Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie. Er verliess seinen letzten Wohnort in Äthiopien, B._______, Region C._______ (J._______ regional state), im Jahr 2014 und reiste über den Sudan, Libyen, das Mittelmeer und Italien am 3. Mai 2015 in die Schweiz ein. Am 4. Mai 2015 wurde er polizeilich angehalten und schliesslich am 5. Mai 2015 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zugeführt. Dort suchte er am 6. Mai 2015 um Asyl nach. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde im EVZ D._______ am 21. Mai 2015 zu seiner Person und seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei von äthiopischen Soldaten mitgenommen und gezwungen worden, "mitzugehen und zu kämpfen". Seine Mutter sei deshalb mit den Kindern nach C._______ geflüchtet. Aufgewachsen sei er bei seiner Grossmutter. Sein Vater sei am 5. Januar 2012 in E._______ von der ONLF (Ogaden National Liberation Front) nebst sehr vielen anderen Männern umgebracht worden. Der ältere Bruder sei 2013 von der ONLF in ein Trainingslager in Eritrea mitgenommen worden; man habe ihn gezwungen, gegen die äthiopische Regierung zu kämpfen, dabei sei er - am 15. Februar 2014, (...) - ums Leben gekommen. Er, der Beschwerdeführer, habe einen Brief erhalten, in dem gestanden sei, sein Vater sei gestorben, weil er für die Christen gearbeitet habe, man werde auch ihn umbringen. Aus Angst um sein Leben habe er das Land verlassen. Politisch aktiv sei er nie gewesen; ausser dem besagten Brief habe er keinen Kontakt zur ONLF gehabt. B.b Am 16. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Als Beweismittel legte er eine Identitätskarte "Mustawaqa" vor. Er führte aus, seine Familie seien Nomaden gewesen. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, habe es Probleme gegeben. Seine Herkunftsregion sei zum Kriegsgebiet geworden, zwischen der Armee und der ONLF habe es immer wieder Gefechte gegeben. Es habe Razzien gegeben, erwachsene Männer und Jugendliche seien mitgenommen worden. 1997 sei sein Vater mitgenommen worden, er selbst sei noch ein Kind gewesen. Der ältere Bruder sei damals in Kenia in Ausbildung gewesen. Er selbst - das älteste der Kinder und männlich - sei von der Grossmutter abgeholt worden, während die Geschwister bei der Mutter geblieben seien. Die Grossmutter habe als Nomadin im Gebiet F._______ Kamele gehalten. Er habe während vier Jahren die Schule besucht, im Übrigen für seine Grossmutter als Kamelhirte gearbeitet. Der Vater sei ins G._______ gebracht, später als Milizmitglied rekrutiert und danach Mitglied der Liyu Police geworden. Sein Bruder sei am 25. Juni 2008 - etwa gleichzeitig mit der Aufnahme des Vaters bei der Liyu Police - von der ONLF von Kenia nach Eritrea verbracht, dort ausgebildet und nach Äthiopien zurück gebracht worden. Der Vater sei am 2. Mai 2012, der Bruder am 15. Februar 2014 umgebracht worden. Als Nomade sei man kontinuierlich seitens der äthiopischen Armee respektive der Liyu Police mit dem Vorwurf konfrontiert worden, Mitglied der ONLF zu sein, so auch er, der Beschwerdeführer. Er sei nach Sichtungen von ONLF-Mitglieder gefragt und geschlagen worden. Ebenso sei er von Angehörigen der ONLF nach der Armee und der Liyu Police gefragt und eingeschüchtert, aber nicht geschlagen worden; die ONLF habe "die Bevölkerung nicht massakriert", aber Jugendliche rekrutiert. Er sei von der ONLF gezwungen worden, Zucker und Tee für sie einzukaufen; im Weigerungsfall wäre er getötet worden. Ein Informant der äthiopischen Regierung habe ihn beobachtet, er sei zur Rede gestellt und geschlagen worden. Er habe sich entschlossen, keine solchen Aufträge mehr durchzuführen. Er sei von der ONLF unter Druck gesetzt worden, weil sie seine Verletzungen gesehen hätten und Auskünfte über die Behörden verlangt hätten. Er habe mit seiner Grossmutter das Weidegebiet gewechselt, und so einen Monat und zehn Tage lang Ruhe gehabt. Dann sei die Liyu Police gekommen, habe ihn befragt, geschlagen und an einen Baum gebunden. Er sei in der Folge längere Zeit krank gewesen und habe der Arbeit nicht nachkommen können. Seine Grossmutter sei sodann erkrankt, eine Tante mütterlicherseits zu Besuch gekommen. Nach zwei Tagen ihres Besuchs seien frühmorgens Angehörige der Liyu Police gekommen. Sie hätten ihn nach dem Aufenthaltsort der ONLF gefragt, ihn zusammengeschlagen, auch mit Gewehrkolben und Fusstritten. Er sei bewusstlos geworden, man habe ihm einen Abfallsack über den Kopf gezogen. Man habe auch die Grossmutter, die auf die Aufforderung rauszukommen, nicht sofort reagiert habe, bewusstlos geschlagen. Die Tante sei aus dem Haus geholt, der Mitarbeit mit der ONLF bezichtigt und von sieben Männern vergewaltigt worden. Er habe versucht, ihr zu helfen, sei aber getreten und gefesselt worden. Man habe ihn dann abgeführt und ins Militärgefängnis H._______ verbracht, wo man ihn drei Monate lang gefoltert und verhört habe, um Informationen über die ONLF von ihm zu erlangen. Er sei alle drei Tage "bestraft" worden. Danach habe man ihn ins I._______ Gefängnis gebracht, wo er einmal die Woche "bestraft" worden sei. Nach weiteren drei Monaten sei er ins G._______ Gefängnis gekommen. Man habe dort die Jugendlichen versammelt, registriert, ihnen patriotische Reden gehalten und sie militärisch auszubilden begonnen. An den Wochenenden habe er seine Familie gesucht, doch habe die Mutter ausrichten lassen, er solle sie nicht besuchen, da sie sonst Probleme bekämen. Er habe eingesehen, dass er den Weg gehe, den sein Vater gegangen sei; so werde er umkommen, entweder im Gefecht mit der ONLF oder durch eigene Truppenangehörige - wie es seinem Vater geschehen sei. Man habe zwar gesagt, die ONLF habe ihn umgebracht, doch er habe von Söhnen, deren Väter mit im Gefecht gewesen seien, im Gefängnis gehört, die äthiopische Armee habe ihm in den Rücken geschossen. Er habe mit dem Segen seiner Grossmutter seine Flucht vorzubereiten begonnen, sie habe ihm 30'000 äthiopische Birr aus dem Kamelverkauf für die Flucht übergeben. Mit Dritthilfe sei er dann ausgereist. Seine Familie sei in der Folge verfolgt, die Mutter für sieben Monate in Haft genommen und die Geschwister in ein Waisenheim gebracht worden. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor der äthiopischen Regierung. Diese habe ihm vorgeworfen, Mitglied der ONLF zu sein und werde dies nach seiner Ausreise nach Europa erst recht denken. Auch sei er desertiert. Seitens der ONLF befürchte er nichts, diese habe ihm nichts getan. Auf Vorhalt berichtete er, er habe einen Brief der ONLF ins Gefängnis zugetragen bekommen; dieser habe ihn in Gefahr gebracht, hätte man ihn gesehen, wäre er erschossen worden. Im Brief sei er bedroht worden: Es sei bekannt, dass ihn die Daba-Kodhi-Truppe (die Liyu Police) erwischt habe; sollte er Informationen über die ONLF weitergeben, werde sein Leben ausgelöscht. In der Heimat habe er wohl auch Angst vor der ONLF, nicht aber in der Schweiz. Gefragt, weshalb er in der BzP einen anderen Fluchtgrund erzählt habe, als in der Anhörung, gab er zu Protokoll, er sei damals direkt von Libyen eingereist, habe viele Problem unterwegs erlebt gehabt und allen Menschen, denen er begegnet sei, Beziehungen zur äthiopischen Regierung unterstellt, deshalb habe er "alles nur mit ja beantwortet". Geflüchtet sei er vor der Regierung. B.c Am 9. November 2017 (eröffnet am 10. November 2017) verfügte das SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv, Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Er wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), unter Ansetzung einer Frist zur Ausreise und Androhung der Vornahme unter Zwang im Unterlassensfall (Ziff. 4). Mit dem Vollzug der Weisung wurde der Zuweisungskanton beauftragt (Ziff. 5). C. C.a Mit Eingabe vom 30. November 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, diese sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes, eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe infolge aufschiebender Wirkung der Beschwerde den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen möglichen amtlichen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin zu benennen. C.c Am 14. Dezember 2017 teilte MLaw/ B.Ed. Céline Benz-Desrochers, (...), mit, das Mandat und die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen zu haben. C.d Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. C.e In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgeführt, Äthiopien wegen eines Drohbriefes der ONLF verlassen, mit dieser keinen direkten Kontakt und mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Erst in der Anhörung - und damit nachgeschoben und inhaltlich zudem im Widerspruch zum zuvor Gesagten - habe er von einer Inhaftierung und Folterung in drei Gefängnissen, der Vergewaltigung seiner Tante, der gewaltsamen Übergriffe auf ihn und der Zwangsrekrutierung berichtet. Widersprüchlich sei auch das Aussageverhalten in Bezug auf den Drohbrief der ONLF. Dieser sei an der Anhörung in der freien Rede nicht erwähnt, auf Nachfrage dann aber mit anderem Inhalt geschildert worden. Auch sei der Brief gemäss Aussagen in der BzP der Anlass für die Flucht gewesen, während seitens der ONLF gemäss Darstellung in der Anhörung nichts befürchtet worden sei. Schliesslich widersprächen sich die Antworten zur Frage, ob persönliche Kontakte zur ONLF bestanden hätten. Widersprüchlich seien die Zeitangaben zur Ausreise und zur Mitnahme des älteren Bruders durch die ONLF (wobei die diesbezüglichen Vorbringen zudem nicht asylrelevant seien). Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters würden keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen beinhalten, eine daraus abgeleitete Reflexverfolgung sei - wie vorerwähnt - unglaubhaft. Vorbringen im Zusammenhang mit der (damaligen) allgemeinen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers beinhalteten keine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung. Nachteile, welche der Beschwerdeführer als in Drittstaaten (konkret auf der Reise in Libyen) erlitten zu haben geltend gemacht habe, wären nur asylrelevant, wenn diese auch in Äthiopien zu einer Verfolgungssituation führen würden. Dergleichen werde nicht vorgebracht. Folglich sei das Asylgesuch ab- und der Beschwerdeführer wegzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien wie auch im individuellen Einzelfall zumutbar und technisch möglich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe Grund, vor der Regierung Angst zu haben, sei geschlagen, misshandelt und gefoltert worden; auch die Grossmutter und Tante seien misshandelt worden. Er sei im Gefängnis missbraucht und rekrutiert worden und sei vor der Armee davongelaufen. Vater und Bruder seien missbraucht, die Mutter verhaftet worden. Auch vor der ONLF habe er Angst. Er habe in der BzP weniger Details erzählt, weil er Angst gehabt und alle Menschen verdächtigt habe, Beziehungen zur äthiopischen Regierung zu haben. Deshalb habe er die direkten Kontakte mit der ONLF verschwiegen - der Befrager habe das als "verständlich" bezeichnet. Die Ausführungen zum Brief seien kohärent, er habe bei beiden Befragungen gesagt, er werde darin mit dem Tod bedroht. Auch habe er gesagt, er hätte, wenn er in der Heimat wäre, Angst vor der ONLF. Bei der nicht exakten Datierung der Ausreise handle es sich um eine kleine und irrelevante Unstimmigkeit. Die Datumsangabe "25.06.2000" entspreche im europäischen Kalender tatsächlich "ungefähr im 2008". Auch habe er gesagt, er habe von der Mitnahme des Bruders nur gehört. Wahrscheinlich habe er sich bei der Umrechnung des Datums geirrt. Die Schilderung des Todes des Vaters sei ausführlich und detailliert und durch die Vorinstanz als glaubhaft anerkannt worden. Wegen seines Vaters und seines Bruders werde er klarerweise von der ONLF wie auch von der Regierung als Verräter betrachtet. Die Situation als Nomade zwischen der ONLF, der Armee und der Liyu Police bestehe seit seiner Kindheit und weiterhin; diese Situation sei also asylrelevant. Er sei aus Sicht der äthiopischen Armee aus der Armee desertiert und damit ein Verräter - ein solcher sei er auch für die ONLF, da er in der Armee ausgebildet worden sei. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Situation des Bruders und des Vaters sei gegeben. Er sei nach alledem als Flüchtling anzuerkennen. Im Übrigen spräche die bei einer Rückkehr drohende Verletzung von Art. 3 EMRK gegen die Zulässigkeit der Wegweisung. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sei das Vorliegen begünstigender Umstände zu verneinen. Als Beilagen zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer medizinische Dokumente (Kurzaustrittsbericht und Operationsbericht vom 8./9. November 2017 des Kantonsspitals I._______ bezüglich einer (...) links bei (...) mit subtotaler (...), (...) links bei unklarer Ätiologie in der Kindheit [Operationsbericht] respektive Status nach tätlicher Handlung gegen das Ohr/linke Gesichtshälfte in der Kindheit [Kurzaustrittsbericht] zum Beleg seiner Misshandlungen (Beschwerde Ziff. II.2, S. 2) sowie Berichte zur Situation im Heimatland (Beschwerde Ziff. II.2, S. 3) zu den Akten.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung.
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit an der Anhörung vorgetragen, als weitgehend nachgeschoben und widersprüchlich. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis beizupflichten. Obwohl das Gericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer - speziell in freier Rede - sehr ausführlich und anschaulich über sein Leben im Heimatland zu berichten vermochte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act. A29 S. 7ff.), weisen seine Schilderungen anlässlich der BzP und der Anhörung zu den relevanten Geschehnissen dennoch derart gravierende Widersprüche auf, dass sie nicht überzeugen. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass gemäss ständiger Rechtsprechung den im Rahmen der BzP protokollierten Aussagen grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen sodann die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen. Im Grundsatz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Soweit die Beschwerde zu Erwiderungen Anlass gibt, im Einzelnen:
E. 5.2 Anders als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anzunehmen scheint, wirft ihm die Vorinstanz in ihrem Vergleich der Aussagen anlässlich der BzP mit denjenigen der Anhörung nicht vor, er habe sich in Ersterer nur zu wenig detailliert geäussert und namentlich Direktkontakte zur ONLF verschwiegen. Unglaubhaft ist die Darstellung des Beschwerdeführers vor allem deshalb, weil er in der BzP respektive in der Anhörung zwei offenkundig völlig verschiedene Fluchtgründe anführte: Anlässlich der BzP soll ihn die ONLF, welche bereits den Vater im Rahmen einer grösser angelegten Exekution umgebracht habe, mit dem Tod bedroht haben. Obwohl explizit danach gefragt, erwähnte er keine Probleme mit Behörden oder anderen Akteuren als der ONLF. Gemäss Darstellung in der Anhörung sei er dagegen vor der Regierung respektive den Behörden geflohen, die ihn willkürlich verhaftet, gefoltert und zwangsrekrutiert, habe - und die auch den Tod des Vaters, Misshandlung der Grossmutter und Vergewaltigung der Tante zu verantworten habe. Hier unterscheiden sich nicht blosse Details, sondern der Kern und der gesamte Ablauf der Geschichte.
E. 5.3 Was die dem Brief vorangegangenen Direktkontakte mit der ONLF angeht, überzeugt die Darlegung nicht, der Beschwerdeführer habe diese verschwiegen, weil er befürchtet habe, überall mit Informanten der Regierung konfrontiert zu sein. Gemäss seiner Schilderung an der Anhörung waren die behaupteten Direktkontakte in der Form auftragsgemässen Einkaufs von Tee und Zucker den Behörden ohnehin bekannt. Es bestand schon deshalb kein Grund, diese zu verbergen. Darüber hinaus sollen bereits diese Aufträge mit Todesdrohungen belegt gewesen sein, hätten sich also nahtlos in die anlässlich der BzP geschilderte Version des Fluchtgrundes eingefügt.
E. 5.4 Auf die geschilderte Furcht vor als allgegenwärtig gefürchteten Informanten hin bemerkte der Befrager an der Anhörung zwar tatsächlich, das sei "verständlich". Indes handelte es sich hier um nichts weiter als eine rhetorische Überleitung zur Wiederholung der Frage, auf welche hin der Beschwerdeführer eben diese Furcht erwähnte; nämlich die Frage, weshalb er einmal die Bedrohung durch die ONLF, das andere Mal durch die Regierung als Fluchtgrund anführe. Auf dieser Frage insistierte der Befrager in der Folge (Anhörung, F79 ff.). Aus diesem rhetorischen Einschub kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, insbesondere nicht, dass damit der Sachverhalt in diesem Sinne verbindlich festgestellt worden wäre.
E. 5.5 Nicht konsistent ist das Bild, das der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von der ONLF zeichnet: Der Beschwerdeführer betont einerseits, diese habe ihn nicht geschlagen, auch habe diese nicht die Bevölkerung "massakriert", wohl aber Jugendliche rekrutiert. Gefragt, ob er vor anderen Akteuren als den Behörden Angst habe, erwidert er, er habe vor den "Äthiopiern, den Agenten und Informanten" Angst, "aber die von der ONLF haben mir nichts gemacht" (Anhörung, F 70). Gleichzeitig aber soll sie den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht haben, falls er nicht Tee und Zucker besorge und sich auch die Mühe genommen haben, ihm ins Gefängnis einen individuellen Brief mit einer Todesdrohung zukommen zu lassen.
E. 5.6 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer auch in der Anhörung - schliesslich - aussagte, er hätte Angst vor der ONLF, wenn er denn in der Heimat wäre, und der fragliche Brief enthalte eine Todesdrohung. Indessen berichtete er erst auf Vorhalt überhaupt von dem Brief, der noch in der BzP der die Flucht auslösende Anlass gewesen sein sollte. In der BzP war keine Rede davon, dass er den Brief im Gefängnis erhalten habe. Dessen Inhalt schilderte er abweichend und er insistierte trotz angeblicher Todesdrohung auch darauf, vor der Regierung geflohen zu sein.
E. 5.7 Die in der Anhörung und in der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgenommene Erklärung, der Beschwerdeführer habe (aus Angst vor Informanten) einfach alle Fragen mit "Ja" beantwortet, vermöchte nur zu überzeugen, wenn ihm geschlossene Fragen gestellt worden wären, die genau auf die protokollierte Geschichte hinzielten. Dies indes ist weder ersichtlich noch plausibel. Insbesondere war die Einstiegsfrage ("Warum haben Sie Ihren Heimatstaat verlassen und welches ins die Gründe für Ihr Gesuch", BzP, Ziff. 7.01) offen formuliert, Ergänzungsfragen (BzP, Ziff. 7.02) waren offen formuliert, soweit nicht nach konkreten Orten oder Daten gefragt wurde - und wurden auch durchaus nicht geschlossen, mit "ja" beantwortet, so beispielsweise die Frage, wie der Vater zu Tode gekommen sei (BzP, Ziff. 7.02, 3. Unterfrage).
E. 5.8 Was die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers angeht, äusserte sich die Vorinstanz entgegen der Beschwerde nicht zur Glaubhaftmachung; sie liess diese Frage offen, da sie in diesem Punkt keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung erblickte (angefochtener Entscheid, S. 6, Ziff. 2.1 und S. 7 unten, nach Ziff. 2.3). Insbesondere liess die Vorinstanz auch offen, ob der Vater nun durch die Liyu Police oder die ONLF erschossen wurde - auch in diesem Punkt berichtete der Beschwerdeführer nämlich zwei unterschiedliche Geschichten, die zwar zum jeweils geltend gemachten Fluchtgrund passen mögen, sich aber nicht miteinander vereinbaren lassen.
E. 5.9 Voraussetzung für die Erfüllung des Flüchtlingsbegriffes ist, dass die asylsuchende Person von der geltend gemachten Verfolgung persönlich betroffen ist, diese also individuell gezielt stattfindet. Auf die Darlegung einer individuell und gezielt gegen die betroffene Person gerichteten Verfolgung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn diese zu einer Gruppe gehört, die im Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, welche auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhen. Die Anforderungen für die Feststellung einer solchen Kollektivverfolgung sind sehr hoch (vgl. im Einzelnen BVGE 2013/21 E. 9.1 m.w.H.). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Lage in seiner Heimatregion aufgrund des Konfliktes zwischen der Regierung und der ONLF bezieht, macht er nicht geltend, die nomadischen Clans würde aus flüchtlingsrechtlichen relevanten Motiven verfolgt, sondern schildert die lokale Situation, die im betreffenden Gebiet potentiell die ganze Bevölkerung betrifft. Daraus kann weder eine individuelle noch eine Kollektivverfolgung abgeleitet werden.
E. 5.10 Offen bleiben können - nachdem der Bericht des Beschwerdeführers im asylrelevanten Kern der Geschichte (konkret geschilderte Misshandlungen vor der Inhaftierung, Haft und anschliessende Ausbildung und Desertion sowie Todesdrohung der ONLF) nicht glaubhaft ist - Fragen der Datierung oder Kalenderumrechnung (Ausreise, angebliche Deportation und Tod des Bruders). Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer von den sich gegenüberstehenden Parteien im Somali regional state um Auskünfte über die jeweilige Gegenpartei angegangen wurde, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es dabei zu einzelnen körperlichen Übergriffen wie Schlägen gekommen sein könnte. Solche Übergriffe von asylrelevanter Intensität konnte der Beschwerdeführer indessen - wie gesehen - nicht glaubhaft machen.
E. 5.11 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien bestehende oder drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Das lässt sich auch und gerade unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung seit den Wahlen im April 2018 so bestätigen (vgl. eingehend Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 [recte 2019] E. 5.2 und 7.3; D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2; D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.3; je mit Hinweisen).
E. 7.4.2 Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, letztmals bestätigt mit Urteil E-4254/2017 E. 7.3).
E. 7.4.2.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei volljährig und - nach erfolgter Behandlung der Krätze - auch gesund. Er habe vier Jahre Schule besucht und bei seiner Grossmutter Kamele gehütet. Sie hätten von der mit 49 Tieren stattlichen Kamelherde zu leben vermocht, auch der Vater habe früher Tiere gehalten. Es bestehe gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein sozial und wirtschaftlich tragfähiges Beziehungsnetz bei B._______ in der Region C._______ im Regionalstaat J._______, insbesondere mit der Grossmutter, Mutter und Geschwistern, wobei eine Schwester mit einem Polizisten verheiratet sei. Zudem gehöre er dem (...) Clan der K._______, Subclan L._______ an, könne also auch auf diese Unterstützung zurückgreifen. Die Finanzierung der Reise nach Europa sei innerhalb der Familie möglich gewesen. Insgesamt bestehe ein sozial und wirtschaftlich tragfähiges Beziehungsnetz und die Möglichkeit, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich das wirtschaftliche Fortkommen selber zu sichern oder den Kamelmilch- und Kamelverkauf der Grossmutter fortzusetzen.
E. 7.4.2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, er habe nur während vier Jahren die Schule besucht und - neben der Arbeit mit den Kamelen - nie eine bezahlte Anstellung wahrgenommen. Er sei ausweislich der Arztberichte einseitig ertaubt und könne kein Flugzeug benutzen. Die Grossmutter sei gemäss Angaben der inzwischen aus Äthiopien ausgereisten Tante in einem Spital oder Pflegeheim und mutmasslich dement oder psychiatrisch erkrankt. Der Verbleib der Kamele sei unklar, vermutlich habe man ihr diese weggenommen. Seine Familie dürfe er nicht besuchen, da sie Probleme bekäme. Die Geschwister seien jünger als er, das finanzielle Auskommen der Mutter sehr knapp. Weitere Verwandte habe er nicht.
E. 7.4.2.3 Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann und überwiegend gesund: Die Scabies ist ausbehandelt; die einseitige Taubheit ist zwar nicht kleinzureden, schliesst eine Arbeitsfähigkeit indessen nicht aus - je nach Tätigkeit auch nicht teilweise. Die Schulbildung mag nach europäischen Massstäben gering erscheinen; es besteht jedenfalls eine grundlegende Beschulung, die einen Einstieg in kleingewerbliche oder landwirtschaftliche Tätigkeiten ohne weiteres ermöglicht. Vor der Ausreise war der Beschwerdeführer in der gemäss seinen Ausführungen durchaus nicht anspruchslosen Kamelhaltung (inkl. Milchwirtschaft) beschäftigt und vermochte zusammen mit der Grossmutter den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er verfügt somit auch über eine gewisse Berufserfahrung im lokalen Landwirtschaftssektor, ungeachtet dessen, ob eine Rückkehr in die Kamelhaltung der Grossmutter aktuell noch möglich ist oder nicht. Er verfügt mit der Mutter und den Geschwistern über ein familiäres und soziales Netz in der Heimatregion. Die Zugehörigkeit zu einem (...) Clan - und damit zu einem tragfähigen Netzwerk -, wie sie die Vorinstanz feststellt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Es besteht nicht die Erwartung, dass er als gesunder Erwachsener auf Verhältnisse trifft, die seinen Lebensunterhalt auf unbestimmte Zeit zu decken vermögen. Vielmehr ist zu klären, ob er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten würde, welche als eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung (Art. 83 Abs. 4 AIG) zu werten wäre. Dies ist aufgrund der geschilderten Voraussetzungen nicht der Fall. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten im Sinne sozialer oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten, welche die ansässige Bevölkerung insgesamt betreffen (etwa ein Mangel an Arbeitsplätzen), begründen keine existenzbedrohende Situation und stehen somit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E. 7.4.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Aus dem Operationsbericht vom 9. November 2017 (Beschwerdebeilage 2) schliesslich ergibt sich ein medizinisch begründetes Flugverbot - auf das sich der Beschwerdeführer beruft - nur bis zum Einheilen des (...); dass dies in der Zwischenzeit nicht eingetreten wäre, ist nicht belegt und auch nicht zu vermuten; alternative Reisewege brauchen deshalb nicht geprüft zu werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch am 7. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand berücksichtigt (vgl. Art. 8 VGKE). Über den Kostenrahmen wurde in der Verfügung vom 7. Dezember 2017 informiert. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf deren Nachforderung kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), und der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin erst nach Einreichung der Beschwerde mandatiert wurde, ist das amtliche Honorar auf insgesamt pauschal Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
- Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 300.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6793/2017 Urteil vom 25. Februar 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie. Er verliess seinen letzten Wohnort in Äthiopien, B._______, Region C._______ (J._______ regional state), im Jahr 2014 und reiste über den Sudan, Libyen, das Mittelmeer und Italien am 3. Mai 2015 in die Schweiz ein. Am 4. Mai 2015 wurde er polizeilich angehalten und schliesslich am 5. Mai 2015 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zugeführt. Dort suchte er am 6. Mai 2015 um Asyl nach. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde im EVZ D._______ am 21. Mai 2015 zu seiner Person und seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei von äthiopischen Soldaten mitgenommen und gezwungen worden, "mitzugehen und zu kämpfen". Seine Mutter sei deshalb mit den Kindern nach C._______ geflüchtet. Aufgewachsen sei er bei seiner Grossmutter. Sein Vater sei am 5. Januar 2012 in E._______ von der ONLF (Ogaden National Liberation Front) nebst sehr vielen anderen Männern umgebracht worden. Der ältere Bruder sei 2013 von der ONLF in ein Trainingslager in Eritrea mitgenommen worden; man habe ihn gezwungen, gegen die äthiopische Regierung zu kämpfen, dabei sei er - am 15. Februar 2014, (...) - ums Leben gekommen. Er, der Beschwerdeführer, habe einen Brief erhalten, in dem gestanden sei, sein Vater sei gestorben, weil er für die Christen gearbeitet habe, man werde auch ihn umbringen. Aus Angst um sein Leben habe er das Land verlassen. Politisch aktiv sei er nie gewesen; ausser dem besagten Brief habe er keinen Kontakt zur ONLF gehabt. B.b Am 16. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Als Beweismittel legte er eine Identitätskarte "Mustawaqa" vor. Er führte aus, seine Familie seien Nomaden gewesen. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, habe es Probleme gegeben. Seine Herkunftsregion sei zum Kriegsgebiet geworden, zwischen der Armee und der ONLF habe es immer wieder Gefechte gegeben. Es habe Razzien gegeben, erwachsene Männer und Jugendliche seien mitgenommen worden. 1997 sei sein Vater mitgenommen worden, er selbst sei noch ein Kind gewesen. Der ältere Bruder sei damals in Kenia in Ausbildung gewesen. Er selbst - das älteste der Kinder und männlich - sei von der Grossmutter abgeholt worden, während die Geschwister bei der Mutter geblieben seien. Die Grossmutter habe als Nomadin im Gebiet F._______ Kamele gehalten. Er habe während vier Jahren die Schule besucht, im Übrigen für seine Grossmutter als Kamelhirte gearbeitet. Der Vater sei ins G._______ gebracht, später als Milizmitglied rekrutiert und danach Mitglied der Liyu Police geworden. Sein Bruder sei am 25. Juni 2008 - etwa gleichzeitig mit der Aufnahme des Vaters bei der Liyu Police - von der ONLF von Kenia nach Eritrea verbracht, dort ausgebildet und nach Äthiopien zurück gebracht worden. Der Vater sei am 2. Mai 2012, der Bruder am 15. Februar 2014 umgebracht worden. Als Nomade sei man kontinuierlich seitens der äthiopischen Armee respektive der Liyu Police mit dem Vorwurf konfrontiert worden, Mitglied der ONLF zu sein, so auch er, der Beschwerdeführer. Er sei nach Sichtungen von ONLF-Mitglieder gefragt und geschlagen worden. Ebenso sei er von Angehörigen der ONLF nach der Armee und der Liyu Police gefragt und eingeschüchtert, aber nicht geschlagen worden; die ONLF habe "die Bevölkerung nicht massakriert", aber Jugendliche rekrutiert. Er sei von der ONLF gezwungen worden, Zucker und Tee für sie einzukaufen; im Weigerungsfall wäre er getötet worden. Ein Informant der äthiopischen Regierung habe ihn beobachtet, er sei zur Rede gestellt und geschlagen worden. Er habe sich entschlossen, keine solchen Aufträge mehr durchzuführen. Er sei von der ONLF unter Druck gesetzt worden, weil sie seine Verletzungen gesehen hätten und Auskünfte über die Behörden verlangt hätten. Er habe mit seiner Grossmutter das Weidegebiet gewechselt, und so einen Monat und zehn Tage lang Ruhe gehabt. Dann sei die Liyu Police gekommen, habe ihn befragt, geschlagen und an einen Baum gebunden. Er sei in der Folge längere Zeit krank gewesen und habe der Arbeit nicht nachkommen können. Seine Grossmutter sei sodann erkrankt, eine Tante mütterlicherseits zu Besuch gekommen. Nach zwei Tagen ihres Besuchs seien frühmorgens Angehörige der Liyu Police gekommen. Sie hätten ihn nach dem Aufenthaltsort der ONLF gefragt, ihn zusammengeschlagen, auch mit Gewehrkolben und Fusstritten. Er sei bewusstlos geworden, man habe ihm einen Abfallsack über den Kopf gezogen. Man habe auch die Grossmutter, die auf die Aufforderung rauszukommen, nicht sofort reagiert habe, bewusstlos geschlagen. Die Tante sei aus dem Haus geholt, der Mitarbeit mit der ONLF bezichtigt und von sieben Männern vergewaltigt worden. Er habe versucht, ihr zu helfen, sei aber getreten und gefesselt worden. Man habe ihn dann abgeführt und ins Militärgefängnis H._______ verbracht, wo man ihn drei Monate lang gefoltert und verhört habe, um Informationen über die ONLF von ihm zu erlangen. Er sei alle drei Tage "bestraft" worden. Danach habe man ihn ins I._______ Gefängnis gebracht, wo er einmal die Woche "bestraft" worden sei. Nach weiteren drei Monaten sei er ins G._______ Gefängnis gekommen. Man habe dort die Jugendlichen versammelt, registriert, ihnen patriotische Reden gehalten und sie militärisch auszubilden begonnen. An den Wochenenden habe er seine Familie gesucht, doch habe die Mutter ausrichten lassen, er solle sie nicht besuchen, da sie sonst Probleme bekämen. Er habe eingesehen, dass er den Weg gehe, den sein Vater gegangen sei; so werde er umkommen, entweder im Gefecht mit der ONLF oder durch eigene Truppenangehörige - wie es seinem Vater geschehen sei. Man habe zwar gesagt, die ONLF habe ihn umgebracht, doch er habe von Söhnen, deren Väter mit im Gefecht gewesen seien, im Gefängnis gehört, die äthiopische Armee habe ihm in den Rücken geschossen. Er habe mit dem Segen seiner Grossmutter seine Flucht vorzubereiten begonnen, sie habe ihm 30'000 äthiopische Birr aus dem Kamelverkauf für die Flucht übergeben. Mit Dritthilfe sei er dann ausgereist. Seine Familie sei in der Folge verfolgt, die Mutter für sieben Monate in Haft genommen und die Geschwister in ein Waisenheim gebracht worden. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor der äthiopischen Regierung. Diese habe ihm vorgeworfen, Mitglied der ONLF zu sein und werde dies nach seiner Ausreise nach Europa erst recht denken. Auch sei er desertiert. Seitens der ONLF befürchte er nichts, diese habe ihm nichts getan. Auf Vorhalt berichtete er, er habe einen Brief der ONLF ins Gefängnis zugetragen bekommen; dieser habe ihn in Gefahr gebracht, hätte man ihn gesehen, wäre er erschossen worden. Im Brief sei er bedroht worden: Es sei bekannt, dass ihn die Daba-Kodhi-Truppe (die Liyu Police) erwischt habe; sollte er Informationen über die ONLF weitergeben, werde sein Leben ausgelöscht. In der Heimat habe er wohl auch Angst vor der ONLF, nicht aber in der Schweiz. Gefragt, weshalb er in der BzP einen anderen Fluchtgrund erzählt habe, als in der Anhörung, gab er zu Protokoll, er sei damals direkt von Libyen eingereist, habe viele Problem unterwegs erlebt gehabt und allen Menschen, denen er begegnet sei, Beziehungen zur äthiopischen Regierung unterstellt, deshalb habe er "alles nur mit ja beantwortet". Geflüchtet sei er vor der Regierung. B.c Am 9. November 2017 (eröffnet am 10. November 2017) verfügte das SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv, Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Er wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), unter Ansetzung einer Frist zur Ausreise und Androhung der Vornahme unter Zwang im Unterlassensfall (Ziff. 4). Mit dem Vollzug der Weisung wurde der Zuweisungskanton beauftragt (Ziff. 5). C. C.a Mit Eingabe vom 30. November 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, diese sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes, eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe infolge aufschiebender Wirkung der Beschwerde den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen möglichen amtlichen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin zu benennen. C.c Am 14. Dezember 2017 teilte MLaw/ B.Ed. Céline Benz-Desrochers, (...), mit, das Mandat und die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen zu haben. C.d Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. C.e In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgeführt, Äthiopien wegen eines Drohbriefes der ONLF verlassen, mit dieser keinen direkten Kontakt und mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Erst in der Anhörung - und damit nachgeschoben und inhaltlich zudem im Widerspruch zum zuvor Gesagten - habe er von einer Inhaftierung und Folterung in drei Gefängnissen, der Vergewaltigung seiner Tante, der gewaltsamen Übergriffe auf ihn und der Zwangsrekrutierung berichtet. Widersprüchlich sei auch das Aussageverhalten in Bezug auf den Drohbrief der ONLF. Dieser sei an der Anhörung in der freien Rede nicht erwähnt, auf Nachfrage dann aber mit anderem Inhalt geschildert worden. Auch sei der Brief gemäss Aussagen in der BzP der Anlass für die Flucht gewesen, während seitens der ONLF gemäss Darstellung in der Anhörung nichts befürchtet worden sei. Schliesslich widersprächen sich die Antworten zur Frage, ob persönliche Kontakte zur ONLF bestanden hätten. Widersprüchlich seien die Zeitangaben zur Ausreise und zur Mitnahme des älteren Bruders durch die ONLF (wobei die diesbezüglichen Vorbringen zudem nicht asylrelevant seien). Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters würden keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen beinhalten, eine daraus abgeleitete Reflexverfolgung sei - wie vorerwähnt - unglaubhaft. Vorbringen im Zusammenhang mit der (damaligen) allgemeinen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers beinhalteten keine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung. Nachteile, welche der Beschwerdeführer als in Drittstaaten (konkret auf der Reise in Libyen) erlitten zu haben geltend gemacht habe, wären nur asylrelevant, wenn diese auch in Äthiopien zu einer Verfolgungssituation führen würden. Dergleichen werde nicht vorgebracht. Folglich sei das Asylgesuch ab- und der Beschwerdeführer wegzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien wie auch im individuellen Einzelfall zumutbar und technisch möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe Grund, vor der Regierung Angst zu haben, sei geschlagen, misshandelt und gefoltert worden; auch die Grossmutter und Tante seien misshandelt worden. Er sei im Gefängnis missbraucht und rekrutiert worden und sei vor der Armee davongelaufen. Vater und Bruder seien missbraucht, die Mutter verhaftet worden. Auch vor der ONLF habe er Angst. Er habe in der BzP weniger Details erzählt, weil er Angst gehabt und alle Menschen verdächtigt habe, Beziehungen zur äthiopischen Regierung zu haben. Deshalb habe er die direkten Kontakte mit der ONLF verschwiegen - der Befrager habe das als "verständlich" bezeichnet. Die Ausführungen zum Brief seien kohärent, er habe bei beiden Befragungen gesagt, er werde darin mit dem Tod bedroht. Auch habe er gesagt, er hätte, wenn er in der Heimat wäre, Angst vor der ONLF. Bei der nicht exakten Datierung der Ausreise handle es sich um eine kleine und irrelevante Unstimmigkeit. Die Datumsangabe "25.06.2000" entspreche im europäischen Kalender tatsächlich "ungefähr im 2008". Auch habe er gesagt, er habe von der Mitnahme des Bruders nur gehört. Wahrscheinlich habe er sich bei der Umrechnung des Datums geirrt. Die Schilderung des Todes des Vaters sei ausführlich und detailliert und durch die Vorinstanz als glaubhaft anerkannt worden. Wegen seines Vaters und seines Bruders werde er klarerweise von der ONLF wie auch von der Regierung als Verräter betrachtet. Die Situation als Nomade zwischen der ONLF, der Armee und der Liyu Police bestehe seit seiner Kindheit und weiterhin; diese Situation sei also asylrelevant. Er sei aus Sicht der äthiopischen Armee aus der Armee desertiert und damit ein Verräter - ein solcher sei er auch für die ONLF, da er in der Armee ausgebildet worden sei. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Situation des Bruders und des Vaters sei gegeben. Er sei nach alledem als Flüchtling anzuerkennen. Im Übrigen spräche die bei einer Rückkehr drohende Verletzung von Art. 3 EMRK gegen die Zulässigkeit der Wegweisung. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sei das Vorliegen begünstigender Umstände zu verneinen. Als Beilagen zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer medizinische Dokumente (Kurzaustrittsbericht und Operationsbericht vom 8./9. November 2017 des Kantonsspitals I._______ bezüglich einer (...) links bei (...) mit subtotaler (...), (...) links bei unklarer Ätiologie in der Kindheit [Operationsbericht] respektive Status nach tätlicher Handlung gegen das Ohr/linke Gesichtshälfte in der Kindheit [Kurzaustrittsbericht] zum Beleg seiner Misshandlungen (Beschwerde Ziff. II.2, S. 2) sowie Berichte zur Situation im Heimatland (Beschwerde Ziff. II.2, S. 3) zu den Akten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung. 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit an der Anhörung vorgetragen, als weitgehend nachgeschoben und widersprüchlich. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis beizupflichten. Obwohl das Gericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer - speziell in freier Rede - sehr ausführlich und anschaulich über sein Leben im Heimatland zu berichten vermochte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act. A29 S. 7ff.), weisen seine Schilderungen anlässlich der BzP und der Anhörung zu den relevanten Geschehnissen dennoch derart gravierende Widersprüche auf, dass sie nicht überzeugen. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass gemäss ständiger Rechtsprechung den im Rahmen der BzP protokollierten Aussagen grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen sodann die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen. Im Grundsatz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Soweit die Beschwerde zu Erwiderungen Anlass gibt, im Einzelnen: 5.2 Anders als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anzunehmen scheint, wirft ihm die Vorinstanz in ihrem Vergleich der Aussagen anlässlich der BzP mit denjenigen der Anhörung nicht vor, er habe sich in Ersterer nur zu wenig detailliert geäussert und namentlich Direktkontakte zur ONLF verschwiegen. Unglaubhaft ist die Darstellung des Beschwerdeführers vor allem deshalb, weil er in der BzP respektive in der Anhörung zwei offenkundig völlig verschiedene Fluchtgründe anführte: Anlässlich der BzP soll ihn die ONLF, welche bereits den Vater im Rahmen einer grösser angelegten Exekution umgebracht habe, mit dem Tod bedroht haben. Obwohl explizit danach gefragt, erwähnte er keine Probleme mit Behörden oder anderen Akteuren als der ONLF. Gemäss Darstellung in der Anhörung sei er dagegen vor der Regierung respektive den Behörden geflohen, die ihn willkürlich verhaftet, gefoltert und zwangsrekrutiert, habe - und die auch den Tod des Vaters, Misshandlung der Grossmutter und Vergewaltigung der Tante zu verantworten habe. Hier unterscheiden sich nicht blosse Details, sondern der Kern und der gesamte Ablauf der Geschichte. 5.3 Was die dem Brief vorangegangenen Direktkontakte mit der ONLF angeht, überzeugt die Darlegung nicht, der Beschwerdeführer habe diese verschwiegen, weil er befürchtet habe, überall mit Informanten der Regierung konfrontiert zu sein. Gemäss seiner Schilderung an der Anhörung waren die behaupteten Direktkontakte in der Form auftragsgemässen Einkaufs von Tee und Zucker den Behörden ohnehin bekannt. Es bestand schon deshalb kein Grund, diese zu verbergen. Darüber hinaus sollen bereits diese Aufträge mit Todesdrohungen belegt gewesen sein, hätten sich also nahtlos in die anlässlich der BzP geschilderte Version des Fluchtgrundes eingefügt. 5.4 Auf die geschilderte Furcht vor als allgegenwärtig gefürchteten Informanten hin bemerkte der Befrager an der Anhörung zwar tatsächlich, das sei "verständlich". Indes handelte es sich hier um nichts weiter als eine rhetorische Überleitung zur Wiederholung der Frage, auf welche hin der Beschwerdeführer eben diese Furcht erwähnte; nämlich die Frage, weshalb er einmal die Bedrohung durch die ONLF, das andere Mal durch die Regierung als Fluchtgrund anführe. Auf dieser Frage insistierte der Befrager in der Folge (Anhörung, F79 ff.). Aus diesem rhetorischen Einschub kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, insbesondere nicht, dass damit der Sachverhalt in diesem Sinne verbindlich festgestellt worden wäre. 5.5 Nicht konsistent ist das Bild, das der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von der ONLF zeichnet: Der Beschwerdeführer betont einerseits, diese habe ihn nicht geschlagen, auch habe diese nicht die Bevölkerung "massakriert", wohl aber Jugendliche rekrutiert. Gefragt, ob er vor anderen Akteuren als den Behörden Angst habe, erwidert er, er habe vor den "Äthiopiern, den Agenten und Informanten" Angst, "aber die von der ONLF haben mir nichts gemacht" (Anhörung, F 70). Gleichzeitig aber soll sie den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht haben, falls er nicht Tee und Zucker besorge und sich auch die Mühe genommen haben, ihm ins Gefängnis einen individuellen Brief mit einer Todesdrohung zukommen zu lassen. 5.6 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer auch in der Anhörung - schliesslich - aussagte, er hätte Angst vor der ONLF, wenn er denn in der Heimat wäre, und der fragliche Brief enthalte eine Todesdrohung. Indessen berichtete er erst auf Vorhalt überhaupt von dem Brief, der noch in der BzP der die Flucht auslösende Anlass gewesen sein sollte. In der BzP war keine Rede davon, dass er den Brief im Gefängnis erhalten habe. Dessen Inhalt schilderte er abweichend und er insistierte trotz angeblicher Todesdrohung auch darauf, vor der Regierung geflohen zu sein. 5.7 Die in der Anhörung und in der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgenommene Erklärung, der Beschwerdeführer habe (aus Angst vor Informanten) einfach alle Fragen mit "Ja" beantwortet, vermöchte nur zu überzeugen, wenn ihm geschlossene Fragen gestellt worden wären, die genau auf die protokollierte Geschichte hinzielten. Dies indes ist weder ersichtlich noch plausibel. Insbesondere war die Einstiegsfrage ("Warum haben Sie Ihren Heimatstaat verlassen und welches ins die Gründe für Ihr Gesuch", BzP, Ziff. 7.01) offen formuliert, Ergänzungsfragen (BzP, Ziff. 7.02) waren offen formuliert, soweit nicht nach konkreten Orten oder Daten gefragt wurde - und wurden auch durchaus nicht geschlossen, mit "ja" beantwortet, so beispielsweise die Frage, wie der Vater zu Tode gekommen sei (BzP, Ziff. 7.02, 3. Unterfrage). 5.8 Was die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers angeht, äusserte sich die Vorinstanz entgegen der Beschwerde nicht zur Glaubhaftmachung; sie liess diese Frage offen, da sie in diesem Punkt keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung erblickte (angefochtener Entscheid, S. 6, Ziff. 2.1 und S. 7 unten, nach Ziff. 2.3). Insbesondere liess die Vorinstanz auch offen, ob der Vater nun durch die Liyu Police oder die ONLF erschossen wurde - auch in diesem Punkt berichtete der Beschwerdeführer nämlich zwei unterschiedliche Geschichten, die zwar zum jeweils geltend gemachten Fluchtgrund passen mögen, sich aber nicht miteinander vereinbaren lassen. 5.9 Voraussetzung für die Erfüllung des Flüchtlingsbegriffes ist, dass die asylsuchende Person von der geltend gemachten Verfolgung persönlich betroffen ist, diese also individuell gezielt stattfindet. Auf die Darlegung einer individuell und gezielt gegen die betroffene Person gerichteten Verfolgung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn diese zu einer Gruppe gehört, die im Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, welche auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhen. Die Anforderungen für die Feststellung einer solchen Kollektivverfolgung sind sehr hoch (vgl. im Einzelnen BVGE 2013/21 E. 9.1 m.w.H.). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Lage in seiner Heimatregion aufgrund des Konfliktes zwischen der Regierung und der ONLF bezieht, macht er nicht geltend, die nomadischen Clans würde aus flüchtlingsrechtlichen relevanten Motiven verfolgt, sondern schildert die lokale Situation, die im betreffenden Gebiet potentiell die ganze Bevölkerung betrifft. Daraus kann weder eine individuelle noch eine Kollektivverfolgung abgeleitet werden. 5.10 Offen bleiben können - nachdem der Bericht des Beschwerdeführers im asylrelevanten Kern der Geschichte (konkret geschilderte Misshandlungen vor der Inhaftierung, Haft und anschliessende Ausbildung und Desertion sowie Todesdrohung der ONLF) nicht glaubhaft ist - Fragen der Datierung oder Kalenderumrechnung (Ausreise, angebliche Deportation und Tod des Bruders). Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer von den sich gegenüberstehenden Parteien im Somali regional state um Auskünfte über die jeweilige Gegenpartei angegangen wurde, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es dabei zu einzelnen körperlichen Übergriffen wie Schlägen gekommen sein könnte. Solche Übergriffe von asylrelevanter Intensität konnte der Beschwerdeführer indessen - wie gesehen - nicht glaubhaft machen. 5.11 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien bestehende oder drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Das lässt sich auch und gerade unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung seit den Wahlen im April 2018 so bestätigen (vgl. eingehend Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 [recte 2019] E. 5.2 und 7.3; D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2; D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.3; je mit Hinweisen). 7.4.2 Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, letztmals bestätigt mit Urteil E-4254/2017 E. 7.3). 7.4.2.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei volljährig und - nach erfolgter Behandlung der Krätze - auch gesund. Er habe vier Jahre Schule besucht und bei seiner Grossmutter Kamele gehütet. Sie hätten von der mit 49 Tieren stattlichen Kamelherde zu leben vermocht, auch der Vater habe früher Tiere gehalten. Es bestehe gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein sozial und wirtschaftlich tragfähiges Beziehungsnetz bei B._______ in der Region C._______ im Regionalstaat J._______, insbesondere mit der Grossmutter, Mutter und Geschwistern, wobei eine Schwester mit einem Polizisten verheiratet sei. Zudem gehöre er dem (...) Clan der K._______, Subclan L._______ an, könne also auch auf diese Unterstützung zurückgreifen. Die Finanzierung der Reise nach Europa sei innerhalb der Familie möglich gewesen. Insgesamt bestehe ein sozial und wirtschaftlich tragfähiges Beziehungsnetz und die Möglichkeit, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich das wirtschaftliche Fortkommen selber zu sichern oder den Kamelmilch- und Kamelverkauf der Grossmutter fortzusetzen. 7.4.2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, er habe nur während vier Jahren die Schule besucht und - neben der Arbeit mit den Kamelen - nie eine bezahlte Anstellung wahrgenommen. Er sei ausweislich der Arztberichte einseitig ertaubt und könne kein Flugzeug benutzen. Die Grossmutter sei gemäss Angaben der inzwischen aus Äthiopien ausgereisten Tante in einem Spital oder Pflegeheim und mutmasslich dement oder psychiatrisch erkrankt. Der Verbleib der Kamele sei unklar, vermutlich habe man ihr diese weggenommen. Seine Familie dürfe er nicht besuchen, da sie Probleme bekäme. Die Geschwister seien jünger als er, das finanzielle Auskommen der Mutter sehr knapp. Weitere Verwandte habe er nicht. 7.4.2.3 Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann und überwiegend gesund: Die Scabies ist ausbehandelt; die einseitige Taubheit ist zwar nicht kleinzureden, schliesst eine Arbeitsfähigkeit indessen nicht aus - je nach Tätigkeit auch nicht teilweise. Die Schulbildung mag nach europäischen Massstäben gering erscheinen; es besteht jedenfalls eine grundlegende Beschulung, die einen Einstieg in kleingewerbliche oder landwirtschaftliche Tätigkeiten ohne weiteres ermöglicht. Vor der Ausreise war der Beschwerdeführer in der gemäss seinen Ausführungen durchaus nicht anspruchslosen Kamelhaltung (inkl. Milchwirtschaft) beschäftigt und vermochte zusammen mit der Grossmutter den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er verfügt somit auch über eine gewisse Berufserfahrung im lokalen Landwirtschaftssektor, ungeachtet dessen, ob eine Rückkehr in die Kamelhaltung der Grossmutter aktuell noch möglich ist oder nicht. Er verfügt mit der Mutter und den Geschwistern über ein familiäres und soziales Netz in der Heimatregion. Die Zugehörigkeit zu einem (...) Clan - und damit zu einem tragfähigen Netzwerk -, wie sie die Vorinstanz feststellt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Es besteht nicht die Erwartung, dass er als gesunder Erwachsener auf Verhältnisse trifft, die seinen Lebensunterhalt auf unbestimmte Zeit zu decken vermögen. Vielmehr ist zu klären, ob er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten würde, welche als eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung (Art. 83 Abs. 4 AIG) zu werten wäre. Dies ist aufgrund der geschilderten Voraussetzungen nicht der Fall. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten im Sinne sozialer oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten, welche die ansässige Bevölkerung insgesamt betreffen (etwa ein Mangel an Arbeitsplätzen), begründen keine existenzbedrohende Situation und stehen somit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.4.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Aus dem Operationsbericht vom 9. November 2017 (Beschwerdebeilage 2) schliesslich ergibt sich ein medizinisch begründetes Flugverbot - auf das sich der Beschwerdeführer beruft - nur bis zum Einheilen des (...); dass dies in der Zwischenzeit nicht eingetreten wäre, ist nicht belegt und auch nicht zu vermuten; alternative Reisewege brauchen deshalb nicht geprüft zu werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch am 7. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand berücksichtigt (vgl. Art. 8 VGKE). Über den Kostenrahmen wurde in der Verfügung vom 7. Dezember 2017 informiert. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf deren Nachforderung kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), und der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin erst nach Einreichung der Beschwerde mandatiert wurde, ist das amtliche Honorar auf insgesamt pauschal Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 300.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand: