Sachverhalt
1. 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 48 S. 7 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). In diesem Sinne legt denn auch die Vorinstanz zu Recht den Fokus auf die Aussagenanalyse. 1.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 3. Juli 2022 anlässlich des "L._____"-Festes im Raum M._____-strasse in Zürich zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ und weiteren Personen auf die Vierer-Gruppe bestehend aus den Eheleuten B._____ (Privatkläger) und C._____ (Privatklägerin) sowie den Eheleuten E._____ und F._____ zugegangen zu sein. D._____ habe dem Privatkläger (nachdem sich dieser geweigert habe, seinen Trinkbecher zu
- 13 - übergeben) die Faust ins Gesicht geschlagen. Darauf hätten der Beschuldigte, D._____ und andere Mitglieder der Gruppe heftig mit Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. Nachdem der Privatkläger wenig später zu Boden gegangen sei, hätten der Beschuldigte, D._____ und andere Mitglieder der Gruppe mehrfach hef- tig auf den regungs- und kurzzeitig bewusstlos am Boden liegenden Privatkläger eingetreten. Die heftigen Tritte seien gegen dessen Oberkörper und Kopfbereich ausgeführt worden. Die Privatklägerin sei ihrem Ehemann zu Hilfe geeilt und habe D._____ kurzzeitig im Schwitzkasten festhalten können. Jedoch habe ihr ein Mitglied der Gruppe auf die Hand geschlagen, sodass sich D._____ wieder habe losmachen können. Als auch E._____ dem Privatkläger habe helfen wollen, hätten ihm der Beschul- digte und mehrere Männer aus der Gruppe heftige Faustschläge gegen den Kopf versetzt. E._____ sei neben einem Personenwagen zu Boden gegangen, worauf der Beschuldigte und weitere Gruppenmitglieder ihm mehrere heftige Fusstritte ge- gen den Hinterkopf und den Rücken verabreicht hätten. In der Zwischenzeit sei der Privatkläger wieder aufgestanden und habe E._____ zu Hilfe eilen wollen. Jedoch sei er von einem Mitglied der Gruppe mit einem Fusstritt nochmals zu Boden geschlagen und dort von mehreren Männern erneut geschlagen und getreten worden. Der Privatkläger habe unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, mehrere Blutergüsse und Hautabschürfungen, eine Schleimhauteinblutung an der Unter- lippeninnenseite sowie ein Bruch der inneren Augenhöhlenwand des linken Auges erlitten. E._____ habe eine Quetsch-Riss-Wunde an der rechten Augenbraue, mehrere Blutergüsse und Hautabschürfungen sowie Schleimhautabschürfungen an Ober- und Unterlippe erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst und gewollt respektive mindestens in Kauf genom- men, dass der Privatkläger und E._____ einen Schädelbruch, ein schweres Schä- delhirntrauma respektive einen Genickbruch hätten erleiden können. Gleiches gelte
- 14 - in Bezug auf die Augenverletzungen des Privatklägers, die zu einem Sehverlust hätten führen können (Urk. 19 S. 2 ff.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet eine Beteiligung an der tätlichen Auseinander- setzung. Vor Vorinstanz führte er aus, er habe nur zugeschaut und gesehen, dass ein Mann bewusstlos am Boden gelegen habe. Dessen Kollege [E._____] sei da- zugekommen und habe ihm (dem Beschuldigten) eine Faust auf die Schulter ge- geben. Dann habe er sich verteidigt und E._____ einen Kick gegeben. Die anderen seien dann auf denjenigen losgegangen, der zu Hilfe gekommen sei. Was er beim Bewusstlosen gesehen habe, sei schlimm und unmenschlich gewesen (Prot. I S. 19 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung nach dem Ziel seiner Berufung gefragt, erklärte der Beschuldigte, er wäre mit der Freiheitsstrafe noch einverstanden, die Landesverweisung sei aber zu hart. Im Übrigen gab er an, sich an den Vorfall nicht mehr zu erinnern (Urk. 62 S. 17). 2.3. Als verwertbare Beweismittel liegen die Aussagen der beiden Privatkläger (Urk. 5/3, Urk. 5/4, Urk. 5/8, Urk. 5/9, Urk. 5/12, Urk. 5/13), des Ehepaars E._____F._____ (Urk. 5/1, Urk. 5/2, Urk. 5/6, Urk. 5/7, Urk. 5/10, Urk. 5/11) sowie der Zeuginnen N._____ (Urk. 6/1), O._____ (Urk. 6/2), P._____ (Urk. 6/3) und Q._____ (Urk. 6/4) vor. Weiter liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Prot. I S. 19 ff.), die Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten, D._____ und J._____ (Urk. 3/4) und die Einvernahmen der weiteren Beteiligten G._____ (Urk. 4/1, Urk. 4/8, Urk. 4/12, Urk. 4/15), H._____ (Urk. 4/2, Urk. 4/7, Urk. 4/16), I._____ (Urk. 4/3-4, Urk. 4/9, Urk. 4/17), J._____ (Urk. 4/6, Urk. 4/11), D._____ (Urk. 4/5, Urk. 4/10, Urk. 4/18) sowie K._____ (Urk. 4/13-14) in den Akten. Teil der Untersuchungsakten sind weiter medizinische Unterlagen (Urk. 7/2, Urk. 8/1-23). 2.4. Die verschiedenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers, der Privatklägerin und von E._____ (Urk. 8/18-20) hat die Vorinstanz im Wesentlichen zutreffend zusammen- gefasst. Beim Verletzungsbild des Privatklägers bleibt einzig zu bemerken, dass
- 15 - die gemäss den Krankenunterlagen der spitalärztlichen Untersuchung festgestellte Rissquetschwunde am Kopf laut Gutachten am ehesten den ebenfalls in der Ex- pertise erwähnten Blutergüssen und die Rissquetschwunde an der Lippe am ehes- ten der festgestellten Schleimhauteinblutung an der Unterlippe entsprechen (Urk. 8/20 S. 6; vgl. abweichend und wohl verwechselnd Urk. 48 S. 10). 2.5. Die Vorinstanz beleuchtet in einem ersten Schritt den ersten Teil der gegen den Privatkläger gerichteten Auseinandersetzung (Anklageziffern 1.1. bis 1.3.) und in einem weiteren Schritt den zweiten Teil der gegen E._____ gerichteten Auseinandersetzung (Anklageziffern 1.4. bis 1.5.). Diese Systematik ist zu über- nehmen. 2.6. Anklageziffern 1.1. bis 1.3. 2.6.1. Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger, des Ehepaars E._____F._____, der Zeuginnen und der weiteren Beteiligten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 12 ff.). In Würdigung dieser Schilderungen kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die beiden Privatkläger und das Ehepaar E._____F._____ hätten im Kern übereinstimmend, grundsätzlich widerspruchsfrei und insgesamt zurückhaltend ausgesagt. Insbesondere die Aussagen der Privatklägerin würden sich durch gros- sen Detailreichtum, Anschaulichkeit und Lebensnähe auszeichnen. Die rasch es- kalierende Begegnung mit der Gruppe rund um den Beschuldigten, die Verfolgung des Privatklägers nach einer ersten Attacke, ihre eigenen Versuche, ihren Ehe- mann zu schützen und das Gerangel mit D._____ habe die Privatklägerin eindrü- cklich beschrieben. Ebenso habe sie originelle und realistische Einzelheiten und Nebensächlichkeiten zu Protokoll gegeben (den Verlust der Lederjacke und eines Schuhs des Privatklägers, das Umfallen der geparkten Motorräder, das Festhalten und Reissen einer Umhängetasche). Erstellt sei, dass die in Frage stehende Män- nergruppe vor Ort gewesen und es zu einer Auseinandersetzung mit den Privatklä- gern und dem Ehepaar E._____F._____ gekommen sei. Erstellt sei weiter, dass D._____ vom Privatkläger dessen Trinkbecher herausverlangt und nach dessen Weigerung am Arm gepackt habe. Gewisse Mitglieder hätten dann auf den Privat- kläger eingeschlagen und ihn nach dessen kurzen Fluchtversuch zu Boden ge-
- 16 - bracht. Die Tatsache, dass in diesem Zeitpunkt durch mehrere Personen insbeson- dere auf den Kopf des Privatklägers eingetreten worden sei, werde durch zahlrei- che Beteiligte berichtet und sei nicht zweifelhaft. Hingegen könne in Bezug auf eine gewalttätige Beteiligung des Beschuldigten nicht erstellt werden, dass dieser Schläge oder Tritte gegenüber dem Privatkläger ausgeteilt habe. Zu Gunsten des Beschuldigten sei deshalb davon auszugehen, dass er gegenüber dem Privatklä- ger nicht tätlich geworden sei (Urk. 48 S. 27 ff.). 2.6.2. Auf diese vorinstanzliche Beweiswürdigung kann grundsätzlich abgestellt werden. Das Beweisergebnis präsentiert sich in unverändertem Licht. Es bleibt zu wiederholen, dass sich aus den Schilderungen der Privatklägerin (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/8 S. 3), F._____ (Urk. 5/2 S. 1 f., Urk. 5/7 S. 4) und des Privatklägers (Urk. 5/4 S. 2, Urk. 5/9 S. 4) ergibt, dass gewisse Mitglieder der Gruppe unmittelbar im Anschluss an die Konfrontation durch D._____ auf den Privatkläger einschlugen. Dies hielt auch die Zeugin O._____ grundsätzlich so fest (Urk. 6/2 S. 3) und haben die Privatkläger sowie das Ehepaar E._____F._____ in den kantonspolizeilichen Einvernahmen vom 19. August 2022 nicht darüber hinausgehend umschrieben (Urk. 5/10-13). Richtig ist weiter, dass zahlreiche Beteiligte und Zeugen überein- stimmend schilderten, wie mehrere Personen mit Füssen auf den am Boden liegenden Privatkläger eintraten und die Fusstritte unter anderem gegen den Kopf ausgeführt wurden (E._____: Urk. 5/6 S. 3 f.; Privatklägerin: Urk. 5/8 S. 4; F._____: Urk. 5/7 S. 4; Zeugin N._____: Urk. 6/1 S. 3 f.; Zeugin O._____: Urk. 6/2 S. 3 f.; Zeugin P._____: Urk. 6/3 S. 3 f.; Privatkläger: Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/9 S. 4; I._____: Urk. 4/17 S. 3; D._____: Urk. 3/4 S. 3 [später relativiert in Urk. 4/18 S. 3]). An einem solchen Übergriff bestehen deshalb keine Zweifel. In dieser Phase der Auseinan- dersetzung will der Beschuldigte keine Gewalt angewendet haben, was er konstant so darstellte (Urk. 3/1 S. 6, Urk. 3/3 S. 2, Urk. 3/4 S. 4, Urk. 3/5 S. 5, Prot. I S. 19). Gegenteiliges kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz würdigt zu- treffend, dass in Bezug auf die belastenden Aussagen von F._____ (Urk. 5/7 S. 4) nicht nachvollziehbar ist, welche Fotos F._____ zu Beginn der Befragung vorgehal- ten wurden (vgl. Urk. 5/7 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist deshalb die durch F._____ erfolgte Identifikation des Beschuldigten als Teil einer Vierergruppe, welche mit Fusstritten gegen den Privatkläger losgegangen sein soll. Zudem blieben die be-
- 17 - lastenden Aussagen von G._____ mit der Vorinstanz zu vage, als darauf abgestellt werden könnte (Urk. 4/12 S. 6 f., Urk. 4/15 S. 3 f.). Gleiches gilt betreffend die Schil- derungen von I._____ (Urk. 4/17 S. 3 f., Urk. 4/9 S. 7). Zu Gunsten des Beschul- digten ist deshalb davon auszugehen, dass er gegenüber dem Privatkläger nicht tätlich wurde. Ergänzend zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist zudem nicht zweifel- haft, dass die Privatklägerin wie in der Anklage umschrieben ihrem Ehemann zu Hilfe eilte, D._____ packte und mit ihm umfiel, dieser aber wenig später aufstehen konnte. Dies schilderte die Privatklägerin wiederholt und anschaulich (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/8 S. 4, Urk. 5/13 S. 3) und findet sich in den Grundzügen auch in den Schil- derungen weiterer Personen (E._____: Urk. 5/6 S. 3; F._____: Urk. 5/7 S. 5, Urk. 5/11 S. 3; D._____: Urk. 3/4 S. 3, Urk. 4/5 S. 4, Urk. 4/10 S. 2; G._____: Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/8 S. 2, Urk. 4/12 S. 5; I._____: Urk. 4/3 S. 4 f., Urk. 4/9 S. 3, Urk. 4/17 S. 3; H._____: Urk. 4/7 S. 3; K._____: Urk. 4/13 S. 2, Urk. 4/14 S. 4; Zeu- gin N._____: Urk. 6/1 S. 3; Zeugin O._____: Urk. 6/2 S. 4; Zeugin P._____: Urk. 6/3 S. 3). 2.7. Anklageziffern 1.4. und 1.5. 2.7.1. Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger, des Ehepaars E._____F._____, der Zeuginnen und der weiteren Beteiligten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 30 ff.). In Würdigung dieser Schilderungen kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die Auseinandersetzung habe sich in einer zweiten Phase vom Privatklä- ger weg hin zu E._____ verlagert, der jenen habe verteidigen wollen. Beide Privat- kläger wie auch das Ehepaar E._____F._____ hätten übereinstimmend ausgesagt, dass mehrere Personen auf E._____ eingeschlagen respektive eingetreten hätten. Auch der Beschuldigte habe bestätigt, dass die anderen auf E._____ losgegangen seien. In Bezug auf die Frage, wer E._____ tätlich angegangen habe, hätten die Privatkläger und das Ehepaar E._____F._____ keine Auskunft geben können. Der Beschuldigte selbst habe sich auf den Standpunkt gestellt, dem stehenden E._____ einen Kick gegen das Bein gegeben zu haben, nachdem ihm E._____ einen Faust- schlag ins Gesicht verabreicht habe. Demgegenüber werde der Beschuldigte durch
- 18 - H._____ belastet, dem Mann in den Kopf "geschuttet" zu haben, während der Be- schuldigte sich am Auto festgehalten habe. Auch I._____ habe bestätigt, dass der Beschuldigte auf den Mann mit dem roten T-Shirt reingesprungen sei (wobei es sich dabei um E._____ gehandelt habe) respektive dass der Beschuldigte gemein- sam mit ihm (I._____) und vermutlich G._____ auf eine Person am Boden draufge- kickt hätten. Insgesamt lasse sich ohne Weiteres erstellen, dass der Beschuldigte gegenüber E._____ tätlich geworden sei. Mit Blick auf die Depositionen von I._____ und H._____ werde erkennbar, dass die Beteiligung des Beschuldigten über die durch ihn behauptete Abwehrhandlung hinausgegangen sei und der Beschuldigte auf den am Boden liegenden E._____ eingetreten habe. Es lasse sich erstellen, dass der Beschuldigte E._____ gegen den unteren Körperbereich getreten habe, als dieser bereits am Boden gelegen habe (Urk. 48 S. 36 ff.). 2.7.2. Der Vorinstanz kann im Wesentlichen gefolgt werden. Die folgenden Erwä- gungen sind teilweise ergänzender Natur, wobei betreffend die Art der Gewalt durch den Beschuldigten gegenüber E._____ Präzisierungen angebracht sind. Richtig ist, dass in einer zweiten Phase der Auseinandersetzung mehrere Personen auf den am Boden liegenden E._____ einschlugen und eintraten. Dies hielten nicht nur die Privatkläger und das Ehepaar E._____F._____ so fest (Urk. 5/9 S. 4, Urk. 5/8 S. 5, Urk. 5/7 S. 5, Urk. 5/1 S. 2). Auch der Beschuldigte räumte ein, dass mehrere Personen auf E._____ losgingen (Prot. I S. 19 f.) und E._____ am Boden lag (Urk. 3/4 S. 4). E._____ schilderte nachvollziehbar, wie er bei einem geparkten weissen BMW versucht habe, sich "so halb unter dem Auto zu schützen", indem er sich in Embryostellung hingekauert habe. Darauf habe er gespürt, wie er mehrmals gegen den Hinterkopf und den Rücken getreten worden sei (Urk. 5/1 S. 1 f., Urk. 5/6 S. 4). Wer in dieser Phase der Auseinandersetzung Gewalt gegenüber E._____ ausübte, geht aus den Schilderungen von H._____ und I._____ hervor. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2022 gab H._____ zu Protokoll, der Mann habe neben dem Auto gelegen und seine Kollegen hätten ihn "verschutet", einer am Rücken und einer am Kopf. Die Schläge seien, auf einer Skala von 1 bis 10, mit einer Stärke von etwa 8 ausgeführt worden. Als alle weggelaufen seien, sei auch er weggerannt. Ein Kollege und er seien auf dem Trottoir gelaufen, dabei habe es sich um denjenigen Mann gehandelt, der dem Mann am Boden in den Kopf ge-
- 19 - treten habe. Jener habe sich dabei am Auto gehalten (Urk. 4/7 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2022 hielt H._____ als Auskunftsperson fest, beim Kollegen, der dem Mann am Boden in den Kopf getreten habe, während er sich an einem Auto abgestützt habe, und mit ihm (H._____) später weggelaufen sei, handle es sich um den Beschuldigten (Urk. 4/16 S. 3 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 3) lässt das Abstrei- ten des Beschuldigten, mit H._____ weggegangen zu sein, die Glaubhaftigkeit der konstanten Angaben von H._____ nicht entfallen, zumal denkbar ist, dass – wie das der Beschuldigte ausgesagt hatte – auch R._____ mit dem Beschuldigten weg- ging bzw. sogar näher bei ihm war. Belastend fielen auch die Aussagen von I._____ aus. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2022 erklärte er, sie hätten zu dritt (er selbst, der Beschuldigte und vermutlich G._____) auf eine Person am Boden draufgekickt. Der Beschuldigte und vermutlich G._____ hätten in den Bauch und die Füsse getreten, während er gegen das Gesicht getreten habe. Da I._____ aber in der Folge ausdrücklich festhielt, dem Mann mit dem roten T-Shirt nichts gemacht zu haben (dabei handelt es sich um E._____, vgl. Urk. 5/7 S. 5), kann damit – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 4) – nicht der Übergriff gegen E._____ gemeint sein (Urk. 4/9 S. 6 f.). Hingegen gab I._____ zu Protokoll, der Beschuldigte "sprang rein" auf ihn. Auf den Mann mit dem roten T-Shirt" (Urk. 4/9 S. 7). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er, es sei richtig, dass der Beschuldigte auf den Mann mit dem roten Shirt reingesprungen sei, wie wisse er nicht (Urk. 4/17 S. 4). Daraus lässt sich Folgendes schliessen. Zum einen betrafen das Treten zu Dritt (I._____, der Beschuldigte und vermutlich G._____) und damit die geschilderten Schläge des Beschuldigten und vermutlich G._____ gegen Bauch und Füsse eines Opfers nicht E._____ (vgl. auch Urk. 4/9 S. 7). Zum andern gab I._____ wiederholt zu Protokoll, dass der Beschuldigte auf E._____ "reingesprungen" sei. Letzteres steht mit den wiederholten Depositionen von H._____ ohne Weiteres im Einklang. Belastet H._____ den Beschuldigten, dem am Boden liegenden E._____ in den Kopf getreten zu haben, während er sich am Auto festgehalten habe, so erfährt diese Schilderung damit durch I._____ eine Bestätigung. Es lässt sich deshalb erstellen, dass der Beschuldigte, wie er selbst einräumte, gegenüber E._____ tätlich wurde. Keineswegs schlüssig erscheint
- 20 - überdies die Behauptung des Beschuldigten, E._____ habe ihn geschlagen, um seinen Kollegen B._____ zu unterstützen, nachdem der Beschuldigte bekanntlich daran festhält, am Angriff gegen den Privatkläger 1 – ebendiesen B._____ – gar nicht beteiligt gewesen zu sein. Gestützt auf die belastenden Aussagen von H._____ und I._____ ging die Beteiligung des Beschuldigten über die vom ihm be- hauptete Abwehrhandlung hinaus und der Beschuldigte trat auf den am Boden lie- genden E._____ ein. In Abweichung von der Vorinstanz erfolgten die Fusstritte – im Sinne der diesbezüglich anschaulichen und deutlichen Beschreibungen von H._____ – gegen den Kopf von E._____. Ergänzend zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt steht zudem fest, dass der Privatkläger zwischenzeitlich wieder aufstehen konnte und E._____ zu Hilfe eilen wollte. Dabei wurde er von einem Mitglied der Gruppe zu Boden gebracht, worauf er von mehreren Männern der Gruppe erneut geschlagen und getreten wurde. Auch dies schilderte der Privatkläger konkret und anschaulich (Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/9 S. 4, Urk. 5/12 S. 3) und geht auch aus der Darstellung der Privatklägerin hervor, wonach ihr Ehemann zu E._____ hingegen wollte, jedoch von zwei Personen zu Boden gebracht wurde (Urk. 5/13 S. 3). 2.8. Die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Privatklägers und von E._____ (Urk. 22 S. 2 f.) ergeben sich aus den medizinischen Berichten und sind erstellt (vgl. Urk. 8/18 und Urk. 8/20). 2.9. Betreffend die Frage einer allfälligen Gegenwehr der Privatkläger und des Ehepaars E._____F._____ bleibt in Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheids Folgendes festzustellen. Aus den Schilderungen von E._____, der dem Privatklä- ger zu Hilfe eilte, geht hervor, dass er einem Gegner einen Tritt verpasste und ihn kurzzeitig in den Schwitzkasten nehmen konnte, bevor er selbst "von rechts und links attackiert" wurde (Urk. 5/1 S. 1, Urk. 5/6 S. 4, Urk. 5/10 S. 2). Auch F._____ und die Privatklägerin bestätigten, dass E._____ einen bis zwei Gegner wegstiess (Urk. 5/7 S. 6, Urk. 5/11 S. 3, Urk. 5/8 S. 4, Urk. 5/13 S. 3). Der Beschuldigte selbst beschrieb, E._____ sei dazugekommen, worauf er (der Beschuldigte) einen Stoss erhalten habe (Urk. 3/4 S. 4). Damit kann erstellt werden, dass E._____ versuchte, dem bedrängten Privatkläger zu helfen, indem er einen oder zwei Gegner wegs-
- 21 - tiess und einen Gegner kurzzeitig mit einem Schwitzkasten fixierte. Zudem leisteten auch die Privatklägerin und F._____ (vergeblich) Gegenwehr, indem sie versuch- ten, die Gegner wegzuziehen (Urk. 5/8 S. 4, Urk. 5/2 S. 2, Urk. 5/7 S. 4, Urk. 5/11 S. 2; zur Gegenwehr der Privatklägerin gegenüber D._____ vgl. zudem E. III.2.6.2). Darüber hinausgehende Tätlichkeiten auf Seiten der Privatkläger und des Ehe- paars E._____F._____ liegen keine vor. Insbesondere blieben die Schilderungen von I._____, er habe sich gewehrt gegen einen Mann mit dem Hemd und einen Mann mit einem roten T-Shirt (Urk. 4/3 S. 6), ganz pauschal und fielen alles andere als überzeugend aus (vgl. auch Urk. 4/3 S. 2 und 4, Urk. 4/17 S. 3). Dass der Pri- vatkläger eine Flasche (und nicht einen Trinkbecher) in der Hand trug und diese als Schlagwaffe einsetzen wollte, erwähnte abgesehen von G._____ (Urk. 4/8 S. 2) niemand und musste selbst G._____ relativieren (Urk. 4/12 S. 2: "Ich hatte das Ge- fühl, dass er das hatte. Er hatte einfach so etwas in der Hand"). Zusammenfassend erfolgten keine aktiven, über ein blosses Abwehren hinausgehenden Schläge der Privatkläger und des Ehepaars E._____F._____ (mit Ausnahme des erwähnten Eingreifens durch E._____). 2.10. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte war Teil der Gruppe, die gewalttätig auf den Privatkläger und E._____ einwirkte. Er wusste offensichtlich von der einseitigen Angriffsdynamik und trug diese durch seine aktive Teilnahme auch willentlich mit. IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) gemacht (Urk. 48 S. 39 f.). Beide Straftatbestände setzen voraus, dass die Gewalttaten den Tod oder die Körperverletzung eines Beteiligten oder Dritten zur Folge haben. Es handelt sich dabei um eine objektive Strafbar- keitsbedingung (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 133 StGB und N. 10 zu Art. 134 StGB). Die Körperverletzung
- 22 - muss mindestens den Grad einer einfachen Körperverletzung erreichen (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 133 StGB). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Ausein- andersetzung von mindestens drei Personen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1 S. 170; 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3; je mit Hinweisen). Demgegenüber stellt ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung von mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen dar (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3; je mit Hinweisen). Der Angegriffene verhält sich dabei passiv oder beschränkt sich auf den Schutz vor dem Angriff. Überschreitet seine Reaktion hinsichtlich ihrer Intensität und Dauer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung, kann aus dem Angriff ein Raufhandel werden (Urteile 6B_261/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1.1; 6B_543/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Nicht mehr ein Angriff, sondern ein Raufhandel liegt demnach grundsätzlich vor, wenn die angegriffene Person in Reaktion auf den Angriff selbst tätlich wird, sei dies auch nur abwehrend (Urteil 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1). Die Anwendung der Tatbestände von Art. 133 und Art. 134 StGB kann ineinander- greifen bzw. -übergehen, indem eine Phase des Tatgeschehens als Angriff und eine weitere als Raufhandel oder umgekehrt zu beurteilen ist. Der Angriff kann sich unmittelbar aus einem Raufhandel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechselseitigen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiter- fahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht (mehr) wehrt (MAEDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 134 StGB). 1.2. Gestützt auf das Beweisergebnis kam es zu einer Auseinandersetzung mit den Privatklägern und dem Ehepaar E._____F._____, indem die Gruppe um den Beschuldigten vom Privatkläger dessen Trinkbecher herausverlangte und damit die Gewalttätigkeiten lancierte. Diese fielen einseitig aus, indem mehrere Mitglieder der Gruppe auf den Privatkläger einschlugen. Als dieser nach einer kurzen Flucht zu Boden ging, traten mehrere Mitglieder der Gruppe mit Füssen auf den Privatkläger
- 23 - ein, wobei die Fusstritte unter anderem gegen den Kopf ausgeführt wurden. Der Beschuldigte war Teil der angreifenden Gruppe, wobei ihm in dieser Phase keine eigenhändige Gewaltausübung angelastet werden kann. Ist ein Angriff anzuneh- men betreffend diejenigen, die eindeutig die Initiative des Übergriffs ergriffen haben (CORBOZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 134 StGB), sind die Verhältnisse hier eindeutig. Es liegt eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung der Gruppe auf den Privatkläger vor. Dieser lag wehr- und zeitweise bewusstlos am Boden. Diese tätliche Einwirkung ist als Angriff zu qualifizieren. In der Folge kam es zur Gegenwehr von E._____, der dem Privatkläger zu Hilfe eilte, indem er einen oder zwei Gegner wegstiess und einen Gegner kurzzeitig mit einem Schwitzkasten fixierte. Diese Gegenwehr war von kurzer Dauer. Laut E._____ habe er darauf von links und rechts Faustschläge erhalten und sei er von hinten am T-Shirt gerissen worden (Urk. 5/6 S. 4). Sein Eingreifen führte also höchstens zu einem kurzen wechselseitigen Kampf und läutete vielmehr die zweite Phase des Angriffs ein, indem sich die Aggressionen der Gruppe neu gegen ihn richteten. Selbst wenn sich das Geschehen bei einer solchen Gegenwehr von einem einseitigen Angriff zu einem wechselseitigen Raufhandel gewandelt hätte: Dieser Teil der Auseinandersetzung blieb nur kurzzeitig wechselseitig. Er lässt das übrige Tatgeschehen, das aus einem Angriffshandeln der Gruppe besteht, dem zu einem überwiegenden Teil gerade keine aktive Gegenwehr seitens der angegriffe- nen Privatkläger und Eheleute E._____F._____ entgegengesetzt wurde, nicht in einem anderen Licht erscheinen. Mithin ist die Angriffsqualifikation mindestens bis zur Gegenwehr von E._____ ohne Weiteres zu bejahen. Nichts anderes gilt in Be- zug auf die Gegenwehr der Privatklägerin, indem sie D._____ für einen kurzen Mo- ment vom Privatkläger wegzuziehen in der Lage war. Als unbedeutende Neben- schauplätze ohne eigenständiges Gewicht sind hingegen die Versuche der Privat- klägerin und F._____ zu würdigen, die Gegner wegzuziehen. In der zweiten Phase der Gewalttätigkeiten schlugen verschiedene Personen auf E._____ ein und versetzten ihm mehrere Fusstritte, nachdem er zu Boden gegangen war. Der Beschuldigte trat den am Boden liegenden E._____, wobei die Fusstritte gegen den Kopf des Opfers erfolgten. Diese tätliche Einwirkung ist als
- 24 - Angriff zu qualifizieren. Gleiches gilt für die letzte Phase des Vorfalls, als der Pri- vatkläger ein weiteres Mal von einem Mitglied der Gruppe zu Boden gebracht wurde, worauf er von mehreren Männern der Gruppe erneut geschlagen und getreten wurde. 1.3. In Bezug auf die vom Privatkläger und E._____ durch den Angriff erlittenen Verletzungen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. III.2.4.). Die objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 134 StGB liegt vor. 1.4. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. 1.5. Der Beschuldigte ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 48 S. 60). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen (Urk. 50 S. 2; Urk. 63). Die Strafzumessung beanstandet sie für den Fall eines Schuldspruchs nicht (Urk. 63 S. 7). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 48 S. 42 ff.) kann verwiesen werden.
- 25 -
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Ob für den Angriff mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuldausgleich eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, wird bei der Würdigung des fraglichen Delikts zu prüfen sein.
- 26 - 2.2. Das Gesetz sieht für den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine Straf- androhung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umstän- den dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Straf- schärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmin- dernd zu berücksichtigen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere des Angriffs ist festzuhalten, dass meh- rere Mitglieder der Gruppe unvermittelt auf den Privatkläger einschlugen, nachdem sich dieser geweigert hatte, dem Beschuldigten seinen Trinkbecher zu überlassen. Die völlig unvermittelte Attacke gab dem Opfer keine Möglichkeit, sich auf den Angriff vorzubereiten und diesen abzuwehren. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Opfer zahlenmässig deutlich überlegene Kontrahenten gegenüberstanden, was ein entsprechendes Gewaltpotenzial bedeutete und ihm auch die Ausweg- losigkeit seiner Situation vor Augen führen musste. Obgleich es dem Privatkläger nach den ersten Schlägen gelang wegzurennen, wurde er von der Gruppe verfolgt. Damit offenbarten die Mitglieder der Gruppe eine Hartnäckigkeit, die gegen den Privatkläger gerichteten Gewalttätigkeiten fortzuführen. Diese müssen als brachial bezeichnet werden. Zwar wurden keine Waffen oder andere gefährlichen Gegen- stände eingesetzt. Gleichwohl muss betont werden, dass der Privatkläger am Boden liegend bis zur Bewusstlosigkeit traktiert wurde und die Fusstritte unter anderem gegen den Kopf ausgeführt wurden. Ein solches Vorgehen ist nicht nur niederträchtig, sondern birgt die Gefahr schwerster, auch lebensbedrohlicher Verletzungen (etwa Schädelbruch, Blutungen im Kopfinneren, Netzhautablösung mit resultierendem Sehverlust, Entstellung des Gesichts) sowie gar der Tötung des Opfers (etwa durch zentrale Atemlähmung). Wenngleich dem Beschuldigten in dieser Phase des Angriffs keine eigenhändige Gewaltausübung angelastet werden kann, war er Teil der Meute und trug er durch seine Anwesenheit die erfolgten und noch folgenden Gewalttaten mit. Daran bestehen nicht zuletzt mit Blick auf die zweite Phase des Angriffs keine Zweifel, als der Beschuldigte an vorderster Front
- 27 - mitwirkte. E._____ kassierte von mehreren Mitgliedern der Gruppe Schläge und mehrere Fusstritte, nachdem er zu Boden gegangen war. Indem der Beschuldigte auf den am Boden liegenden E._____ eintrat und die Fusstritte auch gegen den Kopf des Opfers ausführte, trug und prägte er die im Angriff liegende Gefährdung mit. Diese richtete sich schliesslich ein zweites Mal gegen den Privatkläger, als dieser (bereits verletzt) E._____ helfen wollte, jedoch erneut zu Boden gebracht und von mehreren Angreifern geschlagen und getreten wurde. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten. 3.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Gruppe um ihn geriet nicht zufällig in eine Konfrontation, sondern suchte die Auseinandersetzung. Der Beschuldigte wusste von Art und Gefährlichkeit des Angriffs und trug dies mit. Er handelte ohne vorausgegangene Provokation und aus nichtigem Grund; einzig
– so muss davon ausgegangen werden – weil sich der Privatkläger geweigert hatte, dem mitbeschuldigten D._____ seinen Trinkbecher zu überlassen. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere. 3.3. Aufgrund des objektiv nicht mehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden erhöht wird, ist die Einsatzstrafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 44 f.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Strafemp- findlichkeit liegt zudem nicht vor. Zwischenzeitlich sind weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig wegen Entwendung eines Fahrzeugs, Fahren ohne Ausweis, Diebstahl, Sachbeschädigung, Besitz von Marihuana, Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall und Verweigerung einer Atemalkoholprobe (vgl. Urk. 59; Urk. 61). In Nachachtung der Unschuldsvermutung sind diese indes nicht straferhöhend zu berücksichtigen. 3.5. Zusammenfassend wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die vorinstanzliche Strafe fällt zu milde aus, was ganz
- 28 - hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz lediglich von Tritten des Beschuldigten gegen den unteren Körperbereich von E._____ und nicht dessen Kopf ausgegangen ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es aber beim vorinstanzlichen Strafmass von 12 Monaten. Eine Geldstrafe fällt ausser Betracht. 3.6. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die erstandene Haft von 64 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Dies ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu übernehmen. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger (Urk. 14/1). Er hat mit dem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine Katalogtat begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Von einer Landesverweisung kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz verneint einen persönlichen Härtefall. Sie verweist den Beschuldigten für die Dauer von sechs Jahren aus der Schweiz (Urk. 48 S. 48 ff.). 1.3. Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung, von einer Landesverweisung sei abzusehen. Im Jahre 2015 sei der damals 12-jährige Beschuldigte mit seiner Familie aus dem Irak geflohen. Über Deutschland sei die Familie in die Schweiz gelangt und habe hier Asyl erhalten. Der Beschuldigte habe in der Schweiz
- 29 - während drei Jahren die Schule besucht. Er beherrsche die Landessprache gut. Arabisch spreche er nicht, auf Kurdisch könne er sich mündlich einigermassen ausdrücken. Im Irak würden nur noch eine Grossmutter und ein Onkel leben. Seit seiner Flucht sei der Beschuldigte nie mehr im Irak gewesen. Das EDA rate von Reisen in den Irak grundsätzlich ab, insbesondere auch in die teilautonome Region Kurdistan. Der Beschuldigte habe sich in der Schweiz eingelebt. Er habe jahrelang in einem Fussballklub gespielt und möchte das Fussballspielen im Jahre 2024 wieder aufnehmen. Es liege ein Härtefall vor, wobei das öffentliche Interesse an der Ausschaffung des Beschuldigten das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiege (Urk. 33 S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung ergänzend fest (Urk. 63 S. 7), dass der Beschuldigte heute mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zusammenlebe; die Eltern hätten sich kürzlich scheiden lassen. Im Sommer 2024 habe sich für den Beschuldigten entgegen seiner früher ausgedrückten Hoffnung keine Möglichkeit für eine Lehre bei der Post ergeben. Der Beschuldigte habe aber eine Lehrstelle als Montageelek- triker angetreten, die er indessen wegen ungenügender Schulnoten im November 2024 habe aufgeben müssen. Der Beschuldigte spiele heute nicht mehr Fussball beim FC S._____, da er die Mitgliedskosten nicht mehr bezahlen könne. Er habe "immer wieder" bei Anlässen des Trägervereins offene Kinder- und Jugendarbeit T._____ teilgenommen und dort beispielsweise bei Auf- und Abbau geholfen und den Pizzaofen betrieben, was eine Mitarbeiterin im eingereichten Empfehlungs- schreiben bestätige (vgl. Urk. 64). Die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz sei "nicht allzu tief", eine Beziehung zum Heimatland habe er indes gar nicht. Die Situation im Irak sei nach wie vor schlimm, das EDA rate von Reisen dorthin ab. Es liege ein Härtefall vor. Des Weiteren überwiege das öffentliche Fern- halteinteresse das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht, da der Vorfall vom 3. Juli 2022 zwar "nicht schön", aber auch nicht geplant gewesen sei. Zu beachten sei schliesslich auch das junge Alter des Beschuldigten.
2. Persönlicher Härtefall 2.1. Hinsichtlich des bisherigen Werdegangs des heute rund 22-jährigen Beschuldigten ergibt sich zusammengefasst, dass er im Jahre 2003 laut eigenen
- 30 - Angaben in einer Stadt in der Nähe von U._____ im Irak geboren wurde und dort mit seinen Eltern und drei Brüdern aufgewachsen ist. Im Irak ging der Beschuldigte während sechs Jahren zur Schule, bis er 2015 mit der Familie vor dem Krieg flüchtete. Sie seien für ein paar Monate nach V._____ [Ortschaft in Deutschland] gegangen und dann in die Schweiz gekommen. In der Schweiz habe er die siebte bis neunte Klasse besucht und zudem zwei Schuljahre absolviert, um Deutsch zu lernen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Vermögen und Schulden habe er keines. Früher habe er in einem Fussballklub gespielt (Urk. 3/5 S. 2). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er habe die Lehre als Dachdecker wegen Asthma abbrechen müssen und arbeite nun seit November 2023 bei der Post. Im Sommer 2024 werde er bei der Post in der Logistik eine Lehre beginnen, einen Lehrvertrag habe er noch nicht. Sein Stundenlohn betrage Fr. 28.-- respektive (bei Nachtschicht) Fr. 36.--. Er lebe mit einem Kollegen zusammen und bezahle Fr. 550.-- für die Miete. Seine bei- den älteren Brüder würden in W._____ leben, der jüngste wohne bei der Mutter. Mit seiner Mutter spreche er Kurdisch und Deutsch, ebenso mit seinem Vater. Die Eltern würden zusammenleben. Er selbst sei seit der Ausreise nie mehr im Irak gewesen, sein Vater sei im Jahre 2022 das letzte Mal im Heimatland gewesen. Im Irak würden ein Onkel und eine Grossmutter leben, mit denen er keinen Kontakt habe. Er habe eine Freundin respektive er lerne jemanden kennen (Prot. 10 ff.). 2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 59). 2.3. Der Beschuldigte kam 12-jährig in die Schweiz. Er hat seine Jugendjahre und jungen Erwachsenenjahre und damit einen grossen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Ob aber ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff. mit Hinweisen). Zur sozialen Integration des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass er hier seine Familie (Eltern und Brüder) hat. In einer gefestigten Beziehung lebt der Beschuldigte nicht (vgl. Urk. 62 S. 3). Weiter ist seine berufliche Situation nicht als stabil zu beurteilen. Der heute rund knapp 22-jährige Beschuldigte verfügt nicht über eine abgeschlossene Ausbildung. Eine Lehre als Dachdecker musste er abbrechen. Entgegen seiner Ankündigung anlässlich der vorinstanzlichen Haupt-
- 31 - verhandlung konnte er im Sommer 2024 keine Lehre bei der Post antreten. Indes begann er im Jahr 2024 zunächst ein Praktikum und dann eine Lehre als Elektriker, wobei er diese bereits im Herbst 2024 wegen ungenügender schulischer Leistun- gen wieder abgebrochen hat (Urk. 62 S. 3). Nach einer Zwischentätigkeit als Aushilfe in einem Coiffeursalon hat er aktuell zwar eine neue Arbeitsstelle als Logistiker im Stundenlohn, diese aber erst eine Woche vor der Berufungsverhand- lung im Rahmen eines Probetags angetreten (Urk. 62 S. 4; Urk. 63 S. 7). Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Schuldenlast des Beschul- digten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter deutlich zugenommen hat und er über Schulden von Fr. 9'000.– verfügt, da er die Krankenkassenrech- nungen seit zwei Jahren nicht mehr bezahle (Urk. 62 S. 6). Eine wirtschaftliche Integration des Beschuldigten liegt nicht vor. Bei einer Landesverweisung würde er nicht aus einem stabilen (Arbeits-) Umfeld herausgerissen werden. Er verfügt über den Aufenthaltsstatus F (vorläufige aufgenommene Ausländer). Trotz einer 10-jäh- rigen Anwesenheit in der Schweiz ist beim Beschuldigten, der inzwischen aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auch nicht mehr Mitglied im Fussballverein ist (Urk. 62 S. 8), nur von einer durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen. Daran vermag das "Empfehlungsschreiben" von AA._____ (Urk. 64), nichts zu än- dern, zumal insbesondere Grad der Einbindung und die Aufgaben des Beschuldigten bei der Jugendarbeit nur schwammig umschrieben sind. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur liegen jedenfalls nicht vor. 2.4. Der Beschuldigte kann damit auf sozialer Ebene als durchschnittlich integriert bezeichnet werden, während auf wirtschaftlicher Ebene nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann. 2.5. Der Beschuldigte gibt an, im Jahr 2021 für zwei Wochen in den Irak zurück- gekehrt zu sein, um seinen Reisepass zu erneuern (Urk. 62 S. 9). Eine persönliche Verfolgung des Beschuldigten im Irak ist damit nicht ersichtlich, eine solche wurde denn auch nicht behauptet. Eine Reintegration in der Heimat wird wohl mit einigen Hürden verbunden sein, ist aber mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen und zumutbar. Der heute knapp 22-jährige und (abgesehen von Asthma) gesunde
- 32 - Beschuldigte besuchte im Irak während mehreren Jahren die Schule, spricht die Landessprache, ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten in seiner Heimat vertraut und war, obwohl er eine erste Lehre als Dachdecker nicht abschloss, in der Lage, in der Schweiz eine Anstellung bei der Post oder als Coiffeur und Logistiker zu finden. Seine beruflichen Erfahrungen erlauben ihm, auch im Heimatland wirt- schaftlich Fuss zu fassen. Zudem leben in seinem Heimatland Verwandte (Onkel und Grossmutter), die ihm bei der Rückkehr Unterstützung leisten können. Die behauptete Erkrankung an Asthma steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1). 2.6. Die Ausweisung des Beschuldigten tangiert keine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung. 2.7. Die Verteidigung verweist wie bereits vor Vorinstanz auf die Reisehinweise des EDA für den Irak. Richtig ist, dass das EDA aktuell von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen in die teilautonome Region Kurdistan (unter anderem die Provinz Erbil) abrät. Zudem erwähnt es etwa einen Raketenangriff im Januar 2024 in der Nähe von Erbil (gemeint wohl die Stadt). Das EDA hält fest, die Lage sei volatil, was als notorisch bezeichnet werden kann (vgl. https:// www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/irak/reisehin- weise-fuerdenirak.html#eda810f8b). Auch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland rät von nicht erforderlichen Reisen in die Region Kurdistan-Irak auf- grund der instabilen Sicherheitslage ab. In dieser Region sei die Sicherheitslage angespannt und deren Entwicklung aufgrund der hoch volatilen Lage in Nahost schwer vorhersehbar. Es bestehe eine anhaltend erhöhte Gefahr von Terroran- schlägen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/iraksicherheit- 202738#content_0). Hingegen stehen diese Reisehinweise einer Landesverweisung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem Urteil vom 19. März 2024 (in Abwei- sung einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Asylgesuchs und die Anord- nung und den Vollzug einer Wegweisung eines Irakers und dessen Familie) fest,
- 33 - dass in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die Sicherheitslage weitgehend stabil sei. Gewisse Vorbehalte gälten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. In sozioökonomischer Hinsicht sei generell von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs erscheine für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der Region Kurdistan-Irak gelebt hätten, zumutbar. Eine detaillierte Prüfung dränge sich auf, wenn es um den Wegwei- sungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen gehe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, D-913/2021, vom
19. März 2024, E. 14.10). Auf dieses Referenzurteil verweist auch das Bundes- gericht (Urteil 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.4.5). Allfällige Vollzugshindernisse sind bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die recht- liche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Konkret zur Diskussion stehende Vollzugshindernisse liegen keine vor. Mit Blick auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in der Region Kurdistan-Irak sind die Voraussetzungen für eine Rückkehr des Beschuldigten erfüllt. Darüber hinaus macht der Beschuldigte keine persönlichen Umstände geltend, die dessen Situation bei einer Rückkehr als kritisch darlegen und seine Schutzbedürftigkeit nahelegen würden. Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 460 f.; Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 2.8. Insgesamt kann dem Beschuldigten kein persönlicher Härtefall attestiert werden. 2.9. Selbst wenn gegenteilig entschieden und dem Beschuldigten ein persönli- cher Härtefall zugebilligt würde, spricht das öffentliche Interesse für die Anordnung einer Landesverweisung. Dieses Interesse besteht darin, künftige Straftaten des Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte wird wegen Angriffs zu 12 Monaten
- 34 - Freiheitsstrafe verurteilt. Unabhängig davon liegt ein relevantes Tatverschulden vor. Das objektiv nicht mehr leichte Verschulden, welches durch das subjektive Verschulden erhöht wird, hätte eine bedeutend höhere Freiheitsstrafe geboten. Wer ohne Grund am Angriff gegen zwei wahllos ausgewählte Personen mitwirkt, in deren Rahmen einer ersten Person bis zur Bewusstlosigkeit Tritte gegen den Kopf zugefügt werden, und wer dabei selbst Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführt, ist ein für die Gesellschaft gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte ist zwar Ersttäter und es besteht entsprechend kein Grund, ihm mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Prognose zu stellen. Allerdings hat der Beschuldigte mit der Beteiligung am Angriff eine hohe Gefahr massiver Körperverletzungen geschaffen. Damit ist auch ein geringes (aber tatsächlich vorhandenes) Rückfallrisiko nicht in Kauf zu nehmen. Ein solches zumindest geringes Rückfallrisiko kann beim nicht geständigen und uneinsichtigen Beschuldigten nicht verneint werden. 2.10. Insgesamt erscheint es angezeigt, eine Landesverweisung auszusprechen. 2.11. Im Falle einer obligatorischen Landesverweisung beträgt deren Dauer zwischen 5 bis 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird für seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten belegt. Damit bewegt sich die Strafe im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. Die Dauer der Landesver- weisung ist mit der Vorinstanz auf sechs Jahre festzusetzen. Eine höhere Dauer steht aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zur Diskussion. 2.12. 2.12.1. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Dritt- staatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Dritt-
- 35 - staatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch un- abhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178). 2.12.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangene Straftat mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch hat er durch seine Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Über- dies ist aus den Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über aktive Kontakte in kollegialer oder familiärer Hinsicht verfügt (vgl. Urk. 62 S. 11), weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen- Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig wäre. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. 2.12.3. Damit ist die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS auszuschrei- ben.
- 36 - VIII. DNA-Profil 1. 1.1. Die Vorinstanz ordnet in Anwendung von Art. 257 StPO die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 48 S. 53 ff.). 1.2. Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbre- chens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die Vorinstanz stützt sich auf diese Bestimmung (Urk. 48 S. 54) und übersieht, dass sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht in Kraft war (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Einschlägig war vielmehr aArt. 257 StPO (in der bis 31.12.2023 gültigen Fassung). Nach aArt. 257 lit. b StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Perso- nen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt ist auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 257 StPO) massgebend. aArt. 257 lit. b StPO stimmt im Wortlaut mit aArt. 5 lit. b DNA-Profil- Gesetz überein, welches mit Wirkung ab 1. August 2023 aufgehoben wurde (AS 2023 309; BBl 2021 44). Da der Beschuldigte wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben zu verurteilen ist, ist die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstel- lung eines DNA-Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen.
- 37 - IX. Zivilansprüche
1. Zivilansprüche des Privatklägers 1.1. Schadenersatz 1.1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen (Urk. 48 S. 61). 1.1.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung (Urk. 50 S. 2). Zur Begründung liess er ausführen, beim verlangten Freispruch respektive bei der verlangten Einstellung bestehe keine Grundlage für die Zivilforderung der Privat- kläger (Urk. 33 S. 8; Urk. 63 S. 6). 1.1.3. Der Privatkläger hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, er sei ab dem 3. Juli 2022 zuerst zu 100 % und ab dem 14. Juli 2022 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 18. Juli 2022 habe er wieder vollumfänglich arbeiten können. Die SUVA habe die Taggelder ausgerichtet und die Heilungskosten übernommen. Die Arbeit- geberin habe ihm für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit brutto Fr. 164.85 abge- zogen, weshalb ein Erwerbsschaden von Fr. 152.15 bestehe. Zudem habe er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Spesen und Umtriebe (insbesondere Kilometerkosten) erlitten, welche mit mindestens Fr. 500.-- abzugelten seien. In Bezug auf einen Haushaltsschaden habe eine Einschränkung von mindestens zehn Stunden pro Woche vorgelegen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- ergebe dies für zwei Wochen einen Haushaltsschaden von Fr. 600.-- (Urk. 9/3 S. 2 ff.). 1.1.4. Der Privatkläger hat die Schadenspositionen begründet und beziffert. Adäquat kausal für den Schaden war der Angriff auf den Privatkläger. Der Beschul- digte beteiligte sich vorsätzlich am Angriff und handelte damit schuldhaft. Seine Beteiligung war angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres wider- rechtlich. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Der Beschuldigte haftet solidarisch mit allfälligen Mittätern (Art. 50 Abs. 1 OR).
- 38 - 1.1.5. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 S. 497; 131 II 217 E. 4.2 S. 227; je mit Hinweisen). Des- sen Höhe beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5 %. Der Privatkläger verlangt Zinsen von 5 % ab 3. Juli 2022 und damit ab dem Tag des Angriffs (und nicht wie von ihm behauptet ab dem mittleren Verfall). Dies wird vom Beschuldigten nicht substanzi- iert bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. 1.1.6. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen. 1.2. Genugtuung 1.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, dem Privatkläger Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen (Urk. 48 S. 61). 1.2.2. Auch in Bezug auf die beantragte Genugtuung liess der Beschuldigte ausführen, beim verlangten Freispruch respektive bei der verlangten Einstellung bestehe keine Grundlage für die Zivilforderung der Privatkläger (Urk. 33 S. 8; Urk. 63 S. 6). 1.2.3. Der Privatkläger hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, bei der brutalen Attacke habe er ein Schädelhirntrauma erlitten. Er sei zuerst arbeitsunfähig gewe- sen und habe sich in Psychotherapie begeben müssen. Noch heute sei der Vorfall für ihn sehr belastend (Urk. 9/3 S. 3). 1.2.4. Die Vorinstanz erwägt, der Privatkläger habe unter anderem einen Bruch der inneren Augenhöhlenwand sowie Blutergüsse und Hautabschürfungen am Kopf erlitten. Der Privatkläger sei über mehrere Tage arbeitsunfähig und infolge des Ereignisses auf psychotherapeutische Betreuung angewiesen gewesen. Die Gruppe des Beschuldigten habe in grosser Überzahl gewalttätig auf den Privat- kläger eingewirkt, auch als sich dieser bereits wehrlos am Boden befunden habe.
- 39 - Damit erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- als angemessen (Urk. 48 S. 56 f.). 1.2.5. Der Privatkläger erlitt verschiedene Blutergüsse (an der Stirn bzw. am Schei- tel- und Hinterkopf linksseitig, um das linke Auge hinziehend über das linke Joch- bein und an der linken Ohrmuschel, am linken Schulterdach), Hautabschürfungen (hinter dem rechten Ohr und über dem Nasenrücken, am linken Ellenbogen, am linken Handrücken, am linken Knie und an der linken Grosszehe), eine Schleim- hauteinblutung (an der Unterlippenseite linksseitig) sowie einen Bruch der inneren Augenhöhlenwand des linken Auges. Der Privatkläger entwickelte keinen kritischen Hirndruckanstieg und vorerst auch keinen Sehverlust (Urk. 8/20 S. 6 f.). Bleibende Schäden oder Beeinträchtigungen sind nicht bekannt, ebenso wenig ein komplexer Heilungsverlauf. Der Privatkläger war während rund zwei Wochen arbeitsunfähig respektive reduziert arbeitsfähig. Mit der Vorinstanz ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gruppe des Beschuldigten in grosser Überzahl auf den Privat- kläger gewalttätig einwirkte, selbst als sich dieser bereits wehrlos am Boden befand. Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein nicht mehr leichtes Verschulden anzurechnen ist und die Tat aus nichtigem Anlass erfolgte. Durch den Angriff wurde der Privatkläger der Gefahr schwerer Körperverletzungen ausge- setzt. Nachvollziehbar scheint, dass der Privatkläger zur Bewältigung des Erlebten psychologische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Die Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf den Privatkläger führte zu einer widerrechtlich und schuldhaft verursachten Körperverletzung und psychischen Beeinträchtigung, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen. Ange- sichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 2'000.-- (nebst 5 % Zins ab 3. Juli 2022) angemessen.
2. Zivilansprüche der Privatklägerin 2.1. Schadenersatz
- 40 - 2.1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'100.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen (Urk. 48 S. 61). 2.1.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung (vgl. E. IX.1.1.2.). 2.1.3. Die Privatklägerin hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, sie sei bis zum
15. Juli 2022 arbeitsunfähig gewesen. Die SUVA habe die Taggelder ausgerichtet und die Heilungskosten übernommen. Sie habe im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren Spesen und Umtriebe (insbesondere Kilometerkosten) erlitten, welche mit mindestens Fr. 500.-- abzugelten seien. In Bezug auf einen Haushaltsschaden habe eine Einschränkung von mindestens zehn Stunden pro Woche vorgelegen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- ergebe dies für zwei Wochen einen Haus- haltsschaden von Fr. 600.-- (Urk. 9/4 S. 2 ff.). 2.1.4. Die Privatklägerin hat die Schadenspositionen begründet und beziffert. Adäquat kausal für den Schaden war der Angriff auf den Privatkläger und die da- durch mitbeteiligte Privatklägerin. Der Beschuldigte nahm vorsätzlich am Angriff teil und handelte damit schuldhaft. Seine Beteiligung war angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Der Beschuldigte haftet solidarisch mit allfälligen Mittätern (Art. 50 Abs. 1 OR). 2.1.5. Betreffend den Zins kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IX.1.1.5.). 2.1.6. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'100.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen. 2.2. Genugtuung
- 41 - 2.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, der Privatklägerin Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 48 S. 61). 2.2.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung (vgl. E. IX.1.1.2.). 2.2.3. Die Privatklägerin hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, bei der brutalen Attacke sei nicht nur sie selbst verletzt worden, sondern sie habe miterleben müssen, wie ihr Ehemann massiv traktiert worden sei. Sie sei zuerst arbeitsunfähig gewesen und habe sich bis November 2022 therapieren lassen müssen. Noch heute getraue sich die Privatklägerin nicht mehr alleine an den Hauptbahnhof Zürich (Urk. 9/4 S. 3). 2.2.4. Die Privatklägerin erlitt laut Gutachten des IRM der Universität Zürich vom
26. Juli 2022 einen Bluterguss an der linken Oberarmbeugeseite, Hautabschürfun- gen am rechten Ellenbogen und rechten Knie, an der linken Handfläche und den Ring- und Kleinfingerstreckseiten mit eingebluteten Fingernagelbetten am linken Mittel- und Ringfinger. Die Verletzungen würden voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen (Urk. 8/19 S. 3 f.). Bei Körperverletzungen ist dem Geschä- digten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhaus- aufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 47 OR). Art und Ausmass der von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen erreichen die Schwere nicht, die zu immaterieller Unbill führen könnte. Abgesehen von den selbst erlittenen Körperverletzungen führt die Privatklägerin aus, sie habe miterleben müssen, wie ihr Ehemann massiv traktiert worden sei. Angehörige des Opfers sind nach Art. 47 OR aktivlegitimiert, wenn sie selber eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Integrität erlitten haben, die als Körperverletzung im Sinne von Art. 47 OR zu qualifizieren ist (KESSLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 47 OR). Der Privatkläger wurde zwar nicht schwer verletzt, allerdings
- 42 - lag er bewusstlos am Boden, als noch weiter auf ihn eingeschlagen und -getre- ten wurde, was die Privatklägerin miterlebte. Immerhin kam er wenige Augen- blicke später wieder zu Bewusstsein (vgl. Urk. 5/13 S. 3). Nachdem die Privat- klägerin als unmittelbare Augenzeugin miterleben musste, wie ihr Ehemann von einer Meute bis zur Bewusstlosigkeit getreten wurde und Fusstritte unter anderem gegen den Kopf versetzt erhielt, ist nachvollziehbar, dass sie durch das Handeln der Angreifer in einem Mass in ihrer psychischen Integrität verletzt worden ist, das die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 zuzusprechen.
3. Berichtigung Im den Parteien mitgeteilten Urteilsdispositiv (Prot. II S. 8; Urk. 66) wurde in den Ziffern 7 bis 10 entgegen den Erwägungen und entgegen dem zu bestätigenden erstinstanzlichen Urteil versehentlich unterlassen, die Verpflichtung des Beschul- digten zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger jeweils in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern festzusetzen. Dieses offenkundige Versehen ist im dieser schriftlichen Begründung nachfolgenden Dispositiv in Anwendung von Art. 79 Abs. 1 StPO zu berichtigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv- Ziffer 11). Ausgangsgemäss sind auch die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 (Kostenauf- lage und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 aAbs. 4 StPO). 1.2.
- 43 - 1.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'620.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 15). 1.2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom
26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2.3. Vor Vorinstanz beantragte der Privatkläger, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage und damit der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung schul- dig zu sprechen (Urk. 32 S. 1; Urk. 19 S. 4). Mit Blick auf den von der Vorinstanz ausgefällten und im Berufungsverfahren zu bestätigenden Schuldspruch des Angriffs kommt es (bei einer von der Staatsanwaltschaft abweichenden rechtlichen Würdigung) zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen eines Delikts gegen Leib und Leben. Der Privatkläger obsiegt deshalb im vorinstanzlichen Verfahren im Schuldpunkt. Ebenso obsiegt der Privatkläger im Zivilpunkt. Die vorinstanzliche Regelung (Dispositiv-Ziffer 15) ist zu übernehmen. 1.3. 1.3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'560.85 zu bezahlen. 1.3.2. Die Privatklägerin obsiegt (wie der Privatkläger) als Strafklägerin und als Zivilklägerin. Damit ist die Privatklägerin für das Vorverfahren und erstinstanz-
- 44 - liche Gerichtsverfahren mit Fr. 3'560.85 (inklusive MwSt.) zu entschädigen. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 16) ist zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an. Er unter- liegt vollumfänglich. Die Privatkläger stellten im Berufungsverfahren keine Anträge. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'240.55 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 65). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 3'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
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7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'100.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
11. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 bis Ziff. 16) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.-- amtliche Verteidigung
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
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14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Fristenlauf Dispositiv-Ziff. 6 das Forensische Institut, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, gemäss Dispositiv-Ziff. 6.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (72 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv- Ziffer 11). Ausgangsgemäss sind auch die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 (Kostenauf- lage und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 aAbs. 4 StPO).
E. 1.1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich
E. 1.1.2 Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung (Urk. 50 S. 2). Zur Begründung liess er ausführen, beim verlangten Freispruch respektive bei der verlangten Einstellung bestehe keine Grundlage für die Zivilforderung der Privat- kläger (Urk. 33 S. 8; Urk. 63 S. 6).
E. 1.1.3 Der Privatkläger hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, er sei ab dem 3. Juli 2022 zuerst zu 100 % und ab dem 14. Juli 2022 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 18. Juli 2022 habe er wieder vollumfänglich arbeiten können. Die SUVA habe die Taggelder ausgerichtet und die Heilungskosten übernommen. Die Arbeit- geberin habe ihm für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit brutto Fr. 164.85 abge- zogen, weshalb ein Erwerbsschaden von Fr. 152.15 bestehe. Zudem habe er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Spesen und Umtriebe (insbesondere Kilometerkosten) erlitten, welche mit mindestens Fr. 500.-- abzugelten seien. In Bezug auf einen Haushaltsschaden habe eine Einschränkung von mindestens zehn Stunden pro Woche vorgelegen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- ergebe dies für zwei Wochen einen Haushaltsschaden von Fr. 600.-- (Urk. 9/3 S. 2 ff.).
E. 1.1.4 Der Privatkläger hat die Schadenspositionen begründet und beziffert. Adäquat kausal für den Schaden war der Angriff auf den Privatkläger. Der Beschul- digte beteiligte sich vorsätzlich am Angriff und handelte damit schuldhaft. Seine Beteiligung war angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres wider- rechtlich. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Der Beschuldigte haftet solidarisch mit allfälligen Mittätern (Art. 50 Abs. 1 OR).
- 38 -
E. 1.1.5 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 S. 497; 131 II 217 E. 4.2 S. 227; je mit Hinweisen). Des- sen Höhe beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5 %. Der Privatkläger verlangt Zinsen von 5 % ab 3. Juli 2022 und damit ab dem Tag des Angriffs (und nicht wie von ihm behauptet ab dem mittleren Verfall). Dies wird vom Beschuldigten nicht substanzi- iert bestritten, weshalb darauf abzustellen ist.
E. 1.1.6 Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen.
E. 1.2 - 43 -
E. 1.2.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'620.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 15).
E. 1.2.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom
26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Vor Vorinstanz beantragte der Privatkläger, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage und damit der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung schul- dig zu sprechen (Urk. 32 S. 1; Urk. 19 S. 4). Mit Blick auf den von der Vorinstanz ausgefällten und im Berufungsverfahren zu bestätigenden Schuldspruch des Angriffs kommt es (bei einer von der Staatsanwaltschaft abweichenden rechtlichen Würdigung) zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen eines Delikts gegen Leib und Leben. Der Privatkläger obsiegt deshalb im vorinstanzlichen Verfahren im Schuldpunkt. Ebenso obsiegt der Privatkläger im Zivilpunkt. Die vorinstanzliche Regelung (Dispositiv-Ziffer 15) ist zu übernehmen.
E. 1.2.4 Die Vorinstanz erwägt, der Privatkläger habe unter anderem einen Bruch der inneren Augenhöhlenwand sowie Blutergüsse und Hautabschürfungen am Kopf erlitten. Der Privatkläger sei über mehrere Tage arbeitsunfähig und infolge des Ereignisses auf psychotherapeutische Betreuung angewiesen gewesen. Die Gruppe des Beschuldigten habe in grosser Überzahl gewalttätig auf den Privat- kläger eingewirkt, auch als sich dieser bereits wehrlos am Boden befunden habe.
- 39 - Damit erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- als angemessen (Urk. 48 S. 56 f.).
E. 1.2.5 Der Privatkläger erlitt verschiedene Blutergüsse (an der Stirn bzw. am Schei- tel- und Hinterkopf linksseitig, um das linke Auge hinziehend über das linke Joch- bein und an der linken Ohrmuschel, am linken Schulterdach), Hautabschürfungen (hinter dem rechten Ohr und über dem Nasenrücken, am linken Ellenbogen, am linken Handrücken, am linken Knie und an der linken Grosszehe), eine Schleim- hauteinblutung (an der Unterlippenseite linksseitig) sowie einen Bruch der inneren Augenhöhlenwand des linken Auges. Der Privatkläger entwickelte keinen kritischen Hirndruckanstieg und vorerst auch keinen Sehverlust (Urk. 8/20 S. 6 f.). Bleibende Schäden oder Beeinträchtigungen sind nicht bekannt, ebenso wenig ein komplexer Heilungsverlauf. Der Privatkläger war während rund zwei Wochen arbeitsunfähig respektive reduziert arbeitsfähig. Mit der Vorinstanz ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gruppe des Beschuldigten in grosser Überzahl auf den Privat- kläger gewalttätig einwirkte, selbst als sich dieser bereits wehrlos am Boden befand. Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein nicht mehr leichtes Verschulden anzurechnen ist und die Tat aus nichtigem Anlass erfolgte. Durch den Angriff wurde der Privatkläger der Gefahr schwerer Körperverletzungen ausge- setzt. Nachvollziehbar scheint, dass der Privatkläger zur Bewältigung des Erlebten psychologische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Die Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf den Privatkläger führte zu einer widerrechtlich und schuldhaft verursachten Körperverletzung und psychischen Beeinträchtigung, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen. Ange- sichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 2'000.-- (nebst 5 % Zins ab 3. Juli 2022) angemessen.
2. Zivilansprüche der Privatklägerin
E. 1.3 Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung, von einer Landesverweisung sei abzusehen. Im Jahre 2015 sei der damals 12-jährige Beschuldigte mit seiner Familie aus dem Irak geflohen. Über Deutschland sei die Familie in die Schweiz gelangt und habe hier Asyl erhalten. Der Beschuldigte habe in der Schweiz
- 29 - während drei Jahren die Schule besucht. Er beherrsche die Landessprache gut. Arabisch spreche er nicht, auf Kurdisch könne er sich mündlich einigermassen ausdrücken. Im Irak würden nur noch eine Grossmutter und ein Onkel leben. Seit seiner Flucht sei der Beschuldigte nie mehr im Irak gewesen. Das EDA rate von Reisen in den Irak grundsätzlich ab, insbesondere auch in die teilautonome Region Kurdistan. Der Beschuldigte habe sich in der Schweiz eingelebt. Er habe jahrelang in einem Fussballklub gespielt und möchte das Fussballspielen im Jahre 2024 wieder aufnehmen. Es liege ein Härtefall vor, wobei das öffentliche Interesse an der Ausschaffung des Beschuldigten das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiege (Urk. 33 S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung ergänzend fest (Urk. 63 S. 7), dass der Beschuldigte heute mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zusammenlebe; die Eltern hätten sich kürzlich scheiden lassen. Im Sommer 2024 habe sich für den Beschuldigten entgegen seiner früher ausgedrückten Hoffnung keine Möglichkeit für eine Lehre bei der Post ergeben. Der Beschuldigte habe aber eine Lehrstelle als Montageelek- triker angetreten, die er indessen wegen ungenügender Schulnoten im November 2024 habe aufgeben müssen. Der Beschuldigte spiele heute nicht mehr Fussball beim FC S._____, da er die Mitgliedskosten nicht mehr bezahlen könne. Er habe "immer wieder" bei Anlässen des Trägervereins offene Kinder- und Jugendarbeit T._____ teilgenommen und dort beispielsweise bei Auf- und Abbau geholfen und den Pizzaofen betrieben, was eine Mitarbeiterin im eingereichten Empfehlungs- schreiben bestätige (vgl. Urk. 64). Die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz sei "nicht allzu tief", eine Beziehung zum Heimatland habe er indes gar nicht. Die Situation im Irak sei nach wie vor schlimm, das EDA rate von Reisen dorthin ab. Es liege ein Härtefall vor. Des Weiteren überwiege das öffentliche Fern- halteinteresse das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht, da der Vorfall vom 3. Juli 2022 zwar "nicht schön", aber auch nicht geplant gewesen sei. Zu beachten sei schliesslich auch das junge Alter des Beschuldigten.
2. Persönlicher Härtefall
E. 1.3.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'560.85 zu bezahlen.
E. 1.3.2 Die Privatklägerin obsiegt (wie der Privatkläger) als Strafklägerin und als Zivilklägerin. Damit ist die Privatklägerin für das Vorverfahren und erstinstanz-
- 44 - liche Gerichtsverfahren mit Fr. 3'560.85 (inklusive MwSt.) zu entschädigen. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 16) ist zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 1.4 Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.
E. 1.5 Der Beschuldigte ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung
E. 2 Verwertbarkeit der Aussagen der Ehepaare B._____C._____ und E._____F._____ als Auskunftspersonen
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'100.-- zuzüglich
E. 2.1.2 Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung (vgl. E. IX.1.1.2.).
E. 2.1.3 Die Privatklägerin hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, sie sei bis zum
15. Juli 2022 arbeitsunfähig gewesen. Die SUVA habe die Taggelder ausgerichtet und die Heilungskosten übernommen. Sie habe im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren Spesen und Umtriebe (insbesondere Kilometerkosten) erlitten, welche mit mindestens Fr. 500.-- abzugelten seien. In Bezug auf einen Haushaltsschaden habe eine Einschränkung von mindestens zehn Stunden pro Woche vorgelegen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- ergebe dies für zwei Wochen einen Haus- haltsschaden von Fr. 600.-- (Urk. 9/4 S. 2 ff.).
E. 2.1.4 Die Privatklägerin hat die Schadenspositionen begründet und beziffert. Adäquat kausal für den Schaden war der Angriff auf den Privatkläger und die da- durch mitbeteiligte Privatklägerin. Der Beschuldigte nahm vorsätzlich am Angriff teil und handelte damit schuldhaft. Seine Beteiligung war angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Der Beschuldigte haftet solidarisch mit allfälligen Mittätern (Art. 50 Abs. 1 OR).
E. 2.1.5 Betreffend den Zins kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IX.1.1.5.).
E. 2.1.6 Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'100.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen.
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an. Er unter- liegt vollumfänglich. Die Privatkläger stellten im Berufungsverfahren keine Anträge. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).
E. 2.2.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, der Privatklägerin Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 48 S. 61).
E. 2.2.2 Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung (vgl. E. IX.1.1.2.).
E. 2.2.3 Die Privatklägerin hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, bei der brutalen Attacke sei nicht nur sie selbst verletzt worden, sondern sie habe miterleben müssen, wie ihr Ehemann massiv traktiert worden sei. Sie sei zuerst arbeitsunfähig gewesen und habe sich bis November 2022 therapieren lassen müssen. Noch heute getraue sich die Privatklägerin nicht mehr alleine an den Hauptbahnhof Zürich (Urk. 9/4 S. 3).
E. 2.2.4 Die Privatklägerin erlitt laut Gutachten des IRM der Universität Zürich vom
26. Juli 2022 einen Bluterguss an der linken Oberarmbeugeseite, Hautabschürfun- gen am rechten Ellenbogen und rechten Knie, an der linken Handfläche und den Ring- und Kleinfingerstreckseiten mit eingebluteten Fingernagelbetten am linken Mittel- und Ringfinger. Die Verletzungen würden voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen (Urk. 8/19 S. 3 f.). Bei Körperverletzungen ist dem Geschä- digten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhaus- aufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 47 OR). Art und Ausmass der von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen erreichen die Schwere nicht, die zu immaterieller Unbill führen könnte. Abgesehen von den selbst erlittenen Körperverletzungen führt die Privatklägerin aus, sie habe miterleben müssen, wie ihr Ehemann massiv traktiert worden sei. Angehörige des Opfers sind nach Art. 47 OR aktivlegitimiert, wenn sie selber eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Integrität erlitten haben, die als Körperverletzung im Sinne von Art. 47 OR zu qualifizieren ist (KESSLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 47 OR). Der Privatkläger wurde zwar nicht schwer verletzt, allerdings
- 42 - lag er bewusstlos am Boden, als noch weiter auf ihn eingeschlagen und -getre- ten wurde, was die Privatklägerin miterlebte. Immerhin kam er wenige Augen- blicke später wieder zu Bewusstsein (vgl. Urk. 5/13 S. 3). Nachdem die Privat- klägerin als unmittelbare Augenzeugin miterleben musste, wie ihr Ehemann von einer Meute bis zur Bewusstlosigkeit getreten wurde und Fusstritte unter anderem gegen den Kopf versetzt erhielt, ist nachvollziehbar, dass sie durch das Handeln der Angreifer in einem Mass in ihrer psychischen Integrität verletzt worden ist, das die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 zuzusprechen.
3. Berichtigung Im den Parteien mitgeteilten Urteilsdispositiv (Prot. II S. 8; Urk. 66) wurde in den Ziffern 7 bis 10 entgegen den Erwägungen und entgegen dem zu bestätigenden erstinstanzlichen Urteil versehentlich unterlassen, die Verpflichtung des Beschul- digten zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger jeweils in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern festzusetzen. Dieses offenkundige Versehen ist im dieser schriftlichen Begründung nachfolgenden Dispositiv in Anwendung von Art. 79 Abs. 1 StPO zu berichtigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'240.55 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 65). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 3'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
- 45 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
E. 2.4 Der Beschuldigte kann damit auf sozialer Ebene als durchschnittlich integriert bezeichnet werden, während auf wirtschaftlicher Ebene nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann.
E. 2.5 Der Beschuldigte gibt an, im Jahr 2021 für zwei Wochen in den Irak zurück- gekehrt zu sein, um seinen Reisepass zu erneuern (Urk. 62 S. 9). Eine persönliche Verfolgung des Beschuldigten im Irak ist damit nicht ersichtlich, eine solche wurde denn auch nicht behauptet. Eine Reintegration in der Heimat wird wohl mit einigen Hürden verbunden sein, ist aber mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen und zumutbar. Der heute knapp 22-jährige und (abgesehen von Asthma) gesunde
- 32 - Beschuldigte besuchte im Irak während mehreren Jahren die Schule, spricht die Landessprache, ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten in seiner Heimat vertraut und war, obwohl er eine erste Lehre als Dachdecker nicht abschloss, in der Lage, in der Schweiz eine Anstellung bei der Post oder als Coiffeur und Logistiker zu finden. Seine beruflichen Erfahrungen erlauben ihm, auch im Heimatland wirt- schaftlich Fuss zu fassen. Zudem leben in seinem Heimatland Verwandte (Onkel und Grossmutter), die ihm bei der Rückkehr Unterstützung leisten können. Die behauptete Erkrankung an Asthma steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1).
E. 2.6 Die Ausweisung des Beschuldigten tangiert keine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung.
E. 2.6.1 Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger, des Ehepaars E._____F._____, der Zeuginnen und der weiteren Beteiligten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 12 ff.). In Würdigung dieser Schilderungen kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die beiden Privatkläger und das Ehepaar E._____F._____ hätten im Kern übereinstimmend, grundsätzlich widerspruchsfrei und insgesamt zurückhaltend ausgesagt. Insbesondere die Aussagen der Privatklägerin würden sich durch gros- sen Detailreichtum, Anschaulichkeit und Lebensnähe auszeichnen. Die rasch es- kalierende Begegnung mit der Gruppe rund um den Beschuldigten, die Verfolgung des Privatklägers nach einer ersten Attacke, ihre eigenen Versuche, ihren Ehe- mann zu schützen und das Gerangel mit D._____ habe die Privatklägerin eindrü- cklich beschrieben. Ebenso habe sie originelle und realistische Einzelheiten und Nebensächlichkeiten zu Protokoll gegeben (den Verlust der Lederjacke und eines Schuhs des Privatklägers, das Umfallen der geparkten Motorräder, das Festhalten und Reissen einer Umhängetasche). Erstellt sei, dass die in Frage stehende Män- nergruppe vor Ort gewesen und es zu einer Auseinandersetzung mit den Privatklä- gern und dem Ehepaar E._____F._____ gekommen sei. Erstellt sei weiter, dass D._____ vom Privatkläger dessen Trinkbecher herausverlangt und nach dessen Weigerung am Arm gepackt habe. Gewisse Mitglieder hätten dann auf den Privat- kläger eingeschlagen und ihn nach dessen kurzen Fluchtversuch zu Boden ge-
- 16 - bracht. Die Tatsache, dass in diesem Zeitpunkt durch mehrere Personen insbeson- dere auf den Kopf des Privatklägers eingetreten worden sei, werde durch zahlrei- che Beteiligte berichtet und sei nicht zweifelhaft. Hingegen könne in Bezug auf eine gewalttätige Beteiligung des Beschuldigten nicht erstellt werden, dass dieser Schläge oder Tritte gegenüber dem Privatkläger ausgeteilt habe. Zu Gunsten des Beschuldigten sei deshalb davon auszugehen, dass er gegenüber dem Privatklä- ger nicht tätlich geworden sei (Urk. 48 S. 27 ff.).
E. 2.6.2 Auf diese vorinstanzliche Beweiswürdigung kann grundsätzlich abgestellt werden. Das Beweisergebnis präsentiert sich in unverändertem Licht. Es bleibt zu wiederholen, dass sich aus den Schilderungen der Privatklägerin (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/8 S. 3), F._____ (Urk. 5/2 S. 1 f., Urk. 5/7 S. 4) und des Privatklägers (Urk. 5/4 S. 2, Urk. 5/9 S. 4) ergibt, dass gewisse Mitglieder der Gruppe unmittelbar im Anschluss an die Konfrontation durch D._____ auf den Privatkläger einschlugen. Dies hielt auch die Zeugin O._____ grundsätzlich so fest (Urk. 6/2 S. 3) und haben die Privatkläger sowie das Ehepaar E._____F._____ in den kantonspolizeilichen Einvernahmen vom 19. August 2022 nicht darüber hinausgehend umschrieben (Urk. 5/10-13). Richtig ist weiter, dass zahlreiche Beteiligte und Zeugen überein- stimmend schilderten, wie mehrere Personen mit Füssen auf den am Boden liegenden Privatkläger eintraten und die Fusstritte unter anderem gegen den Kopf ausgeführt wurden (E._____: Urk. 5/6 S. 3 f.; Privatklägerin: Urk. 5/8 S. 4; F._____: Urk. 5/7 S. 4; Zeugin N._____: Urk. 6/1 S. 3 f.; Zeugin O._____: Urk. 6/2 S. 3 f.; Zeugin P._____: Urk. 6/3 S. 3 f.; Privatkläger: Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/9 S. 4; I._____: Urk. 4/17 S. 3; D._____: Urk. 3/4 S. 3 [später relativiert in Urk. 4/18 S. 3]). An einem solchen Übergriff bestehen deshalb keine Zweifel. In dieser Phase der Auseinan- dersetzung will der Beschuldigte keine Gewalt angewendet haben, was er konstant so darstellte (Urk. 3/1 S. 6, Urk. 3/3 S. 2, Urk. 3/4 S. 4, Urk. 3/5 S. 5, Prot. I S. 19). Gegenteiliges kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz würdigt zu- treffend, dass in Bezug auf die belastenden Aussagen von F._____ (Urk. 5/7 S. 4) nicht nachvollziehbar ist, welche Fotos F._____ zu Beginn der Befragung vorgehal- ten wurden (vgl. Urk. 5/7 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist deshalb die durch F._____ erfolgte Identifikation des Beschuldigten als Teil einer Vierergruppe, welche mit Fusstritten gegen den Privatkläger losgegangen sein soll. Zudem blieben die be-
- 17 - lastenden Aussagen von G._____ mit der Vorinstanz zu vage, als darauf abgestellt werden könnte (Urk. 4/12 S. 6 f., Urk. 4/15 S. 3 f.). Gleiches gilt betreffend die Schil- derungen von I._____ (Urk. 4/17 S. 3 f., Urk. 4/9 S. 7). Zu Gunsten des Beschul- digten ist deshalb davon auszugehen, dass er gegenüber dem Privatkläger nicht tätlich wurde. Ergänzend zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist zudem nicht zweifel- haft, dass die Privatklägerin wie in der Anklage umschrieben ihrem Ehemann zu Hilfe eilte, D._____ packte und mit ihm umfiel, dieser aber wenig später aufstehen konnte. Dies schilderte die Privatklägerin wiederholt und anschaulich (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/8 S. 4, Urk. 5/13 S. 3) und findet sich in den Grundzügen auch in den Schil- derungen weiterer Personen (E._____: Urk. 5/6 S. 3; F._____: Urk. 5/7 S. 5, Urk. 5/11 S. 3; D._____: Urk. 3/4 S. 3, Urk. 4/5 S. 4, Urk. 4/10 S. 2; G._____: Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/8 S. 2, Urk. 4/12 S. 5; I._____: Urk. 4/3 S. 4 f., Urk. 4/9 S. 3, Urk. 4/17 S. 3; H._____: Urk. 4/7 S. 3; K._____: Urk. 4/13 S. 2, Urk. 4/14 S. 4; Zeu- gin N._____: Urk. 6/1 S. 3; Zeugin O._____: Urk. 6/2 S. 4; Zeugin P._____: Urk. 6/3 S. 3).
E. 2.7 Die Verteidigung verweist wie bereits vor Vorinstanz auf die Reisehinweise des EDA für den Irak. Richtig ist, dass das EDA aktuell von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen in die teilautonome Region Kurdistan (unter anderem die Provinz Erbil) abrät. Zudem erwähnt es etwa einen Raketenangriff im Januar 2024 in der Nähe von Erbil (gemeint wohl die Stadt). Das EDA hält fest, die Lage sei volatil, was als notorisch bezeichnet werden kann (vgl. https:// www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/irak/reisehin- weise-fuerdenirak.html#eda810f8b). Auch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland rät von nicht erforderlichen Reisen in die Region Kurdistan-Irak auf- grund der instabilen Sicherheitslage ab. In dieser Region sei die Sicherheitslage angespannt und deren Entwicklung aufgrund der hoch volatilen Lage in Nahost schwer vorhersehbar. Es bestehe eine anhaltend erhöhte Gefahr von Terroran- schlägen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/iraksicherheit- 202738#content_0). Hingegen stehen diese Reisehinweise einer Landesverweisung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem Urteil vom 19. März 2024 (in Abwei- sung einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Asylgesuchs und die Anord- nung und den Vollzug einer Wegweisung eines Irakers und dessen Familie) fest,
- 33 - dass in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die Sicherheitslage weitgehend stabil sei. Gewisse Vorbehalte gälten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. In sozioökonomischer Hinsicht sei generell von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs erscheine für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der Region Kurdistan-Irak gelebt hätten, zumutbar. Eine detaillierte Prüfung dränge sich auf, wenn es um den Wegwei- sungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen gehe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, D-913/2021, vom
19. März 2024, E. 14.10). Auf dieses Referenzurteil verweist auch das Bundes- gericht (Urteil 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.4.5). Allfällige Vollzugshindernisse sind bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die recht- liche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Konkret zur Diskussion stehende Vollzugshindernisse liegen keine vor. Mit Blick auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in der Region Kurdistan-Irak sind die Voraussetzungen für eine Rückkehr des Beschuldigten erfüllt. Darüber hinaus macht der Beschuldigte keine persönlichen Umstände geltend, die dessen Situation bei einer Rückkehr als kritisch darlegen und seine Schutzbedürftigkeit nahelegen würden. Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 460 f.; Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
E. 2.7.1 Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger, des Ehepaars E._____F._____, der Zeuginnen und der weiteren Beteiligten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 30 ff.). In Würdigung dieser Schilderungen kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die Auseinandersetzung habe sich in einer zweiten Phase vom Privatklä- ger weg hin zu E._____ verlagert, der jenen habe verteidigen wollen. Beide Privat- kläger wie auch das Ehepaar E._____F._____ hätten übereinstimmend ausgesagt, dass mehrere Personen auf E._____ eingeschlagen respektive eingetreten hätten. Auch der Beschuldigte habe bestätigt, dass die anderen auf E._____ losgegangen seien. In Bezug auf die Frage, wer E._____ tätlich angegangen habe, hätten die Privatkläger und das Ehepaar E._____F._____ keine Auskunft geben können. Der Beschuldigte selbst habe sich auf den Standpunkt gestellt, dem stehenden E._____ einen Kick gegen das Bein gegeben zu haben, nachdem ihm E._____ einen Faust- schlag ins Gesicht verabreicht habe. Demgegenüber werde der Beschuldigte durch
- 18 - H._____ belastet, dem Mann in den Kopf "geschuttet" zu haben, während der Be- schuldigte sich am Auto festgehalten habe. Auch I._____ habe bestätigt, dass der Beschuldigte auf den Mann mit dem roten T-Shirt reingesprungen sei (wobei es sich dabei um E._____ gehandelt habe) respektive dass der Beschuldigte gemein- sam mit ihm (I._____) und vermutlich G._____ auf eine Person am Boden draufge- kickt hätten. Insgesamt lasse sich ohne Weiteres erstellen, dass der Beschuldigte gegenüber E._____ tätlich geworden sei. Mit Blick auf die Depositionen von I._____ und H._____ werde erkennbar, dass die Beteiligung des Beschuldigten über die durch ihn behauptete Abwehrhandlung hinausgegangen sei und der Beschuldigte auf den am Boden liegenden E._____ eingetreten habe. Es lasse sich erstellen, dass der Beschuldigte E._____ gegen den unteren Körperbereich getreten habe, als dieser bereits am Boden gelegen habe (Urk. 48 S. 36 ff.).
E. 2.7.2 Der Vorinstanz kann im Wesentlichen gefolgt werden. Die folgenden Erwä- gungen sind teilweise ergänzender Natur, wobei betreffend die Art der Gewalt durch den Beschuldigten gegenüber E._____ Präzisierungen angebracht sind. Richtig ist, dass in einer zweiten Phase der Auseinandersetzung mehrere Personen auf den am Boden liegenden E._____ einschlugen und eintraten. Dies hielten nicht nur die Privatkläger und das Ehepaar E._____F._____ so fest (Urk. 5/9 S. 4, Urk. 5/8 S. 5, Urk. 5/7 S. 5, Urk. 5/1 S. 2). Auch der Beschuldigte räumte ein, dass mehrere Personen auf E._____ losgingen (Prot. I S. 19 f.) und E._____ am Boden lag (Urk. 3/4 S. 4). E._____ schilderte nachvollziehbar, wie er bei einem geparkten weissen BMW versucht habe, sich "so halb unter dem Auto zu schützen", indem er sich in Embryostellung hingekauert habe. Darauf habe er gespürt, wie er mehrmals gegen den Hinterkopf und den Rücken getreten worden sei (Urk. 5/1 S. 1 f., Urk. 5/6 S. 4). Wer in dieser Phase der Auseinandersetzung Gewalt gegenüber E._____ ausübte, geht aus den Schilderungen von H._____ und I._____ hervor. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2022 gab H._____ zu Protokoll, der Mann habe neben dem Auto gelegen und seine Kollegen hätten ihn "verschutet", einer am Rücken und einer am Kopf. Die Schläge seien, auf einer Skala von 1 bis 10, mit einer Stärke von etwa 8 ausgeführt worden. Als alle weggelaufen seien, sei auch er weggerannt. Ein Kollege und er seien auf dem Trottoir gelaufen, dabei habe es sich um denjenigen Mann gehandelt, der dem Mann am Boden in den Kopf ge-
- 19 - treten habe. Jener habe sich dabei am Auto gehalten (Urk. 4/7 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2022 hielt H._____ als Auskunftsperson fest, beim Kollegen, der dem Mann am Boden in den Kopf getreten habe, während er sich an einem Auto abgestützt habe, und mit ihm (H._____) später weggelaufen sei, handle es sich um den Beschuldigten (Urk. 4/16 S. 3 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 3) lässt das Abstrei- ten des Beschuldigten, mit H._____ weggegangen zu sein, die Glaubhaftigkeit der konstanten Angaben von H._____ nicht entfallen, zumal denkbar ist, dass – wie das der Beschuldigte ausgesagt hatte – auch R._____ mit dem Beschuldigten weg- ging bzw. sogar näher bei ihm war. Belastend fielen auch die Aussagen von I._____ aus. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2022 erklärte er, sie hätten zu dritt (er selbst, der Beschuldigte und vermutlich G._____) auf eine Person am Boden draufgekickt. Der Beschuldigte und vermutlich G._____ hätten in den Bauch und die Füsse getreten, während er gegen das Gesicht getreten habe. Da I._____ aber in der Folge ausdrücklich festhielt, dem Mann mit dem roten T-Shirt nichts gemacht zu haben (dabei handelt es sich um E._____, vgl. Urk. 5/7 S. 5), kann damit – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 4) – nicht der Übergriff gegen E._____ gemeint sein (Urk. 4/9 S. 6 f.). Hingegen gab I._____ zu Protokoll, der Beschuldigte "sprang rein" auf ihn. Auf den Mann mit dem roten T-Shirt" (Urk. 4/9 S. 7). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er, es sei richtig, dass der Beschuldigte auf den Mann mit dem roten Shirt reingesprungen sei, wie wisse er nicht (Urk. 4/17 S. 4). Daraus lässt sich Folgendes schliessen. Zum einen betrafen das Treten zu Dritt (I._____, der Beschuldigte und vermutlich G._____) und damit die geschilderten Schläge des Beschuldigten und vermutlich G._____ gegen Bauch und Füsse eines Opfers nicht E._____ (vgl. auch Urk. 4/9 S. 7). Zum andern gab I._____ wiederholt zu Protokoll, dass der Beschuldigte auf E._____ "reingesprungen" sei. Letzteres steht mit den wiederholten Depositionen von H._____ ohne Weiteres im Einklang. Belastet H._____ den Beschuldigten, dem am Boden liegenden E._____ in den Kopf getreten zu haben, während er sich am Auto festgehalten habe, so erfährt diese Schilderung damit durch I._____ eine Bestätigung. Es lässt sich deshalb erstellen, dass der Beschuldigte, wie er selbst einräumte, gegenüber E._____ tätlich wurde. Keineswegs schlüssig erscheint
- 20 - überdies die Behauptung des Beschuldigten, E._____ habe ihn geschlagen, um seinen Kollegen B._____ zu unterstützen, nachdem der Beschuldigte bekanntlich daran festhält, am Angriff gegen den Privatkläger 1 – ebendiesen B._____ – gar nicht beteiligt gewesen zu sein. Gestützt auf die belastenden Aussagen von H._____ und I._____ ging die Beteiligung des Beschuldigten über die vom ihm be- hauptete Abwehrhandlung hinaus und der Beschuldigte trat auf den am Boden lie- genden E._____ ein. In Abweichung von der Vorinstanz erfolgten die Fusstritte – im Sinne der diesbezüglich anschaulichen und deutlichen Beschreibungen von H._____ – gegen den Kopf von E._____. Ergänzend zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt steht zudem fest, dass der Privatkläger zwischenzeitlich wieder aufstehen konnte und E._____ zu Hilfe eilen wollte. Dabei wurde er von einem Mitglied der Gruppe zu Boden gebracht, worauf er von mehreren Männern der Gruppe erneut geschlagen und getreten wurde. Auch dies schilderte der Privatkläger konkret und anschaulich (Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/9 S. 4, Urk. 5/12 S. 3) und geht auch aus der Darstellung der Privatklägerin hervor, wonach ihr Ehemann zu E._____ hingegen wollte, jedoch von zwei Personen zu Boden gebracht wurde (Urk. 5/13 S. 3).
E. 2.8 Insgesamt kann dem Beschuldigten kein persönlicher Härtefall attestiert werden.
E. 2.9 Selbst wenn gegenteilig entschieden und dem Beschuldigten ein persönli- cher Härtefall zugebilligt würde, spricht das öffentliche Interesse für die Anordnung einer Landesverweisung. Dieses Interesse besteht darin, künftige Straftaten des Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte wird wegen Angriffs zu 12 Monaten
- 34 - Freiheitsstrafe verurteilt. Unabhängig davon liegt ein relevantes Tatverschulden vor. Das objektiv nicht mehr leichte Verschulden, welches durch das subjektive Verschulden erhöht wird, hätte eine bedeutend höhere Freiheitsstrafe geboten. Wer ohne Grund am Angriff gegen zwei wahllos ausgewählte Personen mitwirkt, in deren Rahmen einer ersten Person bis zur Bewusstlosigkeit Tritte gegen den Kopf zugefügt werden, und wer dabei selbst Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführt, ist ein für die Gesellschaft gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte ist zwar Ersttäter und es besteht entsprechend kein Grund, ihm mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Prognose zu stellen. Allerdings hat der Beschuldigte mit der Beteiligung am Angriff eine hohe Gefahr massiver Körperverletzungen geschaffen. Damit ist auch ein geringes (aber tatsächlich vorhandenes) Rückfallrisiko nicht in Kauf zu nehmen. Ein solches zumindest geringes Rückfallrisiko kann beim nicht geständigen und uneinsichtigen Beschuldigten nicht verneint werden.
E. 2.10 Insgesamt erscheint es angezeigt, eine Landesverweisung auszusprechen.
E. 2.11 Im Falle einer obligatorischen Landesverweisung beträgt deren Dauer zwischen 5 bis 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird für seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten belegt. Damit bewegt sich die Strafe im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. Die Dauer der Landesver- weisung ist mit der Vorinstanz auf sechs Jahre festzusetzen. Eine höhere Dauer steht aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zur Diskussion.
E. 2.12.1 Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Dritt- staatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Dritt-
- 35 - staatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch un- abhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178).
E. 2.12.2 Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangene Straftat mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch hat er durch seine Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Über- dies ist aus den Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über aktive Kontakte in kollegialer oder familiärer Hinsicht verfügt (vgl. Urk. 62 S. 11), weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen- Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig wäre. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt.
E. 2.12.3 Damit ist die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS auszuschrei- ben.
- 36 - VIII. DNA-Profil 1.
E. 3 Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Die für die Personenidentifizierung verwendeten Fotos wurden verschiedenen Protokollen nicht beigefügt, weshalb die derart vorgenommene Identifikation durch F._____ nach der zutreffenden Rüge der Verteidigung (Urk. 33 S. 3 f.; Urk. 63 S. 3) nicht nachvollzogen werden kann (vgl. Urk. 5/2 und Urk. 5/7). Dies geht aber – mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung – nicht mit einer Unverwertbarkeit der entsprechenden Aussagen einher, sondern tangiert die Beweiskraft. Mithin ist dem fraglichen Umstand bei der Würdigung der Depositionen Rechnung zu tragen.
- 10 -
E. 3.1 Betreffend die objektive Tatschwere des Angriffs ist festzuhalten, dass meh- rere Mitglieder der Gruppe unvermittelt auf den Privatkläger einschlugen, nachdem sich dieser geweigert hatte, dem Beschuldigten seinen Trinkbecher zu überlassen. Die völlig unvermittelte Attacke gab dem Opfer keine Möglichkeit, sich auf den Angriff vorzubereiten und diesen abzuwehren. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Opfer zahlenmässig deutlich überlegene Kontrahenten gegenüberstanden, was ein entsprechendes Gewaltpotenzial bedeutete und ihm auch die Ausweg- losigkeit seiner Situation vor Augen führen musste. Obgleich es dem Privatkläger nach den ersten Schlägen gelang wegzurennen, wurde er von der Gruppe verfolgt. Damit offenbarten die Mitglieder der Gruppe eine Hartnäckigkeit, die gegen den Privatkläger gerichteten Gewalttätigkeiten fortzuführen. Diese müssen als brachial bezeichnet werden. Zwar wurden keine Waffen oder andere gefährlichen Gegen- stände eingesetzt. Gleichwohl muss betont werden, dass der Privatkläger am Boden liegend bis zur Bewusstlosigkeit traktiert wurde und die Fusstritte unter anderem gegen den Kopf ausgeführt wurden. Ein solches Vorgehen ist nicht nur niederträchtig, sondern birgt die Gefahr schwerster, auch lebensbedrohlicher Verletzungen (etwa Schädelbruch, Blutungen im Kopfinneren, Netzhautablösung mit resultierendem Sehverlust, Entstellung des Gesichts) sowie gar der Tötung des Opfers (etwa durch zentrale Atemlähmung). Wenngleich dem Beschuldigten in dieser Phase des Angriffs keine eigenhändige Gewaltausübung angelastet werden kann, war er Teil der Meute und trug er durch seine Anwesenheit die erfolgten und noch folgenden Gewalttaten mit. Daran bestehen nicht zuletzt mit Blick auf die zweite Phase des Angriffs keine Zweifel, als der Beschuldigte an vorderster Front
- 27 - mitwirkte. E._____ kassierte von mehreren Mitgliedern der Gruppe Schläge und mehrere Fusstritte, nachdem er zu Boden gegangen war. Indem der Beschuldigte auf den am Boden liegenden E._____ eintrat und die Fusstritte auch gegen den Kopf des Opfers ausführte, trug und prägte er die im Angriff liegende Gefährdung mit. Diese richtete sich schliesslich ein zweites Mal gegen den Privatkläger, als dieser (bereits verletzt) E._____ helfen wollte, jedoch erneut zu Boden gebracht und von mehreren Angreifern geschlagen und getreten wurde. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten.
E. 3.2 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Gruppe um ihn geriet nicht zufällig in eine Konfrontation, sondern suchte die Auseinandersetzung. Der Beschuldigte wusste von Art und Gefährlichkeit des Angriffs und trug dies mit. Er handelte ohne vorausgegangene Provokation und aus nichtigem Grund; einzig
– so muss davon ausgegangen werden – weil sich der Privatkläger geweigert hatte, dem mitbeschuldigten D._____ seinen Trinkbecher zu überlassen. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere.
E. 3.3 Aufgrund des objektiv nicht mehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden erhöht wird, ist die Einsatzstrafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 44 f.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Strafemp- findlichkeit liegt zudem nicht vor. Zwischenzeitlich sind weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig wegen Entwendung eines Fahrzeugs, Fahren ohne Ausweis, Diebstahl, Sachbeschädigung, Besitz von Marihuana, Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall und Verweigerung einer Atemalkoholprobe (vgl. Urk. 59; Urk. 61). In Nachachtung der Unschuldsvermutung sind diese indes nicht straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 3.5 Zusammenfassend wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die vorinstanzliche Strafe fällt zu milde aus, was ganz
- 28 - hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz lediglich von Tritten des Beschuldigten gegen den unteren Körperbereich von E._____ und nicht dessen Kopf ausgegangen ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es aber beim vorinstanzlichen Strafmass von 12 Monaten. Eine Geldstrafe fällt ausser Betracht.
E. 3.6 Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die erstandene Haft von 64 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Dies ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu übernehmen. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage
E. 4 Verwertbarkeit der Aussagen weiterer Beteiligter
E. 4.1 Die Vorinstanz erwägt, hinsichtlich der Einvernahmen der weiteren Beteilig- ten D._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (Urk. 3/4 und Urk. 4/1-18) seien nur die Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten, D._____ und J._____ (Urk. 3/4), die staatsanwaltschaftliche Einvernahmen von K._____ (Urk. 4/14), G._____ (Urk. 4/15), H._____ (Urk. 4/16) und I._____ (Urk. 4/17) sowie die Schlusseinvernahme von D._____ (Urk. 4/18) unter Gewährung des Teilnah- merechts durchgeführt worden und zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 48 S. 6).
E. 4.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wurde mit sämtlichen oben genannten Personen konfrontiert (vgl. etwa Urk. 3/4; Urk. 4/14; Urk. 4/15; Urk. 4/16; Urk. 4/17). Damit sind unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. II.2) entgegen der Vorinstanz auch die übrigen Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 4/1-13). Namentlich besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO (s. auch sogleich).
E. 5 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
E. 5.1 Der Privatkläger wurde am 7. Juli 2022 kantonspolizeilich einvernommen (Urk. 5/4). Es handelt sich dabei um eine nicht delegierte polizeiliche Einvernahme.
E. 5.2 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einver- nahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Ein- vernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben mithin kein Recht, bei weiteren Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehr- schluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftra- gen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen,
- 11 - die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch- führt, Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).
E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft führte am 4. Juli 2022 verschiedene Hafteinvernah- men durch (vgl. etwa Urk. 4/10). In Bezug auf den Mitbeschuldigten D._____ bean- tragte sie gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft (Proz.-Nr. SB240156, Urk. 16/9). Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers am 7. Juli 2022 war mithin die Untersuchung gegen den Beschuldig- ten D._____ aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Zwangs- massnahmen bereits eröffnet. Soweit die Vorinstanz von einer selbständigen polizeilichen Ermittlung ausgeht, welche auch nach der Eröffnung der Untersu- chung ohne die Gewährung der Teilnahmerechte zulässig sei (vgl. das Parallelver- fahren Proz.-Nr. SB240156, Urk. 71 S. 7 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Pri- vatkläger wurde am 7. Juli 2022 eingehend und während mehr als 1 ½ Stunden zum Vorfall befragt. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um die blosse selb- ständige Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren informatorische Be- fragung zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt ma- chen können (vgl. SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. I, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 147 StPO). Indem der Beschuldigte D._____ keine Gelegenheit hatte, trotz der gegen ihn eröffneten Un- tersuchung bei der Einvernahme des Privatklägers vom 7. Juli 2022 anwesend zu sein, wurden seine Teilnahmerechte verletzt. Die fragliche Einvernahme ist nicht zulasten des Beschuldigten D._____ verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Hingegen
- 12 - konnte der Beschuldigte A._____ – nachdem am 12. Juli 2022 ein Vorführbefehl erlassen worden war – erst am 14. Juli 2022 verhaftet werden (vgl. Urk. 13/1+2). Für eine Beteiligung des Beschuldigten A._____ lagen am 7. Juli 2022 noch keine Anhaltspunkte vor. Damit kann nicht gesagt werden, die Untersuchungsbehörden hätten den Privatkläger nach eröffneter Untersuchung in Abwesenheit des Beschul- digten A._____ befragt. Auch die Verteidigung rügt keine Vor-Einvernahme. Die Einvernahme vom 7. Juli 2022 ist damit zulasten des Beschuldigten A._____ ver- wertbar. III. Sachverhalt 1.
E. 6 Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
- 46 -
E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022zu bezahlen.
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'100.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022zu bezahlen.
E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 11 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 bis Ziff. 16) wird bestätigt.
E. 12 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.-- amtliche Verteidigung
E. 13 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
- 47 -
E. 14 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Fristenlauf Dispositiv-Ziff. 6 das Forensische Institut, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, gemäss Dispositiv-Ziff. 6.
E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 64 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwie- sen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
- Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen. - 3 -
- Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genug- tuung zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 1'100.– zuzüglich 5 % Zins ab
- Juli 2022 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Ge- nugtuung zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'839.40 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 2'101.20 amtliche Verteidigung RAin X2._____ (Substitution) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird mit Fr. 8'839.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die vorübergehend substituierte amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird mit Fr. 2'101.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'620.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'560.85 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen. - 4 -
- (Mitteilungssatz)
- (Rechtsmittel)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 50; Urk. 63):
- Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf des Angriffs, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung, freizusprechen.
- Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen.
- Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. - 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
- Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 27. November 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 35; Prot. I S. 37 ff.). Der Beschuldigte meldete am 6. Dezember 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 38). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 42 und Urk. 46) reichte der Beschuldigte am 15. April 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatkläger verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 53 und Urk. 54). 1.3. Am 27. Februar 2025 wurde auf den 8. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 55). 1.4. Am 8. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Diese wurde gleich- zeitig mit der Berufungsverhandlung im Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen D._____ (Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung, vom 27. November 2023, Geschäfts-Nr.: SB240138) durchge- führt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wie auch der Beschuldigte D._____ im Parallelverfahren in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Y._____. Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen antragsgemäss freige- stellt worden. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). 1.5. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzich- teten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 7). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil - 6 - wurde am 8. Mai 2025 gefällt (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 66) und den Parteien im Nach- gang schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 67).]
- Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe. Er ficht die Dispositivziffern 1 bis 10, 12, 15 und 16 an (Urk. 50 S. 2). Als mitangefochten gelten die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen in den Dispositiv- ziffern 13 und 14, die einen Nachforderungsvorbehalt vorsehen (Art. 135 aAbs. 4 StPO; Art. 453 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales
- Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend.
- Verwertbarkeit der Aussagen der Ehepaare B._____C._____ und E._____F._____ als Auskunftspersonen 2.1. Die Vorinstanz erwägt, die durch die Jugendanwaltschaft delegierten Ein- vernahmen der beiden Ehepaare B._____C._____ und E._____F._____ bei der Polizei seien ohne Gewährung der Teilnahmerechte durchgeführt worden. Da in diesen Einvernahmen keine entscheidrelevanten Äusserungen gemacht worden seien, welche über die zuvor durchgeführten verwertbaren Einvernahmen hinaus- gehen würden, würden diese zur Urteilsfindung nicht beigezogen. Die Frage der Verwertbarkeit könne deshalb offengelassen werden (Urk. 48 S. 5). - 7 - 2.2. Die Vorinstanz vermengt die sich – insbesondere betreffend die Modalitäten des Verzichts als auch die Folgen der Verletzung – massgeblich unterscheidenden Prozessrechte der Konfrontation und der Teilnahme (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.3): 2.3. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigs- tens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2 S. 298 ff.; 133 I 33 E. 3.1 S. 41; je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 349 mit Hinweis). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 349 f. mit Hinweisen). Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, mithin wenn eine persönliche Konfrontation nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist (Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, das heisst der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Ausnahmsweise kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen - 8 - verwertbar sein (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 350 mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2 S. 298 ff. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (das heisst spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. anstatt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E.3.3.5; 7B_259/2022 vom
- April 2024 E. 2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweis). Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei (vgl. Urteil 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen). 2.4. Vom Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu unterschei- den ist das Teilnahmerecht gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO. Während eine allfällige Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämt- liche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, geht es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnah- merechts darum, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen. Auch wenn eine entsprechende Wiederholung ermöglicht, zugleich sowohl eine Konfrontation als auch das Teilnahmerecht (erstmals) sicherzustellen, kann sie nicht zur Verwert- - 9 - barkeit einer vorausgegangenen, in Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführ- ten Einvernahme führen (BGE 150 VI 345 E. 1.6.7.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet wurde, bleibt gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar. 2.5. Der Beschuldigte wurde mit E._____, F._____, C._____ (nachfolgend: Pri- vatklägerin) und B._____ (nachfolgend: Privatkläger) am 18. Juli 2022 konfrontiert (Urk. 5/6-9). In Bezug auf die folgenden delegierten Einvernahmen durch die Kan- tonspolizei vom 19. August 2022 verzichtete der Beschuldigte laut einer (nicht kri- tisierten) Protokollnotiz auf sein Teilnahmerecht (Urk. 5/10 S. 1; Urk. 5/11 S. 1; Urk. 5/12 S. 1; Urk. 5/13 S. 1). Auch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als Verteidiger des Beschuldigten verlangte im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz keine wiederholte Konfrontation mit den vier genannten Auskunftspersonen (vgl. Urk. 12/12; Urk. 33; Prot. I S. 27 f.). Entsprechende Anträge erfolgten auch nicht im zweitinstanzlichen Beweisverfahren. Damit sind die fraglichen kantonspolizeilichen Einvernahmen vom 19. August 2022 in Abweichung von der Vorinstanz grundsätz- lich auch zulasten des Beschuldigten verwertbar. Sie sind hingegen, wie die Vorin- stanz zutreffend festhält und noch zu zeigen sein wird, für die Erstellung des Sach- verhalts entbehrlich.
- Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Die für die Personenidentifizierung verwendeten Fotos wurden verschiedenen Protokollen nicht beigefügt, weshalb die derart vorgenommene Identifikation durch F._____ nach der zutreffenden Rüge der Verteidigung (Urk. 33 S. 3 f.; Urk. 63 S. 3) nicht nachvollzogen werden kann (vgl. Urk. 5/2 und Urk. 5/7). Dies geht aber – mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung – nicht mit einer Unverwertbarkeit der entsprechenden Aussagen einher, sondern tangiert die Beweiskraft. Mithin ist dem fraglichen Umstand bei der Würdigung der Depositionen Rechnung zu tragen. - 10 -
- Verwertbarkeit der Aussagen weiterer Beteiligter 4.1. Die Vorinstanz erwägt, hinsichtlich der Einvernahmen der weiteren Beteilig- ten D._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (Urk. 3/4 und Urk. 4/1-18) seien nur die Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten, D._____ und J._____ (Urk. 3/4), die staatsanwaltschaftliche Einvernahmen von K._____ (Urk. 4/14), G._____ (Urk. 4/15), H._____ (Urk. 4/16) und I._____ (Urk. 4/17) sowie die Schlusseinvernahme von D._____ (Urk. 4/18) unter Gewährung des Teilnah- merechts durchgeführt worden und zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 48 S. 6). 4.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wurde mit sämtlichen oben genannten Personen konfrontiert (vgl. etwa Urk. 3/4; Urk. 4/14; Urk. 4/15; Urk. 4/16; Urk. 4/17). Damit sind unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. II.2) entgegen der Vorinstanz auch die übrigen Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 4/1-13). Namentlich besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO (s. auch sogleich).
- Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers vom 7. Juli 2022 5.1. Der Privatkläger wurde am 7. Juli 2022 kantonspolizeilich einvernommen (Urk. 5/4). Es handelt sich dabei um eine nicht delegierte polizeiliche Einvernahme. 5.2. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einver- nahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Ein- vernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben mithin kein Recht, bei weiteren Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehr- schluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftra- gen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, - 11 - die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch- führt, Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). 5.3. Die Staatsanwaltschaft führte am 4. Juli 2022 verschiedene Hafteinvernah- men durch (vgl. etwa Urk. 4/10). In Bezug auf den Mitbeschuldigten D._____ bean- tragte sie gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft (Proz.-Nr. SB240156, Urk. 16/9). Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers am 7. Juli 2022 war mithin die Untersuchung gegen den Beschuldig- ten D._____ aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Zwangs- massnahmen bereits eröffnet. Soweit die Vorinstanz von einer selbständigen polizeilichen Ermittlung ausgeht, welche auch nach der Eröffnung der Untersu- chung ohne die Gewährung der Teilnahmerechte zulässig sei (vgl. das Parallelver- fahren Proz.-Nr. SB240156, Urk. 71 S. 7 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Pri- vatkläger wurde am 7. Juli 2022 eingehend und während mehr als 1 ½ Stunden zum Vorfall befragt. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um die blosse selb- ständige Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren informatorische Be- fragung zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt ma- chen können (vgl. SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. I, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 147 StPO). Indem der Beschuldigte D._____ keine Gelegenheit hatte, trotz der gegen ihn eröffneten Un- tersuchung bei der Einvernahme des Privatklägers vom 7. Juli 2022 anwesend zu sein, wurden seine Teilnahmerechte verletzt. Die fragliche Einvernahme ist nicht zulasten des Beschuldigten D._____ verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Hingegen - 12 - konnte der Beschuldigte A._____ – nachdem am 12. Juli 2022 ein Vorführbefehl erlassen worden war – erst am 14. Juli 2022 verhaftet werden (vgl. Urk. 13/1+2). Für eine Beteiligung des Beschuldigten A._____ lagen am 7. Juli 2022 noch keine Anhaltspunkte vor. Damit kann nicht gesagt werden, die Untersuchungsbehörden hätten den Privatkläger nach eröffneter Untersuchung in Abwesenheit des Beschul- digten A._____ befragt. Auch die Verteidigung rügt keine Vor-Einvernahme. Die Einvernahme vom 7. Juli 2022 ist damit zulasten des Beschuldigten A._____ ver- wertbar. III. Sachverhalt
- 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 48 S. 7 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). In diesem Sinne legt denn auch die Vorinstanz zu Recht den Fokus auf die Aussagenanalyse. 1.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
- 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 3. Juli 2022 anlässlich des "L._____"-Festes im Raum M._____-strasse in Zürich zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ und weiteren Personen auf die Vierer-Gruppe bestehend aus den Eheleuten B._____ (Privatkläger) und C._____ (Privatklägerin) sowie den Eheleuten E._____ und F._____ zugegangen zu sein. D._____ habe dem Privatkläger (nachdem sich dieser geweigert habe, seinen Trinkbecher zu - 13 - übergeben) die Faust ins Gesicht geschlagen. Darauf hätten der Beschuldigte, D._____ und andere Mitglieder der Gruppe heftig mit Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. Nachdem der Privatkläger wenig später zu Boden gegangen sei, hätten der Beschuldigte, D._____ und andere Mitglieder der Gruppe mehrfach hef- tig auf den regungs- und kurzzeitig bewusstlos am Boden liegenden Privatkläger eingetreten. Die heftigen Tritte seien gegen dessen Oberkörper und Kopfbereich ausgeführt worden. Die Privatklägerin sei ihrem Ehemann zu Hilfe geeilt und habe D._____ kurzzeitig im Schwitzkasten festhalten können. Jedoch habe ihr ein Mitglied der Gruppe auf die Hand geschlagen, sodass sich D._____ wieder habe losmachen können. Als auch E._____ dem Privatkläger habe helfen wollen, hätten ihm der Beschul- digte und mehrere Männer aus der Gruppe heftige Faustschläge gegen den Kopf versetzt. E._____ sei neben einem Personenwagen zu Boden gegangen, worauf der Beschuldigte und weitere Gruppenmitglieder ihm mehrere heftige Fusstritte ge- gen den Hinterkopf und den Rücken verabreicht hätten. In der Zwischenzeit sei der Privatkläger wieder aufgestanden und habe E._____ zu Hilfe eilen wollen. Jedoch sei er von einem Mitglied der Gruppe mit einem Fusstritt nochmals zu Boden geschlagen und dort von mehreren Männern erneut geschlagen und getreten worden. Der Privatkläger habe unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, mehrere Blutergüsse und Hautabschürfungen, eine Schleimhauteinblutung an der Unter- lippeninnenseite sowie ein Bruch der inneren Augenhöhlenwand des linken Auges erlitten. E._____ habe eine Quetsch-Riss-Wunde an der rechten Augenbraue, mehrere Blutergüsse und Hautabschürfungen sowie Schleimhautabschürfungen an Ober- und Unterlippe erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst und gewollt respektive mindestens in Kauf genom- men, dass der Privatkläger und E._____ einen Schädelbruch, ein schweres Schä- delhirntrauma respektive einen Genickbruch hätten erleiden können. Gleiches gelte - 14 - in Bezug auf die Augenverletzungen des Privatklägers, die zu einem Sehverlust hätten führen können (Urk. 19 S. 2 ff.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet eine Beteiligung an der tätlichen Auseinander- setzung. Vor Vorinstanz führte er aus, er habe nur zugeschaut und gesehen, dass ein Mann bewusstlos am Boden gelegen habe. Dessen Kollege [E._____] sei da- zugekommen und habe ihm (dem Beschuldigten) eine Faust auf die Schulter ge- geben. Dann habe er sich verteidigt und E._____ einen Kick gegeben. Die anderen seien dann auf denjenigen losgegangen, der zu Hilfe gekommen sei. Was er beim Bewusstlosen gesehen habe, sei schlimm und unmenschlich gewesen (Prot. I S. 19 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung nach dem Ziel seiner Berufung gefragt, erklärte der Beschuldigte, er wäre mit der Freiheitsstrafe noch einverstanden, die Landesverweisung sei aber zu hart. Im Übrigen gab er an, sich an den Vorfall nicht mehr zu erinnern (Urk. 62 S. 17). 2.3. Als verwertbare Beweismittel liegen die Aussagen der beiden Privatkläger (Urk. 5/3, Urk. 5/4, Urk. 5/8, Urk. 5/9, Urk. 5/12, Urk. 5/13), des Ehepaars E._____F._____ (Urk. 5/1, Urk. 5/2, Urk. 5/6, Urk. 5/7, Urk. 5/10, Urk. 5/11) sowie der Zeuginnen N._____ (Urk. 6/1), O._____ (Urk. 6/2), P._____ (Urk. 6/3) und Q._____ (Urk. 6/4) vor. Weiter liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Prot. I S. 19 ff.), die Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten, D._____ und J._____ (Urk. 3/4) und die Einvernahmen der weiteren Beteiligten G._____ (Urk. 4/1, Urk. 4/8, Urk. 4/12, Urk. 4/15), H._____ (Urk. 4/2, Urk. 4/7, Urk. 4/16), I._____ (Urk. 4/3-4, Urk. 4/9, Urk. 4/17), J._____ (Urk. 4/6, Urk. 4/11), D._____ (Urk. 4/5, Urk. 4/10, Urk. 4/18) sowie K._____ (Urk. 4/13-14) in den Akten. Teil der Untersuchungsakten sind weiter medizinische Unterlagen (Urk. 7/2, Urk. 8/1-23). 2.4. Die verschiedenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers, der Privatklägerin und von E._____ (Urk. 8/18-20) hat die Vorinstanz im Wesentlichen zutreffend zusammen- gefasst. Beim Verletzungsbild des Privatklägers bleibt einzig zu bemerken, dass - 15 - die gemäss den Krankenunterlagen der spitalärztlichen Untersuchung festgestellte Rissquetschwunde am Kopf laut Gutachten am ehesten den ebenfalls in der Ex- pertise erwähnten Blutergüssen und die Rissquetschwunde an der Lippe am ehes- ten der festgestellten Schleimhauteinblutung an der Unterlippe entsprechen (Urk. 8/20 S. 6; vgl. abweichend und wohl verwechselnd Urk. 48 S. 10). 2.5. Die Vorinstanz beleuchtet in einem ersten Schritt den ersten Teil der gegen den Privatkläger gerichteten Auseinandersetzung (Anklageziffern 1.1. bis 1.3.) und in einem weiteren Schritt den zweiten Teil der gegen E._____ gerichteten Auseinandersetzung (Anklageziffern 1.4. bis 1.5.). Diese Systematik ist zu über- nehmen. 2.6. Anklageziffern 1.1. bis 1.3. 2.6.1. Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger, des Ehepaars E._____F._____, der Zeuginnen und der weiteren Beteiligten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 12 ff.). In Würdigung dieser Schilderungen kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die beiden Privatkläger und das Ehepaar E._____F._____ hätten im Kern übereinstimmend, grundsätzlich widerspruchsfrei und insgesamt zurückhaltend ausgesagt. Insbesondere die Aussagen der Privatklägerin würden sich durch gros- sen Detailreichtum, Anschaulichkeit und Lebensnähe auszeichnen. Die rasch es- kalierende Begegnung mit der Gruppe rund um den Beschuldigten, die Verfolgung des Privatklägers nach einer ersten Attacke, ihre eigenen Versuche, ihren Ehe- mann zu schützen und das Gerangel mit D._____ habe die Privatklägerin eindrü- cklich beschrieben. Ebenso habe sie originelle und realistische Einzelheiten und Nebensächlichkeiten zu Protokoll gegeben (den Verlust der Lederjacke und eines Schuhs des Privatklägers, das Umfallen der geparkten Motorräder, das Festhalten und Reissen einer Umhängetasche). Erstellt sei, dass die in Frage stehende Män- nergruppe vor Ort gewesen und es zu einer Auseinandersetzung mit den Privatklä- gern und dem Ehepaar E._____F._____ gekommen sei. Erstellt sei weiter, dass D._____ vom Privatkläger dessen Trinkbecher herausverlangt und nach dessen Weigerung am Arm gepackt habe. Gewisse Mitglieder hätten dann auf den Privat- kläger eingeschlagen und ihn nach dessen kurzen Fluchtversuch zu Boden ge- - 16 - bracht. Die Tatsache, dass in diesem Zeitpunkt durch mehrere Personen insbeson- dere auf den Kopf des Privatklägers eingetreten worden sei, werde durch zahlrei- che Beteiligte berichtet und sei nicht zweifelhaft. Hingegen könne in Bezug auf eine gewalttätige Beteiligung des Beschuldigten nicht erstellt werden, dass dieser Schläge oder Tritte gegenüber dem Privatkläger ausgeteilt habe. Zu Gunsten des Beschuldigten sei deshalb davon auszugehen, dass er gegenüber dem Privatklä- ger nicht tätlich geworden sei (Urk. 48 S. 27 ff.). 2.6.2. Auf diese vorinstanzliche Beweiswürdigung kann grundsätzlich abgestellt werden. Das Beweisergebnis präsentiert sich in unverändertem Licht. Es bleibt zu wiederholen, dass sich aus den Schilderungen der Privatklägerin (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/8 S. 3), F._____ (Urk. 5/2 S. 1 f., Urk. 5/7 S. 4) und des Privatklägers (Urk. 5/4 S. 2, Urk. 5/9 S. 4) ergibt, dass gewisse Mitglieder der Gruppe unmittelbar im Anschluss an die Konfrontation durch D._____ auf den Privatkläger einschlugen. Dies hielt auch die Zeugin O._____ grundsätzlich so fest (Urk. 6/2 S. 3) und haben die Privatkläger sowie das Ehepaar E._____F._____ in den kantonspolizeilichen Einvernahmen vom 19. August 2022 nicht darüber hinausgehend umschrieben (Urk. 5/10-13). Richtig ist weiter, dass zahlreiche Beteiligte und Zeugen überein- stimmend schilderten, wie mehrere Personen mit Füssen auf den am Boden liegenden Privatkläger eintraten und die Fusstritte unter anderem gegen den Kopf ausgeführt wurden (E._____: Urk. 5/6 S. 3 f.; Privatklägerin: Urk. 5/8 S. 4; F._____: Urk. 5/7 S. 4; Zeugin N._____: Urk. 6/1 S. 3 f.; Zeugin O._____: Urk. 6/2 S. 3 f.; Zeugin P._____: Urk. 6/3 S. 3 f.; Privatkläger: Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/9 S. 4; I._____: Urk. 4/17 S. 3; D._____: Urk. 3/4 S. 3 [später relativiert in Urk. 4/18 S. 3]). An einem solchen Übergriff bestehen deshalb keine Zweifel. In dieser Phase der Auseinan- dersetzung will der Beschuldigte keine Gewalt angewendet haben, was er konstant so darstellte (Urk. 3/1 S. 6, Urk. 3/3 S. 2, Urk. 3/4 S. 4, Urk. 3/5 S. 5, Prot. I S. 19). Gegenteiliges kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz würdigt zu- treffend, dass in Bezug auf die belastenden Aussagen von F._____ (Urk. 5/7 S. 4) nicht nachvollziehbar ist, welche Fotos F._____ zu Beginn der Befragung vorgehal- ten wurden (vgl. Urk. 5/7 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist deshalb die durch F._____ erfolgte Identifikation des Beschuldigten als Teil einer Vierergruppe, welche mit Fusstritten gegen den Privatkläger losgegangen sein soll. Zudem blieben die be- - 17 - lastenden Aussagen von G._____ mit der Vorinstanz zu vage, als darauf abgestellt werden könnte (Urk. 4/12 S. 6 f., Urk. 4/15 S. 3 f.). Gleiches gilt betreffend die Schil- derungen von I._____ (Urk. 4/17 S. 3 f., Urk. 4/9 S. 7). Zu Gunsten des Beschul- digten ist deshalb davon auszugehen, dass er gegenüber dem Privatkläger nicht tätlich wurde. Ergänzend zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist zudem nicht zweifel- haft, dass die Privatklägerin wie in der Anklage umschrieben ihrem Ehemann zu Hilfe eilte, D._____ packte und mit ihm umfiel, dieser aber wenig später aufstehen konnte. Dies schilderte die Privatklägerin wiederholt und anschaulich (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/8 S. 4, Urk. 5/13 S. 3) und findet sich in den Grundzügen auch in den Schil- derungen weiterer Personen (E._____: Urk. 5/6 S. 3; F._____: Urk. 5/7 S. 5, Urk. 5/11 S. 3; D._____: Urk. 3/4 S. 3, Urk. 4/5 S. 4, Urk. 4/10 S. 2; G._____: Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/8 S. 2, Urk. 4/12 S. 5; I._____: Urk. 4/3 S. 4 f., Urk. 4/9 S. 3, Urk. 4/17 S. 3; H._____: Urk. 4/7 S. 3; K._____: Urk. 4/13 S. 2, Urk. 4/14 S. 4; Zeu- gin N._____: Urk. 6/1 S. 3; Zeugin O._____: Urk. 6/2 S. 4; Zeugin P._____: Urk. 6/3 S. 3). 2.7. Anklageziffern 1.4. und 1.5. 2.7.1. Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger, des Ehepaars E._____F._____, der Zeuginnen und der weiteren Beteiligten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 30 ff.). In Würdigung dieser Schilderungen kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die Auseinandersetzung habe sich in einer zweiten Phase vom Privatklä- ger weg hin zu E._____ verlagert, der jenen habe verteidigen wollen. Beide Privat- kläger wie auch das Ehepaar E._____F._____ hätten übereinstimmend ausgesagt, dass mehrere Personen auf E._____ eingeschlagen respektive eingetreten hätten. Auch der Beschuldigte habe bestätigt, dass die anderen auf E._____ losgegangen seien. In Bezug auf die Frage, wer E._____ tätlich angegangen habe, hätten die Privatkläger und das Ehepaar E._____F._____ keine Auskunft geben können. Der Beschuldigte selbst habe sich auf den Standpunkt gestellt, dem stehenden E._____ einen Kick gegen das Bein gegeben zu haben, nachdem ihm E._____ einen Faust- schlag ins Gesicht verabreicht habe. Demgegenüber werde der Beschuldigte durch - 18 - H._____ belastet, dem Mann in den Kopf "geschuttet" zu haben, während der Be- schuldigte sich am Auto festgehalten habe. Auch I._____ habe bestätigt, dass der Beschuldigte auf den Mann mit dem roten T-Shirt reingesprungen sei (wobei es sich dabei um E._____ gehandelt habe) respektive dass der Beschuldigte gemein- sam mit ihm (I._____) und vermutlich G._____ auf eine Person am Boden draufge- kickt hätten. Insgesamt lasse sich ohne Weiteres erstellen, dass der Beschuldigte gegenüber E._____ tätlich geworden sei. Mit Blick auf die Depositionen von I._____ und H._____ werde erkennbar, dass die Beteiligung des Beschuldigten über die durch ihn behauptete Abwehrhandlung hinausgegangen sei und der Beschuldigte auf den am Boden liegenden E._____ eingetreten habe. Es lasse sich erstellen, dass der Beschuldigte E._____ gegen den unteren Körperbereich getreten habe, als dieser bereits am Boden gelegen habe (Urk. 48 S. 36 ff.). 2.7.2. Der Vorinstanz kann im Wesentlichen gefolgt werden. Die folgenden Erwä- gungen sind teilweise ergänzender Natur, wobei betreffend die Art der Gewalt durch den Beschuldigten gegenüber E._____ Präzisierungen angebracht sind. Richtig ist, dass in einer zweiten Phase der Auseinandersetzung mehrere Personen auf den am Boden liegenden E._____ einschlugen und eintraten. Dies hielten nicht nur die Privatkläger und das Ehepaar E._____F._____ so fest (Urk. 5/9 S. 4, Urk. 5/8 S. 5, Urk. 5/7 S. 5, Urk. 5/1 S. 2). Auch der Beschuldigte räumte ein, dass mehrere Personen auf E._____ losgingen (Prot. I S. 19 f.) und E._____ am Boden lag (Urk. 3/4 S. 4). E._____ schilderte nachvollziehbar, wie er bei einem geparkten weissen BMW versucht habe, sich "so halb unter dem Auto zu schützen", indem er sich in Embryostellung hingekauert habe. Darauf habe er gespürt, wie er mehrmals gegen den Hinterkopf und den Rücken getreten worden sei (Urk. 5/1 S. 1 f., Urk. 5/6 S. 4). Wer in dieser Phase der Auseinandersetzung Gewalt gegenüber E._____ ausübte, geht aus den Schilderungen von H._____ und I._____ hervor. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2022 gab H._____ zu Protokoll, der Mann habe neben dem Auto gelegen und seine Kollegen hätten ihn "verschutet", einer am Rücken und einer am Kopf. Die Schläge seien, auf einer Skala von 1 bis 10, mit einer Stärke von etwa 8 ausgeführt worden. Als alle weggelaufen seien, sei auch er weggerannt. Ein Kollege und er seien auf dem Trottoir gelaufen, dabei habe es sich um denjenigen Mann gehandelt, der dem Mann am Boden in den Kopf ge- - 19 - treten habe. Jener habe sich dabei am Auto gehalten (Urk. 4/7 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2022 hielt H._____ als Auskunftsperson fest, beim Kollegen, der dem Mann am Boden in den Kopf getreten habe, während er sich an einem Auto abgestützt habe, und mit ihm (H._____) später weggelaufen sei, handle es sich um den Beschuldigten (Urk. 4/16 S. 3 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 3) lässt das Abstrei- ten des Beschuldigten, mit H._____ weggegangen zu sein, die Glaubhaftigkeit der konstanten Angaben von H._____ nicht entfallen, zumal denkbar ist, dass – wie das der Beschuldigte ausgesagt hatte – auch R._____ mit dem Beschuldigten weg- ging bzw. sogar näher bei ihm war. Belastend fielen auch die Aussagen von I._____ aus. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2022 erklärte er, sie hätten zu dritt (er selbst, der Beschuldigte und vermutlich G._____) auf eine Person am Boden draufgekickt. Der Beschuldigte und vermutlich G._____ hätten in den Bauch und die Füsse getreten, während er gegen das Gesicht getreten habe. Da I._____ aber in der Folge ausdrücklich festhielt, dem Mann mit dem roten T-Shirt nichts gemacht zu haben (dabei handelt es sich um E._____, vgl. Urk. 5/7 S. 5), kann damit – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 4) – nicht der Übergriff gegen E._____ gemeint sein (Urk. 4/9 S. 6 f.). Hingegen gab I._____ zu Protokoll, der Beschuldigte "sprang rein" auf ihn. Auf den Mann mit dem roten T-Shirt" (Urk. 4/9 S. 7). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er, es sei richtig, dass der Beschuldigte auf den Mann mit dem roten Shirt reingesprungen sei, wie wisse er nicht (Urk. 4/17 S. 4). Daraus lässt sich Folgendes schliessen. Zum einen betrafen das Treten zu Dritt (I._____, der Beschuldigte und vermutlich G._____) und damit die geschilderten Schläge des Beschuldigten und vermutlich G._____ gegen Bauch und Füsse eines Opfers nicht E._____ (vgl. auch Urk. 4/9 S. 7). Zum andern gab I._____ wiederholt zu Protokoll, dass der Beschuldigte auf E._____ "reingesprungen" sei. Letzteres steht mit den wiederholten Depositionen von H._____ ohne Weiteres im Einklang. Belastet H._____ den Beschuldigten, dem am Boden liegenden E._____ in den Kopf getreten zu haben, während er sich am Auto festgehalten habe, so erfährt diese Schilderung damit durch I._____ eine Bestätigung. Es lässt sich deshalb erstellen, dass der Beschuldigte, wie er selbst einräumte, gegenüber E._____ tätlich wurde. Keineswegs schlüssig erscheint - 20 - überdies die Behauptung des Beschuldigten, E._____ habe ihn geschlagen, um seinen Kollegen B._____ zu unterstützen, nachdem der Beschuldigte bekanntlich daran festhält, am Angriff gegen den Privatkläger 1 – ebendiesen B._____ – gar nicht beteiligt gewesen zu sein. Gestützt auf die belastenden Aussagen von H._____ und I._____ ging die Beteiligung des Beschuldigten über die vom ihm be- hauptete Abwehrhandlung hinaus und der Beschuldigte trat auf den am Boden lie- genden E._____ ein. In Abweichung von der Vorinstanz erfolgten die Fusstritte – im Sinne der diesbezüglich anschaulichen und deutlichen Beschreibungen von H._____ – gegen den Kopf von E._____. Ergänzend zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt steht zudem fest, dass der Privatkläger zwischenzeitlich wieder aufstehen konnte und E._____ zu Hilfe eilen wollte. Dabei wurde er von einem Mitglied der Gruppe zu Boden gebracht, worauf er von mehreren Männern der Gruppe erneut geschlagen und getreten wurde. Auch dies schilderte der Privatkläger konkret und anschaulich (Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/9 S. 4, Urk. 5/12 S. 3) und geht auch aus der Darstellung der Privatklägerin hervor, wonach ihr Ehemann zu E._____ hingegen wollte, jedoch von zwei Personen zu Boden gebracht wurde (Urk. 5/13 S. 3). 2.8. Die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Privatklägers und von E._____ (Urk. 22 S. 2 f.) ergeben sich aus den medizinischen Berichten und sind erstellt (vgl. Urk. 8/18 und Urk. 8/20). 2.9. Betreffend die Frage einer allfälligen Gegenwehr der Privatkläger und des Ehepaars E._____F._____ bleibt in Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheids Folgendes festzustellen. Aus den Schilderungen von E._____, der dem Privatklä- ger zu Hilfe eilte, geht hervor, dass er einem Gegner einen Tritt verpasste und ihn kurzzeitig in den Schwitzkasten nehmen konnte, bevor er selbst "von rechts und links attackiert" wurde (Urk. 5/1 S. 1, Urk. 5/6 S. 4, Urk. 5/10 S. 2). Auch F._____ und die Privatklägerin bestätigten, dass E._____ einen bis zwei Gegner wegstiess (Urk. 5/7 S. 6, Urk. 5/11 S. 3, Urk. 5/8 S. 4, Urk. 5/13 S. 3). Der Beschuldigte selbst beschrieb, E._____ sei dazugekommen, worauf er (der Beschuldigte) einen Stoss erhalten habe (Urk. 3/4 S. 4). Damit kann erstellt werden, dass E._____ versuchte, dem bedrängten Privatkläger zu helfen, indem er einen oder zwei Gegner wegs- - 21 - tiess und einen Gegner kurzzeitig mit einem Schwitzkasten fixierte. Zudem leisteten auch die Privatklägerin und F._____ (vergeblich) Gegenwehr, indem sie versuch- ten, die Gegner wegzuziehen (Urk. 5/8 S. 4, Urk. 5/2 S. 2, Urk. 5/7 S. 4, Urk. 5/11 S. 2; zur Gegenwehr der Privatklägerin gegenüber D._____ vgl. zudem E. III.2.6.2). Darüber hinausgehende Tätlichkeiten auf Seiten der Privatkläger und des Ehe- paars E._____F._____ liegen keine vor. Insbesondere blieben die Schilderungen von I._____, er habe sich gewehrt gegen einen Mann mit dem Hemd und einen Mann mit einem roten T-Shirt (Urk. 4/3 S. 6), ganz pauschal und fielen alles andere als überzeugend aus (vgl. auch Urk. 4/3 S. 2 und 4, Urk. 4/17 S. 3). Dass der Pri- vatkläger eine Flasche (und nicht einen Trinkbecher) in der Hand trug und diese als Schlagwaffe einsetzen wollte, erwähnte abgesehen von G._____ (Urk. 4/8 S. 2) niemand und musste selbst G._____ relativieren (Urk. 4/12 S. 2: "Ich hatte das Ge- fühl, dass er das hatte. Er hatte einfach so etwas in der Hand"). Zusammenfassend erfolgten keine aktiven, über ein blosses Abwehren hinausgehenden Schläge der Privatkläger und des Ehepaars E._____F._____ (mit Ausnahme des erwähnten Eingreifens durch E._____). 2.10. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte war Teil der Gruppe, die gewalttätig auf den Privatkläger und E._____ einwirkte. Er wusste offensichtlich von der einseitigen Angriffsdynamik und trug diese durch seine aktive Teilnahme auch willentlich mit. IV. Rechtliche Würdigung
- 1.1. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) gemacht (Urk. 48 S. 39 f.). Beide Straftatbestände setzen voraus, dass die Gewalttaten den Tod oder die Körperverletzung eines Beteiligten oder Dritten zur Folge haben. Es handelt sich dabei um eine objektive Strafbar- keitsbedingung (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 133 StGB und N. 10 zu Art. 134 StGB). Die Körperverletzung - 22 - muss mindestens den Grad einer einfachen Körperverletzung erreichen (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 133 StGB). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Ausein- andersetzung von mindestens drei Personen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1 S. 170; 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3; je mit Hinweisen). Demgegenüber stellt ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung von mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen dar (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3; je mit Hinweisen). Der Angegriffene verhält sich dabei passiv oder beschränkt sich auf den Schutz vor dem Angriff. Überschreitet seine Reaktion hinsichtlich ihrer Intensität und Dauer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung, kann aus dem Angriff ein Raufhandel werden (Urteile 6B_261/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1.1; 6B_543/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Nicht mehr ein Angriff, sondern ein Raufhandel liegt demnach grundsätzlich vor, wenn die angegriffene Person in Reaktion auf den Angriff selbst tätlich wird, sei dies auch nur abwehrend (Urteil 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1). Die Anwendung der Tatbestände von Art. 133 und Art. 134 StGB kann ineinander- greifen bzw. -übergehen, indem eine Phase des Tatgeschehens als Angriff und eine weitere als Raufhandel oder umgekehrt zu beurteilen ist. Der Angriff kann sich unmittelbar aus einem Raufhandel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechselseitigen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiter- fahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht (mehr) wehrt (MAEDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 134 StGB). 1.2. Gestützt auf das Beweisergebnis kam es zu einer Auseinandersetzung mit den Privatklägern und dem Ehepaar E._____F._____, indem die Gruppe um den Beschuldigten vom Privatkläger dessen Trinkbecher herausverlangte und damit die Gewalttätigkeiten lancierte. Diese fielen einseitig aus, indem mehrere Mitglieder der Gruppe auf den Privatkläger einschlugen. Als dieser nach einer kurzen Flucht zu Boden ging, traten mehrere Mitglieder der Gruppe mit Füssen auf den Privatkläger - 23 - ein, wobei die Fusstritte unter anderem gegen den Kopf ausgeführt wurden. Der Beschuldigte war Teil der angreifenden Gruppe, wobei ihm in dieser Phase keine eigenhändige Gewaltausübung angelastet werden kann. Ist ein Angriff anzuneh- men betreffend diejenigen, die eindeutig die Initiative des Übergriffs ergriffen haben (CORBOZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 134 StGB), sind die Verhältnisse hier eindeutig. Es liegt eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung der Gruppe auf den Privatkläger vor. Dieser lag wehr- und zeitweise bewusstlos am Boden. Diese tätliche Einwirkung ist als Angriff zu qualifizieren. In der Folge kam es zur Gegenwehr von E._____, der dem Privatkläger zu Hilfe eilte, indem er einen oder zwei Gegner wegstiess und einen Gegner kurzzeitig mit einem Schwitzkasten fixierte. Diese Gegenwehr war von kurzer Dauer. Laut E._____ habe er darauf von links und rechts Faustschläge erhalten und sei er von hinten am T-Shirt gerissen worden (Urk. 5/6 S. 4). Sein Eingreifen führte also höchstens zu einem kurzen wechselseitigen Kampf und läutete vielmehr die zweite Phase des Angriffs ein, indem sich die Aggressionen der Gruppe neu gegen ihn richteten. Selbst wenn sich das Geschehen bei einer solchen Gegenwehr von einem einseitigen Angriff zu einem wechselseitigen Raufhandel gewandelt hätte: Dieser Teil der Auseinandersetzung blieb nur kurzzeitig wechselseitig. Er lässt das übrige Tatgeschehen, das aus einem Angriffshandeln der Gruppe besteht, dem zu einem überwiegenden Teil gerade keine aktive Gegenwehr seitens der angegriffe- nen Privatkläger und Eheleute E._____F._____ entgegengesetzt wurde, nicht in einem anderen Licht erscheinen. Mithin ist die Angriffsqualifikation mindestens bis zur Gegenwehr von E._____ ohne Weiteres zu bejahen. Nichts anderes gilt in Be- zug auf die Gegenwehr der Privatklägerin, indem sie D._____ für einen kurzen Mo- ment vom Privatkläger wegzuziehen in der Lage war. Als unbedeutende Neben- schauplätze ohne eigenständiges Gewicht sind hingegen die Versuche der Privat- klägerin und F._____ zu würdigen, die Gegner wegzuziehen. In der zweiten Phase der Gewalttätigkeiten schlugen verschiedene Personen auf E._____ ein und versetzten ihm mehrere Fusstritte, nachdem er zu Boden gegangen war. Der Beschuldigte trat den am Boden liegenden E._____, wobei die Fusstritte gegen den Kopf des Opfers erfolgten. Diese tätliche Einwirkung ist als - 24 - Angriff zu qualifizieren. Gleiches gilt für die letzte Phase des Vorfalls, als der Pri- vatkläger ein weiteres Mal von einem Mitglied der Gruppe zu Boden gebracht wurde, worauf er von mehreren Männern der Gruppe erneut geschlagen und getreten wurde. 1.3. In Bezug auf die vom Privatkläger und E._____ durch den Angriff erlittenen Verletzungen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. III.2.4.). Die objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 134 StGB liegt vor. 1.4. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. 1.5. Der Beschuldigte ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
- Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 48 S. 60). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen (Urk. 50 S. 2; Urk. 63). Die Strafzumessung beanstandet sie für den Fall eines Schuldspruchs nicht (Urk. 63 S. 7). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 48 S. 42 ff.) kann verwiesen werden. - 25 -
- Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Ob für den Angriff mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuldausgleich eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, wird bei der Würdigung des fraglichen Delikts zu prüfen sein. - 26 - 2.2. Das Gesetz sieht für den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine Straf- androhung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umstän- den dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Straf- schärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmin- dernd zu berücksichtigen.
- Konkrete Strafzumessung 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere des Angriffs ist festzuhalten, dass meh- rere Mitglieder der Gruppe unvermittelt auf den Privatkläger einschlugen, nachdem sich dieser geweigert hatte, dem Beschuldigten seinen Trinkbecher zu überlassen. Die völlig unvermittelte Attacke gab dem Opfer keine Möglichkeit, sich auf den Angriff vorzubereiten und diesen abzuwehren. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Opfer zahlenmässig deutlich überlegene Kontrahenten gegenüberstanden, was ein entsprechendes Gewaltpotenzial bedeutete und ihm auch die Ausweg- losigkeit seiner Situation vor Augen führen musste. Obgleich es dem Privatkläger nach den ersten Schlägen gelang wegzurennen, wurde er von der Gruppe verfolgt. Damit offenbarten die Mitglieder der Gruppe eine Hartnäckigkeit, die gegen den Privatkläger gerichteten Gewalttätigkeiten fortzuführen. Diese müssen als brachial bezeichnet werden. Zwar wurden keine Waffen oder andere gefährlichen Gegen- stände eingesetzt. Gleichwohl muss betont werden, dass der Privatkläger am Boden liegend bis zur Bewusstlosigkeit traktiert wurde und die Fusstritte unter anderem gegen den Kopf ausgeführt wurden. Ein solches Vorgehen ist nicht nur niederträchtig, sondern birgt die Gefahr schwerster, auch lebensbedrohlicher Verletzungen (etwa Schädelbruch, Blutungen im Kopfinneren, Netzhautablösung mit resultierendem Sehverlust, Entstellung des Gesichts) sowie gar der Tötung des Opfers (etwa durch zentrale Atemlähmung). Wenngleich dem Beschuldigten in dieser Phase des Angriffs keine eigenhändige Gewaltausübung angelastet werden kann, war er Teil der Meute und trug er durch seine Anwesenheit die erfolgten und noch folgenden Gewalttaten mit. Daran bestehen nicht zuletzt mit Blick auf die zweite Phase des Angriffs keine Zweifel, als der Beschuldigte an vorderster Front - 27 - mitwirkte. E._____ kassierte von mehreren Mitgliedern der Gruppe Schläge und mehrere Fusstritte, nachdem er zu Boden gegangen war. Indem der Beschuldigte auf den am Boden liegenden E._____ eintrat und die Fusstritte auch gegen den Kopf des Opfers ausführte, trug und prägte er die im Angriff liegende Gefährdung mit. Diese richtete sich schliesslich ein zweites Mal gegen den Privatkläger, als dieser (bereits verletzt) E._____ helfen wollte, jedoch erneut zu Boden gebracht und von mehreren Angreifern geschlagen und getreten wurde. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten. 3.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Gruppe um ihn geriet nicht zufällig in eine Konfrontation, sondern suchte die Auseinandersetzung. Der Beschuldigte wusste von Art und Gefährlichkeit des Angriffs und trug dies mit. Er handelte ohne vorausgegangene Provokation und aus nichtigem Grund; einzig – so muss davon ausgegangen werden – weil sich der Privatkläger geweigert hatte, dem mitbeschuldigten D._____ seinen Trinkbecher zu überlassen. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere. 3.3. Aufgrund des objektiv nicht mehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden erhöht wird, ist die Einsatzstrafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 44 f.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Strafemp- findlichkeit liegt zudem nicht vor. Zwischenzeitlich sind weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig wegen Entwendung eines Fahrzeugs, Fahren ohne Ausweis, Diebstahl, Sachbeschädigung, Besitz von Marihuana, Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall und Verweigerung einer Atemalkoholprobe (vgl. Urk. 59; Urk. 61). In Nachachtung der Unschuldsvermutung sind diese indes nicht straferhöhend zu berücksichtigen. 3.5. Zusammenfassend wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die vorinstanzliche Strafe fällt zu milde aus, was ganz - 28 - hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz lediglich von Tritten des Beschuldigten gegen den unteren Körperbereich von E._____ und nicht dessen Kopf ausgegangen ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es aber beim vorinstanzlichen Strafmass von 12 Monaten. Eine Geldstrafe fällt ausser Betracht. 3.6. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die erstandene Haft von 64 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Dies ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu übernehmen. VII. Landesverweisung
- Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger (Urk. 14/1). Er hat mit dem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine Katalogtat begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Von einer Landesverweisung kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz verneint einen persönlichen Härtefall. Sie verweist den Beschuldigten für die Dauer von sechs Jahren aus der Schweiz (Urk. 48 S. 48 ff.). 1.3. Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung, von einer Landesverweisung sei abzusehen. Im Jahre 2015 sei der damals 12-jährige Beschuldigte mit seiner Familie aus dem Irak geflohen. Über Deutschland sei die Familie in die Schweiz gelangt und habe hier Asyl erhalten. Der Beschuldigte habe in der Schweiz - 29 - während drei Jahren die Schule besucht. Er beherrsche die Landessprache gut. Arabisch spreche er nicht, auf Kurdisch könne er sich mündlich einigermassen ausdrücken. Im Irak würden nur noch eine Grossmutter und ein Onkel leben. Seit seiner Flucht sei der Beschuldigte nie mehr im Irak gewesen. Das EDA rate von Reisen in den Irak grundsätzlich ab, insbesondere auch in die teilautonome Region Kurdistan. Der Beschuldigte habe sich in der Schweiz eingelebt. Er habe jahrelang in einem Fussballklub gespielt und möchte das Fussballspielen im Jahre 2024 wieder aufnehmen. Es liege ein Härtefall vor, wobei das öffentliche Interesse an der Ausschaffung des Beschuldigten das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiege (Urk. 33 S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung ergänzend fest (Urk. 63 S. 7), dass der Beschuldigte heute mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zusammenlebe; die Eltern hätten sich kürzlich scheiden lassen. Im Sommer 2024 habe sich für den Beschuldigten entgegen seiner früher ausgedrückten Hoffnung keine Möglichkeit für eine Lehre bei der Post ergeben. Der Beschuldigte habe aber eine Lehrstelle als Montageelek- triker angetreten, die er indessen wegen ungenügender Schulnoten im November 2024 habe aufgeben müssen. Der Beschuldigte spiele heute nicht mehr Fussball beim FC S._____, da er die Mitgliedskosten nicht mehr bezahlen könne. Er habe "immer wieder" bei Anlässen des Trägervereins offene Kinder- und Jugendarbeit T._____ teilgenommen und dort beispielsweise bei Auf- und Abbau geholfen und den Pizzaofen betrieben, was eine Mitarbeiterin im eingereichten Empfehlungs- schreiben bestätige (vgl. Urk. 64). Die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz sei "nicht allzu tief", eine Beziehung zum Heimatland habe er indes gar nicht. Die Situation im Irak sei nach wie vor schlimm, das EDA rate von Reisen dorthin ab. Es liege ein Härtefall vor. Des Weiteren überwiege das öffentliche Fern- halteinteresse das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht, da der Vorfall vom 3. Juli 2022 zwar "nicht schön", aber auch nicht geplant gewesen sei. Zu beachten sei schliesslich auch das junge Alter des Beschuldigten.
- Persönlicher Härtefall 2.1. Hinsichtlich des bisherigen Werdegangs des heute rund 22-jährigen Beschuldigten ergibt sich zusammengefasst, dass er im Jahre 2003 laut eigenen - 30 - Angaben in einer Stadt in der Nähe von U._____ im Irak geboren wurde und dort mit seinen Eltern und drei Brüdern aufgewachsen ist. Im Irak ging der Beschuldigte während sechs Jahren zur Schule, bis er 2015 mit der Familie vor dem Krieg flüchtete. Sie seien für ein paar Monate nach V._____ [Ortschaft in Deutschland] gegangen und dann in die Schweiz gekommen. In der Schweiz habe er die siebte bis neunte Klasse besucht und zudem zwei Schuljahre absolviert, um Deutsch zu lernen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Vermögen und Schulden habe er keines. Früher habe er in einem Fussballklub gespielt (Urk. 3/5 S. 2). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er habe die Lehre als Dachdecker wegen Asthma abbrechen müssen und arbeite nun seit November 2023 bei der Post. Im Sommer 2024 werde er bei der Post in der Logistik eine Lehre beginnen, einen Lehrvertrag habe er noch nicht. Sein Stundenlohn betrage Fr. 28.-- respektive (bei Nachtschicht) Fr. 36.--. Er lebe mit einem Kollegen zusammen und bezahle Fr. 550.-- für die Miete. Seine bei- den älteren Brüder würden in W._____ leben, der jüngste wohne bei der Mutter. Mit seiner Mutter spreche er Kurdisch und Deutsch, ebenso mit seinem Vater. Die Eltern würden zusammenleben. Er selbst sei seit der Ausreise nie mehr im Irak gewesen, sein Vater sei im Jahre 2022 das letzte Mal im Heimatland gewesen. Im Irak würden ein Onkel und eine Grossmutter leben, mit denen er keinen Kontakt habe. Er habe eine Freundin respektive er lerne jemanden kennen (Prot. 10 ff.). 2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 59). 2.3. Der Beschuldigte kam 12-jährig in die Schweiz. Er hat seine Jugendjahre und jungen Erwachsenenjahre und damit einen grossen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Ob aber ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff. mit Hinweisen). Zur sozialen Integration des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass er hier seine Familie (Eltern und Brüder) hat. In einer gefestigten Beziehung lebt der Beschuldigte nicht (vgl. Urk. 62 S. 3). Weiter ist seine berufliche Situation nicht als stabil zu beurteilen. Der heute rund knapp 22-jährige Beschuldigte verfügt nicht über eine abgeschlossene Ausbildung. Eine Lehre als Dachdecker musste er abbrechen. Entgegen seiner Ankündigung anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- - 31 - verhandlung konnte er im Sommer 2024 keine Lehre bei der Post antreten. Indes begann er im Jahr 2024 zunächst ein Praktikum und dann eine Lehre als Elektriker, wobei er diese bereits im Herbst 2024 wegen ungenügender schulischer Leistun- gen wieder abgebrochen hat (Urk. 62 S. 3). Nach einer Zwischentätigkeit als Aushilfe in einem Coiffeursalon hat er aktuell zwar eine neue Arbeitsstelle als Logistiker im Stundenlohn, diese aber erst eine Woche vor der Berufungsverhand- lung im Rahmen eines Probetags angetreten (Urk. 62 S. 4; Urk. 63 S. 7). Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Schuldenlast des Beschul- digten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter deutlich zugenommen hat und er über Schulden von Fr. 9'000.– verfügt, da er die Krankenkassenrech- nungen seit zwei Jahren nicht mehr bezahle (Urk. 62 S. 6). Eine wirtschaftliche Integration des Beschuldigten liegt nicht vor. Bei einer Landesverweisung würde er nicht aus einem stabilen (Arbeits-) Umfeld herausgerissen werden. Er verfügt über den Aufenthaltsstatus F (vorläufige aufgenommene Ausländer). Trotz einer 10-jäh- rigen Anwesenheit in der Schweiz ist beim Beschuldigten, der inzwischen aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auch nicht mehr Mitglied im Fussballverein ist (Urk. 62 S. 8), nur von einer durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen. Daran vermag das "Empfehlungsschreiben" von AA._____ (Urk. 64), nichts zu än- dern, zumal insbesondere Grad der Einbindung und die Aufgaben des Beschuldigten bei der Jugendarbeit nur schwammig umschrieben sind. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur liegen jedenfalls nicht vor. 2.4. Der Beschuldigte kann damit auf sozialer Ebene als durchschnittlich integriert bezeichnet werden, während auf wirtschaftlicher Ebene nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann. 2.5. Der Beschuldigte gibt an, im Jahr 2021 für zwei Wochen in den Irak zurück- gekehrt zu sein, um seinen Reisepass zu erneuern (Urk. 62 S. 9). Eine persönliche Verfolgung des Beschuldigten im Irak ist damit nicht ersichtlich, eine solche wurde denn auch nicht behauptet. Eine Reintegration in der Heimat wird wohl mit einigen Hürden verbunden sein, ist aber mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen und zumutbar. Der heute knapp 22-jährige und (abgesehen von Asthma) gesunde - 32 - Beschuldigte besuchte im Irak während mehreren Jahren die Schule, spricht die Landessprache, ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten in seiner Heimat vertraut und war, obwohl er eine erste Lehre als Dachdecker nicht abschloss, in der Lage, in der Schweiz eine Anstellung bei der Post oder als Coiffeur und Logistiker zu finden. Seine beruflichen Erfahrungen erlauben ihm, auch im Heimatland wirt- schaftlich Fuss zu fassen. Zudem leben in seinem Heimatland Verwandte (Onkel und Grossmutter), die ihm bei der Rückkehr Unterstützung leisten können. Die behauptete Erkrankung an Asthma steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1). 2.6. Die Ausweisung des Beschuldigten tangiert keine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung. 2.7. Die Verteidigung verweist wie bereits vor Vorinstanz auf die Reisehinweise des EDA für den Irak. Richtig ist, dass das EDA aktuell von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen in die teilautonome Region Kurdistan (unter anderem die Provinz Erbil) abrät. Zudem erwähnt es etwa einen Raketenangriff im Januar 2024 in der Nähe von Erbil (gemeint wohl die Stadt). Das EDA hält fest, die Lage sei volatil, was als notorisch bezeichnet werden kann (vgl. https:// www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/irak/reisehin- weise-fuerdenirak.html#eda810f8b). Auch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland rät von nicht erforderlichen Reisen in die Region Kurdistan-Irak auf- grund der instabilen Sicherheitslage ab. In dieser Region sei die Sicherheitslage angespannt und deren Entwicklung aufgrund der hoch volatilen Lage in Nahost schwer vorhersehbar. Es bestehe eine anhaltend erhöhte Gefahr von Terroran- schlägen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/iraksicherheit- 202738#content_0). Hingegen stehen diese Reisehinweise einer Landesverweisung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem Urteil vom 19. März 2024 (in Abwei- sung einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Asylgesuchs und die Anord- nung und den Vollzug einer Wegweisung eines Irakers und dessen Familie) fest, - 33 - dass in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die Sicherheitslage weitgehend stabil sei. Gewisse Vorbehalte gälten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. In sozioökonomischer Hinsicht sei generell von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs erscheine für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der Region Kurdistan-Irak gelebt hätten, zumutbar. Eine detaillierte Prüfung dränge sich auf, wenn es um den Wegwei- sungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen gehe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, D-913/2021, vom
- März 2024, E. 14.10). Auf dieses Referenzurteil verweist auch das Bundes- gericht (Urteil 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.4.5). Allfällige Vollzugshindernisse sind bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die recht- liche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Konkret zur Diskussion stehende Vollzugshindernisse liegen keine vor. Mit Blick auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in der Region Kurdistan-Irak sind die Voraussetzungen für eine Rückkehr des Beschuldigten erfüllt. Darüber hinaus macht der Beschuldigte keine persönlichen Umstände geltend, die dessen Situation bei einer Rückkehr als kritisch darlegen und seine Schutzbedürftigkeit nahelegen würden. Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 460 f.; Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 2.8. Insgesamt kann dem Beschuldigten kein persönlicher Härtefall attestiert werden. 2.9. Selbst wenn gegenteilig entschieden und dem Beschuldigten ein persönli- cher Härtefall zugebilligt würde, spricht das öffentliche Interesse für die Anordnung einer Landesverweisung. Dieses Interesse besteht darin, künftige Straftaten des Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte wird wegen Angriffs zu 12 Monaten - 34 - Freiheitsstrafe verurteilt. Unabhängig davon liegt ein relevantes Tatverschulden vor. Das objektiv nicht mehr leichte Verschulden, welches durch das subjektive Verschulden erhöht wird, hätte eine bedeutend höhere Freiheitsstrafe geboten. Wer ohne Grund am Angriff gegen zwei wahllos ausgewählte Personen mitwirkt, in deren Rahmen einer ersten Person bis zur Bewusstlosigkeit Tritte gegen den Kopf zugefügt werden, und wer dabei selbst Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführt, ist ein für die Gesellschaft gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte ist zwar Ersttäter und es besteht entsprechend kein Grund, ihm mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Prognose zu stellen. Allerdings hat der Beschuldigte mit der Beteiligung am Angriff eine hohe Gefahr massiver Körperverletzungen geschaffen. Damit ist auch ein geringes (aber tatsächlich vorhandenes) Rückfallrisiko nicht in Kauf zu nehmen. Ein solches zumindest geringes Rückfallrisiko kann beim nicht geständigen und uneinsichtigen Beschuldigten nicht verneint werden. 2.10. Insgesamt erscheint es angezeigt, eine Landesverweisung auszusprechen. 2.11. Im Falle einer obligatorischen Landesverweisung beträgt deren Dauer zwischen 5 bis 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird für seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten belegt. Damit bewegt sich die Strafe im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. Die Dauer der Landesver- weisung ist mit der Vorinstanz auf sechs Jahre festzusetzen. Eine höhere Dauer steht aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zur Diskussion. 2.12. 2.12.1. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Dritt- staatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Dritt- - 35 - staatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch un- abhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178). 2.12.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangene Straftat mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch hat er durch seine Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Über- dies ist aus den Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über aktive Kontakte in kollegialer oder familiärer Hinsicht verfügt (vgl. Urk. 62 S. 11), weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen- Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig wäre. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. 2.12.3. Damit ist die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS auszuschrei- ben. - 36 - VIII. DNA-Profil
- 1.1. Die Vorinstanz ordnet in Anwendung von Art. 257 StPO die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 48 S. 53 ff.). 1.2. Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbre- chens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die Vorinstanz stützt sich auf diese Bestimmung (Urk. 48 S. 54) und übersieht, dass sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht in Kraft war (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Einschlägig war vielmehr aArt. 257 StPO (in der bis 31.12.2023 gültigen Fassung). Nach aArt. 257 lit. b StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Perso- nen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt ist auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 257 StPO) massgebend. aArt. 257 lit. b StPO stimmt im Wortlaut mit aArt. 5 lit. b DNA-Profil- Gesetz überein, welches mit Wirkung ab 1. August 2023 aufgehoben wurde (AS 2023 309; BBl 2021 44). Da der Beschuldigte wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben zu verurteilen ist, ist die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstel- lung eines DNA-Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen. - 37 - IX. Zivilansprüche
- Zivilansprüche des Privatklägers 1.1. Schadenersatz 1.1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen (Urk. 48 S. 61). 1.1.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung (Urk. 50 S. 2). Zur Begründung liess er ausführen, beim verlangten Freispruch respektive bei der verlangten Einstellung bestehe keine Grundlage für die Zivilforderung der Privat- kläger (Urk. 33 S. 8; Urk. 63 S. 6). 1.1.3. Der Privatkläger hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, er sei ab dem 3. Juli 2022 zuerst zu 100 % und ab dem 14. Juli 2022 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 18. Juli 2022 habe er wieder vollumfänglich arbeiten können. Die SUVA habe die Taggelder ausgerichtet und die Heilungskosten übernommen. Die Arbeit- geberin habe ihm für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit brutto Fr. 164.85 abge- zogen, weshalb ein Erwerbsschaden von Fr. 152.15 bestehe. Zudem habe er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Spesen und Umtriebe (insbesondere Kilometerkosten) erlitten, welche mit mindestens Fr. 500.-- abzugelten seien. In Bezug auf einen Haushaltsschaden habe eine Einschränkung von mindestens zehn Stunden pro Woche vorgelegen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- ergebe dies für zwei Wochen einen Haushaltsschaden von Fr. 600.-- (Urk. 9/3 S. 2 ff.). 1.1.4. Der Privatkläger hat die Schadenspositionen begründet und beziffert. Adäquat kausal für den Schaden war der Angriff auf den Privatkläger. Der Beschul- digte beteiligte sich vorsätzlich am Angriff und handelte damit schuldhaft. Seine Beteiligung war angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres wider- rechtlich. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Der Beschuldigte haftet solidarisch mit allfälligen Mittätern (Art. 50 Abs. 1 OR). - 38 - 1.1.5. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 S. 497; 131 II 217 E. 4.2 S. 227; je mit Hinweisen). Des- sen Höhe beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5 %. Der Privatkläger verlangt Zinsen von 5 % ab 3. Juli 2022 und damit ab dem Tag des Angriffs (und nicht wie von ihm behauptet ab dem mittleren Verfall). Dies wird vom Beschuldigten nicht substanzi- iert bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. 1.1.6. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen. 1.2. Genugtuung 1.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, dem Privatkläger Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen (Urk. 48 S. 61). 1.2.2. Auch in Bezug auf die beantragte Genugtuung liess der Beschuldigte ausführen, beim verlangten Freispruch respektive bei der verlangten Einstellung bestehe keine Grundlage für die Zivilforderung der Privatkläger (Urk. 33 S. 8; Urk. 63 S. 6). 1.2.3. Der Privatkläger hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, bei der brutalen Attacke habe er ein Schädelhirntrauma erlitten. Er sei zuerst arbeitsunfähig gewe- sen und habe sich in Psychotherapie begeben müssen. Noch heute sei der Vorfall für ihn sehr belastend (Urk. 9/3 S. 3). 1.2.4. Die Vorinstanz erwägt, der Privatkläger habe unter anderem einen Bruch der inneren Augenhöhlenwand sowie Blutergüsse und Hautabschürfungen am Kopf erlitten. Der Privatkläger sei über mehrere Tage arbeitsunfähig und infolge des Ereignisses auf psychotherapeutische Betreuung angewiesen gewesen. Die Gruppe des Beschuldigten habe in grosser Überzahl gewalttätig auf den Privat- kläger eingewirkt, auch als sich dieser bereits wehrlos am Boden befunden habe. - 39 - Damit erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- als angemessen (Urk. 48 S. 56 f.). 1.2.5. Der Privatkläger erlitt verschiedene Blutergüsse (an der Stirn bzw. am Schei- tel- und Hinterkopf linksseitig, um das linke Auge hinziehend über das linke Joch- bein und an der linken Ohrmuschel, am linken Schulterdach), Hautabschürfungen (hinter dem rechten Ohr und über dem Nasenrücken, am linken Ellenbogen, am linken Handrücken, am linken Knie und an der linken Grosszehe), eine Schleim- hauteinblutung (an der Unterlippenseite linksseitig) sowie einen Bruch der inneren Augenhöhlenwand des linken Auges. Der Privatkläger entwickelte keinen kritischen Hirndruckanstieg und vorerst auch keinen Sehverlust (Urk. 8/20 S. 6 f.). Bleibende Schäden oder Beeinträchtigungen sind nicht bekannt, ebenso wenig ein komplexer Heilungsverlauf. Der Privatkläger war während rund zwei Wochen arbeitsunfähig respektive reduziert arbeitsfähig. Mit der Vorinstanz ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gruppe des Beschuldigten in grosser Überzahl auf den Privat- kläger gewalttätig einwirkte, selbst als sich dieser bereits wehrlos am Boden befand. Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein nicht mehr leichtes Verschulden anzurechnen ist und die Tat aus nichtigem Anlass erfolgte. Durch den Angriff wurde der Privatkläger der Gefahr schwerer Körperverletzungen ausge- setzt. Nachvollziehbar scheint, dass der Privatkläger zur Bewältigung des Erlebten psychologische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Die Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf den Privatkläger führte zu einer widerrechtlich und schuldhaft verursachten Körperverletzung und psychischen Beeinträchtigung, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen. Ange- sichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 2'000.-- (nebst 5 % Zins ab 3. Juli 2022) angemessen.
- Zivilansprüche der Privatklägerin 2.1. Schadenersatz - 40 - 2.1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'100.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen (Urk. 48 S. 61). 2.1.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung (vgl. E. IX.1.1.2.). 2.1.3. Die Privatklägerin hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, sie sei bis zum
- Juli 2022 arbeitsunfähig gewesen. Die SUVA habe die Taggelder ausgerichtet und die Heilungskosten übernommen. Sie habe im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren Spesen und Umtriebe (insbesondere Kilometerkosten) erlitten, welche mit mindestens Fr. 500.-- abzugelten seien. In Bezug auf einen Haushaltsschaden habe eine Einschränkung von mindestens zehn Stunden pro Woche vorgelegen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- ergebe dies für zwei Wochen einen Haus- haltsschaden von Fr. 600.-- (Urk. 9/4 S. 2 ff.). 2.1.4. Die Privatklägerin hat die Schadenspositionen begründet und beziffert. Adäquat kausal für den Schaden war der Angriff auf den Privatkläger und die da- durch mitbeteiligte Privatklägerin. Der Beschuldigte nahm vorsätzlich am Angriff teil und handelte damit schuldhaft. Seine Beteiligung war angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Der Beschuldigte haftet solidarisch mit allfälligen Mittätern (Art. 50 Abs. 1 OR). 2.1.5. Betreffend den Zins kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IX.1.1.5.). 2.1.6. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'100.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen. 2.2. Genugtuung - 41 - 2.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, der Privatklägerin Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 48 S. 61). 2.2.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung (vgl. E. IX.1.1.2.). 2.2.3. Die Privatklägerin hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, bei der brutalen Attacke sei nicht nur sie selbst verletzt worden, sondern sie habe miterleben müssen, wie ihr Ehemann massiv traktiert worden sei. Sie sei zuerst arbeitsunfähig gewesen und habe sich bis November 2022 therapieren lassen müssen. Noch heute getraue sich die Privatklägerin nicht mehr alleine an den Hauptbahnhof Zürich (Urk. 9/4 S. 3). 2.2.4. Die Privatklägerin erlitt laut Gutachten des IRM der Universität Zürich vom
- Juli 2022 einen Bluterguss an der linken Oberarmbeugeseite, Hautabschürfun- gen am rechten Ellenbogen und rechten Knie, an der linken Handfläche und den Ring- und Kleinfingerstreckseiten mit eingebluteten Fingernagelbetten am linken Mittel- und Ringfinger. Die Verletzungen würden voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen (Urk. 8/19 S. 3 f.). Bei Körperverletzungen ist dem Geschä- digten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhaus- aufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 47 OR). Art und Ausmass der von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen erreichen die Schwere nicht, die zu immaterieller Unbill führen könnte. Abgesehen von den selbst erlittenen Körperverletzungen führt die Privatklägerin aus, sie habe miterleben müssen, wie ihr Ehemann massiv traktiert worden sei. Angehörige des Opfers sind nach Art. 47 OR aktivlegitimiert, wenn sie selber eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Integrität erlitten haben, die als Körperverletzung im Sinne von Art. 47 OR zu qualifizieren ist (KESSLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 47 OR). Der Privatkläger wurde zwar nicht schwer verletzt, allerdings - 42 - lag er bewusstlos am Boden, als noch weiter auf ihn eingeschlagen und -getre- ten wurde, was die Privatklägerin miterlebte. Immerhin kam er wenige Augen- blicke später wieder zu Bewusstsein (vgl. Urk. 5/13 S. 3). Nachdem die Privat- klägerin als unmittelbare Augenzeugin miterleben musste, wie ihr Ehemann von einer Meute bis zur Bewusstlosigkeit getreten wurde und Fusstritte unter anderem gegen den Kopf versetzt erhielt, ist nachvollziehbar, dass sie durch das Handeln der Angreifer in einem Mass in ihrer psychischen Integrität verletzt worden ist, das die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 zuzusprechen.
- Berichtigung Im den Parteien mitgeteilten Urteilsdispositiv (Prot. II S. 8; Urk. 66) wurde in den Ziffern 7 bis 10 entgegen den Erwägungen und entgegen dem zu bestätigenden erstinstanzlichen Urteil versehentlich unterlassen, die Verpflichtung des Beschul- digten zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger jeweils in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern festzusetzen. Dieses offenkundige Versehen ist im dieser schriftlichen Begründung nachfolgenden Dispositiv in Anwendung von Art. 79 Abs. 1 StPO zu berichtigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv- Ziffer 11). Ausgangsgemäss sind auch die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 (Kostenauf- lage und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 aAbs. 4 StPO). 1.2. - 43 - 1.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'620.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 15). 1.2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom
- Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2.3. Vor Vorinstanz beantragte der Privatkläger, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage und damit der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung schul- dig zu sprechen (Urk. 32 S. 1; Urk. 19 S. 4). Mit Blick auf den von der Vorinstanz ausgefällten und im Berufungsverfahren zu bestätigenden Schuldspruch des Angriffs kommt es (bei einer von der Staatsanwaltschaft abweichenden rechtlichen Würdigung) zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen eines Delikts gegen Leib und Leben. Der Privatkläger obsiegt deshalb im vorinstanzlichen Verfahren im Schuldpunkt. Ebenso obsiegt der Privatkläger im Zivilpunkt. Die vorinstanzliche Regelung (Dispositiv-Ziffer 15) ist zu übernehmen. 1.3. 1.3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'560.85 zu bezahlen. 1.3.2. Die Privatklägerin obsiegt (wie der Privatkläger) als Strafklägerin und als Zivilklägerin. Damit ist die Privatklägerin für das Vorverfahren und erstinstanz- - 44 - liche Gerichtsverfahren mit Fr. 3'560.85 (inklusive MwSt.) zu entschädigen. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 16) ist zu bestätigen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an. Er unter- liegt vollumfänglich. Die Privatkläger stellten im Berufungsverfahren keine Anträge. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'240.55 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 65). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 3'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. - 45 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. - 46 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'100.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 bis Ziff. 16) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.-- amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten. - 47 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Fristenlauf Dispositiv-Ziff. 6 das Forensische Institut, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, gemäss Dispositiv-Ziff. 6.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240156-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 8. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Angriff Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 27. November 2023 (DG230086)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Mai 2023 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 60 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 64 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwie- sen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen.
- 3 -
8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genug- tuung zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 1'100.– zuzüglich 5 % Zins ab
3. Juli 2022 zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Ge- nugtuung zu bezahlen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'839.40 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 2'101.20 amtliche Verteidigung RAin X2._____ (Substitution) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird mit Fr. 8'839.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Die vorübergehend substituierte amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird mit Fr. 2'101.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'620.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
16. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'560.85 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
- 4 -
17. (Mitteilungssatz)
18. (Rechtsmittel)
19. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 50; Urk. 63):
1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf des Angriffs, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung, freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen.
3. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
4. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 27. November 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 35; Prot. I S. 37 ff.). Der Beschuldigte meldete am 6. Dezember 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 38). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 42 und Urk. 46) reichte der Beschuldigte am 15. April 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatkläger verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 53 und Urk. 54). 1.3. Am 27. Februar 2025 wurde auf den 8. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 55). 1.4. Am 8. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Diese wurde gleich- zeitig mit der Berufungsverhandlung im Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen D._____ (Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung, vom 27. November 2023, Geschäfts-Nr.: SB240138) durchge- führt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wie auch der Beschuldigte D._____ im Parallelverfahren in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Y._____. Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen antragsgemäss freige- stellt worden. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). 1.5. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzich- teten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 7). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil
- 6 - wurde am 8. Mai 2025 gefällt (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 66) und den Parteien im Nach- gang schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 67).]
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe. Er ficht die Dispositivziffern 1 bis 10, 12, 15 und 16 an (Urk. 50 S. 2). Als mitangefochten gelten die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen in den Dispositiv- ziffern 13 und 14, die einen Nachforderungsvorbehalt vorsehen (Art. 135 aAbs. 4 StPO; Art. 453 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend.
2. Verwertbarkeit der Aussagen der Ehepaare B._____C._____ und E._____F._____ als Auskunftspersonen 2.1. Die Vorinstanz erwägt, die durch die Jugendanwaltschaft delegierten Ein- vernahmen der beiden Ehepaare B._____C._____ und E._____F._____ bei der Polizei seien ohne Gewährung der Teilnahmerechte durchgeführt worden. Da in diesen Einvernahmen keine entscheidrelevanten Äusserungen gemacht worden seien, welche über die zuvor durchgeführten verwertbaren Einvernahmen hinaus- gehen würden, würden diese zur Urteilsfindung nicht beigezogen. Die Frage der Verwertbarkeit könne deshalb offengelassen werden (Urk. 48 S. 5).
- 7 - 2.2. Die Vorinstanz vermengt die sich – insbesondere betreffend die Modalitäten des Verzichts als auch die Folgen der Verletzung – massgeblich unterscheidenden Prozessrechte der Konfrontation und der Teilnahme (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.3): 2.3. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigs- tens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2 S. 298 ff.; 133 I 33 E. 3.1 S. 41; je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 349 mit Hinweis). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 349 f. mit Hinweisen). Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, mithin wenn eine persönliche Konfrontation nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist (Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, das heisst der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Ausnahmsweise kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen
- 8 - verwertbar sein (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 350 mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2 S. 298 ff. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (das heisst spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. anstatt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E.3.3.5; 7B_259/2022 vom
8. April 2024 E. 2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweis). Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei (vgl. Urteil 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen). 2.4. Vom Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu unterschei- den ist das Teilnahmerecht gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO. Während eine allfällige Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämt- liche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, geht es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnah- merechts darum, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen. Auch wenn eine entsprechende Wiederholung ermöglicht, zugleich sowohl eine Konfrontation als auch das Teilnahmerecht (erstmals) sicherzustellen, kann sie nicht zur Verwert-
- 9 - barkeit einer vorausgegangenen, in Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführ- ten Einvernahme führen (BGE 150 VI 345 E. 1.6.7.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet wurde, bleibt gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar. 2.5. Der Beschuldigte wurde mit E._____, F._____, C._____ (nachfolgend: Pri- vatklägerin) und B._____ (nachfolgend: Privatkläger) am 18. Juli 2022 konfrontiert (Urk. 5/6-9). In Bezug auf die folgenden delegierten Einvernahmen durch die Kan- tonspolizei vom 19. August 2022 verzichtete der Beschuldigte laut einer (nicht kri- tisierten) Protokollnotiz auf sein Teilnahmerecht (Urk. 5/10 S. 1; Urk. 5/11 S. 1; Urk. 5/12 S. 1; Urk. 5/13 S. 1). Auch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als Verteidiger des Beschuldigten verlangte im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz keine wiederholte Konfrontation mit den vier genannten Auskunftspersonen (vgl. Urk. 12/12; Urk. 33; Prot. I S. 27 f.). Entsprechende Anträge erfolgten auch nicht im zweitinstanzlichen Beweisverfahren. Damit sind die fraglichen kantonspolizeilichen Einvernahmen vom 19. August 2022 in Abweichung von der Vorinstanz grundsätz- lich auch zulasten des Beschuldigten verwertbar. Sie sind hingegen, wie die Vorin- stanz zutreffend festhält und noch zu zeigen sein wird, für die Erstellung des Sach- verhalts entbehrlich.
3. Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ Die für die Personenidentifizierung verwendeten Fotos wurden verschiedenen Protokollen nicht beigefügt, weshalb die derart vorgenommene Identifikation durch F._____ nach der zutreffenden Rüge der Verteidigung (Urk. 33 S. 3 f.; Urk. 63 S. 3) nicht nachvollzogen werden kann (vgl. Urk. 5/2 und Urk. 5/7). Dies geht aber – mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung – nicht mit einer Unverwertbarkeit der entsprechenden Aussagen einher, sondern tangiert die Beweiskraft. Mithin ist dem fraglichen Umstand bei der Würdigung der Depositionen Rechnung zu tragen.
- 10 -
4. Verwertbarkeit der Aussagen weiterer Beteiligter 4.1. Die Vorinstanz erwägt, hinsichtlich der Einvernahmen der weiteren Beteilig- ten D._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (Urk. 3/4 und Urk. 4/1-18) seien nur die Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten, D._____ und J._____ (Urk. 3/4), die staatsanwaltschaftliche Einvernahmen von K._____ (Urk. 4/14), G._____ (Urk. 4/15), H._____ (Urk. 4/16) und I._____ (Urk. 4/17) sowie die Schlusseinvernahme von D._____ (Urk. 4/18) unter Gewährung des Teilnah- merechts durchgeführt worden und zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 48 S. 6). 4.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wurde mit sämtlichen oben genannten Personen konfrontiert (vgl. etwa Urk. 3/4; Urk. 4/14; Urk. 4/15; Urk. 4/16; Urk. 4/17). Damit sind unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. II.2) entgegen der Vorinstanz auch die übrigen Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 4/1-13). Namentlich besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO (s. auch sogleich).
5. Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers vom 7. Juli 2022 5.1. Der Privatkläger wurde am 7. Juli 2022 kantonspolizeilich einvernommen (Urk. 5/4). Es handelt sich dabei um eine nicht delegierte polizeiliche Einvernahme. 5.2. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einver- nahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Ein- vernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben mithin kein Recht, bei weiteren Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehr- schluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftra- gen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen,
- 11 - die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch- führt, Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). 5.3. Die Staatsanwaltschaft führte am 4. Juli 2022 verschiedene Hafteinvernah- men durch (vgl. etwa Urk. 4/10). In Bezug auf den Mitbeschuldigten D._____ bean- tragte sie gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft (Proz.-Nr. SB240156, Urk. 16/9). Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers am 7. Juli 2022 war mithin die Untersuchung gegen den Beschuldig- ten D._____ aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Zwangs- massnahmen bereits eröffnet. Soweit die Vorinstanz von einer selbständigen polizeilichen Ermittlung ausgeht, welche auch nach der Eröffnung der Untersu- chung ohne die Gewährung der Teilnahmerechte zulässig sei (vgl. das Parallelver- fahren Proz.-Nr. SB240156, Urk. 71 S. 7 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Pri- vatkläger wurde am 7. Juli 2022 eingehend und während mehr als 1 ½ Stunden zum Vorfall befragt. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um die blosse selb- ständige Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren informatorische Be- fragung zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt ma- chen können (vgl. SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. I, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 147 StPO). Indem der Beschuldigte D._____ keine Gelegenheit hatte, trotz der gegen ihn eröffneten Un- tersuchung bei der Einvernahme des Privatklägers vom 7. Juli 2022 anwesend zu sein, wurden seine Teilnahmerechte verletzt. Die fragliche Einvernahme ist nicht zulasten des Beschuldigten D._____ verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Hingegen
- 12 - konnte der Beschuldigte A._____ – nachdem am 12. Juli 2022 ein Vorführbefehl erlassen worden war – erst am 14. Juli 2022 verhaftet werden (vgl. Urk. 13/1+2). Für eine Beteiligung des Beschuldigten A._____ lagen am 7. Juli 2022 noch keine Anhaltspunkte vor. Damit kann nicht gesagt werden, die Untersuchungsbehörden hätten den Privatkläger nach eröffneter Untersuchung in Abwesenheit des Beschul- digten A._____ befragt. Auch die Verteidigung rügt keine Vor-Einvernahme. Die Einvernahme vom 7. Juli 2022 ist damit zulasten des Beschuldigten A._____ ver- wertbar. III. Sachverhalt 1. 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 48 S. 7 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). In diesem Sinne legt denn auch die Vorinstanz zu Recht den Fokus auf die Aussagenanalyse. 1.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 3. Juli 2022 anlässlich des "L._____"-Festes im Raum M._____-strasse in Zürich zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ und weiteren Personen auf die Vierer-Gruppe bestehend aus den Eheleuten B._____ (Privatkläger) und C._____ (Privatklägerin) sowie den Eheleuten E._____ und F._____ zugegangen zu sein. D._____ habe dem Privatkläger (nachdem sich dieser geweigert habe, seinen Trinkbecher zu
- 13 - übergeben) die Faust ins Gesicht geschlagen. Darauf hätten der Beschuldigte, D._____ und andere Mitglieder der Gruppe heftig mit Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. Nachdem der Privatkläger wenig später zu Boden gegangen sei, hätten der Beschuldigte, D._____ und andere Mitglieder der Gruppe mehrfach hef- tig auf den regungs- und kurzzeitig bewusstlos am Boden liegenden Privatkläger eingetreten. Die heftigen Tritte seien gegen dessen Oberkörper und Kopfbereich ausgeführt worden. Die Privatklägerin sei ihrem Ehemann zu Hilfe geeilt und habe D._____ kurzzeitig im Schwitzkasten festhalten können. Jedoch habe ihr ein Mitglied der Gruppe auf die Hand geschlagen, sodass sich D._____ wieder habe losmachen können. Als auch E._____ dem Privatkläger habe helfen wollen, hätten ihm der Beschul- digte und mehrere Männer aus der Gruppe heftige Faustschläge gegen den Kopf versetzt. E._____ sei neben einem Personenwagen zu Boden gegangen, worauf der Beschuldigte und weitere Gruppenmitglieder ihm mehrere heftige Fusstritte ge- gen den Hinterkopf und den Rücken verabreicht hätten. In der Zwischenzeit sei der Privatkläger wieder aufgestanden und habe E._____ zu Hilfe eilen wollen. Jedoch sei er von einem Mitglied der Gruppe mit einem Fusstritt nochmals zu Boden geschlagen und dort von mehreren Männern erneut geschlagen und getreten worden. Der Privatkläger habe unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, mehrere Blutergüsse und Hautabschürfungen, eine Schleimhauteinblutung an der Unter- lippeninnenseite sowie ein Bruch der inneren Augenhöhlenwand des linken Auges erlitten. E._____ habe eine Quetsch-Riss-Wunde an der rechten Augenbraue, mehrere Blutergüsse und Hautabschürfungen sowie Schleimhautabschürfungen an Ober- und Unterlippe erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst und gewollt respektive mindestens in Kauf genom- men, dass der Privatkläger und E._____ einen Schädelbruch, ein schweres Schä- delhirntrauma respektive einen Genickbruch hätten erleiden können. Gleiches gelte
- 14 - in Bezug auf die Augenverletzungen des Privatklägers, die zu einem Sehverlust hätten führen können (Urk. 19 S. 2 ff.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet eine Beteiligung an der tätlichen Auseinander- setzung. Vor Vorinstanz führte er aus, er habe nur zugeschaut und gesehen, dass ein Mann bewusstlos am Boden gelegen habe. Dessen Kollege [E._____] sei da- zugekommen und habe ihm (dem Beschuldigten) eine Faust auf die Schulter ge- geben. Dann habe er sich verteidigt und E._____ einen Kick gegeben. Die anderen seien dann auf denjenigen losgegangen, der zu Hilfe gekommen sei. Was er beim Bewusstlosen gesehen habe, sei schlimm und unmenschlich gewesen (Prot. I S. 19 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung nach dem Ziel seiner Berufung gefragt, erklärte der Beschuldigte, er wäre mit der Freiheitsstrafe noch einverstanden, die Landesverweisung sei aber zu hart. Im Übrigen gab er an, sich an den Vorfall nicht mehr zu erinnern (Urk. 62 S. 17). 2.3. Als verwertbare Beweismittel liegen die Aussagen der beiden Privatkläger (Urk. 5/3, Urk. 5/4, Urk. 5/8, Urk. 5/9, Urk. 5/12, Urk. 5/13), des Ehepaars E._____F._____ (Urk. 5/1, Urk. 5/2, Urk. 5/6, Urk. 5/7, Urk. 5/10, Urk. 5/11) sowie der Zeuginnen N._____ (Urk. 6/1), O._____ (Urk. 6/2), P._____ (Urk. 6/3) und Q._____ (Urk. 6/4) vor. Weiter liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Prot. I S. 19 ff.), die Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten, D._____ und J._____ (Urk. 3/4) und die Einvernahmen der weiteren Beteiligten G._____ (Urk. 4/1, Urk. 4/8, Urk. 4/12, Urk. 4/15), H._____ (Urk. 4/2, Urk. 4/7, Urk. 4/16), I._____ (Urk. 4/3-4, Urk. 4/9, Urk. 4/17), J._____ (Urk. 4/6, Urk. 4/11), D._____ (Urk. 4/5, Urk. 4/10, Urk. 4/18) sowie K._____ (Urk. 4/13-14) in den Akten. Teil der Untersuchungsakten sind weiter medizinische Unterlagen (Urk. 7/2, Urk. 8/1-23). 2.4. Die verschiedenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers, der Privatklägerin und von E._____ (Urk. 8/18-20) hat die Vorinstanz im Wesentlichen zutreffend zusammen- gefasst. Beim Verletzungsbild des Privatklägers bleibt einzig zu bemerken, dass
- 15 - die gemäss den Krankenunterlagen der spitalärztlichen Untersuchung festgestellte Rissquetschwunde am Kopf laut Gutachten am ehesten den ebenfalls in der Ex- pertise erwähnten Blutergüssen und die Rissquetschwunde an der Lippe am ehes- ten der festgestellten Schleimhauteinblutung an der Unterlippe entsprechen (Urk. 8/20 S. 6; vgl. abweichend und wohl verwechselnd Urk. 48 S. 10). 2.5. Die Vorinstanz beleuchtet in einem ersten Schritt den ersten Teil der gegen den Privatkläger gerichteten Auseinandersetzung (Anklageziffern 1.1. bis 1.3.) und in einem weiteren Schritt den zweiten Teil der gegen E._____ gerichteten Auseinandersetzung (Anklageziffern 1.4. bis 1.5.). Diese Systematik ist zu über- nehmen. 2.6. Anklageziffern 1.1. bis 1.3. 2.6.1. Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger, des Ehepaars E._____F._____, der Zeuginnen und der weiteren Beteiligten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 12 ff.). In Würdigung dieser Schilderungen kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die beiden Privatkläger und das Ehepaar E._____F._____ hätten im Kern übereinstimmend, grundsätzlich widerspruchsfrei und insgesamt zurückhaltend ausgesagt. Insbesondere die Aussagen der Privatklägerin würden sich durch gros- sen Detailreichtum, Anschaulichkeit und Lebensnähe auszeichnen. Die rasch es- kalierende Begegnung mit der Gruppe rund um den Beschuldigten, die Verfolgung des Privatklägers nach einer ersten Attacke, ihre eigenen Versuche, ihren Ehe- mann zu schützen und das Gerangel mit D._____ habe die Privatklägerin eindrü- cklich beschrieben. Ebenso habe sie originelle und realistische Einzelheiten und Nebensächlichkeiten zu Protokoll gegeben (den Verlust der Lederjacke und eines Schuhs des Privatklägers, das Umfallen der geparkten Motorräder, das Festhalten und Reissen einer Umhängetasche). Erstellt sei, dass die in Frage stehende Män- nergruppe vor Ort gewesen und es zu einer Auseinandersetzung mit den Privatklä- gern und dem Ehepaar E._____F._____ gekommen sei. Erstellt sei weiter, dass D._____ vom Privatkläger dessen Trinkbecher herausverlangt und nach dessen Weigerung am Arm gepackt habe. Gewisse Mitglieder hätten dann auf den Privat- kläger eingeschlagen und ihn nach dessen kurzen Fluchtversuch zu Boden ge-
- 16 - bracht. Die Tatsache, dass in diesem Zeitpunkt durch mehrere Personen insbeson- dere auf den Kopf des Privatklägers eingetreten worden sei, werde durch zahlrei- che Beteiligte berichtet und sei nicht zweifelhaft. Hingegen könne in Bezug auf eine gewalttätige Beteiligung des Beschuldigten nicht erstellt werden, dass dieser Schläge oder Tritte gegenüber dem Privatkläger ausgeteilt habe. Zu Gunsten des Beschuldigten sei deshalb davon auszugehen, dass er gegenüber dem Privatklä- ger nicht tätlich geworden sei (Urk. 48 S. 27 ff.). 2.6.2. Auf diese vorinstanzliche Beweiswürdigung kann grundsätzlich abgestellt werden. Das Beweisergebnis präsentiert sich in unverändertem Licht. Es bleibt zu wiederholen, dass sich aus den Schilderungen der Privatklägerin (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/8 S. 3), F._____ (Urk. 5/2 S. 1 f., Urk. 5/7 S. 4) und des Privatklägers (Urk. 5/4 S. 2, Urk. 5/9 S. 4) ergibt, dass gewisse Mitglieder der Gruppe unmittelbar im Anschluss an die Konfrontation durch D._____ auf den Privatkläger einschlugen. Dies hielt auch die Zeugin O._____ grundsätzlich so fest (Urk. 6/2 S. 3) und haben die Privatkläger sowie das Ehepaar E._____F._____ in den kantonspolizeilichen Einvernahmen vom 19. August 2022 nicht darüber hinausgehend umschrieben (Urk. 5/10-13). Richtig ist weiter, dass zahlreiche Beteiligte und Zeugen überein- stimmend schilderten, wie mehrere Personen mit Füssen auf den am Boden liegenden Privatkläger eintraten und die Fusstritte unter anderem gegen den Kopf ausgeführt wurden (E._____: Urk. 5/6 S. 3 f.; Privatklägerin: Urk. 5/8 S. 4; F._____: Urk. 5/7 S. 4; Zeugin N._____: Urk. 6/1 S. 3 f.; Zeugin O._____: Urk. 6/2 S. 3 f.; Zeugin P._____: Urk. 6/3 S. 3 f.; Privatkläger: Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/9 S. 4; I._____: Urk. 4/17 S. 3; D._____: Urk. 3/4 S. 3 [später relativiert in Urk. 4/18 S. 3]). An einem solchen Übergriff bestehen deshalb keine Zweifel. In dieser Phase der Auseinan- dersetzung will der Beschuldigte keine Gewalt angewendet haben, was er konstant so darstellte (Urk. 3/1 S. 6, Urk. 3/3 S. 2, Urk. 3/4 S. 4, Urk. 3/5 S. 5, Prot. I S. 19). Gegenteiliges kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz würdigt zu- treffend, dass in Bezug auf die belastenden Aussagen von F._____ (Urk. 5/7 S. 4) nicht nachvollziehbar ist, welche Fotos F._____ zu Beginn der Befragung vorgehal- ten wurden (vgl. Urk. 5/7 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist deshalb die durch F._____ erfolgte Identifikation des Beschuldigten als Teil einer Vierergruppe, welche mit Fusstritten gegen den Privatkläger losgegangen sein soll. Zudem blieben die be-
- 17 - lastenden Aussagen von G._____ mit der Vorinstanz zu vage, als darauf abgestellt werden könnte (Urk. 4/12 S. 6 f., Urk. 4/15 S. 3 f.). Gleiches gilt betreffend die Schil- derungen von I._____ (Urk. 4/17 S. 3 f., Urk. 4/9 S. 7). Zu Gunsten des Beschul- digten ist deshalb davon auszugehen, dass er gegenüber dem Privatkläger nicht tätlich wurde. Ergänzend zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist zudem nicht zweifel- haft, dass die Privatklägerin wie in der Anklage umschrieben ihrem Ehemann zu Hilfe eilte, D._____ packte und mit ihm umfiel, dieser aber wenig später aufstehen konnte. Dies schilderte die Privatklägerin wiederholt und anschaulich (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/8 S. 4, Urk. 5/13 S. 3) und findet sich in den Grundzügen auch in den Schil- derungen weiterer Personen (E._____: Urk. 5/6 S. 3; F._____: Urk. 5/7 S. 5, Urk. 5/11 S. 3; D._____: Urk. 3/4 S. 3, Urk. 4/5 S. 4, Urk. 4/10 S. 2; G._____: Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/8 S. 2, Urk. 4/12 S. 5; I._____: Urk. 4/3 S. 4 f., Urk. 4/9 S. 3, Urk. 4/17 S. 3; H._____: Urk. 4/7 S. 3; K._____: Urk. 4/13 S. 2, Urk. 4/14 S. 4; Zeu- gin N._____: Urk. 6/1 S. 3; Zeugin O._____: Urk. 6/2 S. 4; Zeugin P._____: Urk. 6/3 S. 3). 2.7. Anklageziffern 1.4. und 1.5. 2.7.1. Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger, des Ehepaars E._____F._____, der Zeuginnen und der weiteren Beteiligten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 30 ff.). In Würdigung dieser Schilderungen kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die Auseinandersetzung habe sich in einer zweiten Phase vom Privatklä- ger weg hin zu E._____ verlagert, der jenen habe verteidigen wollen. Beide Privat- kläger wie auch das Ehepaar E._____F._____ hätten übereinstimmend ausgesagt, dass mehrere Personen auf E._____ eingeschlagen respektive eingetreten hätten. Auch der Beschuldigte habe bestätigt, dass die anderen auf E._____ losgegangen seien. In Bezug auf die Frage, wer E._____ tätlich angegangen habe, hätten die Privatkläger und das Ehepaar E._____F._____ keine Auskunft geben können. Der Beschuldigte selbst habe sich auf den Standpunkt gestellt, dem stehenden E._____ einen Kick gegen das Bein gegeben zu haben, nachdem ihm E._____ einen Faust- schlag ins Gesicht verabreicht habe. Demgegenüber werde der Beschuldigte durch
- 18 - H._____ belastet, dem Mann in den Kopf "geschuttet" zu haben, während der Be- schuldigte sich am Auto festgehalten habe. Auch I._____ habe bestätigt, dass der Beschuldigte auf den Mann mit dem roten T-Shirt reingesprungen sei (wobei es sich dabei um E._____ gehandelt habe) respektive dass der Beschuldigte gemein- sam mit ihm (I._____) und vermutlich G._____ auf eine Person am Boden draufge- kickt hätten. Insgesamt lasse sich ohne Weiteres erstellen, dass der Beschuldigte gegenüber E._____ tätlich geworden sei. Mit Blick auf die Depositionen von I._____ und H._____ werde erkennbar, dass die Beteiligung des Beschuldigten über die durch ihn behauptete Abwehrhandlung hinausgegangen sei und der Beschuldigte auf den am Boden liegenden E._____ eingetreten habe. Es lasse sich erstellen, dass der Beschuldigte E._____ gegen den unteren Körperbereich getreten habe, als dieser bereits am Boden gelegen habe (Urk. 48 S. 36 ff.). 2.7.2. Der Vorinstanz kann im Wesentlichen gefolgt werden. Die folgenden Erwä- gungen sind teilweise ergänzender Natur, wobei betreffend die Art der Gewalt durch den Beschuldigten gegenüber E._____ Präzisierungen angebracht sind. Richtig ist, dass in einer zweiten Phase der Auseinandersetzung mehrere Personen auf den am Boden liegenden E._____ einschlugen und eintraten. Dies hielten nicht nur die Privatkläger und das Ehepaar E._____F._____ so fest (Urk. 5/9 S. 4, Urk. 5/8 S. 5, Urk. 5/7 S. 5, Urk. 5/1 S. 2). Auch der Beschuldigte räumte ein, dass mehrere Personen auf E._____ losgingen (Prot. I S. 19 f.) und E._____ am Boden lag (Urk. 3/4 S. 4). E._____ schilderte nachvollziehbar, wie er bei einem geparkten weissen BMW versucht habe, sich "so halb unter dem Auto zu schützen", indem er sich in Embryostellung hingekauert habe. Darauf habe er gespürt, wie er mehrmals gegen den Hinterkopf und den Rücken getreten worden sei (Urk. 5/1 S. 1 f., Urk. 5/6 S. 4). Wer in dieser Phase der Auseinandersetzung Gewalt gegenüber E._____ ausübte, geht aus den Schilderungen von H._____ und I._____ hervor. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2022 gab H._____ zu Protokoll, der Mann habe neben dem Auto gelegen und seine Kollegen hätten ihn "verschutet", einer am Rücken und einer am Kopf. Die Schläge seien, auf einer Skala von 1 bis 10, mit einer Stärke von etwa 8 ausgeführt worden. Als alle weggelaufen seien, sei auch er weggerannt. Ein Kollege und er seien auf dem Trottoir gelaufen, dabei habe es sich um denjenigen Mann gehandelt, der dem Mann am Boden in den Kopf ge-
- 19 - treten habe. Jener habe sich dabei am Auto gehalten (Urk. 4/7 S. 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2022 hielt H._____ als Auskunftsperson fest, beim Kollegen, der dem Mann am Boden in den Kopf getreten habe, während er sich an einem Auto abgestützt habe, und mit ihm (H._____) später weggelaufen sei, handle es sich um den Beschuldigten (Urk. 4/16 S. 3 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 3) lässt das Abstrei- ten des Beschuldigten, mit H._____ weggegangen zu sein, die Glaubhaftigkeit der konstanten Angaben von H._____ nicht entfallen, zumal denkbar ist, dass – wie das der Beschuldigte ausgesagt hatte – auch R._____ mit dem Beschuldigten weg- ging bzw. sogar näher bei ihm war. Belastend fielen auch die Aussagen von I._____ aus. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2022 erklärte er, sie hätten zu dritt (er selbst, der Beschuldigte und vermutlich G._____) auf eine Person am Boden draufgekickt. Der Beschuldigte und vermutlich G._____ hätten in den Bauch und die Füsse getreten, während er gegen das Gesicht getreten habe. Da I._____ aber in der Folge ausdrücklich festhielt, dem Mann mit dem roten T-Shirt nichts gemacht zu haben (dabei handelt es sich um E._____, vgl. Urk. 5/7 S. 5), kann damit – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 4) – nicht der Übergriff gegen E._____ gemeint sein (Urk. 4/9 S. 6 f.). Hingegen gab I._____ zu Protokoll, der Beschuldigte "sprang rein" auf ihn. Auf den Mann mit dem roten T-Shirt" (Urk. 4/9 S. 7). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er, es sei richtig, dass der Beschuldigte auf den Mann mit dem roten Shirt reingesprungen sei, wie wisse er nicht (Urk. 4/17 S. 4). Daraus lässt sich Folgendes schliessen. Zum einen betrafen das Treten zu Dritt (I._____, der Beschuldigte und vermutlich G._____) und damit die geschilderten Schläge des Beschuldigten und vermutlich G._____ gegen Bauch und Füsse eines Opfers nicht E._____ (vgl. auch Urk. 4/9 S. 7). Zum andern gab I._____ wiederholt zu Protokoll, dass der Beschuldigte auf E._____ "reingesprungen" sei. Letzteres steht mit den wiederholten Depositionen von H._____ ohne Weiteres im Einklang. Belastet H._____ den Beschuldigten, dem am Boden liegenden E._____ in den Kopf getreten zu haben, während er sich am Auto festgehalten habe, so erfährt diese Schilderung damit durch I._____ eine Bestätigung. Es lässt sich deshalb erstellen, dass der Beschuldigte, wie er selbst einräumte, gegenüber E._____ tätlich wurde. Keineswegs schlüssig erscheint
- 20 - überdies die Behauptung des Beschuldigten, E._____ habe ihn geschlagen, um seinen Kollegen B._____ zu unterstützen, nachdem der Beschuldigte bekanntlich daran festhält, am Angriff gegen den Privatkläger 1 – ebendiesen B._____ – gar nicht beteiligt gewesen zu sein. Gestützt auf die belastenden Aussagen von H._____ und I._____ ging die Beteiligung des Beschuldigten über die vom ihm be- hauptete Abwehrhandlung hinaus und der Beschuldigte trat auf den am Boden lie- genden E._____ ein. In Abweichung von der Vorinstanz erfolgten die Fusstritte – im Sinne der diesbezüglich anschaulichen und deutlichen Beschreibungen von H._____ – gegen den Kopf von E._____. Ergänzend zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt steht zudem fest, dass der Privatkläger zwischenzeitlich wieder aufstehen konnte und E._____ zu Hilfe eilen wollte. Dabei wurde er von einem Mitglied der Gruppe zu Boden gebracht, worauf er von mehreren Männern der Gruppe erneut geschlagen und getreten wurde. Auch dies schilderte der Privatkläger konkret und anschaulich (Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/9 S. 4, Urk. 5/12 S. 3) und geht auch aus der Darstellung der Privatklägerin hervor, wonach ihr Ehemann zu E._____ hingegen wollte, jedoch von zwei Personen zu Boden gebracht wurde (Urk. 5/13 S. 3). 2.8. Die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Privatklägers und von E._____ (Urk. 22 S. 2 f.) ergeben sich aus den medizinischen Berichten und sind erstellt (vgl. Urk. 8/18 und Urk. 8/20). 2.9. Betreffend die Frage einer allfälligen Gegenwehr der Privatkläger und des Ehepaars E._____F._____ bleibt in Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheids Folgendes festzustellen. Aus den Schilderungen von E._____, der dem Privatklä- ger zu Hilfe eilte, geht hervor, dass er einem Gegner einen Tritt verpasste und ihn kurzzeitig in den Schwitzkasten nehmen konnte, bevor er selbst "von rechts und links attackiert" wurde (Urk. 5/1 S. 1, Urk. 5/6 S. 4, Urk. 5/10 S. 2). Auch F._____ und die Privatklägerin bestätigten, dass E._____ einen bis zwei Gegner wegstiess (Urk. 5/7 S. 6, Urk. 5/11 S. 3, Urk. 5/8 S. 4, Urk. 5/13 S. 3). Der Beschuldigte selbst beschrieb, E._____ sei dazugekommen, worauf er (der Beschuldigte) einen Stoss erhalten habe (Urk. 3/4 S. 4). Damit kann erstellt werden, dass E._____ versuchte, dem bedrängten Privatkläger zu helfen, indem er einen oder zwei Gegner wegs-
- 21 - tiess und einen Gegner kurzzeitig mit einem Schwitzkasten fixierte. Zudem leisteten auch die Privatklägerin und F._____ (vergeblich) Gegenwehr, indem sie versuch- ten, die Gegner wegzuziehen (Urk. 5/8 S. 4, Urk. 5/2 S. 2, Urk. 5/7 S. 4, Urk. 5/11 S. 2; zur Gegenwehr der Privatklägerin gegenüber D._____ vgl. zudem E. III.2.6.2). Darüber hinausgehende Tätlichkeiten auf Seiten der Privatkläger und des Ehe- paars E._____F._____ liegen keine vor. Insbesondere blieben die Schilderungen von I._____, er habe sich gewehrt gegen einen Mann mit dem Hemd und einen Mann mit einem roten T-Shirt (Urk. 4/3 S. 6), ganz pauschal und fielen alles andere als überzeugend aus (vgl. auch Urk. 4/3 S. 2 und 4, Urk. 4/17 S. 3). Dass der Pri- vatkläger eine Flasche (und nicht einen Trinkbecher) in der Hand trug und diese als Schlagwaffe einsetzen wollte, erwähnte abgesehen von G._____ (Urk. 4/8 S. 2) niemand und musste selbst G._____ relativieren (Urk. 4/12 S. 2: "Ich hatte das Ge- fühl, dass er das hatte. Er hatte einfach so etwas in der Hand"). Zusammenfassend erfolgten keine aktiven, über ein blosses Abwehren hinausgehenden Schläge der Privatkläger und des Ehepaars E._____F._____ (mit Ausnahme des erwähnten Eingreifens durch E._____). 2.10. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte war Teil der Gruppe, die gewalttätig auf den Privatkläger und E._____ einwirkte. Er wusste offensichtlich von der einseitigen Angriffsdynamik und trug diese durch seine aktive Teilnahme auch willentlich mit. IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) gemacht (Urk. 48 S. 39 f.). Beide Straftatbestände setzen voraus, dass die Gewalttaten den Tod oder die Körperverletzung eines Beteiligten oder Dritten zur Folge haben. Es handelt sich dabei um eine objektive Strafbar- keitsbedingung (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 133 StGB und N. 10 zu Art. 134 StGB). Die Körperverletzung
- 22 - muss mindestens den Grad einer einfachen Körperverletzung erreichen (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 133 StGB). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Ausein- andersetzung von mindestens drei Personen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1 S. 170; 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3; je mit Hinweisen). Demgegenüber stellt ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung von mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen dar (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3; je mit Hinweisen). Der Angegriffene verhält sich dabei passiv oder beschränkt sich auf den Schutz vor dem Angriff. Überschreitet seine Reaktion hinsichtlich ihrer Intensität und Dauer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung, kann aus dem Angriff ein Raufhandel werden (Urteile 6B_261/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1.1; 6B_543/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Nicht mehr ein Angriff, sondern ein Raufhandel liegt demnach grundsätzlich vor, wenn die angegriffene Person in Reaktion auf den Angriff selbst tätlich wird, sei dies auch nur abwehrend (Urteil 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1). Die Anwendung der Tatbestände von Art. 133 und Art. 134 StGB kann ineinander- greifen bzw. -übergehen, indem eine Phase des Tatgeschehens als Angriff und eine weitere als Raufhandel oder umgekehrt zu beurteilen ist. Der Angriff kann sich unmittelbar aus einem Raufhandel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechselseitigen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiter- fahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht (mehr) wehrt (MAEDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 134 StGB). 1.2. Gestützt auf das Beweisergebnis kam es zu einer Auseinandersetzung mit den Privatklägern und dem Ehepaar E._____F._____, indem die Gruppe um den Beschuldigten vom Privatkläger dessen Trinkbecher herausverlangte und damit die Gewalttätigkeiten lancierte. Diese fielen einseitig aus, indem mehrere Mitglieder der Gruppe auf den Privatkläger einschlugen. Als dieser nach einer kurzen Flucht zu Boden ging, traten mehrere Mitglieder der Gruppe mit Füssen auf den Privatkläger
- 23 - ein, wobei die Fusstritte unter anderem gegen den Kopf ausgeführt wurden. Der Beschuldigte war Teil der angreifenden Gruppe, wobei ihm in dieser Phase keine eigenhändige Gewaltausübung angelastet werden kann. Ist ein Angriff anzuneh- men betreffend diejenigen, die eindeutig die Initiative des Übergriffs ergriffen haben (CORBOZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 134 StGB), sind die Verhältnisse hier eindeutig. Es liegt eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung der Gruppe auf den Privatkläger vor. Dieser lag wehr- und zeitweise bewusstlos am Boden. Diese tätliche Einwirkung ist als Angriff zu qualifizieren. In der Folge kam es zur Gegenwehr von E._____, der dem Privatkläger zu Hilfe eilte, indem er einen oder zwei Gegner wegstiess und einen Gegner kurzzeitig mit einem Schwitzkasten fixierte. Diese Gegenwehr war von kurzer Dauer. Laut E._____ habe er darauf von links und rechts Faustschläge erhalten und sei er von hinten am T-Shirt gerissen worden (Urk. 5/6 S. 4). Sein Eingreifen führte also höchstens zu einem kurzen wechselseitigen Kampf und läutete vielmehr die zweite Phase des Angriffs ein, indem sich die Aggressionen der Gruppe neu gegen ihn richteten. Selbst wenn sich das Geschehen bei einer solchen Gegenwehr von einem einseitigen Angriff zu einem wechselseitigen Raufhandel gewandelt hätte: Dieser Teil der Auseinandersetzung blieb nur kurzzeitig wechselseitig. Er lässt das übrige Tatgeschehen, das aus einem Angriffshandeln der Gruppe besteht, dem zu einem überwiegenden Teil gerade keine aktive Gegenwehr seitens der angegriffe- nen Privatkläger und Eheleute E._____F._____ entgegengesetzt wurde, nicht in einem anderen Licht erscheinen. Mithin ist die Angriffsqualifikation mindestens bis zur Gegenwehr von E._____ ohne Weiteres zu bejahen. Nichts anderes gilt in Be- zug auf die Gegenwehr der Privatklägerin, indem sie D._____ für einen kurzen Mo- ment vom Privatkläger wegzuziehen in der Lage war. Als unbedeutende Neben- schauplätze ohne eigenständiges Gewicht sind hingegen die Versuche der Privat- klägerin und F._____ zu würdigen, die Gegner wegzuziehen. In der zweiten Phase der Gewalttätigkeiten schlugen verschiedene Personen auf E._____ ein und versetzten ihm mehrere Fusstritte, nachdem er zu Boden gegangen war. Der Beschuldigte trat den am Boden liegenden E._____, wobei die Fusstritte gegen den Kopf des Opfers erfolgten. Diese tätliche Einwirkung ist als
- 24 - Angriff zu qualifizieren. Gleiches gilt für die letzte Phase des Vorfalls, als der Pri- vatkläger ein weiteres Mal von einem Mitglied der Gruppe zu Boden gebracht wurde, worauf er von mehreren Männern der Gruppe erneut geschlagen und getreten wurde. 1.3. In Bezug auf die vom Privatkläger und E._____ durch den Angriff erlittenen Verletzungen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. III.2.4.). Die objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 134 StGB liegt vor. 1.4. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. 1.5. Der Beschuldigte ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 48 S. 60). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen (Urk. 50 S. 2; Urk. 63). Die Strafzumessung beanstandet sie für den Fall eines Schuldspruchs nicht (Urk. 63 S. 7). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 48 S. 42 ff.) kann verwiesen werden.
- 25 -
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Ob für den Angriff mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuldausgleich eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, wird bei der Würdigung des fraglichen Delikts zu prüfen sein.
- 26 - 2.2. Das Gesetz sieht für den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine Straf- androhung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umstän- den dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Straf- schärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmin- dernd zu berücksichtigen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere des Angriffs ist festzuhalten, dass meh- rere Mitglieder der Gruppe unvermittelt auf den Privatkläger einschlugen, nachdem sich dieser geweigert hatte, dem Beschuldigten seinen Trinkbecher zu überlassen. Die völlig unvermittelte Attacke gab dem Opfer keine Möglichkeit, sich auf den Angriff vorzubereiten und diesen abzuwehren. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Opfer zahlenmässig deutlich überlegene Kontrahenten gegenüberstanden, was ein entsprechendes Gewaltpotenzial bedeutete und ihm auch die Ausweg- losigkeit seiner Situation vor Augen führen musste. Obgleich es dem Privatkläger nach den ersten Schlägen gelang wegzurennen, wurde er von der Gruppe verfolgt. Damit offenbarten die Mitglieder der Gruppe eine Hartnäckigkeit, die gegen den Privatkläger gerichteten Gewalttätigkeiten fortzuführen. Diese müssen als brachial bezeichnet werden. Zwar wurden keine Waffen oder andere gefährlichen Gegen- stände eingesetzt. Gleichwohl muss betont werden, dass der Privatkläger am Boden liegend bis zur Bewusstlosigkeit traktiert wurde und die Fusstritte unter anderem gegen den Kopf ausgeführt wurden. Ein solches Vorgehen ist nicht nur niederträchtig, sondern birgt die Gefahr schwerster, auch lebensbedrohlicher Verletzungen (etwa Schädelbruch, Blutungen im Kopfinneren, Netzhautablösung mit resultierendem Sehverlust, Entstellung des Gesichts) sowie gar der Tötung des Opfers (etwa durch zentrale Atemlähmung). Wenngleich dem Beschuldigten in dieser Phase des Angriffs keine eigenhändige Gewaltausübung angelastet werden kann, war er Teil der Meute und trug er durch seine Anwesenheit die erfolgten und noch folgenden Gewalttaten mit. Daran bestehen nicht zuletzt mit Blick auf die zweite Phase des Angriffs keine Zweifel, als der Beschuldigte an vorderster Front
- 27 - mitwirkte. E._____ kassierte von mehreren Mitgliedern der Gruppe Schläge und mehrere Fusstritte, nachdem er zu Boden gegangen war. Indem der Beschuldigte auf den am Boden liegenden E._____ eintrat und die Fusstritte auch gegen den Kopf des Opfers ausführte, trug und prägte er die im Angriff liegende Gefährdung mit. Diese richtete sich schliesslich ein zweites Mal gegen den Privatkläger, als dieser (bereits verletzt) E._____ helfen wollte, jedoch erneut zu Boden gebracht und von mehreren Angreifern geschlagen und getreten wurde. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten. 3.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Gruppe um ihn geriet nicht zufällig in eine Konfrontation, sondern suchte die Auseinandersetzung. Der Beschuldigte wusste von Art und Gefährlichkeit des Angriffs und trug dies mit. Er handelte ohne vorausgegangene Provokation und aus nichtigem Grund; einzig
– so muss davon ausgegangen werden – weil sich der Privatkläger geweigert hatte, dem mitbeschuldigten D._____ seinen Trinkbecher zu überlassen. Damit erhöhen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere. 3.3. Aufgrund des objektiv nicht mehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden erhöht wird, ist die Einsatzstrafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 44 f.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Strafemp- findlichkeit liegt zudem nicht vor. Zwischenzeitlich sind weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig wegen Entwendung eines Fahrzeugs, Fahren ohne Ausweis, Diebstahl, Sachbeschädigung, Besitz von Marihuana, Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall und Verweigerung einer Atemalkoholprobe (vgl. Urk. 59; Urk. 61). In Nachachtung der Unschuldsvermutung sind diese indes nicht straferhöhend zu berücksichtigen. 3.5. Zusammenfassend wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die vorinstanzliche Strafe fällt zu milde aus, was ganz
- 28 - hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz lediglich von Tritten des Beschuldigten gegen den unteren Körperbereich von E._____ und nicht dessen Kopf ausgegangen ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es aber beim vorinstanzlichen Strafmass von 12 Monaten. Eine Geldstrafe fällt ausser Betracht. 3.6. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die erstandene Haft von 64 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Dies ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu übernehmen. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger (Urk. 14/1). Er hat mit dem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine Katalogtat begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Von einer Landesverweisung kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz verneint einen persönlichen Härtefall. Sie verweist den Beschuldigten für die Dauer von sechs Jahren aus der Schweiz (Urk. 48 S. 48 ff.). 1.3. Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung, von einer Landesverweisung sei abzusehen. Im Jahre 2015 sei der damals 12-jährige Beschuldigte mit seiner Familie aus dem Irak geflohen. Über Deutschland sei die Familie in die Schweiz gelangt und habe hier Asyl erhalten. Der Beschuldigte habe in der Schweiz
- 29 - während drei Jahren die Schule besucht. Er beherrsche die Landessprache gut. Arabisch spreche er nicht, auf Kurdisch könne er sich mündlich einigermassen ausdrücken. Im Irak würden nur noch eine Grossmutter und ein Onkel leben. Seit seiner Flucht sei der Beschuldigte nie mehr im Irak gewesen. Das EDA rate von Reisen in den Irak grundsätzlich ab, insbesondere auch in die teilautonome Region Kurdistan. Der Beschuldigte habe sich in der Schweiz eingelebt. Er habe jahrelang in einem Fussballklub gespielt und möchte das Fussballspielen im Jahre 2024 wieder aufnehmen. Es liege ein Härtefall vor, wobei das öffentliche Interesse an der Ausschaffung des Beschuldigten das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiege (Urk. 33 S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung ergänzend fest (Urk. 63 S. 7), dass der Beschuldigte heute mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder zusammenlebe; die Eltern hätten sich kürzlich scheiden lassen. Im Sommer 2024 habe sich für den Beschuldigten entgegen seiner früher ausgedrückten Hoffnung keine Möglichkeit für eine Lehre bei der Post ergeben. Der Beschuldigte habe aber eine Lehrstelle als Montageelek- triker angetreten, die er indessen wegen ungenügender Schulnoten im November 2024 habe aufgeben müssen. Der Beschuldigte spiele heute nicht mehr Fussball beim FC S._____, da er die Mitgliedskosten nicht mehr bezahlen könne. Er habe "immer wieder" bei Anlässen des Trägervereins offene Kinder- und Jugendarbeit T._____ teilgenommen und dort beispielsweise bei Auf- und Abbau geholfen und den Pizzaofen betrieben, was eine Mitarbeiterin im eingereichten Empfehlungs- schreiben bestätige (vgl. Urk. 64). Die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz sei "nicht allzu tief", eine Beziehung zum Heimatland habe er indes gar nicht. Die Situation im Irak sei nach wie vor schlimm, das EDA rate von Reisen dorthin ab. Es liege ein Härtefall vor. Des Weiteren überwiege das öffentliche Fern- halteinteresse das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht, da der Vorfall vom 3. Juli 2022 zwar "nicht schön", aber auch nicht geplant gewesen sei. Zu beachten sei schliesslich auch das junge Alter des Beschuldigten.
2. Persönlicher Härtefall 2.1. Hinsichtlich des bisherigen Werdegangs des heute rund 22-jährigen Beschuldigten ergibt sich zusammengefasst, dass er im Jahre 2003 laut eigenen
- 30 - Angaben in einer Stadt in der Nähe von U._____ im Irak geboren wurde und dort mit seinen Eltern und drei Brüdern aufgewachsen ist. Im Irak ging der Beschuldigte während sechs Jahren zur Schule, bis er 2015 mit der Familie vor dem Krieg flüchtete. Sie seien für ein paar Monate nach V._____ [Ortschaft in Deutschland] gegangen und dann in die Schweiz gekommen. In der Schweiz habe er die siebte bis neunte Klasse besucht und zudem zwei Schuljahre absolviert, um Deutsch zu lernen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Vermögen und Schulden habe er keines. Früher habe er in einem Fussballklub gespielt (Urk. 3/5 S. 2). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er habe die Lehre als Dachdecker wegen Asthma abbrechen müssen und arbeite nun seit November 2023 bei der Post. Im Sommer 2024 werde er bei der Post in der Logistik eine Lehre beginnen, einen Lehrvertrag habe er noch nicht. Sein Stundenlohn betrage Fr. 28.-- respektive (bei Nachtschicht) Fr. 36.--. Er lebe mit einem Kollegen zusammen und bezahle Fr. 550.-- für die Miete. Seine bei- den älteren Brüder würden in W._____ leben, der jüngste wohne bei der Mutter. Mit seiner Mutter spreche er Kurdisch und Deutsch, ebenso mit seinem Vater. Die Eltern würden zusammenleben. Er selbst sei seit der Ausreise nie mehr im Irak gewesen, sein Vater sei im Jahre 2022 das letzte Mal im Heimatland gewesen. Im Irak würden ein Onkel und eine Grossmutter leben, mit denen er keinen Kontakt habe. Er habe eine Freundin respektive er lerne jemanden kennen (Prot. 10 ff.). 2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 59). 2.3. Der Beschuldigte kam 12-jährig in die Schweiz. Er hat seine Jugendjahre und jungen Erwachsenenjahre und damit einen grossen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Ob aber ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff. mit Hinweisen). Zur sozialen Integration des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass er hier seine Familie (Eltern und Brüder) hat. In einer gefestigten Beziehung lebt der Beschuldigte nicht (vgl. Urk. 62 S. 3). Weiter ist seine berufliche Situation nicht als stabil zu beurteilen. Der heute rund knapp 22-jährige Beschuldigte verfügt nicht über eine abgeschlossene Ausbildung. Eine Lehre als Dachdecker musste er abbrechen. Entgegen seiner Ankündigung anlässlich der vorinstanzlichen Haupt-
- 31 - verhandlung konnte er im Sommer 2024 keine Lehre bei der Post antreten. Indes begann er im Jahr 2024 zunächst ein Praktikum und dann eine Lehre als Elektriker, wobei er diese bereits im Herbst 2024 wegen ungenügender schulischer Leistun- gen wieder abgebrochen hat (Urk. 62 S. 3). Nach einer Zwischentätigkeit als Aushilfe in einem Coiffeursalon hat er aktuell zwar eine neue Arbeitsstelle als Logistiker im Stundenlohn, diese aber erst eine Woche vor der Berufungsverhand- lung im Rahmen eines Probetags angetreten (Urk. 62 S. 4; Urk. 63 S. 7). Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Schuldenlast des Beschul- digten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter deutlich zugenommen hat und er über Schulden von Fr. 9'000.– verfügt, da er die Krankenkassenrech- nungen seit zwei Jahren nicht mehr bezahle (Urk. 62 S. 6). Eine wirtschaftliche Integration des Beschuldigten liegt nicht vor. Bei einer Landesverweisung würde er nicht aus einem stabilen (Arbeits-) Umfeld herausgerissen werden. Er verfügt über den Aufenthaltsstatus F (vorläufige aufgenommene Ausländer). Trotz einer 10-jäh- rigen Anwesenheit in der Schweiz ist beim Beschuldigten, der inzwischen aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auch nicht mehr Mitglied im Fussballverein ist (Urk. 62 S. 8), nur von einer durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen. Daran vermag das "Empfehlungsschreiben" von AA._____ (Urk. 64), nichts zu än- dern, zumal insbesondere Grad der Einbindung und die Aufgaben des Beschuldigten bei der Jugendarbeit nur schwammig umschrieben sind. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur liegen jedenfalls nicht vor. 2.4. Der Beschuldigte kann damit auf sozialer Ebene als durchschnittlich integriert bezeichnet werden, während auf wirtschaftlicher Ebene nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann. 2.5. Der Beschuldigte gibt an, im Jahr 2021 für zwei Wochen in den Irak zurück- gekehrt zu sein, um seinen Reisepass zu erneuern (Urk. 62 S. 9). Eine persönliche Verfolgung des Beschuldigten im Irak ist damit nicht ersichtlich, eine solche wurde denn auch nicht behauptet. Eine Reintegration in der Heimat wird wohl mit einigen Hürden verbunden sein, ist aber mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen und zumutbar. Der heute knapp 22-jährige und (abgesehen von Asthma) gesunde
- 32 - Beschuldigte besuchte im Irak während mehreren Jahren die Schule, spricht die Landessprache, ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten in seiner Heimat vertraut und war, obwohl er eine erste Lehre als Dachdecker nicht abschloss, in der Lage, in der Schweiz eine Anstellung bei der Post oder als Coiffeur und Logistiker zu finden. Seine beruflichen Erfahrungen erlauben ihm, auch im Heimatland wirt- schaftlich Fuss zu fassen. Zudem leben in seinem Heimatland Verwandte (Onkel und Grossmutter), die ihm bei der Rückkehr Unterstützung leisten können. Die behauptete Erkrankung an Asthma steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1). 2.6. Die Ausweisung des Beschuldigten tangiert keine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung. 2.7. Die Verteidigung verweist wie bereits vor Vorinstanz auf die Reisehinweise des EDA für den Irak. Richtig ist, dass das EDA aktuell von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen in die teilautonome Region Kurdistan (unter anderem die Provinz Erbil) abrät. Zudem erwähnt es etwa einen Raketenangriff im Januar 2024 in der Nähe von Erbil (gemeint wohl die Stadt). Das EDA hält fest, die Lage sei volatil, was als notorisch bezeichnet werden kann (vgl. https:// www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/irak/reisehin- weise-fuerdenirak.html#eda810f8b). Auch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland rät von nicht erforderlichen Reisen in die Region Kurdistan-Irak auf- grund der instabilen Sicherheitslage ab. In dieser Region sei die Sicherheitslage angespannt und deren Entwicklung aufgrund der hoch volatilen Lage in Nahost schwer vorhersehbar. Es bestehe eine anhaltend erhöhte Gefahr von Terroran- schlägen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/iraksicherheit- 202738#content_0). Hingegen stehen diese Reisehinweise einer Landesverweisung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem Urteil vom 19. März 2024 (in Abwei- sung einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Asylgesuchs und die Anord- nung und den Vollzug einer Wegweisung eines Irakers und dessen Familie) fest,
- 33 - dass in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die Sicherheitslage weitgehend stabil sei. Gewisse Vorbehalte gälten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. In sozioökonomischer Hinsicht sei generell von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs erscheine für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der Region Kurdistan-Irak gelebt hätten, zumutbar. Eine detaillierte Prüfung dränge sich auf, wenn es um den Wegwei- sungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen gehe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, D-913/2021, vom
19. März 2024, E. 14.10). Auf dieses Referenzurteil verweist auch das Bundes- gericht (Urteil 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.4.5). Allfällige Vollzugshindernisse sind bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die recht- liche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Konkret zur Diskussion stehende Vollzugshindernisse liegen keine vor. Mit Blick auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in der Region Kurdistan-Irak sind die Voraussetzungen für eine Rückkehr des Beschuldigten erfüllt. Darüber hinaus macht der Beschuldigte keine persönlichen Umstände geltend, die dessen Situation bei einer Rückkehr als kritisch darlegen und seine Schutzbedürftigkeit nahelegen würden. Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 460 f.; Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 2.8. Insgesamt kann dem Beschuldigten kein persönlicher Härtefall attestiert werden. 2.9. Selbst wenn gegenteilig entschieden und dem Beschuldigten ein persönli- cher Härtefall zugebilligt würde, spricht das öffentliche Interesse für die Anordnung einer Landesverweisung. Dieses Interesse besteht darin, künftige Straftaten des Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte wird wegen Angriffs zu 12 Monaten
- 34 - Freiheitsstrafe verurteilt. Unabhängig davon liegt ein relevantes Tatverschulden vor. Das objektiv nicht mehr leichte Verschulden, welches durch das subjektive Verschulden erhöht wird, hätte eine bedeutend höhere Freiheitsstrafe geboten. Wer ohne Grund am Angriff gegen zwei wahllos ausgewählte Personen mitwirkt, in deren Rahmen einer ersten Person bis zur Bewusstlosigkeit Tritte gegen den Kopf zugefügt werden, und wer dabei selbst Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführt, ist ein für die Gesellschaft gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte ist zwar Ersttäter und es besteht entsprechend kein Grund, ihm mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Prognose zu stellen. Allerdings hat der Beschuldigte mit der Beteiligung am Angriff eine hohe Gefahr massiver Körperverletzungen geschaffen. Damit ist auch ein geringes (aber tatsächlich vorhandenes) Rückfallrisiko nicht in Kauf zu nehmen. Ein solches zumindest geringes Rückfallrisiko kann beim nicht geständigen und uneinsichtigen Beschuldigten nicht verneint werden. 2.10. Insgesamt erscheint es angezeigt, eine Landesverweisung auszusprechen. 2.11. Im Falle einer obligatorischen Landesverweisung beträgt deren Dauer zwischen 5 bis 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird für seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten belegt. Damit bewegt sich die Strafe im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. Die Dauer der Landesver- weisung ist mit der Vorinstanz auf sechs Jahre festzusetzen. Eine höhere Dauer steht aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zur Diskussion. 2.12. 2.12.1. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Dritt- staatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Dritt-
- 35 - staatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch un- abhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178). 2.12.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangene Straftat mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch hat er durch seine Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Über- dies ist aus den Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über aktive Kontakte in kollegialer oder familiärer Hinsicht verfügt (vgl. Urk. 62 S. 11), weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen- Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig wäre. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. 2.12.3. Damit ist die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS auszuschrei- ben.
- 36 - VIII. DNA-Profil 1. 1.1. Die Vorinstanz ordnet in Anwendung von Art. 257 StPO die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten an (Urk. 48 S. 53 ff.). 1.2. Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbre- chens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die Vorinstanz stützt sich auf diese Bestimmung (Urk. 48 S. 54) und übersieht, dass sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht in Kraft war (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Einschlägig war vielmehr aArt. 257 StPO (in der bis 31.12.2023 gültigen Fassung). Nach aArt. 257 lit. b StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Perso- nen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt ist auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (aArt. 257 StPO) massgebend. aArt. 257 lit. b StPO stimmt im Wortlaut mit aArt. 5 lit. b DNA-Profil- Gesetz überein, welches mit Wirkung ab 1. August 2023 aufgehoben wurde (AS 2023 309; BBl 2021 44). Da der Beschuldigte wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben zu verurteilen ist, ist die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstel- lung eines DNA-Profils anzuordnen. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist mit dem Vollzug zu beauftragen.
- 37 - IX. Zivilansprüche
1. Zivilansprüche des Privatklägers 1.1. Schadenersatz 1.1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen (Urk. 48 S. 61). 1.1.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung (Urk. 50 S. 2). Zur Begründung liess er ausführen, beim verlangten Freispruch respektive bei der verlangten Einstellung bestehe keine Grundlage für die Zivilforderung der Privat- kläger (Urk. 33 S. 8; Urk. 63 S. 6). 1.1.3. Der Privatkläger hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, er sei ab dem 3. Juli 2022 zuerst zu 100 % und ab dem 14. Juli 2022 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 18. Juli 2022 habe er wieder vollumfänglich arbeiten können. Die SUVA habe die Taggelder ausgerichtet und die Heilungskosten übernommen. Die Arbeit- geberin habe ihm für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit brutto Fr. 164.85 abge- zogen, weshalb ein Erwerbsschaden von Fr. 152.15 bestehe. Zudem habe er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Spesen und Umtriebe (insbesondere Kilometerkosten) erlitten, welche mit mindestens Fr. 500.-- abzugelten seien. In Bezug auf einen Haushaltsschaden habe eine Einschränkung von mindestens zehn Stunden pro Woche vorgelegen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- ergebe dies für zwei Wochen einen Haushaltsschaden von Fr. 600.-- (Urk. 9/3 S. 2 ff.). 1.1.4. Der Privatkläger hat die Schadenspositionen begründet und beziffert. Adäquat kausal für den Schaden war der Angriff auf den Privatkläger. Der Beschul- digte beteiligte sich vorsätzlich am Angriff und handelte damit schuldhaft. Seine Beteiligung war angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres wider- rechtlich. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Der Beschuldigte haftet solidarisch mit allfälligen Mittätern (Art. 50 Abs. 1 OR).
- 38 - 1.1.5. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 S. 497; 131 II 217 E. 4.2 S. 227; je mit Hinweisen). Des- sen Höhe beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5 %. Der Privatkläger verlangt Zinsen von 5 % ab 3. Juli 2022 und damit ab dem Tag des Angriffs (und nicht wie von ihm behauptet ab dem mittleren Verfall). Dies wird vom Beschuldigten nicht substanzi- iert bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. 1.1.6. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen. 1.2. Genugtuung 1.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, dem Privatkläger Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen (Urk. 48 S. 61). 1.2.2. Auch in Bezug auf die beantragte Genugtuung liess der Beschuldigte ausführen, beim verlangten Freispruch respektive bei der verlangten Einstellung bestehe keine Grundlage für die Zivilforderung der Privatkläger (Urk. 33 S. 8; Urk. 63 S. 6). 1.2.3. Der Privatkläger hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, bei der brutalen Attacke habe er ein Schädelhirntrauma erlitten. Er sei zuerst arbeitsunfähig gewe- sen und habe sich in Psychotherapie begeben müssen. Noch heute sei der Vorfall für ihn sehr belastend (Urk. 9/3 S. 3). 1.2.4. Die Vorinstanz erwägt, der Privatkläger habe unter anderem einen Bruch der inneren Augenhöhlenwand sowie Blutergüsse und Hautabschürfungen am Kopf erlitten. Der Privatkläger sei über mehrere Tage arbeitsunfähig und infolge des Ereignisses auf psychotherapeutische Betreuung angewiesen gewesen. Die Gruppe des Beschuldigten habe in grosser Überzahl gewalttätig auf den Privat- kläger eingewirkt, auch als sich dieser bereits wehrlos am Boden befunden habe.
- 39 - Damit erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- als angemessen (Urk. 48 S. 56 f.). 1.2.5. Der Privatkläger erlitt verschiedene Blutergüsse (an der Stirn bzw. am Schei- tel- und Hinterkopf linksseitig, um das linke Auge hinziehend über das linke Joch- bein und an der linken Ohrmuschel, am linken Schulterdach), Hautabschürfungen (hinter dem rechten Ohr und über dem Nasenrücken, am linken Ellenbogen, am linken Handrücken, am linken Knie und an der linken Grosszehe), eine Schleim- hauteinblutung (an der Unterlippenseite linksseitig) sowie einen Bruch der inneren Augenhöhlenwand des linken Auges. Der Privatkläger entwickelte keinen kritischen Hirndruckanstieg und vorerst auch keinen Sehverlust (Urk. 8/20 S. 6 f.). Bleibende Schäden oder Beeinträchtigungen sind nicht bekannt, ebenso wenig ein komplexer Heilungsverlauf. Der Privatkläger war während rund zwei Wochen arbeitsunfähig respektive reduziert arbeitsfähig. Mit der Vorinstanz ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gruppe des Beschuldigten in grosser Überzahl auf den Privat- kläger gewalttätig einwirkte, selbst als sich dieser bereits wehrlos am Boden befand. Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein nicht mehr leichtes Verschulden anzurechnen ist und die Tat aus nichtigem Anlass erfolgte. Durch den Angriff wurde der Privatkläger der Gefahr schwerer Körperverletzungen ausge- setzt. Nachvollziehbar scheint, dass der Privatkläger zur Bewältigung des Erlebten psychologische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Die Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf den Privatkläger führte zu einer widerrechtlich und schuldhaft verursachten Körperverletzung und psychischen Beeinträchtigung, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen. Ange- sichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 2'000.-- (nebst 5 % Zins ab 3. Juli 2022) angemessen.
2. Zivilansprüche der Privatklägerin 2.1. Schadenersatz
- 40 - 2.1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'100.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen (Urk. 48 S. 61). 2.1.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung (vgl. E. IX.1.1.2.). 2.1.3. Die Privatklägerin hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, sie sei bis zum
15. Juli 2022 arbeitsunfähig gewesen. Die SUVA habe die Taggelder ausgerichtet und die Heilungskosten übernommen. Sie habe im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren Spesen und Umtriebe (insbesondere Kilometerkosten) erlitten, welche mit mindestens Fr. 500.-- abzugelten seien. In Bezug auf einen Haushaltsschaden habe eine Einschränkung von mindestens zehn Stunden pro Woche vorgelegen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- ergebe dies für zwei Wochen einen Haus- haltsschaden von Fr. 600.-- (Urk. 9/4 S. 2 ff.). 2.1.4. Die Privatklägerin hat die Schadenspositionen begründet und beziffert. Adäquat kausal für den Schaden war der Angriff auf den Privatkläger und die da- durch mitbeteiligte Privatklägerin. Der Beschuldigte nahm vorsätzlich am Angriff teil und handelte damit schuldhaft. Seine Beteiligung war angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Der Beschuldigte haftet solidarisch mit allfälligen Mittätern (Art. 50 Abs. 1 OR). 2.1.5. Betreffend den Zins kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IX.1.1.5.). 2.1.6. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'100.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 zu bezahlen. 2.2. Genugtuung
- 41 - 2.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, der Privatklägerin Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 48 S. 61). 2.2.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilforderung (vgl. E. IX.1.1.2.). 2.2.3. Die Privatklägerin hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, bei der brutalen Attacke sei nicht nur sie selbst verletzt worden, sondern sie habe miterleben müssen, wie ihr Ehemann massiv traktiert worden sei. Sie sei zuerst arbeitsunfähig gewesen und habe sich bis November 2022 therapieren lassen müssen. Noch heute getraue sich die Privatklägerin nicht mehr alleine an den Hauptbahnhof Zürich (Urk. 9/4 S. 3). 2.2.4. Die Privatklägerin erlitt laut Gutachten des IRM der Universität Zürich vom
26. Juli 2022 einen Bluterguss an der linken Oberarmbeugeseite, Hautabschürfun- gen am rechten Ellenbogen und rechten Knie, an der linken Handfläche und den Ring- und Kleinfingerstreckseiten mit eingebluteten Fingernagelbetten am linken Mittel- und Ringfinger. Die Verletzungen würden voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen (Urk. 8/19 S. 3 f.). Bei Körperverletzungen ist dem Geschä- digten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhaus- aufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 47 OR). Art und Ausmass der von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen erreichen die Schwere nicht, die zu immaterieller Unbill führen könnte. Abgesehen von den selbst erlittenen Körperverletzungen führt die Privatklägerin aus, sie habe miterleben müssen, wie ihr Ehemann massiv traktiert worden sei. Angehörige des Opfers sind nach Art. 47 OR aktivlegitimiert, wenn sie selber eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Integrität erlitten haben, die als Körperverletzung im Sinne von Art. 47 OR zu qualifizieren ist (KESSLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 47 OR). Der Privatkläger wurde zwar nicht schwer verletzt, allerdings
- 42 - lag er bewusstlos am Boden, als noch weiter auf ihn eingeschlagen und -getre- ten wurde, was die Privatklägerin miterlebte. Immerhin kam er wenige Augen- blicke später wieder zu Bewusstsein (vgl. Urk. 5/13 S. 3). Nachdem die Privat- klägerin als unmittelbare Augenzeugin miterleben musste, wie ihr Ehemann von einer Meute bis zur Bewusstlosigkeit getreten wurde und Fusstritte unter anderem gegen den Kopf versetzt erhielt, ist nachvollziehbar, dass sie durch das Handeln der Angreifer in einem Mass in ihrer psychischen Integrität verletzt worden ist, das die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 zuzusprechen.
3. Berichtigung Im den Parteien mitgeteilten Urteilsdispositiv (Prot. II S. 8; Urk. 66) wurde in den Ziffern 7 bis 10 entgegen den Erwägungen und entgegen dem zu bestätigenden erstinstanzlichen Urteil versehentlich unterlassen, die Verpflichtung des Beschul- digten zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger jeweils in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern festzusetzen. Dieses offenkundige Versehen ist im dieser schriftlichen Begründung nachfolgenden Dispositiv in Anwendung von Art. 79 Abs. 1 StPO zu berichtigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv- Ziffer 11). Ausgangsgemäss sind auch die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 (Kostenauf- lage und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 aAbs. 4 StPO). 1.2.
- 43 - 1.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'620.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 15). 1.2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom
26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2.3. Vor Vorinstanz beantragte der Privatkläger, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage und damit der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung schul- dig zu sprechen (Urk. 32 S. 1; Urk. 19 S. 4). Mit Blick auf den von der Vorinstanz ausgefällten und im Berufungsverfahren zu bestätigenden Schuldspruch des Angriffs kommt es (bei einer von der Staatsanwaltschaft abweichenden rechtlichen Würdigung) zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen eines Delikts gegen Leib und Leben. Der Privatkläger obsiegt deshalb im vorinstanzlichen Verfahren im Schuldpunkt. Ebenso obsiegt der Privatkläger im Zivilpunkt. Die vorinstanzliche Regelung (Dispositiv-Ziffer 15) ist zu übernehmen. 1.3. 1.3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'560.85 zu bezahlen. 1.3.2. Die Privatklägerin obsiegt (wie der Privatkläger) als Strafklägerin und als Zivilklägerin. Damit ist die Privatklägerin für das Vorverfahren und erstinstanz-
- 44 - liche Gerichtsverfahren mit Fr. 3'560.85 (inklusive MwSt.) zu entschädigen. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 16) ist zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an. Er unter- liegt vollumfänglich. Die Privatkläger stellten im Berufungsverfahren keine Anträge. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'240.55 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 65). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 3'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
- 45 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
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7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'252.15 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'100.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
11. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 bis Ziff. 16) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.-- amtliche Verteidigung
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
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14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Fristenlauf Dispositiv-Ziff. 6 das Forensische Institut, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich, gemäss Dispositiv-Ziff. 6.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.