Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), dass jedoch aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, dass – entge- gen der Beschwerde – keine stichhaltigen Gründe für die Annahme beste- hen, die Beschwerdeführer würden nach einer Rückkehr in ihren Heimat- land einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen, dass überdies die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von Russland für den Krieg gegen die Ukraine mobilisiert zu werden beziehungsweise zu Kriegsverbrechen gezwungen zu werden, derzeit rein hypothetischer Natur sind und sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erwiesen haben, dass überdies auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen lässt, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Russland beziehungsweise Tschet- schenien noch individuelle Gründe der Beschwerdeführer auf eine kon- krete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass in Tschetschenien grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, selbst wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Ausei- nandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als durchaus ange- spannt einzustufen ist (vgl. Urteile des BVGer D-1943/2024 vom 30. Sep- tember 2024 E. 7.3, D-1317/2020 vom 24. Oktober 2023 E. 7.3.1), dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer – die als Familie nach Tschetschenien in das eigene Haus zurückkehren werden und sowohl über Ausbildungen sowie ausgeprägte Berufserfahrung verfügen – sprechen, dass – sollte tatsächlich aufgrund ihrer längeren Abwesenheit eine Versie- gelung dieses Wohnhauses durchgeführt worden sein – ihnen zugemutet werden kann, einen Antrag um entsprechende Aufhebung zu stellen,
D-918/2024 Seite 10 dass weiter aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Be- handlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be- handlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi- gen Existenz absolut notwendig ist, dass der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt ist und auf Be- schwerdeebene bis heute keine neuen Arztberichte eingereicht wurden, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers 3 – die sowohl in Tschetschenien als auch in G._______ behandelt werden konnten – kein Wegweisungshindernis darstellen und zusammen mit der Vorinstanz fest- zustellen ist, dass die Weiterführung der Behandlung sowohl in Tschet- schenien als auch in anderen russischen Städten durchaus möglich und zumutbar ist, dass hierbei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung gegeben ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2), dass sodann auch die beim Beschwerdeführer 1 im Jahr 2023 diagnosti- zierte Anpassungsstörung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs führt und – sofern überhaupt noch akut – eine allfällige Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung ebenfalls kein Vollzugshindernis dar- stellt, einer solchen vielmehr bei einem zwangsweisen Wegweisungsvoll- zug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen wäre, dass schliesslich eine Rückkehr nach Tschetschenien auch mit dem Kin- deswohl vereinbar ist (Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, KRK, SR 0.107), dass der Beschwerdeführer 5 zwar in der Schweiz geboren wurde und die Beschwerdeführer 3 und 4 ebenfalls minderjährig sind, aufgrund ihres jun- gen Alters beziehungsweise der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz jedoch noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung
D-918/2024 Seite 11 hierzulande gesprochen werden kann, sind doch deren wichtigste Bezugs- personen nach wie vor die Beschwerdeführer 1 und 2 (Kernfamilie), wes- halb sie bei einer Rückkehr mit diesen kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen werden und sich überdies aufgrund ihres Alters sowie der relativ kurzen Landesabwesenheit in ihrem Heimatland problemlos (er- neut) integrieren können, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer gerie- ten bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt – sofern notwendig – bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Vorinstanz den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) und folglich das entsprechende Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuwei- sen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-918/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-918/2024 Urteil vom 25. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Russland, (...), Beschwerdeführer 1-5, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 12. September 2022 (Beschwerdeführer 1 und 3) respektive am 22. Mai 2023 (Beschwerdeführer 2, 4 und volljährige Tochter N [...]) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass am 15. September 2022 die Personalienaufnahme, am 24. Oktober 2022 ein Dublin-Gespräch und am 15. Mai 2023 die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers 1 durchgeführt wurden, dass er - ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie aus F._______ - hierbei geltend machte, er habe das pädagogische Institut abgeschlossen und seit (...) als Feuerwehrmann gearbeitet, am 12. Juli 2022 habe er von seiner Cousine heimlich erfahren, dass ein vom (...) datiertes Schreiben (Aushebungsbefehl) vorliege, gemäss dessen er am (...) zum militärischen Vorbereitungskurs habe antreten sollen, zur besseren medizinischen Behandlung seines Sohnes (Beschwerdeführer 3) und aus Sorge, später als Mann aufgrund des Krieges nur noch erschwert ausreisen zu können, habe er schliesslich das Land verlassen, dass er hiernach von Polizisten zweimal zuhause gesucht und sein Fahrzeug beschlagnahmt worden sei, überdies seien seine Schwiegereltern nach seinem Aufenthalt befragt worden, dass am 24. Mai 2023 die Personalienaufnahme, am 5. Juni 2023 ein Dublin-Gespräch und am 7. September 2023 die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin 2 durchgeführt wurden, dass sie - eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie aus F._______ - hierbei geltend machte, sie habe das Studium als Ingenieurin abgeschlossen und sei nach Medizinkursen schliesslich bis zur Geburt ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 4) als Krankenschwester tätig gewesen, eines Abends sei sie von ihrem Mann informiert worden, dass er von einer Verwandten über seine Kriegsdienstpflicht informiert worden sei, zudem sei ihr Haus in Grosny von Soldaten aufgesucht worden, was sie über einen Freund ihres Mannes erfahren habe, überdies sei ihre Mutter von Polizisten befragt worden, dass das Verfahren am 8. September 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde und die Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren bevollmächtigten, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Januar 2024 feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte und die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das SEM zur Begründung anführte, die Vorbringen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten, aufgrund der Erkenntnisse des SEM sei nicht davon auszugehen, dass die eingereichte verwaltungsinterne Vorladung für den Militärdienst authentisch sei, zudem sei aufgrund der Schilderungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aufgrund eines drohenden Einzugs in den Militärdienst ausgereist seien; im Übrigen würden Wehrdienstverweigerer nicht als Flüchtlinge gelten, dass das SEM mit separater Verfügung gleichen Datums das Asylgesuch der volljährigen Tochter des Beschwerdeführers ablehnte, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2024 erklärte, sie habe das Mandat niedergelegt, dass der Beschwerdeführer 5 am (...) geboren wurde, dass die Beschwerdeführer unter Beilage bereits aktenkundiger Beweismittel (alle in Kopie) und einem unleserlichen Schriftstück (in Kopie) mit Eingabe vom 12. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter (recte: eventualiter) sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beatgraten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Beschwerdeführer unter Beilage einer Ausweiskopie, eines Fotos eines Tores, eines Fotos eines nicht übersetzten Schreibens, Ausdrucken von Google Maps (inkl. Streetview) mit Eingabe vom 29. Februar 2024 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichten und ausführten, am 14. Februar 2024 sei ihr Haus von der Polizei versiegelt worden, dass mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2024 festgestellt wurde, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gleichzeitig wurden sie aufgefordert darzulegen, ob sie die Verfügung des SEM auch im Asylpunkt anfechten und eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel (Vorladung und Siegel) sowie eine lesbare Kopie der Vorladung einzureichen, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2024 eine Übersetzung des Siegels («Versiegelt bis zu einer besonderen Anordnung») zu den Akten reichten und erklärten, sie seien mit dem ablehnenden Asylentscheid nicht einverstanden, der einzige Grund für ihre Flucht aus Russland sei die politische Situation und die Politik der derzeitigen Behörden gewesen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 am (...) in der Schweiz geheiratet haben, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-927/2024 (volljährige Tochter des Beschwerdeführers 1) koordiniert zu behandeln ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden, grundsätzlich keine Flüchtlinge sind (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt und angefochtene Verfügung S. 5-10), dass sich die Rechtsmitteleingabe in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts sowie in pauschaler Kritik an den Erwägungen des SEM sowie dessen Lagebild zu Russland erschöpft und nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll; solches ist auch nicht ersichtlich, dass vorab festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach das SEM den Sachverhalt unvollständig oder unzutreffend festgestellt oder die Begründungspflicht verletzt haben sollte, weshalb die sinngemäss vorgebrachten formellen Rügen ins Leere gehen, kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer sodann den Asylpunkt auch nicht explizit angefochten und auf Nachfrage des Gerichts lediglich ausgeführt haben, ihr einziger Ausreisegrund sei die politische Situation und die Politik der Behörden gewesen, überdies sei ihr Haus durch die Polizei inzwischen versigelt worden (vgl. Eingabe vom 31. Mai 2024), dass sie indes weder über ein entsprechendes politisches Profil verfügen noch selber je asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hatten, dass die Zweifel der Vorinstanz an der Authentizität des Aushebungsbefehls durchaus nachvollziehbar sind, dass die Echtheit dieses Dokuments jedoch vorliegend nicht weiter zu erörtern ist, ist eine entsprechende Vorladung zum Dienst doch (selbst bei Echtheit und Wahrunterstellung) in casu nicht relevant, dass nämlich in Bezug auf den Wehrdienst festzuhalten ist, dass die Pflicht zur Leistung von Wehrdienst - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich ist, dass es nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden dem legitimen Recht eines Staates entspricht, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren und ein Staat grundsätzlich berechtigt ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetzt, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5), dass in casu weder die Ausführungen der Beschwerdeführer (inklusive der behaupteten Hausbesuche der Behörden) noch die in § 328 des russischen Strafgesetzbuches vorgesehene Strafandrohung auf asylbeachtliche Nachteile schliessen lassen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-1065/2025 vom 14. Mai 2025 E. 8.4, E-6961/2024 vom 27. November 2024), dass auch die auf Beschwerdeebene (erneut) ins Recht gelegten Fotos und Unterlagen nicht geeignet sind, hieran etwas zu ändern, dass die Beschwerdeführer schliesslich auch aus der Versiegelung ihres Wohnhauses nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, blieb der Grund hierzu doch unbelegt und ist (sofern überhaupt von der Echtheit der hierzu ins Recht gelegten Kopie auszugehen ist) eine Versiegelung eines über längere Zeit verlassenen Hauses durchaus möglich und kann eine solche bei den zuständigen Stellen rückgängig gemacht werden, dass die hierzu ins Recht gelegten Fotos des Hauses und eines Tores keinen anderen Schluss zulassen, dass es den Beschwerdeführern somit offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich die Zulässigkeit des Vollzuges somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen beurteilt (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK), dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland beziehungsweise Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, dass sie gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), dass jedoch aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, dass - entgegen der Beschwerde - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, die Beschwerdeführer würden nach einer Rückkehr in ihren Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen, dass überdies die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von Russland für den Krieg gegen die Ukraine mobilisiert zu werden beziehungsweise zu Kriegsverbrechen gezwungen zu werden, derzeit rein hypothetischer Natur sind und sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erwiesen haben, dass überdies auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Russland beziehungsweise Tschetschenien noch individuelle Gründe der Beschwerdeführer auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass in Tschetschenien grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, selbst wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als durchaus angespannt einzustufen ist (vgl. Urteile des BVGer D-1943/2024 vom 30. September 2024 E. 7.3, D-1317/2020 vom 24. Oktober 2023 E. 7.3.1), dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer - die als Familie nach Tschetschenien in das eigene Haus zurückkehren werden und sowohl über Ausbildungen sowie ausgeprägte Berufserfahrung verfügen - sprechen, dass - sollte tatsächlich aufgrund ihrer längeren Abwesenheit eine Versiegelung dieses Wohnhauses durchgeführt worden sein - ihnen zugemutet werden kann, einen Antrag um entsprechende Aufhebung zu stellen, dass weiter aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt ist und auf Beschwerdeebene bis heute keine neuen Arztberichte eingereicht wurden, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers 3 - die sowohl in Tschetschenien als auch in G._______ behandelt werden konnten - kein Wegweisungshindernis darstellen und zusammen mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Weiterführung der Behandlung sowohl in Tschetschenien als auch in anderen russischen Städten durchaus möglich und zumutbar ist, dass hierbei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung gegeben ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2), dass sodann auch die beim Beschwerdeführer 1 im Jahr 2023 diagnostizierte Anpassungsstörung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt und - sofern überhaupt noch akut - eine allfällige Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung ebenfalls kein Vollzugshindernis darstellt, einer solchen vielmehr bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen wäre, dass schliesslich eine Rückkehr nach Tschetschenien auch mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, KRK, SR 0.107), dass der Beschwerdeführer 5 zwar in der Schweiz geboren wurde und die Beschwerdeführer 3 und 4 ebenfalls minderjährig sind, aufgrund ihres jungen Alters beziehungsweise der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz jedoch noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung hierzulande gesprochen werden kann, sind doch deren wichtigste Bezugspersonen nach wie vor die Beschwerdeführer 1 und 2 (Kernfamilie), weshalb sie bei einer Rückkehr mit diesen kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen werden und sich überdies aufgrund ihres Alters sowie der relativ kurzen Landesabwesenheit in ihrem Heimatland problemlos (erneut) integrieren können, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer gerieten bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt - sofern notwendig - bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Vorinstanz den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das entsprechende Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: