Verweigerung vorübergehender Schutz
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ein- setzung eines Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4184/2023 Urteil vom 21. September 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine ukrainische Staatsangehörige - am 1. Mai 2023 das SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte und ihren ukrainischen Reisepass mit einem polnischen und einem tschechischen Visum in Kopie einreichte, dass am 1. Mai 2023 die schriftliche Kurzbefragung zur Ukraine stattfand, dass das SEM am 10. Mai 2023 die polnischen Behörden um Informationen die Beschwerdeführerin betreffend ersuchte, die dem SEM am 11. Mai 2023 mitteilten, die Beschwerdeführerin verfüge über eine polnische Aufenthaltsbewilligung gültig von (...) bis (...), dass das SEM am 11. Mai 2023 die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, die das Ersuchen am 15. Mai 2023 guthiessen, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2023 zu ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz angehört und ihr hierbei das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens gewährt wurde, dass sie ihr Gesuch dahingehend begründete, sie habe - mit einem Unterbruch von (...) bis (...) in Polen - bis zu Beginn des Krieges im (...) in der Ukraine und dann in der Tschechei gelebt, die Visa habe sie nicht verlängern können, da sie die jeweiligen Arbeitsstellen verloren habe, ferner sei sie mit B._______ ([...]) seit ungefähr drei Jahren liiert, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (eröffnet am 28. Juni 2023) ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, sie dem Kanton C._______ zuwies und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2023 hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und der S-Status zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter das Verfahren als Asylgesuch anhand zu nehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. August 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Befragung zu kurz ausgefallen sei, um den Sachverhalt ausreichend abzuklären, so sei sie weder gesund (sie habe schwere psychische Probleme gehabt) noch könne sie nach Polen zurück (wo sie nur zwei Jahre gelebt habe), dass der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt wurde beziehungsweise sich weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung erblicken lässt (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Befragung vom 1. Juni 2023 - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden ist, dass diese namentlich eine Dauer von über einer Stunde, 49 Fragen sowie insgesamt sieben Protokollseiten aufweist und im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt wurde, die im Anschluss an die Befragung weder deren Dauer noch Umfang monierte (vgl. SEM-eAkten 23/7), dass die Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhalts zusätzlich zu dieser Befragung eine schriftliche Kurzbefragung zur Ukraine durchgeführt hat (vgl. SEM-eAkten 6/18), die ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Würdigung der individuellen Situation (namentlich zur Aufenthaltsdauer in Polen) materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass auch der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, dass gemäss der schriftlichen Kurzbefragung bei der Beschwerdeführerin kein akutes medizinisches Problem vorliegt (vgl. SEM-eAkten 6/18 S. 3 Ziff. 10) und auch weder ihr Verhalten (kein Arztbesuch aktenkundig) noch ihre Ausführungen in der Befragung auf ernsthafte Gesundheitsprobleme hindeuten (vgl. SEM-eAkten 23/7), dass sie überdies auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen eingereicht hat, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass vor diesem Hintergrund auf die in der Beschwerde lediglich behaupteten psychischen Probleme nicht weiter einzugehen ist, dass sich die formellen Rügen folglich als unbegründet erweisen und das Subeventualbegehren abzuweisen ist, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführerin gehöre trotz ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da sie gemäss Auskunft der polnischen Behörden über eine bis (...) gültige Aufenthaltsbewilligung in Polen verfüge und der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen gelegen habe, würde doch die geltend gemachte Rückkehr in die Ukraine durch die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass nicht bestätigt, sondern vielmehr belegen, dass sie am (...) das letzte Mal vor Kriegsausbruch in Polen eingereist und erst am (...) wieder ausgereist sei, dass schliesslich auch keine eheähnliche Gemeinschaft mit ihrem Lebenspartner B._______ vorliege, zumal sie namentlich die Beziehung erst seit Oktober 2022 als ernsthaft eingestuft, vorher nie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm gelebt habe und sie sich weder in Polen noch in Ungarn - trotz einer damals zu bewältigenden Distanz - besucht hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerde keine Vorbringen enthält, die geeignet wären, diese Einschätzung zu entkräften, dass - vor dem Hintergrund der Gültigkeitsdauer des polnischen Aufenthaltstitels sowie der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass - den Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie verfüge zurzeit über keine polnische Aufenthaltsbewilligung, sei per (...) in die Ukraine zurückgekehrt und erst im (...) wieder ausgereist (vgl. bspw. SEM-eAkten 23/7 F3, F7, F18), nicht gefolgt werden kann, dass der polnische Aufenthaltstitel vom (...) bis (...) gültig ist (vgl. SEM-eAkten 14/1) und somit bereits vor dem 24. Februar 2022 ausgestellt wurde und darüber hinaus Gültigkeit besitzt, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge sodann auch am (...) das letzte Mal vor Kriegsbeginn in Polen eingereist und erst am (...) wieder ausgereist ist (vgl. bspw. SEM-eAkten 11/5), dass somit zusammen mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 ihren Lebensmittelpunkt in Polen gehabt haben muss und weiterhin über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel verfügt, dass sie somit am 24. Februar 2022 - entgegen ihren eigenen Angaben - nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass die Beschwerdeführerin auch aus den Vorschriften zum vorübergehenden Schutz an Familien gemäss Art. 71 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Konkubinat richtig wiedergegeben hat, wobei vorliegend offensichtlich nicht von einem solchen auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin erst seit relativ kurzer Zeit die Beziehung als ernst bezeichnet, zuvor weder sie noch ihr Freund Anstalten unternommen haben, sich persönlich zu sehen und ihre Ausführungen insgesamt auch nicht ansatzweise den Eindruck gegenseitiger Bindung oder ausreichender Dauer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinterlassen (vgl. SEM-eAkten 23/7 F42 ff., bspw. Urteil des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 insb. E. 4.4), dass die Vorinstanz folglich zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass wenn die Vorinstanz beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortsetzt (Art. 69 Abs. 4 AsylG), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens kein Asylgesuch gestellt, sondern einzig um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersucht hat, weshalb die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat, dass sie zudem in der Befragung keine konkreten Anhaltspunkte für eine potenziell ihr in der Ukraine drohende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr dargelegt hat, weshalb daraus nicht abzuleiten ist, dass sie nebst ihrem Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch ein Asylgesuch stellen wollte, welches von der Vorinstanz als solches hätte entgegengenommen werden müssen, dass dasselbe - obschon sie in der Beschwerde beantragt, ihr Gesuch sei als Asylgesuch anhand zu nehmen - auch in Bezug auf ihre Beschwerdebegründung zutrifft, und sie überdies mit ihren Ausführungen zu Polen verkennt, dass Umstände im Drittstaat Polen offensichtlich keine Asylrelevanz entfalten können, dass folglich auch das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz in casu zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Polen geprüft hat, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG sodann die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 VVWAL), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen ausgegangen ist, dass es der jungen Beschwerdeführerin nach ihrem langjährigen Aufenthalt in Polen und ihrer dort bereits gesammelten Arbeitserfahrung zuzumuten ist, sich sowohl um eine Arbeitsstelle als auch eine Unterkunft zu bemühen, und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang auch richtig auf die Möglichkeit staatlicher Unterstützung in Polen verwiesen hat, dass die Beschwerdeführerin dieser Schlussfolgerung in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass das Vorliegen der Beziehung zu ihrem Partner dem Wegweisungsvollzug (nach obigen Erwägungen) nicht im Wege steht, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Polen ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat, dass sich damit auch die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzugs als gesetzes- und praxiskonform erweist, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos zu gelten hat, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben und ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines Rechtsbeistands abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens folglich die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: