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D-5230/2023

D-5230/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-10 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5230/2023 Urteil vom 10. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Ukraine, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. September 2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Polen, am 21. August 2023 in die Schweiz einreiste und am 24. August 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 4. September 2023 zu den Gründen des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes befragte, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen ausführte, er habe sich seit ungefähr dem 26. August 2021 in Polen aufgehalten, wo er in verschiedenen Städten unter anderem als Elektriker gearbeitet habe, dass er dabei weiter zu Protokoll gab, er habe in Polen bis Anfang August 2023 legal gelebt, jedoch habe sich sein Status dann geändert, weil er vergeblich versucht habe, eine Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erlangen, dass sich seine Ehefrau und ein gemeinsames Kind sowie zwei Geschwister in der Ukraine (Stadt Krywyj Rih, Oblast Dnipropetrowsk) aufhalten würden, dass in Polen die Lebensbedingungen schwierig seien, weshalb er die Schweiz ausgewählt habe und seine Ehefrau und das Kind nachkommen lassen wolle, dass das SEM am 6. September 2023 an die zuständige polnische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) werde Polen um die Übernahme des Beschwerdeführers ersucht, dass die zuständige polnische Behörde am 14. September 2023 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die genannte Behörde zugleich mitteilte, der Beschwerdeführer verfüge in Polen über eine bis zum 30. März 2026 gültige temporäre Aufenthaltsbewilligung, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vor-übergehenden Schutzes mit Verfügung vom 18. September 2023 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 26. September 2023 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, weil er schon im Jahr 2021 seinen Lebensmittelpunkt nach Polen verlegt habe und damit schon vor dem 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, dass er zudem in Polen nach Auskunft der dortigen Behörden über einen bis zum 30. März 2026 gültigen Aufenthaltstitel verfüge, dass Polen entsprechend auch seiner Rückübernahme zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe im Wesentlichen geltend macht, seine Situation sei äusserst prekär, denn er sei in Polen von seinen Arbeitgebern bedroht worden, es sei ihm kein angemessenes Gehalt gezahlt worden, und deshalb sei er gezwungen gewesen, jenes Land zu verlassen, dass ihm zudem, sollte er in die Ukraine zurückkehren, die reale Gefahr drohe, in den dortigen Krieg eingezogen zu werden, was seine und seiner Familie Sicherheit gefährden würde, dass diese Argumente offensichtlich nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des vorübergehenden Schutzes in Frage zu stellen, dass vielmehr die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen sind, dass dabei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine bis zum 30. März 2026 gültige temporäre Aufenthaltsbewilligung verfügt, wobei er in diesem Land während rund zwei Jahren in verschiedenen Städten lebte und bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war, dass das SEM damit zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe, die Lebensbedingungen in Polen seien schwierig gewesen, weil er von seinen Arbeitgebern bedroht worden sei und kein angemessenes Gehalt erhalten habe, offensichtlich die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermag, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) auszugehen ist, nachdem die polnischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: