Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Dohuk, stellte am (…) Oktober 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 verweigerte das SEM ihm – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.c Am 24. Oktober 2024 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen. Am 30. Oktober 2024 wurde er vom SEM zu seinen Asyl- gründen angehört. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs verwies der Beschwerdeführer einerseits auf die schlechte politische und wirtschaftliche Situation in Kurdistan und im Irak sowie auf die schlechte Sicherheitslage aufgrund der Kämpfe der türkischen Armee mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Er habe zwar ein Studium abgeschlossen, jedoch trotzdem nicht im Be- reich dieser Ausbildung arbeiten können, sondern nur Anstellungen in Niedriglohn-Jobs gefunden. So habe er gemeinsam mit dem Vater und ei- nem Onkel ein gemeinsames (…) gehabt, sei aber finanziell trotzdem nur knapp über die Runden gekommen. Die irakische Regierung habe die Löhne der Staatsangestellten nicht vollständig bezahlt. Die Lehrer hätten deswegen im Jahr 2020 oder 2021 demonstriert und er sowie weitere Stu- denten hätten sie dabei unterstützt. Dabei habe er gesehen, wie Lehrkräfte schlecht behandelt worden seien. Im Jahr 2022 habe er eine Weile für Leh- rer gearbeitet, deren Probleme beschrieben und im Internet veröffentlicht. Als die Polizei davon erfahren habe, habe sie ihn kurzzeitig verhaftet und ihm diese Unterstützung verboten, worauf er damit aufgehört habe. Ein Kollege, der dasselbe gemacht habe, sei mehrere Monate ins Gefängnis gesteckt und misshandelt worden. Seine Generation habe keinerlei Zu- kunftsaussichten. Der Vater habe ihm und seinem Bruder deshalb eines Tages vorgeschlagen, dass sie ihr Glück im Ausland suchen sollten. A.e Der Beschwerdeführer beklagte sich über die psychische Belastung, welche die Furcht vor einer Rückweisung in den Irak mit sich bringe; er habe deswegen auch Schmerzen am ganzen Körper, gegen die keine Me- dikamente etwas helfen würden.
E-7109/2024 Seite 3 A.f Am 1. November 2024 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsver- tretung den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 4. November 2024 wurde auf eine inhaltliche Eingabe ver- zichtet. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. November 2024 – gleichentags er- öffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Tran- sitbereich des Flughafens B._______ und ordnete den Wegweisungsvoll- zug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit englischsprachiger Eingabe an das Bun- desverwaltungsgericht vom 12. November 2024 Beschwerde gegen Asyl- entscheid des SEM. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; even- tualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes so- wie, eventualiter, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfah- ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und gemäss Praxis formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-7109/2024 Seite 4
E. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Er berufe sich zur Begrün- dung seines Asylgesuchs auf Nachteile, die auf die allgemeinen politi-
E-7109/2024 Seite 5 schen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Nordirak zu- rückzuführen seien. Diese würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung darstellen. Ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang des Vorfalls mit der Demonstration der Lehrkräfte zu seiner später erfolgten legalen Ausreise auf dem Luftweg sei nicht ersichtlich.
E. 5.2 In seinem Rechtsmittel weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in seinem Heimatstaat als "human rights advocate" gezielten Verfolgungs- handlungen der Behörden ausgesetzt gewesen sei und deshalb im Nord- irak nicht mehr sicher gewesen sei. Bei einer Rückkehr müsse er wiederum solche Behelligungen befürchten. Die Lebensbedingungen dort seien
– besonders für Personen mit seinem politischen und ethnischen Profil – ausserordentlich schlecht. Er möchte sich in der Schweiz ein freies und friedliches neues Leben aufbauen und sich in die schweizerische Gesell- schaft integrieren.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz dar, welcher der Be- schwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Das SEM hat korrekt festgestellt, dass seine Asylvorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 4 ff.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer, hat bei seinen Befragungen nie geltend ge- macht, als "Menschenrechtsanwalt" tätig gewesen zu sein; vielmehr hat er angegeben, neben und nach seinem Studium der (…)wissenschaften als (…)fahrer sowie in Bäckereien, Mobiltelefongeschäften und Restaurants gearbeitet zu haben (vgl. SEM-act. 21/8 ad F11, F19). Die Frage nach all- fälligem politischem oder sozialem Engagement beantwortete er einzig da- mit, dass er im Jahre 2022 Lehrkräfte unterstützt und deren Probleme im Internet veröffentlicht habe; damit habe er aber sofort aufgehört, nachdem die Polizei ihn ermahnt habe (vgl. a.a.O. ad F26–F30). Der Beschwerde- führer verfügt über kein politisches Profil und war vor seiner Ausreise of- fensichtlich keinen Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt.
E. 6.3 Gemäss Akten ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rück- kehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt würde.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E-7109/2024 Seite 6
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E-7109/2024 Seite 7
E. 8.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin- gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 die Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die kurdischen Autono- miegebiete im Nordirak aktualisiert. Dabei wurde festgestellt, dass der Voll- zug für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist
E-7109/2024 Seite 8 aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und me- dizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil.
E. 8.4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheits- beschwerden (vgl. SEM-act. 21/8 F14 ff.) wären bei Bedarf offensichtlich im Heimatstaat behandelbar (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 14.8).
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu qua- lifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-7109/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7109/2024 Urteil vom 15. November 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. November 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Dohuk, stellte am (...) Oktober 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 verweigerte das SEM ihm - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.c Am 24. Oktober 2024 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen. Am 30. Oktober 2024 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs verwies der Beschwerdeführer einerseits auf die schlechte politische und wirtschaftliche Situation in Kurdistan und im Irak sowie auf die schlechte Sicherheitslage aufgrund der Kämpfe der türkischen Armee mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Er habe zwar ein Studium abgeschlossen, jedoch trotzdem nicht im Bereich dieser Ausbildung arbeiten können, sondern nur Anstellungen in Niedriglohn-Jobs gefunden. So habe er gemeinsam mit dem Vater und einem Onkel ein gemeinsames (...) gehabt, sei aber finanziell trotzdem nur knapp über die Runden gekommen. Die irakische Regierung habe die Löhne der Staatsangestellten nicht vollständig bezahlt. Die Lehrer hätten deswegen im Jahr 2020 oder 2021 demonstriert und er sowie weitere Studenten hätten sie dabei unterstützt. Dabei habe er gesehen, wie Lehrkräfte schlecht behandelt worden seien. Im Jahr 2022 habe er eine Weile für Lehrer gearbeitet, deren Probleme beschrieben und im Internet veröffentlicht. Als die Polizei davon erfahren habe, habe sie ihn kurzzeitig verhaftet und ihm diese Unterstützung verboten, worauf er damit aufgehört habe. Ein Kollege, der dasselbe gemacht habe, sei mehrere Monate ins Gefängnis gesteckt und misshandelt worden. Seine Generation habe keinerlei Zukunftsaussichten. Der Vater habe ihm und seinem Bruder deshalb eines Tages vorgeschlagen, dass sie ihr Glück im Ausland suchen sollten. A.e Der Beschwerdeführer beklagte sich über die psychische Belastung, welche die Furcht vor einer Rückweisung in den Irak mit sich bringe; er habe deswegen auch Schmerzen am ganzen Körper, gegen die keine Medikamente etwas helfen würden. A.f Am 1. November 2024 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 4. November 2024 wurde auf eine inhaltliche Eingabe verzichtet. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. November 2024 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit englischsprachiger Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2024 Beschwerde gegen Asylentscheid des SEM. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie, eventualiter, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und gemäss Praxis formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Er berufe sich zur Begrün-dung seines Asylgesuchs auf Nachteile, die auf die allgemeinen politi-schen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Nordirak zurückzuführen seien. Diese würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang des Vorfalls mit der Demonstration der Lehrkräfte zu seiner später erfolgten legalen Ausreise auf dem Luftweg sei nicht ersichtlich. 5.2 In seinem Rechtsmittel weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in seinem Heimatstaat als "human rights advocate" gezielten Verfolgungshandlungen der Behörden ausgesetzt gewesen sei und deshalb im Nordirak nicht mehr sicher gewesen sei. Bei einer Rückkehr müsse er wiederum solche Behelligungen befürchten. Die Lebensbedingungen dort seien - besonders für Personen mit seinem politischen und ethnischen Profil - ausserordentlich schlecht. Er möchte sich in der Schweiz ein freies und friedliches neues Leben aufbauen und sich in die schweizerische Gesellschaft integrieren. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz dar, welcher der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Das SEM hat korrekt festgestellt, dass seine Asylvorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer, hat bei seinen Befragungen nie geltend gemacht, als "Menschenrechtsanwalt" tätig gewesen zu sein; vielmehr hat er angegeben, neben und nach seinem Studium der (...)wissenschaften als (...)fahrer sowie in Bäckereien, Mobiltelefongeschäften und Restaurants gearbeitet zu haben (vgl. SEM-act. 21/8 ad F11, F19). Die Frage nach allfälligem politischem oder sozialem Engagement beantwortete er einzig damit, dass er im Jahre 2022 Lehrkräfte unterstützt und deren Probleme im Internet veröffentlicht habe; damit habe er aber sofort aufgehört, nachdem die Polizei ihn ermahnt habe (vgl. a.a.O. ad F26-F30). Der Beschwerdeführer verfügt über kein politisches Profil und war vor seiner Ausreise offensichtlich keinen Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt. 6.3 Gemäss Akten ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt würde. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 die Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die kurdischen Autonomiegebiete im Nordirak aktualisiert. Dabei wurde festgestellt, dass der Vollzug für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. 8.4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheits-beschwerden (vgl. SEM-act. 21/8 F14 ff.) wären bei Bedarf offensichtlich im Heimatstaat behandelbar (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 14.8). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: