opencaselaw.ch

E-6048/2019

E-6048/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.______, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Februar 2017 und reiste am 20. März 2017 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 4. April 2017 zunächst summarisch angehört. Die eingehende Anhörung erfolgte am 21. August 2018. Dabei machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie stamme ursprünglich aus C.______ und habe seit ihrem 10. Lebensjahr bei ihrer mittlerweile verstorbenen Grossmutter in B.______ gelebt, wo sie auch die Schule bis zur 10. Klasse besucht habe. Danach habe sie in einem (...)haus gearbeitet und vor ihrer Ausreise sei sie zuletzt als Assistentin und (...) für einen (...) tätig gewesen. Seit 2013 sei sie zudem Mitglied der oppositionellen Semayawi Partei (Blaue Partei) und habe für die Partei ebenfalls Schreibarbeiten erledigt und beispielsweise Flyer gestaltet. Ausserdem habe sie ein- bis zweimal wöchentlich an Parteisitzungen teilgenommen. Als sie im September 2016 einem Kollegen Flyer für eine anstehende Demonstration habe übergeben wollen, sei sie von einem zivilen Polizeibeamten festgenommen worden. Sie sei 15 Tage auf der Polizeistation inhaftiert gewesen und währenddessen misshandelt worden, wobei die Polizeibeamten die Misshandlungen zum Teil gefilmt hätten. Ihrer Tante sei es schliesslich gelungen, gegen eine Bürgschaft ihre Freilassung zu erwirken. Nach ihrer Freilassung habe sie zwei polizeiliche Vorladungen erhalten, gemäss denen sie für eine Befragung bei der Polizeistation hätte erscheinen müssen. Sie habe Angst vor weiteren drohenden Nachteilen gehabt und sei den Vorladungen deshalb nicht gefolgt. Stattdessen habe sie sich während zweier Monate beim Pastor in der Kirche versteckt gehalten, ehe sie schliesslich ausgereist sei. Nach ihrer Ausreise sei ihr Haus durchsucht worden und ihre Mutter in C.______ sei nach ihr befragt worden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sei ein Schreiben der Semayawi Partei, ihre Parteimitgliedskarte sowie zwei Polizeivorladungen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 - eröffnet am 19. Oktober 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. November 2019 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei aufgrund Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf einen Kostenvorschuss. E. Am 19. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich die politische Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 grundlegend geändert habe. Die Gruppierungen, die früher als illegale Opposition gegolten hätten, seien im Juni 2018 von der Liste der terroristischen Organisationen gestrichen worden. Die Semayawi Partei sei zwar bereits vor dem Frühling 2018 als legale Partei registriert gewesen, dennoch seien einige ihrer Mitglieder unter der Vorgängerregierung inhaftiert gewesen. Die Verfolgung, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 mutmasslich erlebt habe, sei vor diesem Hintergrund als abgeschlossen zu betrachten. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung der Semayawi Partei bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr. Selbst wenn sie heute noch als Mitglied oder Sympathisantin der Partei gelten sollte, habe sie deswegen nichts zu befürchten, da sich die politische Lage in Äthiopien seit Anfang 2018 deutlich gebessert hätte und die politische Opposition nicht länger verboten sei. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aktuell noch gefährdet wäre, weshalb ihre Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würden, wobei infolge teils widersprüchlicher Aussagen auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zweifel zu ziehen sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass unter Ministerpräsident Abiy Ahmed seit April 2018 zwar verschiedene Reformen zur Demokratisierung angestossen worden seien und die Opposition zur Teilnahme am politischen Prozess aufgerufen sei, dass aber gerade diese Reformen zu ethnischen, politischen, sprachlichen und religiösen Konflikten geführt hätten, die den Ministerpräsidenten zusehends unter Druck setzen würden. Äthiopien befinde sich in einer politischen Übergangsphase. Die Lage sei daher überaus fragil und volatil und selbst das Bundesverwaltungsgericht anerkenne in seinem Urteil D-6079/2015 vom 30. Januar 2019, dass das Land weit von Stabilität entfernt sei und eine Prognose über die weitere Entwicklung deshalb kaum möglich sei. Sie sei eine politisch engagierte Person, die gezielt von staatlichen Organen gesucht werde und der asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Ihr seien politische Gefangene bekannt, die nach dem Frühling 2018 aufgrund ihrer Aktivitäten für Freiheit und Demokratie festgenommen worden seien (vgl. Beschwerdebeilage, E-Mail der Beschwerdeführerin). Daher habe sie im Falle einer Rückkehr nach wie vor asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Auf angebliche Widersprüche angesprochen, habe sie zudem nachvollziehbare Erklärungen abgeben können und ihre Schilderungen hätten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insgesamt erfüllt.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).

E. 6 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtgründe zum heutigen Zeitpunkt keine Asylrelevanz aufweisen, zu bestätigen sind.

E. 6.1 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Äthiopien befindet sich seit dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten Abiy Ahmed sowohl gesellschaftlich als auch politisch im Umbruch. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, gab es seither zahlreiche Bestrebungen, die politische Opposition in die demokratischen Reformprozesse miteinzubinden. Dies zeigte sich beispielsweise an Freilassungen politischer Gefangenen, der Streichung gewisser oppositioneller Gruppierungen von der Liste terroristischer Organisationen sowie der Rückkehr oppositioneller Politiker aus dem Exil, die dem entsprechenden Aufruf der äthiopischen Regierung gefolgt waren (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07. November 2018, <https://af.reuters.com/article/commoditiesNews/idAFL8N1X50C8>, abgerufen am 11. Februar 2020). Von gewissen dieser Massnahmen profitierten auch die Semayawi Partei und Mitglieder derselben, der auch die Beschwerdeführerin angehört haben will. So wurde beispielsweise Yonatan Tesfaye, früherer Pressesprecher der Semayawi Partei, Berichten zufolge im März 2018 aus der Haft freigelassen (Africanews, Ethiopia frees Politician jailed over 2015 Facebook posts, 5. März 2018, <https://www.africanews.com/2018/03/05/ethiopia-frees-politician-jailed-over-2015-facebook-posts/>, abgerufen am 11. Februar 2020).

E. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Lage insgesamt nach wie vor als fragil zu bezeichnen ist. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die mangelnde Stabilität der aktuellen politischen Ordnung Äthiopiens sich nicht auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin auszuwirken vermag und die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe - insbesondere die Inhaftierung - zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zur Bejahung objektiv begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat führt. Dazu ist zu bemerken, dass die Semayawi Partei, aufgrund deren Aktivitäten und ihrer persönlichen Teilhabe daran die Beschwerdeführerin überhaupt erst in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein will, aktuell nicht mehr existiert. Im Mai 2019 hat sie sich mit anderen Parteien, die eine überregionale Agenda verfolgen, zur neugegründeten "Ethiopia Citizens for Social Justice" (ECPSJ) zusammengeschlossen (Borkena, Ethiopian Citizens for Social Justice Party elected Leaders, 13. Mai 2019, <https://borkena.com/2019/05/13/ethiopian-citizens-for-social-justice-party-elected-leaders/>, abgerufen am 11. Februar 2020). Vorsitzender der neu gegründeten Partei ist Berhanu Nega - ehemaliges Mitglied der Partei Ginbot 7 - der 2009 zum Tode verurteilt wurde und im Exil lebte bis das entsprechende Urteil im Zuge zahlreicher Freilassungen und Begnadigungen durch die neue Regierung im Frühjahr 2018 aufgehoben wurde (zum Parteivorsitz: The Africa Report, Ethiopia Opposition Leader Berhanu Nega leads new party, 14. Mai 2019, <https://www.theafricareport.com/12910/ethiopia-opposition-leader-berhanu-nega-leads-new-party/>, abgerufen am 11. Februar 2020; zur Freilassung von Berhanu Nega: Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7 suspends attacks, 22. Juni 2018, <https://www.aljazeera.com/news/2018/06/ethiopian-armed-opposition-group-ginbot-7-suspends-attacks-180622200638609.html>, abgerufen am 11. Februar 2020). An den Veränderungen, die in Äthiopien derzeit im Gange sind, lässt sich zwar das Bild eines Landes im politischen und gesellschaftlichen Wandel nachzeichnen, es wird allerdings keine objektive Furcht vor Verfolgung für die Beschwerdeführerin erkennbar. Im Falle einer Rückkehr wäre ihr im aktuellen politischen Klima Äthiopiens selbst die neuerliche Aufnahme politischer Aktivitäten zur Unterstützung oder im Namen einer oppositionell tätigen Partei möglich, ohne dass sie deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Aus allfällig drohenden ethnischen, sprachlichen, religiösen oder politischen Spannungen im Land, wie die Beschwerdeführerin sie auf Beschwerdeebene vorbringt, vermag sie ebenfalls keine objektive individuell gegen sie gerichtete Gefährdung wegen eines Motivs nach Art. 3 AsylG abzuleiten.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten mangelnden Asylrelevanz ihrer Vorbringen - ungeachtet allfälliger Glaubhaftigkeitsfragen - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; u.a. Urteile des BVGer D-6657/2017 vom 10. Juli 2019 E. 7.3.1, je m.w.H.). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Besondere Beachtung ist zudem der Situation alleinstehender Frauen zu schenken (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie 8.5 f.).

E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge seit ihrem 10. Lebensjahr in B.______ wohnhaft. Dort habe sie gemeinsam mit ihrer mittlerweile verstorbenen Grossmutter in deren Haus gelebt (A16/24 F37). Nach dem Tod ihrer Grossmutter hat die Beschwerdeführerin laut ihren Aussagen bereits während rund fünf Jahren alleine in B.______ gelebt. Das Haus sei aktuell unbewohnt, die Nachbarn würden sich allerdings regelmässig vergewissern, dass alles in Ordnung sei (A16/24 F44). Daher ist davon auszugehen, dass das Haus der verstorbenen Grossmutter ihr bei einer Rückkehr wiederum als Domizil zur Verfügung stünde. Überdies seien ihre Mutter und ihre (...) Brüder in C.______ wohnhaft. Obwohl sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz kaum mehr Kontakt hätten, sei ihre Beziehung zur Familie insgesamt gut. Sie habe sie lediglich nicht mit ihren Problemen belasten wollen (A16/24 F24 ff.). Gleichzeitig gibt die Beschwerdeführerin an, von der Mutter darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass man sie in C.______ gesucht habe (A16/24 F215). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Unterstützung von ihrer Familie in C.______ erhalten kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung (A16/24 F47, F49, F53). Nach ihrem Abgang von der Schule habe sie zunächst in einem (...)haus gearbeitet und habe schliesslich bis zu ihrer Ausreise als eine Art (...) und (...) für einen (...) gearbeitet. Für ihre Tätigkeit sei sie mit monatlich rund 3500 äthiopischen Birr entlöhnt worden (A16/24 F61). Aus ihren Aussagen geht zudem hervor, dass sie nach wie vor Kontakt mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber pflegt (A16/24 F5, F27). Unter diesen Umständen sollte es ihr möglich sein, dank ihrer Schulausbildung und Berufserfahrung und mithilfe ihres persönlichen Netzwerks rasch wieder wirtschaftlich Fuss zu fassen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eine Tante, die bereits für ihre Kaution und ihre Ausreise aufgekommen ist (A16/24 F141, F158, F190). Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - trotz der erwähnten schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen davon aus, dass es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem Heimatland zu reintegrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen sind und die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung (vgl. Beilage zur Beschwerde) als bedürftig zu erachten ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6048/2019 Urteil vom 5. März 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.______, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Februar 2017 und reiste am 20. März 2017 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 4. April 2017 zunächst summarisch angehört. Die eingehende Anhörung erfolgte am 21. August 2018. Dabei machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie stamme ursprünglich aus C.______ und habe seit ihrem 10. Lebensjahr bei ihrer mittlerweile verstorbenen Grossmutter in B.______ gelebt, wo sie auch die Schule bis zur 10. Klasse besucht habe. Danach habe sie in einem (...)haus gearbeitet und vor ihrer Ausreise sei sie zuletzt als Assistentin und (...) für einen (...) tätig gewesen. Seit 2013 sei sie zudem Mitglied der oppositionellen Semayawi Partei (Blaue Partei) und habe für die Partei ebenfalls Schreibarbeiten erledigt und beispielsweise Flyer gestaltet. Ausserdem habe sie ein- bis zweimal wöchentlich an Parteisitzungen teilgenommen. Als sie im September 2016 einem Kollegen Flyer für eine anstehende Demonstration habe übergeben wollen, sei sie von einem zivilen Polizeibeamten festgenommen worden. Sie sei 15 Tage auf der Polizeistation inhaftiert gewesen und währenddessen misshandelt worden, wobei die Polizeibeamten die Misshandlungen zum Teil gefilmt hätten. Ihrer Tante sei es schliesslich gelungen, gegen eine Bürgschaft ihre Freilassung zu erwirken. Nach ihrer Freilassung habe sie zwei polizeiliche Vorladungen erhalten, gemäss denen sie für eine Befragung bei der Polizeistation hätte erscheinen müssen. Sie habe Angst vor weiteren drohenden Nachteilen gehabt und sei den Vorladungen deshalb nicht gefolgt. Stattdessen habe sie sich während zweier Monate beim Pastor in der Kirche versteckt gehalten, ehe sie schliesslich ausgereist sei. Nach ihrer Ausreise sei ihr Haus durchsucht worden und ihre Mutter in C.______ sei nach ihr befragt worden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sei ein Schreiben der Semayawi Partei, ihre Parteimitgliedskarte sowie zwei Polizeivorladungen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 - eröffnet am 19. Oktober 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. November 2019 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei aufgrund Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf einen Kostenvorschuss. E. Am 19. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich die politische Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 grundlegend geändert habe. Die Gruppierungen, die früher als illegale Opposition gegolten hätten, seien im Juni 2018 von der Liste der terroristischen Organisationen gestrichen worden. Die Semayawi Partei sei zwar bereits vor dem Frühling 2018 als legale Partei registriert gewesen, dennoch seien einige ihrer Mitglieder unter der Vorgängerregierung inhaftiert gewesen. Die Verfolgung, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 mutmasslich erlebt habe, sei vor diesem Hintergrund als abgeschlossen zu betrachten. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung der Semayawi Partei bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr. Selbst wenn sie heute noch als Mitglied oder Sympathisantin der Partei gelten sollte, habe sie deswegen nichts zu befürchten, da sich die politische Lage in Äthiopien seit Anfang 2018 deutlich gebessert hätte und die politische Opposition nicht länger verboten sei. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aktuell noch gefährdet wäre, weshalb ihre Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würden, wobei infolge teils widersprüchlicher Aussagen auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zweifel zu ziehen sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass unter Ministerpräsident Abiy Ahmed seit April 2018 zwar verschiedene Reformen zur Demokratisierung angestossen worden seien und die Opposition zur Teilnahme am politischen Prozess aufgerufen sei, dass aber gerade diese Reformen zu ethnischen, politischen, sprachlichen und religiösen Konflikten geführt hätten, die den Ministerpräsidenten zusehends unter Druck setzen würden. Äthiopien befinde sich in einer politischen Übergangsphase. Die Lage sei daher überaus fragil und volatil und selbst das Bundesverwaltungsgericht anerkenne in seinem Urteil D-6079/2015 vom 30. Januar 2019, dass das Land weit von Stabilität entfernt sei und eine Prognose über die weitere Entwicklung deshalb kaum möglich sei. Sie sei eine politisch engagierte Person, die gezielt von staatlichen Organen gesucht werde und der asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Ihr seien politische Gefangene bekannt, die nach dem Frühling 2018 aufgrund ihrer Aktivitäten für Freiheit und Demokratie festgenommen worden seien (vgl. Beschwerdebeilage, E-Mail der Beschwerdeführerin). Daher habe sie im Falle einer Rückkehr nach wie vor asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Auf angebliche Widersprüche angesprochen, habe sie zudem nachvollziehbare Erklärungen abgeben können und ihre Schilderungen hätten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insgesamt erfüllt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).

6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtgründe zum heutigen Zeitpunkt keine Asylrelevanz aufweisen, zu bestätigen sind. 6.1 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Äthiopien befindet sich seit dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten Abiy Ahmed sowohl gesellschaftlich als auch politisch im Umbruch. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, gab es seither zahlreiche Bestrebungen, die politische Opposition in die demokratischen Reformprozesse miteinzubinden. Dies zeigte sich beispielsweise an Freilassungen politischer Gefangenen, der Streichung gewisser oppositioneller Gruppierungen von der Liste terroristischer Organisationen sowie der Rückkehr oppositioneller Politiker aus dem Exil, die dem entsprechenden Aufruf der äthiopischen Regierung gefolgt waren (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07. November 2018, , abgerufen am 11. Februar 2020). Von gewissen dieser Massnahmen profitierten auch die Semayawi Partei und Mitglieder derselben, der auch die Beschwerdeführerin angehört haben will. So wurde beispielsweise Yonatan Tesfaye, früherer Pressesprecher der Semayawi Partei, Berichten zufolge im März 2018 aus der Haft freigelassen (Africanews, Ethiopia frees Politician jailed over 2015 Facebook posts, 5. März 2018, , abgerufen am 11. Februar 2020). 6.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Lage insgesamt nach wie vor als fragil zu bezeichnen ist. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die mangelnde Stabilität der aktuellen politischen Ordnung Äthiopiens sich nicht auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin auszuwirken vermag und die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe - insbesondere die Inhaftierung - zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zur Bejahung objektiv begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat führt. Dazu ist zu bemerken, dass die Semayawi Partei, aufgrund deren Aktivitäten und ihrer persönlichen Teilhabe daran die Beschwerdeführerin überhaupt erst in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein will, aktuell nicht mehr existiert. Im Mai 2019 hat sie sich mit anderen Parteien, die eine überregionale Agenda verfolgen, zur neugegründeten "Ethiopia Citizens for Social Justice" (ECPSJ) zusammengeschlossen (Borkena, Ethiopian Citizens for Social Justice Party elected Leaders, 13. Mai 2019, , abgerufen am 11. Februar 2020). Vorsitzender der neu gegründeten Partei ist Berhanu Nega - ehemaliges Mitglied der Partei Ginbot 7 - der 2009 zum Tode verurteilt wurde und im Exil lebte bis das entsprechende Urteil im Zuge zahlreicher Freilassungen und Begnadigungen durch die neue Regierung im Frühjahr 2018 aufgehoben wurde (zum Parteivorsitz: The Africa Report, Ethiopia Opposition Leader Berhanu Nega leads new party, 14. Mai 2019, , abgerufen am 11. Februar 2020; zur Freilassung von Berhanu Nega: Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7 suspends attacks, 22. Juni 2018, , abgerufen am 11. Februar 2020). An den Veränderungen, die in Äthiopien derzeit im Gange sind, lässt sich zwar das Bild eines Landes im politischen und gesellschaftlichen Wandel nachzeichnen, es wird allerdings keine objektive Furcht vor Verfolgung für die Beschwerdeführerin erkennbar. Im Falle einer Rückkehr wäre ihr im aktuellen politischen Klima Äthiopiens selbst die neuerliche Aufnahme politischer Aktivitäten zur Unterstützung oder im Namen einer oppositionell tätigen Partei möglich, ohne dass sie deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Aus allfällig drohenden ethnischen, sprachlichen, religiösen oder politischen Spannungen im Land, wie die Beschwerdeführerin sie auf Beschwerdeebene vorbringt, vermag sie ebenfalls keine objektive individuell gegen sie gerichtete Gefährdung wegen eines Motivs nach Art. 3 AsylG abzuleiten. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten mangelnden Asylrelevanz ihrer Vorbringen - ungeachtet allfälliger Glaubhaftigkeitsfragen - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; u.a. Urteile des BVGer D-6657/2017 vom 10. Juli 2019 E. 7.3.1, je m.w.H.). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Besondere Beachtung ist zudem der Situation alleinstehender Frauen zu schenken (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie 8.5 f.). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge seit ihrem 10. Lebensjahr in B.______ wohnhaft. Dort habe sie gemeinsam mit ihrer mittlerweile verstorbenen Grossmutter in deren Haus gelebt (A16/24 F37). Nach dem Tod ihrer Grossmutter hat die Beschwerdeführerin laut ihren Aussagen bereits während rund fünf Jahren alleine in B.______ gelebt. Das Haus sei aktuell unbewohnt, die Nachbarn würden sich allerdings regelmässig vergewissern, dass alles in Ordnung sei (A16/24 F44). Daher ist davon auszugehen, dass das Haus der verstorbenen Grossmutter ihr bei einer Rückkehr wiederum als Domizil zur Verfügung stünde. Überdies seien ihre Mutter und ihre (...) Brüder in C.______ wohnhaft. Obwohl sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz kaum mehr Kontakt hätten, sei ihre Beziehung zur Familie insgesamt gut. Sie habe sie lediglich nicht mit ihren Problemen belasten wollen (A16/24 F24 ff.). Gleichzeitig gibt die Beschwerdeführerin an, von der Mutter darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass man sie in C.______ gesucht habe (A16/24 F215). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Unterstützung von ihrer Familie in C.______ erhalten kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung (A16/24 F47, F49, F53). Nach ihrem Abgang von der Schule habe sie zunächst in einem (...)haus gearbeitet und habe schliesslich bis zu ihrer Ausreise als eine Art (...) und (...) für einen (...) gearbeitet. Für ihre Tätigkeit sei sie mit monatlich rund 3500 äthiopischen Birr entlöhnt worden (A16/24 F61). Aus ihren Aussagen geht zudem hervor, dass sie nach wie vor Kontakt mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber pflegt (A16/24 F5, F27). Unter diesen Umständen sollte es ihr möglich sein, dank ihrer Schulausbildung und Berufserfahrung und mithilfe ihres persönlichen Netzwerks rasch wieder wirtschaftlich Fuss zu fassen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eine Tante, die bereits für ihre Kaution und ihre Ausreise aufgekommen ist (A16/24 F141, F158, F190). Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - trotz der erwähnten schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen davon aus, dass es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem Heimatland zu reintegrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen sind und die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung (vgl. Beilage zur Beschwerde) als bedürftig zu erachten ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: