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E-1616/2019

E-1616/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-31 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge 2014 oder 2015 und gelangte am 6. August 2016 in die Schweiz, wo er am 8. August 2016 um Asyl nachsuchte. Am 15. August 2016 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/15) und am 9. Juli 2018 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A24/20). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei äthiopischer Staatsbürger und in B._______ (Eritrea) geboren. Sein Vater sei Eritreer, seine Mutter Äthiopierin. Seine Eltern seien in den Sudan geflohen respektive gezogen, als er noch im Kleinkindesalter gewesen sei. Er sei in Eritrea zurückgeblieben. Im Alter von (...) Jahren habe man ihn nach C._______ zu einer Familie gebracht; später habe er auf der Strasse gelebt. Eine Kanadierin namens S., die sich um Strassenkinder gekümmert habe, habe ihn dann aufgenommen und er habe die Schule besuchen können, die von S. finanziert worden sei. Auch in der Kirche sei er unterrichtet worden, da S. zur Pfingstgemeinde gehört habe. Nach der Schule habe er in (...) gearbeitet; S. habe diese Ausbildung respektive Beschäftigung für ihn und andere auf der Strasse lebende Jugendliche vermittelt. Nach dem Tod von S. habe er wieder auf der Strasse gelebt. 2014 oder 2015 habe er von Händlern erfahren, dass sich seine Eltern in D._______ (Sudan) aufhielten. Er habe daraufhin Äthiopien wegen der allgemein schlechten wirtschaftlichen und politischen Lage, dem Hunger, der fehlenden beruflichen Perspektive, seinem Leben auf der Strasse ohne Familienangehörige und seinen Drogen- sowie Alkoholproblemen verlassen und sei nach D._______ gereist, wo er seine Eltern getroffen habe. Gemeinsam mit ihnen habe er sich auf den Weg nach Europa gemacht. Sowohl im Tschad als auch in Libyen habe er viele Misshandlungen erlitten. Nach der Freilassung aus der Gefangenschaft hätten sie Libyen am 29. Mai 2016 mit anderen Flüchtlingen verlassen, er auf einem Holz-, seine Eltern auf einem Schlauchboot. Seine Eltern hätten die Überfahrt nicht überlebt. Ihr Tod habe ihn dermassen schockiert, dass er sich in Italien in Spitalpflege habe begeben müssen. Danach sei er in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 19. Juli 2017 und auf entsprechende Aufforderung des SEM hin einen weiteren Arztbericht vom 25. Februar 2019 ein, beide ausgestellt von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie FMH des Medizinischen Zentrums (...). B. Mit Verfügung vom 4. März 2019 - eröffnet am 6. März 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. August 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter seine vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten und im Falle seines Obsiegens die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, eine Kopie des bereits eingereichten Arztberichts vom 25. Februar 2019 und einen Artikel aus «The Guardian» vom 7. Januar 2019 betreffend obdachlose Kinder in Äthiopien einreichen. D. Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung gleichen Datums zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, aufgrund der gestellten Rechtsbegehren seien nur noch die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung Verfahrensgegenstand, die Dispositivziffern 1, 2 und 3 seien mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 26. April 2019 zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei am 7. Februar 2019 aufgefordert worden, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Im Asylentscheid sei dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl im Sachverhalt als auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden. Es sei zudem auf Spitäler in C._______ verwiesen worden, in welchen psychische Krankheiten behandelt werden könnten. Zudem sei auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen worden. G. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 25. April 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das Vorbringen, man habe seinem Gesundheitszustand im Asylentscheid sowohl beim Sachverhalt als auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, finde im vorinstanzlichen Entscheid keine Grundlage. Die Vorinstanz setze sich zwar rudimentär mit der Behandelbarkeit der Depression des Beschwerdeführers auseinander. Vollkommen ignoriert werde aber die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und die Frage der Behandelbarkeit seines komplexen psychischen Krankheitsbildes als Ganzes. Bei ihm liege nicht nur einfach eine Depression, sondern eine langjährige schwere Depression kombiniert mit einer PTBS vor, wobei der behandelnde Arzt einen desolaten Verlauf der Krankheit attestiere. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen Umstände in Äthiopien seine schwere Depression wohl kaum ausreichend behandeln lassen könnte, sei festzuhalten, dass sich das SEM nicht genügend mit seinem schweren und komplexen Krankheitsbild, der diagnostizierten PTBS und der Bedeutung dieser beiden medizinischen Faktoren für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt habe. Die drei pauschalen Sätze in der Vernehmlassung vermöchten die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu widerlegen. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen einlässlichen aktuellen Arztbericht einzureichen, der sich zum Verlauf der Behandlung während der letzten beiden Jahre und insbesondere zu seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand (Anamnese, Diagnose) sowie den aktuellen und zukünftig notwendigen Behandlungs- und Therapiemassnahmen äussere. Zudem wurde er aufgefordert, eine Erklärung über die Entbindung der ihn allenfalls nach wie vor behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. I. Mit Eingabe vom 27. April 2021 liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht vom 21. April 2021 und eine ärztliche Entbindungserklärung einreichen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Gemäss Art. 112 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten in seiner Biografie seien dermassen widersprüchlich ausgefallen, dass sein dargelegter Lebenslauf stark angezweifelt werden müsse. Seine Aussagen vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standzuhalten. Er sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei insbesondere festzuhalten, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden verunmöglicht, seine wahren Lebensumstände in der Heimat zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde ihre Schranken in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Diesem komme auch die Last zu, seine Gründe substantiiert darzulegen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. In Anbetracht der Gesamtumstände könne darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Er sei jung und arbeitsfähig, habe die Schule abgeschlossen und verfüge über eine berufliche Ausbildung sowie Arbeitserfahrung in einem erlernten Beruf. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage gerate. Bei der BzP habe er angegeben, gesund zu sein. In der Anhörung hingegen habe er ausgesagt, wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung zu sein, und dazu zwei ärztliche Berichte eingereicht. Depressionen seien in Äthiopien, insbesondere in C._______, in öffentlichen oder privaten Spitälern behandelbar. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, weil die Vorinstanz den schlechten psychischen, und wegen der Einnahme von Medikamenten, auch physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Anhörung nicht rechtsgenüglich berücksichtigt habe. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt worden, weil die im Arztbericht vom 25. Februar 2019 neben der schweren Depression diagnostizierte (...) nicht gewürdigt worden sei. Diese (...) sei sowohl bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen als auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von offensichtlicher Entscheidrelevanz. Sie lasse das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei der BzP und Anhörung als Ganzes und auch einzelne Aussagen in einem anderen Licht erscheinen. Das SEM habe sich in keiner Weise mit dieser Diagnose und kaum mit der (...) als solcher auseinandergesetzt. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, die gesuchsbegründenen Aussagen des Beschwerdeführers seien unter Berücksichtigung seines angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass er zumindest bei der Anhörung auch unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden sei, insgesamt glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, weil er in Äthiopien nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge und keinen Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung erhalte. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird, soweit für den Entscheid relevant, nachfolgend eingegangen.

E. 5 Vorab ist hinsichtlich der formellen Rügen in der Beschwerde festzuhalten, dass sie begründet sind. Die von fachärztlicher Seite diagnostizierten Krankheiten und bereits im Arztbericht vom 19. Juli 2017 umschriebenen erheblichen Symptome, bestätigt im Arztbericht vom 25. Februar 2019, haben entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung kaum Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden. Dem Sachverhalt ist diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei über den Tod der Eltern dermassen schockiert gewesen, dass er sich in Italien in Spitalpflege habe begeben müssen, und er die beiden Arztberichte eingereicht habe. Ob das SEM deren Inhalt auch wahrgenommen hat, ergibt sich weder aus dem Sachverhalt noch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Ergänzend kann auf die zutreffenden Argumente in der Beschwerde verwiesen werden (ebd. Ziff. 2.1 f.). Angesichts dieser als schwerwiegend einzustufenden Verletzung formellen Rechts wäre grundsätzlich eine Kassation der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt. In Berücksichtigung der gesamten Umstände und aus prozessökonomischen Überlegungen entscheidet das Gericht vorliegend dennoch reformatorisch (Art. 61 Abs. 1 VwVG), zumal sich der rechtserhebliche Sachverhalt ohne erheblichen Mehraufwand seitens der Beschwerdeinstanz feststellen lässt und dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs aus diesem Vorgehen auch kein Nachteil erwächst.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde und der Replik zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden kann. Vielmehr geht aus den Protokollen in ihrer Gesamtheit hervor, dass er sich nach Möglichkeit bemüht hat, Angaben zu seiner Herkunft, seinem Lebenslauf und den Ausreisegründen zu machen. Auch wenn nicht sämtliche Zweifel beseitigt sind, sind in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände entscheidende Teile seiner Sachdarstellung als glaubhaft zu erachten, und es ist der Schluss zu ziehen, dass er in Äthiopien nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn in Berücksichtigung seiner Erkrankung hinreichend stützen könnte.

E. 7.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um eine schwer traumatisierte Person handelt, die zumindest bei der Anhörung auch unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden ist. Auch wenn er an der BzP angegeben hatte, er sei gesund (vgl. A6 Ziff. 8.02), geht aus dem Protokoll hervor, dass er in Italien nach dem Schock über den Tod der Eltern während fünf Tagen im Spital gewesen sei (vgl. ebd. Ziff. 5.02); ebenso, dass er kurz nach der BzP ein erstes Mal in ärztlicher Behandlung war (vgl. ebd. A18 und 19). Auch dem Anhörungsprotokoll sind zahlreiche Hinweise zu entnehmen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich erheblich beeinträchtigt war (vgl. u.a. A24 F5ff., F22, F33, F41, F64, F73, F74, F79, F123, F125, F142, F152). Spätestens dem Arztbericht vom 19. Juli 2017 (vgl. A25) ist eine (...) des Beschwerdeführers bereits seit seiner Einreise in die Schweiz zu entnehmen. Als gesundheitliche Beschwerden wurden unter anderem (...) angegeben. (...) sei zwar aktuell vorhanden, er habe keine Hoffnung mehr, jedoch keine akute (...). Es wird eine (...) diagnostiziert und mit den Symptomen (...) begründet. Die ebenfalls gestellte Diagnose einer (...) gründet in der Erfüllung aller drei Merkmale (...). Schliesslich wurde eine (...) bis am 18. Februar 2017 attestiert. Diese Diagnosen werden gut eineinhalb Jahre später, im Arztbericht vom 25. Februar 2019 unverändert bestätigt. Zum Verlauf wird festgehalten, seit Februar 2017 hätten (...) Sitzungen im Medizinischen Zentrum (...) stattgefunden und der Beschwerdeführer sei auch medikamentös behandelt worden. Der Verlauf sei aber desolat wegen der (...) und (...). Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, wegen der (...) an eine vernünftige Integration oder Lebensführung zu denken. Dass diese Erkrankungen es dem Beschwerdeführer erschwert haben, bei der Anhörung stringente Aussagen zu machen, ist naheliegend. Die Vor-instanz hat es aber, wie erwähnt, gänzlich unterlassen, die deutliche Erkrankung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen.

E. 7.1.2 Zwar trifft es zu, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers aus seinen Aussagen nicht immer klarwerden und sich auch Ungereimtheiten ergeben haben, die schwer nachvollziehbar sind. Dies betrifft etwa die Angaben, wo er jeweils gelebt habe, einerseits bis zum siebten Lebensjahr in Eritrea und andererseits, nachdem er mit sieben Jahren nach C._______ gebracht worden sei. Auf der anderen Seite überzeugen die Vorhalte des SEM - auch ohne Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers - nicht überall. Seine Erklärung etwa, weshalb er nur passiv Tigrinya spreche - er sei damals in Eritrea noch ein Kind gewesen (vgl. A24 F38) - leuchtet jedenfalls ein. Auch ergibt sich aus einer Durchsicht der Protokolle in der Gesamtheit durchaus übereinstimmend, dass er in Eritrea noch nicht auf der Strasse gelebt habe, sondern bei Verwandten zurückgelassen worden sei (vgl. A6 Ziff. 2.02). Denn seine Aussage unter A24 F28, nach seiner Geburt hätten sich die Eltern in den Sudan abgesetzt und deswegen habe er auf der Strasse gelebt, ist im Kontext durchaus so zu verstehen, dass sich die Aussage "deswegen habe ich auf der Strasse gelebt" erst auf die Zeit nach seiner Überführung nach C._______ bezieht (vgl. F29 ff.). Dass er keine oder kaum mehr Erinnerungen an die Zeit in Eritrea habe, ergibt sich ohne weiteres bereits aus seinem damaligen Alter, in dem er gewesen sei, als er nach C._______ gebracht worden sei. Hinzu kommen die späteren dortigen Lebensumstände (vgl. nachfolgend) sowie insbesondere sein gesundheitlicher Zustand, der, wie erläutert, sowohl im Zeitpunkt der BzP als auch der Anhörung erheblich beeinträchtigt war und es dem Beschwerdeführer erschwert hat, stringente Aussagen zu machen. Auch die Hilfswerksvertretung hielt im Übrigen auf ihrem Unterschriftenblatt fest, dass der Beschwerdeführer auf sie teilweise mit der Anhörungssituation überfordert gewirkt habe. Trotz der unbestrittenermassen teilweise unstimmigen, teilweise gar wirr wirkenden Aussagen (vgl. etwa A24 F20: "Geboren wurde ich in Eritrea. Ich kam hierher, als ich [...] Jahre alt war."), finden sich in den Schilderungen seines Lebenslaufes zentrale Elemente (Geburt und Kindsjahre in Eritrea, Übersiedlung in jungem Alter nach Äthiopien, Leben auf der Strasse in C._______, Aufnahme durch eine kanadische Frau namens S. mit Kirchenbezug, wiederum Leben auf der Strasse in C._______, Aufsuchen der Eltern im Sudan, Tod der Eltern bei der Überfahrt) sowohl bei der BzP als auch der Anhörung wieder. Des Weiteren enthalten sie in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde auch diverse Realkennzeichen. So beschreibt der Beschwerdeführer die Situation seiner Eltern anschaulich und an verschiedenen Stellen gleichlautend (ebd. F52 ff., F109, F132). Seine tatsächlich widersprüchlichen Angaben, ob er das Ertrinken seiner Eltern von seinem Boot aus miterlebt oder später in Italien davon gehört habe, die ihm vom SEM entgegengehalten werden, sind durch seinen gesundheitlichen Zustand zu relativieren, zumal es sich dabei um den Kern seines (...) handelt (vgl. auch A24 F107). Seine Aussagen zu den verschiedenen Gruppierungen von Strassenkindern erscheinen glaubhaft und realitätsnah (ebd. F 92 ff.). Auch seine Zeitangaben sind soweit stimmig (vgl. A6 Ziff. 5.01, A24 F86 f., F89, F103). Seine kanadische Gönnerin und ihren Ehemann bezeichnete er mit ihren Namen (vgl. A24 F10, F140). Er konnte auch das Quartier in C._______ benennen, in dem er gelebt und wo sich die Kirche befunden hatte, mit der seine kanadische Gönnerin verbunden war (vgl. A24 F85 und F156). Auch machte er konkrete Angaben zu den konsumierten Drogen (ebd. F90 f.). Bei der BzP weinte er, als er den Tod seiner Eltern schilderte (A6 Ziff. 5.02) und seine Verzweiflung geht spürbar aus seinen Versuchen, seine mentale Einschränkung zu schildern, hervor (vgl. u.a. A24 F41, F73, F79, F125, F151 f.).

E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann und zentrale Elemente seines Lebenslaufes als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Zwar gehen die ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien auch unter Premierminister Abiy Ahmed weiter und die anfänglich starke Hoffnung auf eine nachhaltige Stabilisierung musste teilweise relativiert werden. Dies betrifft allerdings in erster Linie die Provinz Tigray und umliegende Regionen. Auch heute ist die allgemeine Lage in den übrigen Regionen Äthiopiens weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. a.a.O. E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich in der medizinischen Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren Verbesserungen gezeigt haben. So seien die Basisleistungen im Prinzip kostenlos und können von der ganzen Bevölkerung in Anspruch genommen werden. Dennoch weist das Gesundheitssystem in Äthiopien auch Defizite auf (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Unter anderem wird berichtet, dass das äthiopische Gesundheitssystem gekennzeichnet sei durch eine hohe Abhängigkeit von "out-of-pocket payments" durch Patient/innen (US Agency for International Development [USAID], Ethiopian National Health Insurance Scale-Up Assessment on Medicines Financing, Use, and Benefit Management: Findings, Implications and Recommendations, 08.2016, http://apps.who.int/medicinedocs/documents/s23177en/s23177en.pdf, abgerufen, wie alle folgenden Links, am 5. Mai 2021). Die Defizite in der psychiatrischen Versorgung sind sodann trotz der seit 2005 verstärkten Bemühungen, diese zu verbessern, erheblich. So können auch heute die diesbezüglichen Grundbedürfnisse der Bevölkerung kaum abgedeckt werden (vgl. Urteil des BVGerE-451/2017 vom 20. August 2019 E. 5.5.). Neben dem Zugang bestehen auch in der Bezahlbarkeit von psychiatrischen Behandlungen hohe Hürden. Die kostenlose medizinische Behandlung für bedürftige Personen ermöglicht nur eine solche auf niedrigstem Niveau auf der untersten, lokalen Stufe des öffentlichen Gesundheitssystems (Ethiopia-Witten e.V., Äthiopien benötigt Hilfe auf vielen Gebieten, 04.2018, www.etiopiawitten.de/warum-wir-es-tun.html). Eine psychiatrische Behandlung scheint auf dieser lokalen Stufe des Gesundheitssystems praktisch nicht angeboten zu werden. Auf der zweiten Stufe des Gesundheitssystems wird eine solche nur durch Krankenschwestern angeboten und erst auf der dritten Stufe arbeiten teilweise ausgebildete Psychiater, namentlich in den Grossstädten (Tekola, Bethlehem et al., Challenges and opportunities to improve autism services in low-income countries: lessons from a situational analysis in Ethiopia, in: Global Mental Health, 3, 2016, www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5454792/pdf/S2054425116000170a.pdf). Es wird sodann davon berichtet, dass 90 Prozent der Personen mit psychischen Krankheiten in Äthiopien stigmatisiert würden und keine medizinische Behandlung erhielten (The Ethiopian Herald, Mental health care within reach, 19.03.2017, http://www.ethpress.gov.et/herald/index.php/news/national-news/item/ 7963-mental-health-care-within-reach).

E. 8.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass das SEM diesen auch im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen kaum und jedenfalls mit dem blossen Hinweis auf die Behandelbarkeit von Depressionen in C._______ und die Rückkehrhilfe ungenügend berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Einreise in die Schweiz (bzw. bereits zuvor) an erheblichen Krankheiten (vgl. oben E. 7.1.1) und wird seither ununterbrochen medikamentös und in Einzeltherapien behandelt. Dennoch hat sich sein Zustand bis heute kaum verbessert (vgl. Arztbericht vom 21. April 2021). Noch immer wird die (...) bestätigt. Zwar konnte die (...) seit 2017 beibehalten werden und die (...) wird als gegenwärtig (...) bezeichnet. Auch wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe etwas Vertrauen gefasst und sei immer besser in der Lage, die (...) zu beschreiben. Zu den aktuellen sowie zukünftig notwendigen Behandlungs- und Therapiemassnahmen wird aber erneut ausgeführt, er sei (...) und brauche dringend weitere Behandlung (...). Es finde (nach wie vor) eine regelmässige (...) Behandlung inklusive Medikamenteneinnahme statt. Unter diesen Umständen sei die Prognose ohne weitere (...) Unterstützung schlecht.

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Berücksichtigung aller geschilderten Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und des Umstandes, dass dort nicht von einem tragfähigen verwandtschaftlichen sowie sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden kann, mit grosser Wahrscheinlichkeit innert kürzester Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er wäre als obdachlose Person auf sich alleine gestellt. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der Lage wäre, eine (...) Behandlung, geschweige denn eine angemessene Traumatherapie, zu erhalten. Ohne eine solche wäre er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner Erkrankung und des fehlenden Beziehungsnetzes nicht in der Lage, für sich zu sorgen. Er müsste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (wieder) auf der Strasse leben, seine (...) Gesundheit würde sich weiter verschlechtern und es bestünde die nicht unerhebliche Gefahr für ihn, rückfällig zu werden, auch hinsichtlich der (...). Ohne Hilfe von Verwandten muss davon ausgegangen werden, dass eine hohe Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland stark oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass eine Rückkehr nach Äthiopien zu einer Umsetzung der im Arztbericht vom 21. April 2021 nach wie vor erwähnten (...) führen würde. Insgesamt ist von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen.

E. 8.4 Daraus folgt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter diesen Umständen unzumutbar ist. Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG liegt nicht vor.

E. 9 Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht und ist nicht angemessen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. März 2019 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 gutgeheissene Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht in der Beschwerde geltend, bislang seien seinem Mandanten Kosten von Fr. 1'210.- in Rechnung gestellt worden. Eine detaillierte Kostennote werde bei Abschluss des lnstruktionsverfahrens eingereicht. Dieser Betrag erscheint angemessen. Mangels Einreichens der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Berücksichtigung der Folgekorrespondenz (Einreichen der Sozialhilfebestätigung, Replik, Einreichen Arztbericht) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwer-deführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1616/2019 Urteil vom 31. Mai 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. phil. Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge 2014 oder 2015 und gelangte am 6. August 2016 in die Schweiz, wo er am 8. August 2016 um Asyl nachsuchte. Am 15. August 2016 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/15) und am 9. Juli 2018 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A24/20). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei äthiopischer Staatsbürger und in B._______ (Eritrea) geboren. Sein Vater sei Eritreer, seine Mutter Äthiopierin. Seine Eltern seien in den Sudan geflohen respektive gezogen, als er noch im Kleinkindesalter gewesen sei. Er sei in Eritrea zurückgeblieben. Im Alter von (...) Jahren habe man ihn nach C._______ zu einer Familie gebracht; später habe er auf der Strasse gelebt. Eine Kanadierin namens S., die sich um Strassenkinder gekümmert habe, habe ihn dann aufgenommen und er habe die Schule besuchen können, die von S. finanziert worden sei. Auch in der Kirche sei er unterrichtet worden, da S. zur Pfingstgemeinde gehört habe. Nach der Schule habe er in (...) gearbeitet; S. habe diese Ausbildung respektive Beschäftigung für ihn und andere auf der Strasse lebende Jugendliche vermittelt. Nach dem Tod von S. habe er wieder auf der Strasse gelebt. 2014 oder 2015 habe er von Händlern erfahren, dass sich seine Eltern in D._______ (Sudan) aufhielten. Er habe daraufhin Äthiopien wegen der allgemein schlechten wirtschaftlichen und politischen Lage, dem Hunger, der fehlenden beruflichen Perspektive, seinem Leben auf der Strasse ohne Familienangehörige und seinen Drogen- sowie Alkoholproblemen verlassen und sei nach D._______ gereist, wo er seine Eltern getroffen habe. Gemeinsam mit ihnen habe er sich auf den Weg nach Europa gemacht. Sowohl im Tschad als auch in Libyen habe er viele Misshandlungen erlitten. Nach der Freilassung aus der Gefangenschaft hätten sie Libyen am 29. Mai 2016 mit anderen Flüchtlingen verlassen, er auf einem Holz-, seine Eltern auf einem Schlauchboot. Seine Eltern hätten die Überfahrt nicht überlebt. Ihr Tod habe ihn dermassen schockiert, dass er sich in Italien in Spitalpflege habe begeben müssen. Danach sei er in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 19. Juli 2017 und auf entsprechende Aufforderung des SEM hin einen weiteren Arztbericht vom 25. Februar 2019 ein, beide ausgestellt von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie FMH des Medizinischen Zentrums (...). B. Mit Verfügung vom 4. März 2019 - eröffnet am 6. März 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. August 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter seine vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten und im Falle seines Obsiegens die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, eine Kopie des bereits eingereichten Arztberichts vom 25. Februar 2019 und einen Artikel aus «The Guardian» vom 7. Januar 2019 betreffend obdachlose Kinder in Äthiopien einreichen. D. Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung gleichen Datums zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, aufgrund der gestellten Rechtsbegehren seien nur noch die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung Verfahrensgegenstand, die Dispositivziffern 1, 2 und 3 seien mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 26. April 2019 zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei am 7. Februar 2019 aufgefordert worden, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Im Asylentscheid sei dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl im Sachverhalt als auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden. Es sei zudem auf Spitäler in C._______ verwiesen worden, in welchen psychische Krankheiten behandelt werden könnten. Zudem sei auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen worden. G. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 25. April 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das Vorbringen, man habe seinem Gesundheitszustand im Asylentscheid sowohl beim Sachverhalt als auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, finde im vorinstanzlichen Entscheid keine Grundlage. Die Vorinstanz setze sich zwar rudimentär mit der Behandelbarkeit der Depression des Beschwerdeführers auseinander. Vollkommen ignoriert werde aber die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und die Frage der Behandelbarkeit seines komplexen psychischen Krankheitsbildes als Ganzes. Bei ihm liege nicht nur einfach eine Depression, sondern eine langjährige schwere Depression kombiniert mit einer PTBS vor, wobei der behandelnde Arzt einen desolaten Verlauf der Krankheit attestiere. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen Umstände in Äthiopien seine schwere Depression wohl kaum ausreichend behandeln lassen könnte, sei festzuhalten, dass sich das SEM nicht genügend mit seinem schweren und komplexen Krankheitsbild, der diagnostizierten PTBS und der Bedeutung dieser beiden medizinischen Faktoren für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt habe. Die drei pauschalen Sätze in der Vernehmlassung vermöchten die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu widerlegen. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen einlässlichen aktuellen Arztbericht einzureichen, der sich zum Verlauf der Behandlung während der letzten beiden Jahre und insbesondere zu seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand (Anamnese, Diagnose) sowie den aktuellen und zukünftig notwendigen Behandlungs- und Therapiemassnahmen äussere. Zudem wurde er aufgefordert, eine Erklärung über die Entbindung der ihn allenfalls nach wie vor behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. I. Mit Eingabe vom 27. April 2021 liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht vom 21. April 2021 und eine ärztliche Entbindungserklärung einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten in seiner Biografie seien dermassen widersprüchlich ausgefallen, dass sein dargelegter Lebenslauf stark angezweifelt werden müsse. Seine Aussagen vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standzuhalten. Er sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei insbesondere festzuhalten, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden verunmöglicht, seine wahren Lebensumstände in der Heimat zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde ihre Schranken in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Diesem komme auch die Last zu, seine Gründe substantiiert darzulegen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. In Anbetracht der Gesamtumstände könne darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Er sei jung und arbeitsfähig, habe die Schule abgeschlossen und verfüge über eine berufliche Ausbildung sowie Arbeitserfahrung in einem erlernten Beruf. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage gerate. Bei der BzP habe er angegeben, gesund zu sein. In der Anhörung hingegen habe er ausgesagt, wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung zu sein, und dazu zwei ärztliche Berichte eingereicht. Depressionen seien in Äthiopien, insbesondere in C._______, in öffentlichen oder privaten Spitälern behandelbar. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. 4.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, weil die Vorinstanz den schlechten psychischen, und wegen der Einnahme von Medikamenten, auch physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Anhörung nicht rechtsgenüglich berücksichtigt habe. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt worden, weil die im Arztbericht vom 25. Februar 2019 neben der schweren Depression diagnostizierte (...) nicht gewürdigt worden sei. Diese (...) sei sowohl bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen als auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von offensichtlicher Entscheidrelevanz. Sie lasse das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei der BzP und Anhörung als Ganzes und auch einzelne Aussagen in einem anderen Licht erscheinen. Das SEM habe sich in keiner Weise mit dieser Diagnose und kaum mit der (...) als solcher auseinandergesetzt. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, die gesuchsbegründenen Aussagen des Beschwerdeführers seien unter Berücksichtigung seines angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass er zumindest bei der Anhörung auch unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden sei, insgesamt glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, weil er in Äthiopien nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge und keinen Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung erhalte. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird, soweit für den Entscheid relevant, nachfolgend eingegangen.

5. Vorab ist hinsichtlich der formellen Rügen in der Beschwerde festzuhalten, dass sie begründet sind. Die von fachärztlicher Seite diagnostizierten Krankheiten und bereits im Arztbericht vom 19. Juli 2017 umschriebenen erheblichen Symptome, bestätigt im Arztbericht vom 25. Februar 2019, haben entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung kaum Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden. Dem Sachverhalt ist diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei über den Tod der Eltern dermassen schockiert gewesen, dass er sich in Italien in Spitalpflege habe begeben müssen, und er die beiden Arztberichte eingereicht habe. Ob das SEM deren Inhalt auch wahrgenommen hat, ergibt sich weder aus dem Sachverhalt noch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Ergänzend kann auf die zutreffenden Argumente in der Beschwerde verwiesen werden (ebd. Ziff. 2.1 f.). Angesichts dieser als schwerwiegend einzustufenden Verletzung formellen Rechts wäre grundsätzlich eine Kassation der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt. In Berücksichtigung der gesamten Umstände und aus prozessökonomischen Überlegungen entscheidet das Gericht vorliegend dennoch reformatorisch (Art. 61 Abs. 1 VwVG), zumal sich der rechtserhebliche Sachverhalt ohne erheblichen Mehraufwand seitens der Beschwerdeinstanz feststellen lässt und dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs aus diesem Vorgehen auch kein Nachteil erwächst. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde und der Replik zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden kann. Vielmehr geht aus den Protokollen in ihrer Gesamtheit hervor, dass er sich nach Möglichkeit bemüht hat, Angaben zu seiner Herkunft, seinem Lebenslauf und den Ausreisegründen zu machen. Auch wenn nicht sämtliche Zweifel beseitigt sind, sind in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände entscheidende Teile seiner Sachdarstellung als glaubhaft zu erachten, und es ist der Schluss zu ziehen, dass er in Äthiopien nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn in Berücksichtigung seiner Erkrankung hinreichend stützen könnte. 7.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um eine schwer traumatisierte Person handelt, die zumindest bei der Anhörung auch unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden ist. Auch wenn er an der BzP angegeben hatte, er sei gesund (vgl. A6 Ziff. 8.02), geht aus dem Protokoll hervor, dass er in Italien nach dem Schock über den Tod der Eltern während fünf Tagen im Spital gewesen sei (vgl. ebd. Ziff. 5.02); ebenso, dass er kurz nach der BzP ein erstes Mal in ärztlicher Behandlung war (vgl. ebd. A18 und 19). Auch dem Anhörungsprotokoll sind zahlreiche Hinweise zu entnehmen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich erheblich beeinträchtigt war (vgl. u.a. A24 F5ff., F22, F33, F41, F64, F73, F74, F79, F123, F125, F142, F152). Spätestens dem Arztbericht vom 19. Juli 2017 (vgl. A25) ist eine (...) des Beschwerdeführers bereits seit seiner Einreise in die Schweiz zu entnehmen. Als gesundheitliche Beschwerden wurden unter anderem (...) angegeben. (...) sei zwar aktuell vorhanden, er habe keine Hoffnung mehr, jedoch keine akute (...). Es wird eine (...) diagnostiziert und mit den Symptomen (...) begründet. Die ebenfalls gestellte Diagnose einer (...) gründet in der Erfüllung aller drei Merkmale (...). Schliesslich wurde eine (...) bis am 18. Februar 2017 attestiert. Diese Diagnosen werden gut eineinhalb Jahre später, im Arztbericht vom 25. Februar 2019 unverändert bestätigt. Zum Verlauf wird festgehalten, seit Februar 2017 hätten (...) Sitzungen im Medizinischen Zentrum (...) stattgefunden und der Beschwerdeführer sei auch medikamentös behandelt worden. Der Verlauf sei aber desolat wegen der (...) und (...). Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, wegen der (...) an eine vernünftige Integration oder Lebensführung zu denken. Dass diese Erkrankungen es dem Beschwerdeführer erschwert haben, bei der Anhörung stringente Aussagen zu machen, ist naheliegend. Die Vor-instanz hat es aber, wie erwähnt, gänzlich unterlassen, die deutliche Erkrankung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen. 7.1.2 Zwar trifft es zu, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers aus seinen Aussagen nicht immer klarwerden und sich auch Ungereimtheiten ergeben haben, die schwer nachvollziehbar sind. Dies betrifft etwa die Angaben, wo er jeweils gelebt habe, einerseits bis zum siebten Lebensjahr in Eritrea und andererseits, nachdem er mit sieben Jahren nach C._______ gebracht worden sei. Auf der anderen Seite überzeugen die Vorhalte des SEM - auch ohne Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers - nicht überall. Seine Erklärung etwa, weshalb er nur passiv Tigrinya spreche - er sei damals in Eritrea noch ein Kind gewesen (vgl. A24 F38) - leuchtet jedenfalls ein. Auch ergibt sich aus einer Durchsicht der Protokolle in der Gesamtheit durchaus übereinstimmend, dass er in Eritrea noch nicht auf der Strasse gelebt habe, sondern bei Verwandten zurückgelassen worden sei (vgl. A6 Ziff. 2.02). Denn seine Aussage unter A24 F28, nach seiner Geburt hätten sich die Eltern in den Sudan abgesetzt und deswegen habe er auf der Strasse gelebt, ist im Kontext durchaus so zu verstehen, dass sich die Aussage "deswegen habe ich auf der Strasse gelebt" erst auf die Zeit nach seiner Überführung nach C._______ bezieht (vgl. F29 ff.). Dass er keine oder kaum mehr Erinnerungen an die Zeit in Eritrea habe, ergibt sich ohne weiteres bereits aus seinem damaligen Alter, in dem er gewesen sei, als er nach C._______ gebracht worden sei. Hinzu kommen die späteren dortigen Lebensumstände (vgl. nachfolgend) sowie insbesondere sein gesundheitlicher Zustand, der, wie erläutert, sowohl im Zeitpunkt der BzP als auch der Anhörung erheblich beeinträchtigt war und es dem Beschwerdeführer erschwert hat, stringente Aussagen zu machen. Auch die Hilfswerksvertretung hielt im Übrigen auf ihrem Unterschriftenblatt fest, dass der Beschwerdeführer auf sie teilweise mit der Anhörungssituation überfordert gewirkt habe. Trotz der unbestrittenermassen teilweise unstimmigen, teilweise gar wirr wirkenden Aussagen (vgl. etwa A24 F20: "Geboren wurde ich in Eritrea. Ich kam hierher, als ich [...] Jahre alt war."), finden sich in den Schilderungen seines Lebenslaufes zentrale Elemente (Geburt und Kindsjahre in Eritrea, Übersiedlung in jungem Alter nach Äthiopien, Leben auf der Strasse in C._______, Aufnahme durch eine kanadische Frau namens S. mit Kirchenbezug, wiederum Leben auf der Strasse in C._______, Aufsuchen der Eltern im Sudan, Tod der Eltern bei der Überfahrt) sowohl bei der BzP als auch der Anhörung wieder. Des Weiteren enthalten sie in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde auch diverse Realkennzeichen. So beschreibt der Beschwerdeführer die Situation seiner Eltern anschaulich und an verschiedenen Stellen gleichlautend (ebd. F52 ff., F109, F132). Seine tatsächlich widersprüchlichen Angaben, ob er das Ertrinken seiner Eltern von seinem Boot aus miterlebt oder später in Italien davon gehört habe, die ihm vom SEM entgegengehalten werden, sind durch seinen gesundheitlichen Zustand zu relativieren, zumal es sich dabei um den Kern seines (...) handelt (vgl. auch A24 F107). Seine Aussagen zu den verschiedenen Gruppierungen von Strassenkindern erscheinen glaubhaft und realitätsnah (ebd. F 92 ff.). Auch seine Zeitangaben sind soweit stimmig (vgl. A6 Ziff. 5.01, A24 F86 f., F89, F103). Seine kanadische Gönnerin und ihren Ehemann bezeichnete er mit ihren Namen (vgl. A24 F10, F140). Er konnte auch das Quartier in C._______ benennen, in dem er gelebt und wo sich die Kirche befunden hatte, mit der seine kanadische Gönnerin verbunden war (vgl. A24 F85 und F156). Auch machte er konkrete Angaben zu den konsumierten Drogen (ebd. F90 f.). Bei der BzP weinte er, als er den Tod seiner Eltern schilderte (A6 Ziff. 5.02) und seine Verzweiflung geht spürbar aus seinen Versuchen, seine mentale Einschränkung zu schildern, hervor (vgl. u.a. A24 F41, F73, F79, F125, F151 f.). 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann und zentrale Elemente seines Lebenslaufes als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Zwar gehen die ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien auch unter Premierminister Abiy Ahmed weiter und die anfänglich starke Hoffnung auf eine nachhaltige Stabilisierung musste teilweise relativiert werden. Dies betrifft allerdings in erster Linie die Provinz Tigray und umliegende Regionen. Auch heute ist die allgemeine Lage in den übrigen Regionen Äthiopiens weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. a.a.O. E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich in der medizinischen Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren Verbesserungen gezeigt haben. So seien die Basisleistungen im Prinzip kostenlos und können von der ganzen Bevölkerung in Anspruch genommen werden. Dennoch weist das Gesundheitssystem in Äthiopien auch Defizite auf (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Unter anderem wird berichtet, dass das äthiopische Gesundheitssystem gekennzeichnet sei durch eine hohe Abhängigkeit von "out-of-pocket payments" durch Patient/innen (US Agency for International Development [USAID], Ethiopian National Health Insurance Scale-Up Assessment on Medicines Financing, Use, and Benefit Management: Findings, Implications and Recommendations, 08.2016, http://apps.who.int/medicinedocs/documents/s23177en/s23177en.pdf, abgerufen, wie alle folgenden Links, am 5. Mai 2021). Die Defizite in der psychiatrischen Versorgung sind sodann trotz der seit 2005 verstärkten Bemühungen, diese zu verbessern, erheblich. So können auch heute die diesbezüglichen Grundbedürfnisse der Bevölkerung kaum abgedeckt werden (vgl. Urteil des BVGerE-451/2017 vom 20. August 2019 E. 5.5.). Neben dem Zugang bestehen auch in der Bezahlbarkeit von psychiatrischen Behandlungen hohe Hürden. Die kostenlose medizinische Behandlung für bedürftige Personen ermöglicht nur eine solche auf niedrigstem Niveau auf der untersten, lokalen Stufe des öffentlichen Gesundheitssystems (Ethiopia-Witten e.V., Äthiopien benötigt Hilfe auf vielen Gebieten, 04.2018, www.etiopiawitten.de/warum-wir-es-tun.html). Eine psychiatrische Behandlung scheint auf dieser lokalen Stufe des Gesundheitssystems praktisch nicht angeboten zu werden. Auf der zweiten Stufe des Gesundheitssystems wird eine solche nur durch Krankenschwestern angeboten und erst auf der dritten Stufe arbeiten teilweise ausgebildete Psychiater, namentlich in den Grossstädten (Tekola, Bethlehem et al., Challenges and opportunities to improve autism services in low-income countries: lessons from a situational analysis in Ethiopia, in: Global Mental Health, 3, 2016, www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5454792/pdf/S2054425116000170a.pdf). Es wird sodann davon berichtet, dass 90 Prozent der Personen mit psychischen Krankheiten in Äthiopien stigmatisiert würden und keine medizinische Behandlung erhielten (The Ethiopian Herald, Mental health care within reach, 19.03.2017, http://www.ethpress.gov.et/herald/index.php/news/national-news/item/ 7963-mental-health-care-within-reach). 8.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass das SEM diesen auch im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen kaum und jedenfalls mit dem blossen Hinweis auf die Behandelbarkeit von Depressionen in C._______ und die Rückkehrhilfe ungenügend berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Einreise in die Schweiz (bzw. bereits zuvor) an erheblichen Krankheiten (vgl. oben E. 7.1.1) und wird seither ununterbrochen medikamentös und in Einzeltherapien behandelt. Dennoch hat sich sein Zustand bis heute kaum verbessert (vgl. Arztbericht vom 21. April 2021). Noch immer wird die (...) bestätigt. Zwar konnte die (...) seit 2017 beibehalten werden und die (...) wird als gegenwärtig (...) bezeichnet. Auch wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe etwas Vertrauen gefasst und sei immer besser in der Lage, die (...) zu beschreiben. Zu den aktuellen sowie zukünftig notwendigen Behandlungs- und Therapiemassnahmen wird aber erneut ausgeführt, er sei (...) und brauche dringend weitere Behandlung (...). Es finde (nach wie vor) eine regelmässige (...) Behandlung inklusive Medikamenteneinnahme statt. Unter diesen Umständen sei die Prognose ohne weitere (...) Unterstützung schlecht. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Berücksichtigung aller geschilderten Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und des Umstandes, dass dort nicht von einem tragfähigen verwandtschaftlichen sowie sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden kann, mit grosser Wahrscheinlichkeit innert kürzester Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er wäre als obdachlose Person auf sich alleine gestellt. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der Lage wäre, eine (...) Behandlung, geschweige denn eine angemessene Traumatherapie, zu erhalten. Ohne eine solche wäre er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner Erkrankung und des fehlenden Beziehungsnetzes nicht in der Lage, für sich zu sorgen. Er müsste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (wieder) auf der Strasse leben, seine (...) Gesundheit würde sich weiter verschlechtern und es bestünde die nicht unerhebliche Gefahr für ihn, rückfällig zu werden, auch hinsichtlich der (...). Ohne Hilfe von Verwandten muss davon ausgegangen werden, dass eine hohe Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland stark oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass eine Rückkehr nach Äthiopien zu einer Umsetzung der im Arztbericht vom 21. April 2021 nach wie vor erwähnten (...) führen würde. Insgesamt ist von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. 8.4 Daraus folgt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter diesen Umständen unzumutbar ist. Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG liegt nicht vor.

9. Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht und ist nicht angemessen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. März 2019 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 gutgeheissene Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht in der Beschwerde geltend, bislang seien seinem Mandanten Kosten von Fr. 1'210.- in Rechnung gestellt worden. Eine detaillierte Kostennote werde bei Abschluss des lnstruktionsverfahrens eingereicht. Dieser Betrag erscheint angemessen. Mangels Einreichens der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Berücksichtigung der Folgekorrespondenz (Einreichen der Sozialhilfebestätigung, Replik, Einreichen Arztbericht) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwer-deführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: