Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 14. Oktober 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. Anlässlich der schriftlichen «Kurzbefragung Ukraine» vom 17. Oktober 2024 gaben sie an, sei seien am 24. Februar 2022, dem Zeitpunkt des Kriegsausbruchs, in der Ukraine wohnhaft gewesen. C. Aufgrund der im Pass ersichtlichen Reisetätigkeiten hat das SEM die pol- nischen Behörden am 24. Oktober 2024 um Rückübernahme ersucht. Die- sem Rückübernahmeersuchen stimmten die polnischen Behörden am
29. Oktober 2024 zu. D. Mit Schreiben vom 6. November 2024 gewährte das SEM den Beschwer- deführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vor- übergehenden Schutzes und Anordnung der Wegweisung nach Polen. E. Mit Stellungnahme vom 19. November erklärten sich die Beschwerdefüh- renden mit dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen nicht ein- verstanden. Sie seien mit einem Evakuationszug durch Polen und Öster- reich gereist und würden in Polen nicht über einen Schutzstatus verfügen. Zudem sei ihr Aufenthaltsstatus in Polen nicht geklärt, weshalb weitere Ab- klärungen notwendig seien. F. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 – eröffnet am 24. Mai 2025 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 12. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie be- antragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen vorüber- gehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf
D-4246/2025 Seite 3 die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbei- ständung. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Juni 2025 den Be- schwerdeeingang.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
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E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführenden nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören würden. Po- len habe der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zuge- stimmt, weshalb das SEM davon ausgehe, dass sie in Polen über ein gül- tiges Aufenthaltsrecht verfügen würden. Sie seien daher wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die Schutzgewäh- rung durch die Schweiz angewiesen.
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E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hät- ten in Polen kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ge- stellt. Sie hätten lediglich einen Einreisestempel für Polen in ihren Reise- pässen. An Samstagen und Sonntagen würden die polnischen Zollbeam- ten sodann auch nicht arbeiten, weshalb sie gar kein solches Gesuch hät- ten stellen können. Hätten sie ein solches Gesuch gestellt, wären sie zu- dem in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) registriert, was das SEM hätte überprüfen können. Die Beweislast dafür, dass die Be- schwerdeführenden in Polen ein Gesuch gestellt hätten, obliege dem SEM. Zudem sei die Situation in Polen für ukrainische Staatsangehörige schwie- rig. Die polnische Bevölkerung sei nicht mehr so hilfsbereit wie zu Beginn des Krieges und die Kritik an der Überlastung der öffentlichen Dienste und des Wohnungswesens werde immer lauter. Weiter wäre es den Beschwer- deführenden in der Schweiz schnell möglich, sich zu integrieren.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe letztlich nichts Ent- scheidendes entgegenzuhalten vermögen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/1 zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukra- ine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.).
E. 6.3 Aufgrund der Tatsache, dass die polnischen Behörden einer Rücküber- nahme am 29. Oktober 2024 vorbehaltlos und unbefristet zugestimmt ha- ben, verfügen die Beschwerdeführenden – wie das SEM zu Recht festge- halten hat – über eine valable Schutzalternative und sind nicht auf Schutz- gewährung durch die Schweiz angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist da- von auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden legal in Polen wer- den aufhalten dürfen und sie dort einen Schutzstatus respektive einen Auf- enthaltstitel erhältlich machen können (vgl. Urteil des BVGer D-206/2025
D-4246/2025 Seite 6 vom 27. Januar 2025 E. 6.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten geht das Ein- wand der Beschwerdeführenden, sie hätten in Polen nicht um den Schutz- status nachgesucht, ins Leere. Auch kommt es anders als in der Be- schwerde vorgebracht nicht darauf an, ob sie bei der Einreise in Polen dak- tyloskopisch erfasst worden sind. An der Einschätzung, es liege eine va- lable Schutzalternative vor, vermögen auch die Vorbringen, die polnische Bevölkerung sei ukrainischen Staatsangehörigen nicht mehr so gut gesinnt und die öffentlichen Dienste und das Wohnungswesen seien überlastet, nichts zu ändern.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs- sig. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Aus- führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die von den Beschwerdeführenden nicht bemängelt werden (vgl. angefoch- tene Verfügung Ziff. III/1, wonach das flüchtlingsrechtliche Refoulement- Verbot hier keine Anwendung findet und kein Hinweis auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung besteht).
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernst- hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzur- teil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden haben keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie in Polen aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würden. Dass ihnen die Integration in der Schweiz nach Ein- schätzung der Beschwerdeführenden leichter fallen würde als in Polen spricht sodann nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). Schliesslich steht der Überstellung nach Polen auch der in Art. 3 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegen. Das SEM ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass nichts Stichhaltiges ersichtlich sei, was gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden sprechen würde, und der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen ukrainischen Reisepässen, weshalb von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-4246/2025 Seite 8
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von als vornherein aus- sichtslos erwiesen haben.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4246/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4246/2025 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 14. Oktober 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. Anlässlich der schriftlichen «Kurzbefragung Ukraine» vom 17. Oktober 2024 gaben sie an, sei seien am 24. Februar 2022, dem Zeitpunkt des Kriegsausbruchs, in der Ukraine wohnhaft gewesen. C. Aufgrund der im Pass ersichtlichen Reisetätigkeiten hat das SEM die polnischen Behörden am 24. Oktober 2024 um Rückübernahme ersucht. Diesem Rückübernahmeersuchen stimmten die polnischen Behörden am 29. Oktober 2024 zu. D. Mit Schreiben vom 6. November 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vor-übergehenden Schutzes und Anordnung der Wegweisung nach Polen. E. Mit Stellungnahme vom 19. November erklärten sich die Beschwerdeführenden mit dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen nicht einverstanden. Sie seien mit einem Evakuationszug durch Polen und Österreich gereist und würden in Polen nicht über einen Schutzstatus verfügen. Zudem sei ihr Aufenthaltsstatus in Polen nicht geklärt, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien. F. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 - eröffnet am 24. Mai 2025 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 12. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Juni 2025 den Beschwerdeeingang. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören würden. Polen habe der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt, weshalb das SEM davon ausgehe, dass sie in Polen über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügen würden. Sie seien daher wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hätten in Polen kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt. Sie hätten lediglich einen Einreisestempel für Polen in ihren Reisepässen. An Samstagen und Sonntagen würden die polnischen Zollbeamten sodann auch nicht arbeiten, weshalb sie gar kein solches Gesuch hätten stellen können. Hätten sie ein solches Gesuch gestellt, wären sie zudem in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) registriert, was das SEM hätte überprüfen können. Die Beweislast dafür, dass die Beschwerdeführenden in Polen ein Gesuch gestellt hätten, obliege dem SEM. Zudem sei die Situation in Polen für ukrainische Staatsangehörige schwierig. Die polnische Bevölkerung sei nicht mehr so hilfsbereit wie zu Beginn des Krieges und die Kritik an der Überlastung der öffentlichen Dienste und des Wohnungswesens werde immer lauter. Weiter wäre es den Beschwerdeführenden in der Schweiz schnell möglich, sich zu integrieren. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/1 zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.). 6.3 Aufgrund der Tatsache, dass die polnischen Behörden einer Rückübernahme am 29. Oktober 2024 vorbehaltlos und unbefristet zugestimmt haben, verfügen die Beschwerdeführenden - wie das SEM zu Recht festgehalten hat - über eine valable Schutzalternative und sind nicht auf Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden legal in Polen werden aufhalten dürfen und sie dort einen Schutzstatus respektive einen Aufenthaltstitel erhältlich machen können (vgl. Urteil des BVGer D-206/2025 vom 27. Januar 2025 E. 6.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten geht das Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten in Polen nicht um den Schutzstatus nachgesucht, ins Leere. Auch kommt es anders als in der Beschwerde vorgebracht nicht darauf an, ob sie bei der Einreise in Polen daktyloskopisch erfasst worden sind. An der Einschätzung, es liege eine valable Schutzalternative vor, vermögen auch die Vorbringen, die polnische Bevölkerung sei ukrainischen Staatsangehörigen nicht mehr so gut gesinnt und die öffentlichen Dienste und das Wohnungswesen seien überlastet, nichts zu ändern. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die von den Beschwerdeführenden nicht bemängelt werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1, wonach das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot hier keine Anwendung findet und kein Hinweis auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung besteht). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3.2 Die Beschwerdeführenden haben keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie in Polen aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dass ihnen die Integration in der Schweiz nach Ein-schätzung der Beschwerdeführenden leichter fallen würde als in Polen spricht sodann nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). Schliesslich steht der Überstellung nach Polen auch der in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegen. Das SEM ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass nichts Stichhaltiges ersichtlich sei, was gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden sprechen würde, und der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen ukrainischen Reisepässen, weshalb von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von als vornherein aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz