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D-1943/2024

D-1943/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2022 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. A.b Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. August 2022 mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz einschliesslich des Vollzugs an. A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil D-243/2023 vom 7. Juni 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Wegwei- sung gut. Im Übrigen (Verweigerung vorübergehenden Schutzes) wies es die Beschwerde ab und wies die Sache gleichzeitig zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurück. A.d Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Anhörung vom 1. November 2023 gab der Beschwerdefüh- rer zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei in der Ukraine geboren und auf der Krim aufgewachsen. Zwecks Ausbildung sei er im Jahre 2012 nach Moskau gegangen und habe im Dezember 2014 die russische Staats- bürgerschaft erhalten. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er habe eine Vorladung des Militärkommissariats ignoriert, welche im Zu- sammenhang mit der Kriegsmobilisierung der russischen Behörden stehe. Zudem habe er aufgehört die Steuern in Russland zu bezahlen, nachdem der Krieg ausgebrochen sei, da er die russische Armee nicht finanzieren wolle. Weiter habe er sich an regimekritischen, politischen Veranstaltungen in Russland, Österreich und in der Schweiz beteiligt und habe zudem die ukrainische Armee finanziell unterstützt. Bei einer Rückkehr nach Russland würden ihm deswegen eine (Zwangs-)Rekrutierung oder eine langjährige Freiheitsstrafe in einem Straflager drohen. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (eröffnet am 28. Februar 2024) ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 7. Juni 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D-1943/2024 Seite 3 D. D.a Der Beschwerdeführer erhob am 28. März 2024 durch seine Rechts- vertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantra- gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück- zuweisen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer Ge- währung der Einsicht in die Akten der Vorinstanz, die Ansetzung einer an- gemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeistän- dung. Gleichzeitig beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde und die Möglichkeit des Abwartens des Ausgangs des Verfahrens in der Schweiz. D.c Der Beschwerde beigelegt war nebst einer Vollmacht vom 12. März 2024 und einer Kopie der angefochtenen Verfügung unter anderem ein Ak- teneinsichtsgesuch der rubrizierten Rechtsvertretung vom 15. März 2024 beim SEM, E-Mails zwischen der bisherigen und aktuellen Rechtsvertre- tung vom 19. März 2024 betreffend Akten, Zeitungsberichte mit Überset- zungen und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 11. März 2024. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. April 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf sowie dass der Rechtsvertretung Akteneinsicht ge- währt wurde, weshalb die diesbezügliche Rüge offenkundig unbehelflich ist. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwer- deergänzung sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer – unter Androhung des Nicht- eintretens im Säumnisfall – eine Frist bis zum 25. April 2024 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.

D-1943/2024 Seite 4 G. Am 25. April 2024 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet. H. Mit Eingabe vom 27. August 2024 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung weitere fremdsprachige Zeitungsberichte einreichen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Leisten des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher

D-1943/2024 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sowie die Verletzung der Begründungspflicht und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

E. 4.2 In der Zwischenverfügung vom 10. April 2024 wurde bereits festge- stellt, dass der Rechtsvertretung Akteneinsicht gewährt worden war, wes- halb in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör vorliegt.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich im Asylentscheid nicht damit auseinandergesetzt, dass er die russische Staatsbürgerschaft nur erlangt habe, um Einschränkungen seiner Rechte und Benachteiligun- gen im Alltag zu entgehen. Es handle sich de facto um eine erzwungene Einbürgerung. Der Beschwerdeführer fühle und betrachte sich als Ukrai- ner. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie seine ukrainisch-russische Doppelbürgerschaft im Rubrum und an weiteren relevanten Stellen nicht erwähnt habe. So habe die Vorinstanz jeweils lediglich die ukrainische Staatsbürgerschaft aufgeführt. Dies sei insbesondere deshalb problematisch, weil die Argumentation der Vor- instanz wesentlich auf der russischen Staatsbürgerschaft beruhe. Weiter wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt, die darin erblickt wird, dass die Vorinstanz eingereichte Beweismittel, insbesondere Zahlungsbe- lege und Belege zu seinem exilpolitischen Engagement, nicht berücksich- tigt habe.

E. 4.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER / ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum

D-1943/2024 Seite 6 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behör- den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich da- gegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.5 Vorliegend ist die ukrainisch-russische Doppelbürgerschaft des Be- schwerdeführers unbestritten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich primär als Ukrainer betrachtet und er anführt, er sei in Russland de facto zwangseingebürgert worden, ändert nichts daran, dass er die russi- sche Staatsbürgerschaft besitzt und diese für den Asylentscheid von Rele- vanz ist. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz nicht durchgehend eine vollständige Nennung der Doppelbürgerschaft vornahm, lässt weder auf eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts noch auf eine fehlende Be- rücksichtigung eines erheblichen Sachverhaltselements schliessen, zumal in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer sowohl die ukrainische wie auch die russische Staats- bürgerschaft besitzt. Weiter erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollstän- digen Würdigung der Beweismittel sowie die diesbezügliche Begründungs- pflicht missachtet, als unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen, insbeson- dere auch dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers, und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Um- stand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Abklärungs- und Begründungspflicht dar, sondern eine materielle Frage.

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E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventu- alantrag ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner- träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk- lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flücht- linge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst- haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.4 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Künftige Verfolgungs- massnahmen seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründe- ter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Vorlie- gend mache der Beschwerdeführer geltend, er habe am (…) 2022 eine Nachricht über das staatliche russische e-Government-System Gosuslugi erhalten, welche er nicht geöffnet habe, von welcher er aber befürchte, es handle sich um eine Vorladung des russischen Militärkommissariats. Glei- chentags habe er per Briefpost an seine ehemalige Wohnadresse in Mos- kau eine Vorladung erhalten, mit der Aufforderung, sich am (…) 2022 auf einem Militärkommissariat in Moskau zu melden. Dieser Vorladung habe er nicht Folge geleistet. In Bezug auf den Mobilmachungsprozess der rus- sischen Reservisten hielt die Vorinstanz fest, dieser erfolge in zwei Stufen, wobei die erste Vorladung lediglich der Datenbereinigung und/oder der me- dizinischen Eignungsabklärung diene und erst in einer zweiten Vorladung die tatsächliche Mobilmachung erfolgen würde. Vorliegend sei – wenn überhaupt – lediglich von einer Vorladung der ersten Stufe auszugehen. Zudem sei in diesem Fall weder die schriftliche Vorladung noch die elekt- ronische Zustellung rechtsgültig erfolgt. Elektronische Zustellungen seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässig gewesen und eine Vorladung per Briefpost hätte die persönliche Zustellung gegen Unterschrift bedingt. Auch die geltend gemachte Gesetzesänderung vom 14. April 2023, wonach Ein- berufungsentscheide nicht mehr unbedingt persönlich zugestellt werden müssten und wonach diese auch online über Gosuslugi zugestellt werden könnten, habe im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Beurteilung. Die Gesetzesänderung sei erst nach den angeblich zugestellten Vorladungen in Kraft getreten und habe keine rückwirkende Gültigkeit. Die Vorinstanz erachtete es als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund dieser nicht rechtsgültig zugestellten Vorladungen der ersten Stufe tatsächlich flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen dro- hen würden, zumal eine Nichtbefolgung zunächst lediglich mit einer Busse geahndet werde. Ebenfalls sei davon auszugehen, das Interesse der rus- sischen Behörden, dem Beschwerdeführer eine rechtskonforme Vorladung zukommen zu lassen, um ihn bei Nichtbefolgen juristisch belangen zu kön- nen, sei als gering anzusehen. Ein Indiz dafür sei, dass der Beschwerde- führer seit der Gesetzesänderung keine weiteren Nachrichten über Gosus- lugi erhalten habe.

D-1943/2024 Seite 9 Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner dreimaligen Teilnahme an regimekriti- schen Protestaktionen in Russland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Insbesondere die legale Ausreise aus Russland spreche gegen die Gefahr einer Verfolgung bei seiner Rückkehr. Es gebe keine Hin- weise darauf, dass aufgrund dieser Teilnahmen oder seines späteren nie- derschwelligen Engagements im Ausland ein Verfahren in Russland gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Zudem gebe es keine Anzei- chen dafür, dass der Beschwerdeführer als politischer Dissident speziell exponiert gewesen sei und aufgrund seiner Aktivitäten im Ausland in den Fokus der russischen Behörden geraten sei. Der Sachverhalt liefere keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer infolge Wehrdienstverweigerung, politischer Opposition, Unterstützungs- handlungen für die Ukraine oder aufgrund von Steuerschulden in abseh- barer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Russland zu befürchten habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die vorherrschende antiukrainische Stim- mung und die verbreitete Diskriminierung von Ukrainern in Russland stelle kein Asylgrund nach Art. 3 AsylG dar, zumal der Beschwerdeführer auch keine sich selbst betreffenden Vorfälle von Diskriminierung geltend machen könne.

E. 5.5 In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholt sowie auf Ausführungen der Beschwerde im Verfahren D-243/2023 betreffend Verweigerung vorübergehenden Schutzes verwie- sen. Der Beschwerdeführer machte im Kern geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der nicht rechtsgültig zugestellten Vorladungen noch nicht ins Militär einberufen worden sei und deshalb keine Umgehung der Wehrdienstpflicht und damit auch keine Mi- litärdienstverweigerung vorliege, greife zu kurz. Er argumentiert, dass er sehr wohl mit Konsequenzen dafür rechnen müsse, dass er der Vorladung nicht Folge geleistet habe. Wer einer Vorladung nicht Folge leiste, könne zunächst mit einer Gelstrafe belangt werden, während mehrmaliges Igno- rieren schwerwiegendere Strafen wie Zwangsarbeit, Haft und Gefängnis nach sich ziehen könne. Aufgrund von Wehrdienstverweigerung werde ein Wehrpflichtiger zudem auch bestraft, wenn er nach einem Auslandaufent- halt sich nicht bei einer Militärregistrierungsstelle melde, um sich registrie- ren zu lassen. Als russisch-ukrainischer Doppelbürger sei es ihm aber nicht

D-1943/2024 Seite 10 zuzumuten sich zu melden und im Krieg gegen seine eigenen Landsleute kämpfen zu müssen. Eine diesbezügliche staatsbürgerliche Pflicht er- scheine höchst fragwürdig. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich in Russland, in Österreich und in der Schweiz an regimekritischen Veranstaltungen betei- ligt, was ebenfalls strafrechtlich geahndet werden könne. Zudem sei er der russischen Polizei bekannt, da er im Jahr 2018 wegen einer Teilnahme an einer Demonstration von der Polizei kurzzeitig festgenommen und ver- warnt worden sei. Profilschärfend wirke sich in seinem Fall zusätzlich aus, dass er die Ukraine finanziell unterstützt habe. Eine solche Unterstüt- zungstätigkeit gelte in Russland als Straftat und könne mit einer Geldstrafe und/oder einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden. Als Beweis- mittel wurden hierfür unter anderem diverse online Zeitungsberichte einge- reicht über Personen, welche mit drakonischen Strafen bestraft worden seien, weil sie die Ukraine finanziell unterstützt hätten oder in humanitäre Hilfsfonds für die Ukraine einbezahlt hätten. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der drohenden (Zwangs-)Rekrutie- rung beziehungsweise aufgrund der aus der Wehrdienstverweigerung re- sultierenden Konsequenzen sowie aufgrund der drohenden strafrechtli- chen Konsequenzen infolge Teilnahme an regimekritischen Veranstaltun- gen und monetärer Unterstützung der Ukraine in der Schweiz Asyl zu ge- währen.

E. 5.6 Vorab ist festzuhalten, dass die umfangreichen Ausführungen zur all- gemeinen Kriegs- beziehungsweise Ländersituation aufgrund mangelnder persönlicher Betroffenheit nicht behelflich sind, seine Flüchtlingseigen- schaft darzutun. Zu den weiteren Ausführungen ist festzustellen, dass diese nicht geeignet sind, die Auffassung der Vorinstanz, welche das Bun- desverwaltungsgericht teilt, umzustossen, wonach der Beschwerdeführer keine rechtsgültige Vorladung des Militärkommissariats erhalten hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der nicht rechtskonformen Zu- stellung ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer flücht- lingsrelevante Konsequenzen in der Form einer nach Art. 3 AsylG verbote- nen Strafe drohen. Der Vorinstanz kann auch darin gefolgt werden, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rekrutierung in den Wehrdienst respektive die Wehrdienstverweigerung an sich schlussendlich offenbleiben kann. Selbst

D-1943/2024 Seite 11 wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt würde, wonach er bereits rechtsgültig vorgeladen worden sei, oder eventualiter davon auszu- gehen wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Russland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit umgehend in den Militärdienst eingezogen würde, würde dies nichts an der Einschätzung ändern. Die Pflicht zur Leistung von Wehrdienst ist – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Es ist festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspricht, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutie- ren. Zudem ist ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflich- tige Person einem Aufgebot widersetzt, solange entsprechende Massnah- men nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch nicht davon aus- gegangen werden, dass ihm bei einer allfälligen Einberufung in den russi- schen Wehrdienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt würden oder dass er gezwun- gen wäre, an völkerrechtlich illegitimen Handlungen – namentlich Kriegs- verbrechen – teilzunehmen. Der blosse Umstand, dass Hinweise auf mög- liche Kriegsverbrechen der russischen Armee in der Ukraine vorliegen wür- den, begründet nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rekrutierung zur Teilnahme an Kriegsverbrechen gezwungen würde. Auch das Vorbringen, dass er als russisch-ukrainischer Doppelbür- ger gegen sein eigenes Land, beziehungsweise gegen seine eigenen Landsleute, kämpfen müsste, ist entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers unter den gegebenen Umständen asylrechtlich nicht relevant. Zudem sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er aufgrund sei- ner ukrainischen Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe gegebenenfalls mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Re- fraktäre und Deserteure ohne ein solches spezifisches Profil. Auch hat der Beschwerdeführer aufgrund seines niederschwelligen politi- schen Engagements und seiner geleisteten finanziellen Beiträge an die Uk- raine auch nach Einschätzung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, die den Anfor- derungen von Art. 3 AsylG genügen. Aus den eingereichten Beweismitteln,

D-1943/2024 Seite 12 insbesondere aus den diversen fremdsprachigen Zeitungsartikeln, kann der Beschwerdeführer hierzu nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn es in der Vergangenheit in Russland zu Verurteilungen aufgrund fi- nanzieller Unterstützung der Ukraine gegeben haben mag, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer ähnlichen Behandlung rechnen muss. Bei der Mehrzahl der verurteil- ten Personen handelt es sich um bekannte oder politisch exponierte Per- sönlichkeiten, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Bei ihm gibt es keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus der russi- schen Behörden rücken könnte. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte da- für, dass in Russland ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre oder dass ein solches bei seiner Rückkehr eingeleitet würde. Insbesondere auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers spricht gegen eine Ver- folgung durch die russischen Behörden bei seiner Rückkehr. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh- rer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Da der Beschwerdeführer in Russland keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, erübrigt sich die Frage, ob er aufgrund des Sub- sidiaritätsprinzips gegebenenfalls gehalten gewesen wäre, in der Ukraine Schutz zu suchen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme

D-1943/2024 Seite 13 (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht- lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemei- nen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen – entgegen der Be- schwerde – keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerde- führer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschen- rechtswidrigen Behandlung unterzogen. Die Befürchtungen des Beschwer- deführers, von Russland für den Krieg gegen die Ukraine mobilisiert zu werden, wegen Wehrdienstverweigerung, seinen Teilnahmen an regime- kritischen Veranstaltung und seiner finanziellen Unterstützung der Ukraine mit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe belegt zu werden und/oder zu Kriegsverbrechen gezwungen zu werden, sind derzeit rein hypotheti- scher Natur. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig

D-1943/2024 Seite 14 erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Russland besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt, auch nicht für Regimegegner, selbst wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss (vgl. Urteile des BVGer D-4130/2023 vom 20. März 2024, E. 7.3.2; BVGer D-5228/2023 vom 27. Oktober 2023, E. 7.3.2). Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Be- schwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, gebildeten und alleinstehenden Mann. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei ei- ner Rückkehr nach Russland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesund- heitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Voll- zug der Wegweisung erweist sich nach geltender Praxis damit als zumut- bar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut- bar und möglich. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit aus- ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Ob es dem Beschwerdeführer derzeit zuzumuten wäre, in einen nicht direkt von Kriegshandlungen betroffenen Teil seines ursprünglichen Heimatstaates zurückzukehren, kann offenblei- ben.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1943/2024 Seite 15 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1943/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1943/2024 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine und Russland, vertreten durch MLaw Linda Spähni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2022 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. A.b Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. August 2022 mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz einschliesslich des Vollzugs an. A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil D-243/2023 vom 7. Juni 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Wegweisung gut. Im Übrigen (Verweigerung vorübergehenden Schutzes) wies es die Beschwerde ab und wies die Sache gleichzeitig zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurück. A.d Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Anhörung vom 1. November 2023 gab der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei in der Ukraine geboren und auf der Krim aufgewachsen. Zwecks Ausbildung sei er im Jahre 2012 nach Moskau gegangen und habe im Dezember 2014 die russische Staatsbürgerschaft erhalten. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er habe eine Vorladung des Militärkommissariats ignoriert, welche im Zusammenhang mit der Kriegsmobilisierung der russischen Behörden stehe. Zudem habe er aufgehört die Steuern in Russland zu bezahlen, nachdem der Krieg ausgebrochen sei, da er die russische Armee nicht finanzieren wolle. Weiter habe er sich an regimekritischen, politischen Veranstaltungen in Russland, Österreich und in der Schweiz beteiligt und habe zudem die ukrainische Armee finanziell unterstützt. Bei einer Rückkehr nach Russland würden ihm deswegen eine (Zwangs-)Rekrutierung oder eine langjährige Freiheitsstrafe in einem Straflager drohen. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (eröffnet am 28. Februar 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Der Beschwerdeführer erhob am 28. März 2024 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer Gewährung der Einsicht in die Akten der Vorinstanz, die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Möglichkeit des Abwartens des Ausgangs des Verfahrens in der Schweiz. D.c Der Beschwerde beigelegt war nebst einer Vollmacht vom 12. März 2024 und einer Kopie der angefochtenen Verfügung unter anderem ein Akteneinsichtsgesuch der rubrizierten Rechtsvertretung vom 15. März 2024 beim SEM, E-Mails zwischen der bisherigen und aktuellen Rechtsvertretung vom 19. März 2024 betreffend Akten, Zeitungsberichte mit Übersetzungen und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 11. März 2024. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. April 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf sowie dass der Rechtsvertretung Akteneinsicht gewährt wurde, weshalb die diesbezügliche Rüge offenkundig unbehelflich ist. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - eine Frist bis zum 25. April 2024 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. G. Am 25. April 2024 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. H.Mit Eingabe vom 27. August 2024 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung weitere fremdsprachige Zeitungsberichte einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Leisten des Kostenvorschusses einzutreten. 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sowie die Verletzung der Begründungspflicht und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.2 In der Zwischenverfügung vom 10. April 2024 wurde bereits festgestellt, dass der Rechtsvertretung Akteneinsicht gewährt worden war, weshalb in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich im Asylentscheid nicht damit auseinandergesetzt, dass er die russische Staatsbürgerschaft nur erlangt habe, um Einschränkungen seiner Rechte und Benachteiligungen im Alltag zu entgehen. Es handle sich de facto um eine erzwungene Einbürgerung. Der Beschwerdeführer fühle und betrachte sich als Ukrainer. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie seine ukrainisch-russische Doppelbürgerschaft im Rubrum und an weiteren relevanten Stellen nicht erwähnt habe. So habe die Vorinstanz jeweils lediglich die ukrainische Staatsbürgerschaft aufgeführt. Dies sei insbesondere deshalb problematisch, weil die Argumentation der Vor-instanz wesentlich auf der russischen Staatsbürgerschaft beruhe. Weiter wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt, die darin erblickt wird, dass die Vorinstanz eingereichte Beweismittel, insbesondere Zahlungsbelege und Belege zu seinem exilpolitischen Engagement, nicht berücksichtigt habe. 4.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.5 Vorliegend ist die ukrainisch-russische Doppelbürgerschaft des Beschwerdeführers unbestritten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich primär als Ukrainer betrachtet und er anführt, er sei in Russland de facto zwangseingebürgert worden, ändert nichts daran, dass er die russische Staatsbürgerschaft besitzt und diese für den Asylentscheid von Relevanz ist. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz nicht durchgehend eine vollständige Nennung der Doppelbürgerschaft vornahm, lässt weder auf eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts noch auf eine fehlende Berücksichtigung eines erheblichen Sachverhaltselements schliessen, zumal in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer sowohl die ukrainische wie auch die russische Staatsbürgerschaft besitzt. Weiter erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen Würdigung der Beweismittel sowie die diesbezügliche Begründungspflicht missachtet, als unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen, insbesondere auch dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers, und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Abklärungs- und Begründungspflicht dar, sondern eine materielle Frage. 4.6 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Künftige Verfolgungsmassnahmen seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Vorliegend mache der Beschwerdeführer geltend, er habe am (...) 2022 eine Nachricht über das staatliche russische e-Government-System Gosuslugi erhalten, welche er nicht geöffnet habe, von welcher er aber befürchte, es handle sich um eine Vorladung des russischen Militärkommissariats. Gleichentags habe er per Briefpost an seine ehemalige Wohnadresse in Moskau eine Vorladung erhalten, mit der Aufforderung, sich am (...) 2022 auf einem Militärkommissariat in Moskau zu melden. Dieser Vorladung habe er nicht Folge geleistet. In Bezug auf den Mobilmachungsprozess der russischen Reservisten hielt die Vorinstanz fest, dieser erfolge in zwei Stufen, wobei die erste Vorladung lediglich der Datenbereinigung und/oder der medizinischen Eignungsabklärung diene und erst in einer zweiten Vorladung die tatsächliche Mobilmachung erfolgen würde. Vorliegend sei - wenn überhaupt - lediglich von einer Vorladung der ersten Stufe auszugehen. Zudem sei in diesem Fall weder die schriftliche Vorladung noch die elektronische Zustellung rechtsgültig erfolgt. Elektronische Zustellungen seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässig gewesen und eine Vorladung per Briefpost hätte die persönliche Zustellung gegen Unterschrift bedingt. Auch die geltend gemachte Gesetzesänderung vom 14. April 2023, wonach Einberufungsentscheide nicht mehr unbedingt persönlich zugestellt werden müssten und wonach diese auch online über Gosuslugi zugestellt werden könnten, habe im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Beurteilung. Die Gesetzesänderung sei erst nach den angeblich zugestellten Vorladungen in Kraft getreten und habe keine rückwirkende Gültigkeit. Die Vorinstanz erachtete es als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund dieser nicht rechtsgültig zugestellten Vorladungen der ersten Stufe tatsächlich flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen drohen würden, zumal eine Nichtbefolgung zunächst lediglich mit einer Busse geahndet werde. Ebenfalls sei davon auszugehen, das Interesse der russischen Behörden, dem Beschwerdeführer eine rechtskonforme Vorladung zukommen zu lassen, um ihn bei Nichtbefolgen juristisch belangen zu können, sei als gering anzusehen. Ein Indiz dafür sei, dass der Beschwerdeführer seit der Gesetzesänderung keine weiteren Nachrichten über Gosuslugi erhalten habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner dreimaligen Teilnahme an regimekritischen Protestaktionen in Russland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Insbesondere die legale Ausreise aus Russland spreche gegen die Gefahr einer Verfolgung bei seiner Rückkehr. Es gebe keine Hinweise darauf, dass aufgrund dieser Teilnahmen oder seines späteren niederschwelligen Engagements im Ausland ein Verfahren in Russland gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Zudem gebe es keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer als politischer Dissident speziell exponiert gewesen sei und aufgrund seiner Aktivitäten im Ausland in den Fokus der russischen Behörden geraten sei. Der Sachverhalt liefere keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer infolge Wehrdienstverweigerung, politischer Opposition, Unterstützungshandlungen für die Ukraine oder aufgrund von Steuerschulden in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Russland zu befürchten habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die vorherrschende antiukrainische Stimmung und die verbreitete Diskriminierung von Ukrainern in Russland stelle kein Asylgrund nach Art. 3 AsylG dar, zumal der Beschwerdeführer auch keine sich selbst betreffenden Vorfälle von Diskriminierung geltend machen könne. 5.5 In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholt sowie auf Ausführungen der Beschwerde im Verfahren D-243/2023 betreffend Verweigerung vorübergehenden Schutzes verwiesen. Der Beschwerdeführer machte im Kern geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der nicht rechtsgültig zugestellten Vorladungen noch nicht ins Militär einberufen worden sei und deshalb keine Umgehung der Wehrdienstpflicht und damit auch keine Militärdienstverweigerung vorliege, greife zu kurz. Er argumentiert, dass er sehr wohl mit Konsequenzen dafür rechnen müsse, dass er der Vorladung nicht Folge geleistet habe. Wer einer Vorladung nicht Folge leiste, könne zunächst mit einer Gelstrafe belangt werden, während mehrmaliges Ignorieren schwerwiegendere Strafen wie Zwangsarbeit, Haft und Gefängnis nach sich ziehen könne. Aufgrund von Wehrdienstverweigerung werde ein Wehrpflichtiger zudem auch bestraft, wenn er nach einem Auslandaufenthalt sich nicht bei einer Militärregistrierungsstelle melde, um sich registrieren zu lassen. Als russisch-ukrainischer Doppelbürger sei es ihm aber nicht zuzumuten sich zu melden und im Krieg gegen seine eigenen Landsleute kämpfen zu müssen. Eine diesbezügliche staatsbürgerliche Pflicht erscheine höchst fragwürdig. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich in Russland, in Österreich und in der Schweiz an regimekritischen Veranstaltungen beteiligt, was ebenfalls strafrechtlich geahndet werden könne. Zudem sei er der russischen Polizei bekannt, da er im Jahr 2018 wegen einer Teilnahme an einer Demonstration von der Polizei kurzzeitig festgenommen und verwarnt worden sei. Profilschärfend wirke sich in seinem Fall zusätzlich aus, dass er die Ukraine finanziell unterstützt habe. Eine solche Unterstützungstätigkeit gelte in Russland als Straftat und könne mit einer Geldstrafe und/oder einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden. Als Beweismittel wurden hierfür unter anderem diverse online Zeitungsberichte eingereicht über Personen, welche mit drakonischen Strafen bestraft worden seien, weil sie die Ukraine finanziell unterstützt hätten oder in humanitäre Hilfsfonds für die Ukraine einbezahlt hätten. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der drohenden (Zwangs-)Rekrutierung beziehungsweise aufgrund der aus der Wehrdienstverweigerung resultierenden Konsequenzen sowie aufgrund der drohenden strafrechtlichen Konsequenzen infolge Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und monetärer Unterstützung der Ukraine in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5.6 Vorab ist festzuhalten, dass die umfangreichen Ausführungen zur allgemeinen Kriegs- beziehungsweise Ländersituation aufgrund mangelnder persönlicher Betroffenheit nicht behelflich sind, seine Flüchtlingseigenschaft darzutun. Zu den weiteren Ausführungen ist festzustellen, dass diese nicht geeignet sind, die Auffassung der Vorinstanz, welche das Bundesverwaltungsgericht teilt, umzustossen, wonach der Beschwerdeführer keine rechtsgültige Vorladung des Militärkommissariats erhalten hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der nicht rechtskonformen Zustellung ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer flüchtlingsrelevante Konsequenzen in der Form einer nach Art. 3 AsylG verbotenen Strafe drohen. Der Vorinstanz kann auch darin gefolgt werden, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rekrutierung in den Wehrdienst respektive die Wehrdienstverweigerung an sich schlussendlich offenbleiben kann. Selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt würde, wonach er bereits rechtsgültig vorgeladen worden sei, oder eventualiter davon auszugehen wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Russland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit umgehend in den Militärdienst eingezogen würde, würde dies nichts an der Einschätzung ändern. Die Pflicht zur Leistung von Wehrdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Es ist festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspricht, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem ist ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetzt, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer allfälligen Einberufung in den russischen Wehrdienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt würden oder dass er gezwungen wäre, an völkerrechtlich illegitimen Handlungen - namentlich Kriegsverbrechen - teilzunehmen. Der blosse Umstand, dass Hinweise auf mögliche Kriegsverbrechen der russischen Armee in der Ukraine vorliegen würden, begründet nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rekrutierung zur Teilnahme an Kriegsverbrechen gezwungen würde. Auch das Vorbringen, dass er als russisch-ukrainischer Doppelbürger gegen sein eigenes Land, beziehungsweise gegen seine eigenen Landsleute, kämpfen müsste, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen asylrechtlich nicht relevant. Zudem sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er aufgrund seiner ukrainischen Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe gegebenenfalls mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne ein solches spezifisches Profil. Auch hat der Beschwerdeführer aufgrund seines niederschwelligen politischen Engagements und seiner geleisteten finanziellen Beiträge an die Ukraine auch nach Einschätzung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, die den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen. Aus den eingereichten Beweismitteln, insbesondere aus den diversen fremdsprachigen Zeitungsartikeln, kann der Beschwerdeführer hierzu nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn es in der Vergangenheit in Russland zu Verurteilungen aufgrund finanzieller Unterstützung der Ukraine gegeben haben mag, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer ähnlichen Behandlung rechnen muss. Bei der Mehrzahl der verurteilten Personen handelt es sich um bekannte oder politisch exponierte Persönlichkeiten, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Bei ihm gibt es keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus der russischen Behörden rücken könnte. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in Russland ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre oder dass ein solches bei seiner Rückkehr eingeleitet würde. Insbesondere auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers spricht gegen eine Verfolgung durch die russischen Behörden bei seiner Rückkehr. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Da der Beschwerdeführer in Russland keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, erübrigt sich die Frage, ob er aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gegebenenfalls gehalten gewesen wäre, in der Ukraine Schutz zu suchen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen - entgegen der Beschwerde - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von Russland für den Krieg gegen die Ukraine mobilisiert zu werden, wegen Wehrdienstverweigerung, seinen Teilnahmen an regimekritischen Veranstaltung und seiner finanziellen Unterstützung der Ukraine mit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe belegt zu werden und/oder zu Kriegsverbrechen gezwungen zu werden, sind derzeit rein hypothetischer Natur. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Russland besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt, auch nicht für Regimegegner, selbst wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss (vgl. Urteile des BVGer D-4130/2023 vom 20. März 2024, E. 7.3.2; BVGer D-5228/2023 vom 27. Oktober 2023, E. 7.3.2). Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, gebildeten und alleinstehenden Mann. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Russland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach geltender Praxis damit als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Ob es dem Beschwerdeführer derzeit zuzumuten wäre, in einen nicht direkt von Kriegshandlungen betroffenen Teil seines ursprünglichen Heimatstaates zurückzukehren, kann offenbleiben.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: