Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat illegal am 2. März 2012 zusammen mit dem Sohn B._______, um zum Ehemann beziehungsweise Vater des Kindes in den Sudan zu reisen. Von Khartum aus sind die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am 9. Juni 2012 per Flugzeug nach Deutschland und von dort am 11. Juni 2012 mit dem Zug in die Schweiz gelangt, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Juni 2012 summarisch befragt und am 19. Mai 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen der von staatlichen Behörden ausgehenden Verfolgungsmassnahmen (Bedrohungen, Verhöre auf dem Kontrollposten, Hausdurchsuchungen und zwei- bzw. mehrmalige Vergewaltigungen durch einen Sicherheitsbeamten) geflohen. Diese Behelligungen hätten angefangen, nachdem ihr Ehemann im Dezember 2009 in den Sudan geflohen sei, da einer seiner Freunde unter dem Verdacht, für die [Opposition] Waffen vom Sudan zu importieren, verhaftet worden sei. Der Ehemann sei indes nur Sympathisant der [Opposition] und zudem Mitglied der [Oppositionsbündnis] gewesen. Als [Oppositionsbündnis]-Mitglied habe er an mehreren Sitzungen teilgenommen, Propaganda gemacht, einige Artikel geschrieben und viele Sachen gelesen. Wegen seiner [Oppositionsbündnis]-Affiliation sei er vor seiner Flucht einige Male verhaftet worden. Die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Massnahmen der Behörden hätten über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren angedauert. Nach der zweiten Vergewaltigung sei sie schwanger geworden, welche Schwangerschaft sie abgebrochen habe. Im Sudan sei sie erneut schwanger geworden. Sie und ihr Ehemann hätten daraufhin aus finanziellen Gründen beschlossen, dass lediglich die Beschwerdeführerin mit dem Sohn aus dem Sudan ausreisen soll. Der Ehemann befände sich derzeit in D._______ und habe einen Asylantrag mit ungewissem Ausgang gestellt. A.c Am 29. November 2012 wurde die Tochter C._______ geboren, welche in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen wird. A.d Mit Verfügung vom 22. August 2014 - am 25. August eröffnet - stellte das damalige BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und ordnete ihre vorläufige Aufnahme an. B. Mit Beschwerde vom 22. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Gericht eine fachärztliche Diagnose zu der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Erkrankung der Beschwerdeführerin einzureichen. Es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 wurde ein von der [Klinik] am 18. Februar 2015 ausgestellter Arztbericht die Beschwerdeführerin betreffend eingereicht. E. Die Vorinstanz liess sich am 22. Oktober 2015 vernehmen. Die Beschwerdeführenden replizierten am 13. November 2015.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung und die Ersatzmassnahme für undurchführbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. So habe die Beschwerdeführerin sich in Widersprüche verstrickt. Ausserdem seien ihre Äusserungen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden sehr vage und völlig unsubstanziiert geblieben. Ihren Schilderungen würden jegliche Realitätskennzeichen fehlen. Zunächst habe sie auf die Frage nach den Problemen, die ihr Ehemann mit den Behörden gehabt habe, keine fundierte Antwort geben können und nur angegeben, dass er mehrmals verhört und mitgenommen worden sei. Auf die Frage zu seinen Inhaftierungen habe sie erklärt, er sei von zu Hause abgeholt und inhaftiert worden. Wie lange er inhaftiert gewesen sei, habe sie hingegen nicht gewusst. Dazu habe sie ausgeführt, er sei immer wieder für einige Zeit von zu Hause weggegangen und dann wieder nach Hause gekommen. Sie wisse jedoch nicht, ob er jedes Mal in Haft gewesen sei. Auch auf weitere Nachfragen zu seiner Verhaftung, bei welcher sie dabei gewesen sei, habe sie ihre Aussagen nicht präzisieren können. Die Hausdurchsuchungen sowie die Verhöre durch die Behörden könnten der Beschwerdeführerin folglich auch nicht geglaubt werden, zumal diese Vorbringen nicht glaubhaft geschildert worden seien. So habe sie anlässlich der Anhörung zwar angegeben, dass die Behörden etwa einen Monat, nachdem ihr Ehemann Äthiopien verlassen habe, zu ihr nach Hause gekommen seien. Auf die Frage, wann diese das letzte Mal bei ihr gewesen seien, habe sie jedoch zunächst keine Zeitangabe machen können. Erst nach mehrmaligem Nachfragen, habe sei ausgesagt, dass die Behörden und der Sicherheitsbeamte etwa zwei beziehungsweise drei Monate vor der Ausreise sie letztmals aufgesucht hätten. Des Weiteren habe sie keine einheitlichen Angaben machen können, wie oft sie auf dem Polizeiposten gewesen sei. In der Befragung habe sie ausgesagt, sie wäre zwei Mal dort gewesen. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen angegeben, mehrmals auf dem Polizeiposten gewesen zu sein. Auf den Widerspruch angesprochen habe sie lediglich angeben können, bei der Befragung beunruhigt gewesen zu sein und deshalb viele Sachen anders ausgesagt zu haben. Damit habe sie den Widerspruch nicht plausibel erklären können. Die sie aufsuchenden Beamten seien meist zu dritt oder viert gewesen, wobei sie manchmal zivile Kleider und manchmal Uniform getragen hätten. Mit diesen Angaben habe sie die geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ebenfalls nicht überzeugend darlegen können. Auch die Vergewaltigungen habe sie nicht glaubhaft schildern können. So habe sie anlässlich der Befragung zwei Vergewaltigungen geltend gemacht. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen von mehreren Vergewaltigungen gesprochen, wobei sie lediglich zwei davon habe zeitlich einordnen können. So sei ihr Sohn bei der ersten Vergewaltigung etwa zwei Jahre und bei der zweiten etwas mehr als zwei Jahre alt gewesen. Wann jedoch der letzte Übergriff vor ihrer Ausreise stattgefunden habe, habe sie wie oben erwähnt, erst nach mehrmaligen Nachfragen aussagen können. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2012 ausgereist. Das letzte, woran sie sich anlässlich der Anhörung habe erinnern können und das als Realitätskennzeichen gedeutet werden könne, sei die Aussage, dass ihr Sohn etwa zwei Jahre alt gewesen sei, als sie nach der zweiten Vergewaltigung habe abtreiben müssen. Bei allen weiteren Äusserungen zu den Durchsuchungen durch die Behörden und die Vergewaltigungen würden solche Realitätskennzeichen völlig fehlen.
E. 4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift vorab entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sexuelle Gewalt erlitten zu haben, und sie habe im Rahmen der Anhörung mehrfach emotionale Regungen gezeigt. So sei in der Anhörung verschiedentlich protokolliert worden, dass sie geweint, Tränen in den Augen gehabt oder Tränen weggewischt habe. Die emotionalen Regungen würden jeweils im Zusammenhang mit den Schilderungen zur erlittenen sexuellen Gewalt oder Abtreibung stehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen, dass sie seit der erlittenen Vergewaltigungen Erinnerungslücken habe und "viele Sachen, die schon geschehen" seien, vergesse. Die emotionalen Regungen während der Anhörungen und ihre erwähnte Äusserung würden die Glaubhaftigkeit der erlittenen sexuellen Gewalt deutlich stützen. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie aufgrund der erlittenen sexuellen Gewalt schwere Traumata erlitten habe. Das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Umstände seien bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu würdigen. Sollte sich nachträglich tatsächlich ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leidet, so wäre die von der Rechtsprechung anerkannten (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 und 2004 Nr. 1) wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass traumatisierte Asylsuchende häufig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen, dass sie dazu neigen würden, Gedanken, Gefühle und Gespräche, die sich auf das traumatische Ereignis beziehen würden, zu vermeiden, und dass traumatisierte Personen teilweise oder vollständig unfähig seien, sich an wichtige Aspekte des traumatisierenden Ereignisses zu erinnern. Demnach könnten Opfer von sexueller Gewalt und anders gearteter massiver Gewalt ein beeindruckendes Mass an Beherrschung an den Tag legen und erstaunliche Energien freimachen, mit denen sie das Erinnertwerden an traumatisierende Erlebnisse oder die Entstehung beklemmender Vermutungen in ihrer Umgebung um jeden Preis zu verhindern versuchten. Diesen Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismen sei im Rahmen der Beurteilung von Aussagen potenzieller Trauma-Opfer hinreichend Rechnung zu tragen. Hervorzuheben sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nur einen rudimentären Bildungshintergrund vorweise und nicht von ihr erwartet werden dürfe, dass sie ihre Asylgründe auf einem akademisch-intellektuellen Niveau (punkto Ausführlichkeit, Eloquenz und Antizipationsvermögen betreffend Antwortinteressen der Behörden) erläutern könne. Zudem würden die beiden Anhörungen fast zwei Jahre auseinanderliegen. Der vorgehaltene Detailmangel und die genannten Widersprüche in der Schilderung der Beschwerdeführerin seien insbesondere auf diese einleitend genannten Punkte zurückzuführen. Mit Hinweis auf Protokollstellen wurde in der Beschwerdeschrift sodann zu den einzelnen vorinstanzlichen Erwägungen Bemerkungen angebracht: So habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihre "politische Ahnungslosigkeit" verwiesen, was die detailarme Schilderung der politischen Tätigkeiten des Ehemann und seiner Probleme mit den Sicherheitsbehörden erkläre, beziehungsweise erstaune es vor ihrem sozio-kulturellen Hintergrund, wo vermutungsweise kein reger Austausch zwischen den Ehepartnern zu allen Lebensbereichen stattfinde, nicht, dass sie über keine fundierten Kenntnisse zu den Tätigkeiten des Ehemannes verfügt habe. Nichtsdestotrotz habe sie diesbezüglich zumindest zu berichten gewusst, dass er an Sitzungen teilgenommen, Propaganda betrieben, einige Artikel geschrieben und viele Sachen gelesen habe. Zudem habe sie mit einer "gewissen Ausführlichkeit" über die Verhöre ihres Ehemannes und ihrer selbst berichtet. Gewisse Bemerkungen seien als lebensnahe Schilderung zu werten, so zum Beispiel der Hinweis an die Sicherheitsbehörden, sie habe ein kleines Kind und könne dieses nicht zum Polizeiposten mitnehmen. Zudem habe sie "bruchstückhafte Details" die Vergewaltigungen betreffend preisgegeben: So habe sie erwähnt, dass der Vergewaltiger keine Kondome benutzt habe, und sie sich darüber gesorgt und ihn sogar damit konfrontiert habe, und er ihr daraufhin massiv gedroht habe. Sodann habe sie angeben können, dass sie nach der zweiten Vergewaltigung schwanger geworden sei und diese Schwangerschaft abgebrochen habe, da sie kein Kind aus einer Vergewaltigung gewollt habe. Sie habe ausgeführt, dass ihr während der Vergewaltigung mit dem Tod und demjenigen ihres Kindes gedroht worden sei und dass ihr Sohn bei einer Vergewaltigung zugegen gewesen sei. Zusammenfassend seien die Asylvorbringen - sollte sich nachträglich tatsächlich ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leide - überwiegend glaubhaft. Sie könne zwar über die politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes und dessen Probleme mit den Sicherheitsbehörden keine substantiierte Auskunft geben, doch würden diese Vorbringen aufgrund der eigenen Probleme mit den Sicherheitsbehörden - welche unter genanntem Vorbehalt als überwiegend glaubhaft dargelegt worden seien - ebenfalls als glaubhaft gemacht gelten beziehungsweise würde kein ausreichender Grund bestehen, um an diesen Verbringen zu zweifeln.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zu dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht bemerkte das SEM, dass die Diagnose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bilde (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/11). Im genannten Urteil werde in E. 7.2.1 zudem auf ein unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 25. Mai 1994 verwiesen und es werde Folgendes dazu aufgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismasstabs und des dabei geltend gemachten Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden." Diese Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen PTBS-Diagnose stütze sich auf medizinische Fachliteratur, welche besage, es sei nicht möglich, aufgrund der Symptome zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben müsse (unter Verweis auf BVGE 2015/11 E. 7.2.2). Folglich könne das nachträglich eingereichte Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vergewaltigung nichts ändern. Der Arztbericht diagnostiziere lediglich eine PTBS der Beschwerdeführerin, vermöge jedoch dessen Ursache nicht zu beweisen. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls irgendwann sexuelle oder - wie im Arztbericht aufgeführt - häusliche Gewalt habe erleben müssen, könne vorliegend nicht beurteilt werden. Es sei jedoch daran festzuhalten, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden und die damit in Zusammenhang gebrachte Vergewaltigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Letztlich würden das nachgereichte Beweismittel und die entsprechenden Erläuterungen in der Beschwerdeschrift an der erstinstanzlich festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen nichts ändern.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden nahmen in ihrer Replik vom 13. November 2015 dahingehend Stellung, dass in der Anhörung verschiedentlich protokolliert worden sei, dass die Beschwerdeführerin geweint, Tränen in den Augen gehabt oder Tränen weggewischt habe, und dass diese emotionalen Regungen jeweils im Zusammenhang mit den Schilderungen zur erlittenen Gewalt oder zur Abtreibung gestanden seien, und dass sie explizit darauf hingewiesen habe, sie habe seit den erlittenen Vergewaltigungen "Erinnerungslücken" und viel vom Geschehenen vergessen. Die emotionalen Regungen während der Anhörungen und die erwähnte Äusserung der Beschwerdeführerin würden die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten erlittenen sexuellen Gewalt - unabhängig vom Vorliegen einer PTBS - deutlich stützen. Schliesslich habe sich die Vorinstanz in keiner Weise zur nach wie vor gültigen Rechtsprechung hinsichtlich des Aussageverhaltens von traumatisierten Asylsuchenden geäussert. Da die Beschwerdeführerin keine fortführende psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen wolle, könne nicht mit einem zusätzlichen Bericht - und detaillierter Darlegung der therapeutischen Themen beziehungsweise Inhalte - für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen argumentiert werden.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen. Diese ist glaubhaft, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
E. 5.2 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Asylgründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. So ist die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und den daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen (Verhaftung des Ehemannes bzw. Verhöre der Beschwerdeführerin) durchgehend unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich erfolgten, und damit in der Tat der Eindruck entsteht, ihre Verfolgungsgeschichte sei nicht in der von ihr geschilderten Art und Weise erfolgt. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. dazu die Absätze 1 bis 3 der E. 4.1 oben) sind vollumfänglich zu stützen. Bestätigt werden kann zudem der völlige Mangel an Realitätskennzeichen bei den Äusserungen zu den Durchsuchungen durch die Behörden (vgl. Absatz 5 in E. 4.1 oben). An dieser Feststellung vermögen auch die Hinweise in der Beschwerdeschrift auf einige Protokollstellen, wo die Beschwerdeführerin mit einer "gewissen Ausführlichkeit" von "bestimmten Details" berichte beziehungsweise "lebensnah schildere", nichts zu ändern (vgl. Absatz 5 in E. 4.2 oben). Wie in der vorangegangenen Erwägung ausgeführt ist die wahrheitsgemässe Schilderung einer erlittenen Verfolgung gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung der Aussagen in ihrer Gesamtheit. Von diesen Vorgaben sind die in der Beschwerdeschrift zitierten Protokollstellen betreffend die politischen Tätigkeiten des Ehemannes beziehungsweise die eigene Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin weit entfernt. So kommt das Gericht im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller Elemente die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen, das heisst auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift angeführten Faktoren (politisches Unwissen, tiefes Bildungsniveau, Traumatisierung durch erlebte sexuelle Gewalt) nicht zum Schluss, dass die positiven Elemente überwiegen. Die Verdrängungsmechanismen und Erinnerungslücken traumatisierter Asylsuchender beziehen sich gemäss der in der Beschwerdeschrift zitierten Rechtsprechung (vgl. Absatz 2 in E. 4.2 oben) auf wichtige Aspekte des traumatisierenden Ereignisses als solchem. Nach Ansicht des Gericht deuten die angeführten "bruchstückhaften Details" betreffend die geltend gemachten sexuellen Übergriffe und den Abort der aus einer Vergewaltigung resultierenden Schwangerschaft zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Tat Opfer von sexueller Gewalt geworden und es zu einem Abort gekommen sein mag. Der Umstand, dass sie bei der Schilderung offenbar emotional aufgewühlt war und weinte, lässt zudem den Schluss zu, dass sie mit schmerzlichen Erinnerungen zu kämpfen hatte, vermag den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen jedoch nicht in asylrechtlich relevanter Weise zu belegen. Keinesfalls wird damit ein Konnex zwischen Vergewaltigung und Abort einerseits und dem angeblichen Verfolgungsgrund (politische Aktivitäten und Flucht des Ehemannes) sowie der angeblichen Täterschaft (Sicherheitsbeamte) anderseits hergestellt. So ist dem ärztlichen Bericht vom 18. Februar 2015 zwar zu entnehmen, die PTBS sei auf die "berichtete zweimalige Vergewaltigung durch einen Regierungsbeamten" zurückzuführen, die Symptome dürften "jedoch an frühere traumatische Erfahrungen ([...]) anknüpfen". In diesem Sinne ist auf die in der Vernehmlassung geäusserte vollkommen korrekte Bemerkung der Vorinstanz zu verweisen, dass der Arztbericht lediglich eine PTBS der Beschwerdeführerin diagnostiziere, jedoch deren Grund nicht zu beweisen vermöge. Soweit der Arzt sich über die Ursachen der PTBS und die Urheberschaft äussert, übernimmt er die Darstellung seiner Patientin, ohne ihr durch eigene Fachkompetenz mehr Gewicht zu geben. Durch den Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung können auch keine weiteren ärztlichen Berichte in die Aktenwürdigung miteinfliessen. In einer Gesamtbetrachtung ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesamten Verfolgungsgeschichte vage geblieben ist und ihre Aussagen wenig Substanz aufweisen. Auch wenn sie tatsächlich Opfer von sexueller Gewalt geworden sein soll und es diesfalls verständlich ist, dass es ihr schwer fallen würde, über solche Ereignisse Auskunft zu geben, vermögen ihre äusserst vagen Ausführungen insgesamt nicht zu überzeugen. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass sie in der Anhörung bei diesem Thema emotional aufgewühlt war. Dass dies aber mit den Übergriffen in der von ihr geschilderten Form und durch die angeblichen Täter zusammenhing und nicht, wie im Arztbericht angedeutet, auf frühere Ereignisse zurückging, ist jedoch angesichts der fehlenden konkreten und substantiierten Aussagen und aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar. Die Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen in ihrer Gesamtheit gelingt ihr damit nicht.
E. 5.3 Zusammenfassend wird festgestellt, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt und das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gericht ist indessen der Ansicht, dass die Beschwerde nicht im Vorhinein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird und folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um entgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5404/2014 Urteil vom 18. Januar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), sowie ihre Kinder B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Äthiopien, alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vorher: Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 22. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat illegal am 2. März 2012 zusammen mit dem Sohn B._______, um zum Ehemann beziehungsweise Vater des Kindes in den Sudan zu reisen. Von Khartum aus sind die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am 9. Juni 2012 per Flugzeug nach Deutschland und von dort am 11. Juni 2012 mit dem Zug in die Schweiz gelangt, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Juni 2012 summarisch befragt und am 19. Mai 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen der von staatlichen Behörden ausgehenden Verfolgungsmassnahmen (Bedrohungen, Verhöre auf dem Kontrollposten, Hausdurchsuchungen und zwei- bzw. mehrmalige Vergewaltigungen durch einen Sicherheitsbeamten) geflohen. Diese Behelligungen hätten angefangen, nachdem ihr Ehemann im Dezember 2009 in den Sudan geflohen sei, da einer seiner Freunde unter dem Verdacht, für die [Opposition] Waffen vom Sudan zu importieren, verhaftet worden sei. Der Ehemann sei indes nur Sympathisant der [Opposition] und zudem Mitglied der [Oppositionsbündnis] gewesen. Als [Oppositionsbündnis]-Mitglied habe er an mehreren Sitzungen teilgenommen, Propaganda gemacht, einige Artikel geschrieben und viele Sachen gelesen. Wegen seiner [Oppositionsbündnis]-Affiliation sei er vor seiner Flucht einige Male verhaftet worden. Die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Massnahmen der Behörden hätten über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren angedauert. Nach der zweiten Vergewaltigung sei sie schwanger geworden, welche Schwangerschaft sie abgebrochen habe. Im Sudan sei sie erneut schwanger geworden. Sie und ihr Ehemann hätten daraufhin aus finanziellen Gründen beschlossen, dass lediglich die Beschwerdeführerin mit dem Sohn aus dem Sudan ausreisen soll. Der Ehemann befände sich derzeit in D._______ und habe einen Asylantrag mit ungewissem Ausgang gestellt. A.c Am 29. November 2012 wurde die Tochter C._______ geboren, welche in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen wird. A.d Mit Verfügung vom 22. August 2014 - am 25. August eröffnet - stellte das damalige BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und ordnete ihre vorläufige Aufnahme an. B. Mit Beschwerde vom 22. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Gericht eine fachärztliche Diagnose zu der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Erkrankung der Beschwerdeführerin einzureichen. Es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 wurde ein von der [Klinik] am 18. Februar 2015 ausgestellter Arztbericht die Beschwerdeführerin betreffend eingereicht. E. Die Vorinstanz liess sich am 22. Oktober 2015 vernehmen. Die Beschwerdeführenden replizierten am 13. November 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung und die Ersatzmassnahme für undurchführbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. So habe die Beschwerdeführerin sich in Widersprüche verstrickt. Ausserdem seien ihre Äusserungen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden sehr vage und völlig unsubstanziiert geblieben. Ihren Schilderungen würden jegliche Realitätskennzeichen fehlen. Zunächst habe sie auf die Frage nach den Problemen, die ihr Ehemann mit den Behörden gehabt habe, keine fundierte Antwort geben können und nur angegeben, dass er mehrmals verhört und mitgenommen worden sei. Auf die Frage zu seinen Inhaftierungen habe sie erklärt, er sei von zu Hause abgeholt und inhaftiert worden. Wie lange er inhaftiert gewesen sei, habe sie hingegen nicht gewusst. Dazu habe sie ausgeführt, er sei immer wieder für einige Zeit von zu Hause weggegangen und dann wieder nach Hause gekommen. Sie wisse jedoch nicht, ob er jedes Mal in Haft gewesen sei. Auch auf weitere Nachfragen zu seiner Verhaftung, bei welcher sie dabei gewesen sei, habe sie ihre Aussagen nicht präzisieren können. Die Hausdurchsuchungen sowie die Verhöre durch die Behörden könnten der Beschwerdeführerin folglich auch nicht geglaubt werden, zumal diese Vorbringen nicht glaubhaft geschildert worden seien. So habe sie anlässlich der Anhörung zwar angegeben, dass die Behörden etwa einen Monat, nachdem ihr Ehemann Äthiopien verlassen habe, zu ihr nach Hause gekommen seien. Auf die Frage, wann diese das letzte Mal bei ihr gewesen seien, habe sie jedoch zunächst keine Zeitangabe machen können. Erst nach mehrmaligem Nachfragen, habe sei ausgesagt, dass die Behörden und der Sicherheitsbeamte etwa zwei beziehungsweise drei Monate vor der Ausreise sie letztmals aufgesucht hätten. Des Weiteren habe sie keine einheitlichen Angaben machen können, wie oft sie auf dem Polizeiposten gewesen sei. In der Befragung habe sie ausgesagt, sie wäre zwei Mal dort gewesen. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen angegeben, mehrmals auf dem Polizeiposten gewesen zu sein. Auf den Widerspruch angesprochen habe sie lediglich angeben können, bei der Befragung beunruhigt gewesen zu sein und deshalb viele Sachen anders ausgesagt zu haben. Damit habe sie den Widerspruch nicht plausibel erklären können. Die sie aufsuchenden Beamten seien meist zu dritt oder viert gewesen, wobei sie manchmal zivile Kleider und manchmal Uniform getragen hätten. Mit diesen Angaben habe sie die geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ebenfalls nicht überzeugend darlegen können. Auch die Vergewaltigungen habe sie nicht glaubhaft schildern können. So habe sie anlässlich der Befragung zwei Vergewaltigungen geltend gemacht. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen von mehreren Vergewaltigungen gesprochen, wobei sie lediglich zwei davon habe zeitlich einordnen können. So sei ihr Sohn bei der ersten Vergewaltigung etwa zwei Jahre und bei der zweiten etwas mehr als zwei Jahre alt gewesen. Wann jedoch der letzte Übergriff vor ihrer Ausreise stattgefunden habe, habe sie wie oben erwähnt, erst nach mehrmaligen Nachfragen aussagen können. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2012 ausgereist. Das letzte, woran sie sich anlässlich der Anhörung habe erinnern können und das als Realitätskennzeichen gedeutet werden könne, sei die Aussage, dass ihr Sohn etwa zwei Jahre alt gewesen sei, als sie nach der zweiten Vergewaltigung habe abtreiben müssen. Bei allen weiteren Äusserungen zu den Durchsuchungen durch die Behörden und die Vergewaltigungen würden solche Realitätskennzeichen völlig fehlen. 4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift vorab entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sexuelle Gewalt erlitten zu haben, und sie habe im Rahmen der Anhörung mehrfach emotionale Regungen gezeigt. So sei in der Anhörung verschiedentlich protokolliert worden, dass sie geweint, Tränen in den Augen gehabt oder Tränen weggewischt habe. Die emotionalen Regungen würden jeweils im Zusammenhang mit den Schilderungen zur erlittenen sexuellen Gewalt oder Abtreibung stehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen, dass sie seit der erlittenen Vergewaltigungen Erinnerungslücken habe und "viele Sachen, die schon geschehen" seien, vergesse. Die emotionalen Regungen während der Anhörungen und ihre erwähnte Äusserung würden die Glaubhaftigkeit der erlittenen sexuellen Gewalt deutlich stützen. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie aufgrund der erlittenen sexuellen Gewalt schwere Traumata erlitten habe. Das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Umstände seien bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu würdigen. Sollte sich nachträglich tatsächlich ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leidet, so wäre die von der Rechtsprechung anerkannten (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 und 2004 Nr. 1) wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass traumatisierte Asylsuchende häufig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen, dass sie dazu neigen würden, Gedanken, Gefühle und Gespräche, die sich auf das traumatische Ereignis beziehen würden, zu vermeiden, und dass traumatisierte Personen teilweise oder vollständig unfähig seien, sich an wichtige Aspekte des traumatisierenden Ereignisses zu erinnern. Demnach könnten Opfer von sexueller Gewalt und anders gearteter massiver Gewalt ein beeindruckendes Mass an Beherrschung an den Tag legen und erstaunliche Energien freimachen, mit denen sie das Erinnertwerden an traumatisierende Erlebnisse oder die Entstehung beklemmender Vermutungen in ihrer Umgebung um jeden Preis zu verhindern versuchten. Diesen Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismen sei im Rahmen der Beurteilung von Aussagen potenzieller Trauma-Opfer hinreichend Rechnung zu tragen. Hervorzuheben sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nur einen rudimentären Bildungshintergrund vorweise und nicht von ihr erwartet werden dürfe, dass sie ihre Asylgründe auf einem akademisch-intellektuellen Niveau (punkto Ausführlichkeit, Eloquenz und Antizipationsvermögen betreffend Antwortinteressen der Behörden) erläutern könne. Zudem würden die beiden Anhörungen fast zwei Jahre auseinanderliegen. Der vorgehaltene Detailmangel und die genannten Widersprüche in der Schilderung der Beschwerdeführerin seien insbesondere auf diese einleitend genannten Punkte zurückzuführen. Mit Hinweis auf Protokollstellen wurde in der Beschwerdeschrift sodann zu den einzelnen vorinstanzlichen Erwägungen Bemerkungen angebracht: So habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihre "politische Ahnungslosigkeit" verwiesen, was die detailarme Schilderung der politischen Tätigkeiten des Ehemann und seiner Probleme mit den Sicherheitsbehörden erkläre, beziehungsweise erstaune es vor ihrem sozio-kulturellen Hintergrund, wo vermutungsweise kein reger Austausch zwischen den Ehepartnern zu allen Lebensbereichen stattfinde, nicht, dass sie über keine fundierten Kenntnisse zu den Tätigkeiten des Ehemannes verfügt habe. Nichtsdestotrotz habe sie diesbezüglich zumindest zu berichten gewusst, dass er an Sitzungen teilgenommen, Propaganda betrieben, einige Artikel geschrieben und viele Sachen gelesen habe. Zudem habe sie mit einer "gewissen Ausführlichkeit" über die Verhöre ihres Ehemannes und ihrer selbst berichtet. Gewisse Bemerkungen seien als lebensnahe Schilderung zu werten, so zum Beispiel der Hinweis an die Sicherheitsbehörden, sie habe ein kleines Kind und könne dieses nicht zum Polizeiposten mitnehmen. Zudem habe sie "bruchstückhafte Details" die Vergewaltigungen betreffend preisgegeben: So habe sie erwähnt, dass der Vergewaltiger keine Kondome benutzt habe, und sie sich darüber gesorgt und ihn sogar damit konfrontiert habe, und er ihr daraufhin massiv gedroht habe. Sodann habe sie angeben können, dass sie nach der zweiten Vergewaltigung schwanger geworden sei und diese Schwangerschaft abgebrochen habe, da sie kein Kind aus einer Vergewaltigung gewollt habe. Sie habe ausgeführt, dass ihr während der Vergewaltigung mit dem Tod und demjenigen ihres Kindes gedroht worden sei und dass ihr Sohn bei einer Vergewaltigung zugegen gewesen sei. Zusammenfassend seien die Asylvorbringen - sollte sich nachträglich tatsächlich ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leide - überwiegend glaubhaft. Sie könne zwar über die politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes und dessen Probleme mit den Sicherheitsbehörden keine substantiierte Auskunft geben, doch würden diese Vorbringen aufgrund der eigenen Probleme mit den Sicherheitsbehörden - welche unter genanntem Vorbehalt als überwiegend glaubhaft dargelegt worden seien - ebenfalls als glaubhaft gemacht gelten beziehungsweise würde kein ausreichender Grund bestehen, um an diesen Verbringen zu zweifeln. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zu dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht bemerkte das SEM, dass die Diagnose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bilde (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/11). Im genannten Urteil werde in E. 7.2.1 zudem auf ein unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 25. Mai 1994 verwiesen und es werde Folgendes dazu aufgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismasstabs und des dabei geltend gemachten Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden." Diese Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen PTBS-Diagnose stütze sich auf medizinische Fachliteratur, welche besage, es sei nicht möglich, aufgrund der Symptome zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben müsse (unter Verweis auf BVGE 2015/11 E. 7.2.2). Folglich könne das nachträglich eingereichte Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vergewaltigung nichts ändern. Der Arztbericht diagnostiziere lediglich eine PTBS der Beschwerdeführerin, vermöge jedoch dessen Ursache nicht zu beweisen. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls irgendwann sexuelle oder - wie im Arztbericht aufgeführt - häusliche Gewalt habe erleben müssen, könne vorliegend nicht beurteilt werden. Es sei jedoch daran festzuhalten, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden und die damit in Zusammenhang gebrachte Vergewaltigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Letztlich würden das nachgereichte Beweismittel und die entsprechenden Erläuterungen in der Beschwerdeschrift an der erstinstanzlich festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen nichts ändern. 4.4 Die Beschwerdeführenden nahmen in ihrer Replik vom 13. November 2015 dahingehend Stellung, dass in der Anhörung verschiedentlich protokolliert worden sei, dass die Beschwerdeführerin geweint, Tränen in den Augen gehabt oder Tränen weggewischt habe, und dass diese emotionalen Regungen jeweils im Zusammenhang mit den Schilderungen zur erlittenen Gewalt oder zur Abtreibung gestanden seien, und dass sie explizit darauf hingewiesen habe, sie habe seit den erlittenen Vergewaltigungen "Erinnerungslücken" und viel vom Geschehenen vergessen. Die emotionalen Regungen während der Anhörungen und die erwähnte Äusserung der Beschwerdeführerin würden die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten erlittenen sexuellen Gewalt - unabhängig vom Vorliegen einer PTBS - deutlich stützen. Schliesslich habe sich die Vorinstanz in keiner Weise zur nach wie vor gültigen Rechtsprechung hinsichtlich des Aussageverhaltens von traumatisierten Asylsuchenden geäussert. Da die Beschwerdeführerin keine fortführende psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen wolle, könne nicht mit einem zusätzlichen Bericht - und detaillierter Darlegung der therapeutischen Themen beziehungsweise Inhalte - für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen argumentiert werden. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen. Diese ist glaubhaft, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.). 5.2 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Asylgründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. So ist die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und den daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen (Verhaftung des Ehemannes bzw. Verhöre der Beschwerdeführerin) durchgehend unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich erfolgten, und damit in der Tat der Eindruck entsteht, ihre Verfolgungsgeschichte sei nicht in der von ihr geschilderten Art und Weise erfolgt. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. dazu die Absätze 1 bis 3 der E. 4.1 oben) sind vollumfänglich zu stützen. Bestätigt werden kann zudem der völlige Mangel an Realitätskennzeichen bei den Äusserungen zu den Durchsuchungen durch die Behörden (vgl. Absatz 5 in E. 4.1 oben). An dieser Feststellung vermögen auch die Hinweise in der Beschwerdeschrift auf einige Protokollstellen, wo die Beschwerdeführerin mit einer "gewissen Ausführlichkeit" von "bestimmten Details" berichte beziehungsweise "lebensnah schildere", nichts zu ändern (vgl. Absatz 5 in E. 4.2 oben). Wie in der vorangegangenen Erwägung ausgeführt ist die wahrheitsgemässe Schilderung einer erlittenen Verfolgung gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung der Aussagen in ihrer Gesamtheit. Von diesen Vorgaben sind die in der Beschwerdeschrift zitierten Protokollstellen betreffend die politischen Tätigkeiten des Ehemannes beziehungsweise die eigene Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin weit entfernt. So kommt das Gericht im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller Elemente die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen, das heisst auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift angeführten Faktoren (politisches Unwissen, tiefes Bildungsniveau, Traumatisierung durch erlebte sexuelle Gewalt) nicht zum Schluss, dass die positiven Elemente überwiegen. Die Verdrängungsmechanismen und Erinnerungslücken traumatisierter Asylsuchender beziehen sich gemäss der in der Beschwerdeschrift zitierten Rechtsprechung (vgl. Absatz 2 in E. 4.2 oben) auf wichtige Aspekte des traumatisierenden Ereignisses als solchem. Nach Ansicht des Gericht deuten die angeführten "bruchstückhaften Details" betreffend die geltend gemachten sexuellen Übergriffe und den Abort der aus einer Vergewaltigung resultierenden Schwangerschaft zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Tat Opfer von sexueller Gewalt geworden und es zu einem Abort gekommen sein mag. Der Umstand, dass sie bei der Schilderung offenbar emotional aufgewühlt war und weinte, lässt zudem den Schluss zu, dass sie mit schmerzlichen Erinnerungen zu kämpfen hatte, vermag den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen jedoch nicht in asylrechtlich relevanter Weise zu belegen. Keinesfalls wird damit ein Konnex zwischen Vergewaltigung und Abort einerseits und dem angeblichen Verfolgungsgrund (politische Aktivitäten und Flucht des Ehemannes) sowie der angeblichen Täterschaft (Sicherheitsbeamte) anderseits hergestellt. So ist dem ärztlichen Bericht vom 18. Februar 2015 zwar zu entnehmen, die PTBS sei auf die "berichtete zweimalige Vergewaltigung durch einen Regierungsbeamten" zurückzuführen, die Symptome dürften "jedoch an frühere traumatische Erfahrungen ([...]) anknüpfen". In diesem Sinne ist auf die in der Vernehmlassung geäusserte vollkommen korrekte Bemerkung der Vorinstanz zu verweisen, dass der Arztbericht lediglich eine PTBS der Beschwerdeführerin diagnostiziere, jedoch deren Grund nicht zu beweisen vermöge. Soweit der Arzt sich über die Ursachen der PTBS und die Urheberschaft äussert, übernimmt er die Darstellung seiner Patientin, ohne ihr durch eigene Fachkompetenz mehr Gewicht zu geben. Durch den Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung können auch keine weiteren ärztlichen Berichte in die Aktenwürdigung miteinfliessen. In einer Gesamtbetrachtung ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesamten Verfolgungsgeschichte vage geblieben ist und ihre Aussagen wenig Substanz aufweisen. Auch wenn sie tatsächlich Opfer von sexueller Gewalt geworden sein soll und es diesfalls verständlich ist, dass es ihr schwer fallen würde, über solche Ereignisse Auskunft zu geben, vermögen ihre äusserst vagen Ausführungen insgesamt nicht zu überzeugen. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass sie in der Anhörung bei diesem Thema emotional aufgewühlt war. Dass dies aber mit den Übergriffen in der von ihr geschilderten Form und durch die angeblichen Täter zusammenhing und nicht, wie im Arztbericht angedeutet, auf frühere Ereignisse zurückging, ist jedoch angesichts der fehlenden konkreten und substantiierten Aussagen und aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar. Die Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen in ihrer Gesamtheit gelingt ihr damit nicht. 5.3 Zusammenfassend wird festgestellt, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt und das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gericht ist indessen der Ansicht, dass die Beschwerde nicht im Vorhinein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird und folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um entgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: