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E-3041/2018

E-3041/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August 2016 und der Anhörung vom 18. August 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (...) Ethnie und in Äthiopien in Addis Abeba geboren. Sein Vater - ein eritreischer Staatsangehöriger - habe die Familie verlassen, als er circa sechs Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter habe die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen. Er selber habe die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht beantragen können. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter verstorben und er vorerst von Bekannten der Mutter aufgenommen worden. Diese hätten jedoch bald nicht mehr für ihn sorgen wollen, woraufhin er fortan auf der Strasse habe leben müssen. Er habe sich mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen und danach während mehreren Jahren für einen Automechaniker gearbeitet. Zuletzt sei er als Minibus-Gehilfe tätig gewesen. Weil er über keine äthiopischen Identitätsdokumente verfügt habe, sei er bei Kontrollen wiederholt festgenommen worden und als eritreischer Staatsangehöriger respektive aufgrund seiner fehlenden Staatsangehörigkeit regelmässig sonstigen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Wenn es in seinem Quartier zu Unruhen gekommen und in der Folge die Polizei gerufen worden sei, habe man stets ihn festgenommen. Auf dem Polizeiposten sei er unter Anwendung von Gewalt zu Falschaussagen gezwungen worden, woraufhin er jeweils Probleme mit den Familien und Freunden der von ihm fälschlicherweise beschuldigten Personen erhalten habe. Bei seiner letzten Festnahme habe er zunächst zu fliehen versucht, sei dabei jedoch erwischt worden. Da er der Polizei die verlangte Auskunft nicht habe erteilen können, habe man ihn schliesslich nach ungefähr (...) aus der Haft entlassen. Aus Wut über die schlimmen Erlebnisse im Gefängnis habe er nach seiner Entlassung zwei Polizisten angegriffen, indem er sie in den Fluss gestossen respektive mit Steinen beworfen habe. In der Folge sei er von der Polizei gesucht worden und habe beschlossen, Äthiopien zu verlassen. Am 16. März 2016 sei er von Addis Abeba mit dem Bus nach B._______ und von dort zwei Tage später mit einem LKW nach C._______ in den Sudan gefahren. Über Libyen sei er per Seeweg weiter nach Griechenland gelangt, von wo aus er per Bus und Bahn am 5. August 2016 in die Schweiz gereist sei. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere oder Ausweisdokumente noch sonstige Beweismittel ein. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nationalitätenwechsel (Wechsel von der eritreischen auf die äthiopische Staatsangehörigkeit). Er habe keinerlei Dokumente eingereicht und seine Aussagen zu den angeblichen Bemühungen zum Erhalt äthiopischer Identitätsdokumente seien äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Das rechtliche Gehör nahm der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 17. April 2018 wahr. Darin machte er im Wesentlichen geltend, eritreischer Staatsangehöriger zu sein und mit dem beabsichtigten Wechsel seiner Nationalität nicht einverstanden zu sein. C. Mit Verfügung vom 23. April 2018 - eröffnet am 25. April 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4-5). Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde auf Äthiopien geändert (Dispositivziffer 6). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2018 (Datum Poststempel: tags darauf) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Die Dispositivziffern 1, 2 und 6 blieben unangefochten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und amtlicher Verbeiständung. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Schreiben des äthiopischen Konsulats in Genf vom (...) 2018 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 bestätigte die vormals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zwecks amtlicher Beiordnung zu bezeichnen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen, andernfalls das Gericht von Amtes wegen eine Rechtsvertretung einsetze. G. G.a Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und stellte die Einreichung einer entsprechenden Vollmacht in Aussicht. G.b Mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 23. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer ein zusätzliches Eventualbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vertiefter Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung der Wegweisungsfrage. Der Eingabe lag ein Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) sowie eine Kostennote bei. G.c Mit Eingabe vom 14. August 2018 reichte der Beschwerdeführer schliesslich die verlangte Vollmacht ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. I. Aus organisatorischen Gründen ist die Verfahrensleitung zwischenzeitlich auf den vorsitzenden Richter als neuen Instruktionsrichter übergegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2020 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Mit seiner Replik vom 25. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Beschwerdeausführungen und seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. M. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über eine bevorstehende Knieoperation und stellte die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Prozessgegenstand ist vorliegend auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird daher nachfolgend nicht mehr eingegangen.

E. 4 Im Vordergrund steht vorliegend die Frage nach der effektiven Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers respektive seine Möglichkeiten, diese gegenüber den äthiopischen (respektive eritreischen) Behörden erfolgreich geltend zu machen. Auf in diesem Zusammenhang nicht relevante Aspekte wird nachfolgend kein Bezug mehr genommen.

E. 4.1 Hierzu führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz grundsätzlich jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier sei, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe. Für Kinder mit eritreischem Vater und äthiopischer Mutter bestehe demnach die Möglichkeit, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Gezielte Fragen dazu, wieso ihm diese Möglichkeit trotz Anstrengungen verwehrt geblieben sei, habe er nicht nachvollziehbar beantworten können. Seine Ausführungen seien durchwegs vage geblieben, ohne dass er diese habe begründen können. Seine Aussagen, wonach die äthiopischen Behörden ihm die Beantragung eines legalen Status verweigert hätten, seien deshalb unglaubhaft. Ebenso wenig sei begreiflich, aus welchem Grund seine Eltern beziehungsweise seine Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit für ihn nicht sogleich nach seiner Geburt beantragt habe. Eine schlüssige Erklärung habe er trotz Nachfragen auch hierzu nicht geben können. Aufgrund seiner insgesamt äusserst oberflächlichen und substanzlosen Ausführungen sei daher davon auszugehen, dass er - sofern er entgegen seinen Aussagen nicht bereits im Besitz einer solchen sei - als Sohn einer Äthiopierin die Möglichkeit habe, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Mit seinen insgesamt äusserst vagen und nicht nachvollziehbaren Erklärungen habe er demnach die bestehenden Zweifel an seiner angeblichen eritreischen beziehungsweise fehlenden Staatsangehörigkeit nicht zu zerstreuen vermocht respektive sei diese nicht überwiegend glaubhaft.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe bekräftigte der Beschwerdeführer zunächst die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass er aus einem anderen Kulturkreis stamme, bildungsfern und auf der Strasse aufgewachsen sei. Seine Aussagen seien detailliert und konstant ausgefallen, was ebenso auf die Struktur, den Inhalt und die Tiefe seiner Aussagen zutreffe. Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Staatsbürgerschaft hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass es ihm nicht möglich sei, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Er sei auf der äthiopischen Botschaft in Genf vorstellig geworden, um die äthiopische Staatszugehörigkeit bestätigen zu lassen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Seine Mutter sei früh gestorben und sein Vater habe die Familie verlassen. Er habe also nie Dokumente seiner Mutter besessen, mit welchen er ihre äthiopische Staatszugehörigkeit - und damit auch seine - hätte beweisen können. In der Praxis sei es ihm daher nicht möglich, sich äthiopische Papiere ausstellen zu lassen. Damit sei er faktisch staatenlos. Sodann zeige eine Studie, dass äthiopisch-eritreische Personen aufgrund ihrer gemischt ethnischen Herkunft und wegen administrativer Bürden de facto staatenlos seien. Auch das UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) weise darauf hin, dass Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft bei der Anerkennung ihrer Staatsbürgerschaft mit administrativen Bürden konfrontiert seien. Viele Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft besässen keine Dokumente. Äthiopische Botschaften stellten für solche Personen in der Regel keine Dokumente aus. Gemäss dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz bestehe in der Theorie zwar die Möglichkeit, die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) zu beantragen, dies sehe in der Praxis aber oft anders aus. Für viele bleibe es schwierig, die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) zu erhalten, selbst wenn sie in Äthiopien lebten. Es sei daher davon auszugehen, dass Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft nicht nach Äthiopien zurückkehren könnten. Er habe sich trotz seiner schwierigen Situation bemüht, die äthiopische Staatszugehörigkeit zu erlangen. Da er jedoch weder über einen festen Wohnort verfügt noch eine Kebele-Karte besessen habe, sei ihm die Staatszugehörigkeit verweigert worden. Die von ihm beschriebene Bürde sei auch den zitierten Berichten zu entnehmen. Denn ohne eine Kebele-Karte oder ein Geburtszertifikat sei es trotz dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz faktisch unmöglich, äthiopischer Bürger zu werden. Dies werde durch das äthiopische Konsulat in Genf bestätigt. Er habe sich am (...) 2018 um einen äthiopischen Reisepass respektive irgendein äthiopisches Dokument bemüht. Dieses sei ihm jedoch nicht ausgestellt worden. Entgegen der Meinung des SEM sei es ihm somit trotz des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht gelungen, äthiopische Dokumente zu erlangen. Seiner Mitwirkungspflicht sei er hiermit nachgekommen. Es sei fraglich, wie er tatsächlich äthiopische Dokumente beschaffen könne. Erschwerend komme hinzu, dass er einen eritreischen beziehungsweise tigrinischen Namen trage und aufgrund seiner Lebensgeschichte über keinerlei heimatliche Dokumente verfüge. Lediglich zu behaupten, er könne theoretisch äthiopische Papiere erlangen, sei nicht vertretbar. Eine Rückführung nach Äthiopien erweise sich daher als faktisch unmöglich.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt und ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens des äthiopischen Konsulats sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einzig damit noch nicht zu begründen vermöge, dass er keinen Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe. Zum einen begründe er nicht, welche Umstände konkret dazu geführt hätten und was er selbst unternommen habe, um zu diesem Schreiben zu gelangen respektive sei unklar, auf welcher Grundlage dieses Schreiben entstanden sei. Hauptsächlich stelle dieses Schreiben aber einen Hinweis dar, dass er sich mitten im Vollzugsprozess befinde und weitere Abklärungen zur Beschaffung von heimatlichen Dokumenten erforderlich seien. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, habe gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Da viele Menschen in Äthiopien aber bei den Behörden gar nicht registriert seien, handle es sich dabei oft um eine gewissermassen virtuelle Eigenschaft, welche im Alltag nicht von Belang sei. Falls jemand seine äthiopische Staatsbürgerschaft nachweisen müsse, reiche im Inland meist die Einwohner-ID der Gemeinde (Kebele). Demgegenüber umfasse das Passregister der äthiopischen INEVA (Immigration, Nationality and Vital Events Agency) nur Personen, die bereits einmal einen Reisepass ausgestellt erhalten hätten. Das bedeute auch, dass die grosse Mehrheit der Äthiopier und Äthiopierinnen, die im Alltag nie einen Pass gebraucht hätten, dort nicht erfasst seien. Ferner hätten äthiopische Auslandsvertretungen keine Kompetenz, zwecks Passausstellung eine äthiopische Staatsbürgerschaft festzustellen. Diese Kompetenz liege alleine bei der INEVA in Äthiopien. Falls die Person nicht im Passregister erscheine, müsse sie persönlich bei der INEVA in Addis Abeba vorsprechen, um die äthiopische Staatsangehörigkeit geltend machen zu können. Da der Beschwerdeführer nie einen äthiopischen Reisepass besessen habe, wäre er auch nicht im Passregister eingetragen. Dies schliesse jedoch seine äthiopische Staatsangehörigkeit nicht aus. Es könne daher weder festgestellt werden, dass er staatenlos sei, noch dass er keinen Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe.

E. 4.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer, dass es ihm nicht möglich sei, die äthiopische Staatsbürgerschaft beziehungsweise äthiopische Papiere zu beschaffen. Dies jedenfalls nicht von der Schweiz aus, weshalb bis heute seine Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden könne. Dies könne ihm nicht zu Lasten gelegt werden. Zum Termin auf dem äthiopischen Konsulat machte er geltend, damit bezweckt zu haben, entweder Papiere oder zumindest einen Beweis zu erhalten, dass er über keine entsprechenden Papiere verfügen könne. Er habe nach Terminabsprache dort persönlich vorgesprochen, seine Situation beziehungsweise seinen Hintergrund erläutert und die Antwort mit dem eingereichten Antwortschreiben vom (...) 2020 erhalten. Wie dem Schreiben zu entnehmen sei, könne ihm die äthiopische Staatszugehörigkeit nicht zugesprochen werden, da er aufgrund seiner Vergangenheit über keine Geburtsurkunde verfüge. Gemäss einem Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) liessen die äthiopischen Behörden ehemalige Äthiopier eritreischer Herkunft nicht wieder einreisen, wenn sie in einem Drittland lebten und ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei. Damit könne er faktisch nicht in den Besitz von äthiopischen Papieren beziehungsweise der äthiopischen Staatszugehörigkeit kommen. Dies umso mehr, als er einen eritreischen Namen trage, was auf seine binationale Herkunft hinweise und den Beweis erschwere. Gemäss Ausführungen des SEM reiche eine Kebele-ID als Nachweis einer äthiopischen Staatszugehörigkeit. Eine solche besitze er aber nicht, weshalb bereits dieser Nachweis unmöglich erscheine. Auch wenn er persönlich in Addis Abeba seine äthiopische Staatsbürgerschaft geltend zu machen versuche, verfüge er weder über Dokumente zu seiner Person noch über solche seiner Eltern. Es sei deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er eine solche nicht beweisen könnte. Damit sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch mit Bemühungen in Addis Abeba keine offizielle Staatsbürgerschaft erhalten und bei einer Rückkehr in eine persönliche Notlage geraten würde.

E. 5.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers mehrfach angeführte Situation staatenloser Personen in Äthiopien im vorliegenden Asylverfahren, in welchem lediglich die Vollzugsfrage (und nicht die Frage der Anerkennung der Staatenlosigkeit) zu beurteilen ist, nicht Prozessgegenstand ist. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht einzugehen.

E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Asylsuchende müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 5.3 Im vorliegenden Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der effektiven Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers respektive dessen Möglichkeiten, diese feststellen zu lassen, ungenügend abklärte und der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht gebührend nachkam. Aber auch vom Beschwerdeführer wären im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weitergehende Bemühungen zu erwarten gewesen. Aufgrund der in den Akten vorhandenen Informationen ist es dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt nicht möglich, den Wegweisungsvollzug adäquat zu beurteilen und einen begründeten Entscheid in der Sache zu fällen.

E. 5.3.1 Zum einen ist auch nach dem Schriftenwechsel weiterhin unklar, ob der Beschwerdeführer über die äthiopische Staatsbürgerschaft bereits verfügt respektive ob er eine solche gegenüber den äthiopischen Behörden - sei es von der Schweiz aus oder vor Ort in Äthiopien - trotz des angeblichen Mangels an Dokumenten erfolgreich geltend machen könnte. Vorab wäre von der Vorinstanz mit ausreichender Klarheit aufzuzeigen gewesen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden konkreten Fall nun (entweder Kraft Geburt als Kind einer äthiopischen Mutter oder durch einen nach seiner Geburt erfolgten Rechtsakt) heute bereits über die äthiopische Staatsbürgerschaft verfügt (und er somit aktuell lediglich keinen äthiopischen Pass hat und es somit nur noch um den Nachweis einer bereits vorbestehenden Staatsangehörigkeit geht) oder ob der Beschwerdeführer aus Sicht der Vorinstanz aktuell noch über gar keine äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt und er sich somit von der Schweiz aus um den erstmaligen Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit bemühen soll. Die Ausgangslagen sind verschieden und dürften sich auch in Bezug auf die notwendigen Vorgehensweisen unterschiedlich präsentieren. Die Vorinstanz lässt hier die nötige Klarheit vermissen. In ihrer Vernehmlassung bestärkte die Vorinstanz im Wesentlichen ihr Argument, wonach der Beschwerdeführer nach dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz in Äthiopien aufgrund des Umstands, dass seine Mutter Äthiopierin gewesen sei, unter Vorlage seiner Kebele-ID problemlos die Staatsbürgerschaft nachweisen könnte. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er weder im Besitz der nötigten Dokumente sei, noch solche beschaffen könne, sowie zu den unter Bezugnahme auf diverse Berichte geltend gemachten administrativen Hürden für Personen gemischter Abstammung, schweigt sich die Vorinstanz gänzlich aus. Wie es dem Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen möglich sein soll, gemäss dem Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsbürgerschaft bestätigt zu erhalten respektive welche formellen Schritte er hierfür konkret durchlaufen müsste, bleibt offen. Dies, zumal sich die Vorinstanz auch dazu ausschweigt, ob und inwiefern es dem Beschwerdeführer allenfalls möglich wäre, einen Registereintrag seiner Mutter - sofern ein solcher denn existieren sollte - oder andere Dokumente, welche seine Abstammung belegen könnten, überhaupt erhältlich zu machen. Diesbezüglich ist aber auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinerseits nicht sämtliche objektiv bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben scheint. Eigenen Angaben zufolge steht er mit diversen Bekannten in Äthiopien in Kontakt (vgl. A17, F89 f.). Es wäre ihm deshalb - insbesondere auch mit der Hilfe seiner Rechtsvertretung - vermutungsweise möglich gewesen, eine Person respektive einen mandatierten äthiopischen Anwalt vor Ort in Äthiopien mit Nachforschungen beziehungsweise Behördengängen zu beauftragen. Aufgrund seiner vagen Angaben betreffend die Vorsprache auf dem äthiopischen Konsulat in Genf kann sodann - wie vom SEM berechtigterweise moniert - nicht beurteilt werden, welche konkreten Schritte und Bemühungen er in dieser Hinsicht überhaupt genau unternommen hat. Weiter geht aus dem Schreiben der äthiopischen Botschaft vom (...) 2018 auch lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer auf der Botschaft vorgesprochen hat und ihm hierbei aber kein äthiopischer Pass ausgestellt werden konnte. Dem Schreiben können indes gerade keine konkreten Angaben entnommen werden, die Rückschlüsse über die Frage der aktuellen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als solche zuliessen. Zumindest kann dem Schreiben aber nicht bereits entnommen werden, die äthiopische Botschaft hätte den Beschwerdeführer eindeutig nicht als äthiopischen Staatsangehörigen eingestuft. Obgleich das Gericht die Vorinstanz im Rahmen der Einladung zur Vernehmlassung explizit aufgefordert hat, sich zu Inhalt und Authentizität des auf Beschwerdestufe eingereichten Schreibens der äthiopischen Botschaft vom (...) 2018 zu äussern, hat die Vorinstanz anscheinend keine Abklärungen hierzu vorgenommen beziehungsweise hat im Rahmen der Vernehmlassung keine Ausführungen hierzu vorgetragen, die zur Klärung der bestehenden Ausgangslage beitragen könnten. Zum anderen wäre ferner auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise - wie stellenweise von ihm selber behauptet - über eine eritreische Staatsbürgerschaft verfügt respektive eine solche feststellen lassen könnte. Hierzu verstrickte er sich teilweise in Widersprüche, indem er beispielsweise zunächst behauptete, über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen, nur um kurz darauf auszusagen, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. vorinstanzliche Akten A17, F57 und F59; A6, Ziff. 1.11). Auch im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. April 2018 bezeichnete sich der Beschwerdeführer selber unmissverständlich als «eritreischer Staatsangehöriger» (vgl. vorinstanzliche Akten C19). Das SEM hat bis dato nicht geprüft, ob er effektiv (auch) über die eritreische Staatsbürgerschaft bereits verfügt beziehungsweise ob er allenfalls die eritreische Staatsbürgerschaft beantragen könnte. Was dies für die Frage des Wegweisungsvollzugs bedeuten könnte, wäre ebenfalls durch die Vorinstanz zu eruieren. Im Weiteren ist unklar, ob ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch ohne entsprechende Staatsangehörigkeit - respektive mangels Möglichkeiten, eine solche zu beantragen - möglich wäre und er seinen Aufenthalt mit Blick auf seine persönlichen Umstände in Äthiopien anderweitig legalisieren könnte.

E. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).

E. 5.5 Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht, was einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren. Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vertiefte Abklärungen zu seiner Staatsangehörigkeit vorzunehmen - dabei wäre auch eine allenfalls vorhandene respektive zu erlangende eritreische Staatsbürgerschaft in Betracht zu ziehen. Hinsichtlich der äthiopischen Staatsbürgerschaft ist sodann abzuklären, ob er aktuell über eine solche allenfalls bereits verfügt beziehungsweise wie er bezüglich deren Erlangung gemäss dem erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz konkret vorgehen müsste respektive welche formellen Schritte hierzu konkret erforderlich wären. Auch ist abzuklären, ob und inwiefern er die hierfür benötigten Dokumente überhaupt beschaffen / erlangen könnte respektive ob von der Schweiz aus die hierzu notwendigen Schritte soweit vorbereitet werden könnten, dass bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Erlangung der äthiopischen Staatsbürgerschaft ausgegangen werden könnte. Andernfalls hat die Vorinstanz zu prüfen, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch ohne äthiopische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG sodann angehalten, sämtliche ihm objektiv möglichen Bemühungen zur Beschaffung der für den Nachweis beziehungsweise das Erlangen der äthiopischen Staatsbürgerschaft (allenfalls der eritreischen Staatsbürgerschaft) nötigen Unterlagen vollumfänglich auszuschöpfen. Nach Abklärung dieser Punkte - in deren Rahmen sich allenfalls weitere Hinweise auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Äthiopien ergeben werden - hat das SEM sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechungspraxis hierzu (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4 und u.a. im Urteil E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.2) neu zu beurteilen.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 6.3 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Darin wies die amtliche Rechtsbeiständin einen Zeitaufwand von rund 9.6 Stunden aus. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'062.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'062.40 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3041/2018 Urteil vom 18. März 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August 2016 und der Anhörung vom 18. August 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (...) Ethnie und in Äthiopien in Addis Abeba geboren. Sein Vater - ein eritreischer Staatsangehöriger - habe die Familie verlassen, als er circa sechs Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter habe die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen. Er selber habe die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht beantragen können. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter verstorben und er vorerst von Bekannten der Mutter aufgenommen worden. Diese hätten jedoch bald nicht mehr für ihn sorgen wollen, woraufhin er fortan auf der Strasse habe leben müssen. Er habe sich mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen und danach während mehreren Jahren für einen Automechaniker gearbeitet. Zuletzt sei er als Minibus-Gehilfe tätig gewesen. Weil er über keine äthiopischen Identitätsdokumente verfügt habe, sei er bei Kontrollen wiederholt festgenommen worden und als eritreischer Staatsangehöriger respektive aufgrund seiner fehlenden Staatsangehörigkeit regelmässig sonstigen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Wenn es in seinem Quartier zu Unruhen gekommen und in der Folge die Polizei gerufen worden sei, habe man stets ihn festgenommen. Auf dem Polizeiposten sei er unter Anwendung von Gewalt zu Falschaussagen gezwungen worden, woraufhin er jeweils Probleme mit den Familien und Freunden der von ihm fälschlicherweise beschuldigten Personen erhalten habe. Bei seiner letzten Festnahme habe er zunächst zu fliehen versucht, sei dabei jedoch erwischt worden. Da er der Polizei die verlangte Auskunft nicht habe erteilen können, habe man ihn schliesslich nach ungefähr (...) aus der Haft entlassen. Aus Wut über die schlimmen Erlebnisse im Gefängnis habe er nach seiner Entlassung zwei Polizisten angegriffen, indem er sie in den Fluss gestossen respektive mit Steinen beworfen habe. In der Folge sei er von der Polizei gesucht worden und habe beschlossen, Äthiopien zu verlassen. Am 16. März 2016 sei er von Addis Abeba mit dem Bus nach B._______ und von dort zwei Tage später mit einem LKW nach C._______ in den Sudan gefahren. Über Libyen sei er per Seeweg weiter nach Griechenland gelangt, von wo aus er per Bus und Bahn am 5. August 2016 in die Schweiz gereist sei. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere oder Ausweisdokumente noch sonstige Beweismittel ein. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nationalitätenwechsel (Wechsel von der eritreischen auf die äthiopische Staatsangehörigkeit). Er habe keinerlei Dokumente eingereicht und seine Aussagen zu den angeblichen Bemühungen zum Erhalt äthiopischer Identitätsdokumente seien äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Das rechtliche Gehör nahm der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 17. April 2018 wahr. Darin machte er im Wesentlichen geltend, eritreischer Staatsangehöriger zu sein und mit dem beabsichtigten Wechsel seiner Nationalität nicht einverstanden zu sein. C. Mit Verfügung vom 23. April 2018 - eröffnet am 25. April 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4-5). Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde auf Äthiopien geändert (Dispositivziffer 6). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2018 (Datum Poststempel: tags darauf) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Die Dispositivziffern 1, 2 und 6 blieben unangefochten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und amtlicher Verbeiständung. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Schreiben des äthiopischen Konsulats in Genf vom (...) 2018 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 bestätigte die vormals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zwecks amtlicher Beiordnung zu bezeichnen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen, andernfalls das Gericht von Amtes wegen eine Rechtsvertretung einsetze. G. G.a Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und stellte die Einreichung einer entsprechenden Vollmacht in Aussicht. G.b Mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 23. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer ein zusätzliches Eventualbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vertiefter Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung der Wegweisungsfrage. Der Eingabe lag ein Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) sowie eine Kostennote bei. G.c Mit Eingabe vom 14. August 2018 reichte der Beschwerdeführer schliesslich die verlangte Vollmacht ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. I. Aus organisatorischen Gründen ist die Verfahrensleitung zwischenzeitlich auf den vorsitzenden Richter als neuen Instruktionsrichter übergegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2020 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Mit seiner Replik vom 25. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Beschwerdeausführungen und seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. M. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über eine bevorstehende Knieoperation und stellte die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Prozessgegenstand ist vorliegend auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird daher nachfolgend nicht mehr eingegangen.

4. Im Vordergrund steht vorliegend die Frage nach der effektiven Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers respektive seine Möglichkeiten, diese gegenüber den äthiopischen (respektive eritreischen) Behörden erfolgreich geltend zu machen. Auf in diesem Zusammenhang nicht relevante Aspekte wird nachfolgend kein Bezug mehr genommen. 4.1 Hierzu führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz grundsätzlich jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier sei, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe. Für Kinder mit eritreischem Vater und äthiopischer Mutter bestehe demnach die Möglichkeit, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Gezielte Fragen dazu, wieso ihm diese Möglichkeit trotz Anstrengungen verwehrt geblieben sei, habe er nicht nachvollziehbar beantworten können. Seine Ausführungen seien durchwegs vage geblieben, ohne dass er diese habe begründen können. Seine Aussagen, wonach die äthiopischen Behörden ihm die Beantragung eines legalen Status verweigert hätten, seien deshalb unglaubhaft. Ebenso wenig sei begreiflich, aus welchem Grund seine Eltern beziehungsweise seine Mutter die äthiopische Staatsangehörigkeit für ihn nicht sogleich nach seiner Geburt beantragt habe. Eine schlüssige Erklärung habe er trotz Nachfragen auch hierzu nicht geben können. Aufgrund seiner insgesamt äusserst oberflächlichen und substanzlosen Ausführungen sei daher davon auszugehen, dass er - sofern er entgegen seinen Aussagen nicht bereits im Besitz einer solchen sei - als Sohn einer Äthiopierin die Möglichkeit habe, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Mit seinen insgesamt äusserst vagen und nicht nachvollziehbaren Erklärungen habe er demnach die bestehenden Zweifel an seiner angeblichen eritreischen beziehungsweise fehlenden Staatsangehörigkeit nicht zu zerstreuen vermocht respektive sei diese nicht überwiegend glaubhaft. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe bekräftigte der Beschwerdeführer zunächst die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass er aus einem anderen Kulturkreis stamme, bildungsfern und auf der Strasse aufgewachsen sei. Seine Aussagen seien detailliert und konstant ausgefallen, was ebenso auf die Struktur, den Inhalt und die Tiefe seiner Aussagen zutreffe. Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Staatsbürgerschaft hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass es ihm nicht möglich sei, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Er sei auf der äthiopischen Botschaft in Genf vorstellig geworden, um die äthiopische Staatszugehörigkeit bestätigen zu lassen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Seine Mutter sei früh gestorben und sein Vater habe die Familie verlassen. Er habe also nie Dokumente seiner Mutter besessen, mit welchen er ihre äthiopische Staatszugehörigkeit - und damit auch seine - hätte beweisen können. In der Praxis sei es ihm daher nicht möglich, sich äthiopische Papiere ausstellen zu lassen. Damit sei er faktisch staatenlos. Sodann zeige eine Studie, dass äthiopisch-eritreische Personen aufgrund ihrer gemischt ethnischen Herkunft und wegen administrativer Bürden de facto staatenlos seien. Auch das UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) weise darauf hin, dass Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft bei der Anerkennung ihrer Staatsbürgerschaft mit administrativen Bürden konfrontiert seien. Viele Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft besässen keine Dokumente. Äthiopische Botschaften stellten für solche Personen in der Regel keine Dokumente aus. Gemäss dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz bestehe in der Theorie zwar die Möglichkeit, die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) zu beantragen, dies sehe in der Praxis aber oft anders aus. Für viele bleibe es schwierig, die äthiopische Staatsbürgerschaft (wieder) zu erhalten, selbst wenn sie in Äthiopien lebten. Es sei daher davon auszugehen, dass Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft nicht nach Äthiopien zurückkehren könnten. Er habe sich trotz seiner schwierigen Situation bemüht, die äthiopische Staatszugehörigkeit zu erlangen. Da er jedoch weder über einen festen Wohnort verfügt noch eine Kebele-Karte besessen habe, sei ihm die Staatszugehörigkeit verweigert worden. Die von ihm beschriebene Bürde sei auch den zitierten Berichten zu entnehmen. Denn ohne eine Kebele-Karte oder ein Geburtszertifikat sei es trotz dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz faktisch unmöglich, äthiopischer Bürger zu werden. Dies werde durch das äthiopische Konsulat in Genf bestätigt. Er habe sich am (...) 2018 um einen äthiopischen Reisepass respektive irgendein äthiopisches Dokument bemüht. Dieses sei ihm jedoch nicht ausgestellt worden. Entgegen der Meinung des SEM sei es ihm somit trotz des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht gelungen, äthiopische Dokumente zu erlangen. Seiner Mitwirkungspflicht sei er hiermit nachgekommen. Es sei fraglich, wie er tatsächlich äthiopische Dokumente beschaffen könne. Erschwerend komme hinzu, dass er einen eritreischen beziehungsweise tigrinischen Namen trage und aufgrund seiner Lebensgeschichte über keinerlei heimatliche Dokumente verfüge. Lediglich zu behaupten, er könne theoretisch äthiopische Papiere erlangen, sei nicht vertretbar. Eine Rückführung nach Äthiopien erweise sich daher als faktisch unmöglich. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt und ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens des äthiopischen Konsulats sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einzig damit noch nicht zu begründen vermöge, dass er keinen Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe. Zum einen begründe er nicht, welche Umstände konkret dazu geführt hätten und was er selbst unternommen habe, um zu diesem Schreiben zu gelangen respektive sei unklar, auf welcher Grundlage dieses Schreiben entstanden sei. Hauptsächlich stelle dieses Schreiben aber einen Hinweis dar, dass er sich mitten im Vollzugsprozess befinde und weitere Abklärungen zur Beschaffung von heimatlichen Dokumenten erforderlich seien. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, habe gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Da viele Menschen in Äthiopien aber bei den Behörden gar nicht registriert seien, handle es sich dabei oft um eine gewissermassen virtuelle Eigenschaft, welche im Alltag nicht von Belang sei. Falls jemand seine äthiopische Staatsbürgerschaft nachweisen müsse, reiche im Inland meist die Einwohner-ID der Gemeinde (Kebele). Demgegenüber umfasse das Passregister der äthiopischen INEVA (Immigration, Nationality and Vital Events Agency) nur Personen, die bereits einmal einen Reisepass ausgestellt erhalten hätten. Das bedeute auch, dass die grosse Mehrheit der Äthiopier und Äthiopierinnen, die im Alltag nie einen Pass gebraucht hätten, dort nicht erfasst seien. Ferner hätten äthiopische Auslandsvertretungen keine Kompetenz, zwecks Passausstellung eine äthiopische Staatsbürgerschaft festzustellen. Diese Kompetenz liege alleine bei der INEVA in Äthiopien. Falls die Person nicht im Passregister erscheine, müsse sie persönlich bei der INEVA in Addis Abeba vorsprechen, um die äthiopische Staatsangehörigkeit geltend machen zu können. Da der Beschwerdeführer nie einen äthiopischen Reisepass besessen habe, wäre er auch nicht im Passregister eingetragen. Dies schliesse jedoch seine äthiopische Staatsangehörigkeit nicht aus. Es könne daher weder festgestellt werden, dass er staatenlos sei, noch dass er keinen Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe. 4.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer, dass es ihm nicht möglich sei, die äthiopische Staatsbürgerschaft beziehungsweise äthiopische Papiere zu beschaffen. Dies jedenfalls nicht von der Schweiz aus, weshalb bis heute seine Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden könne. Dies könne ihm nicht zu Lasten gelegt werden. Zum Termin auf dem äthiopischen Konsulat machte er geltend, damit bezweckt zu haben, entweder Papiere oder zumindest einen Beweis zu erhalten, dass er über keine entsprechenden Papiere verfügen könne. Er habe nach Terminabsprache dort persönlich vorgesprochen, seine Situation beziehungsweise seinen Hintergrund erläutert und die Antwort mit dem eingereichten Antwortschreiben vom (...) 2020 erhalten. Wie dem Schreiben zu entnehmen sei, könne ihm die äthiopische Staatszugehörigkeit nicht zugesprochen werden, da er aufgrund seiner Vergangenheit über keine Geburtsurkunde verfüge. Gemäss einem Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) liessen die äthiopischen Behörden ehemalige Äthiopier eritreischer Herkunft nicht wieder einreisen, wenn sie in einem Drittland lebten und ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei. Damit könne er faktisch nicht in den Besitz von äthiopischen Papieren beziehungsweise der äthiopischen Staatszugehörigkeit kommen. Dies umso mehr, als er einen eritreischen Namen trage, was auf seine binationale Herkunft hinweise und den Beweis erschwere. Gemäss Ausführungen des SEM reiche eine Kebele-ID als Nachweis einer äthiopischen Staatszugehörigkeit. Eine solche besitze er aber nicht, weshalb bereits dieser Nachweis unmöglich erscheine. Auch wenn er persönlich in Addis Abeba seine äthiopische Staatsbürgerschaft geltend zu machen versuche, verfüge er weder über Dokumente zu seiner Person noch über solche seiner Eltern. Es sei deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er eine solche nicht beweisen könnte. Damit sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch mit Bemühungen in Addis Abeba keine offizielle Staatsbürgerschaft erhalten und bei einer Rückkehr in eine persönliche Notlage geraten würde. 5. 5.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers mehrfach angeführte Situation staatenloser Personen in Äthiopien im vorliegenden Asylverfahren, in welchem lediglich die Vollzugsfrage (und nicht die Frage der Anerkennung der Staatenlosigkeit) zu beurteilen ist, nicht Prozessgegenstand ist. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht einzugehen. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Asylsuchende müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5.3 Im vorliegenden Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der effektiven Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers respektive dessen Möglichkeiten, diese feststellen zu lassen, ungenügend abklärte und der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht gebührend nachkam. Aber auch vom Beschwerdeführer wären im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weitergehende Bemühungen zu erwarten gewesen. Aufgrund der in den Akten vorhandenen Informationen ist es dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt nicht möglich, den Wegweisungsvollzug adäquat zu beurteilen und einen begründeten Entscheid in der Sache zu fällen. 5.3.1 Zum einen ist auch nach dem Schriftenwechsel weiterhin unklar, ob der Beschwerdeführer über die äthiopische Staatsbürgerschaft bereits verfügt respektive ob er eine solche gegenüber den äthiopischen Behörden - sei es von der Schweiz aus oder vor Ort in Äthiopien - trotz des angeblichen Mangels an Dokumenten erfolgreich geltend machen könnte. Vorab wäre von der Vorinstanz mit ausreichender Klarheit aufzuzeigen gewesen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden konkreten Fall nun (entweder Kraft Geburt als Kind einer äthiopischen Mutter oder durch einen nach seiner Geburt erfolgten Rechtsakt) heute bereits über die äthiopische Staatsbürgerschaft verfügt (und er somit aktuell lediglich keinen äthiopischen Pass hat und es somit nur noch um den Nachweis einer bereits vorbestehenden Staatsangehörigkeit geht) oder ob der Beschwerdeführer aus Sicht der Vorinstanz aktuell noch über gar keine äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt und er sich somit von der Schweiz aus um den erstmaligen Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit bemühen soll. Die Ausgangslagen sind verschieden und dürften sich auch in Bezug auf die notwendigen Vorgehensweisen unterschiedlich präsentieren. Die Vorinstanz lässt hier die nötige Klarheit vermissen. In ihrer Vernehmlassung bestärkte die Vorinstanz im Wesentlichen ihr Argument, wonach der Beschwerdeführer nach dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz in Äthiopien aufgrund des Umstands, dass seine Mutter Äthiopierin gewesen sei, unter Vorlage seiner Kebele-ID problemlos die Staatsbürgerschaft nachweisen könnte. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er weder im Besitz der nötigten Dokumente sei, noch solche beschaffen könne, sowie zu den unter Bezugnahme auf diverse Berichte geltend gemachten administrativen Hürden für Personen gemischter Abstammung, schweigt sich die Vorinstanz gänzlich aus. Wie es dem Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen möglich sein soll, gemäss dem Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsbürgerschaft bestätigt zu erhalten respektive welche formellen Schritte er hierfür konkret durchlaufen müsste, bleibt offen. Dies, zumal sich die Vorinstanz auch dazu ausschweigt, ob und inwiefern es dem Beschwerdeführer allenfalls möglich wäre, einen Registereintrag seiner Mutter - sofern ein solcher denn existieren sollte - oder andere Dokumente, welche seine Abstammung belegen könnten, überhaupt erhältlich zu machen. Diesbezüglich ist aber auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinerseits nicht sämtliche objektiv bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben scheint. Eigenen Angaben zufolge steht er mit diversen Bekannten in Äthiopien in Kontakt (vgl. A17, F89 f.). Es wäre ihm deshalb - insbesondere auch mit der Hilfe seiner Rechtsvertretung - vermutungsweise möglich gewesen, eine Person respektive einen mandatierten äthiopischen Anwalt vor Ort in Äthiopien mit Nachforschungen beziehungsweise Behördengängen zu beauftragen. Aufgrund seiner vagen Angaben betreffend die Vorsprache auf dem äthiopischen Konsulat in Genf kann sodann - wie vom SEM berechtigterweise moniert - nicht beurteilt werden, welche konkreten Schritte und Bemühungen er in dieser Hinsicht überhaupt genau unternommen hat. Weiter geht aus dem Schreiben der äthiopischen Botschaft vom (...) 2018 auch lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer auf der Botschaft vorgesprochen hat und ihm hierbei aber kein äthiopischer Pass ausgestellt werden konnte. Dem Schreiben können indes gerade keine konkreten Angaben entnommen werden, die Rückschlüsse über die Frage der aktuellen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als solche zuliessen. Zumindest kann dem Schreiben aber nicht bereits entnommen werden, die äthiopische Botschaft hätte den Beschwerdeführer eindeutig nicht als äthiopischen Staatsangehörigen eingestuft. Obgleich das Gericht die Vorinstanz im Rahmen der Einladung zur Vernehmlassung explizit aufgefordert hat, sich zu Inhalt und Authentizität des auf Beschwerdestufe eingereichten Schreibens der äthiopischen Botschaft vom (...) 2018 zu äussern, hat die Vorinstanz anscheinend keine Abklärungen hierzu vorgenommen beziehungsweise hat im Rahmen der Vernehmlassung keine Ausführungen hierzu vorgetragen, die zur Klärung der bestehenden Ausgangslage beitragen könnten. Zum anderen wäre ferner auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise - wie stellenweise von ihm selber behauptet - über eine eritreische Staatsbürgerschaft verfügt respektive eine solche feststellen lassen könnte. Hierzu verstrickte er sich teilweise in Widersprüche, indem er beispielsweise zunächst behauptete, über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen, nur um kurz darauf auszusagen, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. vorinstanzliche Akten A17, F57 und F59; A6, Ziff. 1.11). Auch im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. April 2018 bezeichnete sich der Beschwerdeführer selber unmissverständlich als «eritreischer Staatsangehöriger» (vgl. vorinstanzliche Akten C19). Das SEM hat bis dato nicht geprüft, ob er effektiv (auch) über die eritreische Staatsbürgerschaft bereits verfügt beziehungsweise ob er allenfalls die eritreische Staatsbürgerschaft beantragen könnte. Was dies für die Frage des Wegweisungsvollzugs bedeuten könnte, wäre ebenfalls durch die Vorinstanz zu eruieren. Im Weiteren ist unklar, ob ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien auch ohne entsprechende Staatsangehörigkeit - respektive mangels Möglichkeiten, eine solche zu beantragen - möglich wäre und er seinen Aufenthalt mit Blick auf seine persönlichen Umstände in Äthiopien anderweitig legalisieren könnte. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). 5.5 Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht, was einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren. Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vertiefte Abklärungen zu seiner Staatsangehörigkeit vorzunehmen - dabei wäre auch eine allenfalls vorhandene respektive zu erlangende eritreische Staatsbürgerschaft in Betracht zu ziehen. Hinsichtlich der äthiopischen Staatsbürgerschaft ist sodann abzuklären, ob er aktuell über eine solche allenfalls bereits verfügt beziehungsweise wie er bezüglich deren Erlangung gemäss dem erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz konkret vorgehen müsste respektive welche formellen Schritte hierzu konkret erforderlich wären. Auch ist abzuklären, ob und inwiefern er die hierfür benötigten Dokumente überhaupt beschaffen / erlangen könnte respektive ob von der Schweiz aus die hierzu notwendigen Schritte soweit vorbereitet werden könnten, dass bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Erlangung der äthiopischen Staatsbürgerschaft ausgegangen werden könnte. Andernfalls hat die Vorinstanz zu prüfen, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch ohne äthiopische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG sodann angehalten, sämtliche ihm objektiv möglichen Bemühungen zur Beschaffung der für den Nachweis beziehungsweise das Erlangen der äthiopischen Staatsbürgerschaft (allenfalls der eritreischen Staatsbürgerschaft) nötigen Unterlagen vollumfänglich auszuschöpfen. Nach Abklärung dieser Punkte - in deren Rahmen sich allenfalls weitere Hinweise auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Äthiopien ergeben werden - hat das SEM sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechungspraxis hierzu (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4 und u.a. im Urteil E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.2) neu zu beurteilen. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 6.3 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Darin wies die amtliche Rechtsbeiständin einen Zeitaufwand von rund 9.6 Stunden aus. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'062.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'062.40 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: