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D-927/2024

D-927/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-927/2024 Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, (...), Russland, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass am 12. September 2022 der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nachsuchten (N 789 503), dass die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 - gemeinsam mit ihrer Stiefmutter und Steifschwester (N 789 503) - in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 24. Mai 2023 die Personalienaufnahme, am 5. Juni 2023 ein Dublin-Gespräch und am 7. September 2023 die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden, dass die Beschwerdeführerin - eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie - hierbei geltend machte, sie stamme aus B._______, wo sie studiert und bis zur Ausreise gelebt habe, ihr Vater habe das Land aufgrund der allgemeinen Mobilmachung für den Ukrainekrieg verlassen, sie habe erfahren, dass Familienangehörige von Kriegsdienstverweigerern festgenommen, gefoltert und erpresst würden, zudem habe ihr Vater über Dritte erfahren, dass die Polizei zweimal bei ihnen zuhause und bei den Eltern ihrer Schwiegermutter aufgetaucht sei, dass das Verfahren am 8. September 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde und die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2023 die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren bevollmächtigte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Januar 2024 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte und die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das SEM zur Begründung anführte, insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, zum einen seien diese zu wenig konkret und würden sich ausschliesslich auf Hörensagen stützen, zum anderen seien die Vorbringen des Vaters unglaubhaft ausgefallen und die eingereichte Vorladung zum Militärdienst habe sich als nicht authentisch erwiesen, dass das SEM mit separater Verfügung gleichen Datums die Asylgesuche des Vaters, der Stiefmutter sowie der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin ablehnte, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2024 erklärte, sie habe das Mandat niedergelegt, dass die Beschwerdeführerin unter Beilage bereits aktenkundiger Beweismittel (alle in Kopie) und einem unleserlichen Schriftstück (in Kopie) mit - von ihrem Vater und ihrer Stiefmutter mitunterzeichneter - Eingabe vom 12. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter (recte: eventualiter) sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beatgrate, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Ausweiskopie, eines Fotos eines Tores, eines Fotos eines nicht übersetzten Schreibens, Ausdrucken von Google Maps (inkl. Streetview) mit Eingabe vom 29. Februar 2024 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte und ausführte, am 14. Februar 2024 sei ihr Haus von der Polizei versiegelt worden, dass mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2024 festgestellt wurde, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gleichzeitig wurde sie aufgefordert darzulegen, ob sie die Verfügung des SEM auch im Asylpunkt anfechte und eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel sowie eine lesbare Kopie der Vorladung einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2024 eine Übersetzung (Versiegelt bis zu einer besonderen Anordnung) zu den Akten reichte und erklärte, sie sei mit dem ablehnenden Asylentscheid nicht einverstanden, der einzige Grund für ihre Flucht aus Russland sei die politische Situation und die Politik der derzeitigen Behörden gewesen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-918/2024 (Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin) koordiniert zu behandeln ist, dass vorab festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach das SEM den Sachverhalt unvollständig oder unzutreffend festgestellt oder die Begründungspflicht verletzt haben sollte, weshalb die sinngemäss vorgebrachten formellen Rügen ins Leere gehen, kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG); dass den frauenspezifischen Fluchtgründen hierbei Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beizupflichten ist und, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen werden kann (vgl. hierzu Sachverhalt und angefochtene Verfügung S. 4 f.), dass die Beschwerdeführerin den Asylpunkt sodann auch nicht explizit angefochten und auf Nachfrage des Gerichts lediglich ausgeführt hat, ihr einziger Ausreisegrund sei die politische Situation und die Politik der Behörden gewesen, überdies sei ihr Haus durch die Polizei inzwischen versigelt worden (vgl. Eingabe vom 31. Mai 2024), dass sie weder über ein entsprechendes politisches Profil verfügt noch selber je asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hatte, sondern einzig über die dargelegten Nachteile informiert worden sein will, dass zusammen mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass Vorbringen, die sich einzig auf Informationen Dritter stützen, den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne nicht genügen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4), dass sodann die erneut auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos und Unterlagen ihren Vater betreffend nicht geeignet sind, an der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz etwas zu ändern, hat sich doch dessen angebliche Vorladung als nicht authentisch beziehungsweise als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich erwiesen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-918/2024), dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch aus der Versiegelung des Wohnhauses nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, blieb der Grund hierzu doch unbelegt und ist (sofern überhaupt von der Echtheit der hierzu ins Recht gelegten Kopie auszugehen ist) eine Versiegelung eines über längere Zeit verlassenen Hauses durchaus möglich und kann eine solche bei den zuständigen Stellen rückgängig gemacht werden, dass die zu den Akten gereichten Fotos des Hauses und eines Tores keinen anderen Schluss zulassen, dass es der Beschwerdeführerin somit offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich die Zulässigkeit des Vollzuges somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen beurteilt (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK), dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass sie gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), dass jedoch aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, dass - entgegen der Beschwerde - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, die Beschwerdeführerin würde nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen, dass überdies die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung ihres Vaters Nachteile zu erleiden, nicht gefolgt werden kann, hat sich dessen Aufgebot doch als nicht existent erwiesen, dass somit die Befürchtung, dieser werde von Russland für den Krieg gegen die Ukraine mobilisiert beziehungsweise zu Kriegsverbrechen gezwungen, derzeit rein hypothetischer Natur ist und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Russland beziehungsweise Tschetschenien noch individuelle Gründe der Beschwerdeführerin auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass in Tschetschenien grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, selbst wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als durchaus angespannt einzustufen ist (vgl. Urteile des BVGer D-1943/2024 vom 30. September 2024 E. 7.3, D-1317/2020 vom 24. Oktober 2023 E. 7.3.1), dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin - die zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern nach Tschetschenien in das eigene Haus zurückkehren wird (vgl. Urteil des BVGer D-918/2024) - sprechen, dass - sollte tatsächlich aufgrund ihrer längeren Abwesenheit eine Versiegelung dieses Wohnhauses durchgeführt worden sein - ihr zugemutet werden kann, zusammen mit ihren Eltern einen Antrag um entsprechende Aufhebung zu stellen, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihr obliegt - sofern notwendig - bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Vorinstanz den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das entsprechende Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: