opencaselaw.ch

E-2375/2022

E-2375/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 22. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe während zirka zwei Jahren eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen unterhalten, welches bereits seit seiner Kindheit von seiner Familie einem anderen Mann versprochen gewesen sei. In diesen zwei Jahren sei er täglich mit diesem Mädchen über Telefon und Textnachrichten in Kontakt gestanden. Er habe zweimal bei der Familie um ihre Hand angehalten, diese habe eine Heirat jedoch abgelehnt. Nachdem das Mädchen den anderen Mann geheiratet habe, sei der Kontakt abgebrochen. Drei Monate später sei er von diesem Mädchen wieder kontaktiert worden und die beiden hätten wieder zirka einen Monat lang täglich zehn bis zwanzig Minuten telefoniert. Während eines dieser Gespräche habe sie ihn überredet, in der Nacht, während ihre Schwiegerfamilie geschlafen habe, zu ihr nach Hause zu kommen, was er dann auch getan habe. Die beiden hätten sich im Küchenbereich aufgehalten, als die Schwiegermutter des Mädchens die beiden entdeckt habe. Da die Schwiegermutter mit ihm verwandt gewesen sei, habe sie ihn auch persönlich erkannt und laut geschrien. Er sei daraufhin aus Angst umgehend aus dem Haus gerannt und noch in der gleichen Nacht nach B._______ geflüchtet. Nachdem er sich zwei Nächte auf einer Plantage versteckt habe, sei er mithilfe seines Cousins und seines Bruders illegal aus dem Irak in die Türkei gereist, wo ihm sein Bruder am Telefon mitgeteilt habe, dass das Mädchen aufgrund dieses Vorfalls in der gleichen Nacht von seiner Schwiegerfamilie getötet worden sei. Um die Ehre der Familie wiederherzustellen, würden sie nun auch ihn umbringen wollen. A.b Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. Dabei gelangte es zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5074/2021 vom 15. März 2022 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 5. April 2022 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnetes Schreiben ein. Er beantragt, die ursprüngliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Im Weiteren sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab er die Kopie der ursprünglichen Verfügung vom 19. Oktober 2021, eine Vollmacht, ein Foto eines Antrags auf Obduktion des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom (...) 2021 inklusive Übersetzung sowie einen Arbeitsvertrag vom (...) 2022 zu den Akten. B.b Mit Schreiben vom 8. April 2022 ersuchte das SEM das kantonale Migrationsamt um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. B.c Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 überwies das SEM die Eingabe vom 5. April 2022 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte es aus, die Eingabe ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhaltes ab, der bereits vor dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5074/2021 vom 15. März 2022 bestanden habe, weshalb es sich bei der Eingabe um ein Revisionsgesuch handle, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 125 BGG, sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem sind die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu stellen (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.1 Der Gesuchsteller ruft sinngemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als Revisionsgrund an und legt hierzu behauptungsgemäss neue Beweismittel vor. Zudem nennt er die Begehren im Hinblick auf ein neues Beschwerdeurteil. Auf das Revisionsgesuch wäre daher insoweit einzutreten.

E. 2.2 Vorab ist die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG zu prüfen. Mit Eingabe vom 5. April 2022 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils des BVGer E-5074/2021 vom 15. März 2022. Die Revisionsfrist ist daher eingehalten. Nachfolgend ist auf die Rechtzeitigkeit der Beibringung des behauptungsgemäss neuen Beweismittels vom (...) 2021 einzugehen.

E. 2.3 Nach Auffassung des Gerichts hätte der Gesuchsteller das behauptungsgemäss neue Beweismittel vom (...) 2021 unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt dem Bundesverwaltungsgericht deutlich früher, insbesondere noch vor Ergehen des vorliegend revisionsweise angefochtenen Urteils vom 15. März 2022 zur Kenntnis bringen können, sollen und müssen (vgl. Art. 125 BGG). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist denn auch nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG). Der als Beweismittel eingereichte Antrag auf Obduktion stammt gemäss der beigelegten Übersetzung vom (...) 2021 und wurde somit vor dem Urteil vom 15. März 2022 angefertigt. Der Gesuchsteller legt keine Gründe dar, weshalb entsprechende Beschaffungsbemühungen nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten möglich sein sollen, die diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Revisionsgesuch Seite 6, Ziffer 5) im Revisionsgesuch genügen dabei nicht. Der Gesuchsteller kommt daher in diesem Zusammenhang seiner Pflicht zur Darlegung der Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuchs nicht nach und das betreffende Beweismittel gilt somit als verspätet eingereicht. Aus dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 vom 16. November 2021 ergibt sich die Kernaussage, dass Gründe, die - wie vorliegend - bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten; entsprechende Revisionsgründe sind vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung unzulässig, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (a.a.O. E. 6.-9.1). Schlüssige Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen offensichtlicher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 E. 7) sind dem Revisionsgesuch nach dem bisher Gesagten und unter ergänzendem Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen denn auch keine zu entnehmen. Die Denkbarkeit bloss möglicher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. Revisionsgesuch Seite 7, Ziffer 8) genügt nicht.

E. 2.4 Auf den eingereichten Arbeitsvertrag vom (...) 2022 wird nicht eingegangen, da die damit sinngemäss geltend gemachte wirtschaftliche Integration in der Schweiz nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

E. 2.5 Der Gesuchsteller ist in allgemeiner Hinsicht schliesslich darauf aufmerksam zu machen, dass ausserordentliche Verfahrensschritte nicht dazu dienen dürfen, blosse appellatorische Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

E. 3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Revisionsgesuch (mitsamt den prozessualen Begehren) vorliegend nicht erfüllt sind und dieses als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil E-4607/2019 (dort E. 11.2-11.3) erfolgt dieser Entscheid vorliegend in der Besetzung mit drei Richterinnen.

E. 4 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2375/2022 Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5074/2021 vom 15. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 22. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe während zirka zwei Jahren eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen unterhalten, welches bereits seit seiner Kindheit von seiner Familie einem anderen Mann versprochen gewesen sei. In diesen zwei Jahren sei er täglich mit diesem Mädchen über Telefon und Textnachrichten in Kontakt gestanden. Er habe zweimal bei der Familie um ihre Hand angehalten, diese habe eine Heirat jedoch abgelehnt. Nachdem das Mädchen den anderen Mann geheiratet habe, sei der Kontakt abgebrochen. Drei Monate später sei er von diesem Mädchen wieder kontaktiert worden und die beiden hätten wieder zirka einen Monat lang täglich zehn bis zwanzig Minuten telefoniert. Während eines dieser Gespräche habe sie ihn überredet, in der Nacht, während ihre Schwiegerfamilie geschlafen habe, zu ihr nach Hause zu kommen, was er dann auch getan habe. Die beiden hätten sich im Küchenbereich aufgehalten, als die Schwiegermutter des Mädchens die beiden entdeckt habe. Da die Schwiegermutter mit ihm verwandt gewesen sei, habe sie ihn auch persönlich erkannt und laut geschrien. Er sei daraufhin aus Angst umgehend aus dem Haus gerannt und noch in der gleichen Nacht nach B._______ geflüchtet. Nachdem er sich zwei Nächte auf einer Plantage versteckt habe, sei er mithilfe seines Cousins und seines Bruders illegal aus dem Irak in die Türkei gereist, wo ihm sein Bruder am Telefon mitgeteilt habe, dass das Mädchen aufgrund dieses Vorfalls in der gleichen Nacht von seiner Schwiegerfamilie getötet worden sei. Um die Ehre der Familie wiederherzustellen, würden sie nun auch ihn umbringen wollen. A.b Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. Dabei gelangte es zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5074/2021 vom 15. März 2022 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 5. April 2022 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnetes Schreiben ein. Er beantragt, die ursprüngliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Im Weiteren sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab er die Kopie der ursprünglichen Verfügung vom 19. Oktober 2021, eine Vollmacht, ein Foto eines Antrags auf Obduktion des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom (...) 2021 inklusive Übersetzung sowie einen Arbeitsvertrag vom (...) 2022 zu den Akten. B.b Mit Schreiben vom 8. April 2022 ersuchte das SEM das kantonale Migrationsamt um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. B.c Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 überwies das SEM die Eingabe vom 5. April 2022 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte es aus, die Eingabe ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhaltes ab, der bereits vor dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5074/2021 vom 15. März 2022 bestanden habe, weshalb es sich bei der Eingabe um ein Revisionsgesuch handle, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 125 BGG, sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem sind die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu stellen (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller ruft sinngemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als Revisionsgrund an und legt hierzu behauptungsgemäss neue Beweismittel vor. Zudem nennt er die Begehren im Hinblick auf ein neues Beschwerdeurteil. Auf das Revisionsgesuch wäre daher insoweit einzutreten. 2.2 Vorab ist die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG zu prüfen. Mit Eingabe vom 5. April 2022 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils des BVGer E-5074/2021 vom 15. März 2022. Die Revisionsfrist ist daher eingehalten. Nachfolgend ist auf die Rechtzeitigkeit der Beibringung des behauptungsgemäss neuen Beweismittels vom (...) 2021 einzugehen. 2.3 Nach Auffassung des Gerichts hätte der Gesuchsteller das behauptungsgemäss neue Beweismittel vom (...) 2021 unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt dem Bundesverwaltungsgericht deutlich früher, insbesondere noch vor Ergehen des vorliegend revisionsweise angefochtenen Urteils vom 15. März 2022 zur Kenntnis bringen können, sollen und müssen (vgl. Art. 125 BGG). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist denn auch nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG). Der als Beweismittel eingereichte Antrag auf Obduktion stammt gemäss der beigelegten Übersetzung vom (...) 2021 und wurde somit vor dem Urteil vom 15. März 2022 angefertigt. Der Gesuchsteller legt keine Gründe dar, weshalb entsprechende Beschaffungsbemühungen nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten möglich sein sollen, die diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Revisionsgesuch Seite 6, Ziffer 5) im Revisionsgesuch genügen dabei nicht. Der Gesuchsteller kommt daher in diesem Zusammenhang seiner Pflicht zur Darlegung der Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuchs nicht nach und das betreffende Beweismittel gilt somit als verspätet eingereicht. Aus dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 vom 16. November 2021 ergibt sich die Kernaussage, dass Gründe, die - wie vorliegend - bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten; entsprechende Revisionsgründe sind vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung unzulässig, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (a.a.O. E. 6.-9.1). Schlüssige Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen offensichtlicher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 E. 7) sind dem Revisionsgesuch nach dem bisher Gesagten und unter ergänzendem Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen denn auch keine zu entnehmen. Die Denkbarkeit bloss möglicher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. Revisionsgesuch Seite 7, Ziffer 8) genügt nicht. 2.4 Auf den eingereichten Arbeitsvertrag vom (...) 2022 wird nicht eingegangen, da die damit sinngemäss geltend gemachte wirtschaftliche Integration in der Schweiz nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 2.5 Der Gesuchsteller ist in allgemeiner Hinsicht schliesslich darauf aufmerksam zu machen, dass ausserordentliche Verfahrensschritte nicht dazu dienen dürfen, blosse appellatorische Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Revisionsgesuch (mitsamt den prozessualen Begehren) vorliegend nicht erfüllt sind und dieses als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil E-4607/2019 (dort E. 11.2-11.3) erfolgt dieser Entscheid vorliegend in der Besetzung mit drei Richterinnen.

4. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: Versand: