anhörung im Wesentlichen ausgeführt, sein Anwalt sei bei den Gerichtsterminen anwesend gewesen und er habe sein Zuhause nach seiner Freilassung am darauffolgenden Morgen verlassen (vgl. SEM-act. A36/16 F25 f.; F52 f.). Auf diese Widersprüche in der Anhörung angesprochen, habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, er könne sich auch nicht erklären, wieso diese Aussagen, welche er nicht getätigt habe, Eingang ins Protokoll der BzP gefunden hätten. Mit dieser Erklärung scheine dieser Widerspruch nicht aufgelöst. Sodann teilte das Gericht die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung geäusserte Ansicht, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, warum es für den Beschwerdeführer während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich gewesen sei, Dokumente zum Strafverfahren zu beschaffen. Anlässlich der Anhörung vom 4. September 2018 sei er mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, er solle Gerichtsdokumente beschaffen, zumal er bis zum Entscheid im Dezember 2019 noch einmal über ein Jahr lang Zeit gehabt habe. Dementsprechend habe auch das Gericht erste Vorbehalte an der Authentizität der eingereichten Dokumente. Mit den nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten werde sodann ein Sachverhalt geltend gemacht, welcher sich nicht mit den zuvor im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Aussagen decke. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass in den Dokumenten - anders als zuvor geltend gemacht - die angebliche Verbindung des Beschwerdeführers zur Gruppierung Qeerroo den Ausschlag für das Verfolgungsinteresse der äthiopischen Behörden gegeben habe - eine Gruppierung, welche der Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erwähnt habe. Festgestellt wurde sodann, dass nebst diesen inhaltlichen Differenzen der nunmehr geltend gemachte Sachverhalt auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit den zuvor im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Aussagen übereinstimmen dürfte. In diesem Zusammenhang sei insbesondere hervorzuheben, dass der angeblich am (...) 2015 ausgestellte Haftbefehl in Anbetracht der damaligen Anstellung des Beschwerdeführers bei der Regierung kaum als glaubhaftes Indiz für ein Verfolgungsinteresse der äthiopischen Regierung zu qualifizieren sein dürfte. Im Lichte dieser Ausführungen besehen, scheine schliesslich auch das mit Eingabe vom 16. März 2020 zu den Akten gereichte Bestätigungsschreiben des äthiopischen Anwalts nicht geeignet, etwas an den vorangehenden Ausführungen zu ändern. 5.6 In ihrer Eingabe vom 29. September 2022 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörung ausgeführt, dass der in der BzP geschilderte Ablauf keinen Sinn ergebe. Das Protokoll der BzP enthalte offenbar einige Fehler. Dabei könne es sich um Übersetzungsfehler oder irrtümliche Äusserungen seitens des Beschwerdeführers handeln. Er habe jedoch gegenüber der rubrizierten Rechtsvertreterin erneut darauf hingewiesen, dass er anlässlich der BzP psychisch sehr angeschlagen gewesen sei. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch die Anmerkung der in der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV), welche aufgrund der unterschiedlichen Inhaftierungsdaten ihrerseits Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls der BzP äusserte. Es sei bereits in der Beschwerdeschrift dargelegt worden, warum der Beschwerdeführer die Gerichtsdokumente erst nach dem erstinstanzlichen Asylentscheid habe beschaffen können; auch betreffend Inhalt der Dokumente sei auf ebendiese Ausführungen zu verweisen. Die Qeerroo-Bewegung sei ein weiter Begriff und umfasse alle jungen, unverheirateten Männer, welche sich für die Rechte der Oromo einsetzten. Er habe substantiiert dargelegt, dass er sich gegenüber der Regierung und mit seinen Tätigkeiten für den Quartierverein für die Rechte der Oromo engagiert habe, weshalb er aus Sicht der Regierung der Qeerroo-Bewegung zuzurechnen sei. Dass er noch bis etwa (...) 2015 in der Verwaltung angestellt gewesen sei, obwohl bereits eineinhalb Monate vorher ein Haftbefehl bestanden habe, sei wohl auf die fehlende Koordination zwischen den verschiedenen Behörden zurückzuführen. Es werde noch einmal auf die zahlreichen Glaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen hingewiesen, wobei er insbesondere die während der Haft erlittene Folter eindrücklich geschildert habe. Dass der Beschwerdeführer auch heute noch an den Folgen der erlittenen Folter leide, sei anlässlich eines Besprechungstermin mit seiner Rechtsvertreterin deutlich geworden. Er sei in einen dissoziativen Zustand gefallen und habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Als die alarmierte Polizei eingetroffen sei, habe er sich weinend auf den Boden gelegt und seine Hände aneinandergepresst, als ob er gefesselt wäre. Erst nach längerer Überzeugungsarbeit sei er bereit gewesen, mit der ebenfalls alarmierten Sanität ins Spital zu fahren, wo eine (...) verfügt worden sei. Im Rahmen der stationären, psychiatrischen Behandlung sei eine (...) diagnostiziert worden. Gegenüber den behandelnden Ärzten habe er sich dahingehend geäussert, dass er in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen inhaftiert und gefoltert worden sei. Zurzeit sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung, ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. In einer Gesamtschau würden demnach die Gründe, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, überwiegen. Die Aktualität der Verfolgung sei zu bejahen, würden ethnische Oromo, welche sich oppositionell betätigten, nach wie vor unterdrückt, willkürlich inhaftiert und getötet. Sollte das Gericht wider Erwarten eine zukünftige Verfolgungsgefahr verneinen, wäre den Beschwerdeführenden eine Rückkehr in ihren Heimatstaat aus zwingenden Gründen nicht zumutbar. Als zwingende Gründe seien in erster Linie traumatisierende Erlebnisse - insbesondere Folter - zu betrachten, die es der Person im Sinne einer Langzeittraumatisierung verunmöglichten, in den Heimatstaat zurückzukehren. Die erlittene Folter sowie die daraus resultierende Langzeittraumatisierung seien glaubhaft dargelegt; sollte das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Folter haben, werde die Erstellung eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll beantragt. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch aus medizinischen Gründen sowie im Hinblick auf das Kindeswohl unzumutbar. Der traumatisierte Beschwerdeführer sei auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen, welche er in Äthiopien nicht erhalten werde. Die beiden Kinder hätten ebenfalls gesundheitliche Probleme. Bei C._______ bestehe der Verdacht einer (...), wobei eine (...)abklärung in Auftrag gegeben worden sei - der diesbezügliche Abschlussbericht werde nachgereicht. Gemäss den vorliegenden Berichten sei das Kind auf eine spezifische Förderung durch heilpädagogische Fachkräfte angewiesen, ansonsten sei es in seiner Entwicklung gefährdet. Das jüngere Kind befinde sich aktuell in (...) und (...) Abklärung, da es im letzten Jahr aus unbekannten Gründen zwei Mal das Bewusstsein verloren habe. Die erforderliche medizinische Behandlung der beiden Kinder sei im Heimatstaat nicht gewährleistet, weshalb - im Falle einer Rückkehr - mit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen sei. Eine Rückführung nach Äthiopien wäre somit nicht mit dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) vereinbar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 398, Rz. 1136, BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 6.3 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als nicht asylrelevant. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt und ausgeführt, von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts werde erwogen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch unter demjenigen der Glaubhaftigkeit zu würdigen. 6.4 6.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das geltend gemachte gegen ihn im Heimatstaat angehobene Strafverfahren glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen. Diesbezüglich ist zunächst auf die in der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 gemachten Ausführungen zu verweisen. Die Ausführungen in der Eingabe vom 29. September 2022 respektive der Beschwerdeschrift, der Replik sowie der Eingabe vom 6. März 2023 sind nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Dies ist nachfolgend aufzuzeigen. 6.4.2 Der in der Eingabe vom 29. September 2022 geltend gemachte Einwand, wonach das Protokoll der BzP einige Übersetzungsfehler oder irrtümlich gemachte Äusserungen enthalte, vermag die widersprüchliche Darstellung des Ablaufs des angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens nicht aufzulösen. Zwar ist zunächst festzustellen, dass der Widerspruch zu den unterschiedlichen Inhaftierungsdaten - gemäss BzP sei er am (...) 2015 inhaftiert worden, gemäss Anhörungsprotokoll am (...) 2015 - vorliegend als unwesentlich erachtet wird. Daher kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer anlässlich der BzP effektiv den (...) 2015 als Inhaftierungsdatum genannt hat, oder es sich - was angesichts der Ähnlichkeit der beiden Daten nicht ausgeschlossen werden kann - effektiv um einen Übersetzungsfehler handelt. Demgegenüber handelt es sich bei den Widersprüchen zu den Umständen seiner Freilassung um längere Ausführungen (vgl. SEM-act. A8/17 Pkt. 7.01). Diese über mehrere Sätze protokollierten Aussagen lassen sich nicht mit den anlässlich der Anhörung gemachten Vorbringen in Einklang bringen (vgl. SEM-act. A36/16 F25 f.; F52 f.). Daher vermag der Beschwerdeführer diesen Widerspruch - selbst unter der Annahme, das Inhaftierungsdatum sei falsch protokolliert worden - nicht glaubhaft aufzulösen, zumal für das Gericht auch keine weiteren Gründe erkennbar sind, um die Richtigkeit des Protokolls der BzP in Frage zu stellen. 6.4.3 Die bereits in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen, aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen gegenüber seinem Vater habe der Beschwerdeführer sich nicht mit diesem in Verbindung setzen können, um die Gerichtsdokumente zu beschaffen (vgl. SEM-act. A36/16 F58 f.), vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, sich die Dokumente durch seine Geschwister, mit welchen er eigenen Angaben zufolge in Kontakt stand (vgl. SEM-act. A36/16, F11), oder auch durch andere Bekannte zukommen zu lassen. Dementsprechend schliesst sich das Gericht den in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 gemachten Ausführungen des SEM an, wonach erhebliche Zweifel an der Authentizität der nunmehr erst auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente bestehen. Im Lichte dessen, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund des angeblichen Strafverfahrens gezwungen gesehen haben wollen, ihren Heimatstaat zu verlassen, erscheint auch das aktenkundige Desinteresse des Beschwerdeführers am weiteren Verlauf seines Strafverfahrens wenig nachvollziehbar (vgl. SEM-act. A36/16 F58 f.), zumal dem Beschwerdeführer der Name seines Anwalts durchaus bekannt gewesen ist (vgl. SEM-act. A8/12 Bst. g). Sodann und wie von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer respektive sein Anwalt im Besitz der Anklageschrift und des Haftbefehls gewesen sind. Weshalb ihm der Inhalt der genannten Gerichtsdokumente - insbesondere das Ausstellungsdatum des Haftbefehls und die Gründe für die Anklage - nicht bekannt gewesen sein soll, erscheint daher nicht glaubhaft dargelegt. Die Einwände in der Replik vom 10. März 2020, wonach der Beschwerdeführer traumatisiert gewesen sei und der Fokus auf der Rettung seines Lebens gelegen habe, weshalb er sich nicht mit den rechtlichen Finessen seines Strafverfahrens auseinandergesetzt habe, erscheinen daher nicht überzeugend, zumal in einem Strafprozess der Haftbefehl und die Anklageschrift von massgeblicher Bedeutung sind. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der BzP als auch bei der Anhörung ausführte, seine Freilassung sei gegen Bezahlung von (...) äthiopischen Birr erfolgt (vgl. SEM-act. A8/12 Ziff. 7.01; A36/16 F25). Es erscheint wenig nachvollziehbar, weshalb diesem Umstand mehr Bedeutung zukommen soll, als den Gründen für seine Anklage. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. September 2022, mit seinem Engagement im Quartierverein habe sich der Beschwerdeführer für die Rechte der Oromo eingesetzt, weshalb er in den Augen der Regierung der Gruppierung der Qeerroo zuzurechnen sei - sind daher nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zudem vermag auch der Einwand, der Beschwerdeführer sei wohl aufgrund der fehlenden Koordination zwischen den verschiedenen Behörden erst eineinhalb Monate nach Ausstellung des Haftbefehls festgenommen worden, nicht zu überzeugen. 6.4.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das angeblich gegen ihn eingeleitete Strafverfahren glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen. In Anbetracht der obenstehenden Ausführungen kann darauf verzichtet werden, die eingereichten Beweismittel mittels Botschaftsabklärung auf ihre Authentizität abzuklären. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.4.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, gegen ihn angewandten Folter ist festzustellen, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich als substantiiert erweisen (vgl. SEM-act. A36/16 F24). Die vorliegenden Akten und die mit Arztberichten belegten erheblichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers lassen sodann auf ein traumatisierendes Erlebnis in der Vergangenheit schliessen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat eine Inhaftierung und auch körperliche und psychische Misshandlungen erlitten oder möglicherweise miterlebt hat. Es kann aber unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese in dem von ihm geschilderten Zusammenhang ereigneten. Der gestellte Antrag, es sei ein Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll zur Glaubhaftigkeit seiner Foltervorbringen zu erstellen, ist daher abzuweisen. 6.5 6.5.1 Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur ihrer Inhaftierung und den dabei erlittenen Misshandlungen anbelangt, ist festzustellen, dass diese ebenfalls grundsätzlich substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen sind (vgl. SEM-act. A29/16 F94 ff.). Eine abschliessende Beurteilung der Vorbringen kann aber unterbleiben, da die geltend gemachten Verfolgungshandlungen auch bei unterstellter Glaubhaftmachung aus den nachfolgenden Gründen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 6.5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zwischen den drohenden oder erlittenen ernsthaften Nachteilen und der Ausreise der asylsuchenden Person muss ein sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehen. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2; 2010/57 E.2 m.w.H.). 6.5.3 Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise für das Vorliegen eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der von der Beschwerdeführerin geschilderten Inhaftierung in der ersten Hälfte des Jahres 2014 und der (...) 2016, mithin zwei Jahre später erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat. Die Beschwerdeführerin hatte eigenen Angaben gemäss nach ihrer Freilassung im (...) 2014 bis zur Ausreise keine Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen (vgl. SEM-act. A29/16 F111 f.). Daher besteht kein Grund zur Annahme, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise noch im Fokus der heimatlichen Behörden stand. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 6.6 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit Opfer von Übergriffen durch Angehörige der äthiopischen Behörden respektive Sicherheitskräfte wurden. Es liegen aber keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hatten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht dazu dient, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 6.7 Auf sogenannte "zwingende Gründe" kann sich im Übrigen nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zum Thema der Langzeittraumatisierung erübrigen. Demnach sind auch die Voraussetzungen zur Annahme "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.). 6.8 6.8.1 Zudem hat sich die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise der Beschwerdeführenden im (...) 2016 verändert. Am 2. April 2018 hat Abiy Ahmed sein Amt als erster Ministerpräsident Äthiopiens mit Oromo-Volkszugehörigkeit angetreten. Es ist an dieser Stelle auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed und den damit einhergehenden Reformen zunächst verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. < https://www.hrw.org/news/2019/04/04/ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-freedom-asso- ciation ). Die OLF unterzeichnete im August 2018 eine Friedensvereinbarung mit der äthiopischen Regierung (Reuters, Ethiopian government signs deal with Oromo rebels to end hostilities, 7. August 2018, https://www.reuters.com/article/uk-ethiopia-politics-idUKKBN1KS1KN ). Im September 2018 kehrten ausserdem ehemalige OLF-Mitglieder und Anführer nach Äthiopien zurück und seit Dezember 2019 ist die OLF als offizielle politische Partei registriert (Ministerie van Buitenlandse Zaken, COI Report Ethiopia, February 2021, S. 67). Ein Teil der OLF, der sich dem Waffenstillstand nach den Wahlen im Juli 2018 widersetzte, spaltete sich als Oromo Liberation Army (OLA) von der OLF ab und wurde sodann im Mai 2021 von der äthiopischen Regierung als terroristische Organisation eingestuft. Seit August 2021 kollaboriert die OLA zudem mit der Tigray People's Liberation Front (TPLF), der ehemaligen Regierungspartei, welche massgebend an dem im Jahr 2020 ausgebrochenen Konflikt in der Tigray-Region beteiligt ist (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ethiopia: Oromos, the Oromo Liberation Front and the Oromo Liberation Army, March 2022, 2.4 ff., https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1061342/ETH_CPIN_Oromos__OLF_and_OLA.pdf ; alle Links zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023). So begann im November 2020 eine von der TPLF angeführte Rebellion in der Region Tigray. Der Konflikt mit der äthiopischen Armee weitete sich zwischenzeitlich aus und untersteht einer grossen Volatilität. Es gibt aber grundsätzlich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteile des BVGer E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 6.3; E-6177/2019 vom 5. Juli 2022 E. 6.2; E-4547/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2; E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.2 m.w.H.). 6.8.2 Das niederschwellige Engagement des Beschwerdeführers zugunsten des Quartiervereins Afosha respektive seine kritischen Äusserungen gegen die Umsetzung des Marshallplans sind dementsprechend nicht geeignet, um zum heutigen, dem für den Asylentscheid massgeblichen Zeitpunkt, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen, namentlich der Wahl eines Angehörigen der Volksgruppe der Oromo als Regierungschef, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Eingabe vom 6. März 2023 gemachten Ausführungen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden vermögen - in Anbetracht obenstehender Ausführungen - eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nicht konkret darzulegen. 6.8.3 Sodann ergibt sich auch aus den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers kein Gefährdungsprofil. Wie soeben ausgeführt, ist zum heutigen Zeitpunkt das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr seitens der äthiopischen Behörden zu verneinen. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend exilpolitische Tätigkeiten zu bestätigen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen (vgl. oben E. 4.1). 6.8.4 Die zu den Akten gereichten Berichte, welche sich auf die allgemeine Lage in Äthiopien beziehen, sind nicht geeignet an den vorangehenden Erwägungen etwas zu ändern, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 6.9 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 3. April 2023 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihres Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und der Wegweisung als solche unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist das Verfahren mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 10.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten hälftig den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Das SEM hat sodann durch die teilweise Wiedererwägung seiner Verfügung die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges bewirkt; die Erfolgschancen der Beschwerde waren diesbezüglich intakt. 10.2.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Von einer Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ist nicht auszugehen, weshalb auf die Auferlegung der reduzierten Verfahrenskosten zu verzichten ist. 10.3 Den Beschwerdeführenden ist die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend, im hälftigen Umfang für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.4 Die Rechtvertreterin weist in der beiliegenden Kostennote vom 1. Mai 2023 einen Zeitaufwand von 27.2 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- und Auslagen von Fr. 50.- aus. Der Stundenansatz erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung der Schriftenwechsel und der weiteren Eingaben als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 2'100.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. 10.5 Das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Rechtsvertreterin, welche für das vorliegende Verfahren amtlich beigeordnet wurde, auszurichtende amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen ist unter Anwendung eines nunmehr reduzierten Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020) auf insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen (Art. 9-12 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisungsanordnung beantragt wurde. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'100.- auszurichten.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Michèle Künzi wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'600.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler