Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Juni 2016 in der Schweiz ein Asylge- such und begründete dieses hauptsächlich mit einer von der Al-Shabaab- Miliz ausgehenden Verfolgungslage. Das SEM lehnte das Gesuch mit Ver- fügung vom 26. Juni 2018 ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegwei- sung aus der Schweiz und des Vollzugs der Wegweisung. In der Begrün- dung erkannte es eine offensichtliche Mitwirkungspflichtverletzung und Täuschung durch den Beschwerdeführer über seine Herkunft, Staatsange- hörigkeit und Identität, insbesondere über seine angebliche Sozialisierung in B._______; mithin erwiesen sich die Asylvorbringen als unglaubhaft und es sprächen keine Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzuges in den tatsächlichen Heimatstaat. Wei- ter verfügte das SEM eine Änderung der Personendaten im ZEMIS von «Somalia» auf neu «Staat unbekannt». Eine einzig gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung erhobene und sich materiell einzig mit der Frage der (Un-)Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges befassende Beschwerde vom 27. Juli 2018 wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-4363/2018 vom 3. September 2021 ab. Das Gericht erwog, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den vom SEM erhobenen Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung zu ent- kräften. Dieser habe auch hinsichtlich allfälliger Rechte seiner Familie auf ein Familienleben beziehungsweise des Kindswohls die Folgen seiner feh- lenden Mitwirkung zu tragen. Angesichts der schweren Mitwirkungspflicht- verletzung und des damit einhergehenden Verunmöglichens einer ab- schliessenden Prüfung einer möglichen Familienvereinigung im Ausland liege eine praxisgemässe Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Fami- lie im Sinne eines Missbrauchs vor. Die angefochtene Verfügung verstosse nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG (SR 142.31); vielmehr lägen besondere Umstände vor, welche seinem Ein- bezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin entgegenstünden. Für den detaillierten Inhalt des ordentlichen Asylverfahren wird auf die Ak- ten verwiesen. B. Anlässlich des nach Abschluss des Asylverfahrens durchgeführten Ausrei- segesprächs bei der kantonalen Behörde bekräftigte der Beschwerdefüh- rer seine Herkunft aus Somalia, seine dortige Gefährdung und seinen Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie, zumal er
E-423/2022 Seite 3 am (…) 2021 hier geheiratet habe. Darauf Bezug nehmend verwies das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 auf die Möglichkeit der Einreichung eines schriftlichen und begründeten Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuchs nach Art. 111b beziehungsweise 111c AsylG. Es machte darauf aufmerksam, dass es kein Verfahren eröffnen werde, wenn bis zum 12. November 2021 kein solches Gesuch eingehen sollte. Mit Schreiben vom 12. November 2021 ersuchte der Beschwerde- führer das SEM um Erstreckung dieser Frist bis zum 26. November 2021, mit der Bemerkung, dass er ohne Gegenbericht von der Stattgabe der Er- streckung ausgehe. Mit Eingabe vom 26. November 2021 richtete der Beschwerdeführer ein «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» an das SEM, mit welchem er die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzuges, die Erfassung seiner Herkunft Somalia im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und die unentgeltliche Verfahrensführung beantragte. In der Begründung be- kräftigte er seine im ordentlichen Asylverfahren deponierten Herkunfts- und Identitätsangaben wie auch seine geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe. Zudem verwies er auf die nun in der Schweiz auch zivilrechtlich erfolgte Heirat vom (…) 2021 mit seiner Frau und auf die ge- meinsamen zwei Kinder, geboren am (…) 2018 beziehungsweise am (…)
2021. Bei diesen drei Personen handle es um in der Schweiz vorläufig auf- genommene äthiopische Staatsangehörige. Nebst dem am (…) 2021 aus- gestellten Familienausweis könne er jetzt auch seinen am (…) 2021 durch die somalische Vertretung in Genf ausgestellten somalischen Pass vorle- gen. Damit sei seine somalische Staatsbürgerschaft nunmehr geklärt und bewiesen. Entsprechend habe das SEM aufgrund dieser massgeblich ver- änderten Sachlage in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 26. Juni 2018 im ZEMIS seine somalische Herkunft zu erfassen, seine Flucht- gründe vertieft zu prüfen und ihm als Ergebnis davon das Asyl unter Fest- stellung seiner Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Unter Beachtung des in Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK verankerten Schutzes des Familienlebens und des in Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verbrieften Kindeswohls habe er so- dann praxisgemäss Anspruch auf zumindest Gewährung der vorläufigen Aufnahme, da seine Frau diesen Status innehabe und es sich um eine tat- sächlich gelebte und intakte (Kern-)Familienbeziehung handle. Zudem
E-423/2022 Seite 4 liege kein Ausnahmetatbestand vor, denn seine Frau und Kinder könnten nicht vor die Wahl gestellt werden, sich zwischen dem Familienleben und ihrem Schutzstatus zu entscheiden. Im Weiteren verfüge er zwar noch über Angehörige in Somalia, jedoch böten diese insbesondere aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen oder infolge Kontaktlosigkeit kein tragfähi- ges Beziehungsnetz. C. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 2. Dezember 2021 einst- weilen aus. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 – eröffnet am 28. Dezember 2021
– änderte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von «unbekannt» auf «Somalia» (Ziff. 1 des Dispositivs). Die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom 26. November 2021 wies es sodann in den weiteren Dispositivziffern mitsamt dem Kostener- lassgesuch sowie unter Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600.– ab und seine Verfügung vom 26. Juni 2018 erklärte es als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. und Ergänzung vom 28. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Darin beantragt er – soweit nicht die Dispositivziffer 1 be- treffend – deren Aufhebung, die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Fest- stellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, ferner die Feststellung, «dass seit Erlass der ursprüngli- chen Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgebliche neue Beweise und Umstände entstanden sind» sowie den Erlass der vorinstanzlich auf- erlegten Verfahrenskosten. In prozessualer Hinsicht beantragte er nebst der superprovisorischen Aussetzung des Wegweisungsvollzuges die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die amtliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechts- vertreterin.
E-423/2022 Seite 5 F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Januar 2022 ordnete das Bundesverwaltungsgericht mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 hob die Instruktionsrichterin diese Massnahme unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde wieder auf und wies die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurde der Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'500.– bis zum 17. Februar 2022 aufgefordert. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss vollumfänglich am
17. Februar 2022. G. Am 23. April 2022 kontrollierte die zuständige Zollkontrollbehörde eine Postsendung aus Äthiopien. Die darin befindlichen, auf die Personalien des Beschwerdeführers lautenden und am (…) 2022 ausgestellten soma- lischen Dokumente (Identitätsbestätigung und Geburtszertifikat) wurden zuhanden des SEM eingezogen. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2022 gewährte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den beiden sichergestellten Dokumenten und er wurde zur Beantwortung von Fragen insbesondere betreffend deren Ausstellung, Erhältlichmachung, Originali- tät, Echtheit, Verwendungszweck sowie betreffend den darauf befindlichen Fingerabdruck aufgefordert. Mit innert angesetzter Frist eingegangener Stellungnahme vom 16. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe die Dokumente in seinem Auftrag (von «ca. Mitte Januar 2022») in B._______ bei den zu- ständigen Behörden zwecks Beweiserbringung für seine Identität in der Schweiz ausstellen lassen und auf behördliche Anweisung hin ihren Fin- gerabdruck darauf angebracht. Die Dokumente seien echt und original. Ein Bekannter habe sie nach Äthiopien gebracht und von dort seien sie an seine Ehefrau in der Schweiz geschickt worden. Ferner orientierte der Be- schwerdeführer das Gericht mittels Vorlegung einer neuen Vollmacht über einen HEKS-intern erfolgten Mandatswechsel.
E-423/2022 Seite 6
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
E-423/2022 Seite 7 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung be- trifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemach- ten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesver- waltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsge- such ermöglicht.
E. 5.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 26. November 2021 als ein nach Art. 66 ff. (insb. Art. 66 Abs. 2 Bst. a) VwVG zu behandelndes Wie- dererwägungsgesuch, da der Beschwerdeführer vorab mit dem neu vorge- legten Reisepass seine somalische Herkunft zu belegen und eine Neube- urteilung seiner Vorbringen zu bewirken versuche. Das Beweismittel sei indes nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, denn ein solcher Pass werde auf Antrag hin von der permanenten Mission der So- malischen Republik in Genf ausgestellt, die sich meist nur auf die mündli- chen Angaben der antragstellenden Person stütze, da in Somalia kein Per- sonenregister bestehe. Er habe daher praxisgemäss keinen Beweiswert und vermöge die Erwägungen im ursprünglichen Asylentscheid bezüglich der genauen Herkunft in Somalia nicht umzustossen. Zudem sei auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-4363/2018 vom
3. September 2021 zu verweisen, wonach die damals eingereichten Unter- lagen (durch die somalische Botschaft in Genf ausgestellte Geburts- und Ledigkeitsbestätigung, Bestätigung der Kindesanerkennung des Schwei- zer Zivilstandswesens, religiöse Heiratsurkunde vom Somali Regional State Ethiopia) nicht geeignet seien, die erkannten Zweifel an der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers auszuräumen. Auch heute sei nach
E-423/2022 Seite 8 wie vor nicht ersichtlich, gestützt worauf die somalische Botschaft den Rei- sepass ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer möge daher somalischer Staatsbürger sein, die genaue Herkunft in Somalia belege der Pass jedoch nicht. Weiter bestehe vorliegend kein Grund, von der geltenden Praxis ab- zuweichen, wonach eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Voll- zug einer Wegweisung nicht verhindere, wenn die betreffende Person dadurch eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Ge- fahr drohe, verunmögliche. Der Beschwerdeführer habe somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und Sachverhaltsvorbringen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegwei- sung stünden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG entgegen. Mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand- lung drohe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrsche zumindest in den nördlichen Landesteilen (Somaliland und Punt- land) keine Situation allgemeiner Gewalt und aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft in Somalia und zu seinen Lebensumständen habe er die Konsequenzen einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht zu tragen und könne sich somit nicht auf die schlechte allgemeine Sicher- heitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher praxisgemäss zumutbar und im Übrigen auch durchführbar und möglich. In Bezug auf seine familiäre Situation in der Schweiz, die mögliche Familienvereinigung im Ausland und die bestehende Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne eines Missbrauchs betreffend einen Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Partnerin sei auf die Erwä- gungen im Urteil E-4363/2018 zu verweisen. Er habe nach wie vor seine genaue Herkunft innerhalb Somalias und die Lebensumstände am Her- kunftsort nicht offengelegt. Die angebliche Kontaktlosigkeit insbesondere zum Vater sei unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Die Mög- lichkeit einer Familienvereinigung im Ausland könne vor diesem Hinter- grund noch immer nicht abschliessend geprüft werden. Seine Frau sei zwar äthiopische Staatsangehörige, jedoch somalischer Ethnie und stamme aus dem äthiopisch-somalischen Grenzgebiet, weshalb sie mit der Sprache und den Gepflogenheiten der Region vertraut sei; zudem habe diese Ver- wandte in Puntland. Die Familienbeziehung könne er daher auch im Nor- den von Somalia leben. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, wel- che die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Juni 2018 beseitigen könnten.
E-423/2022 Seite 9 Das als aussichtslos zu bezeichnende Wiedererwägungsgesuch sei des- halb mitsamt dem Kostenerlassgesuch unter Erhebung einer Verfahrens- gebühr abzuweisen. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zu- nächst im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen aus dem ordentli- chem Asylverfahren und gemäss seinem Gesuch vom 26. November 2021. Sodann erklärt er die Erhältlichmachung des Reisepasses dergestalt, dass er auf der permanenten Mission der Somalischen Republik in Genf seinen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort (B._______), den Wohnort vor der Ausreise aus Somalia sowie die Namen und den Aufenthaltsort der Eltern angegeben habe, in einem Interview zu seiner Familiengeschichte befragt worden sei und die somalische Vertretung die Angaben in der Folge bei den Behörden in B._______ mittels Abklärungen vor Ort – insbesondere beim Quartiervorsteher und bei Familienmitgliedern – verifiziert habe. Der eingereichte Pass sei ein Identitätspapier gemäss Art. 1a Bst. c AsylV1. Es erscheine nun stossend, wenn die Vorinstanz zwar die Staatsangehörigkeit gestützt auf den Pass auf Somalia ändere und dem Dokument mithin hö- here Beweiskraft zumesse, gleichzeitig aber behaupte, die genaue Her- kunft innerhalb Somalias – nämlich B._______ – belege dieses Dokument nicht. Er sei zwar im Rahmen des Asylverfahrens tatsächlich nicht in der Lage gewesen, die Fragen betreffend seine Herkunft befriedigend zu be- antworten, jedoch sei dies auf seine nur kurze Schulbildung und auf seine Schüchternheit in den Befragungen zurückzuführen gewesen. Aus Scham dies einzugestehen, habe er stattdessen teilweise blosse Schätzungen und Vermutungen zu Protokoll gegeben. Defizite betreffend Währung und Ortskundigkeit gründeten sodann im Umstand, dass er sich in seiner Ju- gendzeit wegen der volatilen Sicherheitssituation in B._______ auf Anwei- sung seiner Eltern nicht weit vom Elternhaus habe entfernen dürfen und daher die Gegebenheiten nicht kenne. Der Pass und seine daraus nun her- vorgehende Herkunft seien geeignet, den Ausgang des Verfahrens betref- fend seine Verfolgungssituation effektiv zu beeinflussen und daher entge- gen der Auffassung des SEM erheblich. Seine von der Al-Shabaab ausge- hende Verfolgungssituation habe er anlässlich der Befragungen im Asyl- verfahren durchaus glaubhaft dargelegt, wenngleich teilweise mit wider- sprüchlichen und unkorrekten Angaben. Er habe somit bei einer Rückkehr nach Somalia asylrelevante Nachteile durch die Al-Shabaab zu befürchten, denen gegenüber der somalische Staat weder schutzfähig noch schutzwil- lig sei. Er habe daher Anspruch auf wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Jedenfalls aber
E-423/2022 Seite 10 habe er Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzu- lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Unzuläs- sigkeit und Unzumutbarkeit ergebe sich vorab aus dem in Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 8 EMRK geschützten Familienleben sowie dem in Art. 3 Abs. 1 KRK verankerten Kindeswohl. Gemäss Praxis führe die im Asylverfahren erlangte vorläufige Aufnahme des einen Familienmitgliedes in der Regel zur vorläufigen Aufnahme weiterer Familienmitglieder, wenn es sich wie in seinem Fall um eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einem Kernfamilienmitglied handle (zivile Heirat vom 12. Oktober 2021 mit geleb- ter Ehe- bzw. Kinderbeziehung seit zwei Jahren im gleichen Haushalt). Würde er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, wäre seine Familie vor die Wahl gestellt, auf ihren Schutzstatus in der Schweiz oder auf das ge- meinsame Familienleben zu verzichten. Ein Ausnahmetatbestand derge- stalt, dass die familiäre Beziehung in einem Land gelebt werden könnte, wo keine Vollzugshindernisse bestehen, liege entsprechend nicht vor, zu- mal ihm aufgrund seiner Verfolgung durch die Al-Shaabab im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich zudem aufgrund des von In- teressen- und Kontaktlosigkeit geprägten Verhältnisses zu seinen Eltern, des Wohnorts seiner Mutter und der Schwester in B._______, deren ärm- lichen Wohnverhältnissen und Erwerbslosigkeit sowie der gesundheitli- chen Angeschlagenheit der Mutter. Da er in B._______ geboren und auf- gewachsen sei und nie im Norden Somalias gelebt habe oder dort über familiäre Beziehungen verfüge, könne er dort auch nicht leben. Den Rück- weisungsantrag begründet der Beschwerdeführer schliesslich damit, dass das SEM es trotz nunmehr geklärter Identität unterlassen habe, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe vertieft zu prüfen und abzuklären, bei- spielsweise mittels einer weiteren Anhörung.
E. 5.3 Die Instruktionsrichterin begründete die in der Zwischenverfügung vom
2. Februar 2022 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat:), «dass vorab festzuhalten ist, dass die beiden Beweismittel (Reisepass und Familienausweis) aufgrund ihrer Ausstellungsdaten ([…] 2021 bzw. […]
2021) offensichtlich nicht innert der nach Art. 111b Abs. 1 AsylG geforder- ten 30-tägigen Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs vor- gelegt wurden,
dass unbesehen dessen die materiellen Erwägungen des SEM zu bestäti- gen sein dürften und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Ar- gumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass insbesondere die Frage der vom SEM verneinten Rechtserheblichkeit
E-423/2022 Seite 11 der neuen Beweismittel und der mit ihnen versuchsweise unterlegten Tat- sachen nicht anders zu beleuchten sein dürfte, zumal die Würdigung von identitätsrelevanten somalischen Dokumenten wie dem vorliegenden Rei- sepass gefestigter Praxis entspricht (vgl. z.B. die Urteile des BVGer E-4124/2020 [E. 6.4] oder E-2871/2016 [E. 4.3.2]), die somalische Staats- angehörigkeit gar nicht per se vom SEM bestritten wird (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und im Übrigen vorliegend nicht der Geburts- sondern der Herkunfts- beziehungsweise Sozialisierungsort des Beschwerdeführers von Bedeutung ist,
dass der blosse Umstand einer nunmehr auch zivil erfolgten Verheiratung des Beschwerdeführers keine grundsätzliche Änderung am bereits im Ur- teil E-4363/2018 betreffend den Beschwerdeführer Erwogenen zu bewir- ken vermögen dürfte, da die vorläufige Aufnahme der Ehefrau kein gefes- tigtes Aufenthaltsrecht darstellt (vgl. dazu auch das Urteil E-4124/2020 E. 6.5) und das Gericht bislang eine Ausnahme von dieser grundsätzlich geforderten Festigkeit in Konstellationen wie der vorliegenden einzig bei Dublin-Verfahren in Betracht gezogen hat (vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 13.5), dass zudem auf die aller Voraussicht nach zu bestätigenden Erwägungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung E. IV am Ende) betreffend eine vorliegende Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne eines Missbrauchs zu verweisen ist,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie nicht ohnehin blosse Urteilskritik am Entscheid E-4363/2018 beschlagen, nicht zu einer gegenüber der angefochtenen Verfügung anderen Sichtweise füh- ren dürften und für deren Würdigung auf das allfällig ergehende materielle Urteil in der Sache zu verweisen sein wird».
E. 6.1 Die vorinstanzliche Qualifikation der Eingabe vom 26. November 2021 als Wiedererwägungsgesuch ist vorab rechtskonform und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht bestritten. In Präzisierung der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. III) ist immerhin klarzustel- len, dass die mit dem Vorlegen des Reisepasses vom Beschwerdeführer beabsichtigte asylrechtliche Neubeurteilung seiner Verfolgungsgründe deshalb als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (vgl. dazu oben E. 4) zu behandeln ist, weil die ursprüngliche Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl unangefochten geblieben ist. Beim neuen Sachverhaltselement der ebenfalls mittels eines neuen Be- weismittels unterlegten zivilrechtlichen Heirat vom (…) 2021 und deren be- hauptungsgemässen Konsequenzen auf die Frage der Zulässigkeit des
E-423/2022 Seite 12 Wegweisungsvollzuges handelt es sich um eine behauptungsgemäss er- hebliche nachträgliche Veränderung der Sachlage im Sinne der in E. 4 oben erstgenannten und häufigsten Wiedererwägungskonstellation. Dies gilt ebenso für die geltend gemachten Unzumutbarkeitsvorbringen.
E. 6.2 Zunächst ist in Stützung des bereits in der zitierten Zwischenverfügung Erwogenen nochmals festzuhalten, dass die beiden neu vorgelegten Be- weismittel (Reisepass und Familienausweis) aufgrund ihrer Ausstellungs- daten ([…] 2021 bzw. […] 2021) offensichtlich nicht innert der nach Art. 111b Abs. 1 AsylG geforderten 30-tägigen Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs vorgelegt wurden. Insoweit wäre das Wiederer- wägungsgesuch offensichtlich schon gar nicht eintretensfähig gewesen. Das auf Wiedererwägungsstufe wiederholt geltend gemachte Ausstel- lungsdatum des Reisepasses am (…) 2021 ist denn auch klar aktenwidrig. Auch nach Erhalt der Zwischenverfügung hat sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht um eine Erklärung bemüht. Unbesehen dessen ist das SEM in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklä- rung und –feststellung sowie mit überzeugender Begründung und korrekter Akten- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die gel- tend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel würden mangels wie- dererwägungsrechtlicher Erheblichkeit nicht zu einer anderen Beurteilung gegenüber den im ordentlichen Asylverfahren durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnissen betreffend Flücht- lingseigenschaft, Asyl und Wegweisungsvollzug führen. Diese Erwägun- gen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen sind nicht zu be- anstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. VI) und die zusam- menfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die vorlie- gende, über weite Teile die Ausführungen gemäss Wiedererwägungsge- such repetierende Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungs- weise. Es kann hierzu vorab integral auf die oben (E. 5.3) aus der Zwi- schenverfügung vom 2. Februar 2022 zitierten Erwägungen verwiesen werden. An diesen ist auch zum heutigen Zeitpunkt vollumfänglich festzu- halten. Im Besonderen ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde unter- nommenen Erklärungsversuche betreffend die im ordentlichen Asylverfah- ren als unglaubhaft erkannten Herkunftsangaben (geringe Schulbildung, Schüchternheit, Scham, das Elternhaus kaum verlassen etc.) sowie die Bekräftigung der Glaubhaftigkeit der Verfolgung seitens der Al-Shabaab nicht nur offensichtlich unbehelflich sind, sondern im Rahmen des damals zur Verfügung gestandenen Beschwerdeverfahrens hätten deponiert wer- den können und müssen (vgl. dazu das den Beschwerdeführer betreffende
E-423/2022 Seite 13 Urteil E-4363/2018 E. 6.3.4 und Art. 66 Abs. 3 VwVG). Gründe für die Ver- spätung werden denn auch nicht angeführt. Hinsichtlich seiner Ausführung zum Familienleben und den daraus sich behauptungsgemäss ergebenden Vollzugshindernissen ist abgesehen von den oben aus der Zwischenverfü- gung vom 2. Februar 2022 zitierten Erwägungen vollumfänglich auf die Er- wägungen in E. 6 des zuvor erwähnten Urteils E-4363/2018 zu verweisen, wo das Bestehen einer Familiengemeinschaft seitens des Bundesverwal- tungsgerichts bereits ausdrücklich bestätigt wurde (a.a.O. E. 6.3.6). Die im besagten Urteil dennoch erkannte Verneinung von daraus fliessenden Voll- zugshindernissen im Falle des Beschwerdeführers wurde dabei unabhän- gig vom Bestehen einer zivilrechtlich erfolgten Verheiratung gewonnen, weshalb auch die wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit dieses neuen Sachverhaltselements und des hierzu vorgelegten Familienausweises zu verneinen ist. Schliesslich gehen die in der Beschwerde betreffend die Si- tuation in Somalia angeführten Unzumutbarkeitsargumente (insb. Interes- sen- und Kontaktlosigkeit der Eltern, ärmliche Wohnverhältnisse und Er- werbslosigkeit von Angehörigen in B._______, gesundheitliche Gründe bei der Mutter, fehlendes Bezugs- und Beziehungsnetz im Norden) nicht über blosse (Schutz-)Behauptungen hinaus. Zudem ist hinsichtlich des Soziali- sationsortes des Beschwerdeführers innerhalb von Somalia gemäss dem bisher Erwogenen nach wie vor von unglaubhaften Angaben und einer kla- ren Mitwirkungsverletzung auszugehen, deren negative prozessualen Fol- gen zu seinen Lasten gehen. Am Rande bleibt diesbezüglich anzufügen, dass bis heute bezeichnenderweise keinerlei Belege für die in der Be- schwerde behaupteten behördlichen Verifizierungsmassnahmen im Hin- blick auf die Passausstellung vorgelegt wurden, obwohl solche seit (…) 2021 bei der somalischen Vertretung, den verifizierenden Stellen wie auch der hierbei kontaktierten Personen problemlos beschaffbar gewesen wä- ren. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass seine Frau und die gemeinsamen Kinder nicht Partei des vorliegenden Wiedererwä- gungsverfahrens sind und deren eigenen Anliegen beziehungsweise deren in der Beschwerde beschriebenes Dilemma (Verzicht auf Aufenthaltsstatus oder Verzicht auf Familienleben) im vorliegenden Entscheid nicht weiter zu beurteilen sind. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die Gebührenerhe- bung durch das SEM angesichts der Abweisung des Wiedererwägungsge- suchs grundsätzlich gesetzeskonform erfolgte. Dies gilt ebenso für die Ab- weisung des Kostenerlassgesuchs, denn das Bundesverwaltungsgericht
E-423/2022 Seite 14 stuft – retrospektiv betrachtet – das Wiedererwägungsgesuch ebenfalls als aussichtslos ein.
E. 6.3 Zusammenfassend hat das SEM mit der angefochtenen Verfügung zu- treffend das Bestehen wiedererwägungsrechtlich erheblicher Beweismittel und Umstände verneint und das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig abgewiesen. Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung besteht nicht. Die am 23. April 2022 sichergestellten Dokumente ändern am gewonnenen Ergebnis im Übrigen nichts, zumal sie nach wie vor nichts über den Sozia- lisationsort des Beschwerdeführers in Somalia aussagen und somit die als klar unglaubhaft erkannte angebliche Sozialisation in B._______ nicht an- ders beleuchten. Unbesehen dessen bestehen für das Gericht ohnehin überwiegende Zweifel an der behaupteten Originalität, Echtheit und Art der Erhältlichmachung der Dokumente: Sie sind offensichtlich vorgefertigt und nicht original unterzeichnet (zwei Mal absolut identische Unterschrift). Selbst wenn die Dokumente echt sein sollten, untermauert der (angebliche) Umstand, dass auf der Identitätsbestätigung unter dem Foto des Be- schwerdeführers der Fingerabdruck einer nicht genannten Drittperson (an- geblich Mutter des Beschwerdeführers) angebracht sein soll, die bereits vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach gewürdigte Be- weiswertarmut solcher somalischer Dokumente. Die gesamten Umstände lassen vermuten, dass beide Dokumente in Äthiopien auftragsgemäss fa- briziert und in die Schweiz geschickt wurden. Gewisses Erstaunen erweckt im Übrigen der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Dokumente be- reits im Januar 2022 in Auftrag gegeben habe und sie als Ausstellungsda- tum den (…) 2022 tragen, er es aber trotz seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht für nötig befand, das Bundesverwaltungsgericht über de- ren Existenz aus eigener Initiative in Kenntnis zu setzen.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist – auch im Hinblick auf die Beschreitung all- fälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege – schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.
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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er- übrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel weiter einzu- gehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Februar 2022 geleistete Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-423/2022 Urteil vom 24. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...),mit mehreren Alias-Identitäten, angeblich Somalia, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Juni 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch und begründete dieses hauptsächlich mit einer von der Al-Shabaab-Miliz ausgehenden Verfolgungslage. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 26. Juni 2018 ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs der Wegweisung. In der Begründung erkannte es eine offensichtliche Mitwirkungspflichtverletzung und Täuschung durch den Beschwerdeführer über seine Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität, insbesondere über seine angebliche Sozialisierung in B._______; mithin erwiesen sich die Asylvorbringen als unglaubhaft und es sprächen keine Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in den tatsächlichen Heimatstaat. Weiter verfügte das SEM eine Änderung der Personendaten im ZEMIS von «Somalia» auf neu «Staat unbekannt». Eine einzig gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung erhobene und sich materiell einzig mit der Frage der (Un-)Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges befassende Beschwerde vom 27. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4363/2018 vom 3. September 2021 ab. Das Gericht erwog, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den vom SEM erhobenen Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung zu entkräften. Dieser habe auch hinsichtlich allfälliger Rechte seiner Familie auf ein Familienleben beziehungsweise des Kindswohls die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen. Angesichts der schweren Mitwirkungspflichtverletzung und des damit einhergehenden Verunmöglichens einer abschliessenden Prüfung einer möglichen Familienvereinigung im Ausland liege eine praxisgemässe Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne eines Missbrauchs vor. Die angefochtene Verfügung verstosse nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG (SR 142.31); vielmehr lägen besondere Umstände vor, welche seinem Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin entgegenstünden. Für den detaillierten Inhalt des ordentlichen Asylverfahren wird auf die Akten verwiesen. B. Anlässlich des nach Abschluss des Asylverfahrens durchgeführten Ausreisegesprächs bei der kantonalen Behörde bekräftigte der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Somalia, seine dortige Gefährdung und seinen Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie, zumal er am (...) 2021 hier geheiratet habe. Darauf Bezug nehmend verwies das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 auf die Möglichkeit der Einreichung eines schriftlichen und begründeten Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuchs nach Art. 111b beziehungsweise 111c AsylG. Es machte darauf aufmerksam, dass es kein Verfahren eröffnen werde, wenn bis zum 12. November 2021 kein solches Gesuch eingehen sollte. Mit Schreiben vom 12. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Erstreckung dieser Frist bis zum 26. November 2021, mit der Bemerkung, dass er ohne Gegenbericht von der Stattgabe der Erstreckung ausgehe. Mit Eingabe vom 26. November 2021 richtete der Beschwerdeführer ein «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» an das SEM, mit welchem er die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, die Erfassung seiner Herkunft Somalia im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und die unentgeltliche Verfahrensführung beantragte. In der Begründung bekräftigte er seine im ordentlichen Asylverfahren deponierten Herkunfts- und Identitätsangaben wie auch seine geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe. Zudem verwies er auf die nun in der Schweiz auch zivilrechtlich erfolgte Heirat vom (...) 2021 mit seiner Frau und auf die gemeinsamen zwei Kinder, geboren am (...) 2018 beziehungsweise am (...) 2021. Bei diesen drei Personen handle es um in der Schweiz vorläufig aufgenommene äthiopische Staatsangehörige. Nebst dem am (...) 2021 ausgestellten Familienausweis könne er jetzt auch seinen am (...) 2021 durch die somalische Vertretung in Genf ausgestellten somalischen Pass vorlegen. Damit sei seine somalische Staatsbürgerschaft nunmehr geklärt und bewiesen. Entsprechend habe das SEM aufgrund dieser massgeblich veränderten Sachlage in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 26. Juni 2018 im ZEMIS seine somalische Herkunft zu erfassen, seine Fluchtgründe vertieft zu prüfen und ihm als Ergebnis davon das Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Unter Beachtung des in Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK verankerten Schutzes des Familienlebens und des in Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verbrieften Kindeswohls habe er sodann praxisgemäss Anspruch auf zumindest Gewährung der vorläufigen Aufnahme, da seine Frau diesen Status innehabe und es sich um eine tatsächlich gelebte und intakte (Kern-)Familienbeziehung handle. Zudem liege kein Ausnahmetatbestand vor, denn seine Frau und Kinder könnten nicht vor die Wahl gestellt werden, sich zwischen dem Familienleben und ihrem Schutzstatus zu entscheiden. Im Weiteren verfüge er zwar noch über Angehörige in Somalia, jedoch böten diese insbesondere aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen oder infolge Kontaktlosigkeit kein tragfähiges Beziehungsnetz. C. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 2. Dezember 2021 einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 - eröffnet am 28. Dezember 2021 - änderte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von «unbekannt» auf «Somalia» (Ziff. 1 des Dispositivs). Die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom 26. November 2021 wies es sodann in den weiteren Dispositivziffern mitsamt dem Kostenerlassgesuch sowie unter Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600.- ab und seine Verfügung vom 26. Juni 2018 erklärte es als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. und Ergänzung vom 28. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er - soweit nicht die Dispositivziffer 1 betreffend - deren Aufhebung, die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, ferner die Feststellung, «dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgebliche neue Beweise und Umstände entstanden sind» sowie den Erlass der vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten. In prozessualer Hinsicht beantragte er nebst der superprovisorischen Aussetzung des Wegweisungsvollzuges die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Januar 2022 ordnete das Bundesverwaltungsgericht mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 hob die Instruktionsrichterin diese Massnahme unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde wieder auf und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'500.- bis zum 17. Februar 2022 aufgefordert. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss vollumfänglich am 17. Februar 2022. G. Am 23. April 2022 kontrollierte die zuständige Zollkontrollbehörde eine Postsendung aus Äthiopien. Die darin befindlichen, auf die Personalien des Beschwerdeführers lautenden und am (...) 2022 ausgestellten somalischen Dokumente (Identitätsbestätigung und Geburtszertifikat) wurden zuhanden des SEM eingezogen. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den beiden sichergestellten Dokumenten und er wurde zur Beantwortung von Fragen insbesondere betreffend deren Ausstellung, Erhältlichmachung, Originalität, Echtheit, Verwendungszweck sowie betreffend den darauf befindlichen Fingerabdruck aufgefordert. Mit innert angesetzter Frist eingegangener Stellungnahme vom 16. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe die Dokumente in seinem Auftrag (von «ca. Mitte Januar 2022») in B._______ bei den zuständigen Behörden zwecks Beweiserbringung für seine Identität in der Schweiz ausstellen lassen und auf behördliche Anweisung hin ihren Fingerabdruck darauf angebracht. Die Dokumente seien echt und original. Ein Bekannter habe sie nach Äthiopien gebracht und von dort seien sie an seine Ehefrau in der Schweiz geschickt worden. Ferner orientierte der Beschwerdeführer das Gericht mittels Vorlegung einer neuen Vollmacht über einen HEKS-intern erfolgten Mandatswechsel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 5. 5.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 26. November 2021 als ein nach Art. 66 ff. (insb. Art. 66 Abs. 2 Bst. a) VwVG zu behandelndes Wiedererwägungsgesuch, da der Beschwerdeführer vorab mit dem neu vorgelegten Reisepass seine somalische Herkunft zu belegen und eine Neubeurteilung seiner Vorbringen zu bewirken versuche. Das Beweismittel sei indes nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, denn ein solcher Pass werde auf Antrag hin von der permanenten Mission der Somalischen Republik in Genf ausgestellt, die sich meist nur auf die mündlichen Angaben der antragstellenden Person stütze, da in Somalia kein Personenregister bestehe. Er habe daher praxisgemäss keinen Beweiswert und vermöge die Erwägungen im ursprünglichen Asylentscheid bezüglich der genauen Herkunft in Somalia nicht umzustossen. Zudem sei auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-4363/2018 vom 3. September 2021 zu verweisen, wonach die damals eingereichten Unterlagen (durch die somalische Botschaft in Genf ausgestellte Geburts- und Ledigkeitsbestätigung, Bestätigung der Kindesanerkennung des Schweizer Zivilstandswesens, religiöse Heiratsurkunde vom Somali Regional State Ethiopia) nicht geeignet seien, die erkannten Zweifel an der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers auszuräumen. Auch heute sei nach wie vor nicht ersichtlich, gestützt worauf die somalische Botschaft den Reisepass ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer möge daher somalischer Staatsbürger sein, die genaue Herkunft in Somalia belege der Pass jedoch nicht. Weiter bestehe vorliegend kein Grund, von der geltenden Praxis abzuweichen, wonach eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindere, wenn die betreffende Person dadurch eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche. Der Beschwerdeführer habe somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und Sachverhaltsvorbringen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG entgegen. Mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrsche zumindest in den nördlichen Landesteilen (Somaliland und Puntland) keine Situation allgemeiner Gewalt und aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft in Somalia und zu seinen Lebensumständen habe er die Konsequenzen einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht zu tragen und könne sich somit nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher praxisgemäss zumutbar und im Übrigen auch durchführbar und möglich. In Bezug auf seine familiäre Situation in der Schweiz, die mögliche Familienvereinigung im Ausland und die bestehende Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne eines Missbrauchs betreffend einen Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Partnerin sei auf die Erwägungen im Urteil E-4363/2018 zu verweisen. Er habe nach wie vor seine genaue Herkunft innerhalb Somalias und die Lebensumstände am Herkunftsort nicht offengelegt. Die angebliche Kontaktlosigkeit insbesondere zum Vater sei unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Die Möglichkeit einer Familienvereinigung im Ausland könne vor diesem Hintergrund noch immer nicht abschliessend geprüft werden. Seine Frau sei zwar äthiopische Staatsangehörige, jedoch somalischer Ethnie und stamme aus dem äthiopisch-somalischen Grenzgebiet, weshalb sie mit der Sprache und den Gepflogenheiten der Region vertraut sei; zudem habe diese Verwandte in Puntland. Die Familienbeziehung könne er daher auch im Norden von Somalia leben. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Juni 2018 beseitigen könnten. Das als aussichtslos zu bezeichnende Wiedererwägungsgesuch sei deshalb mitsamt dem Kostenerlassgesuch unter Erhebung einer Verfahrensgebühr abzuweisen. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen aus dem ordentlichem Asylverfahren und gemäss seinem Gesuch vom 26. November 2021. Sodann erklärt er die Erhältlichmachung des Reisepasses dergestalt, dass er auf der permanenten Mission der Somalischen Republik in Genf seinen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort (B._______), den Wohnort vor der Ausreise aus Somalia sowie die Namen und den Aufenthaltsort der Eltern angegeben habe, in einem Interview zu seiner Familiengeschichte befragt worden sei und die somalische Vertretung die Angaben in der Folge bei den Behörden in B._______ mittels Abklärungen vor Ort - insbesondere beim Quartiervorsteher und bei Familienmitgliedern - verifiziert habe. Der eingereichte Pass sei ein Identitätspapier gemäss Art. 1a Bst. c AsylV1. Es erscheine nun stossend, wenn die Vorinstanz zwar die Staatsangehörigkeit gestützt auf den Pass auf Somalia ändere und dem Dokument mithin höhere Beweiskraft zumesse, gleichzeitig aber behaupte, die genaue Herkunft innerhalb Somalias - nämlich B._______ - belege dieses Dokument nicht. Er sei zwar im Rahmen des Asylverfahrens tatsächlich nicht in der Lage gewesen, die Fragen betreffend seine Herkunft befriedigend zu beantworten, jedoch sei dies auf seine nur kurze Schulbildung und auf seine Schüchternheit in den Befragungen zurückzuführen gewesen. Aus Scham dies einzugestehen, habe er stattdessen teilweise blosse Schätzungen und Vermutungen zu Protokoll gegeben. Defizite betreffend Währung und Ortskundigkeit gründeten sodann im Umstand, dass er sich in seiner Jugendzeit wegen der volatilen Sicherheitssituation in B._______ auf Anweisung seiner Eltern nicht weit vom Elternhaus habe entfernen dürfen und daher die Gegebenheiten nicht kenne. Der Pass und seine daraus nun hervorgehende Herkunft seien geeignet, den Ausgang des Verfahrens betreffend seine Verfolgungssituation effektiv zu beeinflussen und daher entgegen der Auffassung des SEM erheblich. Seine von der Al-Shabaab ausgehende Verfolgungssituation habe er anlässlich der Befragungen im Asylverfahren durchaus glaubhaft dargelegt, wenngleich teilweise mit widersprüchlichen und unkorrekten Angaben. Er habe somit bei einer Rückkehr nach Somalia asylrelevante Nachteile durch die Al-Shabaab zu befürchten, denen gegenüber der somalische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Er habe daher Anspruch auf wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Jedenfalls aber habe er Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit ergebe sich vorab aus dem in Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 8 EMRK geschützten Familienleben sowie dem in Art. 3 Abs. 1 KRK verankerten Kindeswohl. Gemäss Praxis führe die im Asylverfahren erlangte vorläufige Aufnahme des einen Familienmitgliedes in der Regel zur vorläufigen Aufnahme weiterer Familienmitglieder, wenn es sich wie in seinem Fall um eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einem Kernfamilienmitglied handle (zivile Heirat vom 12. Oktober 2021 mit gelebter Ehe- bzw. Kinderbeziehung seit zwei Jahren im gleichen Haushalt). Würde er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, wäre seine Familie vor die Wahl gestellt, auf ihren Schutzstatus in der Schweiz oder auf das gemeinsame Familienleben zu verzichten. Ein Ausnahmetatbestand dergestalt, dass die familiäre Beziehung in einem Land gelebt werden könnte, wo keine Vollzugshindernisse bestehen, liege entsprechend nicht vor, zumal ihm aufgrund seiner Verfolgung durch die Al-Shaabab im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich zudem aufgrund des von Interessen- und Kontaktlosigkeit geprägten Verhältnisses zu seinen Eltern, des Wohnorts seiner Mutter und der Schwester in B._______, deren ärmlichen Wohnverhältnissen und Erwerbslosigkeit sowie der gesundheitlichen Angeschlagenheit der Mutter. Da er in B._______ geboren und aufgewachsen sei und nie im Norden Somalias gelebt habe oder dort über familiäre Beziehungen verfüge, könne er dort auch nicht leben. Den Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer schliesslich damit, dass das SEM es trotz nunmehr geklärter Identität unterlassen habe, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe vertieft zu prüfen und abzuklären, beispielsweise mittels einer weiteren Anhörung. 5.3 Die Instruktionsrichterin begründete die in der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat:),«dass vorab festzuhalten ist, dass die beiden Beweismittel (Reisepass und Familienausweis) aufgrund ihrer Ausstellungsdaten ([...] 2021 bzw. [...] 2021) offensichtlich nicht innert der nach Art. 111b Abs. 1 AsylG geforderten 30-tägigen Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs vorgelegt wurden, dass unbesehen dessen die materiellen Erwägungen des SEM zu bestätigen sein dürften und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass insbesondere die Frage der vom SEM verneinten Rechtserheblichkeit der neuen Beweismittel und der mit ihnen versuchsweise unterlegten Tatsachen nicht anders zu beleuchten sein dürfte, zumal die Würdigung von identitätsrelevanten somalischen Dokumenten wie dem vorliegenden Reisepass gefestigter Praxis entspricht (vgl. z.B. die Urteile des BVGer E-4124/2020 [E. 6.4] oder E-2871/2016 [E. 4.3.2]), die somalische Staatsangehörigkeit gar nicht per se vom SEM bestritten wird (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und im Übrigen vorliegend nicht der Geburts- sondern der Herkunfts- beziehungsweise Sozialisierungsort des Beschwerdeführers von Bedeutung ist, dass der blosse Umstand einer nunmehr auch zivil erfolgten Verheiratung des Beschwerdeführers keine grundsätzliche Änderung am bereits im Urteil E-4363/2018 betreffend den Beschwerdeführer Erwogenen zu bewirken vermögen dürfte, da die vorläufige Aufnahme der Ehefrau kein gefestigtes Aufenthaltsrecht darstellt (vgl. dazu auch das Urteil E-4124/2020 E. 6.5) und das Gericht bislang eine Ausnahme von dieser grundsätzlich geforderten Festigkeit in Konstellationen wie der vorliegenden einzig bei Dublin-Verfahren in Betracht gezogen hat (vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 13.5),dass zudem auf die aller Voraussicht nach zu bestätigenden Erwägungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung E. IV am Ende) betreffend eine vorliegende Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne eines Missbrauchs zu verweisen ist, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie nicht ohnehin blosse Urteilskritik am Entscheid E-4363/2018 beschlagen, nicht zu einer gegenüber der angefochtenen Verfügung anderen Sichtweise führen dürften und für deren Würdigung auf das allfällig ergehende materielle Urteil in der Sache zu verweisen sein wird». 6. 6.1 Die vorinstanzliche Qualifikation der Eingabe vom 26. November 2021 als Wiedererwägungsgesuch ist vorab rechtskonform und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In Präzisierung der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. III) ist immerhin klarzustellen, dass die mit dem Vorlegen des Reisepasses vom Beschwerdeführer beabsichtigte asylrechtliche Neubeurteilung seiner Verfolgungsgründe deshalb als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (vgl. dazu oben E. 4) zu behandeln ist, weil die ursprüngliche Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl unangefochten geblieben ist. Beim neuen Sachverhaltselement der ebenfalls mittels eines neuen Beweismittels unterlegten zivilrechtlichen Heirat vom (...) 2021 und deren behauptungsgemässen Konsequenzen auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges handelt es sich um eine behauptungsgemäss erhebliche nachträgliche Veränderung der Sachlage im Sinne der in E. 4 oben erstgenannten und häufigsten Wiedererwägungskonstellation. Dies gilt ebenso für die geltend gemachten Unzumutbarkeitsvorbringen. 6.2 Zunächst ist in Stützung des bereits in der zitierten Zwischenverfügung Erwogenen nochmals festzuhalten, dass die beiden neu vorgelegten Beweismittel (Reisepass und Familienausweis) aufgrund ihrer Ausstellungsdaten ([...] 2021 bzw. [...] 2021) offensichtlich nicht innert der nach Art. 111b Abs. 1 AsylG geforderten 30-tägigen Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs vorgelegt wurden. Insoweit wäre das Wiedererwägungsgesuch offensichtlich schon gar nicht eintretensfähig gewesen. Das auf Wiedererwägungsstufe wiederholt geltend gemachte Ausstellungsdatum des Reisepasses am (...) 2021 ist denn auch klar aktenwidrig. Auch nach Erhalt der Zwischenverfügung hat sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht um eine Erklärung bemüht. Unbesehen dessen ist das SEM in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie mit überzeugender Begründung und korrekter Akten- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel würden mangels wiedererwägungsrechtlicher Erheblichkeit nicht zu einer anderen Beurteilung gegenüber den im ordentlichen Asylverfahren durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnissen betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisungsvollzug führen. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. VI) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die vorliegende, über weite Teile die Ausführungen gemäss Wiedererwägungsgesuch repetierende Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann hierzu vorab integral auf die oben (E. 5.3) aus der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 zitierten Erwägungen verwiesen werden. An diesen ist auch zum heutigen Zeitpunkt vollumfänglich festzuhalten. Im Besonderen ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde unternommenen Erklärungsversuche betreffend die im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erkannten Herkunftsangaben (geringe Schulbildung, Schüchternheit, Scham, das Elternhaus kaum verlassen etc.) sowie die Bekräftigung der Glaubhaftigkeit der Verfolgung seitens der Al-Shabaab nicht nur offensichtlich unbehelflich sind, sondern im Rahmen des damals zur Verfügung gestandenen Beschwerdeverfahrens hätten deponiert werden können und müssen (vgl. dazu das den Beschwerdeführer betreffende Urteil E-4363/2018 E. 6.3.4 und Art. 66 Abs. 3 VwVG). Gründe für die Verspätung werden denn auch nicht angeführt. Hinsichtlich seiner Ausführung zum Familienleben und den daraus sich behauptungsgemäss ergebenden Vollzugshindernissen ist abgesehen von den oben aus der Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 zitierten Erwägungen vollumfänglich auf die Erwägungen in E. 6 des zuvor erwähnten Urteils E-4363/2018 zu verweisen, wo das Bestehen einer Familiengemeinschaft seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausdrücklich bestätigt wurde (a.a.O. E. 6.3.6). Die im besagten Urteil dennoch erkannte Verneinung von daraus fliessenden Vollzugshindernissen im Falle des Beschwerdeführers wurde dabei unabhängig vom Bestehen einer zivilrechtlich erfolgten Verheiratung gewonnen, weshalb auch die wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit dieses neuen Sachverhaltselements und des hierzu vorgelegten Familienausweises zu verneinen ist. Schliesslich gehen die in der Beschwerde betreffend die Situation in Somalia angeführten Unzumutbarkeitsargumente (insb. Interessen- und Kontaktlosigkeit der Eltern, ärmliche Wohnverhältnisse und Erwerbslosigkeit von Angehörigen in B._______, gesundheitliche Gründe bei der Mutter, fehlendes Bezugs- und Beziehungsnetz im Norden) nicht über blosse (Schutz-)Behauptungen hinaus. Zudem ist hinsichtlich des Sozialisationsortes des Beschwerdeführers innerhalb von Somalia gemäss dem bisher Erwogenen nach wie vor von unglaubhaften Angaben und einer klaren Mitwirkungsverletzung auszugehen, deren negative prozessualen Folgen zu seinen Lasten gehen. Am Rande bleibt diesbezüglich anzufügen, dass bis heute bezeichnenderweise keinerlei Belege für die in der Beschwerde behaupteten behördlichen Verifizierungsmassnahmen im Hinblick auf die Passausstellung vorgelegt wurden, obwohl solche seit (...) 2021 bei der somalischen Vertretung, den verifizierenden Stellen wie auch der hierbei kontaktierten Personen problemlos beschaffbar gewesen wären. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass seine Frau und die gemeinsamen Kinder nicht Partei des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens sind und deren eigenen Anliegen beziehungsweise deren in der Beschwerde beschriebenes Dilemma (Verzicht auf Aufenthaltsstatus oder Verzicht auf Familienleben) im vorliegenden Entscheid nicht weiter zu beurteilen sind. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die Gebührenerhebung durch das SEM angesichts der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs grundsätzlich gesetzeskonform erfolgte. Dies gilt ebenso für die Abweisung des Kostenerlassgesuchs, denn das Bundesverwaltungsgericht stuft - retrospektiv betrachtet - das Wiedererwägungsgesuch ebenfalls als aussichtslos ein. 6.3 Zusammenfassend hat das SEM mit der angefochtenen Verfügung zutreffend das Bestehen wiedererwägungsrechtlich erheblicher Beweismittel und Umstände verneint und das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig abgewiesen. Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung besteht nicht. Die am 23. April 2022 sichergestellten Dokumente ändern am gewonnenen Ergebnis im Übrigen nichts, zumal sie nach wie vor nichts über den Sozialisationsort des Beschwerdeführers in Somalia aussagen und somit die als klar unglaubhaft erkannte angebliche Sozialisation in B._______ nicht anders beleuchten. Unbesehen dessen bestehen für das Gericht ohnehin überwiegende Zweifel an der behaupteten Originalität, Echtheit und Art der Erhältlichmachung der Dokumente: Sie sind offensichtlich vorgefertigt und nicht original unterzeichnet (zwei Mal absolut identische Unterschrift). Selbst wenn die Dokumente echt sein sollten, untermauert der (angebliche) Umstand, dass auf der Identitätsbestätigung unter dem Foto des Beschwerdeführers der Fingerabdruck einer nicht genannten Drittperson (angeblich Mutter des Beschwerdeführers) angebracht sein soll, die bereits vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach gewürdigte Beweiswertarmut solcher somalischer Dokumente. Die gesamten Umstände lassen vermuten, dass beide Dokumente in Äthiopien auftragsgemäss fabriziert und in die Schweiz geschickt wurden. Gewisses Erstaunen erweckt im Übrigen der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Dokumente bereits im Januar 2022 in Auftrag gegeben habe und sie als Ausstellungsdatum den (...) 2022 tragen, er es aber trotz seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht für nötig befand, das Bundesverwaltungsgericht über deren Existenz aus eigener Initiative in Kenntnis zu setzen. 6.4 Der Beschwerdeführer ist - auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege - schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Februar 2022 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: